{"status":"available","doknr":"OLD285159","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0816.19K2553.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-08-16","aktenzeichen":"19 K 2553/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte \nvor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt durch ihr Jugendamt eine Adoptionsvermittlungsstelle, die\ngleichzeitig Aufgaben des Pflegekinderdienstes wahrnimmt. \n\n3\n\nWeil § 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes am 22. Dezember 2001 mit Wirkung\nab 1. Januar 2002 geändert worden war, stellte sich für die Klägerin die Frage, ob die\nAdoptionsvermittlungsstelle in der bestehenden Ausstattung mit Fachkräften noch\nder sodann geltenden Rechtslage entsprach. Mit Schreiben vom 18. Juli 2002\nbeantragte sie sodann beim Beklagten die Erteilung der Anerkennung als\nAdoptionsvermittlungsstelle. Nachdem dieser darauf hingewiesen hatte, dass er für\ndie Anerkennung kommunaler Adoptionsvermittlungsstellen nicht zuständig sei, bat\ndie Klägerin den Beklagten, das Schreiben als Antrag auf Erteilung einer\nAusnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 2 Adoptionsvermittlungsgesetz - AdVermiG\nn.F. - zu werten. In der Begründung des Antrages teilte die Klägerin mit, dass die\nAufgaben der Adoptionsvermittlung durch zwei sozialpädagogische Fachkräfte, die\nsowohl mit Aufgaben des Pflegekinderdienstes als auch mit Adoptionsaufgaben zum\nTeil vertretend, zum Teil auch eigenständig, betraut seien. Die Stellen in diesem\nBereich würden von einer Vollzeitfachkraft mit 38,5 und einer Teilzeitfachkraft mit\n19,25 Wochenstunden wahrgenommen. Insgesamt seien drei Fachkolleginnen mit\n82,75 Wochenstunden im Sachgebiet Adoptionsvermittlung und Pflegekinderdienst\ntätig. Die Tätigkeitsbereiche seien ineinander verzahnt, strukturell vernetzt und in\neinen kollegialen Beratungsaustausch eingebettet. Diese Form der Zusammenarbeit\ndiene der sach- und fachgerechten Erledigung der vermittlungsbezogenen Aufgaben.\nMit der Einrichtung der Adoptionsvermittlungsstelle im Jahre 1977/78 sei ein\nArbeitskreis für Adoptionsbewerber und Adoptiveltern gegründet worden, der bis\nheute bestehe und als hilfreiche Unterstützung der Adoptionsvermittlung geschätzt\nwerde. Die weitere Begründung enthält umfängliche Ausführungen zu den\nbegleitenden Tätigkeiten in der Beratungssituation für Adoptions- und\nPflegekindervermittlung, auf die ergänzend Bezug genommen wird.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 10. Oktober 2002 lehnte der Beklagte die beantragte\nAusnahmegenehmigung ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass\ndie Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 AdVermiG nicht erfüllt seien. Zwar sei\ndem gesetzlichen Erfordernis der zwei Vollzeitstellen oder entsprechender Zahl von\nTeilzeitkräften mit dem Stellenumfang von 2,15 Stellen Rechnung getragen worden,\ndie reine Adoptionsvermittlungstätigkeit liege mit nur 65% insgesamt aber zu niedrig,\nsodass eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 AdVermiG n.F. nicht\nerteilt werden könne. \n\n5\n\nGegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 11. - eingegangen\nam 12. November 2002 Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung, die\ntatsächliche Arbeit der Adoptionsvermittlungsstelle beim Jugendamt erfülle die\nVoraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 2\nSatz 2 AdVermiG n.F. mindestens annähernd. Insgesamt würden vom Gesetz über\n100 % einer