{"status":"available","doknr":"OLD285591","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0715.6K4833.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-07-15","aktenzeichen":"6 K 4833/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger zu 1. und der Kläger zu 8. sowie die \nBeklagte es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Kläger zu 1. und zu 8. \nden nicht in der Hauptsache für erledigt erklärten Teil der Klage zurückgenommen haben.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. und des Klägers zu 8. tragen die Kläger \nzu 1. und zu 8. jeweils 5/6 und die Beklagte jeweils 1/6. Im Übrigen werden die Kosten des \nVerfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, den Klägern zu 2. bis 7. auferlegt.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \nDer jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 0.0.1950 geborene Kläger zu 1., die am 0.0.1963 geborene Klägerin zu 2. \nsowie ihre am 0.0.1987, 00.0. 1992, 0.0.1993, 0.0.1996, 0.0.1998 und 0.0. 1999 \ngeborenen Kinder, die Kläger(innen) zu 3. bis 8., sind nach ihren Angaben afghanische \nStaatsangehörige paschtunischer Volkszugehörigkeit und moslemischen Glaubens in \nder Ausrichtung der Sunniten. \n\n3\n\nIhren weiteren Angaben zufolge reisten die Kläger(innen) zu 1. bis 7. am \n25. August 2001 aus ihrem Heimatland aus und nach Pakistan ein, wo sie sich bis \nAnfang September 2001 aufhielten, bevor sie von Islamabad aus am \n7. September 2001 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet eingereist sein wollen. \nDer Kläger zu 8. war ausweislich seiner Angaben bereits im Mai 2001 in das \nBundesgebiet eingereist. \nDie Kläger(innen) zu 1. bis 7. beantragten am 21. September 2001 ihre Anerkennung \nals Asylberechtigte, der Kläger zu 8. stellte durch Schreiben seines \nProzessbevollmächtigten vom 18. April 2002 unter anderem einen Asylantrag.\n\n4\n\nDer Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. wurden am 24. September 2001 vor dem \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) zu ihrem \nAsylbegehren angehört. \nDer Kläger zu 1. gab insoweit unter anderem an, er sei nach Beendigung seines \nStudiums der Sprache und Literatur bei der Zeitung Pamir beschäftigt gewesen, deren \nChefredakteur er 1976 geworden sei. 1980 sei er als Generaldirektor bei der \nStadtverwaltung für die Beamten und Angestellten zuständig gewesen und habe 1981 \nzum Militär gewechselt. Dort sei er bis zum Sturz von Najibullah 1992 gewesen und \nhabe zuletzt den Rang eines Oberst bekleidet. Er sei danach zwangspensioniert worden \nbzw. arbeitslos gewesen und habe später Arzneimittel nach Afghanistan importiert. \nSeitdem die Mullahs an der Macht gewesen seien, sei er immer wieder geschlagen \nworden und sei zwischen dem 19. Oktober 2000 und dem 6. April 2001 in Haft \ngewesen. Hauptgrund für seine Ausreise sei gewesen, dass er von einem Freund eine \nBibel bekommen habe, die er mit nach Hause genommen und gelesen habe. Am \n20. August 2001 seien die Taliban in der Nacht, in der er mit seiner Familie bei der \nNichte seiner Ehefrau im Stadtteil Bibi Mahro gewesen sei, in sein Haus gekommen, \nhätten sein Haus aufgebrochen und durchsucht und auf dem Tisch die Bibel gefunden. \nDie Nachbarn, die auf Anfrage der Taliban mitgeteilt hätten, dass er mit seiner Familie \nabwesend sei, hätten für sie gebürgt und ihnen geraten, nicht nach Hause \nzurückzukehren. Daraufhin hätten sie sich entschlossen, mit einem Schlepper zu \nsprechen, der sie über Pakistan in das Bundesgebiet gebracht habe. Die Unterlagen \nüber seine bisherige Tätigkeit in Afghanistan könne er deshalb vorlegen, weil diese sich \naus Sicherheitsgründen bereits seit etwa 10 Jahren bei der Nichte seiner Ehefrau \nbefunden hätten. Sein Haus sei permanent durchsucht worden; er habe ständig \nProbleme mit den Taliban gehabt. Das Geld für die Ausreise habe er zur Verfügung \ngehabt, weil er aus einer reichen Familie stamme, die Ländereien und Mühlen gehabt \nhabe. Der Grund für seine Verhaftung im Oktober 2000 sei gewesen, dass man ihm \nvorgeworfen habe, Alkohol getrunken zu haben und sich mit Kommunisten zu treffen. \nTatsächlich habe man aber nur Geld von ihm haben wollen. Man habe sein Haus \nbeschlagnahmt, und er habe auch niemanden verraten. \nFür seine Kinder mache er keine eigenen Gründe geltend. \nDie Klägerin zu 2. wies im Rahmen ihrer Anhörung unter anderem darauf hin, dass ein \nweiterer Sohn, Herr X8, bereits im Bundesgebiet (G) lebe. Grund für ihre Ausreise sei \ngewesen, dass das Maß für sie und ihre Familie voll gewesen sei. Ihr Mann sei immer \nwieder geschlagen worden ebenso wie ihr Sohn. Sie hätten viele Strapazen hinnehmen \nmüssen. Ein Sohn (der Kläger zu 8.) sei verschollen. Ihr Ehemann sei verhaftet worden \nund man habe unter anderem das Auto sowie das Haus beschlagnahmt. Ihr Mann sei \nimmer wieder verhaftet worden. Ein Nachbar sei bei den Taliban gewesen und habe ihn \nfrei bekommen. Ihr Sohn X8 sei wegen des Besitzes eines Video ebenfalls schwer \ngeschlagen worden. Sie habe dies verhindern wollen und sei auch geschlagen worden. \nIhr Sohn sei in Gefahr gewesen, und deshalb hätten sie ihn weggeschickt. Einen zweiten \nSohn habe man an die Front schicken wollen, und nachdem sie die Ausreise für X8 \norganisiert gehabt hätten, hätten sie Verlobung für den ältesten Sohn gefeiert. Hierbei \nseien auch Hindus eingeladen worden, dabei habe man den ältesten Sohn geschlagen. \nMan habe ihnen den Vorwurf gemacht, Alkohol getrunken zu haben, und 5 Tage seien \nsie schwer geschlagen worden. Nur durch Beziehungen hätten sie ihren Sohn wieder \nfrei bekommen. Sie hätten viele Strapazen über sich ergehen lassen müssen und seien \nimmer stark belästigt worden. Hier