{"status":"available","doknr":"OLD285168","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0813.13K3013.99A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-08-13","aktenzeichen":"13 K 3013/99.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. \nIm Übrigen wird die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. November 1998 in der Fassung vom 1. April 1999 \nverpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG in \nder Person der Klägerin vorliegen und sie nicht nach Guinea abgeschoben werden darf.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin und die \nBeklagte je zur Hälfte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 1995 in Deutschland geborene Klägerin ist nach Angaben ihrer Eltern \nguineische Staatsangehörige. Ihre Eltern und deren Familien stammen nach \nAngaben der Eltern aus Labe im Fouta Djalon in Guinea. Die Klägerin stellte am 27. \nFebruar 1996 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 28. Februar 1996 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag unter Hinweis auf die \nerfolglosen Asylanträge der Eltern ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) sowie Abschiebungshindernisse nach \n§ 53 AuslG nicht vorliegen. Gleichzeitig forderte das Bundesamt die Klägerin unter \nAndrohung der Abschiebung nach Guinea auf, das Gebiet der Bundesrepublik \ninnerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu \nverlassen.\n\n4\n\nDas nachfolgende Klageverfahren (13 K 2986/96.A) wurde am 17. Januar 1997 \nnegativ abgeschlossen.\n\n5\n\nAm 6. November 1998 stellte die Klägerin einen weiteren Asylantrag, zu dessen \nBegründung sie sich auf die Gefahr berief, im Falle ihrer Rückkehr nach Guinea der \nBeschneidung unterzogen zu werden. Dabei handle es sich um eine \nlebensgefährliche Tortur, vor der sie auch ihre Eltern nicht schützen könnten, weil sie \nbei Weigerung der Eltern von Verwandten oder religiösen Fanatikern durchgeführt \nwerde. Zur näheren Darlegung fügte sie Unterlagen zum Thema 'Weibliche \nBeschneidung' bei und berief sich insbesondere auf die Ausführungen von \nAboubacar Souare, 'Zur Problematik der Mädchenbeschneidung in Guinea', Berlin \n1996.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 24. November 1998 lehnte das Bundesamt die Durchführung \neines weiteren Asylverfahrens mit der Begründung ab, die Klägerin sei mit ihrem \nVortrag zur Gefahr der Beschneidung bei Rückkehr nach Guinea ausgeschlossen, \nweil sie ihn bereits in ihr Asylerstverfahren hätte einführen können. \nDer Bescheid wurde den Eltern der Klägerin am 30. November 1998 zugestellt.\n\n7\n\nUnter dem 9. Dezember 1998 ließ die Klägerin durch ihre damalige \nBevollmächtigte medizinische Stellungnahmen über ihre Mutter beim Bundesamt \nvorlegen, in denen über gynäkologische und psychische Probleme der Mutter im \nZusammenhang mit deren eigener Beschneidung sowie der Furcht vor einer \nBeschneidung ihrer Töchter berichtet wird.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 1. April 1999 ergänzte das Bundesamt den Bescheid vom \n24. November 1998 um die Feststellung, dass zugunsten der Klägerin \nAbschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich Guinea, jedoch keine \nsonstigen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen. \nZur Begründung führte das Bundesamt aus: Das Verfahren über die Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG werde nach § 49 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) von Amts wegen wiederaufgegriffen. \nAngesichts der Verbreitung der Genitalverstümmelung von Frauen in Guinea und der \ndamit einhergehenden hohen Gesundheits- und Lebensgefahr drohe der Klägerin im \nFalle ihrer Rückkehr