{"status":"available","doknr":"OLD285158","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0816.19K2286.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-08-16","aktenzeichen":"19 K 2286/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte \nvor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Erstattung für die am 14. Mai 1989 geborene T im \nRahmen der Hilfe zur Erziehung erbrachter Pflegegeldzahlungen. T wird seit Oktober \n1992, nachdem sie zuvor schon ab 1991 mit ihrer Mutter im Haushalt der Großeltern \nmütterlicherseits gelebt hatte, von den Großeltern in deren Haushalt betreut. Die \nGroßeltern wohnen in T1, einer Gemeinde im Kreisgebiet des Klägers. Die nach der \nScheidung der Eltern allein sorgeberechtigte Mutter - Urteil des Amtsgerichts Lübeck \nvom 23. September 1993 - litt unter psychischen Beeinträchtigungen, die stationäre \nAufenthalte bis heute immer wieder erforderlich machten. Aus diesem Grunde \nübernahmen die Großeltern die Betreuung der Enkelin. Seit Mitte 1999 wohnt die \nMutter in J, einer Gemeinde im Kreisgebiet des Beklagten. \n\n3\n\nNachdem für T zunächst so genanntes Verwandtenpflegegeld nach dem BSHG \nbewilligt worden war, beantragte die Mutter am 15. Februar 2000 beim Kläger, für \nihre Tochter Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege durch die Großeltern zu \nbewilligen. Zur Begründung verwies sie darauf, dass ihre Tochter bereits seit 1991 im \nHaushalt der Großeltern lebe. Der Vater ihrer Tochter zahle keinen Unterhalt. \n\n4\n\nAuf den Antrag der Mutter bewilligte der Kläger den Großeltern mit allein an diese \ngerichtetem Bescheid vom 20. März 2000 Hilfe zur Erziehung und Pflegegeld nach § \n39 SGB VIII und zwar rückwirkend ab dem 1. Januar 2000. Auch in der Folgezeit bis \nheute ergingen die Bewilligungsbescheide nach Aktenlage allein gegenüber den \nGroßeltern. Anlässlich der Antragstellung gab die Großmutter gegenüber dem Kläger \nan, nicht bereit zu sein, die Enkelin unentgeltlich zu betreuen. Sie würde voll \nberufstätig sein, wäre die Enkelin nicht im Haushalt. Die Unterbringung der Enkelin \nsei erforderlich, da die Mutter psychisch erkrankt sei, was fortwirke. Das Enkelkind \nwürde zerbrechen, wenn es nun wieder von ihnen weg müsste. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 9. November 2000 zeigte der Kläger dem Beklagten die \nHilfegewährung an und bat um Anerkennung der Kostenerstattungspflicht für die Zeit \nab dem 1. Januar 2000.\n\n6\n\nNach längerer Prüfung lehnte der Beklagte die Kostenerstattung mit Schreiben \nvom \n19. Februar 2001 ab. Zu Begründung machte er geltend, er vermöge einen \nerzieherischen Bedarf nicht zu erkennen. Die Erziehung durch die Großeltern \nverlaufe reibungslos, in keinem der Protokolle über Hilfeplangespräche seien \nErziehungsdefizite benannt. \n\n7\n\nDer Kläger hat am 3. April 2003 Klage erhoben.\n\n8\n\nZur Begründung macht er geltend, der Beklagte sei zu Kostenerstattung \nverpflichtet. Entgegen dessen Auffassung bestehe ein erzieherischer Bedarf, denn \ndie Mutter des Kindes sei psychisch krank. Sie habe sich in den vergangenen Jahren \nimmer wieder in Behandlung befunden. Der soziale Dienst habe eine Rückkehr des \nKindes in den Haushalt der Mutter geprüft, wegen der Erkrankung aber verworfen. \nDaher sei eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht Gewähr leistet, \nmithin der erzieherische Bedarf gegeben. Eine Vollzeitpflege als Hilfe zur Erziehung \nkönne auch im Haushalt naher Verwandter erfolgen.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt mit der Klageschrift,\n\n10\n\nden Beklagten zu verurteilen, die für T gem. § 33 KJHG \nentstandenen Jugendhilfekosten für die Zeit vom 1. Januar 2000 \nbis laufend zu erstatten.