{"status":"available","doknr":"OLD285355","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0729.4K3944.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-07-29","aktenzeichen":"4 K 3944/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 23. Januar 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Landrätin des Kreises X vom 14. Mai 2002 verpflichtet, dem Kläger die mit \nBauantrag vom 21. März 2000 in der Fassung des Lageplanes vom 4. Dezember 2000 und des Schreibens vom \n4. April 2001 beantragte Baugenehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage in Wesel, G1, zu \nerteilen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages \nvorläufig vollstreckbar.\n\nDie Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit Antrag vom 21. März 2000 beantragte der Kläger beim Beklagten die \nErteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage des \nTyps Tacke TW 1.5SL mit 100 m Nabenhöhe und 77 m Rotordurchmesser \n(Gesamthöhe: 138,5 m) in X, G1 („N1\"). Zu dem Bauantrag reichte er einen neuen \nLageplan vom 4. Dezember 2000 ein; nach diesem liegt die geplante \nWindenergieanlage auf dem G1 (Windenergieanlage 7 in dem Plan Beiakte H. 25 zu \n4 K 2972/01). Weiter änderte der Kläger seinen Bauantrag mit Schreiben vom \n4. April 2001 insofern, als er nunmehr die Gesamthöhe auf etwa 133 m \nbegrenzte.\n\n3\n\nDer geplante Standort liegt jenseits jeder zusammenhängenden Bebauung in \neinem durch den Gebietsentwicklungsplan 1984 für den Regierungsbezirk E \n(GEP 84) in der Fassung der 16. Änderung - Wasserwirtschaft - vom \n12. Dezember 1991 (Bekanntmachung der Genehmigung: GV. NW. 1992 S. 212) \ndargestellten Bereich zum Schutz der Gewässer. Er gehört zu einer durch die \n1. Ergänzung des Flächennutzungsplanes X dargestellten Konzentrationszone für \ndie Windenergienutzung; die Bezirksregierung E hatte diese Ergänzung am \n4. Dezember 1998 genehmigt. In der Konzentrationszone ist eine Windenergieanlage \n(WEA 8) mit einer Höhe von 87 m bereits errichtet; ein bei der Kammer erhobener \nAntrag auf vorläufigen Rechtsschutz hiergegen erledigte sich durch Rücknahme \n(4 L 3720/00).\n\n4\n\nMit Bescheid vom 10. Juli 2001 wies der Beklagte den Bauantrag zurück, da die \nBauunterlagen erhebliche Mängel aufwiesen; es fehle weiterhin das von dem Kläger \nmit Schreiben vom 4. April 2001 angekündigte Schallgutachten. Der Kläger erhob \nWiderspruch und reichte ein solches Gutachten im August 2001 nach (Beiakte H. 2, \nBl. 212).\n\n5\n\nDer Beklagte lehnte den Bauantrag durch Bescheid vom 23. Januar 2002 ab. Zur \nBegründung stellte er darauf ab, dass der geplante Vorhabenstandort an ein Gebiet \nangrenze, das Aufnahme in die Liste der Important Bird Areas (IBA) gefunden habe \nund daher als faktisches Vogelschutzgebiet anzusehen sei. Gegen den am \n26. Januar 2002 zugestellten Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom \n25. Februar 2002, das beim Beklagten am selben Tage einging, Widerspruch \nein.\n\n6\n\nAm 20. März 2002 erließ die Bezirksregierung E eine ordnungsbehördliche \nVerordnung zum Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung der Planung zur \nFestsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet einer \nWassergewinnungsanlage im H Feld für die X1 GmbH (Wasserwerksbetreiber), in \nderen Geltungsbereich der Vorhabenstandort liegt (Amtsblatt für den \nRegierungsbezirk E vom 28. März 2002, S. 147). Er ist dort der geplanten \nWasserschutzzone III A zugeordnet.\n\n7\n\nDen Widerspruch des Klägers wies die Landrätin des Kreises X mit \nWiderspruchsbescheid vom 14. Mai 2002, zugestellt am 15. Mai 2002, zurück.\n\n8\n\nAm 17. Juni 2002, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben.\n\n9\n\nEr beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nAblehnungsbescheides vom 23. Januar 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Landrätin des Kreises X vom \n14. Mai 2002 zu verpflichten, ihm die mit Antrag vom \n21. März 2000 und nach Maßgabe des Lageplanes vom \n4. Dezember 2000 und der Änderung im Schreiben vom \n4. April 2001 beantragte Baugenehmigung für die Errichtung \neiner Windenergieanlage in X, G1 zu erteilen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDas Gericht hat durch Ortsbesichtigung Beweis erhoben; auf die hierüber \ngefertigte Niederschrift vom 9. Juni 2004 wird verwiesen. Wegen des weiteren Sach- \nund Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, auch zum Verfahren 4 K 2972/01, sowie der \nWiderspruchsbehörde Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Die Ablehnung der beantragten \nBaugenehmigung für die Windenergieanlage 7 ist rechtswidrig und verletzt den \nKläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch \nauf Erteilung der Baugenehmigung, da öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht \nentgegenstehen, § 75 Abs. 1 S. 1 BauO NRW.\n\n16\n\n1. Die Errichtung der Windenergieanlage als einer baulichen Anlage bedarf der \nBaugenehmigung (§ 63 Abs. 1 BauO NRW). Es handelt sich nicht um ein Vorhaben, \ndas der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionschutzgesetz (BImSchG) \nunterliegt (§ 63 Abs. 2 BauO NRW). Dies ergibt sich aus der nach § 4 Abs. 1 S. 3 \nBImSchG erlassenen Rechtsverordnung über die nach diesem Gesetz \ngenehmigungsbedürftigen Anlagen, der 4. BImSchV. In deren Anhang sind unter \nPunkt 1.6 Windfarmen mit drei oder mehr Windkraftanlagen aufgeführt. Daraus ist zu \nschließen, dass die Errichtung einer oder zweier Windenergieanlagen nicht der \nGenehmigung nach dem BImSchG bedarf. So liegt es hier. Gegenstand des vom \nKläger gestellten Bauantrages ist (nur) eine Windenergieanlage; diese ist auch nicht \nBestandteil einer Windfarm mit mehr als zwei Windenergieanlagen.\n\n17\n\n1.1. Die streitgegenständliche Windenergieanlage bildet mit den von der \nNiederrhein Windkraft GbR geplanten Anlagen im Bereich „H1\" (4 K 2972/01) keine \nWindfarm. Der Ausdruck „Windfarm\", der im BImSchG nicht definiert ist, bezeichnet \neine Mehrzahl von Windenergieanlagen, die unmittelbar benachbart sind. Für den \nMaßstab der „unmittelbaren\" Nachbarschaft kann der im Gemeinsamen Runderlass \ndreier Ministerien und der Staatskanzlei NRW vom 3. Mai 2002 (Windenergie-\nErlass 2002) unter Punkt 1 genannte Orientierungswert des Achtfachen des \nRotordurchmessers herangezogen werden. Die streitgegenständliche \nWindenergieanlage 7 wäre danach den fünf von den Klägern des Verfahrens \n4 K 2972/01 zur Genehmigung gestellten Windenergieanlagen im Bereich „H1\" nicht \nunmittelbar benachbart. Bei einem Rotordurchmesser von 77 Metern ergibt sich ein \nOrientierungswert von 616 Metern. Der Abstand zwischen der Windenergieanlage 7 \nund der nächstgelegenen Windenergieanlage 4 beträgt nach dem Übersichtsplan \n(Beiakte H. 25 zu 4 K 2972/01) etwa 850 Meter. Der in dem Runderlass alternativ \nangegebene Gesichtspunkt der gemeinsamen Einwirkung auf einen Immissionsort \nführt schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, da nach dem Erlass der größere \nAbstand maßgeblich ist. Das weitere in dem Erlass genannte Kriterium für das \nVorliegen einer Windfarm - Lage in derselben bauleitplanerisch dargestellten Fläche - \nist ebenfalls nicht erfüllt. Bei dem Bereich N1 handelt es sich um eine andere \nKonzentrationszone für Windenergie nach dem Flächennutzungsplan und damit um \neine andere bauleitplanerisch dargestellte Fläche im Sinne des Erlasses als den \nBereich H1.