nach Guinea ihre Beschneidung und damit eine extreme Gefahr, \ndie trotz der Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG wegen Fehlens einer \nEntscheidung der obersten Landesbehörde die Zuerkennung von \nAbschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG rechtfertige. Das Vorliegen \neines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 1 bzw. 4 AuslG sei jedoch zu \nverneinen, weil die drohende Gefahr der Beschneidung weder vom guineischen \nStaat ausgehe, noch ihm wegen fehlender Schutzwilligkeit oder -fähigkeit \nzugerechnet werden könne. Zwar werde die Beschneidung derzeit nicht strafrechtlich \nverfolgt, jedoch sei Beschneidung verfassungsrechtlich verboten und werde vom \nStaatspräsidenten und hohen Regierungsmitgliedern öffentlich verurteilt. \nDer Bescheid wurde den Eltern der Klägerin am 16. April 1999 zugestellt.\n\n9\n\nDie Klägerin hat am 30. April 1999 Klage erhoben, mit der sie zunächst die \nVerpflichtung der Beklagten begehrt hat, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und des § 53 Abs. 4 AuslG \nvorlägen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend \nhat sie eine frauenärztliche Bescheinigung vom 22. Juli 2004 vorgelegt, wonach bei \nihr bisher keine Beschneidung vorgenommen worden ist.\n\n10\n\nNachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 22. Juli 2004 die Klage \nzurückgenommen hat, soweit sie auf ihre Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. \n16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und Zuerkennung von Abschiebungsschutz \nnach § 51 Abs. 1 AuslG gerichtet war, beantragt sie nunmehr,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Abänderung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 24. November 1998 in der geänderten Fassung vom \n1. April 1999 zu verpflichten festzustellen, dass in der Person \nder Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG \nvorliegen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung beruft sie sich auf den Inhalt des angefochtenen \nBescheides.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der \nAusländerbehörde sowie die Erkenntnisse, auf die hingewiesen worden ist, Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nSoweit die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 22. Juli 2004 zurückgenommen \nhat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \neinzustellen.\n\n18\n\nIm übrigen ist die Klage zulässig und begründet.\n\n19\n\nDie Klägerin hat ihre Klage, soweit sie auf die Verpflichtung der Beklagten \ngerichtet ist, das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses \nnach § 53 Abs. 4 AuslG festzustellen, fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen \nKlagefrist des § 74 Abs. 1 1. Halbsatz des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) \nerhoben. Denn das Bundesamt hat eine Entscheidung über das Vorliegen von \nAbschiebungshindernissen erst mit Ergänzungsbescheid vom 1. April 1999 getroffen, \nder den Eltern der noch nicht verfahrensfähigen Klägerin am 16. April 1999 zugestellt \nwurde. Da mit der am 30. April 1999 erhobenen Klage die zweiwöchige Klagefrist seit \nZustellung gewahrt wurde, kann offen bleiben, ob der Bescheid überhaupt wirksam \nan die Eltern der Klägerin zugestellt werden konnte, nachdem die damalige \nBevollmächtigte der Eltern mit Schriftsatz vom 9. Dezember 1998 auch in dem \nAsylverfahren der Klägerin aufgetreten war.