{"status":"available","doknr":"OLD285592","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0715.6K5022.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-07-15","aktenzeichen":"6 K 5022/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer nach seinen Angaben am 0.0. 1976 in Asadabad (Provinz Kunar) geborene \nKläger ist seinen weiteren Angaben zufolge afghanischer Staatsangehöriger \npashtunischer Volkszugehörigkeit und moslemischen Glaubens in der Ausrichtung der \nSunniten.\n\n3\n\nAusweislich seiner Angaben verließ er am 7. Oktober 2001 sein Heimatland in \nRichtung Karachi/Pakistan, wo er sich einige Zeit aufhielt, bevor er auf dem Luftweg in \ndie Ukraine einreiste, wo er sich drei Monate aufhielt, bevor er von dort aus - teilweise \nzu Fuß, teilweise mit dem Auto und zuletzt mit dem Zug - am 08. März 2002 in das \nBundesgebiet einreiste. \n\n4\n\nAm 14. März 2002 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter.\n\n5\n\nAm 3. April 2002 wurde er vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) zu seinem Begehren angehört. \nDer Kläger gab insoweit unter anderem an, sein Vater sei in der kommunistischen \nPartei und Offizier in der afghanischen Armee gewesen. Als die Mujahedin gekommen \nseien, hätten sie seinen Vater zunächst verhaftet, dann aber wieder freigelassen. \nWährend der Kämpfe durch die Mujahedin sei ihr Haus von Taliban angegriffen worden. \ndabei sei er schwer verletzt worden. Er habe Brandwunden am Arm und am Oberkörper \nerlitten und habe im Krankenhaus behandelt werden müssen. Bei diesem Angriff auf ihr \nHaus, der 1995 stattgefunden habe, seien ein Bruder und seine Mutter umgekommen. \nDie Mujahedin hätten auch ihr Hab und Gut - zum Beispiel die von ihnen \nbewirtschafteten Ländereien und die von ihnen genutzten Läden - beschlagnahmt. Als \ndie Taliban gekommen seien, hätten diese ihnen ihren Besitz zurückgegeben. Die \nFamilie sei aber trotzdem gegen die Taliban eingestellt gewesen, weil die Taliban den \nMenschen eine Lebensweise aufgezwungen hätten, die seiner Familie nicht recht \ngewesen sei. Es habe keine Schule, keine Ausbildung und keine Bildung gegeben. Die \nTaliban seien alle Fanatiker gewesen. Er habe Afghanistan verlassen, weil die \nMujahedin zurückgekommen seien. Die Taliban seien verjagt worden und die \nMujahedin, die seine Familie schon vor Jahren angegriffen und ihr Schaden zugefügt \nhätten, seien nach Asadabad zurückgekehrt. Aus diesem Grund habe er seine Heimat \nverlassen. Die Mujahedin seien nach Asadabad zurückgekehrt, als er das Land bereits \nverlassen gehabt habe. Er sei aus Afghanistan ausgereist wegen der Taliban, die ihn \nimmer wieder geschlagen hätten. Der konkrete Anlass sei gewesen, dass er geäußert \nhabe, die Kinder sollten unbedingt eine Schule besuchen und etwas lernen, weil sie \nohne diese Grundlage keine Zukunft hätten. Dies habe den Taliban genügt, um ihn \nfestzunehmen und zwei Mal zu inhaftieren. Dies sei der Anlass gewesen, dass er sich \ngesagt habe, er müsse Afghanistan nun verlassen, um sich in Sicherheit zu bringen. \nHeute hätten zwar die Taliban nicht mehr die Macht in seiner Heimat, aber an Stelle der \nTaliban seien die Mujahedin zurückgekehrt, und unter diesen Leuten habe seine Familie \nbereits vor den Taliban leiden müssen. Er sei nicht Mitglied in irgendeiner Partei \ngewesen, habe aber der Afghanischen Nationalpartei geholfen, indem er für diese \nPartei, die unter den Taliban verboten gewesen sei, geredet und Werbung gemacht \nhabe. Die Partei habe einen demokratischen Staat in Afghanistan haben wollen, und \ndas habe er auch gewollt. Nach Afghanistan könne er nicht zurückkehren, weil man dort \numgebracht werde, wenn man - wie seine Familie - reich sei. Außerdem fühle er sich in \nAfghanistan gefährdet, weil sein Vater mit der kommunistischen Partei \nzusammengearbeitet habe. Die Mujahedin seien zurückgekehrt und würden sich an \nseiner Familie rächen. Vor einem Gericht angeklagt und verurteilt worden sei er in \nAfghanistan nicht. \n\n6\n\nDurch Bescheid vom 24. Juli 2003 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers \nauf Anerkennung als Asylberechtigter ab, verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen \nder §§ 51 Abs. 1 und 53 des Ausländergesetzes (AuslG), forderte den Kläger auf, die \nBundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der \nEntscheidung bzw. - im Falle einer Klageerhebung - innerhalb eines Monats nach dem \nunanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, und drohte ihm für den Fall \nder Nichteinhaltung der Ausreisefrist seine Abschiebung nach Afghanistan an; der \nKläger könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen \ndürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. \n\n7\n\nWegen der Begründung wird auf den Inhalt der Bescheides verwiesen.