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr macht zur Begründung weiterhin geltend, ein erzieherisches Defizit sei nicht \nzu erkennen, da die Betreuung durch die Großeltern seit Jahren problemlos \nverlaufe.\n\n14\n\nSchließlich habe der Kläger keine Leistungen erbringen dürfen, da die Großeltern \nmit der Pflege ihrer gegenüber der Hilfe zur Erziehung vorrangigen Unterhaltspflicht \nnachkämen. Wie die diversen vom Kläger eingeholten Auskünfte zur \nLeistungsfähigkeit der Eltern von Maria gezeigt hätten, seien diese nicht \nleistungsfähig, sodass die Großeltern ihre gesetzliche Unterhaltspflicht mit der \nVollzeitpflege erfüllen würden. Im Übrigen habe im Jahre 2000 schon über 1, 5 Jahre \neine Stabilität im Krankheitsbild der Mutter bestanden, sodass davon auszugehen \nsei, dass diese in der Lage sei, die Tochter selbst zu erziehen.\n\n15\n\nDie Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorganges des Klägers, \nBeiakten Hefte 2 und 3 sowie des Beklagten, Beiakte Heft 1 ergänzend verwiesen. \n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Entscheidung konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung ergehen, § 101 Abs. 2 VwGO.\n\n19\n\nDas Begehren des Klägers bedürfte der Auslegung, da der Klageantrag in \nzeitlicher Hinsicht mit „... bis laufend...\" zu unbestimmt war, und damit ein Ende des \nZeitabschnitts, für den die Verurteilung begehrt wird, nicht feststellbar war. Ein \nKonkretisierung war daher unter dem Gesichtspunkt der formellen und materiellen \nRechtskraft geboten. Im Hinblick hierauf und den Umstand, dass es nicht Aufgabe \ndes Gerichts ist, quasi - wie eine Behörde im Verwaltungsverfahren - das \nErstattungsverlangen unter Kontrolle zu halten, war das Begehren bis auf den dem \nMonat der Klageerhebung vorausgehenden Monat - hier also den Monat März 2003 - \nzu beschränken, zumal das Gesetz in § 89 a SGB VIII von Kostenerstattung spricht, \nalso einen nachträglichen Ausgleich regelt und nicht eine Festlegung für die Zukunft \nvorsieht. Dies ist auch System bedingt, da sich in der Abwicklung eines Hilfefalles \ntäglich etwas ändern kann und eine in die Zukunft gerichtete gerichtliche \nEntscheidung daher auch allenfalls eine Entscheidung dem Grunde nach sein \nkönnte.\n\n20\n\nDas so verstandene, in Form der Leistungsklage geltend gemachte \nKlagebegehren ist zulässig, jedoch unbegründet, denn die Voraussetzungen eines \nErstattungsanspruchs liegen letztlich nicht vor. \n\n21\n\nNach § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger auf \nGrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem \nörtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die \naufgewendeten Kosten sind aber nur zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben \nden Vorschriften des SGB VIII entspricht, § 89 f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII.\n\n22\n\nDiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. \n\n23\n\nDer Kläger war zwar nach § 86 Abs. 6 SGB VIII für die Hilfegewährung \nzuständig, da sich Maria zum Zeitpunkt des Beginns der Hilfegewährung bereits seit \nmehr als zwei Jahren bei den Großeltern als Pflegepersonen aufhielt. Dass es sich \nbei der Großmutter bzw. den Großeltern um Pflegepersonen handelt, kann nicht \nernsthaft in Frage gestellt werden. Pflegeperson im Sinne von § 86 Abs. 6 SGB VIII \nist die Person, die ein Kind außerhalb des Elternhauses in ihrer Familie regelmäßig \nbetreut oder ihm Unterkunft gewährt. Gleichgültig ist dabei, ob eine Pflegeerlaubnis \nnotwendig war oder erteilt wurde und auf welcher Rechtsgrundlage der Aufenthalt \ndes Kindes bei der Pflegeperson beruht.