{"status":"available","doknr":"OLD285192","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0812.1L2431.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-08-12","aktenzeichen":"1 L 2431/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDas Rubrum war von Amts wegen zu ändern, da sich das Rechtsschutzersuchen \ninhaltlich nicht gegen den Oberbürgermeister der Stadt S sondern gegen den Leiter \ndes Wahlamtes der Stadt S als Wahlleiter zur Wahl des Seniorenbeirates der Stadt S \ngemäß § 1 Abs. 2 der Wahlordnung vom 26.07.1995 für den Seniorenbeirat der \nStadt S (Wahlordnung) richtet. Durch diese kommunale Satzung wurde ein Wahlleiter \nbestimmt, der in dieser Eigenschaft unabhängig über die Einhaltung des \nWahlverfahrens zu entscheiden hat.\n\n3\n\nDer am 05.08.2004 gestellte sinngemäße Antrag,\n\n4\n\ndem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung \ngemäß § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, die Wahlvorschläge der \nAntragsteller für die Wahl zum Seniorenbeirat der Stadt S \nzuzulassen,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg.\n\n6\n\nEs spricht schon viel dafür, dass der Antrag bereits unzulässig ist, weil die \nNichtzulassung der Wahlvorschläge zum Seniorenbeirat durch den Antragsgegner \n(jedenfalls derzeit) nicht Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung \nsein kann.\n\n7\n\nVgl. Beschluss der Kammer vom 25.08.1999 - 1 L 2634/99 -, NWVBl. 2000, \n110 = NVwZ-RR 2000, 617-618; zur Unzulässigkeit eines einstweiligen \nRechtsschutzverfahrens im Zusammenhang mit der Wahl eines Ausländerbeirates: \nVG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21.03.1995 - 15 L 679/95 -, NWVBl. 1996, \nS. 34 f.\n\n8\n\nIm Zusammenhang mit der Anwendung des § 18 Abs. 4 KWahlG wird auf die \nständige Rechtsprechung der Kammer,\n\n9\n\nvgl. Beschluss vom 25.08.1999 - 1 L 2634/99 -, NWVBl. 2000, 110 = NVwZ-RR \n2000, 617-618,\n\n10\n\nverwiesen, mit der bislang entschieden wurde,\n\n11\n\n„dass Regelungen, die für bestimmte Maßnahmen und Entscheidungen im \nZusammenhang mit Wahlen und deren Vorbereitung spezielle Rechtsbehelfe \nvorsehen, mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG \nvereinbar sind. Durch Bestimmungen wie die der §§ 18 Abs. 4, 39, 40 KWahlG, \ndie gegen die vorgenannten Entscheidungen - wie in anderen Wahlgesetzen auch \n- erst nachträglichen (gerichtlichen) Rechtsschutz vorsehen, soll sichergestellt \nwerden, dass Wahlen, denen in einem demokratischen Gemeinwesen eine \nherausragende Bedeutung zukommt, gleichzeitig und termingerecht durchgeführt \nwerden können. Dies erfordert, die gerichtliche Kontrolle von \nEinzelentscheidungen während des Wahlablaufs zu begrenzen und die rechtliche \nÜberprüfung grundsätzlich einem nach der Wahl stattfindenden \nWahlprüfungsverfahren vorzubehalten.\n\n12\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 1962 - 2 BvR 189/62 -, BVerfGE 14, S. \n154 f. (zu § 49 BWG); vgl. Kammer, Beschluss vom 08.06.1999 - 1 L 1878/99 - (zu \n§ 26 EuWG).\n\n13\n\nJene Beschränkungen, die für die nach Bundesrecht abzuhaltenden Wahlen \nnicht zuletzt aus Art. 41 GG ableitbar sind, fußen im Bereich des Landesrechts auf \nder sinnähnlichen Vorschrift des Art. 33 Verf NW. Da letztere Vorschrift nur einen \nallgemeinen Rechtsgrundsatz ausdrückt, der der Regelung des \nBundesverfassungsrechts entspricht, kann ihr schwerlich entgegengehalten \nwerden, sie nehme einen vom Grundgesetz Gewähr leisteten Standard \ngerichtlichen Rechtsschutzes zurück.\n\n14\n\nAnders Franzke, Der Staat, 38. Band (1999), S. 151 (152); der Beschluss des \nBVerfG vom 11.10.1972 - 2 BvR 912/71 -, BVerfGE 34, 81 (96 f.) betrifft die vom \nGG ausdrücklich Gewähr leistete Verfassungsbeschwerde; vgl. ferner Franzke, \nDVBl. 1980, 730 ff.; Lang, Subjektiver Rechtsschutz im Wahlprüfungsverfahren, \nBerlin 1997.