{"status":"available","doknr":"OLD285265","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0805.13K7273.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-08-05","aktenzeichen":"13 K 7273/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt \nC aus S1 wird abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers,\n\n3\n\nihm für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe \nunter Beiordnung von Rechtsanwalt C aus S1 zu bewilligen,\n\n4\n\nist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mit dem sinngemäßen \nBegehren,\n\n5\n\nden Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 2002 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 10. September 2002 \naufzuheben,\n\n6\n\nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung \n[VwGO] i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]).\n\n7\n\nDie angefochtenen Bescheide sind nach derzeitigem Erkenntnisstand rechtmäßig \nund verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie \nfinden ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47, 50 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches \n(SGB X).\n\n8\n\nDie Bescheide vom 5. Juli und 10. September 2002 enthalten als Regelung \nzunächst einen Widerruf des Bescheides des Beklagten vom 7. Mai 2002 mit Wirkung \nvon diesem Tage. Mit diesem Bescheid hatte der Beklagte dem Kläger eine Beihilfe für \ndie Fahrtkosten von Remscheid nach Deva in Rumänien in Höhe von 238,40 Euro \nbewilligt.\n\n9\n\nErmächtigungsgrundlage für diese den Kläger belastende Regelung, durch die ein \nihn begünstigender Verwaltungsakt - die Bewilligung einer einmaligen Beihilfe - \naufgehoben wird, ist § 47 SGB X. Da der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom \n7. Mai 2002 ausdrücklich mit Wirkung vom 7. Mai 2002 - also mit Rückwirkung auf das \nDatum des Bewilligungsbescheids und damit für die Vergangenheit - widerrufen hat, \nkann allein § 47 Abs. 2 SGB X Grundlage dieses Widerrufs sein. Die Voraussetzungen \ndieser Vorschrift liegen vor.\n\n10\n\nNach § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB X kann ein rechtmäßiger begünstigender \nVerwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten \nZwecks zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar \ngeworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen \nwerden, wenn entweder die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht \nmehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (Nr. 1) oder mit \ndem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder \nnicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat (Nr. 2). Die Sätze 2 bis 5 der Norm \nenthalten weitere Regelungen für den Vertrauensschutz, der einem Widerruf für die \nVergangenheit entgegenstehen kann.\n\n11\n\nDie Bewilligung vom 7. Mai 2002 fällt in den Anwendungsbereich des § 47 Abs. 2 \nSatz 1 SGB X, da sie ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt ist, der eine \nLeistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks zuerkennt. \nDies ist nur bei im begünstigenden Verwaltungsakt selbst getroffenen \nZweckbestimmungen zur Verwendung der bewilligten Geld- oder Sachleistung der \nFall,\n\n12\n\nvgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2000 - B 11 AL 63/00 R -, FEVS 52, 385; \nBeschluss der Kammer vom 22. März 2004 - 13 K 353/01 -.