in Deutschland hätten sie sich bei der Polizei \ngemeldet. Sie sei zum Krankenhaus geschickt worden, da sie ein Herz- und ein \nHautleiden habe. Im Krankenhaus sei sie stationär behandelt worden. In Afghanistan sei \nsie nicht politisch aktiv gewesen. Ihre Kinder seien ausgereist, weil sie - die Klägerin zu \n2. - mit ihrem Ehemann ausgereist sei. \nDer Prozessbevollmächtigte der Kläger wies zur weiteren Begründung der Asylanträge \ndarauf hin, dass bei einer Rückkehr der Kläger nach Afghanistan eine extreme und \nkonkret-individuelle Verfolgungsgefahr für Leib, Leben oder Freiheit unter anderem \ndeshalb bestehe, weil die Kläger Antiislamisten seien, der Kläger zu 1. Intellektueller \nsei, die Familie aus einer in Afghanistan bekannten antiislamistischen Familie stamme, \ndie als \"kommunistisch\" gelte, die Kläger von keinem in Afghanistan lebenden \nVerwandten wüssten, der Schutz oder Hilfestellung leisten könne, sie Musik liebten, \nAlkohol tränken, die Gebote des Islam nicht im Sinne der Taliban beachteten und die \nganze Familie wegen der Tätigkeit des Klägers zu 1. in Afghanistan (Mitgliedschaft in \nder DVPA, Offizier in der Kriminalabteilung des Innenministeriums, Weiterbildung in \npolizeilichen Tätigkeiten in der UDSSR, militärische Tätigkeit in der politischen \nAbteilung des Innenministeriums, zuletzt als politischer Leiter der \nHauptpolizeikommandantur der Provinz Kabul) gefährdet sei. Die Kläger stammten \nferner aus einer großstädtischen Kabuler Familie, sodass sie schon deshalb als \n\"kommunistisch\" bzw. \"gottlos\" gelten würden. Der Kläger zu 1. sei von den Islamisten \nverhaftet und während der Haft gefoltert worden. Als Folge der Folter habe er neben \nNarben und weiteren Hinweisen an seinem Körper große Schwierigkeiten mit seinem \nErinnerungsvermögen, was auf eine schwere Traumatisierung hinweise.\n\n5\n\nDurch Bescheide vom 14. Juli 2003 und 18. Juli 2003 lehnte das Bundesamt die \nAnträge des Klägers zu 8. und der Kläger zu 1., 2. und 4. bis 7. auf Anerkennung als \nAsylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 des \nAusländergesetzes (AuslG) nicht vorliegen, forderte die Kläger zu 1., 2. und 4. bis 8. auf, \ndie Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der \nEntscheidung bzw. - im Falle einer Klageerhebung - innerhalb eines Monats nach dem \nunanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, und drohte ihnen für den \nFall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist ihre Abschiebung nach Afghanistan an; die \nKläger zu 1., 2. und 4. bis 8. könnten auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, \nin den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. \nWegen der Begründung wird auf den Inhalt der Bescheide verwiesen.\n\n6\n\nDer Kläger zu 8. hat am 23. Juli 2003 Klage erhoben (Az.: 6 K 4833/03.A), die \nKläger zu 1. bis 7. haben am 25. Juli 2003 Klage erhoben (Az.: 6 K 4915/03.A), die das \nerkennende Gericht durch Beschluss vom 21. August 2003 mit dem Verfahren \n6 K 4833/03.A zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung unter dem \nletztgenannten Aktenzeichen verbunden hat.\n\n7\n\nZur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger unter Wiederholung und Vertiefung \nihres bisherigen Vorbringens unter anderem vor: Der Neffe des Klägers zu 1., Herr X9, \nder in Pakistan lebe, habe dem Kläger zu 1. etwa Anfang Mai 2004 in einem Brief \nmitgeteilt, der Gouverneur von Kunar, Mullah B, der bereits den Familienbesitz für sich \nbeschlagnahmt habe, habe dem Neffen vor einiger Zeit angekündigt, er werde die \ngesamte Familie bei der Rückkehr töten lassen. \nAuch die Klägerin zu 2. befinde sich seit Oktober 2003 in regelmäßiger \npsychotherapeutischer Behandlung bei einem spezialisierten Psychotherapeuten. Sie \nleide an einer posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD10 F 43.1 \nDSM IV 309.81. Es handele sich um eine erlebnisfundierte Störung, die die Klägerin zu \n2. im Rahmen von traumatischen Erfahrungen durch die Mujahedin in Afghanistan \ngemacht habe. Erst im Rahmen des Therapiegespräches sei es sehr langsam \ngelungen, sich zu öffnen und über die furchtbaren Geschehnisse zu reden. So habe die \nKlägerin zu 2. unter anderem sehen müssen, wie ihre Kinder von den Mujahedin \ngeschlagen und misshandelt worden seien, und sie habe schreckliche Angst gehabt, \ndass sie getötet würden. Sie habe auch die Erschießung ihres Bruders durch die \nMujahedin mit ansehen müssen. Sie könne sich nicht vorstellen, ihnen wieder zu \nbegegnen. Sie träume jede Nacht von bärtigen Männern, die sie umbringen wollten. Die \nDurchführung einer Therapie sei notwendig. Im Falle einer Abschiebung sei eine völlige \nDekompensation sehr wahrscheinlich. Damit lägen auch bei der Klägerin zu 2. die \nVoraussetzungen für ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis vor. \nDie Klage der Klägerin zu 3., die in dem Bescheid des Bundesamtes vom 18. Juli 2003 \nnicht erwähnt sei, sei als Untätigkeitsklage berechtigt.\n\n8\n\nNachdem der Kläger zu 1. und der Kläger zu 8. fachärztliche Bescheinigungen über \ndie bei ihnen vorliegenden Erkrankungen vorgelegt hatten, änderte das Bundesamt \ndurch Bescheide vom 4. November 2003 seinen Bescheid vom 18. Juli 2003 \nhinsichtlich des Klägers zu 1. sowie seinen Bescheid vom 14. Juli 2003 betreffend den \nKläger zu 8. ab und stellte fest, dass das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG hinsichtlich Afghanistans in Bezug auf den Kläger zu 1. und den Kläger \nzu 8. vorliege und die durch die Bescheide vom 14. Juli bzw. 18. Juli 2003 angedrohte \nAbschiebung nach Afghanistan, soweit die Kläger zu 1. und 8. betroffen seien, für die \nDauer von drei Monaten ausgesetzt werde. \n\n9\n\nDie Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der \nHauptsache für erledigt erklärt. \nDurch Schriftsatz vom 17. März 2004 haben die Kläger zu 1. und 8. im Übrigen die \nKlage zurückgenommen. \n\n10\n\nDie Kläger zu 2. bis 7. beantragen,\n\n11\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 18. Juli 2003 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte \nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise Abschiebungshindernisse nach \n§ 53 AuslG hinsichtlich Afghanistans vorliegen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDer Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellt keinen Antrag.