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 30. Juli 2003 Klage erhoben, mit der er sein Begehren \nweiterverfolgt.\n\n9\n\nEr hat eine undatierte, von fünf Personen handschriftlich unterzeichnete \nBescheinigung zur Gerichtsakte gereicht, der zufolge der Kläger Mitglied der Nationalen \nEinheitspartei Afghanistans und sein Vater aktives Mitglied der DVPA gewesen sei. \nBeide Personen hätten in Afghanistan aktiv gegen die Fundamentalisten und \nTerroristen gekämpft. Da zurzeit die Fundamentalisten starke Macht und Einfluss \nbesäßen, sei das Leben des Klägers in Gefahr, wenn er nach Afghanistan zurückkehre. \n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 24. Juli 2003 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten \nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes,\n\n12\n\nhilfsweise,\n\n13\n\ndass Abschiebungshindernisse nach § 53 des \nAusländergesetzes vorliegen.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDer Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellt keinen Antrag.\n\n17\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2004 ist dem Kläger Gelegenheit \ngegeben worden, ergänzend zu seinem Begehren Stellung zu nehmen. \nWegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15. Juli 2004 Bezug \ngenommen. \n\n18\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen \nwird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorganges des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sowie auf den Inhalt der \nAusländerakte der Oberbürgermeisterin der Stadt N verwiesen. \n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n21\n\nDer Kläger hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) \nmaßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen \nAnspruch aus Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) auf die von ihm begehrte Anerkennung \nals Asylberechtigter, weil er nicht politisch Verfolgter im Sinne dieser Vorschrift ist, \nsodass er insoweit durch die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes nicht in \nseinen Rechten verletzt wird (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n22\n\nNach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt in \ndiesem Sinne ist, wem selbst - in seiner Person - von seinem Heimatstaat gezielt \nintensive, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende \nRechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, die in Anknüpfung an \nasylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein in seiner politischen \nÜberzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in anderen, für ihn \nunverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, Leib und Leben \ngefährden oder die persönliche Freiheit besonders beschränken.\n\n23\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 2. Juli 1980 \n- 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54 S. 341 (357 f.), vom 1. Juli 1987 \n- 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76 S. 143 (157 f.), vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80 S. 315 (334 ff.) und vom 23. Januar 1991 \n- 2 BvR 902/85 u.a. -, DVBl. 1991 S. 531; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nUrteile vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85 S. 139 (140 f.), vom \n20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991 S. 145 (146) - jeweils zu Art. 16 \nAbs. 2 Satz 2 GG a.F.\n\n24\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt das Asylgrundrecht \ndes Art. 16 a Abs. 1 GG nach seinem historischen und völkerrechtlich vorgeprägten, \nvom Verfassungsgeber übernommenen Gewährleistungsinhalt grundsätzlich einen \nkausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl voraus.\n\n25\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O.\n\n26\n\nEs ist darauf gerichtet, nur dem in einer für ihn ausweglosen Lage vor politischer \nVerfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren. Dabei steht der eingetretenen \nVerfolgung die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich.\n\n27\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991, a.a.O.