{"status":"available","doknr":"OLD285353","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0729.4K2972.01.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-07-29","aktenzeichen":"4 K 2972/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 8. Juni 2001 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Landrätin des Kreises X vom 23. April 2002 verpflichtet, Herrn U die mit \nBauantrag der Kläger vom 3. Mai 2000 in der Fassung des Schreibens vom 25. Oktober 2000 und des \nLageplanes vom 4. April 2001 beantragte Baugenehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage in X, G1 \nzu erteilen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 4/5, der Beklagte zu 1/5.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist wegen der Kosten für den Beklagten vorläufig \nvollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit Bauantrag vom 3. Mai 2000 beantragten die Kläger beim Beklagten die\nErteilung von Baugenehmigungen für die Errichtung von vier, mit weiterem\nBauantrag vom 7. Juli 2000 für eine weitere Windenergieanlage (WEA), alle in X, G1\n(\"H\") auf verschiedenen Flurstücken.\n\n3\n\nDie Landrätin des Kreises X erteilte mit Bescheiden vom 4. September 2000\nlandschaftsrechtliche Befreiungen von dem Bauverbot nach Festsetzung Nr. 2.3.III\nNr. 1 des Landschaftsplanes Raum X des Kreises X.\n\n4\n\nDie Bauanträge änderten die Kläger mit Schreiben vom 25. Oktober 2000 dahin,\ndass nunmehr Anlagen des Typs Enercon-66/15.66 mit einer Nennleistung von 1.500\nkW (statt wie ursprünglich vorgesehen 1.800 kW), einer Nabenhöhe von 98 m und\neinem Rotorradius von 35 m Gegenstand sein sollten. Auch die Standorte der\nAnlagen wurden im Laufe des behördlichen Verfahrens noch zum Teil geändert. Für\ndie Anlage 1 reichten die Kläger einen neuen Lageplan vom 4. April 2001 ein.\n\n5\n\nIn der zuletzt zur Genehmigung gestellten Version liegen die Standorte sämtlich\njenseits jeder zusammenhängenden Bebauung in einem durch den\nGebietsentwicklungsplan 1984 für den Regierungsbezirk E (GEP 84) in der Fassung\nder 16. Änderung - Wasserwirtschaft - vom 12. Dezember 1991 (Bekanntmachung\nder Genehmigung: GV. NW. 1992 S. 212) dargestellten Bereich zum Schutz der\nGewässer und in einer durch die 1. Ergänzung des Flächennutzungsplanes X\ndargestellten Konzentrationszone für die Windenergienutzung; die Bezirksregierung\nE hatte diese Ergänzung am 4. Dezember 1998 genehmigt. Ferner liegen sie in der\nknapp 50.000 ha großen \"Important Bird Area\" (IBA) \"Unterer Niederrhein\" von\nBirdLife International, der Nachfolgeorganisation des Internationalen Rates für\nVogelschutz ICBP. In einem nach Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie gemeldeten\nEuropäischen Vogelschutzgebiet liegen sie nicht. Südlich von dem Standort für die\nWEA 4 beginnt in einem Abstand von weniger als 200 m ein Naturschutzgebiet der\nGemeinde B (Feuchtgebiet N Ost), das unter anderem wegen seiner Eigenschaft als\nRastplatz für Wasservögel festgesetzt ist. Für die Standorte im Einzelnen wird auf\nden Übersichtsplan (Beiakte H. 25) verwiesen.\n\n6\n\nMit Bescheiden vom 8. Januar 2001 (WEA 3) und 2. Mai 2001 (WEA 5) versagte\nder Beklagte die Baugenehmigung für zwei der fünf Windenergieanlagen. Die Kläger\nlegten hiergegen jeweils Widerspruch ein.\n\n7\n\nHinsichtlich der übrigen drei Anlagen (WEA 1, 2 und 4) haben die Kläger am\n29. Mai 2001 Untätigkeitsklage erhoben.\n\n8\n\nMit Bescheiden vom 11. Juni 2001 (WEA 1), 9. Juli 2001 (WEA 2) und\n4. Juli 2001 (WEA 4) lehnte der Beklagte auch für diese drei Anlagen die Bauanträge\nab. Auch insoweit erhoben die Kläger Widerspruch.\n\n9\n\nDie Ablehnungsbescheide zu den WEA 2 und 4 sind damit begründet, dass der\nGenehmigung der Vorhaben Belange des Vogelschutzes entgegenständen. Bei den\nübrigen drei Anlagen (WEA 1, 3 und 5) ergänzte der Beklagte die ursprünglich vor\nallem auf Gesichtspunkte des Wasserschutzes (WEA 1 und 3) bzw. die\nNichteinhaltung von Abstandflächenvorschriften (WEA 5) gestützte Ablehnung um\ndieselbe Begründung.\n\n10\n\nAm 20. März 2002 erließ die Bezirksregierung E eine ordnungsbehördliche\nVerordnung zum Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung der Planung zur\nFestsetzung eines Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet einer\nWassergewinnungsanlage im H1 Feld für die Wasserverbund Niederrhein GmbH\n(Wasserwerksbetreiber), in deren Geltungsbereich die Vorhabenstandorte liegen\n(Amtsblatt für den Regierungsbezirk E vom 28. März 2002, S. 147). Die Standorte\nder WEA 1 und 3 sind dort der geplanten Wasserschutzzone I und II, diejenigen der\nWEA 2 und 5 der geplanten Wasserschutzzone III A zugeordnet; die WEA 4 liegt auf\nder Grenze zwischen der geplanten Zone I und II einerseits und III A\nandererseits.\n\n11\n\nDie Widersprüche der Kläger wies die Landrätin des Kreises X mit\nWiderspruchsbescheiden vom 8. April 2002 (WEA 4), 15. April 2002 (WEA 5), 23.\nApril 2002 (WEA 1) 24. April 2002 (WEA 3) und 25. April 2002 (WEA 2) zurück. Der\nWiderspruchsbescheid vom 15. April 2002 wurde den Prozessbevollmächtigten der\nKläger am 18. April 2002 zugestellt.\n\n12\n\nAm 21. Mai 2002, dem Tag nach Pfingstmontag, haben die Kläger Klage\nerhoben, mit der sie ihr Begehren, die Baugenehmigung für die Anlagen WEA 3 und\n5 zu erhalten, weiterverfolgen - 4 K 3339/02 -.\n\n13\n\nMit Schreiben vom 20. August 2002 teilten die Kläger dem Beklagten mit, dass\nHerr U, X, in alle Rechte und Pflichten aus den Bauanträgen für die WEA 1,\nentsprechend Herr C, X, für die WEA 2 und 3 eingetreten seien; die Schreiben sind\nmit von diesen unterschriebenen Erklärungen der Herren U und C verbunden. Eine\nentsprechende Erklärung des Herrn T1 besteht für die WEA 4.\n\n14\n\nDurch Beschluss vom 19. April 2004 hat die Kammer die am 29. Mai 2001\nerhobene Untätigkeitsklage und die am 21. Mai 2002 erhobene Klage zu\ngemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.\n\n15\n\nIn der mündlichen Verhandlung haben die Kläger ihre Bauanträge und die Klage\nhinsichtlich der Windenergieanlagen 2, 3 und 5 zurückgenommen.\n\n16\n\nDie Kläger beantragen,\n\n17\n\nden Beklagten unter Aufhebung seiner\nAblehnungsbescheide vom 8. Juni 2001 und 4. Juli 2001 in der\nGestalt der Widerspruchsbescheide der Landrätin des Kreises X\nvom 8. und 23. April 2002 zu verpflichten,\n\n18\n\n1. Herrn U die mit Datum vom 3. Mai 2000 beantragte\nBaugenehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage\nin X, G1 (WEA 1) zu erteilen,\n\n19\n\n2. \n\n20\n\n3. Herrn T1 die mit Datum vom 3. Mai 2000 beantragte\nBaugenehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage\nin X, G2 (WEA 4) zu erteilen,\n\n21\n\n4. \n\n22\n\nund zwar so, wie vor Ergehen der Ablehnungsbescheide\nzuletzt beantragt.\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nEr macht vor allem geltend, dass die für die Windenergieanlagen vorgesehenen\nStandorte in einem faktischen Vogelschutzgebiet lägen und die Anlagen deshalb\nnicht genehmigungsfähig seien.\n\n26\n\nDas Gericht hat durch Ortsbesichtigung Beweis erhoben; auf die hierüber\ngefertigte Niederschrift vom 9. Juni 2004 wird verwiesen. Wegen des weiteren Sach-\nund Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Widerspruchsbehörde Bezug\ngenommen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nHinsichtlich der Windenergieanlagen 2, 3 und 5 war das Verfahren nach\nKlagerücknahme einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO. Die Klage im Übrigen hat teilweise\nErfolg.\n\n29\n\nI. Sie ist zulässig.