{"status":"available","doknr":"OLD285325","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0802.12L4687.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-08-02","aktenzeichen":"12 L 4687/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.035,32 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Miteigentümer des in N gelegenen, 890 qm großen \nGrundstücks Gemarkung G1, mit der postalischen Bezeichnung O Straße 186. \nDieses Grundstück grenzt in seinem rückwärtigen Teil an einen Wohnweg, der zu der \ngleichnamigen Stichstraße Lstraße führt.\n\n4\n\nFür dieses Grundstück zog die Antragsgegnerin den Antragsteller - neben einer \nBeitragserhebung für den Wohnweg, diesbezüglich ein weiteres \nRechtsschutzverfahren anhängig ist (12 L 4671/03) - mit Bescheid vom 8. September \n2003 für die Erschließungsanlage „Lstraße von Haus-Nr. 5/21 bis Wendehammer \neinschließlich 2 Anhängsel (Garagenhof und Platz bei Haus-Nr. 7)\" [im Folgenden: \nLstraße (Stichstraße)] zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 4.141,27 Euro \nheran.\n\n5\n\nHiergegen erhob der Antragsteller am 18. September 2003 Widerspruch. Seinen \nAntrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides lehnte die Antragsgegnerin \nmit Schreiben vom 3. November 2003 ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar \n2004 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück; dagegen wurde am 23. \nJanuar 2004 Klage erhoben (12 K 529/04).\n\n6\n\nMit dem am 18. Dezember 2003 bei Gericht eingegangenen Aussetzungsantrag \nmacht der Antragsteller geltend: Er könne für die abgerechnete Erschließungsanlage \nnicht herangezogen werden, weil sein Grundstück durch einen Wohnweg mit der \nErschließungsanlage verbunden werde, dessen Abrechnung - wie im \nentsprechenden Parallelverfahren (12 L 4671/03) ausgeführt - ihm gegenüber \nrechtswidrig sei. Dadurch fehle es rechtlich an einer Verbindung zu der hier \nabgerechneten Erschließungsanlage. Im Übrigen habe er der Begründung des \nBebauungsplans Nr. 163/IX vom 21. September 1983, in dessen Gebiet die \nErschließungsanlage liege, entnommen, dass die Lstraße einschließlich der - nun \nabgerechneten - seitlichen Stichstraße mit Wendehammer bereits ausgebaut \ngewesen sei. Er habe deshalb darauf vertrauen können, dass diesbezüglich keine \nKosten mehr anfallen würden.\n\n7\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n8\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 529/04 gegen den \nHeranziehungsbescheid der Antragsgegnerin vom \n8. September 2003 anzuordnen.\n\n9\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n10\n\nden Antrag zurückzuweisen.\n\n11\n\nSie führt - unter ergänzender Bezugnahme auf die Begründungen des \nSchreibens vom 3. November 2003 und des Widerspruchsbescheides - im \nWesentlichen aus: \nDie - im Geltungsbereich des 1983 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 163/IX \ngelegene, nicht nur eine unselbstständige Teilanlage der Lstraße darstellende - \nErschließungsanlage sei baulich zwischen 1976 und 1995 hergestellt worden; die \nzugehörige Widmung sei allerdings erst am 23. Mai 2003 erfolgt und am 15. Juni \n2003 veröffentlicht worden. Das Grundstück des Antragstellers sei durch diese \nErschließungsanlage erschlossen. Der Erschließungsvorteil sei objektiv zu \nbeurteilen, unabhängig davon, ob der Anlieger selbst die Erschließungsanlage \nbenutzen wolle oder sie als eigenen Vorteil empfinde; insoweit komme es \ninsbesondere nicht auf die Ausrichtung des Hauses zu einer anderen Straße oder \nder Lage des Hauseingangs an. Trotz der vorliegenden Zweiterschließung seines \nGrundstücks könne dem Antragsteller eine „Eckermäßigung\" nicht gewährt werden, \nda der Ermäßigungstatbestand des § 7 Abs. 2 EBS nicht erfüllt sei; der geringste \nAbstand zwischen den beiden Erschließungsanlagen O Straße und Lstraße betrage \nnämlich mehr als 40 Meter. Soweit der Antragsteller sich auf Vertrauensschutz \nim Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 163/IX berufe, gehe dies fehl; \nzudem könne eine Beitragspflicht auch in unbeplantem Gebiet entstehen. \nHinsichtlich des Wohnwegs sei die Beitragspflicht zudem erst auf Grund der 1987 in \nKraft getretenen Neuregelung in § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB möglich geworden.