{"status":"available","doknr":"OLD285356","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0729.5K688.99.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-07-29","aktenzeichen":"5 K 688/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Kanalanschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 15. Juni 1998 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 4. Januar 1999 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDer Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 400,- Euro abwenden, wenn nicht \ndie Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 125 % des Betrages, der vollstreckt werden soll, \nleisten.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des in O Bstraße 00 gelegenen Grundstücks G1, das \n655 qm groß ist. Das Flurstück ist 1997 zusammen mit den Flurstücken G2 und G3 \ndurch Aufteilung aus dem Flurstück G4 hervorgegangen.\n\n3\n\nDas Grundstück grenzt mit seiner Südwestseite an die Bstraße.\n\n4\n\nDer Funktionsvorgänger des Beklagten (zukünftig nur noch als Beklagter \nbezeichnet) ließ 1983 in der Bstraße einen Mischwasserkanal betriebsfertig \nerstellen.\n\n5\n\nDas Grundstück der Kläger liegt im Bereich der Außenbereichsatzung C der \nGemeinde O vom 15. September 1994.\n\n6\n\nDer Oberkreisdirektor des Kreises W erteilte den Klägern am 14. Mai 1996 die \nGenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf ihrem Grundstück. Nach \nden genehmigten Bauplänen war vorgesehen, das Schmutzwasser in den in der \nBstraße verlegten Mischwasserkanal einzuleiten und das Niederschlagswasser auf \ndem Grundstück zu versickern. In den Nebenbestimmungen der Baugenehmigung ist \nvermerkt:\n\n7\n\nFür die Ableitung des auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers \nin das Grundwasser gilt die erteilte wasserrechtliche Erlaubnis\n\n8\n\nDer Oberkreisdirektor des Kreises W, Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft, \nKreisstraßen, erteilte den Klägern mit Bescheid vom 23. Mai 1996 die \nwasserrechtliche Erlaubnis, das auf dem Grundstück Bstraße 00 in der G4 anfallende \nDachniederschlagswasser in der beantragten Menge über die Sickeranlage in das \nGrundwasser einzuleiten.\n\n9\n\nDas Grundstück wurde entsprechend der Baugenehmigung bebaut. Die \nSchlussabnahme erfolgte am 20. August 1997.\n\n10\n\nIm gleichen Zeitraum wurden die Nachbargrundstücke Flurstücke G3 (Bstraße \n00) und G5 (B 00 ) ebenfalls bebaut. Die Schlussabnahmen erfolgten am 25. März \nund 10. Juni 1998.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 22. Mai 1997 zog der Beklagte die Kläger zur Zahlung von \nKanalanschlussbeiträgen (Teilanschlussbeitrag für Schmutzwasser) in Höhe von \n4.625,61 DM heran. In der Begründung dieses Bescheides ist u.a. ausgeführt: \n\n12\n\nEntsprechend den Bestimmungen des Landeswassergesetzes muss das auf \ndem Grundstück anfallende Niederschlagswasser auf dem Grundstück versickert, \nverrieselt oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden. Aus diesem Grund \nentsteht die Beitragspflicht nur für den Schmutzwasseranteil.\n\n13\n\nMit einem weiteren Bescheid vom 15. Juni 1998 zog der Beklagte die Kläger \nsodann zur Zahlung eines Kanalanschlussbeitrags (Teilanschlussbeitrag für \nNiederschlagswasser) in Höhe von 3.083,74 DM heran. Die Heranziehung war \ngestützt auf die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Anschluss an die \nAbwasseranlage der Gemeinde O sowie den Kostenersatz von \nGrundstücksanschlüssen vom 27. November 1991, geändert durch die Erste \nÄnderungssatzung vom 15. Dezember 1993 (KABS).\n\n14\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger zu 1) am 29. Juni 1998 Widerspruch \nein, mit dem er geltend machte: \nMit Bescheid vom 22. Mai 1997 sei ihnen mitgeteilt worden, dass die Beitragspflicht \nnur für den Schmutzwasseranteil bestehe, da Niederschlagswasser auf dem \nGrundstück versickert oder verrieselt werden müsse. Weiterhin sei darauf \nhingewiesen worden, dass die Beitragspflicht für den Regenwasseranteil erst dann \nentstehe, wenn tatsächlich eine Einleitung des Niederschlagswassers erfolge oder \nsich die Rechtslage ändere. Dass dies der Fall sei, sei in dem Bescheid vom 15. Juni \n1998 nicht dargetan worden.