\n\n20\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG. Soweit \ndies mit Bescheid des Bundesamtes vom 28. November 1998 in der ergänzten \nFassung vom 1. April 1999 abgelehnt wurde, erweist sich dieser Bescheid als \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n21\n\nNachdem das Bundesamt nach vorangegangener bestandskräftiger \nEntscheidung im Bescheid vom 28. Februar 1996 das Verfahren hinsichtlich der \nFeststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG trotz des Fehlens der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nach §§ 51 Abs. 5, 49 Abs. 1 VwVfG \nin vollem Umfang wiederaufgegriffen und das Vorliegen der Voraussetzungen eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG abgelehnt hat, hat es die \nMöglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der erneuten Entscheidung nach § 53 \nAbs. 4 AuslG eröffnet, ohne dass zugleich die vorangegangene, im Ermessen des \nBundesamtes stehende und zugunsten der Klägerin getroffene Entscheidung, das \nVerfahren wiederaufzugreifen, einer Prüfung und Entscheidung des Gerichts \nunterläge.\n\n22\n\nGemäß § 53 Abs. 4 AuslG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit \ndie Abschiebung nach der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und \nGrundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonvention, \nEMRK) unzulässig ist. Dies ist vorliegend im Hinblick auf Guinea zu bejahen, da die \nKlägerin im Falle ihrer Abschiebung nach Guinea der beachtlich wahrscheinlichen, \nlandesweit drohenden Gefahr ausgesetzt ist, zwangsweise beschnitten und damit \neiner unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK unterworfen zu \nwerden.\n\n23\n\nEine Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK setzt ein geplantes, vorsätzliches, \nauf eine bestimmte Person zielendes Handeln voraus. Dies ist im Fall der \nBeschneidung eines Mädchens oder einer Frau durch ein anderes weibliches \nMitglied der Familie oder Dorfgemeinschaft oder auch einen Arzt zu bejahen.\n\n24\n\nDie Zwangsbeschneidung einer Frau oder eines Mädchens stellt auch eine \nunmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK dar, da der betroffenen Frau \ndabei schwere physische Leiden zugefügt werden und der erhebliche Eingriff in die \nkörperliche Integrität auch gegen den Willen der Frauen vorgenommen wird.\n\n25\n\nAls Formen der weiblichen Beschneidung werden in Guinea die Zirkumzision \n(Entfernung der Klitorisvorhaut mit oder ohne teilweise oder vollständige Entfernung \nder Klitoris), die Exzision (Entfernung von Klitoris und -vorhaut und teilweise oder \nvollständige Entfernung der kleinen Schamlippen) und die Infibulation (Entfernung \nder Klitoris, der kleinen und teilweise oder vollständig auch der großen Schamlippen, \nteilweises Verschließen der Vagina durch Vernähen) praktiziert, wobei die Exzision \ndie häufigste Form darstellt. Die Beschneidung wird in der Regel durch ein älteres \nweibliches Familienmitglied, eine Nachbarin oder Geburtshelferin ohne die \nVerwendung von Anästhetika unter Verwendung von Werkzeugen wie Rasierklingen, \nMessern, Scheren, Glasscherben oder Bambusstücken durchgeführt. In städtischen \nRegionen steigt die Zahl der Beschneidungen, die in medizinischen Zentren \nvorgenommen werden. Beim Beschneidungsvorgang kommt es nicht selten zu \nVerletzungen benachbarter Gewebebereiche wie Harnröhre, Scheide und Mastdarm \nund der unterhalb der Klitoris verlaufenden Arterie mit der Folge eines oft \nlebensbedrohlichen Blutverlustes. Außerdem treten Wundinfektionen auf. Das \nAuswärtige Amt geht von einer Todesrate infolge der Beschneidung von 5% aus, für \ndie Form der Infibulation wird das Risiko des Verblutens in einem Beitrag im \nDeutschen Ärzteblatt mit 30% angegeben. Als langfristige Folgen können chronisch \ninfizierte Geschwüre, Abszesse und Zysten, Schmerzen bei der Menstruation und \nbeim Geschlechtsverkehr, Komplikationen beim Geburtsvorgang sowie HIV- und \nHepatitis-B-Infektionen auftreten. Wegen der künstlichen Verengung der Vagina \nkommt es infolge der Infibulation darüber hinaus zu Infekten, ausgelöst durch \nStauungen von Urin und Menstruationsblut.