{"status":"available","doknr":"OLD285376","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0728.18K1548.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-07-28","aktenzeichen":"18 K 1548/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger beantragte unter dem 1. Juli 2003 die \nAnerkennung seines Schweizer Hochschulzugangszeugnisses sowie die \nFeststellung einer Gesamtnote zur Bewerbung bei der ZVS zwecks Aufnahme eines \nMedizinstudiums in Deutschland. Er legte Maturitätsausweis der Schweizerischen \nAlpinen Mittelschule E2 vom 13. Juni 2003 vor. Die Beklagte bescheinigte ihm unter \ndem 8. Juli 2003, dass dieser Bildungsnachweis als Nachweis der allgemeinen \nHochschulreife anerkannt werde. Zugleich setzte sie die Gesamtnote gemäß § 14 \nAbs. 1 der Verordnung über die Zentrale Vergabe von Studienplätzen in \nNordrhein-Westfalen mit 2,5 fest. Den gegen die Festsetzung der Gesamtnote \ngerichteten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, die bei der \nUmrechnung zu Grunde gelegte so genannte „modifizierte bayrische Formel\" gemäß \nBeschluss der Kultusministerkonferenz stelle keine unmittelbar gültige Rechtsnorm \ndar und sei im Übrigen methodisch zweifelhaft, wies die Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 21. Januar 2004, zugestellt am 4. Februar 2004, zurück. \nMit seiner am 3. März 2004 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger \ngeltend, die „modifizierte bayrische Formel\" sei für die Umrechnung des in der \nSchweiz erworbenen Abschlusses nicht anwendbar. Es ergebe sich vielmehr bei \nzutreffender Beurteilung eine bessere Gesamtnote als die von der Beklagten \nfestgesetzte Note von 2,5. Dies stellt er durch Antrag auf Einholung eines \nSachverständigengutachtens unter Beweis. Beschlüsse der Kultusministerkonferenz \nkönnten allenfalls als antizipiertes Sachverständigengutachten angesehen werden. \nAllerdings sei in Fällen, in denen wie hier die fragliche Formelmethode zweifelhaft \nund/oder sachlich überholt sei sowie Besonderheiten des Einzelfalles erkennbar \nnicht bedacht worden seien, ein weiteres Gutachten einzuholen. Wende man die \nFormel auf das System der Schweiz, das nur drei Bestehensnoten und drei \nNichtbestehensnoten kenne, also strenger als in Deutschland bewerte, an, ergebe \nsich der paradoxe Effekt, dass die umgerechnete Note schlechter ausfalle, je \nschärfer die Bestehensvoraussetzungen der Schweiz seien. In der Schweiz dürften in \nneun Maturitätsfächern die doppelte Summe aller Notenabweichungen von vier nach \nunten nicht größer als die Summe aller Notenabweichungen von vier nach oben sein, \nzudem dürften nicht mehr als drei Noten unter vier erteilt werden. Die Anwendung \nder modifizierten bayrischen Formel berücksichtige nicht den Umstand, dass die \nMaturitätsprüfung strengere Anforderungen als das deutsche Abitur stelle. Auch die \neidgenössische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren sei der Ansicht, \ndass bei der Umrechnung nach der modifizierten bayrischen Formel die \nschweizerischen Hochschulzeugnisse unangemessen behandelt würden. Nach der \nneuen Maturitätsregelung von 1995 sei es maßgeblich durch das Erfordernis der so \ngenannten „doppelten Kompensation\" zu einer deutlichen Zunahme der \nDurchfallquote gekommen. Zudem habe die Schweiz eine Maturitätsquote von \nlediglich 20 %, der Klassendurchschnitt liege bei 4,6 bis 4,8, sodass sein \nMaturitätsausweis mit 4,94 von dem Vorsitzenden der Konferenz Schweizerischer \nGymnasialdirektoren als über dem Durchschnitt gut bewertet worden sei. Da er \nselbst nicht sagen könne, welche bessere als die Gesamtnote von 2,5 in seinem Fall \nfestzusetzen sei, habe er zumindest einen Anspruch auf Neubescheidung. \n\n3\n\nDer Kläger beantragt,\n\n4\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides \nvom 8. Juli 2003 und des Widerspruchbescheides vom 29. \nJanuar 2004 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Festsetzung \nder Gesamtnote auf Grund seiner Bildungsnachweise aus der \nSchweiz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes \nerneut zu entscheiden.\n\n5\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n6\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n7\n\nSie verweist auf die Gründe des Widerspruchsbescheides. Danach sehe die \nVerordnung über die Gleichwertigkeit ausländischer Vorbildungsnachweise mit dem \nZeugnis der Hochschulreife (Qualifikationsverordnung über ausländische \nVorbildungsnachweise - AQVO) vor, dass die Umrechnung nach der Formel \n\n8\n\n Nmax - Nd \nX = 1 + 3 ------------------ \n Nmax - Nmin\n\n9\n\nerfolge. Dies führe bei einem Durchschnitt der schweizerischen Gesamtnote von \n4,94 zu einem Durchschnitt von 2,5. \n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n12\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung eines besseren Durchschnitts \nseiner Abiturnote als 2,5. Nach § 66 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des \nLandes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in Verbindung mit § 16 Abs. 5 \ndes Schulverwaltungsgesetzes (SchVG) ist durch Rechtsverordnung über die \nAnerkennung ausländischer