{"status":"available","doknr":"OLD285157","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0816.18L2153.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-08-16","aktenzeichen":"18 L 2153/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.750,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende sinngemäße Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller am \n15. Juni 2004 erhobenen Widerspruchs hinsichtlich der mit \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. Mai 2004 \nerfolgten Festsetzung eines Zwangsgeldes anzuordnen und \nhinsichtlich des Aufenthaltsverbots wiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nEntgegen der Ansicht des Antragsgegners ist der Antrag allerdings nicht wegen \nzwischenzeitlich eingetretener Bestandskraft der Verfügung unzulässig. Weshalb der \nAntragsgegner meint, die Ordnungsverfügung vom 27. Mai 2004 sei trotz des am \n15. Juni 2004 erhobenen Widerspruchs bestandskräftig geworden, ist angesichts der \ngeltenden Rechtsbehelfsfrist von einem Monat nicht nachvollziehbar. Zutreffend ist \nlediglich, dass das bereits mit Ordnungsverfügung vom 25. März 2004, zugestellt am \n2. April 2004, angeordnete Aufenthaltsverbot bis zum 2. Oktober 2004 (6 Monate \nnach Bekanntgabe) und die ebenfalls in dieser Verfügung enthaltene Androhung \neines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,- Euro bestandskräftig geworden sind. \nHiergegen richtet sich aber ausweislich der Antragsschrift vom 9. Juli 2004 und des \nWiderspruchs im Schreiben vom 11. Juni 2004 der Antrag auf Wiederherstellung \nbzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht; der Antragsteller bezieht sich \njeweils ausdrücklich (nur) auf die Ordnungsverfügung vom 27. Mai 2004. Eine weite \nAuslegung des Begehrens des Antragstellers dahingehend, dass auch hinsichtlich \nder Ordnungsverfügung vom 25. März 2004 vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, \nist nicht im Sinne des Antragstellers. Hinsichtlich der Ordnungsverfügung vom \n25. März 2004 wäre der Antrag nämlich unzulässig, weil diese Verfügung - wie \nausgeführt - mangels fristgerechter Einlegung eines Rechtsbehelfs bestandskräftig \ngeworden ist.\n\n6\n\nEine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die \nZwangsgeldfestetzung kommt nur dann in Betracht, wenn die angefochtene \nMaßnahme offensichtlich rechtswidrig oder wenn auf Grund einer Abwägung das \nInteresse des Antragstellers an der Suspendierung der angegriffenen Maßnahme \ngegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig zu \nbewerten ist. \n\n7\n\nDiese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der mit Ordnungsverfügung vom \n27. Mai 2004 erfolgten Festsetzung eines Zwangsgeldes von 1.000,- Euro nicht vor; \ndie Zwangsgeldfestsetzung erweist sich bei summarischer Prüfung zunächst als \noffensichtlich rechtmäßig. \n\n8\n\nInsoweit kommt es insbesondere nicht auf die Rechtmäßigkeit des zu \nvollstreckenden Verwaltungsakts an; § 55 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) lässt insoweit einen - wie hier - \nbestandskräftigen und nicht nichtigen Verwaltungsakt als Grundlage der \nVerwaltungsvollstreckung ausreichen. Aus diesem Grund ist es ohne Bedeutung, \ndass an der Rechtmäßigkeit eines vom Antragsgegner als allgemeine \nOrdnungsbehörde nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des \nPolizeigesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes vom 8. Juli 2003 (GV NRW \nS. 410) verfügten mehrmonatigen Aufenthaltsverbots erhebliche Zweifel bestehen. \nNach § 34 Abs. 2 PolG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 \n(GV NRW S. 441) kann einer Person (durch die Polizei) für maximal drei Monate \nverboten werden, einen Bereich zu betreten oder sich in ihm aufzuhalten, wenn \nTatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person in diesem örtlichen Bereich \neine Straftat begehen wird. Dass die Ordnungsbehörde eine vergleichbare \nMaßnahme auf die ordnungsbehördliche Generalklausel des § 14 OBG NRW stützen \nkann, dürfte angesichts der besondere Anforderungen stellenden speziellen \nErmächtigungsgrundlage im PolG NRW ausgeschlossen sein. Dies gilt umso mehr, \nals der Gesetzgeber gleichzeitig (GV NRW 2003, S. 413) § 24 Nr. 13 OBG NRW \ndahingehend modifiziert hat, dass die in § 34 Abs. 2 PolG NRW vorgesehene \nSpezialermächtigung für die Ordnungsbehörden nicht gilt. Dass die allgemeine \nOrdnungsbehörde danach nicht (mehr) zum Erlass mehrmonatiger \nAufenthaltsverbote zur Gefahrenabwehr befugt ist, dürfte auch dem Willen des \nGesetzgebers entsprechen, denn in der Gesetzesbegründung zur Änderung des \n§ 24 Nr. 13 OBG NRW heißt es: „Durch die Neufassung des § 24 Nr. 13 wird \nklargestellt, dass die Neuregelung des § 34 Abs. 2 PolG NRW nicht für die \nOrdnungsbehörden gelten soll. Die Anordnung dieses erweiterten Platzverweises soll \nder Polizei überlassen bleiben.