\n\n15\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 4. Januar 1999 zurück. \nZur Begründung führte er im Wesentlichen aus: \nFür das klägerische Grundstück bestehe - auch soweit es das Niederschlagswasser \nanbelange - ein Anschlussrecht an den 1983 in der Bstraße betriebsfertig verlegten \nMischwasserkanal. Somit unterliege der Kläger nicht, wie bei der Heranziehung zum \nAnschlussbeitrag für den Schmutzwasserkanal vorausgesetzt worden sei, der \nVorschrift des § 51 a Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(LWG NRW) bezüglich der Versickerungspflicht. Vielmehr greife bei vorhandenen \nKanälen die Ausnahmeregelung des § 51 a Abs. 4 LWG NRW. Diese Rechtslage \nziehe nach sich, dass für das Grundstück nach § 2 der \nAbwasserbeseitigungssatzung vom 30. Oktober 1995 (ABS) ein Anschlussrecht für \ndie Einleitung des Niederschlagswassers in die öffentliche Kanalisation bestehe. \nDieses Anschlussrecht begründe wiederum die Beitragspflicht für den \nAnschlussbeitrag für das Niederschlagswasser. Dem stehe weder der Umstand, dass \ndas auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser auf dem Grundstück \nversickert werde und auch auf Grund der Abwasserbeseitigungssatzung versickert \nwerden dürfe, noch der, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden sei, \nentgegen.\n\n16\n\nDer Widerspruchsbescheid ist dem Kläger zu 1) am 4. Januar 1999 zugestellt \nworden.\n\n17\n\nDie Kläger haben am 30. Januar 1999 die vorliegende Klage erhoben.\n\n18\n\nSie machen geltend:\n\n19\n\nDer angefochtene Kanalanschlussbeitragsbescheid sei rechtswidrig und deshalb \naufzuheben, weil ihr Begehren, auch das Niederschlagswasser ihres zukünftigen \nHausgrundstücks in den Mischwasserkanal einzuleiten, abgelehnt worden sei. Der \nBeitragserhebung stehe ein bestandskräftiger und weder konkludent noch \nausdrücklich aufgehobener Verwaltungsakt des Beklagten entgegen, nach dem das \nauf ihrem Grundstück anfallende Niederschlagswasser auf dem Grundstück \nversickert werden müsse.\n\n20\n\nSie hätten das Grundstück 1996 erworben, um es zu bebauen. Parallel zu den \nGrundstückskaufverhandlungen hätten sie im Jahre 1996 die Frage der Bebaubarkeit \ndes Grundstücks abgeklärt. Im Rahmen dieser baurechtlichen Vorermittlungen hätten \nsie sich an den zuständigen Mitarbeiter des Beklagten mit der Frage gewandt, ob ihr \nGrundstück an den in der Bstraße verlegten Mischwasserkanal angeschlossen \nwerden könne. Daraufhin sei ihnen erklärt worden: Es handele sich zwar um einen \nMischwasserkanal. Das Vorhaben dürfe aber nur mit dem Schmutzwasser \nangeschlossen werden. Das Oberflächenwasser müsse über einen Sickerschacht \ndem Grundwasser zugeführt werden. Daraufhin hätten sie ihr Haus entsprechend \ngeplant.\n\n21\n\nDie Erhebung des Kanalanschlussbeitrags setze voraus, dass der Eigentümer \ndie Möglichkeit habe, an den vorhandenen Abwasserkanal der Gemeinde sein \nGrundstück anzuschließen. Die Wahrnehmung dieser Möglichkeit sei ihnen \nverweigert worden. Durch diese Weigerung, die eventuell rechtswidrig gewesen sei, \nhabe sich der Beklagte das Recht genommen, sich auf einen Vorteil zu berufen, den \ner ihnen zuvor verweigert habe. Darüber hinaus habe die Verweigerung der \nZulassung dazu geführt, dass sie erhebliche Mehraufwendungen durch \nUmplanungen für die von ihnen ursprünglich nicht gewollte Versickerung des \nOberflächenwassers hätten aufbringen müssen.\n\n22\n\nEs stelle einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, wenn der Beklagte ihnen \nzunächst die Erlaubnis verweigere, das Oberflächenwasser an den in der Bstraße \nvorhandenen Mischwasserkanal anzuschließen und sie später dann, nachdem sie \nbei der Fertigstellung ihres Wohnhauses entsprechende Mehrinvestitionen für eine \nVersicherung hätten vornehmen müssen, zu Kanalanschlussbeiträgen mit der \nBegründung veranlage, dass sie in Zukunft die Möglichkeit hätten sich an den \nMischwasserkanal anzuschließen.