\n\n15\n\nDurch Bescheid vom 15. September 2003 - zugestellt am 29. September 2003 - \nlehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin zu 3. auf Anerkennung als \nAsylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 \nAuslG nicht vorliegen, forderte die Klägerin zu 3. auf, die Bundesrepublik Deutschland \ninnerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. - im Falle einer \nKlageerhebung - innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des \nAsylverfahrens zu verlassen, und drohte ihr im Falle der Nichteinhaltung der Ausreisefrist \nihre Abschiebung nach Afghanistan an; die Klägerin zu 3. könne auch in einen anderen \nStaat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Übernahme \nverpflichtet sei. \n\n16\n\nDie Klägerin zu 3. hat am 9. Oktober 2003 Klage erhoben (Az.: 6 K 6577/03.A), die \nsie im Hinblick auf die bereits am 25. Juli 2003 erhobene Untätigkeitsklage am \n23. Oktober 2003 zurückgenommen hat.\n\n17\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen \nwird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch in den Verfahren 6 K 4915/03.A \nund 6 K 6577/03.A -, auf die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge sowie auf die Ausländerakten des Landrates \ndes Kreises N Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nSoweit der Kläger zu 1. und der Kläger zu 8. sowie die Beklagte das Verfahren \nübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Kläger zu 1. und zu 8. \nden nicht für erledigt erklärten Teil der Klage zurückgenommen haben, war das \nVerfahren gemäß bzw. in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen.\n\n20\n\nDie aufrecht erhaltene Klage hat keinen Erfolg.\n\n21\n\nDie Kläger(innen) zu 2. bis 7. haben nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des \nAsylverfahrensgesetzes (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt \nder mündlichen Verhandlung keinen Anspruch aus Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) \nauf die von ihnen begehrte Anerkennung als Asylberechtigte, weil sie nicht politisch \nVerfolgte im Sinne dieser Vorschrift sind, so dass sie insoweit durch die ablehnende \nEntscheidung des Bundesamtes nicht in ihren Rechten verletzt werden (vgl. § 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n22\n\nNach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt in \ndiesem Sinne ist, wem selbst - in seiner Person - von seinem Heimatstaat gezielt \nintensive, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende \nRechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, die in Anknüpfung an \nasylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein in seiner politischen \nÜberzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in anderen, für ihn \nunverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, Leib und Leben \ngefährden oder die persönliche Freiheit besonders beschränken.\n\n23\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 2. Juli 1980 \n- 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54 S. 341 (357 f.), vom 1. Juli 1987 \n- 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76. S. 143 (157 f.), vom 10. Juli 1987 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80 S. 315 (334 ff.) und vom 23. Januar 1991 \n- 2 BvR 902/85 u.a. -, DVBl. 1991 S. 531; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nUrteile vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85 S. 139 (140 f.), vom \n20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991 S. 145 (146) - jeweils zu Art. 16 \nAbs. 2 Satz 2 GG a.F.\n\n24\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt das Asylgrundrecht \ndes Art. 16 a Abs. 1 GG nach seinem historischen und völkerrechtlich vorgeprägten, \nvom Verfassungsgeber übernommenen Gewährleistungsinhalt grundsätzlich einen \nkausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl voraus.\n\n25\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O.\n\n26\n\nEs ist darauf gerichtet, nur dem in einer für ihn ausweglosen Lage vor politischer \nVerfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren. Dabei steht der eingetretenen \nVerfolgung die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich.\n\n27\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991, a.a.O.\n\n28\n\nFür die Annahme einer dem Asylantragsteller drohenden individuellen Verfolgung \nmuss das Gericht von der Wahrheit - und nicht nur der Wahrscheinlichkeit - des vom \nAsylantragsteller behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals die volle \nÜberzeugung gewinnen. Es darf jedoch insbesondere hinsichtlich asylbegründender \nVorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine \nunumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften \nFällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit \nbegnügen.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71 S. 180 \n(181 f.).