\n\n18\n\nEin Anlass, die Windenergieanlage 7 entgegen dem Erlass zu der Windfarm im \nBereich H1 zu rechnen, besteht nicht. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die \nsechs Anlagen gemeinsam gleichzeitig optisch wahrgenommen werden können. Ein \nsolcher Gesichtspunkt ist dem BImSchG fremd. Es will schädliche \nUmwelteinwirkungen begrenzen; hierunter versteht das Gesetz bestimmte \nImmissionen. Optische Eindrücke wie eine Verunstaltung der Landschaft zählen \nhierzu nicht (§ 3 Abs. 1 und 2 BImSchG). Diese Gesichtspunkte sind vielmehr im \nRahmen der Genehmigungsfähigkeit als baulicher Anlage zu prüfen (unten 4.3.).\n\n19\n\n1.2. Auch bildet die streitgegenständliche Windenergieanlage 7 keine Windfarm \nmit der im gleichen Bereich N1 gelegenen Anlage 8 und der dort zur Genehmigung \ngestellten Anlage 6 (Verfahren 4 K 3243/02). Diese drei Anlagen sind nicht - als \nWindfarm - gemeinsam oder in engem zeitlichen Zusammenhang zur Genehmigung \ngestellt worden; die schon errichtete Anlage 8 ist außerdem mit 87 m Höhe \nwesentlich kleiner als die nunmehr zur Genehmigung gestellten Anlagen 6 und 7. Es \nist auch nicht möglich, alle drei Windenergieanlagen gemäß § 1 Abs. 3 der \n4. BImSchV als eine Windfarm anzusehen. Dies würde einen engen räumlichen und \nbetrieblichen Zusammenhang voraussetzen; die Anlagen müssten auf demselben \nBetriebsgelände liegen und mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sein. \nHieran fehlt es. \n\n20\n\n1.2.1. Unter einem gemeinsamen Betriebsgelände ist eine von demselben \nBetreiber im räumlichen Zusammenhang mit Anlagen bebaute Fläche zu verstehen. \nAnlagenbetreiber ist derjenige, der unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter \nrechtlicher, wirtschaftlicher und tatsächlicher Gegebenheiten bestimmenden Einfluss \nauf die Errichtung, Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage ausübt. Ein \neinheitlicher Betreiber kann - ausnahmsweise - dann vorliegen, wenn juristisch \nverschiedene Träger der einzelnen Anlage geschaffen worden sind, zwischen ihnen \naber eine derartige Abhängigkeit besteht, dass letztlich doch eine Person oder eine \nbestimmte Personenmehrheit den bestimmenden Einfluss auf den Betrieb der \nGesamtanlage hat,\n\n21\n\nvgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25. September 2003 - 1 LC 276/02 -.\n\n22\n\nDie drei Windenergieanlagen 6-8 haben keinen gemeinsamen Betreiber in \ndiesem Sinne. Bei Stellung der Bauanträge sind verschiedene Antragsteller \naufgetreten, nämlich der Kläger für die Anlage 7, die O GbR (Herren T und W) für die \nAnlage 6 und ein weiterer Antragsteller (O1 GmbH, ehemals Fa. S und Partner, \nBeiakte H. 2, Bl. 111 sowie Gerichtsakte 4 L 3720/00) für die Anlage 8. Mangels \nentgegenstehender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass es sich jeweils um \nden Betreiber der Anlage handelt. Eine Abhängigkeit zwischen den drei \nAntragstellern in dem beschriebenen Sinne lässt sich nicht feststellen.\n\n23\n\n1.2.2. Die Windenergieanlagen 6-8 sind auch nicht mit gemeinsamen \nBetriebseinrichtungen verbunden. Eine gemeinsame Stromeinspeisungsstation ist \nschon für die Anlagen 6 und 7 nicht vorgesehen.\n\n24\n\n1.3. Ob mit der durch den Kläger geplanten Windenergieanlage in S1 (Beiakte \nH. 2, Bl. 148 f.), bei der sich nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten des \nKlägers der Bauantrag im Widerspruchsverfahren befindet, ein gemeinsames \nBetriebs- oder Baugelände oder gemeinsame Betriebseinrichtungen bestehen, \nkommt es danach nicht mehr an. In Verbindung allein mit dieser Anlage kann es \nallenfalls zur Bildung einer Windfarm mit zwei Windenergieanlagen kommen.\n\n25\n\n2. Bauplanungsrechtlich ist die Errichtung der Windenergieanlage zulässig.\n\n26\n\n2.1. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 BauGB zu \nbeurteilen. Es soll jenseits jeder zusammenhängenden Bebauung und damit im \nAußenbereich verwirklicht werden. Es ist dort privilegiert, da es der Nutzung der \nWindenergie dient (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB). \n\n27\n\nDie Privilegierung hat hier besonderes Gewicht, da der Vorhabenstandort in der \ndurch die 1. Ergänzung des Flächennutzungsplanes der Stadt X dargestellten \nKonzentrationszone für Windenergie liegt. Mit dieser Darstellung ist zum Ausdruck \ngebracht, dass die Ansiedlung von Windenergieanlagen in diesem Bereich \ngrundsätzlich erwünscht ist. Dies wird durch Erläuterungsbericht zur 1. Ergänzung \ndes Flächennutzungsplans vom 18. Mai 1998 bestätigt. Dort heißt es, dass die Stadt \nX mit dieser Ergänzung einen Beitrag dazu leisten möchte, den \nRessourcenverbrauch konventioneller Energieträger zu reduzieren. Durch die \nDarstellung von Konzentrationszonen zur Windenergienutzung an weniger sensiblen \nStandorten im Stadtgebiet X solle der Einsatz dieser alternativen \nEnergieerzeugungsanlagen gefördert werden. Diese Ergänzung des \nFlächennutzungsplanes ist - jedenfalls soweit es in diesem Verfahren auf sie \nankommt - wirksam. \n\n28\n\nSie ist nicht etwa deshalb abwägungsfehlerhaft, weil sie vorrangigen Belangen \nder Wasserwirtschaft widerspräche. Zwar war im GEP 84 in der Fassung der \n16. Änderung an dieser Stelle ein Bereich zum Schutz der Gewässer dargestellt. Die \ntextlichen Darstellungen und Erläuterungen hierzu (GEP 84, B VI 1-4 Ziel 2) \nverbieten jedoch die Errichtung von Windenergieanlagen nicht. Versiegelungen sind \nnicht generell ausgeschlossen; vielmehr sollen nur „keine weiteren über die \nSiedlungsbereiche hinausgehenden großflächigen Versiegelungen erfolgen\". \nGroßflächige Versiegelungen sind mit der Errichtung von Windenergieanlagen nicht \nverbunden. \n\n29\n\nDie Ergänzung des Flächennutzungsplanes leidet auch nicht deshalb an \nAbwägungsfehlern, weil Belange des Vogelschutzes nicht ausreichend berücksichtigt \nworden wären. Es ist nämlich - wie unter Auswertung der fachlichen Stellungnahmen \nnoch auszuführen sein wird (unten 3.) - nicht zu erkennen, dass es sich hier um \nBereiche handelt, die für den Vogelschutz von so hervorragender Bedeutung wären, \ndass sie die Errichtung von Windenergieanlagen ausschlössen. Auch bei der später \nerfolgten Meldung eines Schutzgebietes nach der europäischen Vogelschutzrichtlinie \nsind die als Konzentrationszonen dargestellten Gebiete nicht berücksichtigt worden \n(unten 3.2. und 3.4.5.1.).\n\n30\n\nSoweit die äußerste südöstliche Ecke der Konzentrationszone im Bereich H1 sich \nauf Grund der Nähe zum Naturschutzgebiet in B nicht zur Aufstellung von \nWindenergieanlagen eignen sollte (siehe Urteil in der Sache 4 K 2972/01), bleibt \njedenfalls die Darstellung der Konzentrationszone im Übrigen wirksam; diese ist von \nder Wirksamkeit der Darstellung in dem genannten Randbereich nicht abhängig.\n\n31\n\n2.2. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 BauGB liegen vor. Die \nausreichende Erschließung ist gesichert. Dies gilt auch für die wegemäßige \nErschließung. Die geplante Zuwegung ist im Lageplan vom 4. Dezember 2000 \neingezeichnet. Öffentliche Belange stehen nicht entgegen. \n\n32\n\nDas Vorhaben löst keine schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 35 Abs. 1 S. 1 \nNr. 3 BauGB) aus. Dies ergibt sich hinsichtlich der Geräuschimmissionen aus dem \nvorgelegten Schallgutachten. Dessen Feststellungen hat der Beklagte nicht in \nZweifel gezogen. Die von dem Beklagten zuletzt in der mündlichen Verhandlung \nthematisierten Fragen des Schattenwurfs lassen sich durch Nebenbestimmungen in \nder Baugenehmigung bewältigen. Auch das Staatliche Umweltamt E1 hat als \nsachverständige Stelle aus Sicht des Immissionsschutzes keine Bedenken erhoben, \nsofern die von ihm vorgeschlagenen Nebenbestimmungen in die Baugenehmigung \naufgenommen werden und für den geänderten Standort ein neues \nSchattenwurfgutachten nachgereicht wird (Schreiben vom 17. Januar 2002).\n\n33\n\nGesichtspunkte des Natur- und Landschaftsschutzes, insbesondere des \nVogelschutzes, sowie des Denkmalschutzes können dem Vorhaben nicht \nentgegengehalten werden (unten 3.-4.). Es gefährdet auch nicht die \nWasserwirtschaft (unten 5.).\n\n34\n\n3. Belange des Vogelschutzes müssen gegenüber dem Vorhaben zurückstehen. \nZwar kann der Vogelschutz als Belang des Naturschutzes der planungsrechtlichen \nZulässigkeit eines Bauvorhabens entgegenstehen (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB). \nIndessen gilt dies nur, wenn die Abwägung zu Lasten des Vorhabens ausfällt. \n\n35\n\n3.1. Diese Abwägung ist nach Maßgabe des Bundesnaturschutzgesetzes \n(BNatSchG) und der zur Ausführung dieses Gesetzes ergangenen \nRechtsvorschriften zu treffen, da dieses Gesetz die einzustellenden Belange \nkonkretisiert und gewichtet. Bei den hier in Rede stehenden Windenergieanlagen ist \nzu berücksichtigen, dass die Nutzung der Windenergie als erneuerbarer Energie in \ndiesem Gesetz ihrerseits als wünschenswert und förderungswürdig angesehen wird \n(§ 2 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 2. Halbs. BNatSchG). Zudem liegt der beabsichtigte Standort \nim Geltungsbereich eines Flächennutzungsplanes, der dort eine Konzentrationszone \nfür Windenergie darstellt (oben 2.1.).\n\n36\n\nUnter diesen Umständen vermag sich der Belang des Vogelschutzes gegen das \nVorhaben nur durchzusetzen, wenn er in dem Bundesnaturschutzgesetz als \nVersagungsgrund ausgestaltet ist. Dies ist unter den Voraussetzungen der §§ 33 \nAbs. 5, 34 Abs. 2 BNatSchG der Fall. Die Vorschriften sind Rahmenrecht (§§ 11, 32 \nS. 2 BNatSchG) und in Nordrhein-Westfalen durch § 48 c Abs. 4, § 48 d Abs. 4 des \nLandschaftsgesetzes (LG NRW) umgesetzt. Deren Voraussetzungen, die mit denen \nder §§ 33 Abs. 5, 34 Abs. 2 BNatSchG im Wesentlichen übereinstimmen, sind \nindessen nicht erfüllt. Das Vorhaben führt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen \neines in Abs. 1 der Vorschrift genannten Gebietes, insbesondere nicht eines \nEuropäischen Vogelschutzgebietes.\n\n37\n\n3.2. Das Flurstück, auf dem die vorgesehene Windenergieanlage errichtet \nwerden soll, liegt nicht im Bereich eines Europäischen Vogelschutzgebietes, also \nnach der Definition des § 10 Abs. 1 Nr. 6 BNatSchG eines Gebietes im Sinne des \nArtikels 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über \ndie Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1; Vogelschutz-\nRichtlinie, im folgenden VRL). Ein solches Gebiet erlangt seine Eigenschaft als \nSchutzgebiet durch Erklärung des Mitgliedstaates, in dem es liegt (Art. 4 Abs. 1 S. 4 \nVRL), in Deutschland durch Bekanntgabe des Bundesministeriums für Umwelt, \nNaturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesanzeiger (§ 10 Abs. 6 Nr. 1 \nBNatSchG). Eine solche Bekanntgabe ist in Bezug auf das Gebiet N1, in dem die \nWindenergieanlage errichtet werden soll, nicht erfolgt und auch nicht zu erwarten. \nDie Meldung des Gebietes „Unterer Niederrhein\" durch die Landesregierung NRW im \nJahre 2000 - siehe Schreiben des Ministers für Umwelt und Naturschutz, \nLandwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV) vom 14.12.00 (Beiakte H. 39 zu \n4 K 2972/01, Bl. 21) -, die eine Fläche von 20.300 ha umfasst, enthält den Bereich \nN1 nicht (Beiakten zu 4 K 2972/01 H. 29, Bl. 53 und H. 28, Bl. 7).\n\n38\n\n3.3. Einem ausdrücklich zum Schutzgebiet erklärten Gebiet wäre allerdings ein \nsog. faktisches Vogelschutzgebiet gleichzustellen. Darunter ist ein Gebiet zu \nverstehen, das zwar nicht zum Europäischen Vogelschutzgebiet erklärt worden ist, \nhierzu aber hätte erklärt werden müssen, da die Voraussetzungen für eine Erklärung \nzum Schutzgebiet bestehen, \n\n39\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 - (Wakenitz), B.2.1.; OVG \nNRW, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 20 B 1464/98.AK - (Wahner Heide), NWVBl. \n2000, 52 m.w.Nachw.; Stüer, DVBl. 2002, 940 (946).\n\n40\n\nAuch in einem solchen faktischen Vogelschutzgebiet liegt der Vorhabenstandort \nindessen nicht.\n\n41\n\n3.3.1. Die Annahme eines faktischen Vogelschutzgebietes kommt nur in \nBetracht, wenn es für das Gericht anhand der sachverständigen Stellungnahmen \noffensichtlich ist, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen die VRL eine \nUnterschutzstellung verlangt. \n\n42\n\n3.3.1.1. Bei der Ausweisung der Schutzgebiete nach der VRL haben die \nMitgliedstaaten einen Auswahlspielraum. Der Europäische Gerichtshof spricht in \ndiesem Zusammenhang - abweichend von der im deutschen Verwaltungsrecht \ngebräuchlichen Terminologie - von Ermessen. Dieses bezieht sich nicht darauf, ob \nüberhaupt Schutzgebiete ausgewiesen werden sollen, wohl aber darauf, welche \nGebiete zu Schutzgebieten erklärt werden, sofern diese Auswahl fachlich vertretbar \nist,\n\n43\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 2. August 1993 - C-355/90 (Slg. I 4272, 4278) und Urteil \nvom 19. Mai 1998 - C-3/96 (Slg. I 3054, 3070); BVerwG, Beschluss vom 24. \nAugust 2000 - 6 B 23.00 -; Urteil vom 15. Januar 2004 - 4 A 11.02 -, ZUR 2004, \n222, 223.\n\n44\n\nEin faktisches Schutzgebiet setzt danach voraus, dass sich das Ermessen zu \neiner Pflicht zur Unterschutzstellung verdichtet, weil nach fachlichen Gesichtspunkten \nkein Zweifel besteht, dass die maßgeblichen Kriterien erfüllt sind. Dies ist dann der \nFall, wenn das Gebiet zu den fünf für die Erreichung des Schutzzwecks geeignetsten \nder Region gehört. Als Region ist in Deutschland das Gebiet eines Landes \nanzusehen, \n\n45\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 -, B.2.1.3.2.3.,\n\n46\n\nhier also des Landes Nordrhein-Westfalen.\n\n47\n\n3.3.1.2. Bei der Auswahl der Gebiete hat die von BirdLife in Zusammenarbeit mit \nder Kommission der EU erstellte Liste „Important Bird Areas in Europa\" von 1989 \n(2002 überarbeitet und aktualisiert) Bedeutung als sachverständige Äußerung. Eine \nstrikte Bindungswirkung kommt ihr allerdings nicht zu, zumal die Autoren der Liste \nselbst einräumen, dass größer dimensionierte Schutzgebiete Teilbereiche von \ngeringerer ornithologischer Bedeutung enthalten können,\n\n48\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 19. Mai 1998 - C-3/96 (Slg. I 3054, 3063, 3071 ff.); \nBVerwG, Urteil vom 15. Januar 2004 - 4 A 11.02 -, ZUR 2004, 222, 223.