\n\n15\n\nDas Wahlprüfungsverfahren ist ein spezielles Instrument der objektiven \nRechtskontrolle, das vor allem den objektiven Zielen und öffentlichen Interessen \nder Sicherung eines rechtmäßigen Zustandekommens der Volksvertretung, d.h. \nder Gewährleistung eines gesetzmäßigen Ablaufs der Wahl und einer \nrechtmäßigen Zusammensetzung des Parlaments dient. Verstöße gegen \nGrundrechte oder sonstige subjektive Rechte sind wegen der besonderen Natur \ndes Wahlverfahrens und der sich daraus ergebenden Beschränkung des \nindividuellen Rechtsschutzes nur von Bedeutung, soweit sie sich auf die \nMandatsverteilung auswirken. Die Begrenzung des subjektiven Rechtsschutzes ist \nauch im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG \nunbedenklich, jedenfalls insoweit, als dies im Interesse der ordnungsgemäßen \nDurchführung einer Wahl notwendig ist. Dies gilt umsomehr, wenn - wie hier in § \n18 Abs. 4 KWahlG - sogar ein der Wahl vorgelagertes besonderes \nRechtsschutzverfahren vorgesehen ist, das eine Rechtskontrolle der getroffenen \nEntscheidung zwar nicht durch ein Gericht, aber doch durch eine übergeordnete \nStelle ermöglicht.\n\n16\n\nDer Beschluss des Verfassungsgerichtshofs NRW vom 14.05.1996\n\n17\n\n- VerfGH 30/95 -, NWVBl. 1996, 429 -,\n\n18\n\nbesagt nicht Gegenteiliges, weil er über Art und Zeitpunkt des (für \nLandtagswahlen) angenommenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes keine \nAussage trifft. Namentlich kann der Entscheidung daher nicht entnommen werden, \ndass der VerfGH die erwähnten Normen des Landesrechts, die gerichtlichen \nRechtsschutz im unmittelbaren Vorfeld von Wahlen ausschließen, für \nverfassungswidrig hält.\n\n19\n\nVor diesem Hintergrund sieht die Kammer auch in Ansehung der dargelegten \ngewichtigen Bedenken gegenüber der Beschränkung des Rechtsschutzes, \n\n20\n\nvgl. Franzke, jeweils a.a.O.,\n\n21\n\njedenfalls im Eilverfahren keinen Anlass zu einer vom Wortlaut des § 18 \nAbs. 4 KWahlG abweichenden Auslegung. Damit kommt weder eine Vorlage nach \nArt. 100 Abs. 1 GG in Betracht, noch liegen die strengen Voraussetzungen \nvorliegen, nach denen Gerichte unbeschadet der Sperrwirkung des Art. 100 Abs. 1 \nGG berechtigt sind, eine für verfassungswidrig gehaltene nachkonstitutionelle \nNorm im Eilverfahren als ungültig zu behandeln.\n\n22\n\nVgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91 -, BVerfGE 86, \n382 (389).\"\n\n23\n\nLetztlich kann dahinstehen, ob die Auffassung der Antragsteller zutrifft, die \nBestimmung des § 10 der Wahlordnung nehme eine Verweisung auf § 18 Abs. 4 \nKWahlG nicht vor und deshalb sei auch ein Wahlausschuss für die Wahl zum \nSeniorenbeirat der Stadt S nicht gebildet worden.\n\n24\n\nDasselbe gilt für die gegenüber den Antragstellern mit Schreiben vom \n11.08.2004 - 12/35.01.03; 12/35.10 - vertretene Rechtsauffassung der \nLandeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen, die Stadt S könne eine \nZuständigkeit für die Landeswahlleiterin und den Landeswahlausschuss zur \nÜberprüfung des Wahlverfahrens zur Wahl des Seniorenbeirates der Stadt S \ninsbesondere nach § 18 Abs. 4 KWahlG nicht durch kommunale Satzung begründen. \nUnabhängig davon, dass diese Auffassung - wenn sie zuträfe - die gegenüber der \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes sprechenden Erwägungen nicht entkräftet, \nist der Antrag jedenfalls aus anderen Gründen erfolglos.\n\n25\n\nDie Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht \n(§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n26\n\nBei der im Anordnungsverfahren allein möglichen Überprüfung der Sach- und \nRechtslage sind keine Anhaltspunkte dafür feststellbar, dass die Entscheidung des \nAntragsgegners über die Zulassung der Wahlvorschläge der Antragsteller für die \nWahl zum Seniorenbeirat der Stadt S in dem mit dem Antrag geltend gemachten \nSinne zu erfolgen hätte.