\n\n30\n\nEs kann offen bleiben, ob dem Begehren der Kläger(innen) zu 2. bis 7. auf \nAnerkennung als Asylberechtigte bereits wegen der Vorschriften des Art. 16 a Abs. 1 \nSatz 1 GG, § 26 a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit der Anlage I zu § 26 a \nAsylVfG nicht entsprochen werden kann, weil ihre Einreise auf dem Luftweg in das \nBundesgebiet lediglich pauschal und ohne jegliche Konkretisierung behauptet und nicht \nnachvollziehbar und substantiiert dargelegt und belegt wird.\n\n31\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36/98 -; OVG NRW, \nBeschluss vom 8. Juni 1999 - 23 A 2550/97.A -.\n\n32\n\nFerner kann dahin gestellt bleiben, ob die Kläger(innen) zu 2. bis 7., die nach dem \nVorbringen des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2., die sich zugleich für die \nKläger(innen) zu 3. bis 7. geäußert haben, nie politisch tätig waren, vorverfolgt \nausgereist sind, sie mithin im Zeitpunkt ihrer Ausreise von politischer Verfolgung \nbetroffen waren oder diese ihnen zumindest unmittelbar drohte oder ob sie ihr \nHeimatland unverfolgt verlassen haben. \n\n33\n\nDie Kläger(innen) zu 2. bis 7. sind im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung jedenfalls im Raum Kabul vor (erneuter) politischer Verfolgung auf Grund \nder veränderten politischen und militärischen Verhältnisse hinreichend sicher. \n\n34\n\nAls staatliche oder quasi-staatliche Herrschaftsgewalt im Raum Kabul kommt \ninsoweit nur die durch die internationalen Streitkräfte (ISAF) gestützte Regierung unter \ndem Präsidenten Karzai in Betracht, in der alle wichtigen Volksgruppen Afghanistans \nvertreten sind (vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes (AA) vom 6. August 2003, \nS. 6, 16 und vom 22. April 2004; vgl. zur Existenz einer staatlichen oder staatsähnlichen \nMacht in Afghanistan auch Auskunft des AA vom 17. Februar 2004 an das Sächsische \nOberverwaltungsgericht Bautzen). Für Aktivitäten dieser Regierung, die als politische \nVerfolgung anzusehen wären, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.\n\n35\n\nVgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2004 - 20 A 1792/04.A -, \namtlicher Umdruck S. 3.\n\n36\n\nEine wesentliche Veränderung der Situation im Raum Kabul ist in Folge der \nmilitärischen Überlegenheit der ISAF-Truppen gegenüber den früheren \nBürgerkriegsparteien in überschaubarer Zeit auch nicht zu befürchten. Sonach lässt sich \neine Wiederholung etwaiger politischer Verfolgungsmaßnahmen ohne ernsthafte Zweifel \nan der Sicherheit des Asylbewerbers ausschließen. \n\n37\n\nDie hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung der Kläger(innen) zu 2. bis 7. \nwird auch nicht durch das Vorbringen in Zweifel gezogen, der Kläger zu 1. - Ehemann \nder Klägerin zu 2. und Vater der Kläger(innen) zu 3. bis 7. - sei zur Zeit der Regierung \nNajibullah als Oberst im Polizeiapparat tätig und aktives Mitglied der DVPA gewesen. \nAusweislich der Auskünfte des Auswärtigen Amtes\n\n38\n\nvgl. Lageberichte vom 6. August 2003, S. 17 und vom 22. April 2004, S. 17/18; \nvgl. auch Auskunft vom 4. Mai 2004 an das Sächsische OVG Bautzen, S. 2\n\n39\n\nbestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die afghanische Übergangsregierung \nehemalige Kommunisten verfolgt.\n\n40\n\nVgl. insoweit auch Glatzer, Gutachten an das Schleswig-Holsteinische \nVerwaltungsgericht - eingegangen am 26. August 2002 -, S. 2, demzufolge es nicht \nausreicht, dem kommunistischen Regime gedient zu haben; vgl. auch die von dem \nProzessbevollmächtigten der Kläger(innen) zu 2. bis 7. mit Schriftsatz vom \n2. Juli 2004 eingereichte UNHCR-Stellungnahme zur Frage der \nFlüchtlingseigenschaft afghanischer Asylsuchender, Juli 2002/April 2003, ad II., S. 2, \nwo ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass eine Verfolgung seitens der \nZentralbehörden nicht stattfindet.\n\n41\n\nSofern eine Gefährdung hochrangiger früherer Repräsentanten der DVPA bzw. \nherausragender Militärs und Polizeirepräsentanten sowie des Geheimdienstes Khad \n- unterstellt, der Kläger zu 1. gehört zu diesem Personenkreis - durch Teile der \nBevölkerung als mögliche Reaktion auf frühere Menschenrechtsverletzungen nicht \nausgeschlossen werden kann,\n\n42\n\nvgl. AA, Lagebericht vom 22. April 2004, S. 18; Glatzer, a.a.O., S. 2,\n\n43\n\nist zum einen schon nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Kläger \nzu 1. während der Zeit der Regierung Najibullah und/oder danach an \nMenschenrechtsverletzungen beteiligt war bzw. für solche die Verantwortung trug. \n\n44\n\nVgl. auch Auskunft des AA vom 12. Dezember 2003 an das Verwaltungsgericht \nHamburg, S. 2, wo ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich die Gefährdung \nauf Personen bezieht, die unter anderem für Verfolgung und Tötung von Angehörigen \njetziger Regierungsmitglieder verantwortlich sind.\n\n45\n\nZum anderen stellen etwaige Repressalien seitens der Bevölkerung keine der \ngegenwärtigen Regierung zurechenbaren Maßnahmen und damit keine im Falle der \nRückkehr der Kläger(innen) zu 2. bis 7. nach Afghanistan ihnen (unmittelbar) drohende \npolitische Verfolgung dar. Entsprechendes gilt für die vom Auswärtigen Amt erwähnten \nHinweise darauf, dass einzelne Regierungsmitglieder in eigener Verantwortung \nVerfolgung, Repression und auch Tötung ehemaliger Feinde gutheißen und nicht \nunterbinden.\n\n46\n\nVgl. AA, Lagebericht vom 22. April 2004, S. 18; Auskunft vom \n12. Dezember 2003 an das Verwaltungsgericht Hamburg S. 2; Auskunft vom \n4. Mai 2004 an das Sächsische OVG Bautzen, S. 2.