{"status":"available","doknr":"OLD285266","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0805.9L1406.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-08-05","aktenzeichen":"9 L 1406/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 5. Mai 2004 sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 4339/04 gegen die \nder Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 2. Juni 2000 \nin der Gestalt der 1. Nachtragsgenehmigung vom 25. Januar \n2001, der 2. und 3. Nachtragsgenehmigung vom 10. März 2004, \nder 4. Nachtragsgenehmigung vom 17. Mai 2004 und der 5. \nNachtragsgenehmigung vom 21. Mai 2004 zur Errichtung von \nzwei Zweifamilienhäusern mit acht Garagen auf dem \nGrundstück N2 Straße 16-18 in N1 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 1. Juni 2004 \nanzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarwiderspruchs gemäß \n§§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO kommt entgegen der in § 212 a Abs. 1 BauGB \ngetroffenen gesetzlichen Grundentscheidung dann in Betracht, wenn das Interesse \ndes Nachbarn an der Suspendierung der angegriffenen Baugenehmigung gegenüber \ndem öffentlichen Interesse oder dem Interesse des Bauherrn an deren Vollziehung \nüberwiegt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die Baugenehmigung \noffensichtlich gegen Rechtsvorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn \nzu dienen bestimmt sind. Diese Voraussetzungen liegen bei der hier allein möglichen \nund gebotenen summarischen Prüfung nicht vor.\n\n6\n\nDie der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen verstoßen nach dem \nErkenntnisstand des Eilverfahrens nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des \nBauordnungsrechts.\n\n7\n\nDas genehmigte Vorhaben wahrt die nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 6 BauO \nNRW erforderlichen Abstandflächen in Richtung des Grundstücks des \nAntragstellers.\n\n8\n\nNach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor Außenwänden von Gebäuden \nFlächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Die Abstandflächen dürfen \ngemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, \nöffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu \nderen Mitte. Nach § 6 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW beträgt die Tiefe der Abstandfläche \nzu öffentlichen Verkehrsflächen 0,4 H der nach § 6 Abs. 4 BauO NRW ermittelten \nWandhöhe. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Beigeladene zu \nRecht das sog. „Verkehrsflächenprivileg\" in Anspruch genommen, weil der südöstlich \ndes Antragsgrundstück verlaufende Weg als öffentliche Verkehrsfläche im Sinne der \nvorgenannten Vorschriften anzusehen ist.\n\n9\n\nFür die Beurteilung, ob eine öffentliche Verkehrsfläche vorliegt, sind \ngrundsätzlich die straßen- und wegerechtlichen Vorschriften heranzuziehen,\n\n10\n\nvgl. OVG Berlin, Beschluss vom 6. September 1994 - 2 S 14.94 -, BRS 56 Nr. \n173.\n\n11\n\nNach § 2 StrWG NRW bzw. § 2 LStrG vom 28. November 1961 sind öffentliche \nStraßen diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr \ngewidmet sind. An einer derartigen Widmung fehlt es hier. Eine förmliche Widmung \ndurch Allgemeinverfügung nach § 6 StrWG NRW bzw. § 6 LStrG ist zu keinem \nZeitpunkt erfolgt. Eine Widmung durch konkludentes Verhalten kommt nach \nInkrafttreten des LStrG (1. Januar 1962) nicht mehr in Betracht; unter der Geltung \ndes FStrG und der Landesstraßengesetze kann ein öffentlicher Weg nur noch durch \nförmliche Widmung entstehen,\n\n12\n\nvgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 30. November 1990 - 1 W 156/90 -, NVwZ-\nRR 1992, 58; VGH Mannheim, Urteil vom 25. September 1992 - 5 S 415/91 -, \nNVwZ-RR 1994, 133; Sauthoff, Straße und Anlieger, 2003, Rn. 71.\n\n13\n\nAuch § 60 Satz 1 StrWG NRW bzw. § 60 Abs. 2 Satz 1 LStrG finden hier keine \nAnwendung. Nach diesen Vorschriften sind öffentliche Straßen auch diejenigen \nStraßen, Wege und Plätze, welche nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer \nöffentlichen Straße besitzen. Zwar befand sich vor Inkrafttreten des LStrG an der \nstreitgegenständlichen Stelle bereits ein - nach dem Vortrag der Beteiligten - \nöffentlicher Fußweg, der 1967 zu der heute vorhandenen befahrbaren Straße \nausgebaut wurde. Selbst wenn dieser Fußweg nach bis zum Inkrafttreten des LStrG \ngeltendem Recht gewidmet gewesen wäre, gilt diese Widmung nicht für die \nausgebaute Straße fort, weil der ursprüngliche Weg wesentlich verbreitert sowie \nseine Verkehrsbedeutung und seine Funktion geändert wurden,\n\n14\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 1980 - 9 A 1361/77 -, DÖV 1980, \n924.