\n\n26\n\nVgl. Souare, Zur Problematik der Mädchenbeschneidung in Guinea, 1996, S. 3 \n- 6; ai, What is female genital mutilation, ACT 77/06/97; US Department of State, \nCountry Reports on Human Rights Practices, Guinea, 2003, Section 5, Women; \nBAFl, Weibliche Genitalverstümmelung, Stand: Februar 2003, S. 3 - 7; IAK, \nAuskunft vom 09.09.2003; AA, Auskunft vom 25.09.2003, Az.: 508-516.80/41775; \nGTZ, Länder, Weibliche Genitalverstümmelung in Guinea.\n\n27\n\nNeben der Schwere des körperlichen Eingriffs und der dadurch ausgelösten \nkörperlichen Leiden ergibt sich die Unmenschlichkeit der Behandlung als eine der \nMenschenwürde zuwiderlaufende Behandlung aus dem Umstand, dass \nBeschneidung auch gegen den Willen der Betroffenen und auch deren Eltern \ndurchgeführt wird. So werden die Betroffenen in der Regel bei der eigentlichen \nBeschneidung von mehreren Frauen festgehalten, um unkontrollierte Bewegungen \nzu vermeiden und Widerstand zu begegnen. Darüber hinaus besteht ein erheblicher \nfamiliärer bzw. gesellschaftlicher Druck, die Beschneidung vornehmen zu lassen. \nUnbeschnittene Frauen gelten als unrein und können nicht verheiratet werden. Mit \nder Beschneidung werden die Mädchen in die Welt der Erwachsenen eingeführt und \nerhalten die Rechte einer Frau. Es ist Aufgabe der Familien und Dorfgemeinschaften, \ndie Frauen auf diese Weise in ihre gesellschaftliche Rolle einzuweisen und ihnen \ndamit eine Zukunft innerhalb der Gesellschaft zu sichern. Dies erklärt die Bereitschaft \nder Familien und Dorfgemeinschaften, den entgegenstehenden Willen der \nbetroffenen Mädchen zu brechen und auch Druck auf die Eltern auszuüben. Nicht \nselten kommt es zu Entführungen und Zwangsbeschneidungen von Mädchen, die \nsich - möglicherweise mit Billigung ihrer Eltern - der Beschneidung entziehen \nwollten.\n\n28\n\nSouare, Zur Problematik der Mädchenbeschneidung in Guinea, 1996, S. 11 f; \nai, What is female genital mutilation, ACT 77/06/97; BAFl, Weibliche \nGenitalverstümmelung, Stand: Februar 2003, S. 3 - 7; IAK, Auskunft vom \n09.09.2003; AA, Auskunft vom 25.09.2003, Az.: 508-516.80/41775; epo, Special, \nGuinea: Das Schweigen brechen; \nGTZ, Förderung von Initiativen zur Überwindung der weiblichen \nGenitalverstümmelung (FGM), Generationendialog; GTZ, Länder, Weibliche \nGenitalverstümmelung in Guinea.\n\n29\n\nDie Gefahr einer Zwangsbeschneidung droht der Klägerin auch mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit. Dies folgt einerseits aus der weiten Verbreitung der \nMädchenbeschneidung in Guinea und andererseits aus den unzureichenden \nMöglichkeiten, sich diesem in der guineischen Gesellschaft tief verwurzelten Ritual \nzu entziehen.\n\n30\n\nNach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen muss davon ausgegangen \nwerden, dass der ganz überwiegende Anteil guineischer Frauen beschnitten ist. \nWährend in den meisten Berichten von Beschneidungsraten deutlich über 90% \ngesprochen wird (WHO, IAK, BA: 99%, GTZ, epo: 98,6%, AA: über 90%) gehen \namnesty international und das US Departement of State von Spannen zwischen 65% \nbzw. 70% - 90 % aus. Lediglich in einer tabellarischen Übersicht von UNICEF wird \nnur ein Anteil von 50% ausgewiesen. Dabei existieren keine Unterschiede nach \nethnischer oder religiöser Zugehörigkeit. Ebenso wenig sind regionale Unterschiede \nfeststellbar. Auch in den größeren Städten ist Mädchenbeschneidung in gleicher \nWeise verbreitet, wenn auch hier die Tendenz