\n\n30\n\n1. Die Kläger sind klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie waren es zum Zeitpunkt\nder Klageerhebung (29. Mai 2001 und 21. Mai 2002) und haben die Klagebefugnis\ndurch den dem Beklagten angezeigten Bauherrenwechsel nicht verloren. Dieser hat\ndie Wirkung, dass die Baugenehmigungen - wie es die Kläger beantragt haben - den\nneuen Bauherren zu erteilen sind; denn diese sind zugleich in die Position der Kläger\nals Antragsteller eingerückt, §§ 75 Abs. 1 S. 3, 57 Abs. 5 S. 3 BauO NRW. Auf den\nRechtsstreit hat der Bauherrenwechsel sonst keinen Einfluss. Dies ergibt sich aus §\n265 Abs. 2 S. 1 ZPO. Er ist über § 173 VwGO auch für Anfechtungs- und\nVerpflichtungsklagen entsprechend anzuwenden, da anderenfalls der\ngesetzgeberische Zweck des § 265 ZPO bei diesen Klagen nicht erreicht werden\nkönnte und die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen dieser Klagearten kaum\ngewahrt werden könnten. Den in § 265 ZPO ausdrücklich genannten Fällen der\nVeräußerung oder Abtretung ist der hier vorliegende Wechsel der\nBauherreneigenschaft gleichzustellen.\n\n31\n\n2. Die mit der in der mündlichen Verhandlung erklärten teilweisen\nKlagerücknahme verbundene Änderung des Streitgegenstandes - Erteilung von nur\nnoch zwei statt fünf Baugenehmigungen - ist zulässig. Es handelt sich um eine\nzulässige Klageänderung, § 91 Abs. 1 VwGO.\n\n32\n\n2.1. Eine Klageänderung ist gegeben, wenn das bisherige Klagebegehren durch\nein anderes ersetzt wird. So liegt es hier. Es handelt sich bei dem Übergang auf den\nAntrag, den Beklagten nur noch zur Erteilung von zwei (statt fünf)\nBaugenehmigungen zu verpflichten, in diesem Fall nicht um eine bloße\nEinschränkung des Klagebegehrens, sondern um den Austausch des\nStreitgegenstandes. Für die ursprünglich streitgegenständlichen fünf\nWindenergieanlagen war ein anderes Genehmigungsverfahren gegeben. Der\nBeklagte war zuletzt nicht mehr zuständig, die Erteilung von Baugenehmigungen\nausgeschlossen.\n\n33\n\nDies ergibt sich daraus, dass Windfarmen ab dem 3. August 2001 einer\nGenehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bedürfen.\nGenehmigungsbehörde (§ 10 Abs. 5 S. 1 BImSchG) ist gemäß § 1 i.V.m. der Anlage\nIII lfd. Nr. 10 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des\ntechnischen Umweltschutzes (Rehborn 147 A) die Bezirksregierung. Die Erteilung\neiner Baugenehmigung neben derjenigen nach BImSchG ist ausgeschlossen, da\ndiese die bauordnungsrechtliche Genehmigung und die Prüfung der\nbauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens einschließt (§ 13\nBImSchG).\n\n34\n\nDie Genehmigungspflichtigkeit nach dem BImSchG ergibt sich aus der Vierten\nVerordnung zur Durchführung dieses Gesetzes (4. BImSchV). Nach § 1 Abs. 1 i.V.m.\nNr. 1.6 des Anhangs der 4. BImSchV bedürfen Windfarmen mit drei und mehr\nWindenergieanlagen der Genehmigung nach dem BImSchG, soweit den Umständen\nnach zu erwarten ist, dass sie länger als während der zwölf Monate, die auf die\nInbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden.\n\n35\n\n2.1.1. Diese Gesetzesfassung war auf die gestellten Bauanträge anwendbar.\nZwar ist sie erst am 3. August 2001 in Kraft getreten (Art. 25 des Gesetzes zur\nUmsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie usw. vom 27. Juli 2001, BGBl. I S. 1950),\nwährend die Bauanträge bereits im Mai 2000 gestellt wurden. Nach § 67 Abs. 2\nBImSchG kommt es aber darauf an, ob der Antragsteller am 3. August 2001 schon\nmit der Errichtung der Windenergieanlage begonnen hatte. Ist dies der Fall, so ist sie\nder zuständigen Behörde lediglich anzuzeigen. War dagegen mit der Errichtung noch\nnicht begonnen worden, so war das Verfahren nach den neuen Vorschriften des\nBImSchG zu Ende zu führen. Mit der Errichtung ist jedenfalls dann begonnen, wenn\ndie nach früherem Recht erforderlichen Genehmigungen erteilt sind und der Bauherr\nbereits Investitionen vorgenommen hat, die ohne Verlust nicht rückgängig gemacht\nwerden können,\n\n36\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2002 - 10 B 671/02 -.\n\n37\n\nDanach waren die ab 3. August 2001 geltenden Vorschriften auf die Anträge\nanzuwenden. Die Kläger hatten an diesem Tage noch nicht mit der Errichtung der\nWindenergieanlagen begonnen. Eine Baugenehmigung war ihnen nicht erteilt\nworden; diese hatte der Beklagte vielmehr versagt. Dass die Bauherren bereits nicht\nmehr rückgängig zu machende Investitionen getätigt hätten, ist ebenfalls nicht zu\nerkennen.\n\n38\n\n2.1.2. Die genannten Voraussetzungen der 4. BImSchV waren erfüllt. Die von\nden Klägern zur Genehmigung gestellten fünf Windenergieanlagen waren auf einen\nortsfesten Betrieb von mehr als zwölf Monaten angelegt. Sie bildeten auch eine\nWindfarm. Dieser Ausdruck, der im BImSchG nicht definiert ist, bezeichnet eine\nMehrzahl von Windenergieanlagen, die unmittelbar benachbart sind. Diese\nVoraussetzungen lagen vor.\n\n39\n\n2.1.2.1. Die Kläger hatten eine Mehrzahl von Windenergieanlagen zur\nGenehmigung gestellt. Dass dies durch zwei zeitlich versetzt gestellte Bauanträge -\nder erste vom 3. Mai 2000, der zweite vom 7. Juli 2000 - geschah, spielt materiell\nkeine Rolle. Das Genehmigungserfordernis nach dem BImSchG und der 4. BImSchV\nknüpft an die Größe der Anlage und damit an die zu erwartenden umweltrelevanten\nAuswirkungen an. Für diese Gesichtspunkte kann es keine Rolle spielen, mit wie\nvielen Anträgen eine Mehrzahl von Windenergieanlagen zur Genehmigung gestellt\nwird. Aus dem gleichen Grund ist unerheblich, ob der Beklagte über die Bauanträge\ndurch einen oder mehrere Bescheide entschieden hat.\n\n40\n\n2.1.2.2. Für den Maßstab der ?unmittelbaren\" Nachbarschaft kann der im\nGemeinsamen Runderlass dreier Ministerien und der Staatskanzlei NRW vom 3. Mai\n2002 (Windenergie-Erlass 2002) unter Punkt 1 genannte Orientierungswert des\nAchtfachen des Rotordurchmessers herangezogen werden. Die fünf von den Klägern\nzur Genehmigung gestellten Windenergieanlagen waren danach unmittelbar\nbenachbart. Bei einem Rotorradius von 35 Metern (Durchmesser = 70 Meter) ergibt\nsich ein Orientierungswert von 560 Metern. Die Abstände zwischen je zwei\nbenachbarten Anlagen betrugen nach dem Übersichtsplan (Beiakte H. 25) jeweils\nweniger als 500 Meter. Im Übrigen ergab sich die Eigenschaft der fünf Anlagen als\nWindfarm nach dem Erlass zusätzlich daraus, dass sie in derselben bauleitplanerisch\nausgewiesene Fläche im Sinne des Erlasses lagen. Der Flächennutzungsplan stellt\nfür den Bereich H eine einzige Konzentrationszone für Windenergie dar, in der die\nfünf Windenergieanlagen alle liegen. Auch die Ortsbesichtigung hat keine\nGesichtspunkte ergeben, die dem Eindruck einer unmittelbaren Nachbarschaft der\nfünf Anlagen entgegenstehen konnten.\n\n41\n\n2.1.2.3. Ob für den Begriff der Windfarm weiter erforderlich ist, dass die Anlagen\ndenselben Betreiber haben, braucht nicht entschieden zu werden. Bis zu dem im\nJahre 2002 angezeigten Bauherrenwechsel traten als Antragsteller, Bauherren und\npotentielle Betreiber ausschließlich die Kläger auf. Der Wechsel der Bauherren\neinzelner der fünf Anlagen änderte nichts an dem Vorliegen einer Windfarm. Die\nAnzeige eines Bauherrenwechsels nach § 57 Abs. 5 S. 3 BauO NRW hat regelmäßig\n- so auch hier - nicht zur Folge, dass sich an dem zur Genehmigung gestellten\nBauvorhaben oder der beantragten Baugenehmigung etwas ändert. Insbesondere\nkonnte der von den Klägern geltend gemachte Bauherrenwechsel nicht bewirken,\ndass Gegenstand der beantragten Baugenehmigung nicht (mehr) eine aus fünf\nWindenergieanlagen bestehende Windfarm i.S.d. Nr. 1.6 des Anhangs der 4.\nBImSchV war. Dazu bedurfte es mehr als der Benennung mehrerer Bauherrn. Es\nmusste technisch und wirtschaftlich sichergestellt sein, dass die Windenergieanlagen\nje für sich unter selbstständiger Regie betrieben werden. Das brachte schon aus\nGründen der formellen Bestimmtheit der Baugenehmigung das Erfordernis\nentsprechend angepasster, einzelner neuer Bauanträge mit sich, die im Wege der\nKlageänderung nach § 91 VwGO zum Streitgegenstand des Klageverfahrens hätten\ngemacht werden müssen,\n\n42\n\nvgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 16. Oktober 2002 - 4 K 2331/01 -, Natur und\nRecht (NuR) 2003, 640.