\n\n47\n\nSofern eine generelle Gefährdung früherer Angehöriger des kommunistischen \nRegimes gesehen wird, werden für diese Einschätzung weder Referenzfälle angeführt \nnoch sonstige nachprüfbare tatsächliche Grundlagen genannt. \n\n48\n\nWürde daher bereits dem Kläger zu 1. selbst (der nach seinem Vorbringen beim \nBundesamt im Übrigen nicht auf Grund der von ihm vorgetragenen beruflichen Tätigkeit \nin der Zeit der Najibullah-Regierung, sondern auf Grund der Entdeckung einer Bibel in \nseinem Haus durch die Taliban und wegen deshalb von ihm befürchteter Repressalien \ndurch diese sein Heimatland verlassen hat) im Falle seiner unterstellten Rückkehr nach \nAfghanistan keine politische Verfolgung drohen, so gilt dies jedenfalls für die \nKläger(innen) zu 2. bis 7., die sich nach ihrem eigenen Vorbringen bzw. dem ihrer Eltern \nnie politisch betätigt haben und daher nicht zu dem Personenkreis derer gehören, die \nselbst im Sinne der Regierung Najibullah tätig gewesen sind. Tatsächliche \nAnhaltspunkte dafür, dass den nach eigenem Vortrag unpolitischen Kläger(innen) zu 2. \nbis 7. im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland asylrelevante Repressalien wegen der \nfrüheren Tätigkeit des Klägers zu 1., der nach dem Sturz der Regierung Najibullah im \nJahre 1992 noch über 9 Jahre in seinem Heimatland gelebt hat, drohen würden, sind \nnach den dem Gericht vorliegenden Auskunftsmaterial nicht gegeben. Vielmehr \nbeschränken sich Hinweise auf eine mögliche Gefährdung auf die selbst aktiv \ngewesenen Personen, zu denen - wie dargelegt - die Kläger(innen) zu 2. bis 7. nicht \ngehören. Auch der klägerische Vortrag, der Kläger zu 1. habe durch einen - im Übrigen \nnicht vorgelegten - Brief eines in Pakistan lebenden Neffen erfahren, dass Mullah B - der \nin dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 2. Juli 2004 als \nGouverneur von Kunar, im Schriftsatz vom 14. Juli 2004 als Bürgermeister von Kunar \nbezeichnet wird, der bereits den gesamten Familienbesitz beschlagnahmt habe - dem \nKläger zu 1. (so in dem Schriftsatz vom 14. Juli 2004 vorgetragen) bzw. der Familie X \n(so im Schriftsatz vom 2. Juli 2004 geschildert) mit dem Tode gedroht habe, ist - das \nVorbringen als wahr unterstellt - asylrechtlich irrelevant, weil - von der Frage abgesehen, \nob die Todesdrohung auf asylrechtlich relevante Merkmale der Kläger(innen) zu 2. bis 7. \ngerichtet ist - eine Rückkehr der Kläger(innen) zu 2. bis 7. nicht nach Kunar, sondern \nausschließlich in die Hauptstadt Kabul - aus der sie nach den Angaben ihres \nProzessbevollmächtigten stammen - in Betracht kommt, die von dem \nHerrschaftsbereich des Provinzgouverneurs bzw. Bürgermeisters von Kunar nicht \nerfasst wird.\n\n49\n\nDa nicht festgestellt werden kann, dass Leben oder Freiheit der Kläger(innen) zu 2. \nbis 7. bei einer Rückkehr nach Afghanistan aus politischen Gründen bedroht wäre, \nhaben diese auch keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG.\n\n50\n\nAus denselben Gründen bestehen auch keine Gründe für das Vorliegen von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG.\n\n51\n\nAuch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG in der Person der \nKläger(innen) zu 2. bis 7. ist nicht festzustellen. Diese Vorschrift setzt voraus, dass für \nden Ausländer in dem Zielstaat einer Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \neine erhebliche konkrete, individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, \nderen Ursache nicht im staatlichen Bereich zu liegen braucht. Dabei betrifft § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG nur solche Gefahren, die dem einzelnen Ausländer drohen; Gefahren, die \neine ganze Gruppe von Ausländern, zu der der Ausländer gehört, betreffen, werden \ndurch Entscheidungen auf Landes- oder Bundesebene über die Aussetzung von \nAbschiebungen nach § 54 AuslG erfasst (vgl. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). Im Falle \nallgemeiner Gefahren ist eine Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gleichwohl \ngeboten, wenn die Abschiebung in den Zielstaat dazu führen würde, den Ausländer \n\"gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen\" \nauszuliefern.\n\n52\n\nVgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. März 1996 - 9 C 116.95 -, \nBuchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3; Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, \nin: BVerwGE 99, 324; OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 1997 - 20 A 1876/96.A -, \nS.32 ff.\n\n53\n\nWeder der Klägerin zu 2. noch den Kläger(innen) zu 3. bis 7. droht mit der \nerforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkret-individuelle \nGefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG.\n\n54\n\nDie Gefahr, dass sich eine vorhandene Krankheit eines Asylklägers in seinem \nHeimatland verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, \nkann zwar ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nbegründen. \n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 48.96 -, amtlicher Umdruck \nS. 7; BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, Leitsatz 2 und amtlicher \nUmdruck S. 6, 8; BVerwG, Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, 1. Satz des \nLeitsatzes und amtlicher Umdruck S. 6; BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 \nC 8.99 -, amtlicher Umdruck S. 6/7.