\n\n49\n\n3.3.1.3. Das bei der Auswahl der Schutzgebiete bestehende Ermessen erstreckt \nsich auch auf den konkreten Zuschnitt der Schutzgebiete. Steht fest, dass ein \nbestimmtes Gebiet für die Erreichung der Ziele der VRL besonders geeignet ist, und \nverdichtet sich das Ermessen daher auf eine Pflicht des Mitgliedstaates, das Gebiet \nzum Vogelschutzgebiet zu erklären, so sind die Grenzen des Gebietes damit noch \nnicht festgelegt; es sind insbesondere nicht sämtliche zur IBA gehörenden \nGebietsteile zwingend unter Schutz zu stellen. \n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 -, B.2.1.3.1.\n\n51\n\nDer Mitgliedstaat mag sich daher entscheiden, nur die innerhalb des Gebietes \ngeeignetsten Flächen zum Schutzgebiet zu erklären; ebenso bleibt es ihm \nunbenommen, über diese Flächen hinausgehende Areale einzubeziehen. Eine \nErmessensreduzierung und damit ein faktisches Vogelschutzgebiet kann dann nur \nfür das unter den in Betracht kommenden Varianten kleinste Gebiet angenommen \nwerden, dessen Erklärung zum Vogelschutzgebiet (noch) ermessensfehlerfrei \nwäre.\n\n52\n\n3.3.1.4. Gegenüber diesen europarechtlichen Vorgaben ergibt sich aus der \nUmsetzung in das nationale deutsche Recht nichts Weitergehendes. Die \nVogelschutzrichtlinie ist in §§ 32 ff. BNatSchG umgesetzt worden; hierbei handelt es \nsich um Rahmenrecht. Die weitere Ausgestaltung obliegt dem Landesgesetzgeber \n(§ 11 BNatSchG). Dieser hat in Nordrhein-Westfalen Regelungen in §§ 48 a-e des \nLandschaftsgesetzes getroffen. § 48 b Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 und 2 LG NRW bestimmt, \ndass die Europäischen Vogelschutzgebiete durch die Landesanstalt für Ökologie, \nBodenordnung und Forsten ermittelt werden und anschließend die höheren \nLandschaftsbehörden und die oberste Landschaftsbehörde tätig werden. Für den \nfachlichen Maßstab verbleibt es ausdrücklich bei den Vorgaben der VRL (§ 48 b \nAbs. 1 LG NRW).\n\n53\n\n3.3.1.5. Hat die zuständige Behörde ihre Auswahlentscheidung bereits getroffen, \nso muss das Gericht bei seiner Einschätzung, ob ein faktisches Vogelschutzgebiet \nbesteht, außer der IBA-Liste auch diese Entscheidung berücksichtigen. Dies \nentspricht der in der Verfassung verankerten Gewaltenteilung. Die fachkundig \nangeleitete Abgrenzung des Schutzgebietes durch die Behörde ist von der \nRechtsprechung grundsätzlich zu akzeptieren. Nur dann, wenn die Entscheidung der \nBehörde gänzlich unvertretbar ist, weil sie ein Gebiet von eminent vogelschützender \nBedeutung ohne nachvollziehbaren Grund außer Acht lässt, kommt es in Frage, dass \ndas Gericht ein solches Gebiet als faktisches Vogelschutzgebiet in den Schutz mit \neinbezieht. \n\n54\n\n3.3.2. Für Nordrhein-Westfalen ist, wie aus dem schon erwähnten Schreiben des \nMinisters für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz \n(MUNLV) vom 14. Dezember 2000 hervorgeht, das Meldeverfahren abgeschlossen. \nDas Ministerium bekräftigt darin ausdrücklich die vorgenommene Auswahl insofern, \nals „nach Auffassung der Landesregierung\" die von den Naturschutzgebieten \ngenannten weiteren Gebiete „nach Prüfung durch die LÖBF nicht in das kohärente \nNetz Natura 2000 einzubeziehen sind\". Damit bezieht es sich auf eine fachliche \nStellungnahme zum Vorliegen der Voraussetzungen der VRL, die zu einem \nnegativen Ergebnis kommt.\n\n55\n\nDer Bereich N1 kann danach nicht als faktisches Vogelschutzgebiet angesehen \nwerden. Er liegt außerhalb der vom MUNLV gemeldeten Fläche. Auch innerhalb \neines IBA-Gebietes liegt er nicht (Beiakte H. 28 zu 4 K 2972/01, Bl. 8), obwohl diese \nListe unter dem Code „DE160\" die „Important Bird Area\" (IBA) „Lower Rhine (Unterer \nNiederrhein)\" mit einer Fläche von 48.295 ha enthält. Anhaltspunkte dafür, dass die \nFestsetzung der IBA-Liste nicht weit genug ginge, bestehen nicht. Auch die \nBiologische Station im Kreis X (Leiter: N2, im folgenden: Biologische Station), auf \nderen fachliche Beiträge sich der Beklagte stützt, gibt an, dass das N1 für die Gänse \nauf Grund der dort bereits bestehenden Windenergieanlage erheblich an Bedeutung \nverloren habe (Beiakte H. 30 zu 4 K 2972/01, Bl. 10).\n\n56\n\n3.4. Durch die Verwirklichung des Vorhabens wird schließlich auch kein nahe \nliegendes (faktisches) Vogelschutzgebiet in der Weise beeinträchtigt, dass dies dem \nVorhaben entgegenstünde. \n\n57\n\n3.4.1. Eine solche Gebietsbeeinträchtigung „von außerhalb\" ist in tatsächlicher \nHinsicht nicht schlechterdings ausgeschlossen. Denkbar ist beispielsweise, dass ein \nVorhaben schädliche Emissionen ausstößt, die in das benachbarte Gebiet gelangen \nund dieses beeinträchtigen. Bei der hier in Rede stehenden Windenergieanlage \nkommen zwar nicht solche Emissionen, wohl aber eine Barrierewirkung dergestalt in \nBetracht, dass Vögel, die zu einem (faktischen) Vogelschutzgebiet unterwegs sind, \nauf ihrem Weg durch die Anlage abgelenkt und vom Erreichen des Gebietes \nabgehalten werden. \n\n58\n\n3.4.2. Ob die hier in Rede stehende Gefahr, dass Vögel nicht in ein (faktisches) \nSchutzgebiet gelangen können, für die Annahme der Beeinträchtigung eines Gebiets \nim Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG genügen kann, ist umstritten. Dies deshalb, weil \ndas Gesetz einen gebietsbezogenen Ansatz verfolgt, also auf das Gebiet „als \nsolches\" abstellt. Diese Formulierung findet sich ausdrücklich in Art. 6 Abs. 3 S. 2 der \nRichtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen \nLebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7; \nFFH-Richtlinie), deren Schutzregime auf Vogelschutzgebiete anzuwenden ist (Art. 3 \nAbs. 1 S. 3 FFH-Richtlinie). Ob ein Gebiet „als solches\" durch Einschränkungen \nseiner Erreichbarkeit für die begünstigten Tiere beeinträchtigt ist, erscheint \nzweifelhaft,\n\n59\n\nverneinend VGH Mannheim, Beschluss vom 29. November 2002 - 5 S 2312/02 \n-, bejahend allerdings Fischer-Hüftle, Natur und Recht (NuR) 2004, 157.\n\n60\n\n3.4.3. Die Streitfrage muss indessen nicht in ihrem ganzen Ausmaß geklärt \nwerden. Insoweit genügt die Feststellung, dass ein Gebiet „als solches\" durch \nEinschränkungen seiner Erreichbarkeit jedenfalls nur in Ausnahmefällen erheblich \nbeeinträchtigt sein kann. Die Dinge müssten so liegen, dass die zu schützenden \nTiere von dem Gebiet geradezu abgeschnitten und so von der Benutzung des \nGebietes ausgeschlossen sind. Die bloße Erschwerung, das Schutzgebiet zu \nerreichen, kann demgegenüber nicht genügen. Anderenfalls käme es zu einem \nüberzogenen, der Abwägung mit anderen geschützten Belangen kaum noch \nzugänglichen Gebietsschutz. Dass das Gesetz einen solchen Schutz gewähren \nwollte, kann nicht angenommen werden. \n\n61\n\nDies gilt auch und gerade angesichts des § 48 d Abs. 4 LG NRW. Nach dieser \nVorschrift ist ein Projekt - anders als nach der bundesrechtlichen Rahmenvorschrift \ndes § 34 Abs. 2 BNatSchG - auch dann unzulässig, wenn es nicht einzeln, sondern \nim Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten zu erheblichen \nBeeinträchtigungen des Gebiets führen kann. Würde schon eine bloße Erschwerung \nder Erreichbarkeit eines Gebietes als erhebliche Beeinträchtigung angesehen, so \nwäre diese Voraussetzung bei der Summierung von Einflüssen aus verschiedenen \nProjekten nahezu immer erfüllt. Dies gilt besonders im Hinblick darauf, dass Vögel \nsich in der Luft und damit über große Räume fortbewegen. Die Erreichbarkeit eines \nVogelschutzgebietes ist deshalb schon erschwert, sobald sich innerhalb solcher \ngroßflächigen Areale Barrieren aus verschiedenen Projekten auftun, die sich in der \ngenannten Weise summieren. Eine jeweilige Anerkennung als Versagungsgrund \nwürde folgerichtig dazu führen, dass in weiten Gebieten keine Projekte mehr \nzugelassen werden könnten, da Belange des Vogelschutzes entgegenstünden. \nAnhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber dem Vogelschutz einen derartigen \nStellenwert einräumen wollte, bestehen nicht.