\n\n12\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin \nBezug genommen.\n\n13\n\nII.\n\n14\n\nDer zulässige Antrag ist nicht begründet, weil keine ernstlichen Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen, die es rechtfertigen, den \nAntragsteller entgegen der Grundregel des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorerst von der \nZahlungspflicht freizustellen (§ 80 Abs. 4, 5 VwGO), und die Vollziehung für den \nAntragsteller auch keine nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene \nHärte zur Folge hätte.\n\n15\n\nErnstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen, wenn auf \nGrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage und vorrangig ausgehend \nvon den Einwänden des Antragstellers dessen Obsiegen im Hauptverfahren \nwahrscheinlicher ist als sein Unterliegen.\n\n16\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom 25. August 1988 (3 B 2564/85), DÖV 1990, \n119, \nund vom 17. März 1994 (15 B 3022/93).\n\n17\n\nDie folglich im Aussetzungsverfahren durchzuführende Prognose zu den \nErfolgsaussichten des Rechtsmittels im Hauptverfahren kann dabei nur mit den \nMitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Die gerichtliche Überprüfung des \nStreitstoffes im Rahmen des Aussetzungsverfahrens findet jedoch ihre Grenze an \nden Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes, soll sie nicht Ersatz für das \nHauptsacheverfahren werden, das in erster Linie den Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. \n4 GG vermittelt. Dies bedeutet zunächst, dass in dem summarischen Verfahren \nvordringlich nur die Einwände berücksichtigt werden können, die der \nRechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des \nErschließungsbeitragsbescheides vorbringt, es sei denn, dass sich andere Fehler bei \nsummarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Ferner folgt hieraus, dass im \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren weder schwierige Rechtsfragen ausdiskutiert noch \nkomplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden können.\n\n18\n\nVgl. OVG NW, a.a.O.\n\n19\n\nHiervon ausgehend bestehen nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand keine \nernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Antragstellers zu \ndem Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage „Lstraße von Haus-Nr. 5/ 21 \nbis Wendehammer einschließlich 2 Anhängsel (Garagenhof und Platz bei Haus-Nr. \n7)\". \n\n20\n\nInsbesondere bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Grundstück \ndes Antragstellers durch die abgerechnete Erschließungsanlage erschlossen \nwird.\n\n21\n\nInsoweit spricht zunächst alles dafür, dass es sich bei der „Lstraße von Haus-\nNr. 5/ 21 bis Wendehammer einschließlich 2 Anhängsel (Garagenhof und Platz bei \nHaus-Nr. 7)\" um eine selbstständige Erschließungsanlage handelt. Grundsätzlich \nsind - nach der natürlichen Betrachtungsweise - alle abzweigenden befahrbaren \nVerkehrsanlagen als unselbständige „Anhängsel\" zu qualifizieren, die nach den \ntatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermitteln, d.h. die (ungefähr) \nwie eine Zufahrt aussehen. Das ist bei bis zu 100 m tiefen, nicht verzweigten (nicht \nabknickende) Stichstraßen regelmäßig der Fall mit der Folge, dass diese als \nunselbstständig zu qualifizieren sind.\n\n22\n\nVgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. 2001, § 12 Rdnr. 14 \nm.w.N. Aus der Rechtsprechung insb. BVerwG, Urteile vom 9. November 1984 (8 C \n77.83), BVerwGE 70, 247 = Buchholz 406.11 § 129 BBauG Nr. 19, vom 23. Juni 1995 \n(8 C 30.93), BVerwGE 99, 23 = Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 80, und vom 16. \nSeptember 1998 (8 C 8.97), NVwZ 1999, 997 = Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. \n109.