Ausbildungsnachweise als gleichwertig auf Grund einer \nRechtsverordnung zu befinden. Diese Rechtsverordnung (AQVO) sieht in § 2 Abs. 1 \nvor, dass die Feststellung der Gleichwertigkeit der Grundlage der \nBewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen am \nSekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der \nBundesrepublik Deutschland erfolgt, soweit diese vom zuständigen Minister für das \nLand Nordrhein-Westfalen für verbindlich erklärt worden sind. Entgegen der \nRechtsauffassung des Klägers gibt es für die vorgenommene Umrechnung durchaus \neine unmittelbar gültige Rechtsnorm. Die Umrechnung hat nach Nr. 5.4 der Anlage 1 \nzur AQVO nach der von der Beklagten herangezogenen Formel zu geschehen, \nwobei die bestmögliche Quote des ausländischen Quotensystems - hier die 6 - der \nNote 1 gleichgesetzt wird, die unterste Bestehensnote des ausländischen \nNotensystems - hier die 3 - der Note 4 (vgl. 5.1 und 5.2 der Anlage 1 zur AQVO). Der \nNotenwert zwischen der bestmöglichen Note und der untersten Betstehensnote des \nausländischen Notensystems wird sodann durch „lineare Interpolation\" einem \nNotenwert zwischen 1 und 4 gleichgesetzt. Diese rein mathematische Betrachtung ist \nentgegen der Auffassung des Klägers nicht sachwidrig. Insbesondere kann ihr nicht \nentgegen gehalten werden, sie berücksichtige nicht, dass in der Schweiz an das \nBestehen der Maturitätsprüfung höhere Anforderungen gestellt würden als das \nBestehen des Abiturs in Deutschland. Dies mag der Fall sein, entzieht sich aber von \nvornherein einer objektivierbaren Betrachtungsweise. Der Einwand des Klägers zielt \nin Wahrheit nicht auf die sachliche Richtigkeit der Übertragung von einer \nBestehensskala auf die andere. Eine andere Methode als die durch die Verordnung \nvorgegebene ist insoweit auch nicht erkennbar. Vielmehr zieht der Einwand auf einen \nUmstand ab, der sich völlig unabhängig von der für die Bewertung schulischer \nLeistung herangezogenen Notensysteme ergibt, dass nämlich ein und dieselbe \nLeistung nicht notwendigerweise an der selben Stelle des Bestehensbereiches \neingeordnet werden wird. Auch innerhalb des deutschen Notensystems mit \nBestehensnoten zwischen 1 und 4 mag eine Leistung in einem Fall als trotz ihrer \nMängel noch durchschnittlichen Anforderungen genügend (ausreichend) angesehen \nwerden, von einem anderen Beurteiler indessen als schon knapp durchschnittlich \n(befriedigend). Entsprechende Differenzen ergeben sich von Lehrkraft zu Lehrkraft, \nvon Schule zu Schule und von Bundesland zu Bundesland. Dies hat indessen nichts \nmit der sachgerechten Übertragung von einer Bewertungsskala auf die andere zu \ntun. Es gibt keinen Rechtssatz dergestalt, dass etwa der Durchschnitt aller \nLeistungen stets gleich sein müsse, so dass bei Abweichungen von diesem \nDurchschnitt nach oben oder nach unten in jedem Fall ein Bonus bzw. Malus \nvergeben werden müsste, dass etwa jedem schweizerischen Maturitätsausweis \n- oder auch nur einem aus Graubünden - ein noch näher zu bestimmender Bonus zu \nbewilligen zu wäre, nachdem die Umrechnung in die deutsche Notenskala erfolgt ist. \nEin Absehen von der schematischen Interpolation ist auch nicht dadurch geboten, \ndass das schweizer Notensystem im Gegensatz zum deutschen drei \nNichtbestehensnoten kennt. Der Umfang der Differenzierung im \nNichtbestehensbereich lässt die Frage unberührt, wie eine Note des \nBestehensbereichs in den Bestehensbereichs eines anderen Notensystems \nsachgerecht zu übertragen ist. Auch die Kompensationsregelungen geben hierfür \nnichts her. Vielmehr führt das Verlangen nach Abweichungen von der Note 4 nach \n„oben\" dazu, dass ein entsprechend höherer Durchschnittswert in die Umrechnung \neinfließt.\n\n13\n\nAllerdings ist die Berechnung der Gesamtnote von 2,5 hier nicht im Einklang mit \nder Anlage 1 zur AQVO erfolgt. Die Gesamtnote von 2,5 ergibt sich dann, wenn der \nNotendurchschnitt von 4,94 des schweizerischen Zeugnisses in die Berechnung \neingesetzt wird. Jedoch ist nach 2.1.1 der Anlage I zur AQVO aus dem \narithmetischen Mittel der Noten bzw. sonstigen Leistungsangaben eine \nDurchschnittsnote zu bilden, die auf e i n e Stelle nach dem Komma beschränkt und \nnicht gerundet wird. Nach 2.2.1 der Anlage ist die so errechnete Durchschnittsnote in \ndas deutsche Notensystem umzusetzen. Dies führt hier zu einem Durchschnitt von \n2,65.\n\n14\n\nAus dieser Abweichung von der Berechnungsvorgabe kann der Kläger jedoch \nnichts zu seinen Gunsten herleiten. Allenfalls wäre die Durchschnittsnote zu seinen \nUngunsten zu verändern. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n16\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, \n4 VwGO liegen nicht vor.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285376","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-07-28/18-k-1548-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285376","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285376","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-07-28/18-k-1548-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285376","retrieved":"2026-07-09 03:01:52.549077+00:00"}}