\n\n56\n\nDie insoweit von der Klägerin zu 2. durch den sie behandelnden Therapeuten \ngemachten Angaben sind jedoch nicht geeignet, die hinreichend wahrscheinliche \nkonkrete Gefahr einer mit Leibes- oder gar Lebensgefahr verbundenen \nVerschlechterung ihres Gesundheitszustandes auf Grund einer posttraumatischen \nBelastungsstörung (PTBS) anzunehmen. Anders als im rein somatisch-medizinischen \nBereich, in dem äußerlich feststellbare objektive Befundtatsachen im Mittelpunkt stehen, \ngeht es bei der posttraumatischen Belastungsstörung um ein inner-psychisches \nErlebnis, das sich einer Erhebung äußerlich-objektiver Befundtatsachen weitgehend \nentzieht. Entscheidend kommt es deshalb auf die Glaubhaftigkeit und \nNachvollziehbarkeit des geschilderten inneren Erlebens und der zu Grunde liegenden \nfaktischen äußeren Erlebnistatsachen an. Die gestellte Diagnose entzieht sich insofern \neiner gerichtlichen Kontrolle nicht, als sie nur dann Grundlage der Rechtsanwendung \nsein kann, wenn ihre Richtigkeit nach der freien, aus dem gesamten Verfahren \ngewonnenen Überzeugung des Gerichts feststeht. Mithin sind Atteste auf ihre \nPlausibilität hin zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für die Diagnose solcher \nKrankheitsbilder, deren Symptome sich der Natur der Sache nach nicht oder nur sehr \nschwer objektiv verifizieren lassen und nicht immer eindeutig auf eine bestimmte \nErkrankung hinweisen. Sie eröffnen damit die Möglichkeit, sich gegenüber Ärzten und \nTherapeuten missbräuchlich sowohl auf bestimmte Ursachen für das geltend gemachte \npsychische Beschwerdebild zu berufen als auch auf das Vorhandensein typischer \nKrankheitssymptome und damit auf die Existenz der aus ihnen ableitbaren Erkrankung. \nEiner besonders engmaschigen Plausibilitätskontrolle ist mithin die Diagnose einer \nposttraumatischen Belastungsstörung zu unterziehen, weil gerade ihre - auch in der \nStellungnahme von Herrn Dr. B1 vom 28. Juni 2004 angeführten - Symptome, wie etwa \nSchlafstörungen, Herzrasen, depressive Verstimmung, Hilflosigkeits- und \nOhnmachtsgefühle sowie Rücken- und Kopfschmerzen zu denjenigen gehören, deren \nbehauptetes Vorliegen nebst den hierfür geltend gemachten Gründen \nfachwissenschaftlich nur eingeschränkt objektivierbar ist. \n\n57\n\nVorliegend beruht die von dem die Klägerin zu 2. behandelnden Therapeuten in \nseiner Stellungnahme vom 28. Juni 2004 gestellte Diagnose auf einer nach Lage der \nAkten in tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollziehbaren Grundlage. Der die Klägerin zu 2. \nbehandelnde Therapeut hat - wie sich aus seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2004 \nergibt - allein die ihm unterbreiteten Angaben der Klägerin zu 2. seiner Diagnose zu \nGrunde gelegt, ohne die früheren Angaben der Klägerin zu 2. etwa anlässlich ihrer \nAnhörung beim Bundesamt zur Kenntnis zu nehmen und zu würdigen. Wie ein Vergleich \nder Bekundungen der Klägerin zu 2. anlässlich ihrer Anhörung beim Bundesamt mit den \nin der Stellungnahme von Herrn Dr. B1 vom 28. Juni 2004 wiedergegebenen ergibt, \nweichen diese in erheblichem Maße von einander ab. So hat die Klägerin zu 2. bei ihrer \nAnhörung vor dem Bundesamt weder vorgetragen, sie habe die Erschießung ihres \nBruders mit ansehen müssen - ein Vorbringen, dem bei der Frage einer etwaigen \nTraumatisierung naturgemäß eine erhebliche Bedeutung zukommt und dem der die \nKlägerin zu 2. behandelnde Therapeut auch eine maßgebliche Bedeutung beimisst -, \nnoch Träume von bärtigen Männern erwähnt, die ihr nach dem Leben trachten wollen. \nDie Bekundungen der Klägerin zu 2. beim Bundesamt und auch ihre Angaben im \ngerichtlichen Verfahren bis zur Einreichung der Stellungnahme von Herrn Dr. B1 vom \n28. Juni 2004 lassen dem gegenüber erkennen, dass sich die Familie nach mehrfachen \nBelästigungen und Drangsalierungen durch die Mujahedin und die Taliban - kurz vor der \nAusreise nach dem Vorbringen der Klägerin zu 2. wegen körperlicher Misshandlungen \nauf Grund des Vorwurfs, Alkohol getrunken zu haben - entschlossen hat, Afghanistan zu \nverlassen, weil - wie die Klägerin zu 2. es beim Bundesamt ausgedrückt hatte - \"das \nMaß voll\" gewesen sei. Die Klägerin zu 2. hat auch weder beim Bundesamt noch durch \nihren Prozessbevollmächtigten im Verwaltungs- und im gerichtlichen Verfahren \nvorgetragen, dass und warum sie nicht in der Lage (gewesen) sei, über bestimmte sie \nin besonderer Weise prägende Erlebnisse in ihrem Heimatland zu sprechen.\n\n58\n\nVgl. dazu, dass es Sache des Asylbewerbers ist, solche besonderen Umstände \naufzuzeigen: OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2001 - 8 A 732/00.A -, \namtlicher Umdruck S. 3; OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2002 - 18 B 965/02 -; \nvgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2001 - 8 A 5585/99.A -, in: NVwZ-\nBeilage I 2001, S. 109.\n\n59\n\nVielmehr verdeutlichen ihre beim Bundesamt gemachten Angaben - die sich im \nÜbrigen von der Darstellung ihres Ehemannes zu den der Familie widerfahrenen \nRepressalien und zu den Ausreisegründen nicht unerheblich unterscheiden -, dass sie \ndurchaus in der Lage war, sowohl über das ihr in ihrem Heimatland in eigener Person \nwiderfahrene Unrecht als auch über Repressalien gegenüber ihrem Ehemann und ihren \nKindern zu berichten. Weder von der Klägerin zu 2. selbst noch von dem sie \nbehandelnden Therapeuten sind nachvollziehbare Darlegungen erfolgt, dass und aus \nwelchen Gründen die Klägerin zu 2. auf Grund besonderer Umstände gehindert war, \nauch die erstmals in der Stellungnahme von Herrn Dr. B1 vom 28. Juni 2004 genannten \nVorkommnisse bereits in einem früheren Verfahrensstadium zu erwähnen, nachdem sie \nersichtlich in der Lage war, über sie selbst und noch engere Angehörige als ihren \nBruder betreffende Drangsalierungen zu berichten. Es fehlt mithin an der erforderlichen \naussagekräftigen, nachvollziehbaren Darlegung, dass und warum die Klägerin zu 2. die \nsie nach Einschätzung ihres Therapeuten traumatisierenden Erlebnisse zunächst nicht \nschildern konnte und unter welchen Umständen es zu einem Wiederaufleben dieser \ntraumatischen Erinnerung gekommen ist.\n\n60\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2002 - 18 B 965/02 -.