Vollzeitstelle für adoptionsvermittlungsbezogene Aufgaben gefordert, die\nauch anteilig durch Teilzeitbeschäftigte ausgeführt werden könnten. Durch eine\nFachkraft, die mit 25 Wochenstunden primär die Aufgaben der Adoptionsvermittlung\nmit 65 % einer Vollzeitstelle versehe, werde diese Anforderung erfüllt. Die weiter\nerforderlichen 35 % einer Vollzeitstelle würden durch zwei weitere Fachkräfte mit\ninsgesamt 57,75 Wochenstunden ausgefüllt. Diese nähmen zum einen\nVertretungsarbeiten ausschließlich im Adoptionsvermittlungsbereich sowie\neigenständige Adoptionsvermittlungsaufgaben und adoptionsvermittlungsbezogene\nTätigkeiten im Rahmen der Pflegekindervermittlung wahr. Dabei sei die\nVertretungsarbeit mit rechnerisch etwa 5 - 7 % einer Vollzeitstelle zu veranschlagen.\nEs verblieben sodann noch notwendige 29 % einer Vollzeitstelle, die durch die\nbeiden Fachkräfte auszufüllen seien, die gleichzeitig auch Aufgaben des\nPflegekinderdienstes wahrnähmen. Zu einem Anteil von ca. 10 % einer Vollzeitstelle\nführten die Fachkräfte ausschließlich adoptionsvermittlungsbezogene Tätigkeiten\ndurch, denn zu diesen Tätigkeiten gehörten z.B. Adoptionen, die sich aus einem\nPflegeverhältnis heraus entwickelten. Es verblieben damit rechnerisch noch 19 %\neiner Vollzeitstelle, die durch Fachkräfte auszuführen seien. Dieser Anteil der\nAufgaben werde durch Tätigkeiten im Bereich des Pflegekinderwesens, die nicht als\nvermittlungsfremd im Sinne des Adoptionsvermittlungsgesetzes anzusehen seien,\nsicher gestellt. \n\n6\n\nAlles in allem könnten damit 111 % einer Vollzeitstelle\nadoptionsvermittlungsbezogenen Tätigkeiten zugeordnet werden. Dies entspreche in\nvollem Umfang den Anforderungen des Gesetzgebers.\n\n7\n\nIm Übrigen sei man der Auffassung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen\neiner Adoptionsvermittlungsstelle für die Zukunft auch bereits durch die bestehende\npersonelle Besetzung erfüllt seien. Die beantragte Ausnahmegenehmigung sei dem\nGrunde nach nicht erforderlich, daher werde hilfsweise beantragt festzustellen, dass\nein Ausnahmeantrag nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AdVermiG n.F. nicht erforderlich\nsei.\n\n8\n\nDiesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom\n6. Februar 2003 zurück. Der Beklagte führte zum einen aus, dass die\nAdoptionsvermittlungsstelle der Klägerin derzeit die gesetzlichen Anforderungen des\n§ 3 Abs. 2 AdVermiG n.F. nicht erfülle. Statt zweier Vollzeitfachkräfte - wie sie das\nGesetz vorsehe - werde in der integrierten Pflegekinder- und\nAdoptionsvermittlungsstelle der Klägerin nur eine Vollzeitkraft beschäftigt. Diese,\nsowie die weiter beschäftigte Teilzeitkraft seien beide vorrangig im\nPflegekinderdienst tätig damit überwiegend mit adoptionsvermittlungsfremden\nAufgaben befasst. Damit sei schon eine hinreichende Abweichung vom\nFachkräftegebot gegeben. Die Adoptionsvermittlungsstelle könne daher lediglich\nunter der Voraussetzung weiter betrieben werden, daß eine Ausnahmegenehmigung\nerteilt werden könne.\n\n9\n\nDie Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 3\nAbs. 3 Satz 2 AdVermiG n.F. lägen jedoch nicht vor. Von den Anforderungen des\nGesetzes könne nur dann eine Ausnahme erteilt werden, wenn die\nAdoptionsvermittlungsstelle folgenden Anforderungen gerecht werde:\n\n10\n\nEs handelt sich lediglich um eine geringe Abweichung vom\nFachkräftegebot.\n\n11\n\nDie Einhaltung des Fachkräftegebotes ist aus zwingenden Gründen der\nAdoptionsvermittlungsstelle nicht möglich oder nicht zumutbar.