\n\n23\n\nUnabhängig von dem durch die tatsächlichen Verhältnisse vermittelten \nGesamteindruck ist eine befahrbare Stichstraße erschließungsbeitragsrechtlich \njedoch stets als selbständige Anbaustraße zu qualifizieren, wenn sie erst nach der \nendgültigen Herstellung und dem Entstehen der sachlichen \nErschließungsbeitragspflichten für die (Haupt-)Erschließungsstraße angelegt worden \nist, von der sie abzweigt. \n\n24\n\nVgl. Driehaus, a.a.O., § 12 Rdnr. 15; BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 (8 C \n80.88), NVwZ 1991, 77 = Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 61, S. 59 (62 f.).\n\n25\n\nVon einer solchen Sachlage ist vorliegend mit Blick auf die offenbar seit langem \nexistierende, lediglich durch zahlreiche (in der Widmung vom 23.5./13.6.2003 näher \nbezeichnete) nachträgliche „Verästelungen\" ergänzte „alte\" Lstraße auszugehen. Die \n- nach den vorliegenden Plänen etwa 85-90 m tiefe - Stichstraße „Lstraße von Haus-\nNr. 5/21 bis Wendehammer einschließlich 2 Anhängsel (Garagenhof und Platz bei \nHaus-Nr. 7)\" wird daher wohl als selbstständige Erschließungsanlage zu behandeln \nsein.\n\n26\n\nDass das Grundstück des Antragstellers - auch - durch diese \nErschließungsanlage Lstraße (Stichstraße) erschlossen wird, dürfte nicht zu \nbezweifeln sein. \nDabei ist ohne Bedeutung, ob das Grundstück des Antragstellers bereits über eine \n„hinreichende\" Erschließung über die O Straße verfügt und eine weitere Erschließung \nüberflüssig erscheinen mag. Nach der von der obergerichtlichen Rechtsprechung \nentwikkelten „Wegdenkenstheorie\" ist bei der Prüfung des Erschlossenseins durch \neine hinzutretende Erschließungsanlage eine etwa schon durch eine bestehende \nAnbaustraße vermittelte Bebaubarkeit hinwegzudenken; maßgeblich ist allein, ob das \nbetroffene Grundstück mit Blick auf die wegemäßige Erschließung allein wegen der \nabzurechnenden (weiteren) Anlage nach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB bebaubar \nist.\n\n27\n\nVgl. näher Driehaus, a.a.O., § 17 Rdnr. 89 mit zahlreichen Nachweisen aus der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.\n\n28\n\nDas dürfte hier der Fall sein. Das Grundstück des Antragstellers erscheint - bei \nHinwegdenken der O Straße - mit Blick auf die Erschließungsanlage „Lstraße von \nHaus-Nr. 5/21 bis Wendehammer einschließlich 2 Anhängsel (Garagenhof und Platz \nbei Haus-Nr. 7)\", bebaubar und daher (auch) insoweit erschlossen; dabei wird die \nErschließungswirkung vermittelt durch den Wohnweg, der von der genannten \nErschließungsanlage bis zum rückwärtigen Teil des Grundstücks des Antragstellers \nführt.\n\n29\n\nDurch eine Anbaustraße erschlossen sein können nämlich auch solche \n„Hinterliegergrundstücke\" (aus Sicht dieser Anbaustraße, d.h. der \nLstraße/Stichstraße), die mit ihr durch einen öffentlichen Wohnweg im Sinne des § \n127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Verbindung haben. Diese Hinterliegergrundstücke sind \ndurch die Anbaustraße erschlossen, in die der öffentliche, aus rechtlichen oder \ntatsächlichen Gründen nicht mit Kraftwagen befahrbare Wohnweg einmündet, sofern \nihnen durch diese Anbaustraße in Verbindung mit dem Wohnweg eine \nZugänglichkeit vermittelt wird, die bauordnungs- und bebauungsrechtlich für ihre \nBebaubarkeit ausreicht.\n\n30\n\nFür die Bebaubarkeit ist es in Wohngebieten in der Regel erforderlich, wenn die \nStraße - bei Hinterliegergrundstücken ggf. unter Inanspruchnahme eines \nvermittelnden Zuwegs - die Möglichkeit eröffnet, mit Personen- und \nVersorgungsfahrzeugen an sie heranzufahren und sie von da ab zu betreten. \nHerangefahren werden kann in diesem Sinne an ein Grundstück mit Kraftwagen \nregelmäßig dann, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe des \nGrundstücks mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen gefahren werden und von \nda ab ggf. über einen Gehweg und/oder Radweg das Grundstück betreten werden \nkann.