\n\n61\n\nDas Vorbringen der Klägerin zu 2. selbst und die von ihr vorgelegte Stellungnahme \nvon Herrn Dr. B1 vom 28. Juni 2004 verhält sich darüber hinaus nicht einmal \nansatzweise zu dem Umstand, dass die Klägerin zu 2., die gemäß der Stellungnahme \nihres Therapeuten bereits über 3 Jahre in der Bundesrepublik lebt - eine Angabe, die im \nÜbrigen mit dem Vorbringen der Kläger beim Bundesamt, am 7. September 2001 in \ndas Bundesgebiet eingereist zu sein, unvereinbar ist - und nach Einschätzung ihres \nTherapeuten seit ihren negativen Erfahrungen in ihrem Heimatland (die zeitlich weder \nvon der Klägerin zu 2. noch von ihrem Therapeuten näher konkretisiert werden) unter \nden Folgen der dort durchlittenen Repressalien leidet, sich nicht bereits unmittelbar \nnach ihrer Einreise oder jedenfalls weit früher als nun erfolgt in die ihr mögliche \nzumindest hausärztliche Behandlung wegen ihrer Beschwerden begeben hat, die \nangesichts der beschriebenen Symptome im Hinblick auf die Auswirkungen auch auf \ndas physische Wohlbefinden Anlass zu einer ärztlichen - möglicherweise auch \nmedikamentösen - Behandlung geboten hätten. \nEntsprechendes gilt für eine psychiatrische und/oder psychotherapeutische Behandlung, \nbezüglich derer erste Bemühungen (bei Frau Dr. E1) erst seit Anfang 2003 aktenkundig \nsind, wobei nicht einmal deutlich wird, ob diese sich überhaupt (auch) auf die Klägerin \nzu 2. beziehen. Auch insoweit fehlt es demgemäß an nachvollziehbaren Darlegungen \nder Klägerin zu 2. bzw. ihres Therapeuten zu einem so späten Beginn einer allgemeinen \närztlichen bzw. spezifisch therapeutischen Behandlung der von der Klägerin zu 2. \nvorgetragenen, sie nach ihrem Vorbringen physisch und psychisch schwer belastenden \nSymptomatik. \n\n62\n\nHinzu kommt, dass in der therapeutischen Stellungnahme vom 28. Juni 2004 nicht \nnachvollziehbar dargelegt wird, warum die - unspezifischen, auch auf andere Ursachen \nzurückführbaren - Symptome gerade auf Grund der von dem Therapeuten der Klägerin \nzu 2. angenommenen traumatischen Erlebnisse entstanden sind. Es fehlt an einem \nwissenschaftlich fundierten und nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen den von \nder Klägerin zu 2. dem Therapeuten berichteten Erlebnissen, dem geschilderten \npsychosomatischen Beschwerdebild und der daraus abgeleiteten Diagnose in der \nStellungnahme von Herrn Dr. B1 vom 28. Juni 2004, die mit ihrem bloßen Hinweis auf \neine im Falle der Abschiebung drohende völlige Dekompensation im Übrigen nicht \nnachvollziehbar und rechtlich tragend begründet, dass es im Falle einer Abschiebung \nder Klägerin zu 2. nach Afghanistan zu einer Leibes- oder gar Lebensgefahr mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit kommen werde.\n\n63\n\nAus den vorstehenden Gründen kann daher magels nachvollziehbarer Darlegung \nvon dem Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung der Klägerin zu 2. nicht \nausgegangen werden mit der Folge, dass die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer \nkonkret-individuellen Gefahr für die in § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG genannten Rechtsgüter für \nden Fall einer - unterstellten - Abschiebung der Klägerin zu 2. in ihr Heimatland nicht \nangenommen werden kann. \n\n64\n\nZu der von der Klägerin zu 2. insoweit beantragten Beweisaufnahme durch \nEinholung eines Sachverständigengutachtens bestand unter Berücksichtigung dieser \nGegebenheiten daher kein Anlass.\n\n65\n\nDer Gesetzgeber nimmt bestimmte, regelmäßig zu erwartende Auswirkungen auf \nden psychischen Zustand des Betroffenen, etwa einen mit der Erkenntnis einer für die \nZukunft sich abzeichnenden Rückkehr in das Heimatland einhergehenden psychischen \nZustand in Kauf und lässt dies nicht als Abschiebungshindernisse gelten.\n\n66\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2002 - 13 A 25/02.A -, amtlicher \nUmdruck S. 4.\n\n67\n\nIm Übrigen ist vorliegend darauf hinzuweisen, dass die von dem die Klägerin zu 2. \nbehandelnden Therapeuten angenommene erhebliche Verschärfung der Symptomatik \ndurch die unsichere Aufenthaltssituation der Klägerin zu 2. spätestens seit der durch \nSchreiben der Ausländerbehörde vom 5. Mai 2004 gegebenen Zusage, die Klägerin \nzu 2. nicht ohne ihren auf Grund des bestandskräftigen Bundesamtsbescheides vom \n4. November 2003 vor einer Abschiebung geschützten Ehemann nach Afghanistan \nabzuschieben, beseitigt sein dürfte.\n\n68\n\nAuch aus anderen Gründen bestehen Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 \nAbs. 6 S. 1 AuslG zu Gunsten der Kläger(innen) zu 2. bis 7. nicht. \n\n69\n\nWie bereits dargelegt, begründen allein die angeblichen Äußerungen des \nGouverneurs bzw. Bürgermeisters von Kunar, die Familie der Kläger töten zu wollen, \nkeine beachtlich wahrscheinliche konkrete Lebensgefahr für die im Falle einer Ausreise \nin ihr Heimatland nach Kabul ausreisenden Kläger(innen) zu 2. bis 7.. \n\n70\n\nAuch die Einschätzung des Auswärtigen Amtes, dass Auslandsafghaner und \nRückkehrer allgemein häufig Opfer von Menschenrechtsverletzungen, Willkür, \nPlünderung und Gelderpressungen werden, ist nicht geeignet, um die beachtliche \nWahrscheinlichkeit einer konkret-individuellen Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 \nAuslG in unmittelbarer Anwendung für die Kläger(innen) zu 2. bis 7. annehmen zu \nkönnen.\n\n71\n\nAnderer Ansicht VG Wiesbaden, Urteil vom 30. März 2004 - 7 E 572/04.A (V) -\n.