{"status":"available","doknr":"OLD285486","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0721.16L1522.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-07-21","aktenzeichen":"16 L 1522/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 366,64 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag der Antragsteller, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den \nHeranziehungsbescheid des Antragsgegners vom \n16. Dezember 2003 anzuordnen,\n\n4\n\nist unbegründet.\n\n5\n\nNach § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben \nRechtsbehelfe gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben keine aufschiebende \nWirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die \naufschiebende Wirkung anordnen. \n\n6\n\nZwar hat der Antragsgegner dem Antrag der Antragsteller auf Aussetzung der \nVollziehung des angefochtenen Bescheides zunächst entsprochen, indem er mit \nSchreiben vom 13. Februar 2004 an den Verfahrensbevollmächtigten der \nAntragsteller dem Antrag stattgegeben hat. In seinem Widerspruchsbescheid vom \n14. April 2004 hat er die Aussetzung der Vollziehung jedoch inzident wieder \naufgehoben, indem er die Antragsteller aufgefordert hat, den mit dem \nHeranziehungsbescheid geforderten Betrag innerhalb von vier Wochen nach \nZustellung dieses Widerspruchsbescheides zu begleichen. Die Antragsteller haben \ndies offensichtlich auch als Aufhebung der Aussetzungsentscheidung aufgefasst. \nEines erneuten Antrages auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde bedarf es \nnicht,\n\n7\n\n vgl. Redeker / von Oertzen, VwGO, 13. Aufl. 2000, § 80 Rn. 41.\n\n8\n\nVoraussetzung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist, dass ernstliche \nZweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung \nfür den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche \nInteressen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).\n\n9\n\nErnstliche Zweifel bestehen, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- \nund Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren \nwahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dabei sind regelmäßig nur solche \nEinwendungen zu berücksichtigen, die der Rechtsschutz Suchende selbst geltend \nmacht, es sei denn, sonstige Mängel stellen sich bei summarischer Prüfung als \noffensichtlich dar. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2004 - 11 B 116/04 -- m.w.Nachw. \nsowie Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337.\n\n11\n\nErnstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des \nAntragsgegners im oben dargelegten Sinne bestehen nicht, denn nach \nsummarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist ein Erfolg der Klage nicht \nwahrscheinlicher als ein Unterliegen der Kläger.\n\n12\n\nNach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen summarischen \nÜberprüfung drängen sich offensichtliche Bedenken gegen die Gültigkeit der der \nHeranziehung zu Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 1999 bis 2003 zu Grunde \nliegenden Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Stadt E vom \n14. Dezember 1991 i.d.F. der 6. Änderungssatzung vom 17. Dezember 1998 \n(für 1999) bzw. der 7. Änderungssatzung vom 21. Dezember 1999 (für 2000) bzw. \nder 8. Änderungs-satzung vom 20. Dezember 2000 (für 2001) bzw. der \n9. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2001 (für 2002) bzw. der \n10. Änderungssatzung vom 16. Dezember 2002 (für 2003) unter Berücksichtigung \nder vom Rat der Stadt am 25. März 2004 beschlosse-nen Ergänzung der \nKalkulationen für die Straßenreinigungsgebühren 1999 bis 2004 nicht auf.