\n\n43\n\nDies ist indessen nicht geschehen. Insbesondere konnte die Anzeige des\nBauherrenwechsels nicht als neuer Bauantrag aufgefasst werden, der bei Vorliegen\nder Voraussetzungen des § 75 VwGO im Wege der Untätigkeitsklage zum\nGegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht werden konnte. Ein solcher\nErklärungswert kam den Anzeigen bei objektiver, am Empfängerhorizont orientierter\nBetrachtung nicht zu. Die Baubehörde des Beklagten konnte den Anzeigen nicht\nentnehmen, dass die Kläger von ihr eine erneute Entscheidung über einen\nBauantrag - mit anderen Bauherren als zuvor - begehren wollten.\n\n44\n\n2.1.2.4. Auf die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV kam es danach\nnicht mehr an. Diese Bestimmung hat zum Ziel, Vorhaben, die sonst nicht nach dem\nBImSchG genehmigungspflichtig wären, in das Genehmigungsverfahren\neinzubeziehen. Hier ergab sich das Genehmigungserfordernis bereits daraus, dass\ndas Merkmal einer Windfarm mit mindestens drei Windenergieanlagen erfüllt\nwar.\n\n45\n\n2.2. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klageänderung nach § 91 Abs.\n1 VwGO sind gegeben. Das Gericht hält die Klageänderung für sachdienlich. Es ist\nsachangemessen, dass das Gericht unmittelbar über den neuen Streitgegenstand\nentscheidet. Ein nochmaliges Genehmigungsverfahren beim Beklagten, wie es sonst\nzu durchlaufen wäre, ist nicht angezeigt. Der Beklagte war mit den Bauanträgen, wie\nsie sich nach Klageänderung darstellen, bereits befasst. Seine Ablehnungsbescheide\nergingen sämtlich bis zum Juli 2001, also vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung\nzum 3. August 2001 und damit ohne Berücksichtigung der an das Vorliegen einer\nWindfarm geknüpften Folgerungen für Zuständigkeit und Verfahren. Für das Gericht\nergibt sich kein wesentlich neuer Streitstoff. Die entscheidungserheblichen Fragen\nstellen sich ganz überwiegend genau so wie in den Parallelverfahren 4 K 3243/02\nund 4 K 3944/02, die die Kammer mit Urteilen vom gleichen Tage entschieden\nhat.\n\n46\n\nII. WEA 1\n\n47\n\nHinsichtlich der Windenergieanlage 1 ist die Klage begründet. Die Ablehnung der\nbeantragten Baugenehmigung für diese Windenergieanlage ist rechtswidrig und\nverletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Kläger haben\neinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, da öffentlich-rechtliche\nVorschriften nicht entgegenstehen, § 75 Abs. 1 S. 1 BauO NRW.\n\n48\n\n1. Die Errichtung der Windenergieanlage als einer baulichen Anlage bedarf der\nBaugenehmigung (§ 63 Abs. 1 BauO NRW). Es handelt sich nicht um ein Vorhaben,\ndas der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionschutzgesetz (BImSchG)\nunterliegt (§ 63 Abs. 2 BauO NRW). Dies ergibt sich aus der nach § 4 Abs. 1 S. 3\nBImSchG erlassenen Rechtsverordnung über die nach diesem Gesetz\ngenehmigungsbedürftigen Anlagen, der 4. BImSchV. In deren Anhang sind unter\nPunkt 1.6 Windfarmen mit drei oder mehr Windkraftanlagen aufgeführt. Daraus ist zu\nschließen, dass die Errichtung einer oder zweier Windenergieanlagen nicht der\nGenehmigung nach dem BImSchG bedarf. So liegt es hier. Gegenstand des von den\nKlägern gestellten Bauantrages ist (nur) eine Windenergieanlage; diese ist auch nicht\nBestandteil einer Windfarm mit mehr als zwei Windenergieanlagen. Die im Bereich\n?N1\" bestehende und die dort geplanten Windenergieanlagen bilden keine Windfarm\nmit den beiden verfahrensgegenständlichen Anlagen.\n\n49\n\nDer Ausdruck ?Windfarm\", der im BImSchG nicht definiert ist, bezeichnet eine\nMehrzahl von Windenergieanlagen, die unmittelbar benachbart sind. Bei\nHeranziehung des Orientierungswertes des Achtfachen des Rotordurchmessers\nnach dem Windenergie-Erlass 2002 (oben I.2.1.2.2.) wären die\nstreitgegenständlichen Windenergieanlagen 1 und 4 den Windenergieanlagen im\nBereich N1 nicht unmittelbar benachbart. Bei einem Rotordurchmesser von 70\nMetern ergibt sich ein Orientierungswert von 560 Metern. Der Abstand zwischen den\nsich am nächsten gegenüberliegenden Windenergieanlagen 4 und 7 der beiden\nBereiche beträgt nach dem Übersichtsplan (Beiakte H. 25) etwa 850 Meter. Der in\ndem Runderlass alternativ angegebene Gesichtspunkt der gemeinsamen Einwirkung\nauf einen Immissionsort führt schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, da nach\ndem Erlass der größere Abstand maßgeblich ist. Das weitere in dem Erlass genannte\nKriterium für das Vorliegen einer Windfarm - Lage in derselben bauleitplanerisch\ndargestellten Fläche - ist ebenfalls nicht erfüllt. Bei dem Bereich N1 handelt es sich\num eine andere Konzentrationszone für Windenergie nach dem\nFlächennutzungsplan und damit um eine andere bauleitplanerisch dargestellte\nFläche im Sinne des Erlasses als den Bereich H.\n\n50\n\nEin Anlass, entgegen dem Erlass eine Windfarm aus Windenergieanlagen in den\nbeiden Bereichen H und N1 anzunehmen, besteht nicht. Insbesondere kommt es\nnicht darauf an, ob die Anlagen beider Bereiche gemeinsam gleichzeitig optisch\nwahrgenommen werden können. Ein solcher Gesichtspunkt ist dem BImSchG fremd.\nEs will schädliche Umwelteinwirkungen begrenzen; hierunter versteht das Gesetz\nbestimmte Immissionen. Optische Eindrücke wie eine Verunstaltung der Landschaft\nzählen hierzu nicht (§ 3 Abs. 1 und 2 BImSchG). Diese Gesichtspunkte sind vielmehr\nim Rahmen der Genehmigungsfähigkeit als baulicher Anlage zu prüfen (unten\n4.3.).\n\n51\n\n2. Bauplanungsrechtlich ist die Errichtung der Windenergieanlage zulässig.\n\n52\n\n2.1. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 BauGB zu\nbeurteilen. Es soll jenseits jeder zusammenhängenden Bebauung und damit im\nAußenbereich verwirklicht werden. Es ist dort privilegiert, da es der Nutzung der\nWindenergie dient (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB).\n\n53\n\nDie Privilegierung hat hier besonderes Gewicht, da der Vorhabenstandort in der\ndurch die 1. Ergänzung des Flächennutzungsplanes der Stadt X dargestellten\nKonzentrationszone für Windenergie liegt. Mit dieser Darstellung ist zum Ausdruck\ngebracht, dass die Ansiedlung von Windenergieanlagen in diesem Bereich\ngrundsätzlich erwünscht ist. Dies wird durch Erläuterungsbericht zur 1. Ergänzung\ndes Flächennutzungsplans vom 18. Mai 1998 bestätigt. Dort heißt es, dass die Stadt\nX mit dieser Ergänzung einen Beitrag dazu leisten möchte, den\nRessourcenverbrauch konventioneller Energieträger zu reduzieren. Durch die\nDarstellung von Konzentrationszonen zur Windenergienutzung an weniger sensiblen\nStandorten im Stadtgebiet X solle der Einsatz dieser alternativen\nEnergieerzeugungsanlagen gefördert werden. Diese Ergänzung des\nFlächennutzungsplanes ist - jedenfalls soweit es für die Windenergieanlage 1 auf sie\nankommt - wirksam.\n\n54\n\nSie ist nicht etwa deshalb abwägungsfehlerhaft, weil sie vorrangigen Belangen\nder Wasserwirtschaft widerspräche. Zwar war im GEP 84 in der Fassung der 16.\nÄnderung an dieser Stelle ein Bereich zum Schutz der Gewässer dargestellt. Die\ntextlichen Darstellungen und Erläuterungen hierzu (GEP 84, B VI 1-4 Ziel 2)\nverbieten jedoch die Errichtung von Windenergieanlagen nicht. Versiegelungen sind\nnicht generell ausgeschlossen; vielmehr sollen nur ?keine weiteren über die\nSiedlungsbereiche hinausgehenden großflächigen Versiegelungen erfolgen\".\nGroßflächige Versiegelungen sind mit der Errichtung von Windenergieanlagen nicht\nverbunden.\n\n55\n\nDie Ergänzung des Flächennutzungsplanes leidet auch nicht deshalb an\nAbwägungsfehlern, weil Belange des Vogelschutzes nicht ausreichend berücksichtigt\nworden wären. Es ist nämlich - wie unter Auswertung der fachlichen Stellungnahmen\nnoch auszuführen sein wird (unten 3.) - nicht zu erkennen, dass es sich hier um\nBereiche handelt, die für den Vogelschutz von so hervorragender Bedeutung wären,\ndass sie die Errichtung von Windenergieanlagen ausschlössen. Auch bei der später\nerfolgten Meldung eines Schutzgebietes nach der europäischen Vogelschutzrichtlinie\n(unten 3.2.) sind die als Konzentrationszonen ausgewiesenen Gebiete nicht\nberücksichtigt worden.