\n\n62\n\nSchließlich ergibt sich aus dem Verschlechterungsverbot in Art. 4 Abs. 4 VRL \nnichts anderes. Diese Vorschrift richtet sich an die Mitgliedstaaten; eine unmittelbare \nWirkung in dem Sinne, dass sie der Zulässigkeit eines Vorhabens entgegenstehen \nkönnte, kommt ihr nicht zu.\n\n63\n\n3.4.4. Diese Überlegungen finden ihre Bestätigung im Windenergieerlass 2002. \nIn dessen Punkt 4.2.4 wird empfohlen, Abstände zwischen Windenergieanlagen \neinerseits und - unter anderem - naturschutzrechtlich bedeutsamen Gebieten \nandererseits einzuhalten. Nach Punkt 4.2.4.4 wird zu - auch faktischen - \nVogelschutzgebieten ein Abstand von 200 m, sofern diese Gebiete dem Schutz \nbedrohter Vogelarten dienen, von 500 m empfohlen. Nach dem Erlass können „in \nbegründeten Einzelfällen auch größere oder geringere Entfernungen zu den \ngenannten Gebieten in Betracht kommen\". Für den Regelfall geht der Erlass also \ndavon aus, dass die genannten Werte notwendig, aber auch ausreichend sind. Hält \ndie Windenergieanlage die genannten Abstände ein, so ist mangels gegenteiliger \nAnhaltspunkte davon auszugehen, dass eine Beeinträchtigung der Gebiete nicht \nentgegensteht.\n\n64\n\n3.4.5. Erforderlich ist also zweierlei: ein (faktisches) Vogelschutzgebiet und die \nBeeinträchtigung dieses Gebietes durch das Vorhaben dergestalt, dass es durch \nseine Barrierewirkung die Erreichung des Gebietes für die zu schützenden Vögel \nnicht nur erschwert, sondern praktisch verhindert. Diese Voraussetzungen sind hier \nnicht gegeben.\n\n65\n\n3.4.5.1. H1\n\n66\n\nDer nordwestlich des N1 gelegene Bereich der H1 ist nicht Teil des durch den \nMUNLV gemeldeten Gebietes (Beiakte H. 28 zu 4 K 2972/01, Bl. 7). Er ist auch nicht \nBestandteil eines faktischen Vogelschutzgebietes. Er ist nicht von solcher Bedeutung \nfür den Vogelschutz, dass das den Mitgliedstaaten eingeräumte Ermessen (oben \n3.3.1.) auch angesichts der schon erfolgten Auswahl und Meldung des Gebietes \nUnterer Niederrhein dahin reduziert wäre, diesen Bereich zum Bestandteil eines \nEuropäischen Vogelschutzgebietes zu erheben. \n\n67\n\nDies ergibt sich aus einer Auswertung der vorliegenden fachlichen \nStellungnahmen. Herausgehobene Bedeutung für die in Anhang I VRL aufgeführten \nbesonders zu schützenden Arten (Art. 4 Abs. 1 VRL) hat dieser Bereich danach \nnicht. Die Biologische Station im Kreis X (Leiter: N2, im folgenden: Biologische \nStation), auf deren fachliche Beiträge sich der Beklagte stützt, stellt vielmehr darauf \nab, dass die Errichtung der Windenergieanlage Beeinträchtigungen für Zugvögel und \nzwar für (arktische) Wildgänse (Bless- und Saatgans) hervorbrächte. Der Bereich ist \naber auch nicht zum Schutze dieser Zugvögel (Art. 4 Abs. 2 VRL) zwingend unter \nSchutz zu stellen. Auch insoweit lässt sich nicht feststellen, dass er zu den fünf \ngeeignetsten Flächen der Region Nordrhein-Westfalen gehört. Im Gegenteil muss \nselbst der Gutachter der Biologischen Station einräumen, „dass die H1 auf Grund der \nintensiven landwirtschaftlichen Nutzung viel ihrer früheren ökologischen Bedeutung \nverloren hat\" (Beiakte H. 30 zu 4 K 2972/01, S. 4). Vor diesem Hintergrund kann der \nUmstand allein, „dass nahezu das gesamte Untersuchungsgebiet des Gutachters [M] \nvon Blessgänsen genutzt wurde, während im westlichen Teil des \nUntersuchungsgebietes auch regelmäßig Saatgänse beobachtet wurden\" (a.a.O., \nS. 12), nicht dazu führen, dem Bereich die von Art. 4 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 4 \nVRL verlangte besondere Eignung für die Erhaltung der Zugvögel zu attestieren. \nDies gilt umso mehr, als die fachlichen Einschätzungen der Biologischen Station \numstritten sind. Im Gegensatz zu ihr nimmt nämlich der Gutachter M an, dass die H1 \nfür die betroffenen Gänsearten keine besondere Bedeutung als Äsungsfläche habe \n(Beiakte H. 29 zu 4 K 2972/01, S. 61).\n\n68\n\n3.4.5.2. Nordöstlich gelegene Teile der IBA\n\n69\n\nBei den nordöstlich des N1 gelegenen Teilen der IBA ist schon angesichts der \nEntfernung (über 2 km) von dem Vorhabenstandort nicht anzunehmen, dass diese \nTeile der IBA durch die Errichtung der Windenergieanlage nennenswert \nbeeinträchtigt sein könnten. Dies macht auch der Beklagte nicht geltend.\n\n70\n\n3.4.5.3. Flächen des offiziell gemeldeten Vogelschutzgebietes\n\n71\n\nDie östlich des Standortes gelegenen, bereits durch die B58 vom N1 \nabgetrennten Flächen des offiziell gemeldeten Vogelschutzgebietes, die zugleich \nauch zu der IBA gehören, werden ebenfalls nicht durch das Vorhaben für die Vögel \nunerreichbar. Nach den Annahmen der Biologischen Station liegt das N1 zwar in \neiner Flugschneise zwischen dem C1-Komplex und dem P-Komplex (vgl. auch \nBeiakte H. 28 zu 4 K 2972/01, Bl. 4). Diese von den Vögeln in Anspruch genommene \nFlugschneise zwischen den beiden Komplexen ist aber nicht so schmal, dass ihre \nBenutzung durch die Errichtung von Windenergieanlagen im N1 unmöglich gemacht \nwürde. Im Einzelnen ist das Flugverhalten der Vögel zwischen den Gutachtern \numstritten. Während M im Abrede stellt, dass es echte Zugstraßen gebe, und von \neinem „intermediären\" Zug spricht (Beiakte H. 29 zu 4 K 2972/01, S. 64), nimmt die \nBiologische Station an, dass die Vögel sich im Wesentlichen an bestimmte Strecken \nhalten. Auch nach ihrer Darstellung steht aber von der zum Überfliegen der B58 in \nFrage kommenden 10 km langen Strecke zwischen B und X den Gänsen derzeit \netwa die Hälfte zur Verfügung; hiervon seien „schlimmstenfalls\" nur noch 30-40% \nnutzbar, „d.h. eine tatsächliche Reduktion von rund 30%\" (Beiakte H. 30 zu \n4 K 2972/01, S. 16 und 20). Dies ist nur eine Erschwerung der Erreichbarkeit für die \nVögel, nicht aber deren Verhinderung. Den Abstand nach dem \nWindenergieerlass 2002 (oben 3.4.4.) hält der Vorhabenstandort ein; er liegt etwa \n800 m von der B58 entfernt.\n\n72\n\n3.4.5.4. B\n\n73\n\nSchließlich wird das westlich des Vorhabenstandortes im Gebiet der Gemeinde B \ngelegene Naturschutzgebiet 2.2.1 nicht in vogelschützender Hinsicht so \nbeeinträchtigt, dass dies dem Vorhaben entgegenstünde. Der nach dem \nWindenergieerlass 2002 zum einfachen Vogelschutzgebiet erforderliche Abstand von \n200 m (oben 3.4.4.) ist eingehalten. Handelte es sich um ein Gebiet zum Schutz \nbedrohter Vogelarten, wären nach dem Erlass allerdings 500 m Abstand erforderlich. \nDies kann aber nicht festgestellt werden. Der Landschaftsplan Raum B/S1 des \nKreises X begründet die Festsetzung als Naturschutzgebiet zwar auch mit der \nornithologischen Bedeutung; es verweist auf die Eigenschaft als Rastplatz für \nWasservögel und den Erläuterungsbericht (Band II: Ökologischer Beitrag) unter \n(Biotopkataster-) Nr. 39 (Beiakte H. 40 zu 4 K 2972/01, Bl. 66). Dort ist als \nSchutzgrund ebenfalls „Rastplatz für Wasservögel\" angegeben (Beiakte H. 41 zu \n4 K 2972/01, Bl. 187). Dieser Festsetzung lässt sich indessen nicht entnehmen, dass \nsie gerade dem Schutz bedrohter Vogelarten dient. Die weitere Angabe „Enten \n(verschiedene Arten)\" ist hierfür zu unbestimmt. Aus ihr geht insbesondere nicht \nhervor, dass gerade die in dem Bericht über den ökologischen Beitrag aufgeführten \nEntenarten der Roten Liste (Beiakte H. 41 zu 4 K 2972/01, Bl. 105) betroffen wären. \nDies scheint eher die Biotopkataster-Nrn. 17a, 18a und 19 zu betreffen (vgl. Beiakte \nH. 41 zu 4 K 2972/01, Bl. 103, 139 ff.).