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 1. März 1991 (8 C 59.89), BVerwGE 88, 70 (77 ff.), \nund vom 4. Juni 1993 (8 C 33.91), BVerwGE 92, 304; Driehaus, a.a.O., § 17 Rdnr. \n57, 59 m.w.N.\n\n32\n\nDas nordrhein-westfälische Bauordnungsrecht lässt jedoch seit Inkrafttreten der \nBauO 1984 für die Bebaubarkeit eines Grundstücks unter bestimmten \nVoraussetzungen ausdrücklich eine fußläufige Erreichbarkeit ausreichen. Zwar \ndürfen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW Wohngebäude (grundsätzlich) nur errichtet \nwerden, wenn gesichert ist, dass bis zum Beginn ihrer Nutzung das Grundstück in \nangemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder das \nGrundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer \nbefahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat. Im 2. Halbsatz dieser Vorschrift wird \naber sodann ergänzend bestimmt, dass Wohnwege, an denen nur Gebäude geringer \nHöhe zulässig sind - das sind Gebäude, bei denen der Fußboden keines \nGeschosses mit Aufenthaltsräumen im Mittel mehr als 7 m über der \nGeländeoberfläche liegt (§ 2 Abs. 3 S. 1 BauO NW) -, nur dann befahrbar zu sein \nbrauchen, wenn sie länger als 50 m sind.\n\n33\n\nVorliegend sind an dem entlang des Grundstücks des Antragstellers \nverlaufenden Wohnweg nur Gebäude geringer Höhe zulässig. Das ergibt sich \nmittelbar aus den Festsetzungen des (seit 1983 geltenden) Bebauungsplans Nr. Nr. \n163/IX, der den hier betroffenen Bereich als Allgemeines bzw. Reines Wohngebiet \nmit zweigeschossiger Bebauung (mit Satteldach) festgesetzt hat (WA II, WR II). Denn \nein zweigeschossiges Gebäude nicht geringer Höhe, dessen 1. Geschoss fast 7 m \nhoch wäre (so dass der Fußboden des 2. Geschosses im Mittel mehr als 7 m über \nder Gebäudeoberfläche läge), wäre wegen Verstoßes gegen § 15 BauNVO \nunzulässig, da es der Eigenart des Baugebietes widerspechen und das baurechtliche \nGebot der Rücksichtnahme verletzen würde. \n\n34\n\nSomit ergibt sich, dass der nach seiner Widmung auf den Fußgängerverkehr \nbeschränkte, ca. 38 m lange Wohnweg aus bebauungsrechtlicher Sicht nicht \nbefahrbar zu sein braucht. Die fehlende Möglichkeit, das Grundstück über diesen \nWohnweg insbesondere mit einem Pkw anzufahren, steht deshalb auch dem \nErschlossensein im beitragsrechtlichen Sinne nicht entgegen. Auch angesichts der \nBreite des Wohnwegs, die nach den vorliegenden Plänen ca. 3 m beträgt, dürften im \nHinblick auf die Anforderungen des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauO NW keine Bedenken \nbestehen.\n\n35\n\nVgl. dazu allgemein OVG NW, Beschluss vom 5. Mai 2000 (3 A 3132/99); \nDriehaus, a.a.O., § 17 Rdnr. 23 (Fußn. 50) m.w.N. \n\n36\n\nNach alledem dürfte deshalb die Lstraße (Stichstraße) in Verbindung mit dem \nunbefahrbaren Wohnweg geeignet sein, dem - bei Hinwegdenken der O Straße - \nzufahrtslosen (Hinterlieger-) Grundstück des Antragstellers die Bebaubarkeit zu \nvermitteln mit der Folge, dass es als durch diese Verkehrsanlagen erschlossen im \nSinne des § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB zu qualifizieren ist.\n\n37\n\nAuf die vom Antragsteller in den Vordergrund gestellte, von ihm offenbar als \n„vorgreiflich\" angesehene Frage, ob der Wohnweg selbst \nerschließungsbeitragsrechtlich abgerechnet werden kann, kommt es im vorliegenden \nVerfahren nicht an. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Wohnwege erst durch die \nNeuregelung in § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB vom Gesetzgeber ausdrücklich als \nbeitragsfähige Erschließungsanlagen bestimmt worden sind, was nach früherer \nRechtslage zweifelhaft war. Danach war es durchaus möglich, dass Anlieger von \nWohnwegen erschließungsbeitragsrechtlich zu den Kosten der ihre Grundstücke \nerschließenden Anbaustraße, nicht aber zu den Kosten des Wohnwegs selbst \nherangezogen werden konnten.