\n\n56\n\nSoweit die äußerste südöstliche Ecke der Konzentrationszone im Bereich H sich\nauf Grund der Nähe zum Naturschutzgebiet in B nicht zur Aufstellung von\nWindenergieanlagen eignen sollte (unten III.), bleibt jedenfalls die Darstellung der\nKonzentrationszone im Übrigen wirksam; diese ist von der Wirksamkeit der\nDarstellung in dem genannten Randbereich nicht abhängig.\n\n57\n\n2.2. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 BauGB liegen vor. Die\nausreichende Erschließung ist gesichert. Dies gilt auch für die wegemäßige\nErschließung. Die geplante Zuwegung ist im Lageplan vom 4. April 2001\neingezeichnet. Öffentliche Belange stehen nicht entgegen.\n\n58\n\nDas Vorhaben löst keine schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 35 Abs. 1 S. 1\nNr. 3 BauGB) aus. Dies ergibt sich hinsichtlich der Geräuschimmissionen aus dem\nvorgelegten Schallgutachten. Dessen Feststellungen hat der Beklagte nicht in\nZweifel gezogen. Selbst bei den ursprünglich fünf zur Genehmigung gestellten\nWindenergieanlagen in diesem Bereich hat auch das Staatliche Umweltamt E1 als\nsachverständige Stelle aus Sicht des Immissionsschutzes keine Bedenken erhoben,\nsofern die von ihm vorgeschlagenen Nebenbestimmungen in die Baugenehmigung\naufgenommen werden (Schreiben vom 6. Juni 2000 und 25. Oktober 2000, Beiakte\nH. 2, Bl. 78 und 81).\n\n59\n\nGesichtspunkte des Natur- und Landschaftsschutzes, insbesondere des\nVogelschutzes, sowie des Denkmalschutzes können dem Vorhaben nicht\nentgegengehalten werden (unten 3.-4.). Es gefährdet auch nicht die\nWasserwirtschaft (unten 5.).\n\n60\n\n3. Belange des Vogelschutzes müssen gegenüber dem Vorhaben zurückstehen.\nZwar kann der Vogelschutz als Belang des Naturschutzes der planungsrechtlichen\nZulässigkeit eines Bauvorhabens entgegenstehen (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB).\nIndessen gilt dies nur, wenn die Abwägung zu Lasten des Vorhabens ausfällt.\n\n61\n\n3.1. Diese Abwägung ist nach Maßgabe des Bundesnaturschutzgesetzes\n(BNatSchG) und der zur Ausführung dieses Gesetzes ergangenen\nRechtsvorschriften zu treffen, da dieses Gesetz die einzustellenden Belange\nkonkretisiert und gewichtet. Bei den hier in Rede stehenden Windenergieanlagen ist\nzu berücksichtigen, dass die Nutzung der Windenergie als erneuerbarer Energie in\ndiesem Gesetz ihrerseits als wünschenswert und förderungswürdig angesehen wird\n(§ 2 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 2. Halbs. BNatSchG). Zudem liegt der beabsichtigte Standort\nim Geltungsbereich eines Flächennutzungsplanes, der dort eine Konzentrationszone\nfür Windenergie darstellt (oben 2.1.).\n\n62\n\nUnter diesen Umständen vermag sich der Belang des Vogelschutzes gegen das\nVorhaben nur durchzusetzen, wenn er in dem Bundesnaturschutzgesetz als\nVersagungsgrund ausgestaltet ist. Dies ist unter den Voraussetzungen der §§ 33\nAbs. 5, 34 Abs. 2 BNatSchG der Fall. Die Vorschriften sind Rahmenrecht (§§ 11, 32\nS. 2 BNatSchG) und in Nordrhein-Westfalen durch § 48 c Abs. 4, § 48 d Abs. 4 des\nLandschaftsgesetzes (LG NRW) umgesetzt. Deren Voraussetzungen, die mit denen\nder §§ 33 Abs. 5, 34 Abs. 2 BNatSchG im Wesentlichen übereinstimmen, sind\nindessen nicht erfüllt. Das Vorhaben führt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen\neines in Abs. 1 der Vorschrift genannten Gebietes, insbesondere nicht eines\nEuropäischen Vogelschutzgebietes.\n\n63\n\n3.2. Das Flurstück, auf dem die vorgesehene Windenergieanlage errichtet\nwerden soll, liegt nicht im Bereich eines Europäischen Vogelschutzgebietes, also\nnach der Definition des § 10 Abs. 1 Nr. 6 BNatSchG eines Gebietes im Sinne des\nArtikels 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über\ndie Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1; Vogelschutz-\nRichtlinie, im folgenden VRL). Ein solches Gebiet erlangt seine Eigenschaft als\nSchutzgebiet durch Erklärung des Mitgliedstaates, in dem es liegt (Art. 4 Abs. 1 S. 4\nVRL), in Deutschland durch Bekanntgabe des Bundesministeriums für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesanzeiger (§ 10 Abs. 6 Nr. 1\nBNatSchG). Eine solche Bekanntgabe ist in Bezug auf das Gebiet H, in dem die\nWindenergieanlage errichtet werden soll, nicht erfolgt und auch nicht zu erwarten.\nDie Meldung des Gebietes ?Unterer Niederrhein\" durch die Landesregierung NRW im\nJahre 2000 - siehe Schreiben des Ministers für Umwelt und Naturschutz,\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV) vom 14.12.00 (Beiakte H. 39,\nBl. 21) -, die eine Fläche von 20.300 ha umfasst, enthält den Bereich H nicht\n(Beiakten H. 28, Bl. 7).\n\n64\n\n3.3. Einem ausdrücklich zum Schutzgebiet erklärten Gebiet wäre allerdings ein\nsog. faktisches Vogelschutzgebiet gleichzustellen. Darunter ist ein Gebiet zu\nverstehen, das zwar nicht zum Europäischen Vogelschutzgebiet erklärt worden ist,\nhierzu aber hätte erklärt werden müssen, da die Voraussetzungen für eine Erklärung\nzum Schutzgebiet bestehen,\n\n65\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 - (Wakenitz), B.2.1.; OVG\nNRW, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 20 B 1464/98.AK - (Wahner Heide), NWVBl.\n2000, 52 m.w. Nachw.; Stüer, DVBl. 2002, 940 (946).\n\n66\n\nAuch in einem solchen faktischen Vogelschutzgebiet liegt der Vorhabenstandort\nindessen nicht.\n\n67\n\n3.3.1. Die Annahme eines faktischen Vogelschutzgebietes kommt nur in\nBetracht, wenn es für das Gericht anhand der sachverständigen Stellungnahmen\noffensichtlich ist, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen die VRL eine\nUnterschutzstellung verlangt.\n\n68\n\n3.3.1.1. Bei der Ausweisung der Schutzgebiete nach der VRL haben die\nMitgliedstaaten einen Auswahlspielraum. Der Europäische Gerichtshof spricht in\ndiesem Zusammenhang - abweichend von der im deutschen Verwaltungsrecht\ngebräuchlichen Terminologie - von Ermessen. Dieses bezieht sich nicht darauf, ob\nüberhaupt Schutzgebiete ausgewiesen werden sollen, wohl aber darauf, welche\nGebiete zu Schutzgebieten erklärt werden, sofern diese Auswahl fachlich vertretbar\nist,\n\n69\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 2. August 1993 - C-355/90 (Slg. I 4272, 4278) und Urteil\nvom 19. Mai 1998 - C-3/96 (Slg. I 3054, 3070); BVerwG, Beschluss vom 24.\nAugust 2000 - 6 B 23.00 -; Urteil vom 15. Januar 2004 - 4 A 11.02 -, ZUR 2004,\n222, 223.\n\n70\n\nEin faktisches Schutzgebiet setzt danach voraus, dass sich das Ermessen zu\neiner Pflicht zur Unterschutzstellung verdichtet, weil nach fachlichen Gesichtspunkten\nkein Zweifel besteht, dass die maßgeblichen Kriterien erfüllt sind. Dies ist dann der\nFall, wenn das Gebiet zu den fünf für die Erreichung des Schutzzwecks geeignetsten\nder Region gehört. Als Region ist in Deutschland das Gebiet eines Landes\nanzusehen,\n\n71\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 -, B.2.1.3.2.3.,\n\n72\n\nhier also des Landes Nordrhein-Westfalen.\n\n73\n\n3.3.1.2. Bei der Auswahl der Gebiete hat die von BirdLife in Zusammenarbeit mit\nder Kommission der EU erstellte Liste ?Important Bird Areas in Europa\" von 1989\n(2002 überarbeitet und aktualisiert) Bedeutung als sachverständige Äußerung. Eine\nstrikte Bindungswirkung kommt ihr allerdings nicht zu, zumal die Autoren der Liste\nselbst einräumen, dass größer dimensionierte Schutzgebiete Teilbereiche von\ngeringerer ornithologischer Bedeutung enthalten können,\n\n74\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 19. Mai 1998 - C-3/96 (Slg. I 3054, 3063, 3071 ff.);\nBVerwG, Urteil vom 15. Januar 2004 - 4 A 11.02 -, ZUR 2004, 222, 223.\n\n75\n\n3.3.1.3. Das bei der Auswahl der Schutzgebiete bestehende Ermessen erstreckt\nsich auch auf den konkreten Zuschnitt der Schutzgebiete. Steht fest, dass ein\nbestimmtes Gebiet für die Erreichung der Ziele der VRL besonders geeignet ist, und\nverdichtet sich das Ermessen daher auf eine Pflicht des Mitgliedstaates, das Gebiet\nzum Vogelschutzgebiet zu erklären, so sind die Grenzen des Gebietes damit noch\nnicht festgelegt; es sind insbesondere nicht sämtliche zur IBA gehörenden\nGebietsteile zwingend unter Schutz zu stellen.