\n\n13\n\nBei der Bewilligung der Beihilfe für die Fahrtkosten nach Rumänien handelt es sich \num einen Verwaltungsakt in diesem Sinne. Ob ein Verwaltungsakt eine \nZweckbestimmung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 BSHG enthält, ist eine Frage der \nkonkreten Regelung, die gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln ist. Bei der \nAuslegung der im Bescheid vom 7. Mai 2002 getroffenen Regelung ist nach \nallgemeinen Grundsätzen zu ermitteln, wie diese nach einem objektivierten \nEmpfängerhorizont zu verstehen war. Zwar weist die erste Zeile des Betreffs mit der \nFormulierung „Bewilligung einer einmaligen Beihilfe zum Lebensunterhalt nach dem \nBSHG\" auf eine typische Sozialhilfeleistung ohne Zweckbestimmung im Sinne von § 47 \nAbs. 2 Satz 1 BSHG hin, bei der allein der gesetzliche Zweck besteht, die Kosten des \nLebensunterhalts abzudecken. Jedoch stellt schon die zweite Zeile des Betreffs („Ihr \nAntrag vom 10.04.02 auf Gewährung einer Beihilfe für die Fahrtkosten nach Deva/ \nRumänien anlässlich Ihrer Eheschließung\") einen Bezug zur beabsichtigten Hochzeit \ndes Klägers in Rumänien her. Der Kläger hatte die Fahrtkosten nach Deva beantragt, \nweil er „heiraten werde\" und „persönlich zur Aufgebotsbestellung in Deva, Siebenbürgen \nSachsen, Rumänien erscheinen\" müsse. \nZudem wird in den im Bescheid vom 7. Mai 2002 enthaltenen „Hinweisen\" in einer \nWeise auf die Zweckbindung der Beihilfe an die Fahrtkosten für die tatsächlich \nstattfindende Hochzeit hingewiesen, die kaum deutlicher hätte formuliert werden \nkönnen. Insbesondere der Passus, nach dem die Beihilfe „für die Fahrt nach Rumänien \nausschließlich zum Zweck der Eheschließung in Rumänien\" erfolge, verbunden mit der \nAnkündigung, dass die Beihilfe zurückgefordert werde, wenn es nicht zu einer \nEheschließung komme, dem Widerrufsvorbehalt und den Aufforderungen zur \nVorsprache nach Rückkehr gemeinsam mit der (künftigen) Ehefrau sowie zur Vorlage \nvon Nachweisen über die Hochzeit verdeutlichen die Zweckbestimmung dieser \nBewilligung: Zweck der Beihilfe war die Deckung der Fahrtkosten, die für die Fahrt zur \nEheschließung in Rumänien anfielen. \nDass diese Bestandteile des Bescheides vom 7. Mai 2002 mit „Hinweise\" \nüberschrieben sind, was bedeuten könnte, dass es sich nicht um Aussagen mit \nRegelungscharakter im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X handelt, ist unschädlich. Denn die \nFormulierungen machen unmissverständlich klar, dass es sich nicht um unverbindliche \nHinweise und Erläuterungen handelt, sondern dass dort eine Regelung im genannten \nSinne getroffen wird.\n\n14\n\nEs liegen auch die Voraussetzungen eines Widerrufs gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 \nBSHG gemäß Nr. 1 vor, da die beabsichtigte Eheschließung in Rumänien damals nicht \nstattgefunden hat. \nDer nach den vorstehenden Ausführungen im Bewilligungsbescheid vom 7. Mai 2002 \nenthaltene (Teil-) Zweck der Hilfegewährung „Hochzeit in Rumänien\" ist nicht erreicht \nworden. Die bewilligten Mittel, die dem Zweck „Fahrtkosten zur Hochzeit in Rumänien\" \ndienen sollten, sind stattdessen für den allgemeineren Zweck „Fahrtkosten nach \nRumänien\" verwendet worden, weshalb die Voraussetzungen der Nr. 1 erfüllt sind. Der \nEinwand des Klägers, die Eheschließung sei nicht Bestandteil des Zwecks der Beihilfe, \ngreift nicht durch, da der Bescheid bei sachgerechtem Verständnis sehr wohl auch die \nEheschließung in den Zweck der Beihilfe einbezieht, da ansonsten die im Bescheid \ngetroffenen Regelungen zu Widerruf und Rückforderung der Beihilfe für den Fall des \nUnterbleibens der Heirat sinnlos wären. \nDie Frage, ob und wie es sich auswirkt, dass der Kläger eventuell nicht wusste bzw. \nnicht erkennen musste, dass die Eheschließung nicht stattfinden werde, ist in Bezug auf \n§ 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X ohne Bedeutung; dies ist eine Frage der \nSchutzwürdigkeit des Vertrauens des Begünstigten, die im Zusammenhang mit § 47 \nAbs. 2 Satz 4 BSHG zu erörtern ist.