{"status":"available","doknr":"OLD285169","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0813.13K4117.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-08-13","aktenzeichen":"13 K 4117/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Ansprüche der am 00.00.2002 verstorbenen \nFrau L2 gegen den Beklagten auf Hilfe zur Pflege in Einrichtungen.\n\n3\n\nFrau L2 lebte vom 10. November 2000 bis 13. September 2001 in der von der \nKlägerin betriebenen Altenpflegeeinrichtung L in L1. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 19. Februar 2001 lehnte der Beklagte die Übernahme der \nungedeckten Heimkosten für Frau L2 aus Sozialhilfemitteln mit der Begründung ab, \ndie Kosten der Heimunterbringung in der Einrichtung L seien unverhältnismäßig \nhoch, da diese Einrichtung nicht nach Landesrecht gefördert worden sei. Da zum \nZeitpunkt der Heimaufnahme von Frau L2 auch ein Heimplatz in dem mit öffentlichen \nMitteln geförderten Altenheim I zur Verfügung gestanden habe, sei eine Übernahme \ndieser Kosten auch nicht ausnahmsweise geboten. \n\n5\n\nAm 23. Februar 2001 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Widerspruch \nfür Frau L2 gegen den Bescheid vom 19. Februar 2001 ein. Zugleich zeigte er an, \ndass ihn die Pflegeeinrichtung sowie Frau L2 mit der Wahrnehmung ihrer Interessen \nbeauftragt hätten. Mit an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerichtetem \nSchreiben vom 4. April 2001 bestätigte der Beklagte den Eingang des Widerspruchs \nund bat um Abgabe der angekündigten Widerspruchsbegründung sowie um Vorlage \neiner auf den Prozessbevollmächtigten lautenden Vollmacht der Frau L2. Bereits \nzuvor hatte der Beklagte im Hinblick auf den im Zusammenhang mit dem \nPflegewohngeldverfahren gestellten Antrag, die für den Heimplatz von Frau L2 \nanfallenden Investitionskosten aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen, den \nProzessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 9. März 2001 sowie \nnachfolgend mit Schreiben vom 5. April 2001 zur Vorlage einer auf ihn lautenden \nVollmacht der Frau L2 aufgefordert. Das Schreiben vom 5. April 2001 wurde dem \nProzessbevollmächtigten der Klägerin am 6. April 2001 förmlich zugestellt. Nachdem \ntrotz dieser Schreiben keine Vollmacht zu den Verwaltungsvorgängen gelangt war, \ngab der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom \n7. Mai 2001 unter Bezugnahme auf die vorangegangenen Schreiben letztmalig bis \nzum 18. Mai 2001 Gelegenheit, eine Vollmacht der Frau L2 vorzulegen. Er wies \ndarauf hin, dass ein Bevollmächtigter nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Zehnten Buchs \ndes Sozialgesetzbuches (SGB X) auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich \nnachzuweisen habe, und kündigte an, den Widerspruch als unzulässig \nzurückzuweisen, wenn innerhalb der gesetzten Frist keine Vollmacht vorgelegt \nwerde. \n\n6\n\nNachdem auch in der Folgezeit keine Vollmacht der Frau L2 zum \nVerwaltungsvorgang gelangt war, wies der Beklagte den Widerspruch mit Bescheid \nvom 20. Juni 2001 als unzulässig zurück. Er stellte den Widerspruchsbescheid Frau \nL2 am 27. Juni 2001 förmlich zu; dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde \neine Durchschrift des Widerspruchsbescheides übersandt. \n\n7\n\nDer Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat am 20. Juli 2001 Klage für Frau L2 \nerhoben, mit der das Begehren auf Übernahme der ungedeckten Kosten der \nHeimunterbringung aus Sozialhilfemitteln weiterverfolgt wird. Zur Begründung führt er \naus: Die Ablehnung der Kostenübernahme sei rechtswidrig, weil die \nKostenübernahme nicht von der