\n\n76\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 -, B.2.1.3.1.\n\n77\n\nDer Mitgliedstaat mag sich daher entscheiden, nur die innerhalb des Gebietes\ngeeignetsten Flächen zum Schutzgebiet zu erklären; ebenso bleibt es ihm\nunbenommen, über diese Flächen hinausgehende Areale einzubeziehen. Eine\nErmessensreduzierung und damit ein faktisches Vogelschutzgebiet kann dann nur\nfür das unter den in Betracht kommenden Varianten kleinste Gebiet angenommen\nwerden, dessen Erklärung zum Vogelschutzgebiet (noch) ermessensfehlerfrei\nwäre.\n\n78\n\n3.3.1.4. Gegenüber diesen europarechtlichen Vorgaben ergibt sich aus der\nUmsetzung in das nationale deutsche Recht nichts weiter Gehendes. Die\nVogelschutzrichtlinie ist in §§ 32 ff. BNatSchG umgesetzt worden; hierbei handelt es\nsich um Rahmenrecht. Die weitere Ausgestaltung obliegt dem Landesgesetzgeber (§\n11 BNatSchG). Dieser hat in Nordrhein-Westfalen Regelungen in §§ 48 a-e des\nLandschaftsgesetzes getroffen. § 48 b Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 und 2 LG NRW bestimmt,\ndass die Europäischen Vogelschutzgebiete durch die Landesanstalt für Ökologie,\nBodenordnung und Forsten ermittelt werden und anschließend die höheren\nLandschaftsbehörden und die oberste Landschaftsbehörde tätig werden. Für den\nfachlichen Maßstab verbleibt es ausdrücklich bei den Vorgaben der VRL (§ 48 b Abs.\n1 LG NRW).\n\n79\n\n3.3.1.5. Hat die zuständige Behörde ihre Auswahlentscheidung bereits getroffen,\nso muss das Gericht bei seiner Einschätzung, ob ein faktisches Vogelschutzgebiet\nbesteht, außer der IBA-Liste auch diese Entscheidung berücksichtigen. Dies\nentspricht der in der Verfassung verankerten Gewaltenteilung. Die fachkundig\nangeleitete Abgrenzung des Schutzgebietes durch die Behörde ist von der\nRechtsprechung grundsätzlich zu akzeptieren. Nur dann, wenn die Entscheidung der\nBehörde gänzlich unvertretbar ist, weil sie ein Gebiet von eminent vogelschützender\nBedeutung ohne nachvollziehbaren Grund außer Acht lässt, kommt es in Frage, dass\ndas Gericht ein solches Gebiet als faktisches Vogelschutzgebiet in den Schutz mit\neinbezieht.\n\n80\n\n3.3.2. Für Nordrhein-Westfalen ist, wie aus dem schon erwähnten Schreiben des\nMinisters für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz\n(MUNLV) vom 14. Dezember 2000 hervorgeht, das Meldeverfahren abgeschlossen.\nDas Ministerium bekräftigt darin ausdrücklich die vorgenommene Auswahl insofern,\nals ?nach Auffassung der Landesregierung\" die von den Naturschutzgebieten\ngenannten weiteren Gebiete ?nach Prüfung durch die LÖBF nicht in das kohärente\nNetz Natura 2000 einzubeziehen sind\". Damit bezieht es sich auf eine fachliche\nStellungnahme zum Vorliegen der Voraussetzungen der VRL, die zu einem\nnegativen Ergebnis kommt.\n\n81\n\n3.3.3. Der Bereich H kann danach nicht als faktisches Vogelschutzgebiet\nangesehen werden. Er ist nicht von solcher Bedeutung für den Vogelschutz, dass\ndas den Mitgliedstaaten eingeräumte Ermessen (oben 3.3.1.) auch angesichts der\nschon erfolgten Auswahl und Meldung des Gebietes Unterer Niederrhein dahin\nreduziert wäre, diesen Bereich zum Bestandteil eines Europäischen\nVogelschutzgebietes zu erheben.\n\n82\n\nDies ergibt sich aus einer Auswertung der vorliegenden fachlichen\nStellungnahmen. Herausgehobene Bedeutung für die in Anhang I VRL aufgeführten\nbesonders zu schützenden Arten (Art. 4 Abs. 1 VRL) hat dieser Bereich danach\nnicht. Die Biologische Station im Kreis X (Leiter: N2, im folgenden: Biologische\nStation), auf deren fachliche Beiträge sich der Beklagte stützt, stellt vielmehr darauf\nab, dass die Errichtung der Windenergieanlage Beeinträchtigungen für Zugvögel und\nzwar für (arktische) Wildgänse (Bless- und Saatgans) hervorbrächte. Der Bereich ist\naber auch nicht zum Schutze dieser Zugvögel (Art. 4 Abs. 2 VRL) zwingend unter\nSchutz zu stellen. Auch insoweit lässt sich nicht feststellen, dass er zu den fünf\ngeeignetsten Flächen der Region Nordrhein-Westfalen gehört. Im Gegenteil muss\nselbst der Gutachter der Biologischen Station einräumen, ?dass die H auf Grund der\nintensiven landwirtschaftlichen Nutzung viel ihrer früheren ökologischen Bedeutung\nverloren hat\" (Beiakte H. 30, S. 4). Vor diesem Hintergrund kann der Umstand allein,\n?dass nahezu das gesamte Untersuchungsgebiet des Gutachters [M] von\nBlessgänsen genutzt wurde, während im westlichen Teil des Untersuchungsgebietes\nauch regelmäßig Saatgänse beobachtet wurden\" (a.a.O., S. 12), nicht dazu führen,\ndem Bereich die von Art. 4 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 4 VRL verlangte besondere\nEignung für die Erhaltung der Zugvögel zu attestieren. Dies gilt umso mehr, als die\nfachlichen Einschätzungen der Biologischen Station umstritten sind. Im Gegensatz\nzu ihr nimmt nämlich der Gutachter M an, dass die Ginderichswardt für die\nbetroffenen Gänsearten keine besondere Bedeutung als Äsungsfläche habe (Beiakte\nH. 29, S. 61).\n\n83\n\n3.4. Durch die Verwirklichung des Vorhabens wird schließlich auch kein nahe\nliegendes (faktisches) Vogelschutzgebiet in der Weise beeinträchtigt, dass dies dem\nVorhaben entgegenstünde.\n\n84\n\n3.4.1. Eine solche Gebietsbeeinträchtigung ?von außerhalb\" ist in tatsächlicher\nHinsicht nicht schlechterdings ausgeschlossen. Denkbar ist beispielsweise, dass ein\nVorhaben schädliche Emissionen ausstößt, die in das benachbarte Gebiet gelangen\nund dieses beeinträchtigen. Bei der hier in Rede stehenden Windenergieanlage\nkommen zwar nicht solche Emissionen, wohl aber eine Barrierewirkung dergestalt in\nBetracht, dass Vögel, die zu einem (faktischen) Vogelschutzgebiet unterwegs sind,\nauf ihrem Weg durch die Anlage abgelenkt und vom Erreichen des Gebietes\nabgehalten werden.\n\n85\n\n3.4.2. Ob die hier in Rede stehende Gefahr, dass Vögel nicht in ein (faktisches)\nSchutzgebiet gelangen können, für die Annahme der Beeinträchtigung eines Gebiets\nim Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG genügen kann, ist umstritten. Dies deshalb, weil\ndas Gesetz einen gebietsbezogenen Ansatz verfolgt, also auf das Gebiet ?als\nsolches\" abstellt. Diese Formulierung findet sich ausdrücklich in Art. 6 Abs. 3 S. 2 der\nRichtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen\nLebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7;\nFFH-Richtlinie), deren Schutzregime auf Vogelschutzgebiete anzuwenden ist (Art. 3\nAbs. 1 S. 3 FFH-Richtlinie). Ob ein Gebiet ?als solches\" durch Einschränkungen\nseiner Erreichbarkeit für die begünstigten Tiere beeinträchtigt ist, erscheint\nzweifelhaft,\n\n86\n\nverneinend VGH Mannheim, Beschluss vom 29. November 2002 - 5 S 2312/02\n-, bejahend allerdings Fischer-Hüftle, Natur und Recht (NuR) 2004, 157.\n\n87\n\n3.4.3. Die Streitfrage muss indessen nicht in ihrem ganzen Ausmaß geklärt\nwerden. Insoweit genügt die Feststellung, dass ein Gebiet ?als solches\" durch\nEinschränkungen seiner Erreichbarkeit jedenfalls nur in Ausnahmefällen erheblich\nbeeinträchtigt sein kann. Die Dinge müssten so liegen, dass die zu schützenden\nTiere von dem Gebiet geradezu abgeschnitten und so von der Benutzung des\nGebietes ausgeschlossen sind. Die bloße Erschwerung, das Schutzgebiet zu\nerreichen, kann demgegenüber nicht genügen. Anderenfalls käme es zu einem\nüberzogenen, der Abwägung mit anderen geschützten Belangen kaum noch\nzugänglichen Gebietsschutz. Dass das Gesetz einen solchen Schutz gewähren\nwollte, kann nicht angenommen werden.