\n\n27\n\nDer Antragsgegner hat als Wahlleiter den Wahlvorschlag zu Recht \nzurückgewiesen, weil der Wahlvorschlag schon nach Angaben der Antragsteller erst \nam 23.07.2004 - und damit verspätet - eingereicht worden ist. Nachdem er mit \nöffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt S Nr. 08/'04 vom 15.06.2004 \nrechtzeitig gemäß § 4 Abs. 1 der Wahlordnung spätestens drei Monate vor dem \nWahltag - also dem 26.09.2004 (vgl. § 2 Abs. 2 der Wahlordnung) - zur Einreichung \nder Wahlvorschläge zum Seniorenbeirat aufgerufen hat, hätten die Antragsteller ihre \nWahlvorschläge binnen Monatsfrist nach öffentlicher Bekanntmachung, also bis zum \n15.07.2004, einreichen müssen, § 4 Abs. 2 der Wahlordnung. Die Wahlvorschläge \nsind aber ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorganges erst am 24.07.2004 \n(bzgl. Antragsteller zu 1.) bzw. am 28.07.2004 (bzgl. Antragsteller zu 2.) beim \nWahlleiter eingegangen.\n\n28\n\nWeder kommt eine unmittelbare noch eine - wie die Antragsteller vertreten - \nanaloge Anwendung der Bestimmung des § 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG in Betracht. \nNach § 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG gilt ein Verwaltungsakt - im Falle einer öffentlichen \nBekanntmachung - zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als \nbekannt gegeben. Würde sich die in § 4 Abs. 2 der Wahlordnung niedergelegte \nMonatsfrist nach dieser Bestimmung berechnen, hätten die Antragsteller ihre \nWahlvorschläge beim Antragsgegner über den Zeitraum von einem Monat ab \nöffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt vom 15.06.2005 - also dem 15.07.2004 - \nhinaus zwei Wochen später - also bis zum 29.07.2004 - fristgemäß einreichen \nkönnen. \n\n29\n\nZu Recht halten die Antragsteller die Bekanntgabe nicht für einen \nVerwaltungsakt. Es handelt sich dabei um eine Verfahrenshandlung, die schon die \nfür Regelungen i.S. von § 35 VwVfG typische potenzielle Bestandskraft nicht für sich \nin Anspruch nimmt.\n\n30\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsteller weisen die kommunalwahlrechtlichen \nBestimmungen insoweit aber keine Regelungslücke auf, die durch Analogie \ngeschlossen werden müsste. Voraussetzung dafür ist, dass der \nRegelungszusammenhangs des Gesetzes eine Lücke aufweist. Ob eine derartige \nLücke vorliegt, ist zu beurteilen vom Standpunkt des Gesetzes selbst, der ihm zu \nGrunde liegenden Regelungsabsicht, der mit ihr verfolgte Zweck, des \ngesetzgeberischen „Plans\". Eine Gesetzeslücke ist eine „planwidrige \nUnvollständigkeit\" des Gesetzes.\n\n31\n\nLarenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 373.\n\n32\n\nEin Gesetz ist „lückenhaft\" oder unvollständig immer nur im Hinblick auf die von \nihm erstrebte, sachlich erschöpfende und in diesem Sinne „vollständige\" sowie \nsachgerechte Regelung.\n\n33\n\nLarenz, a.a.O., S. 375.\n\n34\n\nIn diesem Sinne kann eine „planwidrige Unvollständigkeit\" der Wahlordnung in \nBezug auf die öffentliche Bekanntmachung nicht festgestellt werden.\n\n35\n\nDie Wahlordnung enthält seit Verabschiedung der Satzung im Jahre 1995 in § 4 \nAbs. 2 Satz 1 mit der Festlegung, dass Wahlvorschläge innerhalb eines Monats nach \nder Bekanntmachung beim Wahlleiter eingereicht werden, eine klare \nFristbestimmung, sodass schon von daher eine Unvollständigkeit nicht festgestellt \nwerden kann. \n\n36\n\nDarüber hinaus verbietet schon die unterschiedliche Interessenlage bei einem \nAufruf zur Einreichung von Wahlvorschlägen im Vergleich zu den Fällen der \nöffentlichen Bekanntmachung von Verwaltungsakten als Regelungen von \nEinzelfällen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts eine analoge Heranziehung des \n§ 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG. Bei der Regelung