\"\n\n9\n\nLT NRW Drucks. 13/2854, S. 60.\n\n10\n\nDie Wirksamkeit des vom Antragsgegner verfügten Aufenthaltsverbots wird durch \ndiese hinsichtlich der Rechtmäßigkeit bestehenden Bedenken jedoch nicht berührt, \ndenn Anhaltspunkte dafür, dass sogar die Voraussetzungen einer Nichtigkeit gemäß \n§ 44 Abs. 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen \n(VwVfG NRW) gegeben sind, liegen nicht vor.\n\n11\n\nWeiterhin sind Mängel des Vollstreckungsverfahrens nicht ersichtlich und werden \nauch vom Antragsteller nicht geltend gemacht. Insbesondere ist die Androhung des \nZwangsgeldes gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 VwVG NRW \nschriftlich in bestimmter Höhe erfolgt. Schließlich bestreitet der Antragsteller auch \nnicht, gegen das Aufenthaltsverbot verstoßen zu haben. Vielmehr wird eine solche \nZuwiderhandlung durch die Angaben im Widerspruch des Antragstellers vom 15. Juni \n2004 bestätigt. Auch die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes, die der Androhung \nentspricht, ist nicht zu beanstanden. Dies folgt bereits daraus, dass bei der \nFestsetzung eines in bestimmter Höhe angedrohten Zwangsgeldes für eine erneute \nErmessensausübung grundsätzlich kein Raum mehr ist,\n\n12\n\nvgl. OVG Weimar, Beschluss vom 22. April 2002 - 1 EO 184/02 -.\n\n13\n\nAuch bei der im Übrigen vorzunehmenden Interessenabwägung sind keine \nGesichtspunkte ersichtlich, die Anlass geben könnten, vom Regelvorrang des \nSofortvollzugs gemäß § 8 AG VwGO NRW abzuweichen.\n\n14\n\nSoweit in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. Mai 2004 auch \ndie Verlängerung des bereits mit der Verfügung vom 25. März 2004 angeordneten \nAufenthaltsverbots für 6 Monate ab dem 5. April 2004 enthalten ist, hat der Antrag - \nder vom Antragsteller nicht ausdrücklich auf die Festsetzung des Zwangsgeldes \nbeschränkt wird - ebenfalls keinen Erfolg. Es kann dahingestellt bleiben, ob der \nVerfügung insoweit überhaupt ein Regelungsgehalt zukommt oder ob sie \ndiesbezüglich nur einen Hinweis auf die sich bereits aus der Verfügung vom \n25. März 2004 ergebende automatische Verlängerung des Aufenthaltsverbots um 6 \nMonate enthält. Denn jedenfalls ergibt sich bereits aus der bestandskräftigen \nVerfügung vom 25. März 2004, dass sich das Aufenthaltsverbot durch die \nZuwiderhandlung des Antragstellers vom 5. April 2004 beginnend mit dem Tag der \nZuwiderhandlung automatisch um 6 Monate verlängert hat. Einer erneuten Regelung \ndieses Umstandes in der Verfügung vom 27. Mai 2004 und damit auch einem \nhiergegen erhobenen Widerspruch käme damit jedenfalls keine eigenständige \nBedeutung zu. Deshalb kann der Antragsteller durch den gestellten Antrag auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die \nOrdnungsverfügung vom 27. Mai 2004 hinsichtlich des Aufenthaltsverbots auch \nkeine Verbesserung seiner Rechtsstellung erreichen.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 und 3 GVG, wobei wegen des in diesem \nVerfahren nur möglichen vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich der \nZwangsgeldfestsetzung nur ein Viertel und im Übrigen die Hälfte des in einem \nHauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts festgesetzt wurde,\n\n16\n\nvgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, I Nr. 7, DVBl. 96, S. \n605.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285157","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-08-16/18-l-2153-04","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285157","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285157","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-08-16/18-l-2153-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285157","retrieved":"2026-07-09 03:01:30.172720+00:00"}}