\n\n88\n\nDies gilt auch und gerade angesichts des § 48 d Abs. 4 LG NRW. Nach dieser\nVorschrift ist ein Projekt - anders als nach der bundesrechtlichen Rahmenvorschrift\ndes § 34 Abs. 2 BNatSchG - auch dann unzulässig, wenn es nicht einzeln, sondern\nim Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten zu erheblichen\nBeeinträchtigungen des Gebiets führen kann. Würde schon eine bloße Erschwerung\nder Erreichbarkeit eines Gebietes als erhebliche Beeinträchtigung angesehen, so\nwäre diese Voraussetzung bei der Summierung von Einflüssen aus verschiedenen\nProjekten nahezu immer erfüllt. Dies gilt besonders im Hinblick darauf, dass Vögel\nsich in der Luft und damit über große Räume fortbewegen. Die Erreichbarkeit eines\nVogelschutzgebietes ist deshalb schon erschwert, sobald sich innerhalb solcher\ngroßflächigen Areale Barrieren aus verschiedenen Projekten auftun, die sich in der\ngenannten Weise summieren. Eine jeweilige Anerkennung als Versagungsgrund\nwürde folgerichtig dazu führen, dass in weiten Gebieten keine Projekte mehr\nzugelassen werden könnten, da Belange des Vogelschutzes entgegenstünden.\nAnhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber dem Vogelschutz einen derartigen\nStellenwert einräumen wollte, bestehen nicht.\n\n89\n\nSchließlich ergibt sich aus dem Verschlechterungsverbot in Art. 4 Abs. 4 VRL\nnichts anderes. Diese Vorschrift richtet sich an die Mitgliedstaaten; eine unmittelbare\nWirkung in dem Sinne, dass sie der Zulässigkeit eines Vorhabens entgegenstehen\nkönnte, kommt ihr nicht zu.\n\n90\n\n3.4.4. Diese Überlegungen finden ihre Bestätigung im Windenergieerlass 2002.\nIn dessen Punkt 4.2.4 wird empfohlen, Abstände zwischen Windenergieanlagen\neinerseits und - unter anderem - naturschutzrechtlich bedeutsamen Gebieten\nandererseits einzuhalten. Nach Punkt 4.2.4.4 wird zu - auch faktischen -\nVogelschutzgebieten ein Abstand von 200 m, sofern diese Gebiete dem Schutz\nbedrohter Vogelarten dienen, von 500 m empfohlen. Nach dem Erlass können ?in\nbegründeten Einzelfällen auch größere oder geringere Entfernungen zu den\ngenannten Gebieten in Betracht kommen\". Für den Regelfall geht der Erlass also\ndavon aus, dass die genannten Werte notwendig, aber auch ausreichend sind. Hält\ndie Windenergieanlage die genannten Abstände ein, so ist mangels gegenteiliger\nAnhaltspunkte davon auszugehen, dass eine Beeinträchtigung der Gebiete nicht\nentgegensteht.\n\n91\n\n3.4.5. Erforderlich ist also zweierlei: ein (faktisches) Vogelschutzgebiet und die\nBeeinträchtigung dieses Gebietes durch das Vorhaben dergestalt, dass es durch\nseine Barrierewirkung die Erreichung des Gebietes für die zu schützenden Vögel\nnicht nur erschwert, sondern praktisch verhindert. Diese Voraussetzungen sind hier\nnicht gegeben.\n\n92\n\nAm ehesten kämen sie bei dem südlich des Vorhabenstandortes im Gebiet der\nGemeinde B gelegene Naturschutzgebiet 2.2.1 in Betracht. Auch dieses Gebiet wird\naber in vogelschützender Hinsicht nicht so beeinträchtigt, dass dies dem Vorhaben\nentgegenstünde. Der nach dem Windenergieerlass 2002 zum einfachen\nVogelschutzgebiet erforderliche Abstand von 200 m (oben 3.4.4.) ist eingehalten.\nHandelte es sich um ein Gebiet zum Schutz bedrohter Vogelarten, wären nach dem\nErlass allerdings 500 m Abstand erforderlich. Dies kann aber nicht festgestellt\nwerden. Der Landschaftsplan Raum B/ des Kreises X begründet die Festsetzung als\nNaturschutzgebiet zwar auch mit der ornithologischen Bedeutung; es verweist auf die\nEigenschaft als Rastplatz für Wasservögel und den Erläuterungsbericht (Band II:\nÖkologischer Beitrag) unter (Biotopkataster-) Nr. 39 (Beiakte H. 40, Bl. 66). Dort ist\nals Schutzgrund ebenfalls ?Rastplatz für Wasservögel\" angegeben (Beiakte H. 41, Bl.\n187). Dieser Festsetzung lässt sich indessen nicht entnehmen, dass sie gerade dem\nSchutz bedrohter Vogelarten dient. Die weitere Angabe ?Enten (verschiedene Arten)\"\nist hierfür zu unbestimmt. Aus ihr geht insbesondere nicht hervor, dass gerade die in\ndem Bericht über den ökologischen Beitrag aufgeführten Entenarten der Roten Liste\n(Beiakte H. 41, Bl. 105) betroffen wären. Dies scheint eher die Biotopkataster-\nNrn. 17a, 18a und 19 zu betreffen (vgl. Beiakte H. 41, Bl. 103, 139 ff.).\n\n93\n\n4. Die in § 35 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 BauGB aufgeführten Belange stehen auch im\nÜbrigen nicht entgegen. Dies gilt für den Naturschutz und die Landschaftspflege\nebenso wie für die Besorgnis der Verunstaltung des Landschaftsbildes und den\nDenkmalschutz.\n\n94\n\n4.1. Ein Naturschutzgebiet wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Den\nnach Punkt 4.2.4.4 des Windenergieerlasses 2002 zu wahrenden Abstand von 200\nMetern zum Naturschutzgebiet in B hält der Vorhabenstandort ein (oben 3.4.5.).\nAnhaltspunkte dafür, dass dieser Abstand ausnahmsweise nicht ausreichend wäre,\nbestehen nicht.\n\n95\n\n4.2. Im Geltungsbereich eines Landschaftsschutzgebietes oder eines Gebietes\nnach der FFH-Richtlinie (oben 3.4.2.) liegt der Vorhabenstandort nicht. Es handelt\nsich auch nicht um ein potentielles FFH-Gebiet. Darunter ist ein Gebiet zu verstehen,\ndass nicht als FFH-Gebiet an die Kommission gemeldet worden ist, aber hätte\ngemeldet werden müssen. Da die H nicht nach der VRL gemeldet werden musste\n(oben 3.3.3.), kann sie wegen ihrer Bedeutung für die Vögel auch kein potentielles\nFFH-Gebiet sein. Aus Art. 3 Abs. 1 S. 3 FFH-Richtlinie ergibt sich nämlich, dass es\nfür die unter Vogelschutzgesichtspunkten unter den Schutz der FFH-Richtlinie zu\nstellenden Gebieten bei den Auswahlkriterien der VRL verbleibt,\n\n96\n\nvgl. Halama, NVwZ 2001, 506 (513).\n\n97\n\nGesichtspunkte außerhalb des Vogelschutzes, die für eine Unterschutzstellung\nnach der FFH-Richtlinie sprechen, sind nicht ersichtlich.\n\n98\n\n4.3. Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes in dem Maße, dass diese sich in\nder Abwägung als entgegenstehender Belang durchsetzen würde, ist durch die\nErrichtung der Windenergieanlage allein oder in Verbindung mit der\nWindenergieanlage 4 (unten III.) nicht zu besorgen. Allerdings ist das\nLandschaftsbild im Bereich H nicht ohne Reiz. Dies hat die Inaugenscheinnahme der\nÖrtlichkeiten ergeben. Die Landschaft weist neben landwirtschaftlich genutzten\nFlächen reizvolle Elemente wie mit verschiedenen Gräserarten bewachsene\ngroßräumige Grünflächen, Böschungen und Baumreihen auf (siehe die Lichtbilder\nBeiakte H. 38, Panorama Standorte 1-3). Indessen kann die Kammer nicht\nfeststellen, dass das Landschaftsbild von solcher Erhaltenswürdigkeit wäre, dass es\nsich gegen die Errichtung einer oder mehrerer Windenergieanlagen in der Abwägung\ndurchsetzen würde. Gegen eine solche Annahme streitet vor allem, dass die\nLandrätin des Kreises X mit Bescheiden vom 4. September 2000 für alle fünf in\ndiesem Gebiet zur Genehmigung gestellten Windenergieanlagen\nlandschaftsrechtliche Befreiungen erteilt hat. Die Kammer hat keinen Anlass, die\ndamit verbundene Einschätzung, dass die Aufstellung der Windenergieanlagen\nlandschaftsrechtlich vertretbar ist, in Zweifel zu ziehen. Solche Zweifel wären umso\nweniger angebracht, als es sich in diesem Verfahren nur noch um zwei statt der zum\nGegenstand der landschaftsbehördlichen Entscheidung gemachten fünf\nWindenergieanlagen handelt.\n\n99\n\n5. Das Vorhaben gefährdet die Wasserwirtschaft nicht (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 6\nBauGB). Dieses Merkmal enthält keine Verweisung auf die landesrechtlichen\nVorschriften des Wasserrechts, sondern eine bundesrechtlich eigenständige\nAnforderung, die - unbeschadet einer Konkretisierung durch Landesrecht -\nunmittelbar selbst eingreift, wo grobe Verstöße in Frage stehen. Gleichwohl wird es\nin der Regel - positiv wie negativ - durch landesrechtliche Vorschriften\nkonkretisiert,\n\n100\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1972 - IV C 1.70 -, BRS 25 Nr. 84.\n\n101\n\n5.1. In diesem Fall stehen landesrechtliche Vorschriften nicht entgegen, da die\neinschlägige Verordnung, soweit geplante Schutzzonen in dem hier\nstreitgegenständlichen Bereich betroffen sind, nicht wirksam ist. Es handelt sich um\ndie auf Grund des § 36 a WHG ergangene ordnungsbehördliche Verordnung der\nBezirksregierung E vom 20. März 2002 (im folgenden: VO), die nach ihrem § 6 eine\nWoche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk E, also am 4.