{"status":"available","doknr":"OLD285377","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0728.18K6292.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-07-28","aktenzeichen":"18 K 6292/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger beantragte unter dem 23. Juli 2001 eine Waffenbesitzkarte für \nSammler und zwar für die Pistole Heckler & Koch P9/P9S, die zwischen 1966 und \n1995 hergestellt worden ist. Der Kläger besitzt eine Waffenbesitzkarte für das \nSammelthema „mehrläufige und/oder mehrschüssige Perkussionswaffen bis zum \nHerstellungsjahr 1900\". Der Kläger gab an, er wolle seine Sammlung auf ein einziges \nModell und seine geschichtliche Entwicklung in einem stark eingegrenzten Zeitraum \nbeschränken. Da sie eine von Grund auf neue Entwicklung darstelle, könne sie auch \nals zeitgenössische Waffe schon im gegenwärtigen Zeitpunkt als kulturhistorisch \nangesehen werden. Der Beklagte wies den Antrag mit Bescheid vom 25. Februar \n2002 zurück. Nach der Rechtsprechung sei eine Waffensammlung jedenfalls dann \nnicht kulturhistorisch bedeutsam, wenn sie ausschließlich aus Waffen bestehen solle, \ndie in jüngster Vergangenheit entwickelt und hergestellt worden seien, gegenwärtig \nnoch produziert würden und zukünftig noch produziert werden sollten. Die \nAusnahme, dass eine Waffe auch bei geringem Alter in einer Sammlung einbezogen \nwerden könne, wenn die Waffenentwicklung sonst nur unvollständig dokumentiert \nwäre, liege nicht vor.\n\n3\n\nDen Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung E mit \nWiderspruchsbescheid vom 27. August 2003 zurück. Eine Verbindung der bisherigen \nSammlung zu zeitgenössischen Waffen bestehe nicht. Auch handle es sich bei der \nVerschlusstechnik lediglich um eine Einzelkomponente.\n\n4\n\nDer Kläger macht geltend, die genannten Waffen seien nicht mehr \nzeitgenössisch und entsprächen modernen Anforderungen insbesondere der Polizei \nnicht mehr.\n\n5\n\nEr beantragt,\n\n6\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n25. Februar 2002 und des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E vom 27. August 2003 zu verpflichten, ihm \ndie begehrte waffenrechtliche Genehmigung zu erteilen.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr verweist auf die Gründe der angefochtenen Verfügungen.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDie Klage ist unbegründet. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen \nVerfügungen wird gem. § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen.\n\n12\n\nDanach liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen \nErlaubnis nicht vor. Der Kläger hat lediglich dargelegt, dass er die Varianten der von \nihm zu sammelnden Waffe für eine besondere Entwicklung hält. Dies allein vermag \neine kulturhistorische Bedeutung für ein Ansammeln von Waffen der Bauart P9/P9S \ndes Herstellers Heckler & Koch nicht zu begründen. Selbst wenn hier eine besondere \nVerschlusstechnik erstmals eingesetzt worden sein sollte, könnte mit dem \nAnsammeln von Waffen dieser Verschlusstechnik nicht etwa eine bestimmte \nwaffentechnische Entwicklung dokumentiert werden. Auch die Tatsache, dass die \nWaffen neueren Anforderungen der Polizei nicht mehr gerecht wird, begründet keine \nkulturhistorische Bedeutung der geplanten Sammlung.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n14\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, \n4 VwGO liegen nicht vor.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-07-28/18-k-6292-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285377","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285377","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-07-28/18-k-6292-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285377","retrieved":"2026-07-09 03:01:52.649074+00:00"}}