{"status":"available","doknr":"OLD285520","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0720.19K7028.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-07-20","aktenzeichen":"19 K 7028/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.727,97 Euro nebst Zinsen in \nHöhe 5% über dem Basiszinssatz seit dem 25. Oktober 2003 zu zahlen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,00 Euro vorläufig \nvollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger erbrachte in der Zeit vom 10. Januar bis zum 8. Juli 2002 an den am\n21. April 1971 in Pforzheim geborenen T - im Folgenden Hilfeempfänger genannt -\nLeistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz in Höhe von 8.727,97 Euro.\n\n3\n\nDer Hilfeempfänger lebte zunächst nach seinen Angaben seit Februar 2001 in L\n(F), Istraße 30 im Haushalt seiner Mutter. Im Oktober 2001 habe er sich nach E\nbegeben, um dort eine Arbeit zu suchen und eine Wohnung anzumieten. Hinsichtlich\nder weiteren Angaben des Hilfeempfängers wird auf die Niederschrift und seine\nhandschriftliche Erklärung vom 31. Januar 2002 Bezug genommen (Beiakte Heft 1\nBl. 527,529). Nachdem der Hilfeempfänger seine Vorhaben nicht hatte verwirklichen\nkönnen, war er im Februar wieder zu seiner Mutter in den Haushalt zurückgekehrt.\nDort erhielt er die im vorliegenden Verfahren in Rede stehende laufende Hilfe.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 31. Januar 2002 zeigte der Kläger der Beklagten an, dass er\ndem Hilfeempfänger seit dem 10. Januar 2002 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt\nund in besonderen Lebenslagen (als Drogenabhängiger u.a. wegen der Teilnahme\nam Methadonprogramm) gewährte und machte unter Bezugnahme auf § 107 Abs. 1\nBSHG einen Kostenerstattungsanspruch geltend.\n\n5\n\nDie Beklagte lehnte unter dem 21. März 2002 eine Kostenerstattung ab, da die\nBegründung eines Wohnsitzes in E nicht glaubhaft sei, weil der Hilfeempfänger\nangegeben habe, dass er in der Zeit von Freunden unterstützt worden sei. Der\nKläger bemühte sich in der Folgezeit erfolglos um die Vorlage von Bestätigungen der\nFreunde des Hilfeempfängers die Behauptung betreffend, dass er seinerzeit von\ndiesen unterstützt worden war. Nachdem dies nicht gelang, lehnte die Beklagte mit\nSchreiben vom 11. September 2003 die Kostenübernahme endgültig ab.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 25. Oktober 2003 Klage erhoben, mit der er sein bisheriges\nBegehren weiterverfolgt.\n\n7\n\nZur Begründung macht er geltend, die Beklagte sei zu Kostenerstattung\nverpflichtet, da der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in E gehabt habe\nund von dort verzogen sei. Er habe sich nicht nur vorübergehend in E aufgehalten,\nseine Angaben seien glaubwürdig, denn inhaltlich seien sie nachvollziehbar und aus\nder Kenntnis des Hilfeempfängers sei man auch überzeugt; dass er in Bezug auf\nseinen Aufenthalt nicht gelogen habe.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.727,97 Euro\nnebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 25. Oktober 2003 zu\nzahlen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie ist der Auffassung, der Hilfeempfänger habe in E keinen gewöhnlichen\nAufenthalt begründet. Er sei weder beim Einwohnermeldeamt gemeldet gewesen,\nnoch habe er Sozialhilfe beantragt.\n\n13\n\nDie Beteiligten haben auf die Verfügung des Gerichts vom 5. Februar 2004\nmitgeteilt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung\neinverstanden sind.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe\n\n16\n\nDas Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten\nauf Anfrage mitgeteilt haben, dass sie mit einer derartigen Entscheidung\neinverstanden sind, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO.\n\n17\n\nDie Klage ist begründet. Der Erstattungsanspruch aus § 107 BSHG anlässlich\nder Hilfebewilligung für den Hilfeempfänger T in der Zeit vom 10. Januar bis zum\n8. Juli 2002 steht dem Kläger gegen die Beklagte zu.\n\n18\n\nVerzieht eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts, so ist\ngemäß § 107 Abs. 1 BSHG der Träger der Sozialhilfe des bisherigen\nAufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der\nSozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne\nvon § 97 Abs. 2 Satz 1 zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monates nach\ndem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf.\n\n19\n\nDiese Voraussetzungen liegen vor. Zwischen den Beteiligten ist die Forderung\nder Höhe nach nicht streitig. Bedenken gegen die Höhe ergeben sich auch nicht aus\nden vorgelegten Verwaltungsvorgängen. Die Beteiligten streiten lediglich über die\nFrage, ob die Beklagte Schuldnerin der Forderung ist, weil der Hilfeempfänger, bevor\ner sich wieder in den F begab, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in E hatte. Diese\nFrage ist zu bejahen. \n\n20\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat zu Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes in\nseiner Entscheidung vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -, FEVS 49, S. 434-441 in\nEinklang mit der Überzeugung des entscheidenden Gerichts ausgeführt:\n\n21\n\n„Bei der Auslegung des Rechtsbegriffs des gewöhnlichen Aufenthalts in § 107 BSHG\nist die Vorinstanz zu Recht von der Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I\nausgegangen .... Da das Bundessozialhilfegesetz keine näheren Regelungen zur\nBestimmung des Rechtsbegriffs des gewöhnlichen Aufenthalts enthält, gilt gemäß § 37 Satz\n1 SGB I die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I mit der Maßgabe, dass der\nunbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie\nRegelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom\n31. August 1995 - BVerwG 5 C 11.94 - (BVerwGE 99, 158, 162, 164 = Buchholz 436.0 §\n119 BSHG Nr. 2 S. 3, 5)).\nNach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich\nunter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet\nnicht nur vorübergehend verweilt. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass zur\nBegründung eines \"gewöhnlichen Aufenthalts\" ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt\nnicht erforderlich ist, es vielmehr genügt, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem\nGebiet \"bis auf weiteres\" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den\nMittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. .... (vgl. etwa Mergler/Zink, BSHG, 4. Aufl.,\nStand Juli 1998, § 103 Rn. 34 b, 35, 37; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl. 1997, §\n97 Rn. 28; Knopp/Fichtner, BSHG, 7. Aufl. 1992, § 103 Rn. 12, 17; Mrozynski, SGB I, 2.\nAufl. 1995, § 30 Rn. 20).\n\n22\n\nGemessen an diesen Voraussetzungen war der Aufenthalt des Hilfeempfängers\nin E als gewöhnlicher im oben genannten Sinne zu betrachten. Er war nämlich weder\nvon Anfang beschränkt, noch ungesichert. Er entsprach nicht einer Urlaubssituation\noder einer von Beginn an auf Rückkehr nach L angelegten zeitweisen Abwesenheit.\nVielmehr war der Aufenthalt ersichtlich „zukunftsoffen\" im oben genannten Sinne\nund „bis auf weiteres\" angelegt, denn der Hilfeempfänger erhoffte sich eine\nArbeitsstelle zu finden und wollte dann in E eine Wohnung anmieten. Es sind auch\nkeine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Hilfeempfänger insoweit nicht die Wahrheit\nsagt und die Gesamtumstände - die Zeit in E betreffend - erfunden hat. Zum einen\nhat er die Umstände dieses Aufenthaltes im Kern ohne innere Widersprüche und\nseiner Lebenssituation entsprechend auch nachvollziehbar dargestellt. Auch der\nUmstand dass der Hilfeempfänger in dieser Zeit keine Hilfe im F erhalten hat, spricht\nfür die Richtigkeit seiner Angaben. Zudem ist der geschilderte Lebenssachverhalt in\nsich schlüssig. So ist nachvollziehbar, warum er sich nicht angemeldet hat, wenn der\nVermieter seiner Freundin in der Fstrasse in E die Untermiete nicht akzeptiert. Ferner\nist auch einsichtig, dass er sich nicht mit der Wohnanschrift L1strasse in E anmelden\nwollte, denn viele Häuser in dieser Strasse sind besetzt und nicht gemietet. Dass er\nin diesem Wohnumfeld auch von den dort lebenden - vermutlich auch\ndrogenabhängigen - Freunden „mitversorgt\" wurde, ist durchaus schlüssig. Worin die\nBeklagte die Zweifel an den Angaben des Hilfeempfängers im Übrigen sieht, wird\nnicht erkennbar. Insbesondere spricht gegen die Einschätzung der Beklagten zudem\nder Umstand, dass der Hilfeempfänger aus Sicht des Gerichts keinerlei Motiv hatte,\nFalschangaben über den Aufenthalt in E zu machen. Am Ausgang dieses Streits\nzwischen dem Kläger und der Beklagten dürfte er kaum Interesse haben. Für ihn\ndürfte es schlechterdings ohne jeden Belang sein, wer die Sozialhilfekosten für den\nhier in Rede stehenden Zeitraum letztlich zu tragen hat, für ihn ist dies in beiden\nFällen „die öffentliche Hand\". \n\n23\n\nNicht zuletzt ist auch unerheblich, dass der Hilfeempfänger nach ca. 4 Monaten\nwieder zu seiner Mutter zurückkehrte. Ein Umzug ist nach der oben zitierten\nRechtsprechung schon dann anzunehmen, wenn der Umziehende die bisherige\nUnterkunft und den gewöhnlichen Aufenthalt aufgibt und einen Aufenthalt in der\nAbsicht vornimmt, an den bisherigen Aufenthaltsort (vorerst) nicht mehr\nzurückzukehren. Dies hat der Hilfeempfänger aber so auch glaubhaft bekundet.\n\n24\n\nDie Zinsentscheidung folgt aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1, Satz 1 BGB n.F..\n\n25\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 188 Satz 2, 2.\nHalbsatz VwGO, § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285520","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-07-20/19-k-7028-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285520","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285520","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-07-20/19-k-7028-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285520","retrieved":"2026-07-09 03:02:08.773359+00:00"}}