\n\n15\n\nNach § 47 Abs. 2 Satz 2 BSHG darf ein Verwaltungsakt im Sinne des Satzes 1 der \nVorschrift mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der \nBegünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen \nunter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. \nNach Satz 3 ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte \nerbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er \nnicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf \nVertrauensschutz nach diesen Grundsätzen kann sich der Begünstigte gemäß Satz 4 \nder Norm jedenfalls dann nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge \ngrober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt \nhaben. Ein Widerruf kommt auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen dann nicht in \nBetracht, wenn die nach §§ 47 Abs. 2 Satz 5, 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X entsprechend \ngeltende Jahresfrist verstrichen ist.\n\n16\n\nNach diesen Bestimmungen stand dem Widerruf vom 5. Juli 2002, dem Kläger \nzugestellt am 9. Juli 2002, weder die Widerrufsfrist entgegen, noch kann er sich auf \nschutzwürdiges Vertrauen berufen.\n\n17\n\nZwar kommt schutzwürdiges Vertrauen des Klägers, welches dem Widerruf \nentgegenstünde, gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3 BSHG in Betracht, weil die gewährten Mittel \nunstreitig für die Fahrtkosten nach Rumänien verbraucht worden sind und der Kläger \ndadurch sein Vertrauen auf den Bestand der Begünstigung betätigt hat. \nJedoch spricht nach dem derzeitigen Erkenntnisstand fast alles dafür, dass der Kläger \ndie Umstände, die zum Widerruf geführt haben, zumindest infolge grober Fahrlässigkeit \nnicht kannte (§ 47 Abs. 2 Satz 4 SGB X).\n\n18\n\nAnlass des Widerrufs war, dass die geplante Eheschließung des Klägers in \nRumänien nicht stattgefunden hat. Dafür, dass der Kläger wusste, dass die Ehe dort zu \ndiesem Zeitpunkt nicht geschlossen werden würde, liegen gewisse Anhaltspunkte vor, \ndie der Beklagte im Schriftsatz vom 6. Dezember 2002 angesprochen hat und die sich \ndarüber hinaus aus dem Verwaltungsvorgang ergeben. Der Kläger hat vielfach seinen \nWunsch nach Urlaub und entsprechenden Mitteln aus der Sozialhilfe bekundet und (ohne \nErfolg) hierauf bezogene Anträge gestellt. Die Bewilligung der Beihilfe für die \nFahrtkosten anlässlich seiner Eheschließung mit Bescheid vom 7. Mai 2002 kam ihm in \ndieser Hinsicht für einen zumindest urlaubsartigen (immerhin einmonatigten) Aufenthalt \nin Rumänien gelegen. Insofern spricht bereits Einiges dafür, dass es sich bei der \nangeblichen Hochzeit zu diesem Zeitpunkt um einen Vorwand handelte, und damit für \neine positive Kenntnis des Klägers davon, dass die Ehe zu diesem Zeitpunkt nicht \ngeschlossen werden würde. \nJedenfalls aber dürfte in der Hauptsache festgestellt werden, dass die Unkenntnis des \nKlägers hiervon auf grober Fahrlässigkeit beruht. \nGrobe Fahrlässigkeit im Sinne der Vorschriften über die Aufhebung von \nVerwaltungsakten nach §§ 45 ff. SGB X liegt vor, wenn sich dem Begünstigten nach \nseinen individuellen Möglichkeiten, seinem Bildungsgrad und seiner subjektiven \nEinsichtsfähigkeit Zweifel an bestimmten Umständen hätten aufdrängen müssen,\n\n19\n\nvgl. insofern in Bezug auf die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes im \nZusammenhang mit § 45 SGB X: OVG Schleswig, Urteil vom 16. Dezember 1992 -\n 5 L 342/91 -, juris; Urteil des Gerichts vom 14. November 2001 - 13 K 4423/00 -.\n\n20\n\nDa es bei § 47 Abs. 2 Satz 4 BSHG auf die grob fahrlässige Unkenntnis von den \nUmständen, die zum Widerruf geführt haben, ankommt, müssen sich diese Umstände \ndem Betroffenen nach seinen subjektiven Fähigkeiten aufgedrängt haben. Hier ist \ndeshalb zu fragen, ob sich dem Kläger die Möglichkeit, dass es in Rumänien nicht zur \nEheschließung kommen würde, aufdrängen musste und ob sein Vertrauen auf die \nerfolgende Heirat deshalb als grob fahrlässig zu werten ist.