steigt, bei Vorhandensein \nentsprechender finanzieller Mittel den Eingriff durch medizinisches Personal \nvornehmen zu lassen. Selbst engagierte Gegner der Mädchenbeschneidung lassen \ndiese bei ihren Töchtern im Hinblick auf den gesellschaftlichen Druck dennoch \nvornehmen. In den meisten Fällen wird die Beschneidung in jugendlichem Alter \ndurchgeführt, wobei früher eine Alterspanne bis zu 25 Jahren üblich war, während \nmittlerweile eher jüngere Mädchen zwischen acht und fünfzehn Jahren beschnitten \nwerden. Allerdings kommt ebenfalls die Beschneidung von Kleinkindern sowie von \nälteren Frauen vor.\n\n31\n\nVgl. UNICEF, The progress of nations 1996, Women, 2 million girls a year \nmutilated; ai, Female genital mutilation in Africa: Information by country, ACT \n77/07/97; WHO, Estimated prevalence rates for FGM, updated May 2001; US \nDepartment of State, Country Reports on Human Rights Practices, Guinea, 2003, \nSection 5, Women; BAFl, Weibliche Genitalverstümmelung, Stand: Februar 2003, \nS. 18; IAK, Auskunft vom 09.09.2003; AA, Auskunft vom 25.09.2003, Az.: 508-\n516.80/41775; epo, Special, Guinea: Das Schweigen brechen; GTZ, Länder, \nWeibliche Genitalverstümmelung in Guinea.\n\n32\n\nNach diesen Erkenntnissen muss davon ausgegangen werden, dass auch von \nder mittlerweile neunjährigen Klägerin, die bisher nicht beschnitten wurde, im Falle \nihrer Rückkehr nach Guinea erwartet wird, dass sie sich der Beschneidung \nunterzieht. Angesichts des beschriebenen gesellschaftlichen Drucks kann nicht \ndavon ausgegangen werden, dass die Eltern der Klägerin diese wirksam vor der \nzwangsweisen Durchführung der Beschneidung schützen können. Dies gilt \nangesichts der flächendeckenden Verbreitung des Beschneidungszwanges auch für \nden Fall, dass sich die Klägerin und ihre Eltern außerhalb ihrer Herkunftsregion \n(Labe, Fouta Djalon) und damit auch jenseits des familiären Umfeldes niederließen. \nInsofern kann die Klägerin nicht auf eine Fluchtalternative innerhalb Guineas \nverwiesen werden. Von daher besteht für die Klägerin eine unter Berücksichtigung \nder Schwere des drohenden Eingriffs einerseits und der Wahrscheinlichkeit der \nRealisierung der drohenden Gefahr andererseits als beachtlich wahrscheinlich \neinzustufende, landesweit drohende Gefahr, im Falle ihrer Rückkehr nach Guinea \neiner unmenschlichen Behandlung unterzogen zu werden.\n\n33\n\nDie der Klägerin drohende Gefahr der Zwangsbeschneidung ist dem guineischen \nStaat auch zurechenbar.\n\n34\n\nIn ständiger Rechtsprechung folgert das Bundesverwaltungsgericht bei \ngleichzeitiger Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs für Menschenrechte aus dem Zweck der Europäischen \nMenschenrechtskonvention, dem Missbrauch staatlicher Gewalt vorzubeugen und \nden der Herrschaftsgewalt des Staates Unterworfenen bestimmte Rechte und \nFreiheiten einzuräumen, dass als unmenschliche Behandlung im Sinne von § 53 \nAbs. 4 AuslG i.V.m Art. 3 EMRK nur eine vom Staat ausgehende oder von ihm zu \nverantwortende Misshandlung angesehen werden kann. Dazu zählen auch \nMisshandlungen, die nicht durch staatliche Organe ausgeübt, sondern von Dritten \nzugefügt werden, wenn sie dem Staat zugerechnet werden können, weil er sie \nveranlasst, bewusst duldet oder ihnen gegenüber keinen Schutz gewährt, obwohl er \ndazu in der Lage wäre.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.1995 - 9 C 15/95 -, NVwZ 96, 476, vom \n15.4.1997 - 9 C 38/96 -, NVwZ 97, 1127, und vom 2.9.1997 - 9 C 40/96 -, NVwZ \n1999, 311.