\n\n15\n\nEine Widmung ist hier jedoch auf Grund der besonderen Umstände des Falles \nentbehrlich. \n\n16\n\nVon ausschlaggebender Bedeutung für die erleichterte Zulassung von Gebäuden \nan öffentlichen Verkehrsflächen ist entsprechend der Zweckbestimmung der \nAbstandfläche der rechtliche Umstand, dass gewährleistet ist, dass öffentliche \nVerkehrsflächen nicht bebaut werden,\n\n17\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2003 - 7 A 4101/01 -; \nGädtke/Böckenförde/Temme, Kommentar zur BauO NRW, § 6 Rn. 178.\n\n18\n\nSoweit in der vorgenannten Entscheidung des OVG NRW ausgeführt ist, der \nBegriff der öffentlichen Verkehrsfläche im Sinne des bauordnungsrechtlichen \nAbstandflächenrechts setze voraus, dass die betreffende Verkehrsfläche dem \nöffentlichen Verkehr gewidmet sei, wird dies - in Abgrenzung zu einem Weg, der rein \ntatsächlich öffentlich genutzt wird - ausschließlich mit der vorgenannten rechtlichen \nSicherung der Freihaltung der Flächen begründet. Diesem Gesichtspunkt wird hier \nauf Grund der bestehenden vertraglichen Regelungen und der \nErschließungssituation der an der Wegeparzelle liegenden Grundstücke ausreichend \nRechnung getragen; hierdurch ist dauerhaft sichergestellt, dass der südöstlich des \nGrundstücks der Beigeladenen verlaufende Weg als öffentlicher Weg genutzt wird \nund einer Bebauung entzogen ist.\n\n19\n\nIn dem zwischen dem Rechtsvorgänger des Antragstellers, Herrn T, und der \nStadt N1 geschlossenen Vertrag vom 12. Juni 1967 hat sich Herr T verpflichtet, den \nbisherigen Fußweg von der N1 Straße bis hinter die zu seinem Grundstück \ngehörende Garage in einer Breite von 2,5 m bis 2,8 m auszubauen und die \nEigentümer der an den Weg grenzenden Grundstücke zu veranlassen, die für die \nWegeverbreiterung notwendigen Flächen aus ihrem Eigentum als öffentliche \nVerkehrsflächen zur Verfügung zu stellen. Die Stadt N1 an der Ruhr hat sich im \nGegenzug verpflichtet, den Weg in ihre Unterhaltung zu übernehmen. Ausweislich \ndes bei den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin befindlichen Vertrages \nzwischen dem Eigentümer des Grundstücks N2 Str. 10, Herrn X1, und dem \nRechtsvorgänger des Klägers vom 28. August 1967 hat sich Herr X2 bereit erklärt, \nden in seinem Eigentum stehenden Teil seines Grundstücks für die \nWegeverbreiterung als öffentliche Verkehrsfläche zur Verfügung zu stellen, damit der \nWeg bis zum Grundstück des Herrn T verbreitert werden kann. Nach dem eigenen \nVortrag der Eigentümer der Grundstücke 10 b, 10 c und 10 d im \nWiderspruchsschreiben vom 31. August 2000 sind mit ihnen bzw. ihren \nRechtsvorgängern gleich lautende Vereinbarungen getroffen worden. Entsprechend \ndiesen vertraglichen Regelungen ist der Weg in der Folgezeit auf Teilen der im \nEigentum der Stadt N1 stehenden Parzelle 253 sowie unter Inanspruchnahme \njeweils eines 50-80 cm breiten Streifens der Grundstücke N2 Str. 10 bis 10 e \nhergestellt und dem öffentlichen Verkehr übergeben worden. Die entsprechenden \nvertraglichen Regelungen gelten auch für die jeweiligen Rechtsnachfolger. Es spricht \nbereits alles dafür, dass dies für das Grundstück des Antragstellers bereits aus § 11 \ndes Vertrages vom 12. Juni 1967 folgt, wonach die Verpflichtungen aus dem Vertrag \nauch für den Rechtsnachfolger gelten. Bei dem vorgenannten Vertrag handelt es sich \num einen öffentlich-rechtlichen, die Erschließung regelnden und damit \ngrundstücksbezogenen Vertrag. Die von den Eigentümern der Grundstücke 10 bis 10 \ne abgegebenen Erklärungen stehen in ihrem Erklärungsgehalt und ihrem \nRechtscharakter einer Zustimmung zur Widmung im Sinne des § 6 Abs. 5 StrWG \nNRW bzw. § 6 Abs. 2 LStrG gleich, bei der es sich um eine nicht widerrufliche \nöffentlich-rechtliche Verfügung handelt, die das Grundstück auch mit Wirkung \ngegenüber Rechtsnachfolgern belastet,\n\n20\n\nvgl. BayVGH, Beschluss vom 21. Februar 1989 - 8 B 87.00100 -, BayVBl. \n1989, 628; Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage 1999, Anm. 11.3.\n\n21\n\nIst nach alledem der südöstlich des Grundstücks der Beigeladenen gelegene \nWeg als öffentliche Verkehrsfläche anzusehen, kann die Beigeladene zu Recht von \nden Regelungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 BauO NRW Gebrauch \nmachen. Ausgehend von diesen Vorschriften sind die Abstandflächen selbst dann \neingehalten, wenn man die im Schriftsatz der Antragstellerin vom 27. April 2004 \ngenannten Bezugspunkte zur Ermittlung der Wandhöhe zu Grunde legt.