\n\n28\n\nFür die Annahme einer dem Asylantragsteller drohenden individuellen Verfolgung \nmuss das Gericht von der Wahrheit - und nicht nur der Wahrscheinlichkeit - des vom \nAsylantragsteller behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals die volle \nÜberzeugung gewinnen. Es darf jedoch insbesondere hinsichtlich asylbegründender \nVorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine \nunumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften \nFällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit \nbegnügen.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71 S. 180 \n(181 f.).\n\n30\n\nDem Begehren des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten, ihn als \nAsylberechtigten anzuerkennen, kann bereits deshalb nicht entsprochen werden, weil er \nnach eigenen Angaben auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist ist, sodass er \nsich gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG), § 26a Abs. 1 Satz 1, \nSatz 2, Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit der Anlage I zu § 26a AsylVfG nicht auf \nArt. 16a Abs. 1 GG berufen und nicht als Asylberechtigter anerkannt werden kann.\n\n31\n\nAbgesehen davon hat seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zu seiner \nAsylanerkennung auch deshalb keinen Erfolg, weil der Kläger unbeschadet der Frage \nder Glaubhaftigkeit seines Vorbringens im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren \nselbst dann, wenn von seiner Verfolgungsbetroffenheit vor seiner Ausreise aus \nAfghanistan auszugehen wäre, zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung jedenfalls im Raum Kabul vor politischer Verfolgung auf Grund der \nveränderten politischen und militärischen Verhältnisse hinreichend sicher ist.\n\n32\n\nAls staatliche oder quasi-staatliche Herrschaftsgewalt im Raum Kabul\n\n33\n\nvgl. dazu unter anderem Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 17. Februar 2004 \nan das Sächsische Oberverwaltungsgericht Bautzen\n\n34\n\nkommt insoweit nur die durch die internationalen Streitkräfte (ISAF) gestützte \nRegierung unter dem Präsidenten Karzai in Betracht, in der alle wichtigen Volksgruppen \nAfghanistans vertreten sind.\n\n35\n\nVgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes (AA) vom 6. August 2003, S. 6, 16 \nund vom 22. April 2004.\n\n36\n\nFür Aktivitäten dieser Regierung, die als politische Verfolgung anzusehen wären, \ngibt es keinerlei Anhaltspunkte.\n\n37\n\nVgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2004 - 20 A 1792/04.A -, \namtlicher Umdruck S. 3.\n\n38\n\nEine wesentliche Veränderung der Situation im Raum Kabul ist infolge der \nmilitärischen Überlegenheit der ISAF-Truppen gegenüber den früheren \nBürgerkriegsparteien in überschaubarer Zeit auch nicht zu befürchten. Sonach lässt sich \neine Wiederholung etwaiger politischer Verfolgungsmaßnahmen ohne ernsthafte Zweifel \nan der Sicherheit des Asylbewerbers ausschließen.\n\n39\n\nDie hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung wird auch nicht durch das \nVorbringen des Klägers in Zweifel gezogen, sein Vater sei zurzeit der Regierung \nNajibullah als Offizier in der afghanischen Armee tätig und aktives Mitglied der DVPA \ngewesen. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes \n\n40\n\nvgl. Lageberichte vom 6. August 2003, S. 17, und vom 22. April 2004, S. 17/18; \nvgl. auch Auskunft vom 4. Mai 2004 an das Sächsische OVG Bautzen, S. 2\n\n41\n\ngibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die afghanische Übergangsregierung \nehemalige Kommunisten verfolgt.\n\n42\n\nVgl. insoweit auch Glatzer, Gutachten an das Schleswig-Holsteinische \nVerwaltungsgericht - eingegangen am 26. August 2002 -, S. 2, demzufolge es nicht \nausreicht, dem kommunistischen Regime gedient zu haben; vgl. auch die von dem \nProzessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 02. Juli 2004 eingereichte \nUNHCR-Stellungnahme zur Frage der Flüchtlingseigenschaft afghanischer \nAsylsuchender, Juli 2002/April 2003, ad II., S. 2, wo ausdrücklich darauf hingewiesen \nwird, dass eine Verfolgung seitens der Zentralbehörden nicht stattfindet.\n\n43\n\nSofern eine Gefährdung hochrangiger früherer Repräsentanten der DVPA bzw. \nherausragender Militärs und Polizeirepräsentanten sowie des Geheimdienstes Khad \n- unterstellt, der Vater des Klägers gehört zu diesem Personenkreis - durch Teile der \nBevölkerung als mögliche Reaktion auf frühere Menschenrechtsverletzungen nicht \nausgeschlossen werden kann, \n\n44\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22. April 2004, S. 18; Glatzer, a.a.O., S. \n2, \n\n45\n\nist zum einen schon nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Vater \ndes Klägers während der Zeit der Regierung Najibullah und/oder danach an \nMenschenrechtsverletzungen beteiligt war bzw. für solche die Verantwortung trug.