\n\n74\n\n4. Die in § 35 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 BauGB aufgeführten Belange stehen auch im \nÜbrigen nicht entgegen. Dies gilt für den Naturschutz und die Landschaftspflege \nebenso wie für die Besorgnis der Verunstaltung des Landschaftsbildes und den \nDenkmalschutz.\n\n75\n\n4.1. Ein Naturschutzgebiet wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Den \nnach Punkt 4.2.4.4 des Windenergieerlasses 2002 zu wahrenden Abstand von \n200 Metern zum Naturschutzgebiet in B hält der Vorhabenstandort ein \n(oben 3.4.5.4.). Anhaltspunkte dafür, dass dieser Abstand ausnahmsweise nicht \nausreichend wäre, bestehen nicht.\n\n76\n\n4.2. Im Geltungsbereich eines Landschaftsschutzgebietes oder eines Gebietes \nnach der FFH-Richtlinie (oben 3.4.2.) liegt der Vorhabenstandort nicht. Es handelt \nsich auch nicht um ein potenzielles FFH-Gebiet. Darunter ist ein Gebiet zu verstehen, \ndass nicht als FFH-Gebiet an die Kommission gemeldet worden ist, aber hätte \ngemeldet werden müssen. Da das N1 nicht nach der VRL gemeldet werden musste \n(oben 3.3.2.), kann es wegen seiner Bedeutung für die Vögel auch kein potenzielles \nFFH-Gebiet sein. Aus Art. 3 Abs. 1 S. 3 FFH-Richtlinie ergibt sich nämlich, dass es \nfür die unter Vogelschutzgesichtspunkten unter den Schutz der FFH-Richtlinie zu \nstellenden Gebieten bei den Auswahlkriterien der VRL verbleibt,\n\n77\n\nvgl. Halama, NVwZ 2001, 506 (513).\n\n78\n\nGesichtspunkte außerhalb des Vogelschutzes, die für eine Unterschutzstellung \nnach der FFH-Richtlinie sprechen, sind nicht ersichtlich.\n\n79\n\n4.3. Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes in dem Maße, dass diese sich in \nder Abwägung als entgegenstehender Belang durchsetzen würde, ist durch die \nErrichtung der Windenergieanlage allein oder in Verbindung mit der \nWindenergieanlage 6 (4 K 3243/02) nicht zu besorgen. Ein besonders \nerhaltenswertes Landschaftsbild besteht nicht. Dies hat die Inaugenscheinnahme der \nÖrtlichkeiten ergeben. Bei der Ortsbesichtigung war ein deutlicher Unterschied des \nLandschaftsbildes am Vorhabenstandort gegenüber demjenigen am Standort der \ngeplanten Windenergieanlagen 1-5, die Gegenstand des Verfahrens 4 K 2972/01 \nwaren, zu erkennen. Dort wies die Landschaft neben landwirtschaftlich genutzten \nFlächen reizvolle Elemente wie mit verschiedenen Gräserarten bewachsene \ngroßräumige Grünflächen, Böschungen und Baumreihen auf (siehe die Lichtbilder \nBeiakte H. 38 zu 4 K 2972/01, Panorama Standorte 1-3). Solche Elemente fehlen bei \ndem hier zur Beurteilung stehenden Bereich des N1. Soweit der Blick reicht, fällt er \nhier auf karges oder jedenfalls nicht besonders reizvolles Grasland und \nSchotterflächen sowie Industriegebäude (ebda., Panorama Standorte 4-5). Das \nGebiet ist zudem in der vertikalen Perspektive durch die schon bestehende \nWindenergieanlage 8 vorbelastet. Der von dieser Anlage ausgehende optische \nEindruck würde durch das Hinzutreten einer oder zweier weiterer \nWindenergieanlagen lediglich verstärkt, nicht aber qualitativ verändert.\n\n80\n\n4.4. Dass schließlich Belange des Denkmalschutzes entgegenstünden, ist nicht \nersichtlich. In der Fortschreibung des Erläuterungsberichts zur 1. Ergänzung des \nFlächennutzungsplanes der Stadt X vom 9. September 1998 heißt es unter Punkt 5.3 \n„Belange der Bodendenkmalpflege\", dass sich im Bereich der Konzentrationszone \nein Bodendenkmal befinde, dessen Eintragung in die Denkmalliste vorbereitet werde. \nEs handele sich um ein ehemaliges amerikanisches Kriegsgefangenenlager, das am \n14. Juni 1948 geschlossen worden sei. Mit dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege \nsei eine Übereinkunft getroffen worden, dass im Rahmen der \nBaugenehmigungsverfahren die archäologische Untersuchung und Dokumentation \ndes Bodendenkmals durch Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung Gewähr \nleistet werde. Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass die Denkmalbehörde \nkeine Versagungsgründe und also keine entgegenstehenden Belange des \nDenkmalschutzes annimmt, sondern eine Regelung durch Nebenbestimmungen in \nder Baugenehmigung für ausreichend hält. Gegenteilige Erkenntnisse liegen der \nKammer nicht vor.\n\n81\n\n5. Das Vorhaben gefährdet die Wasserwirtschaft nicht (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 \nBauGB). Dieses Merkmal enthält keine Verweisung auf die landesrechtlichen \nVorschriften des Wasserrechts, sondern eine bundesrechtlich eigenständige \nAnforderung, die - unbeschadet einer Konkretisierung durch Landesrecht - \nunmittelbar selbst eingreift, wo grobe Verstöße in Frage stehen. Gleichwohl wird es \nin der Regel - positiv wie negativ - durch landesrechtliche Vorschriften \nkonkretisiert,\n\n82\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1972 - IV C 1.70 -, BRS 25 Nr. 84.\n\n83\n\n5.1. In diesem Fall stehen landesrechtliche Vorschriften nicht entgegen, da die \neinschlägige Verordnung, soweit geplante Schutzzonen in dem hier \nstreitgegenständlichen Bereich betroffen sind, nicht wirksam ist. Es handelt sich um \ndie auf Grund des § 36 a WHG ergangene ordnungsbehördliche Verordnung der \nBezirksregierung E vom 20. März 2002 (im folgenden: VO), die nach ihrem § 6 eine \nWoche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk E, also am \n4. April 2002, in Kraft getreten ist und in deren - in der der VO beigegebenen Karte \ngelb umrandeten - weiteren Schutzbereich (potenzielle Wasserschutzzone III A) der \nVorhabenstandort liegt. Sie verstößt gegen § 7 S. 1 BauGB.\n\n84\n\n5.1.1. Die Bezirksregierung E ist als öffentlicher Planungsträger bei der \n1. Ergänzung des Flächennutzungsplanes der Stadt X nach § 4 BauGB beteiligt \nworden. Sie hat dem Flächennutzungsplan nicht widersprochen.\n\n85\n\nBei der Aufstellung der Flächennutzungsplanergänzung hatte das Dezernat 00 \nder Bezirksregierung E einen solchen Widerspruch in einem hausinternen Vermerk \nvom 27. August 1998 (Beiakte H. 35 zu 4 K 2972/01, Bl. 132) zwar angeregt. Dieser \nAnregung wurde aber nicht gefolgt. Den weiteren Vorgängen ist vielmehr zu \nentnehmen, dass der Beklagte darauf verwies, es würden im \nBaugenehmigungsverfahren sowohl die Untere als auch die Obere Wasserbehörde \nbeteiligt (Schreiben vom 3. September 1998, a.a.O. Bl. 133), und die \nBezirksregierung E sich mit diesem Hinweis zufriedengab (Schreiben vom \n9. September 1998, a.a.O. Bl. 136). Am 4. Dezember 1998 genehmigte sie die \nErgänzung.