\n\n12\n\nZur Kompensation für die Abweichung vom Fachkräftegebot werden\nMaßnahmen getroffen, die die volle Erreichung des Gesetzeszwecks\ngewährleisten.\n\n13\n\nGemessen an diesen Anforderungen sei nicht ersichtlich, inwiefern die\nEinhaltung des Fachkräftegebotes des § 3 AdVermiG n.F. unmöglich oder\nunzumutbar sein sollte. Von der Klägerin sei insoweit nichts dargelegt worden. Auch\nfehle es an den erforderlichen Kompensationsmaßnahmen. Der Verweis darauf, dass\ndie Adoptions- und Pflegekindervermittlungsstelle bislang auf hohem Niveau\ngearbeitet habe, reiche hierfür nicht aus. \n\n14\n\nInsbesondere könne auch eine Ausnahmegenehmigung nicht bereits dann erteilt\nwerden, wenn die Adoptionsvermittlungstätigkeiten einer prinzipiell beliebig großen\nAnzahl von Fachkräften dem Arbeitsumfang einer Vollzeitfachkraft entsprechen. Sinn\nund Zweck der Festlegung des § 3 Abs. 2 Satz 3 AdVermiG n.F. sei die\nQualitätssicherung und Verbesserung der Vermittlungsarbeit durch das Vertrautsein\nder Fachkräfte mit der Materie und durch fachlichen Austausch. Dieser sei aber nur\ndann gewährleistet, wenn genannten Fachkräfte die reine\nAdoptionsvermittlungstätigkeit nicht nur \"nebenbei oder vertretungsweise\" betrieben.\nFerner schloss sich der Beklagte auch der Rechtsauffassung der Klägerin nicht an,\ndass die Pflegekinderdiensttätigkeiten mit den Arbeiten im Rahmen der\nAdoptionsvermittlung gleichzusetzen seien. Diese Einschätzung könne auch dem\nBeschluss des Rechtsausschusses vom 4. Juli 2001 (Bundestagsdrucksachen\n14/6583) nicht entnommen werden. Dieser Beschluss formuliere eine ergänzende\nBegründung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, verändere jedoch nicht\ndie Voraussetzungen für die Qualitätssicherung bei der Adoptionsvermittlungsstelle.\n\n15\n\nDem Grunde nach handele es sich daher bei der Tätigkeit im Bereich des\nPflegekinderdienstes um vermittlungsfremde Tätigkeiten im Sinne des\nAdoptionsvermittlungsgesetzes, die lediglich als verwandte Tätigkeiten im Rahmen\nder Ausnahmegenehmigung bewertet werden könnten.\n\n16\n\nDie Klägerin hat nach Eingang des vollständigen Widerspruchsbescheides am\n19. Februar 2003 zunächst beim Verwaltungsgericht Köln am 18. März 2003 die\nvorliegende Klage erhoben, die dann mit Beschluss vom 10. April 2003 an das örtlich\nzuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen wurde. \n\n17\n\nZur Begründung der Klage vertieft die Klägerin ihre Ausführungen und ist\nweiterhin der Ansicht, dass es einer Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 3 Abs. 2\nSatz 2 AdVermiG n.F. nicht bedurft hätte. Die Adoptions- und\nPflegekindervermittlungsstelle sei mit 2,15 Vollzeitstellen besetzt und weise\nentsprechende Fachkräfte vor. Sie gehe davon aus, dass die Pflegekinderbetreuung\nund -vermittlung grundsätzlich als „nicht vermittlungsfremde\" Tätigkeit bei der\nPrüfung berücksichtigt werden müsse. Die Arbeit im Pflegekinderwesen beziehe\nimmer auch die Adoptionsmöglichkeit mit ein und habe die damit verbundenen\nProbleme im Blick. Sie sei zwar nicht immer adoptionsbezogen, aber jedenfalls nie\n„vermittlungsfremd\" im Sinne des AdVermiG n.F. \n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\nden ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 10. Oktober\n2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom\n6. Februar 2003 aufzuheben sowie den Beklagten zu\nverpflichten, dem Antrag vom 22. Juli 2002 in Verbindung mit\ndem Antrag vom 18. Februar 2002 stattzugeben,\n\n20\n\nhilfsweise,\n\n21\n\nfestzustellen, dass ein Ausnahmeantrag gemäß § 3 Abs. 2\nSatz 2 AdVermiG n.F. nicht erforderlich ist.