\n\n36\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Zwangsbeschneidung von Mädchen und Frauen in \nGuinea von staatlichen Organen durchgeführt oder vom Staat veranlasst wird, \nbestehen nicht. Allerdings muss sich der guineische Staat die Misshandlung von \nFrauen und Mädchen durch Familienangehörige, Frauen der Dorfgemeinschaften \noder auch Ärzte zurechnen lassen, weil er die ihm zur Verfügung stehenden Mittel \nstaatlicher Gewalt nicht einsetzt, um den von Misshandlung bedrohten Frauen \nSchutz zu gewähren.\n\n37\n\nZwar geht aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen hervor, dass die \nguineische Regierung seit 1997 verstärkt durch Aufklärungsmaßnahmen in \nZusammenarbeit mit der lokalen Nichtregierungsorganisation ‚Cellule de \nCoordination sur les Pratiques Traditionelles Affectant la Sante´ des Femmes et des \nEnfants' (CPTAFE) um die Sensibilisierung der Bevölkerung für die gesundheitlichen \nRisiken und Folgen der praktizierten Beschneidung von Mädchen und Frauen \nbemüht ist. In Zusammenarbeit mit der Weltgesundheitsorganisation wurde ein 20-\nJahres-Programm zur Überwindung der Beschneidung von Mädchen und Frauen \nentwickelt. Für den Zeitraum 2001 bis 2010 wurde ein nationaler Aktionsplan zur \nAbschaffung der Beschneidung erarbeitet, der auch von der ersten Frau des \nStaatspräsidenten unterstützt wird. Weitere Nichtregierungsorganisationen \nengagieren sich auch mit Unterstützung ausländischer Organisationen wie der \nDeutschen Gesellschaft für technische Zusammenarbeit im Kampf gegen die \nBeschneidung. Erhebungen über den Erfolg dieser Maßnahmen existieren allerdings \nnicht; eine deutliche Eindämmung der Beschneidungspraxis konnte bisher nicht \npositiv festgestellt werden.\n\n38\n\nVgl. ai, Female genital mutilation in Africa: Information by country, ACT \n77/07/97; US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices, \nGuinea, 2003, Section 5, Women; BAFl, Weibliche Genitalverstümmelung, Stand: \nFebruar 2003, S. 18; BAFl, Guinea, Information, Menschenrechte, Asylverfahren, \nStand: November 2000, S. 15; IAK, Auskunft vom 09.09.2003; AA, Auskunft vom \n25.09.2003, Az.: 508-516.80/41775; epo, Special, Guinea: Das Schweigen \nbrechen; GTZ, Länder, Weibliche Genitalverstümmelung in Guinea.\n\n39\n\nDarüber hinaus ergibt sich die Strafbarkeit von Zwangsbeschneidungen bereits \nseit 1965 aus Art. 265 Code Penal, ohne dass bisher entsprechende Strafverfahren \neingeleitet wurden. Ein auf der Grundlage von Art. 6 der guineischen Verfassung, der \ndie körperliche Selbstbestimmung und Unversehrtheit garantiert, 2000 erarbeitetes \nGesetz zur Reproduktionsgesundheit enthält einen die Zwangsbeschneidung \nerfassenden Straftatbestand, der jedoch ebenfalls nicht zur Anwendung kommt. \nNach Auskunft des Auswärtigen Amtes scheitert die Vollziehbarkeit des neuen \nStraftatbestandes zunächst auch an der noch fehlenden Strafmaßregelung.\n\n40\n\nVgl. ai, Female genital mutilation in Africa: Information by country, ACT \n77/07/97; US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices, \nGuinea, 2003, Section 5, Women; BAFl, Weibliche Genitalverstümmelung, Stand: \nFebruar 2003, S. 18; BAFl, Guinea, Information, Menschenrechte, Asylverfahren, \nStand: November 2000, S. 15; IAK, Auskunft vom 09.09.2003; AA, Auskunft vom \n25.09.2003, Az.: 508-16.80/41775; GTZ, Länder, Weibliche Genitalverstümmelung \nin Guinea. \n\n41\n\nHat danach der guineische Staat zwar öffentlich Position gegen die verbreitete \nBeschneidungspraxis bezogen und unterstützt aktiv Bemühungen um eine \nSensibilisierung der Bevölkerung und eine Veränderung des gesellschaftlichen \nBewusstseins, unterlässt er jedoch jeglichen Einsatz der Machtmittel wie Straf-, \nPolizei- und Ordnungsgewalt, die ihm zum Schutz der seiner Herrschaftsgewalt \nUnterstellten originär zugewiesen