\n\n46\n\nVgl. auch Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12. Dezember 2003 an das \nVerwaltungsgericht Hamburg, S. 2, wo ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass \nsich die Gefährdung auf Personen bezieht, die unter anderem für Verfolgung und \nTötung von Angehörigen jetziger Regierungsmitglieder verantwortlich sind.\n\n47\n\nZum anderen stellen etwaige Repressalien seitens der Bevölkerung keine der \ngegenwärtigen Regierung zurechenbaren Maßnahmen und damit keine im Falle der \nRückkehr des Klägers nach Afghanistan ihm (unmittelbar) drohende politische \nVerfolgung dar. Entsprechendes gilt für Hinweise darauf, dass einzelne \nRegierungsmitglieder in eigener Verantwortung Verfolgung, Repression und auch \nTötung ehemaliger Feinde gut heissen und nicht unterbinden.\n\n48\n\nLagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. April 2004, S. 18; Auskunft vom \n4. Mai 2004 an das Sächsische OVG Bautzen, S. 2; Auskunft vom \n12. Dezember 2003 an das Verwaltungsgericht Hamburg, S. 2.\n\n49\n\nSofern eine generelle Gefährdung früherer Angehöriger des kommunistischen \nRegimes gesehen wird, werden für diese Einschätzung weder Referenzfälle angeführt \nnoch sonstige nachprüfbare tatsächliche Grundlagen genannt.\n\n50\n\nWürde daher bereits dem Vater des Klägers im Falle seiner unterstellten Rückkehr \nnach Afghanistan keine politische Verfolgung drohen, so gilt dies jedenfalls für den \nKläger, der nach eigenem Vorbringen nicht zu dem Personenkreis derer gehört, die \nselbst im Sinne der Regierung Najibullah aktiv tätig gewesen sind. Hinreichende \ntatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr in sein \nHeimatland asylrelevante Repressalien auf Grund der Tätigkeit seines Vaters drohen \nwürden, sind nach dem dem Gericht vorliegenden Auskunftsmaterial nicht gegeben. \nVielmehr beschränken sich Hinweise auf eine mögliche Gefährdung auf die selbst aktiv \ntätig gewesenen Personen, zu denen - wie dargelegt - der Kläger, dem wegen seines \nvon ihm vorgetragenen eigenen politischen Engagements in seinem Heimatland \njedenfalls auf Grund der Änderung der Verhältnisse keine politische Verfolgung droht, \nnicht gehört.\n\n51\n\nDa nach alledem nicht festgestellt werden kann, dass Leben oder Freiheit des \nKlägers bei einer Rückkehr nach Afghanistan aus politischen Gründen bedroht wäre, hat \ner auch keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG. \n\n52\n\nAus denselben Gründen bestehen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG.\n\n53\n\nAuch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in der \nPerson des Klägers ist nicht festzustellen. Diese Vorschrift setzt voraus, dass für den \nAusländer in dem Zielstaat einer Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine \nerhebliche konkrete, individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, deren \nUrsache nicht im staatlichen Bereich zu liegen braucht. Dabei betrifft § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG nur solche Gefahren, die dem einzelnen Ausländer drohen; Gefahren, die eine \nganze Gruppe von Ausländern, zu der der Ausländer gehört, betreffen, werden durch \nEntscheidungen auf Landes- oder Bundesebene über die Aussetzung von \nAbschiebungen nach § 54 AuslG erfasst (vgl. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). Im Fall \nallgemeiner Gefahren ist eine Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gleichwohl \ngeboten, wenn die Abschiebung in den Zielstaat dazu führen würde, den Ausländer \n„gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen\" \nauszuliefern.\n\n54\n\nVgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. März 1996 - 9 C 116.95 -, \nBuchholz 402.240 § 53 Ausländergesetz 1990 Nr. 3; Urteil vom 17. Oktober 1995 \n- 9 C 9.95 -, in BVerwGE 99, 324; OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 1997 \n- 20 A 1876/96.A -, S. 32 ff..\n\n55\n\nEine solche Situation ist im Falle einer Rückkehr des Klägers nach Afghanistan \njedenfalls in der Hauptstadt Kabul, die allein als Zielort einer Abschiebung in Betracht \nkommt, nicht gegeben. \n\n56\n\nVgl. im Einzelnen Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nUrteil vom 20. März 2003 - 20 A 4329/97.A -, amtlicher Umdruck S. 25 ff. zur \nLebenssituation vor und nach der militärischen Ausschaltung der Taliban.