\n\n22\n\nDer Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Erschließung des \nAntragsgrundstücks nicht gesichert sei. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW dürfen \nGebäude nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass bis zum Beginn ihrer \nBenutzung das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren \nöffentlichen Verkehrsfläche liegt oder das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-\nrechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat. \nDabei kann offen bleiben, ob diese Vorschrift hier überhaupt verletzt ist, da das \nAntragsgrundstück mit seiner nordöstlichen Seite, zu der auch die Hauseingänge \nund Treppenhäuser angeordnet sind, an die N2 Straße (L 450) grenzt; lediglich die \nZufahrt zu den Garagen führt über den südöstlich verlaufenden Weg. Denn die \nvorgenannte Vorschrift besteht - ebenso wie das planungsrechtliche Erfordernis einer \ngesicherten Erschließung - ausschließlich im öffentlichen Interesse und ist daher \nnicht nachbarschützend,\n\n23\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 9. April 1969 - 7 A 1037/67 -, BRS 22 Nr. 19.\n\n24\n\nNachbarliche Abwehrrechte im Zusammenhang mit einer fehlenden oder \nunzureichenden Erschließung eines Baugrundstücks können sich jedoch unmittelbar \naus der Eigentumsgewährleistung des Artikels 14 GG ergeben, wenn die trotz des \nErschließungsmangels erteilte Baugenehmigung die Belastung des \nNachbargrundstücks mit einem Notwegerecht zu Gunsten des vorgesehenen \nBaugrundstücks nach sich zieht,\n\n25\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1976 - IV C 7.74 -; BVerwGE 55, 282.\n\n26\n\nEine derartige Auswirkung der Baugenehmigung scheidet jedoch dann aus, \nwenn die Eigentümer der als Zuwegung genutzten Flurstücke deren Nutzung für den \nZu- und Abgangsverkehr des zugelassenen Bauvorhabens aus Rechtsgründen \ndulden müssen oder wenn die Inanspruchnahme infolge der hinzutretenden \nBebauung nur derart unwesentlich ist, dass die damit verbundenen Nachteile ohne \nweiteres hinzunehmen sind (§ 906 Abs. 1 BGB),\n\n27\n\nvgl. BVerwG, a.a.O..\n\n28\n\nInsoweit kann dahinstehen, ob hier ein Notwegerecht nach § 917 BGB überhaupt \nin Betracht käme, weil die Vorschrift voraussetzt, dass einem Grundstück die zur \nordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg \nfehlt, das Antragsgrundstück jedoch, wie ausgeführt, auch an die Mendener Straße \ngrenzt. Jedenfalls ist der Antragsteller - ebenso wie die Eigentümer der Grundstücke \n10-10 d - verpflichtet, auf Grund der oben dargestellten vertraglichen Regelungen \nsowie öffentlich-rechtlichen Verfügungen die Nutzung des Weges und damit auch \neines Teils seines Grundstücks für den Zu- und Abgangsverkehr zu dulden.\n\n29\n\nDas genehmigte Vorhaben lässt auch eine Verletzung von § 51 Abs. 7 Satz 1 \nBauO NRW nicht erkennen, wonach Stellplätze und Garagen so angeordnet und \nausgeführt werden müssen, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und \nLärm und Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der \nUmgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Insofern wird gemäß § 117 \nAbs. 5 VwGO auf die ausführliche, ausweislich des Widerspruchsvorgangs auf einer \nOrtsbesichtigung beruhende Begründung des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E vom 1. Juni 2004 (Seite 12 und 13) Bezug genommen. An der \ndort niedergelegten Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der 1. \nNachtragsgenehmigung vom 25. Oktober 2001, die an Stelle der ursprünglich \ngenehmigten sechs Garagen nunmehr die Errichtung von acht Garagen zulässt, \nfestzuhalten.\n\n30\n\nNachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts werden nach den \nderzeitigen Erkenntnissen ebenfalls nicht verletzt.