sind. Denn es ist nicht in Ansätzen erkennbar, dass \nder guineische Staat bereit ist, gegen Personen, die Beschneidungen von Mädchen \nund Frauen gegen deren Willen oder den Willen der Eltern vornehmen, straf- oder \npolizeirechtlich einzuschreiten. Ist es aber Ziel der Europäischen \nMenschenrechtskonvention, dem Missbrauch staatlicher Gewalt vorzubeugen, muss \nsich der jeweilige Staat im Rahmen von Art. 3 EMRK auch solche Misshandlungen \nDritter zurechnen lassen, gegenüber denen er den Opfern den Einsatz der \nMachtmittel verweigert, die aus dem ihm anvertrauten Gewaltmonopol erwachsen. \nAllein durch aufklärende Maßnahmen oder das Unterstützen oder Gewähren lassen \nnichtstaatlicher Organisationen kann der Staat seiner dem einzelnen Staatsbürger \ngegenüber bestehenden Schutzverpflichtung nicht hinreichend gerecht werden.\n\n42\n\nVgl. zur Zurechnung von Verfolgungsmaßnahmen privater Dritter im Rahmen \nvon Art. 16a GG: BVerfG, Urteil vom 10.7.1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, \nBVerfGE 80, 315 (336); BVerwG, Urteil vom 17.8.1993 - 9 C 9/93 -, DVBl 1994, 60, \nBeschluss vom 24.3.1995 - 9 B 747/94 -, NVwZ 1996, 85; \nzur Einordnung weiblicher Zwangsbeschneidung als politische Verfolgung im Sinne \nvon Art. 16a GG oder § 51 AuslG: VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom \n20.6.1996 - 1 A 185/95 -, NVwZ-Beil. 1998, 18; VG München, Urteil vom 2.12.1998 \n- 21 K 97.53552 -, AuAS 1999, 17; VG Wiesbaden, Urteil vom 27.1.2000 - 5 E \n31472/98.A (2) -, AuAS 2000, 79; VG Frankfurt, Urteil vom 29.8.2001 - 3 E \n30495/98.A (2) - NVwZ-RR 2002, 460; VG Aachen, Urteil vom 12.8.2003 - 2 K \n1924/00.A -, VG Berlin, Urteil vom 3.9.2003 - 1 X 23.03 - (zu Guinea); a.A.: VG \nOldenburg, Urteil vom 7.5.1998 - 6 A 4610/96 -, InfAuslR 1998, 412; OVG \nHamburg, Beschluss vom 6.1.1999 - 3 Bs 211/98 -, NVwZ-Beil. 1999, 92; VG Trier, \nUrteil vom 27.4.1999 - 4 K 1157/98 -, NVwZ-Beil. 1999, 75; \n\n43\n\nLiegen demnach in der Person der Klägerin die Voraussetzungen eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK vor, steht \ndies nach § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG zwar grundsätzlich der Aufrechterhaltung der \nbereits im Bescheid des Bundesamtes vom 28. Februar 1996 enthaltenen \nAbschiebungsandrohung nicht entgegen. Allerdings ist diese vom Bundesamt nach \n§§ 34 AsylVfG, 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG um die Feststellung zu ergänzen, dass die \nKlägerin nicht nach Guinea abgeschoben werden darf.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 und 2 VwGO, § 83b \nAbs. 1 AsylVfG. Nach § 155 Abs. 2 VwGO fallen der Klägerin die Kosten des \nVerfahrens, für das nach § 83b Abs. 1 AsylVfG keine Gerichtskosten erhoben \nwerden, zwingend insoweit zur Last, als sie die Klage zurückgenommen hat. Da die \nBeklagte im übrigen unterlegen ist, sind ihr nach § 154 Abs. 1 VwGO die restlichen \nVerfahrenskosten aufzuerlegen. Bei der insoweit nach § 155 Abs. 1 VwGO zu \nbildenden Kostenquote hat das Gericht auch berücksichtigt, dass die durch die \nmündliche Verhandlung entstandenen Kosten allein der Beklagten aufzuerlegen sind, \nweil die Klägerin die teilweise Klagerücknahme bereits vor der mündlichen \nVerhandlung erklärt hat.\n\n45\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285168","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-08-13/13-k-3013-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285168","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285168","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-08-13/13-k-3013-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285168","retrieved":"2026-07-09 03:01:31.379360+00:00"}}