\n\n86\n\nDie Bezirksregierung E hat auch nicht nachträglich Widerspruch eingelegt, als sie \ndie Veränderungssperre aufstellte. Nach § 7 S. 3-6 BauGB ist der Widerspruch \ngrundsätzlich nachträglich möglich. Ob die dort genannten Voraussetzungen erfüllt \nsind - vor allem vor dem Hintergrund, dass der Bezirksregierung E andere \nAlternativen für ihre Planung zur Verfügung standen und deshalb zweifelhaft sein \nkann, ob die Belange der Wasserwirtschaft mehr als unwesentlich überwogen - \nbedarf nicht der Vertiefung.\n\n87\n\n5.1.2. Die daraus resultierende Pflicht der Bezirksregierung E, ihre Planungen \ndem Flächennutzungsplan - der jedenfalls ganz überwiegend wirksam ist \n(oben 2.1.) - anzupassen, erstreckte sich auf die VO. Von der Pflicht werden \nPlansicherungsverfahren förmlicher Art wie dasjenige nach § 36 a WHG erfasst, \nsofern es sich um eigenständige Planungsentscheidungen handelt,\n\n88\n\nvgl. Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Oktober 2003, § 7 Rdnr. 77.\n\n89\n\nDies ist der Fall. Mit der VO ist zwar über den Geltungsbereich einer späteren \nWassergebietsausweisung noch nicht endgültig entschieden. Sie enthält jedoch eine \nplanerische Entscheidung dahin, ein Verfahren zur Gebietsausweisung einzuleiten \nund das in Frage stehende Gebiet ernstlich in Betracht zu ziehen. Anders ergäbe die \nVeränderungssperre keinen Sinn. Zudem enthält sie mit den statuierten Verboten \nund Genehmigungserfordernissen nach außen wirkende Einschränkungen.\n\n90\n\n5.1.3. Diese Plicht hat die Bezirksregierung durch den Erlass der VO verletzt, \nsoweit diese im Bereich der Konzentrationszone für die Windenergienutzung in H1 \nein Bauverbot enthält (§ 2 Abs. 2 VO). \n\n91\n\nDer Flächennutzungsplan trifft eine planerische Grundsatzentscheidung für die \nZulässigkeit von Windenergieanlagen in den Konzentrationszonen. Diese \nEntscheidung bedeutet zwar nicht, dass andere Belange nicht mehr im Einzelfall zu \nberücksichtigen wären. Eine Kontrolle, ob Belange des Wasserschutzes \n(ausnahmsweise) auch der Errichtung einer Windenergieanlage in der \nKonzentrationszone entgegenstehen, durfte sich die Bezirksregierung E vorbehalten. \nHierüber geht die VO jedoch hinaus. Für die potenzielle Wasserschutzzone I und II, \ndie in der H1 vorgesehen ist, wird die Bautätigkeit ganz verboten und lediglich die \nMöglichkeit eines Dispenses eröffnet. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 2 VO. Er \nbestimmt, dass die Herstellung von Abgrabungen und Erdaufschlüssen insoweit \nverboten ist. Dabei ist Erdaufschluss (§ 35 WHG) der Oberbegriff für Bohrungen, \nAusschachtungen und sonstige Erdarbeiten,\n\n92\n\nvgl. Hofmann, in: v.Lersner/Berendes, Handbuch Deutsches Wasserrecht, \nStand: Juni 2004, § 35 WHG Rdnr. 2.\n\n93\n\nEr umfasst auch die Herstellung von Baugruben für Windenergieanlagen. Anders \nals bei der potenziellen Wasserschutzzone III A (§ 2 Abs. 3 VO) ist keine \nSonderregelung getroffen worden, die die Bautätigkeit lediglich von einer \nGenehmigung abhängig macht. Zwar sieht die VO die Möglichkeit von Ausnahmen \nvor, über die die Landrätin des Kreises X als Untere Wasserbehörde entscheidet (§ 2 \nAbs. 6 VO). Mit dieser Möglichkeit kann aber nach der Systematik der VO nur noch \nAusnahmekonstellationen Rechnung getragen werden. Mit dem grundsätzlichen \nBauverbot setzt sich die VO zu der Ergänzung des Flächennutzungsplans in \nWiderspruch.\n\n94\n\nDieser Widerspruch ist vor dem Hintergrund der Windenergieerlasse 2000 (vom \n6. Juli 2000, MBl. NRW S. 690) und 2002 konsequent. Nach deren Punkt 5.2.1 \nkommt in den Schutzzonen I und II von Wassergewinnungsanlagen die Errichtung \nvon Windenergieanlagen in der Regel nicht in Betracht. Auch Arbeitsblatt 101 des \nDeutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches empfiehlt für die \nWasserschutzzone II ein absolutes Bauverbot. Konzentrationszonen für \nWindenergieanlagen sind danach mit einer Wasserschutzzone II nicht vereinbar. Aus \ndieser Unvereinbarkeit folgt, dass, solange die Ausweisung einer \nKonzentrationszone für Windenergie Bestand hat, dort keine Wasserschutzzone II \ngeplant werden kann. Die Veränderungssperre diente damit der Sicherung einer \nunzulässigen Planung.\n\n95\n\n5.1.4. Für den Bereich N1 ist die VO danach insgesamt rechtswidrig. Mit der \nRechtswidrigkeit der Regelung zur potenziellen Wasserschutzzone II (§ 2 Abs. 2 VO) \nist auch diejenige zur korrespondierenden potenziellen Wasserschutzzone III A (§ 2 \nAbs. 3 VO) rechtswidrig. Ohne die Wasserschutzzone II könnte eine spätere \nWasserschutzzone III A nicht bestehen bleiben, da sie dann keinen Zweck erfüllen \nwürde. Bei einer Verlagerung der Brunnen ändert sich nämlich auch der Bereich des \nweiteren Einzugsgebietes. Die im Bereich N1 vorgesehene Wasserschutzzone III A \nfolgt der Wasserschutzzone II für den Bereich H1; die Veränderungssperre ist hier \nwie dort rechtswidrig.\n\n96\n\n5.1.5. Die Rechtswidrigkeit der VO für diesen Bereich hat insoweit ihre Nichtigkeit \nzur Folge; auf sie kann sich jedermann berufen.\n\n97\n\n5.2. Ein Genehmigungserfordernis wegen Benutzung eines Gewässers nach § 2 \nAbs. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG besteht nicht. Der Aushub der Baugrube ist nicht \ngeeignet, schädliche Auswirkungen des Grundwassers und damit eines Gewässers \n(§ 1 S. 1 Nr. 2 WHG) herbeizuführen. Aus den Bauvorlagen (3.2 \nFundamentbeschreibung und Gutachten, S. 5) geht hervor, dass die Baugrube etwa \n2 Meter tief wird und damit bei hohem Grundwasser nahezu an das Grundwasser \nheranreicht. Dieser Fall kann danach aber „nur bei extrem hohen und lang \nanhaltenden Rheinhochwässern\" eintreten. Anhaltspunkte dafür, dass damit ein \nSchaden für das Grundwasser zu besorgen wäre, ergeben sich daraus nicht, zumal \nbei den Bauarbeiten auf allfällige Hochwässer Rücksicht genommen werden \nkann.\n\n98\n\n5.3. Ein eigenständiger - von den speziellen wasserrechtlichen Bestimmungen \nunabhängiger - Rückgriff auf § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 BauGB kommt hier nicht in \nBetracht. Dies würde voraussetzen, dass die örtlichen Gegebenheiten außerhalb des \nAnwendungsbereichs wasserrechtlicher Schutzvorschriften die Annahme \nrechtfertigen, die Wasserwirtschaft werde gefährdet,\n\n99\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - 4 C 5.00 -, ZfBR 2001, 561.\n\n100\n\nSo liegt es hier nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die übrigen in der VO \nfestgelegten Standortsuchgebiete ausreichen, um die erforderlichen \nWassergewinnungsanlagen schaffen zu können. Auch die untere Wasserbehörde \nhat - vor Erlass der Veränderungssperre - angegeben, dass gegen das Vorhaben \ndes Klägers grundsätzliche Bedenken nicht bestehen (Schreiben vom \n7. Februar 2001, Beiakte H. 2, Bl. 113).\n\n101\n\n6. Bauordnungsrechtlich ist das Vorhaben - mit Nebenbestimmungen in der \nBaugenehmigung - zulässig. Insbesondere sind die Bestimmungen über \nAbstandflächen eingehalten. \n\n102\n\nFür Windenergieanlagen bestimmt sich die Tiefe der Abstandfläche nach der \nHälfte ihrer größten Höhe; diese errechnet sich bei der hier vorliegenden Anlage mit \nHorizontalachse aus der Höhe der Rotorachse über der geometrischen Mitte des \nMastes zuzüglich dem Rotorradius, § 6 Abs. 10 S. 2-4 BauO NRW. Hier ergeben sich \n- selbst wenn die Reduzierung der Höhe im Schreiben vom 4. April 2001 außer Acht \ngelassen wird - für die Höhe der Rotorachse 100 m + 0,5 m für das Fundament sowie \nfür den Rotorradius 38,5 m, insgesamt 139 m. Die Abstandfläche ist ein Kreis um den \ngeometrischen Mittelpunkt des Mastes (§ 6 Abs. 10 S. 5 BauO NRW) mit dem sich \nhier ergebenden Radius von 69,5 m. Sie liegt, wie sich aus der Einzeichnung im \nLageplan vom 4. Dezember 2000 ergibt, im Einklang mit § 6 Abs. 2 S. 1 BauO NRW \nvollständig auf dem Standort-Flurstück G1.