\n\n57\n\nNach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 6. August 2003 (S. 21 f.) und \nvom 22. April 2004 (S. 25) hat sich die Versorgungslage in Kabul grundsätzlich (weiter) \nverbessert, wenn auch humanitäre Hilfe weiterhin von erheblicher Bedeutung sein wird \n(vgl. auch UNHCR, aktualisierte Darstellung der Lage in Afghanistan - Sicherheit, \nMenschenrechte, humanitäre Situation -, September 2003, S. 4). Eine Hungersnot, wie \nsie im Winter 2001/2002 befürchtet worden war, konnte durch das \nWelternährungsprogramm verhindert werden (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom \n2. Dezember 2002, S. 15), und eine inzwischen eingetretene Verschlechterung der \nErnährungslage gerade im Raum Kabul ist weder vorgetragen noch aus dem der \nKammer vorliegenden Auskunftsmaterial ersichtlich. Dass der Kläger, dessen \nindividuelle Versorgung nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes (vgl. Auskunft \nvom 17. Februar 2004 an das Sächsische OVG Bautzen) maßgeblich davon abhängt, \nüber welche finanziellen Mittel er verfügt und ob er Grundeigentum hat, im Falle seiner \nRückkehr in sein Heimatland möglicherweise auf Notunterkünfte angewiesen ist, führt \nnicht dazu, die Voraussetzungen für die verfassungs-konforme Anwendung des § 53 \nAbs. 6 AuslG zu bejahen. Aus denen dem Gericht vorliegenden Auskünften und \nErkenntnissen sowie den Pressemitteilungen, auf die der Kläger mit der Ladung zur \nmündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist, ergibt sich, dass in Kabul \nHilfsorganisationen weiter die Versorgung der in Kabul lebenden Bevölkerung sicher \nstellen. Auskünfte und Erkenntnisse, dass derjenige, der nach Kabul zurückkehrt, \nunmittelbar an Leib und Leben dadurch gefährdet ist, dass er zu verhungern droht, \nliegen der Kammer nicht vor; dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Im Hinblick auf die \nmedizinische Versorgung wird in dem Bericht des UNHCR von September 2003 \nausgeführt, dass die (wenigen) Krankenhäuser und Kliniken in hohem Maße auf die \nStädte und insbesondere Kabul konzentriert sind. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger \nim Falle seiner Rückkehr nach Kabul von der dort mithin vorhandenen medizinischen \nVersorgung - soweit eine ärztliche Behandlung erforderlich werden sollte - \nausgeschlossen wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. \nInfolge der Anwesenheit der internationalen Streitkräfte ist Kabul zudem für alle \nVolksgruppen und Religionen relativ sicher (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes \nvom 5. Mai 2003, S. 3; vgl. auch den Bericht des Ländervertreters über die Tagung der \nGruppe EURASIL der Europäischen Union vom 24. und 25. April 2003, S. 13). Nach \ndem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. April 2004 (S. 11) ist die \nSicherheitslage im Raum Kabul zwar weiter fragil, aber auf Grund der ISAF-Präsenz im \nregionalen Vergleich zufrieden stellend und für frühere Bewohner Kabuls auch unter \nInrechnungstellung der auf Grund der Gesamtlage in Afghanistan erhöhten Gefahr, Opfer \nvon Überfällen, Anschlägen oder ähnlichen Übergriffen zu werden, zumindest in Teilen \nausreichend sicher. \nAllein der Umstand, dass nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes \nAuslandsafghanen und Rückkehrer allgemein häufig Opfer von \nMenschenrechtsverletzungen, Willkür, Plünderungen und Gelderpressungen werden, ist \nnicht geeignet, die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG in unmittelbarer \nAnwendung im Sinne einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit konkret drohenden \nindividuellen Gefahr für Leib oder Leben anzunehmen.\n\n58\n\nAnderer Auffassung VG Wiesbaden, Urteil vom 30. März 2004 \n- 7 E 572/04.A(V) -.\n\n59\n\nDie Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung gemäß Ziffer 4 des \nBundesamtsbescheides vom 24. Juli 2003 begegnen keinen Bedenken und stehen mit \n§§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG in Einklang.\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n61\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO \nin Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285592","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-07-15/6-k-5022-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285592","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285592","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-07-15/6-k-5022-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285592","retrieved":"2026-07-09 03:02:16.104244+00:00"}}