\nApril 2002, in Kraft getreten ist und in deren - in der VO beigegebenen Karte grün\numrandeten - engeren Schutzbereich (potenzielle Wasserschutzzone I und II) der\nVorhabenstandort liegt. Sie verstößt gegen § 7 S. 1 BauGB.\n\n102\n\n5.1.1. Die Bezirksregierung E ist als öffentlicher Planungsträger bei der\n1. Ergänzung des Flächennutzungsplanes der Stadt X nach § 4 BauGB beteiligt\nworden. Sie hat dem Flächennutzungsplan nicht widersprochen.\n\n103\n\nBei der Aufstellung der Flächennutzungsplanergänzung hatte das Dezernat 00\nder Bezirksregierung E einen solchen Widerspruch in einem hausinternen Vermerk\nvom 27. August 1998 (Beiakte H. 35, Bl. 132) zwar angeregt. Dieser Anregung wurde\naber nicht gefolgt. Den weiteren Vorgängen ist vielmehr zu entnehmen, dass der\nBeklagte darauf verwies, es würden im Baugenehmigungsverfahren sowohl die\nUntere als auch die Obere Wasserbehörde beteiligt (Schreiben vom 3. September\n1998, a.a.O. Bl. 133), und die Bezirksregierung E sich mit diesem Hinweis\nzufriedengab (Schreiben vom 9. September 1998, a.a.O. Bl. 136). Am 4. Dezember\n1998 genehmigte sie die Ergänzung.\n\n104\n\nDie Bezirksregierung E hat auch nicht nachträglich Widerspruch eingelegt, als sie\ndie Veränderungssperre aufstellte. Nach § 7 S. 3-6 BauGB ist der Widerspruch\ngrundsätzlich nachträglich möglich. Ob die dort genannten Voraussetzungen erfüllt\nsind - vor allem vor dem Hintergrund, dass der Bezirksregierung E andere\nAlternativen für ihre Planung zur Verfügung standen und deshalb zweifelhaft sein\nkann, ob die Belange der Wasserwirtschaft mehr als unwesentlich überwogen -\nbedarf nicht der Vertiefung.\n\n105\n\n5.1.2. Die daraus resultierende Pflicht der Bezirksregierung E, ihre Planungen\ndem Flächennutzungsplan - der jedenfalls ganz überwiegend wirksam ist (oben 2.1.)\n- anzupassen, erstreckte sich auf die VO. Von der Pflicht werden\nPlansicherungsverfahren förmlicher Art wie dasjenige nach § 36 a WHG erfasst,\nsofern es sich um eigenständige Planungsentscheidungen handelt,\n\n106\n\nvgl. Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Oktober 2003, § 7 Rdnr. 77.\n\n107\n\nDies ist der Fall. Mit der VO ist zwar über den Geltungsbereich einer späteren\nWassergebietsausweisung noch nicht endgültig entschieden. Sie enthält jedoch eine\nplanerische Entscheidung dahin, ein Verfahren zur Gebietsausweisung einzuleiten\nund das in Frage stehende Gebiet ernstlich in Betracht zu ziehen. Anders ergäbe die\nVeränderungssperre keinen Sinn. Zudem enthält sie mit den statuierten Verboten\nund Genehmigungserfordernissen nach außen wirkende Einschränkungen.\n\n108\n\n5.1.3. Diese Pflicht hat die Bezirksregierung durch den Erlass der VO verletzt,\nsoweit diese im Bereich der Konzentrationszone für die Windenergienutzung in H ein\nBauverbot enthält (§ 2 Abs. 2 VO).\n\n109\n\nDer Flächennutzungsplan trifft eine planerische Grundsatzentscheidung für die\nZulässigkeit von Windenergieanlagen in den Konzentrationszonen. Diese\nEntscheidung bedeutet zwar nicht, dass andere Belange nicht mehr im Einzelfall zu\nberücksichtigen wären. Eine Kontrolle, ob Belange des Wasserschutzes\n(ausnahmsweise) auch der Errichtung einer Windenergieanlage in der\nKonzentrationszone entgegenstehen, durfte sich die Bezirksregierung E vorbehalten.\nHierüber geht die VO jedoch hinaus. Für die potenzielle Wasserschutzzone I und II,\ndie in der H vorgesehen ist, wird die Bautätigkeit ganz verboten und lediglich die\nMöglichkeit eines Dispenses eröffnet. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 2 VO. Er\nbestimmt, dass die Herstellung von Abgrabungen und Erdaufschlüssen insoweit\nverboten ist. Dabei ist Erdaufschluss (§ 35 WHG) der Oberbegriff für Bohrungen,\nAusschachtungen und sonstige Erdarbeiten,\n\n110\n\nvgl. Hofmann, in: v.Lersner/Berendes, Handbuch Deutsches Wasserrecht,\nStand: Juni 2004, § 35 WHG Rdnr. 2.\n\n111\n\nEr umfasst auch die Herstellung von Baugruben für Windenergieanlagen. Anders\nals bei der potenziellen Wasserschutzzone III A (§ 2 Abs. 3 VO) ist keine\nSonderregelung getroffen worden, die die Bautätigkeit lediglich von einer\nGenehmigung abhängig macht. Zwar sieht die VO die Möglichkeit von Ausnahmen\nvor, über die die Landrätin des Kreises X als Untere Wasserbehörde entscheidet (§ 2\nAbs. 6 VO). Mit dieser Möglichkeit kann aber nach der Systematik der VO nur noch\nAusnahmekonstellationen Rechnung getragen werden. Mit dem grundsätzlichen\nBauverbot setzt sich die VO zu der Ergänzung des Flächennutzungsplans in\nWiderspruch.\n\n112\n\nDieser Widerspruch ist vor dem Hintergrund der Windenergieerlasse 2000 (vom\n6. Juli 2000, MBl. NRW S. 690) und 2002 konsequent. Nach deren Punkt 5.2.1\nkommt in den Schutzzonen I und II von Wassergewinnungsanlagen die Errichtung\nvon Windenergieanlagen in der Regel nicht in Betracht. Auch Arbeitsblatt 101 des\nDeutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches empfiehlt für die Wasserschutzzone\nII ein absolutes Bauverbot. Konzentrationszonen für Windenergieanlagen sind\ndanach mit einer Wasserschutzzone II nicht vereinbar. Aus dieser Unvereinbarkeit\nfolgt, dass, solange die Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergie\nBestand hat, dort keine Wasserschutzzone II geplant werden kann. Die\nVeränderungssperre diente damit der Sicherung einer unzulässigen Planung.\n\n113\n\n5.1.4. Die Rechtswidrigkeit der VO für diesen Bereich hat insoweit ihre Nichtigkeit\nzur Folge; auf sie kann sich jedermann berufen.\n\n114\n\n5.2. Ein Genehmigungserfordernis wegen Benutzung eines Gewässers nach § 2\nAbs. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG besteht nicht. Der Aushub der Baugrube ist nicht\ngeeignet, schädliche Auswirkungen des Grundwassers und damit eines Gewässers\n(§ 1 S. 1 Nr. 2 WHG) herbeizuführen. Dies lässt sich aus den Unterlagen zu der WEA\n7 (Verfahren 4 K 3944/02) schließen. Aus den dortigen Bauvorlagen (3.2\nFundamentbeschreibung und Gutachten, S. 5) geht hervor, dass die Baugrube etwa\n2 Meter tief wird und damit bei hohem Grundwasser nahezu an das Grundwasser\nheranreicht. Dieser Fall kann danach aber ?nur bei extrem hohen und lang\nanhaltenden Rheinhochwässern\" eintreten. Anhaltspunkte dafür, dass damit ein\nSchaden für das Grundwasser zu besorgen wäre, ergeben sich daraus nicht, zumal\nbei den Bauarbeiten auf allfällige Hochwässer Rücksicht genommen werden kann.\nDass bei der WEA 1 Anderes zu gelten hätte, ist nicht ersichtlich.\n\n115\n\n5.3. Ein eigenständiger - von den speziellen wasserrechtlichen Bestimmungen\nunabhängiger - Rückgriff auf § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 BauGB kommt hier nicht in\nBetracht. Dies würde voraussetzen, dass die örtlichen Gegebenheiten außerhalb des\nAnwendungsbereichs wasserrechtlicher Schutzvorschriften die Annahme\nrechtfertigen, die Wasserwirtschaft werde gefährdet,\n\n116\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - 4 C 5.00 -, ZfBR 2001, 561.\n\n117\n\nSo liegt es hier nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Übrigen in der VO\nfestgelegten Standortsuchgebiete ausreichen, um die erforderlichen\nWassergewinnungsanlagen schaffen zu können.\n\n118\n\n6. Bauordnungsrechtlich ist das Vorhaben - mit Nebenbestimmungen in der\nBaugenehmigung - zulässig. Insbesondere sind die Bestimmungen über\nAbstandflächen eingehalten.\n\n119\n\nFür Windenergieanlagen bestimmt sich die Tiefe der Abstandfläche nach der\nHälfte ihrer größten Höhe; diese errechnet sich bei der hier vorliegenden Anlage mit\nHorizontalachse aus der Höhe der Rotorachse über der geometrischen Mitte des\nMastes zuzüglich dem Rotorradius, § 6 Abs. 10 S. 2-4 BauO NRW. Hier ergeben sich\nfür die Höhe der Rotorachse 98 m sowie für den Rotorradius 35 m, insgesamt 133 m.