des § 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG handelt \nes sich um eine Ausnahme vom Grundsatz der mündlichen oder schriftlichen \nBekanntgabe eines Verwaltungsaktes an den Betroffenen. In diesen Fällen rechnet \nder Betroffene grundsätzlich nicht damit, dass die ihm gegenüber getroffene \nEinzelregelung öffentlich bekannt gemacht wird. Der Gesetzgeber konnte bei dem \nbetroffenen Personenkreis auch keine ununterbrochene zeitnahe Kenntnisnahme \nvon Publikationsorganen voraussetzen. Aus diesem Grunde wird dem betroffenen \nBürger die weitere „Informationsfrist\" von zwei Wochen nach § 41 Abs. 3 Satz 3 \nVwVfG gewährt, damit er die Chance erhält, im Zusammenhang mit einer ihn \nbetreffenden Angelegenheit von der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes Kenntnis \nzu erhalten bzw. sich diese zu verschaffen (vgl. § 41 Abs. 4 Satz 2 VwVfG). \nIm Gegensatz dazu erfolgt im Zusammenhang mit der Wahl des Seniorenbeirates die \nAufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen ausschließlich mittels öffentlicher \nBekanntmachung. Eine andere Bekanntgabe ist nicht vorgesehen, sodass die \ninteressierten Kreise in der Bevölkerung, die in der Regel Kenntnis über die \nkommunalpolitischen Abläufe haben, öffentliche Bekanntmachungen gezielt \nverfolgen müssen, wenn sie beabsichtigen, Wahlvorschläge einzureichen.\n\n37\n\nDass im Sinne der Antragsteller auch schon nicht etwa aus höherrangigem Recht \noder mit Blick auf einen einheitlichen normativen Verwaltungsgrundsatz keine \nNotwendigkeit für eine Analogie besteht, zeigt darüber hinaus schon Satz 4 des § 41 \nAbs. 4 VwVfG, der eine besondere Regelung für Allgemeinverfügungen trifft. Danach \nkann in einer Allgemeinverfügung ein von § 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG abweichender \nTag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt \nwerden.\n\n38\n\nEine Wiedereinsetzung der Antragsteller in den vorigen Stand wegen der \nVersäumung der Frist mit der Begründung der Antragsteller, die Fristversäumung \nberuhe auf einer unklaren Fristsetzung, kommt nicht in Betracht.\n\n39\n\nBei der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des \nSeniorenbeirates der Stadt S gemäß § 4 Abs. 2 der Wahlordnung handelt es sich um \neine Ausschlussfrist gegen deren Versäumung grundsätzlich eine Wiedereinsetzung \nin den vorigen Stand ausgeschlossen ist und bei der auch keine \nVerlängerungsmöglichkeit besteht.\n\n40\n\nVgl. allg. zur Wiedereinsetzung gegen die Versäumung von Ausschlussfristen: \nBVerwG, Urteil vom 22.10.1993 - 6 C 10/92 -, DVBl. 1994, S. 170 - 172; \nzur Wiedereinsetzung bei Versäumung der Frist zur Einreichung von \nWahlvorschlägen für die Kommunalwahl: VG Karlsruhe, Beschluss vom \n30.09.1999 - 1 K 2780/99 -.\n\n41\n\nDie Nichteinhaltung dieser vom materiellen Recht gesetzten Frist für die \nEinreichung eines Wahlvorschlags hat von Gesetzes wegen den Verlust des \nAnspruchs auf Zulassung des Wahlvorschlags und seiner Bewerber, die \nBekanntgabe dieser Wahlbewerbung und auf Berücksichtigung bei der Herstellung \nder Stimmzettel zur Folge. Sie sind für Behörden und Beteiligte gleichermaßen \nverbindlich und stehen im Interesse der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl \nund der dafür erforderlichen Rechtsstaatlichkeit nicht zur Disposition der Verwaltung \noder der Gerichte. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nicht mehr geltend \ngemacht werden, sofern das einschlägige Recht keine Ausnahme vorsieht. Der \nAblauf einer materiellen Ausschlussfrist ist vielmehr von Amts wegen zu \nbeachten.\n\n42\n\nVgl. nur BVerwG, Urteile vom 17. Juli 1980 - 7 C 101.78 - BVerwGE 60, 297, \n309.\n\n43\n\nAus welchem Grund die Frist versäumt wird, ist unerheblich. Ein Anspruch kann \nnach ihrem Ablauf nicht mehr geltend gemacht werden, sofern und soweit das \neinschlägige Recht keine Wiedereinsetzung, Nachsichtgewährung oder sonstige \nAusnahme gestattet.