\n\n24\n\nVgl. Kunkel in: Kinder- und Jugendhilfe, Lehr- und Praxiskommentar, 2. \nAuflage, Rechtsstand: 1. Januar 2003, § 86 Rdnr. 49; Wiesner in: \nWiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 2. \nAuflage 2000, § 86 Rdnr. 35.\n\n25\n\nAngesichts des Umstandes, dass die leiblichen Eltern zur Betreuung und \nErziehung des Kindes nicht zur Verfügung standen bzw. nicht zur Verfügung stehen \nwollten, musste T außerhalb der Haushalte ihrer Eltern regelmäßig durch ihre \nGroßeltern betreut werden und dort Unterkunft erhalten.\n\n26\n\nIhr Verbleib bei ihren Großeltern war auch bei Beantragung der \nJugendhilfeleistung auf Dauer im Sinne von § 86 Abs. 6 SGB VIII zu erwarten. Bei \ndieser Formulierung, die eine Prognose erfordert, handelt es sich um einen \nunbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung der vollen gerichtlichen \nÜberprüfung unterliegt. Dabei ist ein schriftlich fixierter Hilfeplan oder dessen \nFortschreibung keine notwendige Voraussetzung, um die Prognoseentscheidung \ntreffen zu können.\n\n27\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nUrteil vom 5. Dezember 2001 - 12 A 4215/00 -, FEVS 54, 21 ff.\n\n28\n\nIm vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der \nAufenthalt des Kindes bei seinen Großeltern nicht auf Dauer angelegt gewesen sein \nkönnte. Sie befand sich seit Herbst 1992 durchgängig bei ihren Großeltern.\n\n29\n\nLebte das Kind schon vor Beginn der Jugendhilfeleistung mindestens zwei Jahre \n- leistungsfrei - bei der Pflegeperson, tritt die örtliche Zuständigkeit des \nJugendhilfeträgers unmittelbar mit Beginn der Jugendhilfeleistung ein, ohne dass es \nzu einem Wechsel der Zuständigkeit für diese Jugendhilfeleistung kommen kann, \nweil bisher keine Leistung gewährt worden ist.\n\n30\n\nVgl. Kunkel in: Kinder- und Jugendhilfe, Lehr- und Praxiskommentar, a.a.O., \n§ 86 Rdnr. 49.\n\n31\n\nDie Betreuung durch die Großmutter bzw. die Großeltern dauerte bereits zum \nZeitpunkt der Beantragung der Jugendhilfeleistung mehr als zwei Jahre an, wie oben \ndargelegt, sodass der Kläger unmittelbar seit Antragstellung der örtlich zuständige \nTräger war.\n\n32\n\nOhne die Regelung des Abs. 6 wäre der Beklagte nach § 86 Abs. 2 SGB VIII \nzuständig gewesen, da die allein personensorgeberechtigte Mutter im Kreisgebiet \ndes Beklagten ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte und hat. Der Kläger hat auch \nLeistungen der Jugendhilfe erbracht. \n\n33\n\nDie aufgewendeten Kosten sind aber, wie oben dargestellt, nur zu erstatten, \nsoweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entspricht. Damit \nkommt eine Kostenerstattung nur für rechtmäßig erbrachte Hilfe in Betracht,\n\n34\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen, Urteil vom 12. \nSeptember 2002 - 12 A 4352/01-; Wiesner, SGB VIII, a.a.O., § 89 f, Rdnr. 3\n\n35\n\nOb die jugendhilferechtliche Maßnahme rechtmäßig war, unterliegt im \nErstattungsstreit grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle.\n\n36\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen, Urteil vom 12. \nSeptember 2002 - 12 A 4352/01-; Wiesner, SGB VIII, a.a.O., § 89 f, Rdnr. 3\n\n37\n\nEntgegen der Ansicht des Beklagten dürfte die Hilfegewährung im Sinne von §§ \n27, 33, 39 SGB VIII nicht deshalb rechtswidrig gewesen sein, weil die \nVoraussetzungen für eine Vollzeitpflege und der damit verbundenen wirtschaftlichen \nHilfe nicht vorgelegen haben. \n\n38\n\nEs spricht vieles dafür, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die \nGewährung öffentlicher Jugendhilfe zu bejahen waren. Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII \nhat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes Anspruch auf \nHilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht \nGewähr leistet und die Hilfe für seine Entwicklung notwendig und geeignet ist. Dass \nin diesem Sinne Hilfe zur Erziehung für T notwendig war, kann schwerlich verneint \nwerden. Die Kindesmutter war und ist psychisch erkrankt und sah sich als \nPersonensorgeberechtigte nicht in der Lage, die Erziehung des Kindes \nsicherzustellen. Der Kindesvater schied ebenfalls als Erziehungsperson aus.\n\n39\n\nDamit war ein Bedarf für Hilfe zur Erziehung gegeben, denn die Eltern sind \nausgefallen. Die vom Beklagten hierzu vertretene Ansicht, Hilfe zur Erziehung in \nFällen der vorliegenden Konstellation sei nicht geboten, weil neben der Versorgung \ndes Kindes weiter gehende Hilfe, insbesondere mangels konkret aufgetretener \nErziehungsdefizite, nicht erforderlich sei, beruht auf den Vorgaben des \nJugendwohlfahrtgesetzes. Mit Einführung des SGB VIII ist das Erfordernis entfallen. \nEs kommt nur noch allein auf einen objektiven Mangel an, nicht auf einen subjektiven \nMakel in der Person des Erzogenen oder des Erziehers. Es genügt ein objektiver \nAusfall von Erziehungsleistung im elterlichen Bereich.\n\n40\n\nvgl. Kunkel in: Kinder- und Jugendhilfe, Lehr- und Praxiskommentar, a.a.O., § \n27 Rdnr. 2.\n\n41\n\nWeiterhin spricht vieles dafür, dass auch die Voraussetzungen einer vorrangigen, \nbedarfsdeckenden Verwandtenpflege im Sinne der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts nicht vorlagen. Nach dieser Rechtsprechung,\n\n42\n\nvgl. Urteile vom 15. Dezember 1995 - 5 C 2.94 -, FEVS 47, 13 ff, vom 12. \nSeptember 1996 - 5 C 37.95 -, BVerwGE 102, 56 ff, vom 12. September 1996 - 5 \nC 31.95 -, FEVS 47, 433 ff, und vom 4. September 1997 - 5 C 11.96 -, FEVS 48, \n289 ff.,\n\n43\n\nist der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege einschließlich der Annexleistungen \nnach \n§ 39 SGB VIII nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil die Betreuung durch die \nAufnahme des Kindes in den Haushalt der Großeltern erfolgt. In Fällen dieser Art hat \ndas Bundesverwaltungsgericht in seiner zitierten Rechtsprechung den zuständigen \nJugendhilfeträger für verpflichtet erachtet, Jugendhilfe durch Übernahme der Kosten \nder Erziehungsmaßnahme und demzufolge auch \"wirtschaftliche Jugendhilfe\" zu \nleisten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung öffentlicher \nJugendhilfe für die tatsächlich erhaltene Erziehung vorgelegen haben und diese \nKosten nicht von den Minderjährigen selbst oder den Eltern getragen worden sind. \nFür die Verwandtenpflege im Haushalt der Großeltern gilt dies indes nur, wenn die \nGroßeltern das Enkelkind nicht in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht betreuen und auch \nnicht zur unentgeltlichen Pflege bereit sind. Denn deckt ein Verwandter im \nEinvernehmen mit dem Personensorgeberechtigten den erzieherischen Bedarf des \nMinderjährigen unentgeltlich, scheitern ein Anspruch des Personensorgeberechtigten \nauf öffentliche Jugendhilfe am fehlenden Bedarf.\n\n44\n\nUnter Zugrundelegung dieser Grundsätze dürfte vorliegend ein Anspruch auf \nHilfe zur Erziehung bestanden haben.