{"status":"available","doknr":"OLD285221","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0810.16K2416.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-08-10","aktenzeichen":"16 K 2416/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer nach eigenen Angaben am 0.0. 1976 in Sulaimaniya/Irak geborene Kläger ist \nirakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und Moslem. Er hat bis \nzu seiner Ausreise aus dem Irak am 17. Februar 1997 in Sulaimaniya und Duhok \ngelebt. Er kam auf dem Landwege in die Bundesrepublik Deutschland.\n\n3\n\nAm 13. März 1997 beantragte der Kläger seine Anerkennung als \nAsylberechtigter. Dabei gab er im Wesentlichen an: Er habe seinen Heimatort \nSulaimaniya am 8. September 1996 verlassen, weil die Stadt an diesem Tag von der \nKDP übernommen worden sei. Bis dahin habe er die Militärakademie besucht. \nDanach habe er sich in Duhok bei der Schwester eines Freundes aufgehalten. Im \nOktober 1996 sei er vom kurdischen Sicherheitsdienst Asaiysch inhaftiert worden. Er \nsei täglich verhört und auch geschlagen worden. Man habe ihm nicht geglaubt, dass \ner Student der Militärakademie gewesen sei. Auf Grund einer Bürgschaft sei er unter \nder Bedingung freigelassen worden, nicht nach Sulaimaniya, das wieder unter \nKontrolle der PUK gestanden habe, zurückzukehren. So sei er gezwungen gewesen, \nden Irak zu verlassen. Mitglied einer politischen Gruppierung sei er nicht \ngewesen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 27. März 1997 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt ) den Antrag des Klägers auf Anerkennung als \nAsylberechtigter ab, stellte aber zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorlägen.\n\n5\n\nNach vorheriger Anhörung des Klägers widerrief das Bundesamt die Feststellung \ndes Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG mit Bescheid vom \n22. März 2004. Zugleich stellte es fest, dass keine Abschiebungshindernisse nach \n§ 53 AuslG vorlägen.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 5. April 2004 Klage erhoben. Er macht geltend: Ein Widerruf \nscheitere bereits daran, dass er sich in seinem Asylverfahren nicht auf eine \nVerfolgung durch das Saddam-Hussein-Regime berufen habe. Die der Feststellung \ndes Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu Grunde gelegte \nVerfolgung durch kurdische Parteien sei keine staatliche Verfolgung gewesen. Da \ndurch den Sturz des alten Regimes keine staatliche Verfolgung im Irak mehr \nstattfinde, seinen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht entfallen. Im \nÜbrigen sei die Lage im Nordirak in den von PUK und KDP kontrollierten Gebieten \nkeineswegs sicher. Insbesondere Personen, die sich lange im westlichen Ausland \naufgehalten hätten, seien laut UNHCR und amnesty international immer noch sehr \ngefährdet; es gebe keine staatliche Organisation, an die er sich im Falle einer \nerneuten Verfolgung wenden könne. Im April 2003 habe er seine Einbürgerung \nbeantragt; er bekenne sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und sei \nbestens in die deutsche Gesellschaft integriert.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 22. März 2004 aufzuheben, \nhilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach \n§ 53 AuslG vorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBundesamtes Bezug genommen, ferner auf die der Kammer über die Situation im \nIrak vorliegenden Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse, auf die der \nProzessbevollmächtigte des Klägers mit der Ladung hingewiesen worden ist.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n14\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 22. März 2004 ist rechtmäßig. Das \nBundesamt hat die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG zu Recht widerrufen.\n\n15\n\nGemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist u.a. die Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn \ndie Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dabei ist unerheblich, ob die \nFeststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG im Falle des Klägers bereits bei Erlass des \nBescheides des Bundesamtes vom 27. März 1997 rechtmäßig war. Im Rahmen des \n§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kommt es nämlich darauf, ob die widerrufene \nFeststellung ursprünglich der Rechtslage entsprach, nicht an,\n\n16\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. September 2000 - \nBVerwG 9 C 12.00.