\n\n38\n\nVgl. dazu eingehend Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 8. Aufl. \n2002, § 127 Rdnr. 24. Zur gesetzlichen Übergangsregelung in § 242 Abs. 4 BauGB, \nder eine Beitragspflicht auch für die bereits vor dem 1. Juli 1987 endgültig \nhergestellten Wohnwege zulässt, vgl. Driehaus, a.a.O., § 12 Rdnr. 67-68; \nBattis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 127 Rdnr. 25, § 242 Rdnr. 4 m.w.N. \n\n39\n\nAn dieser Unabhängigkeit der Beurteilung der Erschließungsbeitragsfähigkeit von \nWohnweg und Anbaustraße hat sich insoweit nichts geändert. Daher kann auch ein \nWohnweg, der nicht den Voraussetzungen des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB entspricht, \nunter Umständen die Erschließung zu einer Anbaustraße vermitteln. Im Übrigen ist \nvorliegend von der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung für den Wohnweg \nauszugehen, wie sich aus dem Beschluss im Verfahren 12 L 4671/03 vom heutigen \nTage ergibt.\n\n40\n\nSoweit sich der Antragsteller - insbesondere in seiner Begründung in jenem \nParallelverfahren -darauf beruft, im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens für den \nnunmehr beitragsrechtlich abgerechneten Bereich sei er- nicht zuletzt auf Grund von \nAuskünften der Antragsgegnerin - davon ausgegangen, dass insoweit keine \nbeitragsrechtlichen Folgen auf ihn zukommen würden, ist dieses Vorbringen nicht \nhinreichend substantiiert und nicht schlüssig. Selbst wenn der Antragsteller 1983 \ndavon hätte ausgehen können, dass die Lstraße einschließlich der - nun \nabgerechneten - seitlichen Stichstraße mit Wendehammer bereits ausgebaut \ngewesen sei, hätte dies einen Schluss auf die (Nicht-) Abrechenbarkeit - die neben \nder technischen Herstellung auch von weiteren Voraussetzungen (z.B. Widmung der \nErschließungsanlage) abhängig ist - nicht gerechtfertigt. \nAbgesehen davon kommt ein „Vertrauensschutz\" gegenüber bloßen mündlichen \nAuskünften ohnehin kaum in Betracht (vgl. § 38 VwVfG); im Übrigen dürfte dafür \nauch mit Blick auf die gesetzliche Neuregelung in § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, die vom \nGesetzgeber ausdrücklich mit Rückwirkung versehen wurde (vgl. § 242 Abs. 4 \nBauGB),\n\n41\n\nvgl. dazu näher Driehaus, a.a.O., § 12 Rdnr. 67-68; Battis/Krautzberger/Löhr, \na.a.O., § 127 Rdnr. 25, § 242 Rdnr. 4 m.w.N., \n\n42\n\nkein Raum sein.\n\n43\n\nGewisse Bedenken könnten gegen den angegriffenen Bescheid allerdings \ninsoweit erhoben werden, als eine Ermäßigung wegen Mehrfacherschließung (§ 7 \nAbs. 1 EBS) abgelehnt wurde. Soweit der Antragsgegner dies auf die Regelung in \n§ 7 Abs. 2 EBS stützt, wonach bei Grundstücken, die „zwischen zwei \nErschließungsanlage liegen\", die Vergünstigung nach Abs. 1 nur dann \n„entsprechend\" gilt, wenn der geringste Abstand zwischen den \nErschließungsanlagen nicht mehr als 40,00 m beträgt - was im Hinblick auf die O \nStraße und die hier abgerechnete Erschließungsanlage Lstraße (Stichstraße) nach \nden bei den Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners befindlichen Plänen wohl \nder Fall ist - , stellt sich die Frage, ob diese Satzungsregelung mit höherrangigem \nRecht vereinbar ist, insbesondere mit dem beitragsrechtlichen Gebot einer \nangemessen vorteilsgerechten Aufwandsverteilung in Einklang zu bringen ist.\n\n44\n\nVgl. dazu kritisch bereits Urteil der Kammer vom 29. Oktober 2001 (12 K \n9308/97), S. 9-10 m.w.N., sowie Beschluss der Kammer vom 24. Januar 2003 (12 L \n1707/02), S. 6-7; ferner VGH München, Beschluss vom 29. November 1989 \n(6 N 86.01300), NVwZ-RR 91, 663; VG Schwerin, Urteil vom 11. Juni 1999 \n(8 A 3225/96); Driehaus, a.a.O., § 18 Rdnr. 79; Vogel, in: Kohlhammer-Kommentar \nzum BauGB, § 131 Rdnr. 130. Fraglich ist insbesondere unter \nGleichheitsgesichtspunkten, ob es einen nachvollziehbaren Grund gibt, dass mehr \nals 40 m tiefe Eckgrundstücke in den Genuss der satzungsmäßigen Vergünstigung \nkommen sollen, nicht aber gleich tiefe Grundstücke zwischen zwei \nErschließungsanlagen.