\n\n45\n\nEs spricht vieles dafür, dass die Großeltern die Betreuung nicht in Erfüllung ihrer \nUnterhaltspflicht erbrachten. Eine den Anspruch ausschließende Bereitschaft zur \nunentgeltlichen Pflege im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nwäre nur anzunehmen, wenn die Großeltern nach ihren persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage sind, den notwendigen Unterhalt ihres \nEnkelkindes sicherzustellen, oder wenn dessen Bedarf mit eigenen Mitteln oder \ndenen der unterhaltspflichtigen Eltern oder sonstiger Dritter gedeckt ist. Dieses lässt \nsich nicht feststellen. Zunächst wurde der entsprechende Bedarf von Maria während \nder gesamten Zeit ihrer Unterbringung bei den Großeltern aus öffentlichen Kassen \nfremdfinanziert. So bewilligte der Kläger zunächst Verwandtenpflegegeld. Anlässlich \nder Antragstellung durch die Mutter gab die Großmutter an, zur Erziehung und \nBetreuung der Enkelin nicht bereit zu sein, wenn es keine wirtschaftliche Jugendhilfe \ngebe, denn ansonsten würde sie arbeiten gehen. \n\n46\n\nAllerdings war die Hilfegewährung in der konkret geleisteten Form rechtswidrig, \nda sie gegenüber einem nicht Anspruchsberechtigten erfolgte. \n\n47\n\nAnspruchsberechtigt für Leistungen der Hilfe zur Erziehung und damit auch für \ndie Annexleistung der wirtschaftlichen Jugendhilfe nach § 39 SGB VIII ist gemäß § \n27 SGB VIII allein der Personensorgeberechtigte. Personensorgeberechtigter im \nSinne der Vorschrift ist nach der Definition des § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII derjenige, \ndem allein oder gemeinschaftlich nach den Vorschriften des Bürgerlichen \nGesetzbuches die Personensorge zusteht. \n\n48\n\nvgl. so ausdrücklich auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - \nWestfalen, Urteil vom 25. April 2001 - 12 A 924/99 \n\n49\n\nIm hier streitigen Zeitraum stand die Personensorge der Mutter von Maria und \nnicht den Großeltern zu, gegenüber denen der Kläger aber ausweislich der \nBewilligungsbescheide die Leistungen bewilligte. Aus den lediglich an die Großeltern \nadressierten Bescheiden lässt sich auch nicht entnehmen, dass sie sich etwa an \ndiese als die Vertreter der Kindesmutter richten sollten, zumal die Kindesmutter nach \nAktenlage keine Vollmacht erteilt hatte. Die Verwaltungspraxis des Klägers kann \nauch nicht etwa deshalb als unschädlich angesehen werden, weil die Leistungen \nnach der gesetzlichen Intention letztlich der Pflegeperson zukommen sollten, um den \ndurch die Pflege entstehenden Aufwand zu decken. Die Übernahme der Pflege \nberuht regelmäßig auf einer Vereinbarung, sodass die Pflegeperson im Rahmen \neiner solchen letztlich sicherstellen kann, auch in den Genuss der nach dem Gesetz \nlediglich dem Personensorgeberechtigten zustehenden Leistung zu kommen. \nInsoweit kann auch sicher gestellt werden, dass letztlich der Leistungszweck nicht \nverfehlt wird. Einen Anspruch unmittelbar der Pflegeperson hat der Gesetzgeber trotz \nder anderenfalls, nur im Dreieck ( Träger der Jugendhilfe - \nPersonensorgeberechtigter - Pflegeperson ) gegebenen Ansprüche nicht normiert. \n\n50\n\nIm Hinblick hierauf kommt es auch nicht mehr auf die Frage an, ob der Kläger \nrückwirkend bis zum 1. Januar 2000 Hilfe gewähren dürfte, obwohl der Antrag erst \nunter dem 15. Februar 2000 gestellt wurde und damit offensichtlich in der \nVergangenheit der Bedarf anderweitig gedeckt war. \n\n51\n\nvgl. zum Antragserfordernis: BVerG, Urteil vom 28. September 2000, - 5 C \n29.99 -\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 n. F. VwGO, die \nzur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285158","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-08-16/19-k-2286-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89f","ref_norm":"89f","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285158","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285158","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-08-16/19-k-2286-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285158","retrieved":"2026-07-09 03:01:30.286709+00:00"}}