öffentlichen Förderung der Pflegeeinrichtung \nabhängig gemacht werden dürfe und weil Frau L2 auch kein konkretes anderes \nHeimplatzangebot gemacht worden sei. Ausführungen zur Frage seiner \nBevollmächtigung im Widerspruchsverfahren machte der Bevollmächtigte nicht. \n\n8\n\nAuf Aufforderung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Vollmacht der \nFrau L2 vom 7. März 2001 vorgelegt, mit der diese die Klägerin bevollmächtigt, ihre \nAnsprüche auf Sozialhilfeleistungen gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend zu \nmachen. Darüber hinaus hat er eine auf ihn lautende, die Sozialhilfeansprüche der \nFrau L2 betreffende außergerichtliche Vollmacht der Klägerin vom 7. März 2001 \nsowie eine entsprechende gerichtliche Vollmacht vom 20. Juli 2001 vorgelegt.\n\n9\n\nNach vorheriger Einsichtnahme in den beigezogenen Verwaltungsvorgang des \nBeklagten trägt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung ergänzend vor: Ihm lägen augenblicklich nur die Schreiben des \nBeklagten vom 9. März und 5. April 2001 vor; weitere Schreiben habe er in seinen \nUnterlagen nicht vorgefunden. Das Schreiben des Beklagten vom 7. Mai 2001 sei an \nFrau L2 persönlich gerichtet gewesen, obwohl diese damals ihre Angelegenheiten \ndurch ihren Sohn habe regeln lassen. Zudem enthalte dieses Schreiben keine \nBelehrung über die Folgen der Nichtvorlage einer Vollmacht. Nach einem in seinen \nUnterlagen befindlichen Übersendungsschreiben vom 11. April 2001 müsse er davon \nausgehen, dass unter dem 11. April 2001 eine Vollmacht der Frau L2 an den \nBeklagten übersandt worden sei.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n19. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 20. Juni 2001 zu verpflichten, für Frau L2 die beantragte \nHilfe zur Pflege in der L zu bewilligen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr trägt vor, die im Klageverfahren vorgelegte Erklärung der Frau L2 vom 7. März \n2001 stelle keine Bevollmächtigung der Klägerin, sondern vielmehr eine unzulässige \nAbtretung der Sozialhilfeansprüche der Frau L2 an die Klägerin dar. Im Übrigen hält \ner an seinem Standpunkt fest, dass keine Ansprüche auf Hilfe zur Pflege durch die \nPflegeeinrichtung L bestünden. \n\n15\n\nNach dem Tod der Frau L2 im November 2002 hat das Gericht das Klägerrubrum \nzu Gunsten der Trägerin der Pflegeeinrichtung L umgestellt.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \neinschließlich des zum Verfahren 21 K 1272/01 vorgelegten Verwaltungsvorgangs \nund die beigezogenen Gerichtsakten des Sozialgerichts E (0 00 0 000/0000, 0 00 0 \n000/00) Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDas Gericht hat das Klägerrubrum nach dem Tod der Frau L2 von Amts wegen \nzu Gunsten der L umgestellt, da diese als Trägerin der Pflegeeinrichtung, die die \nPflege für Frau L2 in dem hier streitigen Zeitraum erbracht hat, gemäß § 28 Abs. 2 \ndes Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) Rechtsnachfolgerin der möglichen \nAnsprüche der Frau L2 auf Hilfe zur Pflege gegen den Beklagten geworden ist. \n\n19\n\nDie auf Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Hilfe zur Pflege \ngerichtete Klage ist unzulässig.\n\n20\n\nGemäß § 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nbedarf es vor der Erhebung einer Verpflichtungsklage der ordnungsgemäßen \nDurchführung eines Widerspruchsverfahrens. Daran fehlt es im vorliegenden Fall, da \ndie Rechtsvorgängerin der Klägerin, Frau L2, gegen den ablehnenden Bescheid des \nBeklagten vom 19. Februar 2001 nicht wirksam Widerspruch eingelegt hat. \n\n21\n\nZwar hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 23. Februar 2001 \ninnerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO für Frau L2 Widerspruch gegen den \nBescheid des Beklagten vom 19. Februar 2001 eingelegt, jedoch hat er trotz \nwiederholter Aufforderung seine Bevollmächtigung nicht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 \nSGB X schriftlich nachgewiesen. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann sich der \nBeteiligte eines Verwaltungsverfahrens durch einen Bevollmächtigten vertreten \nlassen, der nach Satz 3 der Vorschrift seine Bevollmächtigung auf Verlangen \nschriftlich nachzuweisen hat. Unterbleibt der schriftliche Nachweis trotz Aufforderung, \nbleiben die Frage der wirksamen Bevollmächtigung offen und die ohne \nVollmachtsnachweis vorgenommenen Verfahrenshandlungen schwebend \nunwirksam. Dieser Zustand wird im Widerspruchsverfahren durch die Zurückweisung \ndes ohne Nachweis der Bevollmächtigung eingelegten Widerspruchs als unzulässig \nbeendet; der Widerspruch wird endgültig unwirksam. \n\n22\n\nEtwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil der Prozessbevollmächtigte der \nKlägerin im Klageverfahren auf Aufforderung eine Vollmacht der Frau L2 für die \nKlägerin und eine gerichtliche und außergerichtliche, auf ihn lautende, auf die \nSozialhilfeansprüche der Frau L2 bezogene Vollmacht der Klägerin vorgelegt hat. \nZwar kann grundsätzlich der Mangel der Vertretungsmacht nachträglich durch \nVollmachtserteilung und Genehmigung der bereits vorgenommenen \nVerfahrenshandlungen geheilt werden (vgl. § 177 Abs. 1 des Bürgerlichen \nGesetzbuches - BGB -, § 89 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Jedoch \nerfordern Rechtssicherheit und -klarheit, die Frage der wirksamen Bevollmächtigung \neines Vertreters und den Zustand schwebender Unwirksamkeit von \nRechtshandlungen zu einem bestimmten Zeitpunkt enden zu lassen. Für das \nVertragsrecht sieht § 177 Abs. 2 BGB insofern eine Frist von zwei Wochen seit der \nAufforderung des Vertragspartners zur Erklärung über die Genehmigung voll \nmachtlos abgegebener Vertragserklärungen vor; nach Ablauf dieser Frist ist eine \nGenehmigung des Rechtsgeschäfts nicht mehr möglich. Für das \nVerwaltungsverfahrensrecht eröffnen § 14 Abs. 1 Satz 3 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X den \nVerwaltungsbehörden die Möglichkeit, Klarheit über die wirksame Bevollmächtigung \neines als Vertreter auftretenden Dritten durch Anforderung eines schriftlichen \nNachweises der Bevollmächtigung herbeizuführen. Sehen auch beide Regelungen \nkeine Fristsetzung mit Ausschlusswirkung vor, mag dies bedeuten, dass eine \nVollmacht, die erst nach Ablauf der zum Nachweis gesetzten Frist vorgelegt wird, \nnoch genehmigende Wirkung haben kann. Jedoch fordert auch in diesen Fällen das \nBedürfnis der Verfahrensbeteiligten nach Rechtssicherheit einen Zeitpunkt, zu dem \nfeststeht, ob die vorgenommenen Verfahrenshandlungen endgültig wirksam oder \nunwirksam sind. Dies ist für den Fall des Widerspruchsverfahrens der Zeitpunkt der \nZurückweisung des Widerspruchs als unzulässig, denn andernfalls könnte der \nWiderspruchsführer einer verfahrensrechtlich rechtmäßig ergangenen \nWiderspruchsentscheidung nachträglich die Grundlage zu entziehen. \n\n23\n\nVgl. zur vergleichbaren Situation im Berufungsverfahren: GmS-OBG, \nBeschluss vom 17.4.1984 - 2/83 -, BVerwGE 69, 380 = NJW 1984, 2149; zum \nsozialhilferechtlichen Widerspruchsverfahren: VG Augsburg, Urteil vom 8.10.2002 - \nAu 3 K 02.777 -, NJW 2003, 917. \n\n24\n\nDabei kann es auch nicht entscheidend darauf ankommen, ob die erst \nnachträglich vorgelegte Vollmacht noch während des laufenden \nWiderspruchsverfahrens - wie im vorliegenden Fall - oder erst nach dessen \nAbschluss erteilt wurde. \n\n25\n\nSo im Ergebnis auch: VG Augsburg, Urteil vom 8.10.2002 - Au 3 K 02.777 -, \na.a.O.; insoweit ohne erkennbare Differenzierung: von Wulffen, SGB X, § 13 Rn. 3; \nGiese/Krahmer, SGB I und X, § 13 SGB X Rn. 25; Hauck/Haines, SGB X, § 13 Rn. \n5d; Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG § 14 Rn. 15; Knack, VwVfG, § 14 Rn. 7; zur \nBevollmächtigung für das Klageverfahren: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, \nVwGO, § 67 Rn. 73, Redeker/von Oertzen, VwGO, § 67 Rn. 24; a.A. \nKopp/Ramsauer, VwVfG § 13 Rn. 21; wohl auch Kopp/Schenke, VwGO, § 67 Rn. \n57. \n\n26\n\nDenn die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X knüpft bewusst an den \n'Nachweis' der Bevollmächtigung gegenüber der Verwaltungsbehörde an und will \ndamit Klarheit über die Wirksamkeit der Verfahrenshandlungen herbeiführen, die von \ndem vermeintlich Bevollmächtigten vorgenommen werden, um den Weg für eine \nEntscheidung in der Sache zu eröffnen. Dieser ist aber endgültig verschlossen, wenn \ntrotz Aufforderung die Bevollmächtigung nicht nachgewiesen wird und die \nVerwaltungsbehörde deshalb zu Recht eine Entscheidung in der Sache verweigert \nund den Widerspruch als unzulässig zurückweist. Der zwar zwischenzeitlich erteilten, \naber nicht nachgewiesenen Vollmacht kann bei diesem Verfahrensablauf keine \nBedeutung zukommen; sie ist eben gerade nicht geeignet, die vom Gesetz \nbeabsichtigte Rechtssicherheit und -klarheit herbeizuführen. Dem vergleichbar \nkommt nach § 177 Abs. 2 BGB auch nur der entsprechenden Erklärung des \nVertretenen gegenüber dem Vertragspartner, nicht aber einer Erklärung gegenüber \ndem Vertreter genehmigende Wirkung zu.\n\n27\n\nDarüber hinaus würde die unterschiedliche Behandlung der Fälle, in denen eine \nVollmacht noch während des Widerspruchsverfahrens erteilt, aber nicht \nnachgewiesen wurde, gegenüber den Fallkonstellationen, in denen eine Vollmacht \nerst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens erteilt und die Handlungen des \nBevollmächtigten durch den Vertretenen nachträglich genehmigt werden, die \nNotwendigkeit auslösen aufzuklären, wann die Vollmacht tatsächlich erteilt wurde. \nBerücksichtigt man, dass eine Vollmacht grundsätzlich auch mündlich wirksam erteilt \nwerden kann und darüber hinaus ohne weiteres Konstellationen vorstellbar sind, in \ndenen auch das Datum einer schriftlichen Vollmachtserklärung begründet in Zweifel \ngezogen werden kann, würde das Abstellen auf den Zeitpunkt der tatsächlichen \nVollmachtserteilung erhebliche weitere Unsicherheit hervorrufen, die mit dem \ndargestellten Zweck der Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X nicht vereinbar ist. \n\n28\n\nAuch der Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung vermag die Beurteilung, dass es für die Zulässigkeit der vorliegenden \nKlage mangels wirksamer Widerspruchserhebung an der ordnungsgemäßen \nDurchführung des Widerspruchsverfahrens fehlt, nicht erschüttern.\n\n29\n\nEs kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass der \nProzessbevollmächtigte der Klägerin durch den Beklagten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 \nSGB X zum schriftlichen Nachweis seiner Bevollmächtigung durch Frau L2 \naufgefordert worden ist. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat selbst \nvorgetragen, dass ihm die Schreiben des Beklagten vom 9. März und 5. April 2001 \nvorlägen. Zwar sind diese Schreiben auf einen im Pflegewohngeldverfahren vom \nProzessbevollmächtigten der Klägerin gestellten Antrag ergangen, die für den \nHeimplatz der Frau L2 anfallenden Investitionskosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege \naus Sozialhilfemitteln zu übernehmen. Dieser Antrag deckt sich jedoch mit dem von \nder Klägerin für Frau L2 im November 2000 und dem von Frau L2 persönlich im \nDezember 2000 gestellten Antrag auf Hilfe zur Pflege und wurde vom Beklagten \nzutreffend diesem Verfahren zugeordnet. Dass dem Prozessbevollmächtigten die an \ndieselbe Adresse versandten Schreiben des Beklagten vom 4. April und 7. Mai 2001 \ntatsächlich nicht zugegangen sein sollten, erscheint äußerst unwahrscheinlich. Diese \nFrage kann jedoch auch offen bleiben, da der Prozessbevollmächtigte bereits in den \nihm vorliegenden Schreiben vom 9. März und 5. April unmissverständlich zur \nVollmachtsvorlage aufgefordert worden war; eine Fristsetzung, die erst mit Schreiben \nvom 7. Mai 2004 vorgenommen wurde, sieht § 13 Abs. 1 SGB X nicht zwingend vor. \nInsofern kommt es auch auf die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der \nKlägerin zum Adressaten und Inhalt des Schreibens des Beklagten vom 7. Mai 2001 \nnicht entscheidend an. Nur vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass das Schreiben \nan den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerichtet war und Frau L2 nur \nnachrichtlich übersandt wurde, die bis zu diesem Zeitpunkt gegenüber dem \nBeklagten trotz Aufforderung keine auf ihren Sohn lautende Vollmacht vorgelegt \nhatte. Auch enthielt das Schreiben einen klaren Hinweis darauf, dass beabsichtigt \nsei, den Widerspruch als unzulässig abzuweisen, wenn bis zum Ablauf der Frist der \nerbetene Nachweis über die Bevollmächtigung nicht geführt werde.\n\n30\n\nAuch die Behauptung des Prozessbevollmächtigten, er habe dem Beklagten \nunter dem 11. April 2001 eine Vollmacht der Frau L2 zugeleitet, kann das Gericht \nnicht zu einer abweichenden Einschätzung der Zulässigkeit der Klage veranlassen. \nDenn es ist keine schriftliche Vollmacht bzw. schriftliche Erklärung der Frau L2 über \ndie Vollmachtserteilung zu dem vom Beklagten über den Antrag der Frau L2 auf \nGewährung von Hilfe zur Pflege geführten Verwaltungsvorgang gelangt. Auch der \nvom Gericht vorsorglich beigezogene, vom Beklagten zum Verfahren 21 K 1272/01 \nvorgelegte Verwaltungsvorgang über den Antrag der Klägerin auf Gewährung von \nPflegewohngeld für Frau L2 enthält keine entsprechende Vollmachtserklärung der \nFrau L2. Für die Annahme, dass eine entsprechende Erklärung beim Beklagten \neingegangen, aber nicht den entsprechende Verwaltungsvorgängen zugeordnet \nworden ist, liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die Ausgangspunkt weiterer \nSachaufklärung durch das Gericht hätten sein können. Vielmehr spricht der \nUmstand, dass weder das Schreiben des Beklagten vom 7. Mai 2001 noch der Inhalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2001 Frau L2 oder ihre Bevollmächtigten \nzu einem Hinweis auf die bereits übersandte Vollmacht veranlasst haben, gegen \ndiese Annahme. \n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 1. Halbsatz \nVwGO.\n\n32\n\nDie Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nzuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. \n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285169","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-08-13/13-k-4117-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285169","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285169","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-08-13/13-k-4117-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285169","retrieved":"2026-07-09 03:01:31.502231+00:00"}}