\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nZur Begründung vertiefte der Beklagte seine Ausführungen und legte dar, dass\nsich eine der Teilzeitfachkräfte lediglich mit 65 % einer Vollzeitstelle, die anderen\nzwei Fachkräfte zusammen insgesamt nur zu 10 % einer Vollzeitstelle mit reinem\nadoptionsvermittlungsbezogenen Tätigkeiten befassten, dies erfülle die gesetzlichen\nAnforderungen keinesfalls und werde auch den Anforderungen an die Erteilung einer\nAusnahmegenehmigung nicht gerecht.\n\n25\n\nIm Übrigen wird auf die ausführlichen Schriftsätze der Beteiligten sowie den\nInhalt der Gerichtsakten sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Klägerin\n(Beiakten: Hefte 1 und 3) und des Beklagten (Beiakte: Heft 2) ergänzend Bezug\ngenommen. \n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie Klage ist insgesamt zulässig, aber mit Haupt- und Hilfsantrag\nunbegründet.\n\n28\n\nDem auf die Erteilung einer Ausnahmeregelung gerichteten Hauptantrag ist der\nErfolg zu versagen, weil die Klägerin keinen Anspruch auf eine solche Genehmigung\nhat. Die ablehnenden Verwaltungsentscheidungen sind rechtmäßig und verletzen die\nKlägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n29\n\nDie von ihr unterhaltene Adoptionsvermittlungsstelle entspricht nicht den\nVorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 1 AdVermiG n.F. , d.h. in der Fassung vom\n22. Dezember 2001 - gültig ab 1. Januar 2002. Insoweit wird auf die weiter unten\nfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag verwiesen. \n\n30\n\nGemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 AdVermiG n.F. kann die Zentrale Adoptionsstelle des\nLandesjugendamtes Ausnahmen zulassen.\n\n31\n\nNach der Formulierung der genannten Regelung besteht mithin keine gesetzliche\nPflicht zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, vielmehr räumt das Gesetz der\nBehörde einen Ermessensspielraum hinsichtlich des „Ob\" und „Wie\" seiner\nEntscheidung ein. Für die Überprüfung des Ermessens steht dem Gericht nur ein\ndurch die Vorgaben des § 114 VwGO beschränkter Prüfungsrahmen zu. Die\nKontrolle beschränkt sich neben der Prüfung der allgemeinen\nRechtmäßigkeitsvoraussetzungen auf die besonderen Anforderungen des § 114\nVwGO, also auf die Fragen, ob der Beklagte die gesetzlichen Grenzen des\nErmessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der\nErmächtigung nicht entsprechenden Weise (Ermessensfehlgebrauch oder -\nmissbrauch) Gebrauch gemacht hat. Die Kammer hat keine Zweifel, dass sich der\nBeklagte in den in soweit gesetzten Grenzen des § 114 VwGO gehalten hat.\n\n32\n\nDer Beklagte ist in seiner Entscheidung auch der - inhaltlich nicht zu\nbeanstandenden - Leitlinie der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter\nvon Dezember 2002 gefolgt und hat Ausnahmen von dem Fachkräftegebot im\nEinzelfall an folgende Voraussetzungen geknüpft : wenn\n\n33\n\nes sich um lediglich geringe Abweichungen vom Fachkräftegebot\nhandelt,\n\n34\n\ndie Einhaltung des Fachkräftegebotes aus zwingenden Gründen der\nAdoptionsvermittlungsstelle nicht möglich oder nicht zumutbar ist \n\n35\n\noder zur Kompensation für die Abweichung vom Fachkräftegebot\nMaßnahmen getroffen werden, die die volle Erreichung des\nGesetzeszweckes gewährleisten.