\n\n45\n\nDerartige Feststellungen über die Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen \nsind allerdings im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens in der Regel \nnicht möglich, sondern sollen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.\n\n46\n\nIn diesem Sinne OVG NW, Beschluss vom 25. Juli 2003 (3 B 339/03).\n\n47\n\nProblematisch ist im Übrigen auch, ob das Grundstück des Antragstellers \nüberhaupt „zwischen zwei Erschließungsanlagen\" im Sinne von § 7 Abs. 2 EBS liegt; \ndenn es grenzt nicht unmittelbar an die abgerechnete Erschließungsanlage an, \nsondern nur vermittelt durch den Wohnweg.\n\n48\n\nVgl. zur Terminologie Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, § 131 \nRdnr. 52: „Grundstücke zwischen zwei Straßen, also solche Grundstücke, die mit \neiner Grenze an einer Straßenseite und mit der anderen (entgegengesetzten) an \neiner anderen liegen oder durch sie erschlossen sind.\" (Hervorhebungen \nhinzugefügt)\n\n49\n\nWenn aber insoweit auf den Wohnweg - gleichsam als „Anfang\" der zweiten \nErschließungsanlage - abgestellt würde, betrüge der Abstand „zwischen\" den \nAnlagen - wie sich aus den bei den Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners \nbefindlichen Plänen ergibt - nur etwa 37,50 m, also weniger als die satzungsgemäß \n„schädlichen\" 40 m.\n\n50\n\nDiese rechtlich schwierige Frage wird aber dem Hauptsacheverfahren \nvorzubehalten sein, und auf sie wird es mit Blick auf den Ausschlusstatbestand des \n§ 7 Abs. 4 lit. b) EBS auch nur ankommen, wenn für das Grundstück des \nAntragstellers - was sich aus dem bisherigen Vortrag der Beteiligten nicht ergibt und \nauch aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen ist - überhaupt \nErschließungsbeiträge für die O Straße gezahlt worden oder noch zu zahlen \nsind.\n\n51\n\nWeitere Gesichtspunkte, aus denen sich ernstliche Zweifel an der \nRechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide herleiten ließen, hat der Antragsteller \nnicht vorgebracht und drängen sich bei summarischer Prüfung durch die Kammer \nauch nicht offensichtlich auf.\n\n52\n\nDie begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung erscheint im Übrigen auch \nunter dem Gesichtspunkt der unbilligen Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO \nnicht gerechtfertigt. Eine solche liegt nämlich nur vor, wenn in einem offenkundig \nnicht aussichtslosen Verfahren der Abgabenpflichtige durch die sofortige Vollziehung \neinen selbst durch spätere Rückzahlung nicht wieder gut zu machenden Nachteil \nsolchen Grades erleiden würde, dass demgegenüber das vom Gesetzgeber \nvorausgesetzte Interesse an der schnellen Entrichtung der Abgaben zurücktreten \nmüsste.\n\n53\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom 25. Januar 1950 (III B 121/49), OVGE 1, 77, \nund vom 8. Januar 1990 (2 B 2565/89).\n\n54\n\nAnhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller durch die Vollziehung des \nBeitragsbescheids solche nicht wieder gut zu machenden Nachteile drohen, die \ninsbesondere einer Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz gleichkommen \nwürden, sind nicht ersichtlich und auch von ihm selbst nicht geltend gemacht \nworden.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1 GKG. Dabei schätzt die Kammer das \nInteresse an der vorläufigen Regelung der Zahlungspflicht in der Regel auf ein Viertel \ndes geforderten Beitrages. Dies entspricht dem im Streitwertkatalog für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ 1996, S. 563) unter Abschnitt I Nr. 7 \nvorgesehenen Ansatz.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285325","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-08-02/12-l-4687-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285325","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285325","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-08-02/12-l-4687-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285325","retrieved":"2026-07-09 03:01:48.107600+00:00"}}