\n\n17\n\nLediglich neue Einschätzungen und neue Erkenntnisse über eine objektiv \nunveränderte Lage im Herkunftsland scheiden als Widerrufsgrund im Sinne des § 73 \nAbs. 1 Satz 1 AsylVfG aus. Diese Vorschrift ermächtigt und verpflichtet das \nBundesamt zum Widerruf auch einer ursprünglich rechtswidrigen Anerkennung unter \ndenselben Voraussetzungen wie beim Widerruf einer zu Recht erfolgten \nAnerkennung. Der Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf rechtswidrige \nVerwaltungsakte steht auch nicht entgegen, dass die Voraussetzungen einer zu \nUnrecht erfolgten Asylanerkennung oder Gewährung von Abschiebungsschutz nach \n§ 51 Abs. 1 AuslG im Nachhinein scheinbar nicht entfallen sein können, da sie \nbegriffsnotwendig von Anfang an nicht vorlagen. Denn der Regelungszweck der \nWiderrufsbestimmung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG knüpft nicht an die \nRechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides, sondern an die nachträgliche \nVeränderung der politischen Verhältnisse im Verfolgerland an,\n\n18\n\nvgl. BVerwG, aaO.\n\n19\n\nDie Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hängt folglich nicht davon \nab, ob überhaupt jemals zugunsten des Klägers das Vorliegen der Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen war. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die \nVerhältnisse im Herkunftsland des Klägers seit dem Bescheid des Bundesamtes vom \n27. März 1997 im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG geändert haben. Das ist der \nFall. Dabei ist nicht auf einzelne Gebietsteile abzustellen sondern auf die Änderung \nder Verhältnisse im gesamten Herkunftsland. Wenn im Zeitpunkt der stattgebenden \nEntscheidung des Bundesamtes im Herkunftsland (oder in Teilen desselben) \npolitische Verfolgung stattgefunden hat, sind die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 \nSatz 1 AsylVfG erfüllt, wenn im Zeitpunkt des Widerrufs die politische Verfolgung im \ngesamten Herkunftsland - wie hier - entfallen ist.\n\n20\n\nGemäß dem hier nur einschlägigen § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in \neinen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen \nseiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. \nDiese Voraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter und \ndes Erfordernisses einer staatlichen Verfolgung als auch in Bezug auf die zur \nAnwendung kommenden Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe und der inländischen \nFluchtalternative deckungsgleich mit den sich aus Art. 16 a Abs. 1 GG ergebenden \nAnforderungen.\n\n21\n\nEin Anspruch nach Art. 16 a Abs. 1 GG besteht nur dann, wenn der \nAsylbewerber die aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in dem Land, \ndessen Staatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser seinen \ngewöhnlichen Aufenthalt hat, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \nÜberzeugung verfolgt zu werden, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch \nnehmen kann.\n\n22\n\nIn Anknüpfung an die asylerheblichen Merkmale müssen dem Asylsuchenden \ndabei gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die dem Heimatstaat \nzuzurechnen sind und die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden \nFriedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine Verfolgung gerade in \nAnknüpfung an eines der asylerheblichen Merkmale erfolgt, ist anhand ihres \ninhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu \nbeurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden \ndabei leiten,\n\n23\n\nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, \n1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 333 ff.\n\n24\n\nIm vorliegenden Fall bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass der Kläger \nirakischer Staatsangehöriger ist, sodass es für die Beurteilung auf die \nVerfolgungslage im Irak ankommt.