\n\n23\n\nDarüber hinaus gebiete ihnen § 51 a Abs. 1 Satz 1 LWG NRW, das \nNiederschlagswasser vor Ort zu versickern. Die Ausnahmevorschrift des § 51 a Abs. \n4 Satz 2 LWG NRW greife im vorliegenden Fall nicht ein. Da diese Vorschrift den \nGrundstückseigentümer von der Versickerungspflicht befreien wolle, müsse bei der \nBeurteilung der Frage der Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes primär auf seinen \nAufwand abgestellt werden. Es treffe nicht zu, dass darüber hinaus alle durch die \nNichtgewährung des Benutzungsrechtes möglicherweise entstehenden \nEinnahmeausfälle an Gebühren und Anschlussbeiträgen und ihre möglichen Folgen \nfür die Gebührenerhebung berücksichtigt werden müssten. Unter dieser \nVoraussetzung würde nämlich das Regel Ausnahmeverhältnis des § 51 a Abs. 1 \nLWG NRW zu Abs. 4 dieser Vorschrift in das Gegenteil verkehrt. Es seien kaum \nFälle denkbar, in denen bei Bestehen eines Kanals eine möglichst umfassende \nGebührenerhebung nicht im Interesse der jeweiligen Gemeinde läge. Dies unterlaufe \njedoch den mit der Neufassung des § 51 a LWG NRW zum Ausdruck gekommenen \nWillen des Gesetzgebers, bei neubebauten Grundstücken grundsätzlich eine \nVersickerung durchzuführen. Abs. 4 könne demnach nur bei besonderen Einzelfällen \neingreifen, in denen über die durch Abs. 1 verursachten und vom Gesetzgeber in \nKauf genommenen Einnahmeausfälle hinaus besondere Umstände hinzuträten, \nwelche die Unwirtschaftlichkeit begründeten.\n\n24\n\nDie Kläger haben schriftsätzlich beantragt,\n\n25\n\nden Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 15. Juni \n1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. \nJanuar 1999 aufzuheben.\n\n26\n\nDer Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n27\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n28\n\nEr trägt zur Begründung vor:\n\n29\n\nDer Heranziehungsbescheid sei rechtmäßig.\n\n30\n\nDer Beitragstatbestand sei erfüllt. Das Grundstück unterliege als bebautes \nGrundstück der Beitragspflicht. Darüber hinaus liege das Grundstück nunmehr auch \ninnerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Wegen der eingetretenen \nbaulichen Entwicklung des Gebietes werde es nunmehr nach § 34 BauGB \nbeurteilt.\n\n31\n\nZweifelhaft könne allenfalls sein, ob eine Anschlussmöglichkeit auch hinsichtlich \ndes Niederschlagswassers an die gemeindliche Kanalisation bestehe. Dies sei \nvorliegend der Fall. § 51a Abs. 1 und 2 Satz 1 LWG NRW greife nicht ein. \nNach § 51 a Abs. 4 Satz 2 LWG NRW bestehe eine Abwasserbeseitigungspflicht des \nGrundstückseigentümers dann nicht, wenn - bei Mischkanalisation - eine nach \nbisherigem Recht genehmigte Kanalisationsnetzplanung vorliege und der technische \noder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig sei. Da die Gemeinde O über eine \ngenehmigte Kanalisationsnetzplanung verfüge, komme es allein entscheidend darauf \nan, ob der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig sei. \nMaßgeblich sei in diesem Zusammenhang nicht nur, ob der technische oder \nwirtschaftliche Aufwand für eine Versickerung auf dem jeweils betroffenen \nGrundstück unverhältnismäßig sei, sondern auch darauf, wie sich die \nNiederschlagswasserbeseitigung auf Grundstücken, die an eine durch einen \nMischwasserkanal entwässerte Straße angrenzten, auf den Betrieb des \nMischwasserkanals auswirkten. \nFühre die Niederschlagswasserbeseitigung durch die Nutzungsberechtigten der \nanliegenden Grundstücke im Ergebnis dazu, dass ein auch auf die \nNiederschlagswasserbeseitigung der anliegenden Grundstücke ausgerichteter und \ngeplanter Mischwasserkanal nicht ausgelastet werde und damit der Bauaufwand im \nErgebnis unnötig hoch ausgefallen sei, liege ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher \nAufwand im Sinne dieser Regelung vor. \nBei dieser Beurteilung könne nicht nur auf das einzelne Grundstück abgestellt \nwerden; diese Auswirkungen auf das gesamte Kanalnetz dürften stets unbedeutend \nsein. Es könne somit nur darauf ankommen, ob in einer Gemeinde generell \nzugelassen werde, auch bei einem vorhandenen Mischwasserkanal für das \nNiederschlagswasser kein Anschlussrecht zu gewähren mit der Folge, dass \nEinnahmeausfälle durch die Nichterhebung von Gebühren und \nKanalanschlussbeiträgen entstünden. In diesem Sinne würde der Gemeinde O ein \nunverhältnismäßiger wirtschaftlicher Aufwand entstehen, wenn den \nNutzungsberechtigten von an einem Mischwasserkanal anliegenden Grundstücken \ngenerell kein Anschlussrecht eingeräumt würde.\n\n32\n\nIn der Gemeinde O hätten zum Stand 1. Januar 1996 1033 unbebaute aber \nbebaubare und an den Mischwasserkanal anschließbare Grundstücke bestanden. \nWenn diese Grundstücke nicht an das Kanalnetz angeschlossen würden, würden \nkeine konkreten Anpassungsmaßnahmen des Kanalnetzes bzw. dessen Betriebes \nerforderlich und auch keine diesbezüglichen zusätzlichen Kosten entstehen; jedoch \nhätte der Anschluss der Grundstücke eine nicht unerhebliche Senkung der Gebühren \nfür die Niederschlagswasserbeseitigung zur Folge. Der bestehende Gebührensatz \nvon 1,49 Euro pro Quadratmeter befestigter entwässerter Fläche würde sich auf 1,27 \nEuro verringern.\n\n33\n\nIm Übrigen sei der Vortrag der Kläger, das Verhalten der Bediensteten der \nGemeinde O verstoße gegen Treu und Glauben, weil sie von ihnen bei der \nErrichtung ihres Gebäudes die Versickerung des Niederschlagswassers verlangt und \neinen Anschluss an den Kanal verweigert hätten, in dem anhängigen Verfahren nicht \nrelevant und im Übrigen auch nicht zutreffend.\n\n34\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der Parallelverfahren 5 K \n235/99, 5 K 689/99 und 5 K 690/99 und die vom Beklagten in allen Verfahren \neingereichten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n35\n\nEntscheidungsgründe:\n\n36\n\nDie Berichterstatterin ist befugt, an Stelle der Kammer und ohne mündliche \nVerhandlung über den vorliegenden Rechtsstreit zu entscheiden, da die Beteiligten \nsich mit beidem einverstanden erklärt haben (vgl. §§ 87a Abs. 2 und 3 sowie 101 \nAbs. 2 VwGO).\n\n37\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n38\n\nInsbesondere war es nicht erforderlich, dass die Klägerin zu 2) ein eigenes \nVorverfahrens (vgl. § 68 Abs. 1 VwGO) durchführte . Neben dem vom Kläger zu 1) \nfristgerecht eingelegten Widerspruch bedurfte es eines weiteren Widerspruchs der \nKlägerin zu 2) nicht,\n\n39\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1976 - IV C 44.74 -; z.B. in: DÖV 1976, \n353.\n\n40\n\nDie Klage ist auch begründet.\n\n41\n\nDer Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 15. Juni 1998 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 1999 ist rechtswidrig und verletzt die \nKläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).\n\n42\n\nAls Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu den vom Beklagten \ngeforderten Kanalanschlussbeiträgen kommt nur § 8 KAG NRW in Betracht.\n\n43\n\nNach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW werden Beiträge von den \nGrundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die \nMöglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen oder Anlagen (hier der \nEntwässerungsanlage) wirtschaftliche Vorteile geboten werden.\n\n44\n\nAn einem solchen Vorteil im Sinne der genannten Regelung fehlt es im \nvorliegenden Fall soweit es die Entsorgung des auf dem Grundstück der Kläger \nanfallenden Niederschlagswassers durch das von der Gemeinde O als öffentliche \nEinrichtung betriebenen Entwässerungssystems anbelangt. Der in der Bstraße \nverlegte Mischwasserkanal hat - im Hinblick auf die Entsorgung des \nNiederschlagswassers - die für eine bauliche Nutzung des klägerischen Grundstücks \nerforderliche Erschließung nicht ermöglicht oder gefördert. Die Möglichkeit, das \nNiederschlagswasser zur Verwirklichung der durch das Baurecht ermöglichten \nNutzung in den Mischwasserkanal einzuleiten, besteht für das klägerische \nGrundstück nicht.