\n\n21\n\nNach zwei von drei vorliegenden Versionen von den Gründen dafür, dass die Ehe \ndes Klägers im Juni 2002 in Rumänien nicht geschlossen wurde, ist dem Kläger der \nVorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen. Neben der floskelhaften und eher nichts \nsagenden Angabe im vom 9. Juli 2002 datierenden Widerspruchsschreiben die \nHochzeit sei aus „berechtigten juristischen und sozialen Gründen verschoben\" worden, \nhat der Kläger mit Schreiben an den Beklagten vom selben Tage die Gründe der \nVerschiebung der Hochzeit so angegeben:\n\n22\n\n„Als ich meiner zukünftigen Frau berichtet, dass ich nur eine kleine Rente und \nkleine Wohnung habe und am Tropf des Sozialamtes hänge, erbat sich meine \nzukünftige Frau, das alles bei einem Besuch im August oder September 02, \npersönlich in Augenschein zu nehmen, alles zu sehen, zu hören, mit mir persönlich \nbeim Sozialamt vorzusprechen.\"\n\n23\n\nDieser Aussage lässt sich entnehmen, dass der Kläger seine Braut anscheinend \nzuvor nicht über seine bescheidenen Lebensverhältnisse in Kenntnis gesetzt hatte. \nDass eine Hochzeit nicht stattfinden kann, weil einem der Partner grundlegende und \nbedeutende Informationen über die Person des künftigen Ehegatten vorenthalten \nwurden, ist nachvollziehbar und musste sich dem Kläger nach dem dargestellten \nMaßstab aufdrängen. Es ist deshalb als besonders schwerer Sorgfaltsverstoß \nanzusehen, wenn jemand eine weite Reise in ein osteuropäisches Land antritt, um zu \nheiraten, und zuvor den beabsichtigten Ehepartner nicht einmal über die \ngrundlegendsten Dinge zur eigenen Person informiert hatte. Nach dieser Version der \nGründe für das Scheitern der Eheschließung im Juni 2002 befand sich der Kläger in \ngrob fahrlässiger Unkenntnis vom Grund des Widerrufs.\n\n24\n\nIn einer zweiten Version hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 6. Dezember \n2002 vorgetragen, der Kläger habe nach seiner Rückkehr aus Rumänien gegenüber \nden Sachbearbeiterinnen I und L angegeben, nicht geheiratet zu haben, da seine \nzukünftige Frau in gewissen Dingen nicht seinen Vorstellungen entsprochen habe, wie \ner es in früheren Kontaktaufnahmen angenommen habe. Sollte dieser vom Kläger \nbestrittene Sachverhalt den Tatsachen entsprechen, so träfe den Kläger ebenfalls der \nVorwurf der groben Fahrlässigkeit: Wer nach Rumänien fährt, um zu heiraten, handelt \ngrob fahrlässig, wenn er nicht alles ihm Zumutbare und Mögliche unternimmt, um sich \nvorab darüber klar zu werden, ob der in Aussicht genommene Ehepartner den eigenen \nVorstellungen entspricht. In Betracht kommt hierfür ausführlicher brieflicher sowie \ntelefonischer Kontakt und der persönliche Eindruck. Da der Kläger schon früher nach \nRumänien gereist war (vgl. seinen Antrag vom 10. April 2002), hatte er hierzu auch die \nMöglichkeit. Wenn die damalige künftige Ehefrau des Klägers seinen Vorstellungen im \nJuni 2002 nicht entsprach, ist mangels anderer Darlegung des Klägers davon \nauszugehen, dass er diese Anforderungen vernachlässigt hat und deshalb grob \nfahrlässig war.\n\n25\n\nAllein die Darstellung der Gründe für das Nicht-Stattfinden der Hochzeit im Juni \n2002, die der Kläger in seiner Klagebegründung sowie dem Schriftsatz vom 8. Januar \n2003 vorträgt, könnte einen Widerruf nach § 47 Abs. 2 SGB X ausschließen, da sich \naus diesen nach derzeitiger Einschätzung eine grob fahrlässige Unkenntnis nicht \nergäbe. Hiernach will sich der Kläger telefonisch beim Ausländeramt des Beklagten \nerkundigt haben, welche Papiere er für eine Eheschließung in Rumänien benötige, \nworauf ihm mitgeteilt worden sei, dass er lediglich eine Geburtsurkunde und seinen \ngültigen Reisepass brauche. In Rumänien habe er dann erst erfahren, dass er zusätzlich \neine Unbedenklichkeitsbescheinigung, also etwas Ähnliches wie ein \nEhefähigkeitszeugnis, vorlegen müsse. Deshalb sei die Hochzeit unterblieben.