\n\n13\n\nGegen die nachträgliche Heranziehung der Antragsteller zu Gebühren für die \nJahre 1999 bis 2003 bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken, insbesondere \nsind die Gebührenforderungen nicht verjährt. Nach der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b \nKommunalabgabengesetz für das Land O (KAG) auf Gebühren entsprechend \nanwendbaren Vorschrift des § 169 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) beträgt die \nVerjährungsfrist 4 Jahre und beginnt nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des \nKalenderjahres, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist. Die Verjährungsfrist \nwar demnach bei Erlass des Heranziehungsbescheides im Dezember 2003, mit dem \ndie Antragsteller rückwirkend zu Straßenreinigungsgebühren für die \nJahre 1999 - 2003 herangezogen worden sind, noch nicht abgelaufen.\n\n14\n\nDer von der Stadt E der Heranziehung der Antragsteller zu \nStraßenreinigungsgebühren zu Grunde gelegte Gebührenmaßstab der Frontlänge \n(§ 6 Abs. 1 SRS) ist ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab.\n\n15\n\nStändige Rechtsprechung; vgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1980 \n- 2 A 2018/80 -, OVGE 35, 80 ff.; Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 - \nKStZ 1982, 169 = Gemeindehaushalt 1982, 270; Urteil vom 28. Juli 1987 -\n 22 A 2153/85 - und vom 12. April 1989 - 9 A 134/87 -; BVerwG, Beschluss vom \n19. März 1981 - 8 B 10.81 -, NJW 1981, 2314 = KStZ 1981, 110; \nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. Februar 1982 -\n 1 BvR 863/81 u.a. -, ZKF 1982, 213.\n\n16\n\nEs ist bei summarischer Prüfung auch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner \ndie Satzung nicht zutreffend auf den Fall der Antragsteller angewandt hätte. Das \nHausgrundstück O1straße 000, das im Eigentum der Antragsteller steht, wird \nentgegen der Ansicht der Antragsteller sowohl durch die O1straße als auch die H-\nStraße erschlossen. Im Sinne des § 3 Abs. 1 Straßenreinigungsgesetz O (StReinG \nO) und damit auch im Sinne des § 6 SRS ist ein Grundstück durch eine öffentliche \nStraße erschlossen, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zu \nder Straße hat und dadurch schlechthin eine innerhalb geschlossener Ortslagen \nübliche und sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung ermöglicht wird.\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, Städte- und \nGemeinderat 1990, 215.\n\n18\n\nDarauf, ob die Antragsteller tatsächlich einen Zugang von der H-Straße auf ihr \nGrundstück angelegt haben, kommt es hiernach nicht an. Bei summarischer Prüfung \nbestehen auf Grund des vorgelegten Katasterplanes an einer rechtlich gesicherten \nund tatsächlich bestehenden Zugangsmöglichkeit von der H-Straße auf das \nGrundstück der Antragsteller jedenfalls keine Zweifel. Die Antragsteller sind \nentgegen ihren Ausführungen vom Antragsgegner als Anlieger und nicht als \nHinterlieger zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen worden. Das veranlagte \nGrundstück der Antragsteller grenzt mit einer Frontlänge von 17 m als Anlieger an \ndie O1straße und mit einer Frontlänge von 16,30 m (abgerundet 16 m, (vgl. § 6 \nAbs. 6 SRS) an die H Straße an. Die dem Grundstück der Antragsteller \nvorgelagerten Flurstücke 104 und 105 sind als Gehweg Teil der O1straße.\n\n19\n\nDie O1straße ist nach dem zu der SRS gehörenden Straßenverzeichnis im \nVeranlagungszeitraum zwei Mal wöchentlich gereinigt (Reinigungsklasse C 2) \nworden, und die H-Straße ist nach dem zu der SRS gehörenden Straßenverzeichnis \nim Veranlagungszeitraum ein Mal wöchentlich gereinigt worden (Reinigungsklasse \nC 1). Der Antragsgegner hat den entsprechenden Gebührensatz der im jeweiligen \nVeranlagungszeitraum geltenden Fassung der SRS der Veranlagung der \nAntragsteller zu Grunde gelegt. Die von den Antragstellern geforderte Ermäßigung \nder Straßenreinigungsgebühren wegen Mehrfacherschließung findet sich in der SRS \ndes Antragsgegners nicht (vgl. § 6 Abs. 4 SRS). Der Satzungsgeber ist hierzu auch \nnicht verpflichtet,\n\n20\n\nvgl. Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, \n3. Aufl. 2000 S. 392 RN 367 mit Rechtsprechungsnachweisen.\n\n21\n\nDen Beanstandungen der Antragsteller hinsichtlich der Höhe der für die \njeweiligen Heranziehungszeiträume maßgebenden Gebührensätze kann im \nvorliegenden summarischen Verfahren ohne weitere Aufklärung nicht nachgegangen \nwerden. Ob der Antragsgegner die nunmehr für das gesamte Stadtgebiet \nnachveranlagten Beträge und Frontmeter, die in ihrer konkreten Höhe erst noch \nermittelt werden müssen, in seiner nachträglich geänderten \nGebührenbedarfsberechnung berücksichtigen musste und ggfs. angemessen \nberücksichtigt hat, muss der Prüfung im Verfahren zur Hauptsache vorbehalten \nbleiben.\n\n22\n\nDas nachträgliche Nachschieben einer Neuberechnung zur Rechtfertigung der \nGebührensätze ist jedenfalls grundsätzlich zulässig. Der Gebührensatz muss \nlediglich im Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen Gebührenvorschriften \nentsprechen und demzufolge nicht auf einer vom Rat beschlossenen stimmigen \nGebührenkalkulation beruhen,\n\n23\n\nvgl. ständige Rechtsprechung des 9. Senats des OVG NRW, siehe Urteil vom \n24. Juli 1995 - 9 A 2251/93 -, NVwZ-RR 1996, 695, m.w.Nachw.\n\n24\n\nDas bedeutet, dass überhöhte Kostenansätze ggfs. keine Auswirkung auf die \nGültigkeit der Gebührensätze und der Satzung insgesamt haben, wenn sich im \nRahmen einer umfassenden Prüfung herausstellt, dass zulässige Kostenansätze \nunterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind. Die Prüfung im \nHauptsacheverfahren wird ergeben, ob dies hinsichtlich des vom Antragsgegner zur \nRechtfertigung der erhobenen Gebührensätze nachträglich reduzierten Anteils des \nAllgemeininteresses an der Straßenreinigung der Fall ist. Grundsätzlich liegt die \nFestlegung der Höhe des Kostenanteils für das Allgemeininteresse im Ermessen des \nOrtsgesetzgebers, d.h. der Ortsgesetzgeber hat eine weit gehende \nEinschätzungsfreiheit, wie hoch dieser Kostenanteil zu bemessen ist, der gerichtlich \nim Hauptsacheverfahren nur daraufhin zu überprüfen ist, ob der Antragsgegner die \nkonkret ermittelte Kostenquote auf Grund der örtlichen Verhältnisse hinsichtlich der \nStraßenreinigung sachgerecht ermittelt und den Anteil des Allgemeininteresses \nangemessen berücksichtigt hat,\n\n25\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 25. Mai 1984 - 8 C 55.82 und 58.62 - \nBVerwGE 69, 242 (243 f.) und 7. April 1989 - 8 C 90.87 - BVerwGE 81, 371 (376); \nOVG Rh-Pf., Urteil vom 25. September 1985 - 10 C 1/85 -, VR 1986, 138 und VG \nDüsseldorf, Urteil vom 6. November 2002 - 16 K 1785/01 -.\n\n26\n\nAus dem Urteil des OVG NRW vom 27. Mai 2003 - 9 A 4716/00 - zur \nBehandlung der Winterwartungskosten kann jedenfalls entgegen der Ansicht der \nAntragsteller nicht geschlossen werden, dass der Antragsgegner gezwungen ist, die \nangefallenen Winterwartungskosten entsprechend dem jeweiligen Nutzen auf die \nGebührenzahler zu verteilen. Dies ist nur der Fall, wenn die Gebührenzahler mit \ndiesen Kosten belastet werden sollen. Die Stadt E ist grundsätzlich nicht gehindert, \ndie Kosten der Winterwartung vollständig selbst zu übernehmen und diese entweder \naus allgemeinen Haushaltsmitteln zu begleichen oder sie ihrem Eigenanteil im \nRahmen des Allgemeininteresses zuzuschlagen und damit die Gebührenzahler von \ndiesen Kosten zu entlasten. \nDabei darf der Eigenanteil auch die Reinigungsaufwendungen derjenigen innerhalb \nder geschlossenen Ortschaft liegenden Straßen erfassen, die keine Grundstücke \nerschließen, sog. anliegerfreie Strecken,\n\n27\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 30. März 1990 - 9 A 987/88 - UA S. 14 