\nDie Abstandfläche ist ein Kreis um den geometrischen Mittelpunkt des Mastes (§ 6\nAbs. 10 S. 5 BauO NRW) mit dem sich hier ergebenden Radius von 66,5 m. Sie liegt,\nwie sich aus der Einzeichnung im Lageplan vom 4. April 2001 ergibt, vollständig auf\nden Standort-Flurstücken G1. Darin besteht keine Abweichung von § 6 Abs. 2 S. 1\nBauO NRW, nach dem die Abstandflächen auf dem Grundstück selbst liegen\nmüssen; denn beide Flurstücke sind als ein Grundstück anzusehen. Dies ergibt sich\ndaraus, dass nach den übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der\nmündlichen Verhandlung insoweit eine Vereinigungsbaulast eingetragen wird (§§ 4\nAbs. 2, 83 BauO NRW).\n\n120\n\n7. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht erforderlich.\n\n121\n\n7.1. Anzuwenden ist das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)\nin der seit dem 3. August 2001 geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Art. 3 des\nGesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24. Juni 2004\n(BGBl. I S. 1359). Dies ergibt sich aus § 25 UVPG.\n\n122\n\n7.1.1. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 S. 1 UVPG sind erfüllt. Das in\ndiesem Fall durchzuführende Baugenehmigungsverfahren ist ein Verfahren nach § 2\nAbs. 1 S. 1 und Abs. 3 UVPG. Es dient der Entscheidung über die Zulässigkeit eines\nVorhabens durch Baugenehmigung (§ 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 UVPG). Das\nVerfahren wurde vor dem 3. August 2001 begonnen. Aus der Wendung ?sind nach\nden Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen\" ergibt sich allerdings, dass\nbereits abgeschlossene Verfahren nicht betroffen sind; denn solche können nicht\nmehr zu Ende geführt werden. Das Verfahren war aber vor dem 3. August 2001 noch\nnicht abgeschlossen; der Ablehnungsbescheid, dessen Erlass Teil des\nVerwaltungsverfahrens ist (§ 9 VwVfG), datiert vielmehr vom 23. Januar 2002.\n\n123\n\n7.1.2. Eine Ausnahme von der Anwendung des UVPG in der geänderten\nFassung besteht nicht. Die Kläger haben insbesondere den Bauantrag nicht vor dem\n14. März 1999 beim Beklagten eingereicht (§ 25 Abs. 2 UVPG).\n\n124\n\n7.1.3. In dem nach dem UVPG in der Fassung vom 3. August 2001\ndurchzuführenden Verfahren sind die Bestimmungen des UVPG über das Verfahren\nauch insoweit anzuwenden, als sie sich zu diesem Stichtag geändert haben, § 25\nAbs. 1 S. 2 UVPG. Eine öffentliche Bekanntmachung nach § 25 Abs. 1 S. 3 UVPG\nhat nicht stattgefunden.\n\n125\n\n7.2. Nach dem UVPG in der danach anzuwendenden jetzigen Fassung ist keine\nUmweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.\n\n126\n\n7.2.1. Die UVP-Pflichtigkeit richtet sich nach Maßgabe der Anlage 1 zum UVPG\n(§ 3 Abs. 1 S. 1 UVPG). Da es sich nicht um 20 oder mehr Windkraftanlagen handelt\n(UVP-Pflicht nach § 3 b UVPG, Anlage 1 Nr. 1.6.1), kommt nur eine UVP-Pflicht im\nEinzelfall nach § 3 c UVPG in Betracht. Eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls\nnach § 3 c Abs. 1 S. 1 UVPG ist angeordnet für 6 bis weniger als 20\nWindkraftanlagen (Anlage 1 Nr. 1.6.2), eine standortbezogene Vorprüfung des\nEinzelfalls für 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen (Anlage 1 Nr. 1.6.3). Dies gilt\nauch, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder\nmehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang\nstehen (kumulierende Vorhaben), zusammen diesen Größenwert erreichen, § 3 b\nAbs. 2 S. 2, § 3 c Abs. 1 S. 5 UVPG. Ein enger Zusammenhang besteht bei\ntechnischen oder sonstigen Anlagen, also auch bei Windenergieanlagen, wenn diese\nauf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen\noder baulichen Einrichtungen verbunden sind und wenn sie einem vergleichbaren\nZweck dienen, § 3 b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 UVPG. Ein vergleichbarer Zweck ist bei den\nWindenergieanlagen ohne weiteres anzunehmen. Dagegen liegen die übrigen\nVoraussetzungen nach derzeitigem Stand nicht vor.\n\n127\n\n7.2.2. Die Windenergieanlagen im Bereich N1 (Verfahren 4 K 3243/02 und\n3944/02) können schon deshalb nicht in die Betrachtung einbezogen werden, da sie\nein anderes Betriebs- und Baugelände haben. Von dem Bereich H ist das N1 durch\nein dazwischenliegendes Gebiet mit einem Teich und der H2 deutlich\nabgetrennt.\n\n128\n\n7.2.3. Ob bei den streitgegenständlichen Anlagen 1 und 4 die Voraussetzungen\neines kumulierenden Vorhabens vorliegen, kann offen bleiben. Denn selbst wenn\ndies der Fall wäre, ergäbe sich keine Windfarm von mindestens drei\nWindenergieanlagen.\n\n129\n\nIII. WEA 4\n\n130\n\nHinsichtlich der Windenergieanlage 4 ist die Klage nicht begründet. Die Kläger\nhaben insoweit keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, § 113 Abs. 5\nS. 1 VwGO, da öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, § 75 Abs. 1 S. 1\nBauO NRW. Die WEA 4 ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig, da Belange des\nNaturschutzes entgegenstehen (§ 35 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB). Durch das\nVorhaben wird das auf dem Gebiet der Gemeinde B gelegene Naturschutzgebiet\nbeeinträchtigt.\n\n131\n\nSowohl die Förderung der Windenergie als auch der Naturschutz werden nach\ngeltendem Recht, wie sich aus § 35 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB sowie § 2\nAbs. 1 Nr. 6 S. 1 2. Halbs. BNatSchG ergibt, als hochwertige Belange angesehen. In\ndem Fall, dass beide Belange miteinander in Konflikt geraten, kann für die Abwägung\nder widerstreitenden Belange der Windenergieerlass 2002 als fachlich fundierte\nStellungnahme herangezogen werden. Punkt 4.2.4.4 dieses Erlasses sieht einen zu\nNaturschutzgebieten zu wahrenden Abstand von 200 Metern vor, der von der Grenze\ndes Gebietes zur nächstgelegenen Rotorblattspitze zu messen ist. Anhaltspunkte\ndafür, dass dieser Abstand ausnahmsweise nicht einzuhalten wäre, bestehen\nnicht.\n\n132\n\nDie Windenergieanlage 4 verletzt den Mindestabstand. Bei einem Rotorradius\nvon 35 m müsste der Mittelpunkt der Anlage 235 m von der Grenze des\nNaturschutzgebietes entfernt sein. Tatsächlich beträgt die Entfernung nach dem\nLageplan (Beiakte H. 25) und der Festsetzung des Geltungsbereichs des\nNaturschutzgebietes (Beiakte H. 40) aber nur etwa 185 m. Damit ist der zu wahrende\nAbstand erheblich, nämlich um 50 m und damit ein Viertel des geforderten Wertes,\nunterschritten.\n\n133\n\nDie Kläger können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in der Nähe des\nNaturschutzgebietes unter den Augen der Behörden ein Sommerfest stattgefunden\nhabe. Abgesehen davon, dass dieses Fest nicht in die Zuständigkeit des Beklagten\nfiel und im Übrigen aus einer möglichen rechtswidrigen Genehmigung keine Rechte\nfür die Kläger abgeleitet werden könnten, handelt es sich um einen ganz anders\ngearteten Sachverhalt. Anders als das nur wenige Tage währende Sommerfest ist\ndie Windenergieanlage auf dauerhaften Bestand angelegt.\n\n134\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO und\nberücksichtigt das anteilige Obsiegen und Unterliegen im Hinblick auf die Anzahl der\nstreitgegenständlichen Anlagen.\n\n135\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO\ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.\n\n136\n\nDie Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3\nVwGO. Bisher ist in der Rechtsprechung nicht geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine wasserrechtliche\nVeränderungssperre nach § 7 S. 1 BauGB unwirksam ist. Auch zu der Frage, unter welchen Umständen die\nBeeinträchtigung eines (faktischen) Vogelschutzgebietes einem nach § 35 Abs. 1 BauGB zu beurteilenden\nVorhaben entgegensteht, bestehen bisher keine gesicherten Grundsätze.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285353","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-07-29/4-k-2972-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":9},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":5},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285353","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285353","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-07-29/4-k-2972-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285353","retrieved":"2026-07-09 03:01:50.514614+00:00"}}