\n\n45\n\nDer durch eine Anschlussmöglichkeit an ein öffentliches Entwässerungssystem \nausgelöste wirtschaftliche Vorteil besteht in der Ermöglichung der Bebauung eines \nGrundstücks. Sowohl nach dem Bauplanungsrecht (vgl. §§ 30 ff. BauGB) als auch \nnach Bauordnungsrecht (vgl. § 4 Abs. 1 BauO NRW) ist eine ordnungsgemäße \nErschließung eines Grundstücks unabdingbare Voraussetzung für die Nutzung eines \nGrundstücks zu baulichen oder - gleichgestellt - zu gewerblichen Zwecken. Die \nMöglichkeit der ordnungsgemäßen Entsorgung des Abwassers ist für die \nordnungsgemäße Erschließung eines Grundstücks in gleicher Weise erforderlich wie \ndie Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Straße, \n\n46\n\nvgl. Dietzel, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2004, § 8 \nRdnrn. 534 und 535.. \n\n47\n\nEin Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW kann also im Regelfall nur \nfür bebaubare Grundstücke entstehen.\n\n48\n\nZu den grundsätzlich bebaubaren Grundstücken zählen solche, die in dem \nGebiet eines Bebauungsplanes liegen, der für sie eine bauliche oder gewerbliche \nNutzung festsetzt, oder solche, die vom unbeplanten Innenbereich erfasst werden (§ \n34 BauGB), denn bei diesen Grundstücken steht die generelle Bebaubarkeit der \nGrundstücke in der Regel nicht in Frage; lediglich das „Wie\" der Nutzung nach Art \nund Maß kann zweifelhaft sein, worauf es aber in diesem Zusammenhang nicht \nankommt,\n\n49\n\nvgl. Dietzel, a.a.O., § 8 Rdnr. 549.\n\n50\n\nEtwas anderes gilt jedoch bei Grundstücken im Außenbereich, die im \nAllgemeinen baulich nicht genutzt werden können (§ 35 BauGB). Für diese ist ein \ndurch eine öffentliche Entwässerungsanlage ausgelöster beitragsrechtlich relevanter \nVorteil erst dann zu bejahen, wenn das Grundstück tatsächlich angeschlossen wird \nund sich damit der Vorteil einer Inanspruchnahmemöglichkeit zu einer aktualisierten \nInanspruchnahme verdichtet hat,\n\n51\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A 5328/96 -.\n\n52\n\nDiese Voraussetzungen sind für das klägerische Grundstück bisher nicht erfüllt \nworden.\n\n53\n\nEin Anschluss an den Mischwasserkanal ist - soweit es das Niederschlagswasser \nanbelangt - bislang nicht erfolgt.\n\n54\n\nBis März 1998, dem Abschluss der Bebauung auf dem streitbefangenen \nGrundstück und den Nachbargrundstücken Flurstücken G3 und G5 gehörte das \nGrundstück nicht zu den grundsätzlich bebaubaren., sondern hat bis dahin in einem \nBereich gelegen, der unzweifelhaft dem Außenbereich der Gemeinde O zuzurechnen \ngewesen ist. Erst durch die Bebauung der genannten Grundstücke ist der sich \nursprünglich zwischen den Häusern Bstraße 00 und 00 ca. 100 m entlang der \nBstraße erstreckende Freiraum in die eine geschlossene Ortslage im Sinne des § 34 \nAbs. 1 BauGB bildende Bebauung des selbständigen Ortsteils C der Gemeinde O \neinbezogen worden. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.\n\n55\n\nAb diesem Zeitpunkt hat ein Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW \ndeshalb nicht entstehen können, weil die Kläger wegen einer Verpflichtung zur \nortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung daran gehindert gewesen sind, was \nauch heute noch immer zutrifft, ihr Grundstück insoweit an den in der Bstraße \nverlegten Mischwasserkanal anzuschließen,\n\n56\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A 772/97 -.\n\n57\n\nDies folgt aus § 51 a Abs. 1 Satz 1 LWG. Nach dieser Regelung ist \nNiederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals \nbebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort \nzu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies \nohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist.\n\n58\n\nDiese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.\n\n59\n\nDas klägerische Grundstück ist erst nach dem genannten Stichtag bebaut und an \nden Mischwasserkanal, soweit es das Schmutzwasser anbelangt,\n\n60\n\nvgl. im Einzelnen dazu OVG NRW, Urteil vom 21. August 1997 - 20 A 6979/95 \n-.\n\n61\n\nangeschlossen worden. \nAusweislich der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ist den Klägern für ihr bis dahin \nunbebautes Grundstück die Baugenehmigung erst am 14. Mai 1996 erteilt worden \nund hat der Beklagte die Firma L, Hoch-Tiefbau GmbH erst am 16. April 1996 mit der \nHerstellung des Kanalanschlusses für das klägerische Grundstück beauftragt.\n\n62\n\nAuch die weitere Voraussetzung des § 51 a Abs. 1 Satz 1 LWG NRW, dass das \nauf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser vor Ort ohne Beeinträchtigung \ndes Wohls der Allgemeinheit versickert, verrieselt oder ortsnah in ein Gewässer \neingeleitet werden kann, ist im vorliegenden Fall erfüllt.\n\n63\n\nDies folgt zunächst daraus, dass der Oberkreisdirektor des Kreises W den \nKlägern mit Bescheid vom 23. Mai 1996 die unbefristete wasserrechtliche Erlaubnis \nzur Versickerung der auf ihrem Grundstück anfallenden Dachniederschlagswasser \nerteilt hat. \nAnhaltspunkte dafür, dass bei einer baurechtlich zulässigen Änderung des Maßes \nund der Art der Bebauung, Niederschlagswasser entstehen könnte, dass ohne \nBeeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht versickert, verrieselt oder \nortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden könnte, sind nicht gegeben.\n\n64\n\nEine grundsätzliche Änderung der Art der baulichen Nutzung auf dem \nklägerischen Grundstück, die zu einer anderen wasserrechtlichen Bewertung führen \nkönnte, erscheint auf Grund der derzeitigen wohnbaulich geprägten \nUmgebungsbebauung baurechtlich nicht möglich.\n\n65\n\nAuch für den Fall, dass die Kläger auf ihrem Grundstück die überbauten und \nbefestigten Flächen im Rahmen des baurechtlich zulässigen erweitern sollten, zu \ndenken wäre z.B. an die Errichtung einer Garage mit dem entsprechenden \nbefestigten Fahrweg, bestehen im Hinblick auf die Größe des Baugrundstücks keine \nAnhaltspunkte dafür, dass das anfallende Niederschlagswasser nicht mehr auf dem \nGrundstück versickert werden könnte.\n\n66\n\nIm Übrigen sind auch die auf einer Garage und dem zugeordneten Fahrweg \nanfallenden Niederschlagswässer grundsätzlich von ihrer Beschaffenheit her zur \nEinleitung in das Grundwasser geeignet,\n\n67\n\nvgl. Runderlass d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft \nvom 18. Mai 1998 zu Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51 a des \nLandeswassergesetzes. Nrn. 12.2 und 3, 14.1 und 2.\n\n68\n\nDas auf dem Grundstück der Kläger anfallende Niederschlagswasser ist auch \nnicht gemäß §§ 51 a Abs. 4 Satz 2 LWG von der Pflicht zur ortsnahen \nNiederschlagswasserbeseitigung ausgenommen.\n\n69\n\nNach dieser Regelung ist Niederschlagswasser, das auf Grund einer nach \nbisherigem Recht genehmigten Kanalisationsnetzplanung gemischt mit \nSchmutzwasser einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird oder \nwerden soll, von der Verpflichtung nach Abs. 1 ausgenommen, wenn der technische \noder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist.\n\n70\n\nDiese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Es fehlt an einem \nunverhältnismäßigen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand im Sinne dieser \nVorschrift.\n\n71\n\nDie in § 51 a Abs. 4 Satz 2 LWG enthaltene Regelung ist eine Konkretisierung \ndes verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im engeren Sinne, \nnämlich hinsichtlich der Proportionalität. Die Wahrung des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes im engeren Sinne fordert, dass mit einer \nMaßnahme verbundene Nachteile nicht außer Verhältnis zu dem mit der Maßnahme \nerstrebten Erfolg stehen dürfen. Es muss also ein abwägender Vergleich zwischen \nder angestrebten positiven Auswirkung einer Maßnahme und den zu erwartenden \nNachteilen für den damit Belasteten, für Dritte und für die Allgemeinheit \nstattfinden,\n\n72\n\nvgl. Czychowski, Wasserhaushaltsgesetz, 7. Aufl., § 5 Rdnr 4b zu § 5 WHG, \nder eine parallele Regelung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes enthält.