\n\n26\n\nAn der Richtigkeit dieses Vortrags bestehen jedoch erhebliche Zweifel: Hiergegen \nspricht bereits, dass sich im Verwaltungsvorgang des Beklagten unmittelbar vor dem \nBewilligungsbescheid vom 7. Mai 2002 (Bl. 46) Notizen finden, die darauf hindeuten, \ndass ein Sachbearbeiter des Beklagten mit einer rumänischen Botschaft (in Berlin oder \nBonn) am 11. April 2002 telefoniert und herausgefunden hat, dass der Kläger für eine \nHochzeit in Rumänien neben Reisepass und Geburtsurkunde auch eine \n„Ledigkeitsbescheinigung (Scheidungsurteil)\" und eine „ärztliche Untersuchung (in \nrumänischer Klinik)\" benötige. Es spricht Viel dafür, dass der Sachbearbeiter dem \nKläger diese Informationen auch weitergegeben hat, wodurch der Vortrag des Klägers \nwiderlegt wäre. \nHinzu kommt, dass diese Version erstmals im November 2002 im gerichtlichen \nVerfahren durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgetragen wurde. \nVon den - bei unterstellter Richtigkeit - stichhaltigen Gründen war bis zu diesem \nZeitpunkt nicht die Rede. Der Widerspruch zu den früheren Darstellungen für das \nScheitern der Eheschließung im Juni 2002 ist vom Kläger in keiner Weise aufgelöst \nworden. Es ist auch sonst kein Grund ersichtlich, warum der Kläger die eventuelle \nunvollständige Auskunft des Ausländeramtes nicht früher angegeben hat. Nach alledem \nliegt der Schluss nahe, dass es sich bei der jüngsten Variante um eine nachträglich \nvorgebrachte Schutzbehauptung handelt.\n\n27\n\nWeiterhin sind entgegen der Auffassung des Klägers die in den angegriffenen \nBescheiden dokumentierten - zugegebenermaßen knappen - Ermessenserwägungen in \nder Sache nicht zu beanstanden. Es ist erkennbar, dass der Beklagte sich darüber \nbewusst war, dass er eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte, und dass er sein \nErmessen ausgeübt hat. Dabei hat der Beklagte sachlich richtig das \nAllgemeininteresse am Widerruf mit dem Individualinteresse am Fortbestand der \nBegünstigung abgewogen und die für den Ausschluss des Vertrauensschutzes \nwesentlichen Umstände benannt.\n\n28\n\nDa die Bewilligung der Beihilfe mit Bescheid vom 7. Mai 2002 durch den Bescheid \nvom 5. Juli 2002 in rechtmäßiger Weise nach § 47 Abs. 2 SGB X widerrufen und damit \naufgehoben wurde, bestehen keine Bedenken gegen die Rückforderung der Beihilfe \nnach § 50 Abs. 1 SGB X. Die zu erstattende Leistung ist in Übereinstimmung mit § 50 \nAbs. 3 SGB X durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt worden, der mit der \nAufhebung des Verwaltungsakts verbunden worden ist.\n\n29\n\nEs besteht auch kein Anlass, die Bestimmtheit der streitgegenständlichen \nBescheide in Frage zu stellen (§ 33 Abs. 1 SGB X).\n\n30\n\nDa die Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon auf Grund fehlender hinreichender \nErfolgsaussichten der Klage abzulehnen war, kommt es auf die persönlichen und \nwirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe nicht an.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285265","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-08-05/13-k-7273-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":9},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285265","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285265","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-08-05/13-k-7273-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285265","retrieved":"2026-07-09 03:01:42.623334+00:00"}}