f. und \nWichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, \n3. Ausl. 2000, Rn 354,\n\n28\n\ndie laut Angaben des Antragsgegners in der Reinigungsklasse D erfasst sind. \nNach Angaben der Antragsteller betrug der Eigenanteil der Stadt E in den hier \nstreitigen Jahren 1999 - 2003 vor der Neubewertung des Allgemeininteresses jeweils \nca. 23 % der Kosten der Straßenreinigung. Nach der Neuermittlung der für die \nKalkulation des Aufwandes notwendigen Streckenlängen und der Neubewertung des \nAllgemeininteresses beträgt der Eigenanteil der Stadt ohne die Kosten der \nWinterwartung nach den vom Antragsgegner überreichten Unterlagen zur \nNeukalkulation der Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 1999 - 2004 nunmehr \njeweils zwischen 15 % und 16 %; zuzüglich der Kosten der Winterwartung ergibt sich \nrechnerisch ein Gesamtanteil des Allgemeininteresses an den Kosten der \nStraßenreinigung in Höhe von ca. 20 %. \n\n29\n\nNachträgliche Gebühreneinnahmen können zudem in dem betreffenden \nKalkulationszeitraum aufgetretene Unterdeckungen - deren Bestehen jedenfalls für \ndie Jahre 1999, 2000 und 2002 vom Antragsgegner mit konkreten Zahlen \nvorgetragen wird - kompensieren, sodass tatsächlich kein Gewinn erzielt wird. Ob \ndies der Fall ist, muss ebenfalls der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten \nbleiben.\n\n30\n\nAus den von den Antragstellern beanstandeten Differenzen bei den \nFrontmeterangaben des Antragsgegners in seiner nachträglichen \nGebührenkalkulation ergeben sich bei summarischer Prüfung keine Anhaltspunkte \nfür die Fehlerhaftigkeit der nachträglichen Gebührenbedarfsberechnung. Denn diese \nDifferenzen dürften daraus resultieren, dass es sich zum einen um die für das \njeweilige Veranlagungsjahr zu Grunde gelegten Frontmeter und zum anderen um die \nfür das jeweilige Vorjahr berechneten Frontmeter handelt, also unterschiedliche \nFaktoren in die Berechnung eingeflossen sind, die nicht identisch sein müssen.\n\n31\n\nDie Prüfung der sonstigen Einwendungen der Antragsteller hinsichtlich der \nBerechtigung von Kostenpositionen, die unzulässigerweise in die jeweilige \nnachträgliche Gebührenbedarfsberechnung eingestellt worden sein sollen, bedarf \ngegebenenfalls der weiteren Aufklärung durch Einholung von Unterlagen und \nAuskünften seitens des Antragsgegners, sodass auch insoweit eine Klärung nur im \nHauptsacheverfahren erreicht werden kann.\n\n32\n\nNach summarischer Prüfung der bisher vorliegenden Unterlagen ist ein Erfolg der \nKlage der Antragsteller daher allenfalls ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg, \nsodass es bei der in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO getroffenen Regel verbleibt, dass \nRechtsbehelfe gegen Abgabenbescheide grundsätzlich keine aufschiebende \nWirkung haben.\n\n33\n\nGründe, aus denen die sofortige Zahlung der umstrittenen Gebühren vor \nEntscheidung in der Hauptsache für die Antragsteller eine besondere Härte bedeuten \nwürde, haben die Antragsteller nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. \n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n35\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG a.F. \nund entspricht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für \ndas Land Nordrhein-Westfalen einem Viertel der streitigen Gebühren in Höhe von \ninsgesamt 1.466,57 Euro.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285486","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-07-21/16-l-1522-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285486","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285486","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-07-21/16-l-1522-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285486","retrieved":"2026-07-09 03:02:05.264767+00:00"}}