\n\n44\n\nWeder die Wahlordnung noch das KWahlG oder die Kommunalwahlordnung \nsehen eine Wiedereinsetzung besonders vor, sodass dem öffentlichen Interesse an \nder Einhaltung der Frist gegenüber dem Interesse der in § 4 Abs. 2 der Wahlordnung \ngenannten Personenkreise und Einzelpersonen an deren nachträglicher \nWiedereröffnung auch bei unverschuldeter Fristversäumnis den Vorrang eingeräumt \nund deswegen die Wiedereinsetzung generell versagt ist.\n\n45\n\nOb die von den Antragstellern verspätet eingereichten Wahlvorschläge als \nrechtzeitig gestellt oder als nachholbar anzusehen ist, weil die Säumnis auf der \nEinwirkung höherer Gewalt beruht, bedarf hier keiner Entscheidung, da die \nAntragsteller ein derartiges Ereignis weder vorbringen noch ein solches sonst \nersichtlich ist.\n\n46\n\nEiner Entscheidung, ob die in §§ 242, 162 Abs. 2 BGB enthaltenen allgemeinen \nGrundsätze von Treu und Glauben in Erwägung zu ziehen sind,\n\n47\n\nvgl. nur BVerwG, Urteil v. 03.06.1988 - 8 C 79/86 -, Buchholz 448.7 Art. 4 \nKDVNG Nr. 2; Beschluss v. 20.12.1990 - 7 B 167/90 -, Buchholz 421.2 \nHochschulrecht Nr. 133, jeweils m.w.N..\n\n48\n\nbedarf es nicht, da weder die Antragsteller Anhaltspunkte für ein treuwidriges \nVerhalten der Antragsgegner vortragen, das eine analoge Anwendung des § 162 \nBGB rechtfertigen könnten, noch sind derartige Anhaltspunkte sonst ersichtlich. \nVielmehr ist der Antragsteller zu 1. sogar vom Wahlamt der Stadt S mit Schreiben \nvom 17.06.2004 - 33.00.35 - (Beiakte 1, Bl. V 2) auf die Anfrage mit Schreiben vom \n03.06.2004 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass sich die Bestimmungen zur \nEinreichung der Wahlvorschläge aus § 4 der Wahlordnung für den Seniorenbeirat \nder Stadt S sowie aus der entsprechenden amtlichen Bekanntmachung im Amtsblatt \nder Stadt S vom 15.06.2004 ergeben.\n\n49\n\nAuch im Übrigen würde es an den Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung \nin den vorigen Stand fehlen. Der Rechtsirrtum der Antragsteller über die Frist zur \nVorlage der Wahlvorschläge vermag die Fristversäumnis nicht zu entschuldigen. In \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n50\n\nBeschlüsse vom 15.07.1960 - VII CB 108.58 -, vom 18.12.1956 - IV C 251.56 -, \nvom 09.01.1970 - IV B 71.69 - Buchholz 310 § 60 Nr. 58, sowie vom 14.09.1998 - \n8 B 154/98 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr 218 = NVwZ-RR 1999, S. 538-539 \n\n51\n\nist anerkannt, dass mangelnde Rechtskenntnis eine Fristversäumnis in aller \nRegel nicht entschuldigen kann, weil der Betroffene verpflichtet ist, sich in \ngeeigneter, zuverlässiger Weise zu informieren. \n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n53\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1; 52 Abs. 2 GKG \ni.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004 (BGBl. I 2004, \n718). Im Hinblick darauf, dass die Antragsteller (zumindest inhaltlich) eine \nVorwegnahme der Hauptsache begehren, hat die Kammer von einer Reduzierung \ndes Streitwerts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren abgesehen. Da es sich \ninhaltlich um zwei miteinander verbundene Anträge im Sinne einer subjektiven \nAntragshäufung handelt, war der Streitwert zudem zu verdoppeln.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285192","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-08-12/1-l-2431-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"EuWG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285192","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285192","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-08-12/1-l-2431-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285192","retrieved":"2026-07-09 03:01:34.307447+00:00"}}