\n\n72\n\nEine extreme Gefahrenlage, die die Bejahung der Voraussetzungen des § 53 \nAbs. 6 AuslG in verfassungskonformer Auslegung gebieten würde, ist im Falle einer \nRückkehr der Kläger(innen) zu 2. bis 7. nach Afghanistan jedenfalls in der Hauptstadt \nKabul, aus der sie nach den Angaben ihres Prozessbevollmächtigten stammen und die \nallein als Zielort einer Abschiebung in Betracht kommt, nicht gegeben. \n\n73\n\nNach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 6. August 2003 (S. 21 f.) und \nvom 22. April 2004 (S. 25) hat sich die Versorgungslage in Kabul grundsätzlich (weiter) \nverbessert, wenn auch humanitäre Hilfe weiterhin von erheblicher Bedeutung sein wird \n(vgl. auch UNHCR, aktualisierte Darstellung der Lage in Afghanistan - Sicherheit, \nMenschenrechte, humanitäre Situation -, September 2003, S. 4). Eine Hungersnot, wie \nsie im Winter 2001/2002 befürchtet worden war, konnte durch das \nWelternährungsprogramm verhindert werden (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom \n2. Dezember 2002, S. 15), und eine inzwischen eingetretene Verschlechterung der \nErnährungslage gerade im Raum Kabul ist weder vorgetragen noch aus den der \nKammer vorliegenden Auskunftsmaterialien ersichtlich. Dass die Kläger(innen) zu 2. bis \n7., deren individuelle Versorgung nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes (vgl. \nAuskunft vom 17. Februar 2004 an das Sächsische OVG Bautzen) maßgeblich davon \nabhängt, über welche finanziellen Mittel sie verfügen und ob sie Grundeigentum haben, \nim Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland nicht mehr an ihren früheren Lebensstandard \nin Afghanistan anknüpfen können und möglicherweise auf Notunterkünfte angewiesen \nsind, führt nicht dazu, die Voraussetzungen für eine verfassungskonforme Anwendung \ndes § 53 Abs. 6 AuslG zu bejahen. Aus den dem Gericht vorliegenden Auskünften und \nErkenntnissen und den Pressemitteilungen, auf die die Kläger(innen) zu 2. bis 7. mit der \nLadung zur mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind, ergibt sich, dass in \nKabul Hilfsorganisationen weiterhin die Versorgung der in Kabul lebenden Bevölkerung \nsicherstellen. Auskünfte oder Erkenntnisse, dass derjenige, der nach Kabul zurückkehrt, \nunmittelbar an Leib und Leben dadurch gefährdet ist, dass er zu verhungern droht, \nliegen der Kammer nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die \nmedizinische Versorgung wird in dem Bericht des UNHCR von September 2003 \nausgeführt, dass die (wenigen) Krankenhäuser und Kliniken in hohem Maße auf die \nStädte und insbesondere Kabul konzentriert seien. Anhaltspunkte dafür, dass die \nKläger(innen) zu 2. bis 7. im Falle ihrer Rückkehr nach Kabul von der dort mithin \nvorhandenen medizinischen Versorgung - soweit eine ärztliche Behandlung erforderlich \nwerden sollte - ausgeschlossen wären, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. \nInfolge der Anwesenheit der Internationalen Streitkräfte ist Kabul zudem für alle \nVolksgruppen und Religionen relativ sicher (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes \nvom 5. Mai 2003, S. 3; vgl. auch den Bericht des Ländervertreters über die Tagung der \nGruppe EURASIL der Europäischen Union vom 24. und 25. April 2003, S. 13). Nach \ndem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. April 2004 (S. 11) ist die \nSicherheitslage im Raum Kabul zwar weiter fragil, aber auf Grund der ISAF-Präsenz im \nregionalen Vergleich zufrieden stellend und für frühere Bewohner Kabuls auch unter \nInrechnungstellung der auf Grund der Gesamtlage in Afghanistan erhöhten Gefahr, Opfer \nvon Überfällen, Anschlägen oder ähnlichen Übergriffen zu werden, zumindest in Teilen \nausreichend sicher.\n\n74\n\nAuch der Umstand, dass infolge der bestandskräftigen Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zu Gunsten des Ehemannes \nder Klägerin zu 2. eine Rückkehr der Kläger(innen) zu 2. bis 7. ohne ihren Ehemann \nbzw. Vater zu unterstellen ist,\n\n75\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2000 - 9 C 9/00 -, in: NVwZ-Beilage I 2000, \nS. 146; BVerwG, Beschluss vom 12. April 2001 - 1 B 124/01 -, Juris,\n\n76\n\nführt nicht dazu, von einer zugespitzten extremen Gefährdungslage auszugehen, der \naus verfassungsrechtlichen Gründen mit der Gewährung von Abschiebungsschutz nach \n§ 53 Abs. 6 AuslG zu begegnen wäre. \nEs kann nicht festgestellt werden, dass jeder Frau, die allein stehend ist bzw. mit ihren \nminderjährigen Kindern in ihr Heimatland zurückkehrt, unmittelbare Gefahren für Leib \nund Leben drohen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der \nverfassunggebenden großen Ratsversammlung unter den 502 Delegierten etwa \n100 Frauen mitberaten haben\n\n77\n\nvgl. Lagebericht des AA vom 22. April 2004, S.7\n\n78\n\nund sich die Situation der Frauen insgesamt verbessert hat.\n\n79\n\nDie Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung gemäß Ziffer 4 des \nBundesamtsbescheides vom 18. Juli 2003 begegnen keinen Bedenken und stehen mit \n§§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG in Einklang. \n\n80\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO. \nDas Gericht bewertet in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht den Teil \ndes Verfahrens, bezüglich dessen die Beklagte dem Begehren des Klägers zu 1. und \ndes Klägers zu 8. entsprochen hat, mit einem Sechstel im Verhältnis zu dem übrigen \nTeil des Verfahrens. Der Ausspruch über die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83 b \nAbs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in der ab \n1. Juli 2004 geltenden Fassung.\n\n81\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO \nin Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n82","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285591","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-07-15/6-k-4833-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285591","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285591","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-07-15/6-k-4833-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285591","retrieved":"2026-07-09 03:02:15.987846+00:00"}}