\n\n31\n\nDie planungsrechtliche Beurteilung des streitgegenständlichen Vorhabens \nbeurteilt sich nach dem Fluchtlinienplan N2 Straße vom 3. Dezember 1954 als \neinfachem übergeleiteten Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB und im \nÜbrigen nach § 34 Abs. 1 BauGB, da es in einem im Zusammenhang bebauten \nOrtsteil errichtet werden soll, für den ein Bebauungsplan nicht besteht. Bei den von \nder Antragsgegnerin im Baugenehmigungsverfahren zu Grunde gelegten \n„Festsetzungen\" des Bebauungsplans Ruhraue vom 22. Mai 1963 (B II o i.V.m. § 7 A \nder Bauordnung für den Siedlungsverband Ruhrkohlebezirk) handelt es sich lediglich \num nachrichtliche Übernahmen der Regelungen der bis zum 31. Dezember 1965 \nbefristeten Baustufenordnung. Soweit der Beigeladenen auf der Grundlage des § 31 \nAbs. 2 BauGB hinsichtlich Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl Befreiungen \nerteilt worden sind, sind diese gegenstandslos. Eine Beeinträchtigung der \nNachbarrechte des Antragstellers durch die der Beigeladenen des Weiteren erteilte \nBefreiung vom Fluchtlinienplan Mendener Straße kommt ungeachtet der Frage, ob \ndie entsprechende Festsetzung nachbarschützend ist, nicht in Betracht, weil die \nzugelassene Überschreitung der Baufluchtlinie die dem Grundstück des \nAntragstellers abgewandte nordöstliche Seite zur N2 Straße betrifft.\n\n32\n\n§ 34 Abs. 1 BauGB kommt nicht generell, sondern nur im Hinblick auf das in dem \nMerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme nachbarschützende \nWirkung zu.\n\n33\n\nWelche Anforderungen an das Rücksichtnahmegebot zu stellen sind, hängt von \nden Umständen des Einzelfalls ab. Danach kann umso mehr an Rücksichtnahme \nverlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen \ndie Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt \nbraucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu \nnehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben \nverfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich \nan den Kriterien der Zumutbarkeit auszurichten, und zwar in dem Sinne, dass \nabzuwägen ist, ob dem Betroffenen die nachteiligen Einwirkungen eines streitigen \nVorhabens billigerweise zugemutet werden können oder nicht,\n\n34\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1/78 -, BRS 38 Nr. 186; Urteil \nvom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BRS 58 Nr. 159.\n\n35\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen scheidet eine Verletzung des Gebots der \nRücksichtnahme unter den Gesichtspunkten der ausreichenden Belichtung, \nBelüftung und Besonnung, des Brandschutzes, der Wahrung eines ausreichenden \nSozialabstandes, der Verhinderung einer erdrückenden Wirkung sowie der \nBegrenzung von Einsichtsmöglichkeiten im Regelfall aus, wenn die \nAbstandflächenvorschriften, - wie hier - eingehalten sind,\n\n36\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128/98 -, BRS 62 Nr. 102, \nm.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 1996 - 10 B 1755/96 -,\n\n37\n\nda diese das Maß des nachbarlich Zumutbaren konkretisieren.\n\n38\n\nDie aus den beigezogenen Akten, insbesondere dem dem Gericht vorliegenden \nKarten - und Fotomaterial ersichtliche Grundstückssituation weist keine atypischen \nBesonderheiten auf, aus denen sich eine besondere Schutzbedürftigkeit des \nGrundstücks des Antragstellers ergeben könnte und die den Schluss rechtfertigten, \ndass die landesrechtlichen Abstandflächenvorschriften als Bewertungskriterium für \nden Nachbarschutz hier nicht herangezogen werden könnten. Dass die geplanten \nGebäude, deren Firsthöhen ausweislich der zu den Baugenehmigungen gehörigen \namtlichen Lagepläne diejenige des nordwestlich des antragstellerischen Grundstücks \ngelegenen Hauses N2 Straße 14 unterschreiten, das Haus des Antragstellers \nerheblich überragen, ist eine Folge der nicht außergewöhnlichen Hanglage der \nGrundstücke.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n40\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Das \nfür die Streitwertbemessung maßgebliche Interesse eines Nachbarn an der \nAufhebung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung ist im Hauptsacheverfahren \nnach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für \ndas Land Nordrhein-Westfalen regelmäßig mit einem Betrag zwischen 1.500,-- und \n15.000,-- Euro zu bewerten. Angesichts der vom Antragsteller geltend gemachten \nBeeinträchtigungen wäre es gerechtfertigt, im Hauptsacheverfahren einen Streitwert \nvon 10.000,-- Euro anzusetzen. Dieser Betrag ist wegen des vorläufigen Charakters \nder begehrten Entscheidung zu halbieren.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285266","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-08-05/9-l-1406-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 917","ref_norm":"917","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285266","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285266","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-08-05/9-l-1406-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285266","retrieved":"2026-07-09 03:01:42.716503+00:00"}}