{"status":"available","doknr":"OLD285413","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0726.17L2055.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-07-26","aktenzeichen":"17 L 2055/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf Euro 420,- festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nWorauf sich der Antrag auf „sofortige Aussetzung der Vollstreckung\" richtet, geht \nweder aus der Antragsschrift nebst Anlagen hervor, noch ist das antragstellerische \nBegehren unter Zuhilfenahme des beigezogenen Verwaltungsvorgangs klar zu \nerkennen, §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO.\n\n4\n\nFasst man den Antrag des Antragstellers so auf, dass er nach § 80 Abs. 5 VwGO \ndarauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO gegen den \nGrundbesitzabgabenbescheid vom 2. September 2003 (Beiakte Heft 1 Bl. 2) oder \nvom 27. Januar 2004 (Beiakte Heft 1 Bl. 3) herbeizuführen, ist er unzulässig, weil ein \nRechtsbehelf, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte, nicht \neingelegt ist. Er ist überdies unbegründet, weil ein Rechtsbehelf gegen die \nFestsetzungsbescheide aufgrund ihrer Bestandskraft unzulässig und deshalb ohne \nAussicht auf Erfolg wäre. Gründe, die eine abweichende Entscheidung aufgrund \nbesonderer Interessenlage des Antragstellers gebieten könnten, sind nicht \nersichtlich.\n\n5\n\nSollte der Antrag sich anlässlich der vom Antragsteller eingereichten Mahnung \nder Antragsgegnerin vom 4. März 2004 auf die einstweilige Einstellung von \nVollstreckungsmaßnahmen richten, bleibt er auch ohne Erfolg. Da weder der \ninnerbehördliche Vollstreckungsauftrag noch die an den Antragsteller gerichtete \nMahnung Verwaltungsakte sind, \n\n6\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. \nOktober 2003 - 3 A 3417/99 (Mahnung); Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. (2003), § \n167 Rn. 17, Anh § 42 Rn. 32 (Vollstreckungsauftrag),\n\n7\n\nist nach § 123 Abs. 5 VwGO nur ein Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. \n\n8\n\nEin so verstandener Antrag ist jedoch unbegründet, weil ein \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. \n2, 294 Abs. 1 ZPO. Der Antragsteller ist als Adressat bestandskräftiger \nGrundbesitzabgabenbescheide zahlungspflichtig. Dass er die von der \nAntragsgegnerin noch geltend gemachten Zahlungspflichten bereits erfüllt hat - sei \nes durch Zahlung, sei es durch Verrechnung - ist weder vorgetragen noch aus der \nVerwaltungsakte ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin \nentgegen ihrem Vortrag und dem Inhalt der beigezogenen Vollstreckungsakte \naufgrund der oben genannten Grundbesitzabgabenbescheide, die \nVollstreckungsgrundlage sind, Mietpfändungen zur Befriedigung ihrer \nAbgabenansprüche ausgebracht hat, sind nicht ersichtlich. Im summarischen \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist das Gericht aber in tatsächlicher \nHinsicht auf die ihm vorgelegten Unterlagen beschränkt. Zu einer weitergehenden \nSachaufklärung besteht kein Anlass. Überdies ist eine besondere Eilbedürftigkeit \n(Anordnungsgrund) vom Antragsteller nicht dargelegt. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ist \nnach § 20 Abs. 3, 13 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (in der bis zum 30. Juni 2004 \ngeltenden Fassung) auf ein Viertel des geltend gemachten Abgabenbetrages (ohne \nNebenforderungen) festgesetzt.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285413","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-07-26/17-l-2055-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285413","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285413","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-07-26/17-l-2055-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285413","retrieved":"2026-07-09 03:01:56.336631+00:00"}}