\n\n73\n\nDiesen Grundsatz greift § 51 a Abs. 4 Satz 2 LWG jedoch mit der Beschränkung \nauf, dass den Vorteilen der Maßnahme als Nachteile nur der technische und \nwirtschaftliche Aufwand gegenübersteht, der durch sie verursacht wird. Diese \nrestriktive Fassung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im engeren Sinne beruht \nauf der Entscheidung des Gesetzgebers,\n\n74\n\nvgl. Koch, in Koch/Scheuing/Pache, GK-BImSchG, Stand Januar 2004, § 17 \nRdnr. 104 zu der dem § 5 WHG entsprechenden Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 \nBImschG.\n\n75\n\nUnter dem Begriff des wirtschaftlichen Aufwandes ist der durch eine Maßnahme \nverursachte Verbrauch von Gütern (z.B. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, \nWertminderungen am Anlagevermögen) und Leistungen (z.B. Arbeitsentgelte, \nVersicherungsprämien, Steuern), der Wertverzehr,\n\n76\n\nvgl. z.B. Wöhle; Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftlehre, 19. \nAuflage, Seite 982; Brockhaus, Die Enzyklopädie, Band 2, 20. Aufl. S. 333,\n\n77\n\nzu verstehen. \n\n78\n\nDie Maßnahmen, deren Aufwand in die Verhältnismäßigkeitsprüfung \neinzubeziehen ist, sind solche, die durch den Nichtanschluss des klägerischen \nGrundstücks an die Mischkanalisation ausgelöst werden. Dazu zählen sowohl die \nErstellung der erforderlichen Anlagen für die nach § 51 a Abs. 1 LWG gebotene \nortsnahe Niederschlagswasserbeseitigung und deren Betrieb als auch die auf Grund \nder veränderten Abwassersituation für das gesamte Kanalsystem und dessen Betrieb \nerforderlichen Anpassungsmaßnahmen der vorhandenen Anlage an die geänderte \nBelastung und die geänderte Betriebsweise,\n\n79\n\nvgl. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom \n18. Mai 1998 zur Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51 a des \nLandeswassergesetzes, Nr. 3.3.2.\n\n80\n\nDas vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 51 a Abs. 4 Satz 2 LWG verfolgte \nZiel beinhaltet auch den Schutz des Betriebes des Kanalsystems vor zusätzlichen \nunverhältnismäßigen Aufwendungen,\n\n81\n\nvgl. Landtagsdrucksache 11/8440 Seite 230.,\n\n82\n\nund damit den Gebührenschuldner vor unzumutbaren höheren Belastungen\n\n83\n\nvgl. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom \n18. Mai 1998 zur Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51 a des \nLandeswassergesetzes, Nr. 3.3.2.\n\n84\n\nDie danach im vorliegenden Fall vorzunehmende Abwägung der \nwiderstreitenden Interessen ergibt, dass im vorliegenden Fall, dem vom Gesetzgeber \nmit der in § 51 a Abs. 1 LWG geschaffenen Regelung verfolgten Ziel, \nNiederschlagswasser möglichst ortnah ohne Vermischung mit Schmutzwasser zu \nbeseitigen, der Vorrang einzuräumen ist. Ein beachtlicher Mehraufwand steht dem \nnicht gegenüber.\n\n85\n\nEin nennenswerter Aufwand auf dem Grundstück der Kläger ist nach dem hier \nmaßgeblichen Zeitpunkt seiner Einbindung in die geschlossene Ortslage des \nOrtsteils C von O nicht angefallen, da die Versickerungsanlage zu diesem Zeitpunkt \nbereits erstellt war.\n\n86\n\nAnpassungsmaßnahmen des Kanalsystems an die grundsätzlich veränderte \nAbwassersituation, sowohl was die Anlage als solches als auch deren Betrieb \nanbelangt, sind nach den eigenen Angaben des Beklagten nach dem 1. Januar 1996 \nnicht erforderlich geworden. Es spricht auch nichts dafür, dass sie in Zukunft \nerforderlich werden könnten.\n\n87\n\nAnhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall durch die konkrete Situation des \nklägerischen Grundstücks oder generell durch die Nichteinleitung des \nNiederschlagswassers auf den nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebauten oder \nangeschlossenen Grundstücken sonstiger zu berücksichtigender Aufwand \nentstanden ist, bestehen nicht.