{"status":"available","doknr":"OLD285138","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0817.19L2032.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-08-17","aktenzeichen":"19 L 2032/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nNachdem die Antragstellerin zunächst lediglich beantragt hat, den Antragsgegner\nim Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für ihre\nPersönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortliche Lebensführung aus Mitteln der\nEingliederungshilfe zu übernehmen und dafür Sorge zu tragen, dass sie nicht aus\nihrem gewohnten Umfeld herausgerissen wird, beantragt sie nunmehr, konkretisiert\nim Erörterungstermin vom 16. August 2004,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung\nzu verpflichten, ihr gemäß § 55 Abs. 2 SGB IX \n\n4\n\n1. Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt -\nNr. 4 - durch Übernahme der Kosten eines Rechtsanwaltes,\nder sie in allen Verwaltungsverfahren vertritt sowie\nÜbernahme von Telefon- und Internet-Kosten zur Förderung\nder Sprachbereitschaft,\n\n5\n\n2. \n\n6\n\n3. Hilfen bei der Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung\neiner Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der\nbehinderten Menschen entspricht - Nr. 5 - durch Übernahme\nder Aufwendungen, die zur Abwendung der anstehenden\nZwangsversteigerung des Hauses der Eltern erforderlich\nsind,\n\n7\n\n4. \n\n8\n\n5. Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten\nWohnmöglichkeiten - Nr. 6 - durch Finanzierung des Ausbaus\ndes Dachgeschosses des elterlichen Hauses mit einer\nWohnung für sie\n\n9\n\n6. \n\n10\n\n7. Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen\nLeben - Nr. 7 - durch Finanzierung von Konzertbesuchen in\nBegleitung \n\n11\n\n8. \n\n12\n\nzu gewähren.\n\n13\n\nDer so konkretisierte Antrag ist schon unzulässig, als der Antragstellerin für den\nAntrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes das Rechtsschutzbedürfnis fehlt,\ndenn sie hat sich mit diesem konkreten Begehren nicht zuvor an den Antragsgegner\ngewandt. Für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ist es aber\nerforderlich, dass die Antragstellerin sich zuvor überhaupt mit einem entsprechend\nkonkret formulierten Begehren der Behörde unterbreitet hat. Dies ist nicht der\nFall.\n\n14\n\nDas Begehren ist als ein solches im Rahmen der Hilfe für junge Volljährigen nach\n§ 41 SGB VIII i.V.m. § 35 a SGB VIII zu sehen, da die Regelungen der §§ 55 ff\nSGB IX lediglich den möglichen Rahmen von Leistungen der Eingliederungshilfe\nnach dem SGB VIII konkretisieren.\n\n15\n\nInsoweit hat der Antragsgegner ein allgemeines Begehren der Antragstellerin\nnach Leistungen im Sinne einer Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII mit\nBescheid vom 20. April 2004 und Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2004\nbestandskräftig abgelehnt, da die Antragstellerin bisher hiergegen innerhalb der\nzwischenzeitlich abgelaufenen Klagefrist keine Klage erhoben hat.\n\n16\n\nDie nunmehr begehrten Hilfen sind damit von früheren, zwischenzeitlich\nabschließend beschiedenen Anträgen nicht mehr erfasst. Nach Erlass des\nWiderspruchsbescheides ist die Antragstellerin nach dem Bekunden ihrer\nProzessbevollmächtigten nicht mehr mit dem im Erörterungstermin formulierten\nBegehren neu an den Antragsgegner herangetreten.\n\n17\n\nIm Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet.\n\n18\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung\neines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig,\nwenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche\nNachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen\nGründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der\nSicherung von Rechten des Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf\ngrundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Eine\nAusnahme von diesem Grundsatz wird in der verwaltungsgerichtlichen\nRechtsprechung nur für den Fall anerkannt, dass ein wirksamer Rechtsschutz im\nHauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist und dies für den Antragsteller zu\nunzumutbaren Folgen führen würde. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung\n(Anordnungsgrund ) und der geltend gemachte materielle Anspruch\n(Anordnungsanspruch) sind in diesem Fall vom Antragsteller glaubhaft zu machen\n(§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 3, 294 ZPO).\n\n19\n\nDie Antragstellerin hat schon einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.\nAn einem solchen fehlt regelmäßig auch dann, wenn die Behörde vorher mit dem\nkonkreten Begehren - wie oben dargelegt - nicht befasst wurde, denn gerichtlicher\nRechtsschutz der begehrten Art kommt nur nachrangig in Betracht. Im Übrigen ist\nauch mit Ausnahme der Übernahme der Kosten zur Abwendung der für den 18.\nAugust 2004 terminierten Zwangsversteigerung des Hauses der Eltern der\nAntragstellerin, in dem diese auch lebt, eine Eilbedürftigkeit nicht ersichtlich. So ist\nnicht dargelegt, wieso das Dachgeschoss von heute auf morgen ausgebaut werden\nmuss, oder welche Konzertbesuche kurzfristig anstehen. \n\n20\n\nSchließlich ist auch ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.\n\n21\n\nWie oben darlegt, handelt es sich bei den im Erörterungstermin unter\nBezugnahme auf § 55 Abs. 2 Nr. 4 bis 7 SGB IX benannten Hilfen lediglich um eine\nKonkretisierung von Hilfen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII.\nVoraussetzung für einzelne Hilfen nach § 55 Abs. 2 SGB IX ist daher, dass zunächst\ndie Anspruchsvoraussetzungen der § 41 SGB VIII und 35 a SGB VIII vorliegen. \n\n22\n\nVoraussetzung einer solchen auf die Regelungen der Jugendhilfe gestützten\nEingliederungshilfe ist - unabhängig von den sonstigen Anspruchsvoraussetzungen -\ndie Bereitschaft desjenigen, der Eingliederungshilfe begehrt, an den Maßnahmen\ntatsächlich mitzuwirken. Dies ist bei der Antragstellerin, wie die Vergangenheit\ngezeigt hat, nicht der Fall. Dass sich die Umstände geändert hätten, lässt sich nicht\nerkennen, denn auch im Erörterungstermin war die Antragstellerin nicht bereit,\nmitzuwirken. Soweit die Prozessbevollmächtigten in diesem Zusammenhang auf den\nelektiven Mutismus bei der Antragstellerin verwiesen, rechtfertigt dies keine andere\nBeurteilung. \n\n23\n\nDa die begehrten Hilfen letztlich auch nur eine Fortführung der\nLebensverhältnisse der Antragstellerin wären, wie sie seit Jahren ohne jede\nBesserung ihres Zustandes bestehen, ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, wie die\ngeforderten Maßnahmen als Fortsetzung der bisherigen Lebensverhältnisse dem Ziel\nder Eingliederungshilfe dienen sollen. Ganz offensichtlich versuchen die\nProzessbevollmächtigten der Antragstellerin vielmehr, ihre Tochter zu\ninstrumentalisieren, um die Zwangsversteigerung ihres Hauses zu verhindern. Dies\nist aber kein Ziel der Jugendhilfe oder einer Eingliederungshilfe für junge\nVolljährige.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285138","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-08-17/19-l-2032-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285138","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285138","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-08-17/19-l-2032-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285138","retrieved":"2026-07-09 03:01:27.987643+00:00"}}