\n\n103\n\n7. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht erforderlich. \n\n104\n\n7.1. Anzuwenden ist das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) \nin der seit dem 3. August 2001 geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Art. 3 des \nGesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24. Juni 2004 \n(BGBl. I S. 1359). Dies ergibt sich aus § 25 UVPG.\n\n105\n\n7.1.1. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 S. 1 UVPG sind erfüllt. Das in \ndiesem Fall durchzuführende Baugenehmigungsverfahren ist ein Verfahren nach § 2 \nAbs. 1 S. 1 und Abs. 3 UVPG. Es dient der Entscheidung über die Zulässigkeit eines \nVorhabens durch Baugenehmigung (§ 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 UVPG). Das \nVerfahren wurde vor dem 3. August 2001 begonnen. Aus der Wendung „sind nach \nden Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen\" ergibt sich allerdings, dass \nbereits abgeschlossene Verfahren nicht betroffen sind; denn solche können nicht \nmehr zu Ende geführt werden. Das Verfahren war aber vor dem 3. August 2001 noch \nnicht abgeschlossen; der Ablehnungsbescheid, dessen Erlass Teil des \nVerwaltungsverfahrens ist (§ 9 VwVfG), datiert vielmehr vom 23. Januar 2002.\n\n106\n\n7.1.2. Eine Ausnahme von der Anwendung des UVPG in der geänderten \nFassung besteht nicht. Der Kläger hat insbesondere den Bauantrag nicht vor dem \n14. März 1999 beim Beklagten eingereicht (§ 25 Abs. 2 UVPG).\n\n107\n\n7.1.3. In dem nach dem UVPG in der Fassung vom 3. August 2001 \ndurchzuführenden Verfahren sind die Bestimmungen des UVPG über das Verfahren \nauch insoweit anzuwenden, als sie sich zu diesem Stichtag geändert haben, § 25 \nAbs. 1 S. 2 UVPG. Eine öffentliche Bekanntmachung nach § 25 Abs. 1 S. 3 UVPG \nhat nicht stattgefunden.\n\n108\n\n7.2. Nach dem UVPG in der danach anzuwendenden jetzigen Fassung ist keine \nUmweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.\n\n109\n\n7.2.1. Die UVP-Pflichtigkeit richtet sich nach Maßgabe der Anlage 1 zum UVPG \n(§ 3 Abs. 1 S. 1 UVPG). Da es sich nicht um 20 oder mehr Windkraftanlagen handelt \n(UVP-Pflicht nach § 3 b UVPG, Anlage 1 Nr. 1.6.1), kommt nur eine UVP-Pflicht im \nEinzelfall nach § 3 c UVPG in Betracht. Eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls \nnach § 3 c Abs. 1 S. 1 UVPG ist angeordnet für 6 bis weniger als \n20 Windkraftanlagen (Anlage 1 Nr. 1.6.2), eine standortbezogene Vorprüfung des \nEinzelfalls für 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen (Anlage 1 Nr. 1.6.3). Dies gilt \nauch, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder \nmehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang \nstehen (kumulierende Vorhaben), zusammen diesen Größenwert erreichen, § 3 b \nAbs. 2 S. 2, § 3 c Abs. 1 S. 5 UVPG. Ein enger Zusammenhang besteht bei \ntechnischen oder sonstigen Anlagen, also auch bei Windenergieanlagen, wenn diese \nauf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen \noder baulichen Einrichtungen verbunden sind und wenn sie einem vergleichbaren \nZweck dienen, § 3 b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 UVPG. Ein vergleichbarer Zweck ist bei den \nWindenergieanlagen ohne weiteres anzunehmen. Dagegen liegen die übrigen \nVoraussetzungen nach derzeitigem Stand nicht vor.\n\n110\n\n7.2.2. Die fünf Windenergieanlagen, die Gegenstand des Verfahrens 4 K 2972/01 \nwaren, können schon deshalb nicht in die Betrachtung einbezogen werden, da sie \nein anderes Betriebs- und Baugelände haben. Sie liegen nordwestlich im Bereich H1; \ndieser ist durch ein dazwischenliegendes Gebiet mit einem Teich und der H2 deutlich \nvon dem Gebiet N1 abgetrennt. \n\n111\n\n7.2.3. Die streitgegenständliche Anlage bildet aber auch mit der bereits \nerrichteten Windenergieanlage 8 oder der Anlage 6 (Verfahren 4 K 3243/02) kein \nkumulierendes Vorhaben. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die \nWindenergieanlagen 6-8 mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen \nEinrichtungen verbunden sind. Bei der Anlage 8 ist außerdem nicht erkennbar, dass \ndie streitgegenständliche Anlage gleichzeitig mit dieser verwirklicht werden sollte. Ein \nZusammenhang der Anlagen 7 und 8 ist weder in zeitlicher noch in personeller \nHinsicht ersichtlich (oben 1.2.1.).\n\n112\n\n7.2.4. Auch bei der von dem Kläger geplanten weiteren Anlage auf S1er \nStadtgebiet schließlich sind die Voraussetzungen eines kumulierenden Vorhabens \nmit der streitgegenständlichen Windenergieanlage zweifelhaft. Es kann aber \noffenbleiben, ob sie vorliegen. Denn selbst wenn dies bei den beiden Anlagen des \nKlägers der Fall wäre, ergäbe sich keine Windfarm von mindestens drei \nWindenergieanlagen.\n\n113\n\n7.2.5. Bei der Anwendung der Vorschriften ist allerdings zu berücksichtigen, dass \nder Gesetzgeber mit der Aufnahme der Fallkonstellation der Verwirklichung eines \nVorhabens durch mehrere Träger verdeutlicht hat, dass er nicht gewillt ist, eine \nrechtsmissbräuchliche Aufsplitterung von Projekten hinzunehmen. Eine UVP-\nPflichtigkeit soll auch dann bestehen, wenn Einzelanträge mehrerer Vorhabenträger \nzum Entstehen einer Windfarm von mindestens drei Anlagen führen,\n\n114\n\nvgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25. September 2003 - 1 LC 276/02 -.\n\n115\n\nIndessen kann sich dieser gesetzgeberische Gedanke gegen den Wortlaut des \n§ 3 b Abs. 2 S. 2 UVPG nur durchsetzen, wenn eine missbräuchliche \nVorgehensweise klar zu Tage liegt. Für die Windenergieanlagen 6-8 - nur sie kämen \nfür eine missbräuchliche Aufsplitterung auf mehrere Träger bei gemeinsamem \nBetriebs- oder Baugelände in Frage - liegen keine Erkenntnisse in dieser Richtung \nvor.\n\n116\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.\n\n117\n\nDie Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO. Bisher ist in der Rechtsprechung nicht geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine wasserrechtliche \nVeränderungssperre nach § 7 S. 1 BauGB unwirksam ist. Auch zu der Frage, unter welchen Umständen die \nBeeinträchtigung eines (faktischen) Vogelschutzgebietes einem nach § 35 Abs. 1 BauGB zu beurteilenden \nVorhaben entgegensteht, bestehen keine gesicherten Grundsätze.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285355","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-07-29/4-k-3944-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":9},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":5},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285355","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285355","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-07-29/4-k-3944-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285355","retrieved":"2026-07-09 03:01:50.739400+00:00"}}