\n\n88\n\nZwar beruft sich der Beklagte darauf, dass durch die ortsnahe Beseitigung des \nNiederschlagswassers der Bauaufwand für die Mischwasserkanäle unnötig hoch \nausgefallen sei. Dabei handelt sei sich unbestreitbar um einen durch die Schaffung \ndes § 51 a Abs. 1 LWG NRW hervorgerufenen Nachteil, nämlich die nachträgliche \nVerursachung einer Fehlinvestition, jedoch um keinen durch die ortsnahe \nNiederschlagswasserbeseitigung verursachten Aufwand, Wertverzehr. Die Kosten für \ndie Erstellung der Kanäle sind nicht durch die ortsnahe Versickerung des \nNiederschlagswassers ausgelöst worden, sondern durch die für die Kommunen nach \nfrüherem Recht in einem größeren Umfang bestehende Abwasserbeseitigungspflicht. \nAuch sind die dafür erforderlichen Investitionen, wie im vorliegenden Fall, \ngrößtenteils bereits weit vor der hier zu beurteilenden Maßnahme getätigt worden. \nDurch die bloße Nichtauslastung des Kanalsystems entsteht kein zu \nberücksichtigender Wertverzehr.\n\n89\n\nDes Weiteren macht der Beklagte geltend, dass für die Gemeinde durch die \nfehlende Möglichkeit, diese Grundstücke mit Kanalanschlussbeiträgen und \nKanalbenutzungsgebühren zu belasten, Einnahmeausfälle entstünden.\n\n90\n\nDies ist unzutreffend.\n\n91\n\nSoweit es die Kanalanschlussbeiträge anbelangt, führt dies wegen der \nVerringerung der in die Kalkulation einzubeziehenden Maßstabseinheiten bei gleich \nbleibenden Kosten zu einer Erhöhung des Beitragssatzes und damit dazu, dass die \nKosten von den übrigen Beitragspflichtigen mitzutragen sind.\n\n92\n\nDiese Erhöhung des Beitragssatzes ist jedoch im vorliegenden Zusammenhang \nunbeachtlich. Diese Mehrbelastung mag zwar ein durch die Pflicht zur ortsnahen \nNiederschlagswasserbeseitigung ausgelöster Nachteil sein. Sie zählt aber nicht zu \ndem durch die dadurch ausgelösten Maßnahmen verursachten Aufwand \n(Wertverzehr). Beiträge dienen der Refinanzierung des Aufwandes für die erstmalige \nHerstellung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage und nicht etwa der des \nAnpassungsaufwandes für die Änderung der Abwasserbeseitigungssituation.\n\n93\n\nSoweit es die Kanalbenutzungsgebühren anbelangt, entsteht weder für die \nGemeinde noch für die Gebührenschuldner eine zusätzliche Belastung. \nDer Aufwand für den Betrieb der Entwässerungsanlage wird dadurch nicht erhöht. \nEine Verminderung der in die Kalkulation einzubeziehenden Maßstabseinheiten \nerfolgt nicht, da diese Grundstücke auch bisher nicht an die Entwässerungsanlage \nangeschlossen gewesen sind und deshalb auf sie keine Gebühreneinheiten haben \nentfallen können. Die übrigen Gebührenschuldner gehen durch den Nichtanschluss \nsolcher Grundstücke nur der Chance verlustig, dass sich die Summe der \nverwirklichten Maßstabseinheiten, auf die die ansatzfähigen Kosten entfallen, erhöht \nund deshalb eine ev. erhoffte Senkung des Gebührensatzes eintritt.\n\n94\n\nEin besonderer im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigender technischer \nAufwand ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gegeben. Dies macht der Beklagte \nauch nicht geltend.\n\n95\n\nDiese Bewertung entspricht im Übrigen der in den Jahre 1996 /1997 \nvorgenommenen eigenen Einschätzung des Beklagten. Eine nachträgliche Änderung \nder Situation ist nicht erkennbar.\n\n96\n\nDanach ist der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n97","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285356","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-07-29/5-k-688-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285356","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285356","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-07-29/5-k-688-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285356","retrieved":"2026-07-09 03:01:50.842668+00:00"}}