\n\n36\n\nHier hat der Beklagte sorgfältig erwogen, ob auf Grund der konkreten Fallzahlen\nbzw. dem Umfang der Beschäftigung der einzelnen Mitarbeiter/innen eine\nAusnahmegenehmigung möglich ist. Auf Grund des Umstandes, dass zwei der Kräfte\nnur bis zu 10 % mit reiner Adoptionsvermittlungstätigkeit befasst sind, wurde dies als\nzu geringfügig erachtet. Dies entspricht auch der Einschätzung der in der Literatur\nvertretenen Auffassung. Danach sollte die reine Adoptionsvermittlungsarbeit 20 %\nbei der einzelnen Fachkraft nicht unterschreiten. \n\n37\n\nVgl. Steiger/Thomas \"Das neue Recht der internationalen Adoption und\nAdoptionsvermittlung, Einführung - Kommentar - Materialien, 2003 zu § 3 Abs. 2\nAdVermiG, Rdnr. 459.\n\n38\n\nEs kann bei der gesamten sorgfältigen Abwägung des Beklagten zwischen\nBelangen der Adoptionsvermittlung und dem Wunsch der Klägerin, eine eingeführte\nAdoptions- und Pflegekindervermittlungsstelle weiter betreiben zu können, ein\nErmessensmissbrauch, Fehlgebrauch oder eine ähnliche sachwidrige Entscheidung\nnicht gesehen werden.\n\n39\n\nNicht zuletzt spricht für diese Einschätzung auch der Umstand, dass die Klägerin\nzu keiner Zeit nachhaltig und nachvollziehbar dargelegt hat, warum eine Aufstockung\nder Stellenanteile für die reine Adoptionsvermittlung innerhalb ihrer Pflegekinder- und\nAdoptionsvermittlungsstelle ggf. zu Lasten des Pflegekinderdienstanteils nicht\nmöglich sein sollte. Auch in der mündlichen Verhandlung sind hierzu außer\nallgemeinen rechtlichen Hinweisen keine näheren Angaben erfolgt. \n\n40\n\nMithin ist die Entscheidung des Beklagten aus Sicht der Kammer nicht zu\nbeanstanden.\n\n41\n\nDer nach § 43 VwGO zulässige (Hilfs-) Antrag auf Feststellung, dass eine\nAusnahmegenehmigung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 AdVermiG n.F. nicht erforderlich\nist, hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht der mit diesem Hilfsantrag\ngeltend gemachte Anspruch auf Feststellung nicht zu.\n\n42\n\nDie personelle Ausstattung der Adoptionsvermittlungsstelle der Klägerin, die\ngleichzeitig eine Vermittlungsstelle im Bereich des Pflegekinderdienstes darstellt,\nentspricht nicht den Mindestanforderungen des Gesetzes in § 3 Abs. 2 AdVermiG\nn.F. Danach sind Adoptionsvermittlungsstellen mit mindestens zwei Vollzeitkräften\noder einer entsprechenden Zahl von Teilzeitfachkräften zu besetzen; diese\nFachkräfte dürfen nicht überwiegend mit vermittlungsfremden Aufgaben befasst sein.\n\n43\n\nZur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung in Anwendung des §\n117 Abs. 5 VwGO insoweit auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides vom\n6. Februar 2003 und der ergänzenden Stellungnahme des Beklagten im\nKlageverfahren vom 23. Juni 2003 Bezug genommen, der das Gericht folgt.\nInsbesondere ist mit einer weit unter 100 %, nämlich - ohne Berücksichtigung der\nVertretungstätigkeit - bei 75 % liegenden reinen Adoptionsvermittlungstätigkeit bei\neiner Besetzung mit drei Kräften die Mindestanforderung des Gesetzgebers nicht\nerfüllt. Denn nur eine der Teilzeitfachkräfte beschäftigt sich mit 65 % einer\nVollzeitstelle ausschließlich mit Adoptionsvermittlung, die beiden anderen Fachkräfte\nführen zusammen nur zu insgesamt 10 % einer Vollzeitstelle eigenständig\nausschließlich adoptionsvermittlungsbezogene Tätigkeiten durch. Dies liegt - auch\nwenn man unter Berücksichtigung der Auffassung der Klägerin die\nVertretungstätigkeit in Höhe von 6 % zusätzlich berücksichtigen würde - nur ein\nAnteil von 85 %, also weit unter dem mindestens bei 2 x 50% liegenden geforderten\nRegelanteil. Das Gericht folgt aber auch in der Bewertung der Vertretungstätigkeit\nder Auffassung des Beklagten, denn die Vertretungsarbeit schränkt den Austausch\nunter den Mitarbeitern ja gerade wieder ein.