\n\n25\n\nDort hat der Kläger keine politische Verfolgung (mehr) zu befürchten. Wie das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen festgestellt hat, ist derzeit \nund für die nächste Zukunft eine politische Verfolgung im Irak ausgeschlossen, weil \ndas einer jeden politischen Verfolgung notwendigerweise zu Grunde liegende \nSubstrat, nämlich eine Staatsgewalt, nach dem Sturz des Saddam-Regimes nicht \nmehr gegeben ist,\n\n26\n\nso OVG NRW, Urteil vom 14. August 2003 - 20 A 430/02.A -.\n\n27\n\nDas erkennende Gericht teilt diese in der o.g. Entscheidung eingehend \ndargelegte Auffassung und hat sich daher diesem Urteil bereits mehrfach \nangeschlossen,\n\n28\n\nvgl. auch OVG SH, Beschluss vom 30. Oktober 2003 - 1 LB 39/03 -.\n\n29\n\nWenn man davon ausgehen würde, dass die alliierten Besatzungsmächte derzeit \nim Irak die Herrschaftsmacht im asylrechtlichen Sinne ausüben,\n\n30\n\nso VG Aachen, Urteil vom 11. September 2003 - 4 K 2360/01.A -,\n\n31\n\nbzw. diese nunmehr an die irakische Übergangsregierung abgegeben hätten, \nführte dies nicht zu einer für den Kläger günstigen Entscheidung,\n\n32\n\nvgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 29. Juni 2004 - 9 A 2204/02.A -.\n\n33\n\nWeder aus dem Sachvortrag des Klägers noch sonst sind Anhaltspunkte \nersichtlich, dass von künftigen staatlichen oder staatsähnlichen irakischen Stellen \nkonkrete Gefahren für den Kläger mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit \nausgehen könnten, zumal dieser bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt \nangegeben hat, er habe keiner politischen Gruppierung angehört.\n\n34\n\nDa der Widerruf in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zwingend vorgeschrieben ist, war \ndas Bundesamt nicht berechtigt, Ermessenserwägungen anzustellen, so dass ein \nErmessensfehlgebrauch nicht zu prüfen war.\n\n35\n\nAuch im übrigen ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig. Es bestehen nämlich \nauch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG zu Gunsten von \nStaatsangehörigen des Irak (also auch des Klägers), und zwar weder nach \n§ 53 Abs. 1, 2 und 4 AuslG noch nach § 53 Abs. 6 AuslG,\n\n36\n\nvgl. OVG Münster, Urteil vom 18. November 2003 - 9 A 4107/99.A -.\n\n37\n\nDabei kommt es nach diesem Urteil, dem sich das erkennende Gericht ebenfalls \nauf Grund dessen nachvollziehbarer Begründung angeschlossen hat, insbesondere \nim Rahmen der Abschiebungshindernisse des § 53 Abs. 6 AuslG nicht auf die \nbekannten Attentate im Irak an; denn diese stellen in Bezug auf den Kläger keine \neinzelfallbezogene und erhebliche Gefährdungssituation dar, so dass diese Gefahren \nnicht als „konkret\" im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG bewertet werden können,\n\n38\n\nvgl. auch OVG SH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2003 - 1 LB 41/03 - und vom \n30. Oktober 2003 - 1 LB 39/03 -.\n\n39\n\nAuch der neueste Lagebericht Irak (Stand April 2004) hat an dieser Einschätzung \nnichts Wesentliches geändert: Die Versorgungslage ist zwar weiterhin angespannt, \naber nur zeitweise verschlechtert gewesen. Strom- und Wasserversorgung bessern \nsich langsam. Die Sicherheitslage ist zwar nicht stabil, aber eine konkrete erhebliche \nGefahr für den Einzelnen besteht nicht,\n\n40\n\nvgl. Ad-Hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 7. Mai 2004 \n(Gz.: 508-516.80/3 IRQ).\n\n41\n\nDiese Situation hat sich durch Übergabe eines Teils der Regierungsgewalt an die \nneue irakische Regierung nicht wesentlich geändert,\n\n42\n\nvgl. zuletzt OVG Münster, Beschluss vom 29. Juni 2004, aaO.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285221","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-08-10/16-k-2416-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285221","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285221","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-08-10/16-k-2416-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285221","retrieved":"2026-07-09 03:01:38.221288+00:00"}}