\n\n44\n\nBei der Beurteilung der Adoptionsvermittlungsstelle der Klägerin nach § 3 Abs. 2\nS. 1 AdVermiG n.F. - also für den gesetzlichen Regelfall - schließt sich das Gericht\nauch insoweit der rechtlichen Würdigung des Beklagten an, als diese davon ausgeht,\ndass die Tätigkeit im Pflegekinderwesen im Regelfall als „vermittlungsfremde\"\nAufgabe gesehen werden muss. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem\nArbeitskatalog, den die Klägerin in ihrem Schreiben vom 18. Juli 2002 dargestellt hat,\nmit Punkten wie z. B: \n\n45\n\nEntwicklungsverzögerungen bei Kleinkindern\n\n46\n\nVermittlung von ambulanten Jugendhilfemaßnahmen\n\n47\n\nErkennen und Vermittlung von medizinischem Förderbedarf \n\n48\n\nusw., der oft auch ganz allgemeine jugendhilferechtliche Beratungstätigkeit zum\nInhalt hat. Für diese Auslegung des Begriffs „vermittlungsfremde Aufgaben\" spricht\nauch die durch Beschluss des Rechtsausschusses vom 4. Juli 2001, ergangene\nEmpfehlung, die Begründung zum Gesetzentwurf zu ergänzen und ausnahmsweise\ndie Vermittlungstätigkeit in Pflegefamilien als „verwandte Tätigkeiten\" zu bewerten.\nEntsprechendes ergibt sich auch aus der Leitlinie der Bundesarbeitsgemeinschaft\nder Landesjugendämter von Dezember 2002 (beschlossen bei der 93. Arbeitstagung\nin Würzburg vom 13.-15. November 2002). Danach verstand man den Begriff der\n„vermittlungsfremden Aufgaben\" im Kontext des Adoptionsvermittlungsgesetzes\ndahin, dass damit jede Tätigkeit gemeint sei, „die nicht Adoptionsvermittlung ist\". Alle\nzentralen Adoptionsstellen teilten übereinstimmend diese Einschätzung und\nAuslegung der Neuregelung. Dies entspricht nach Auffassung des Gerichts auch\ndem gesetzgeberischen Ziel der Neufassung des § 3 AdVermiG, um den\nausreichenden fachlichen Standard in der erforderlichen Qualität bei der\nAdoptionsvermittlung zu gewährleisten. Nur ausnahmsweise - im Rahmen einer\nAusnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 2 S. 2 AdVermiG n.F. - sollte der fachliche\nAustausch auch dann als sichergestellt angesehen werden, wenn die „verwandte\"\nTätigkeit in der Vermittlung von Pflegekindern besteht.\n\n49\n\nVgl. so auch: Steiger/Thomas \"Das neue Recht der internationalen Adoption\nund Adoptionsvermittlung, Einführung - Kommentar - Materialien, 2003 zu § 3\nAbs. 2 AdVermiG, Rdnr. 458f.\n\n50\n\nEntspricht mithin die Besetzung der Adoptionsvermittlungsstelle der Klägerin\nnicht den gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 AdVermiG n.F., so bedurfte die\nKlägerin der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.\n\n51\n\nNach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n53\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §\n708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285159","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-08-16/19-k-2553-03","cited_norms":[{"jurabk":"AdVermiG 1976","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":20},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285159","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285159","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-08-16/19-k-2553-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285159","retrieved":"2026-07-09 03:01:30.395924+00:00"}}