{"status":"available","doknr":"OLD285614","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0714.9L1692.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-07-14","aktenzeichen":"9 L 1692/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist, wird es \neingestellt.\n\nIm Übrigen wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller \nvom 26. Mai 2004 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Mai \n2004 hinsichtlich der Untersagung der Nutzung baulicher Anlagen und sonstiger \nEinrichtungen zur Haltung zweier Hähne auf dem Grundstück N1straße 26 \n(Gemarkung G1) in H wiederhergestellt und hinsichtlich der Androhung des \nZwangsgeldes angeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, \nwar es zur Klarstellung einzustellen. \n\n3\n\nIm Übrigen ist der sinngemäße Antrag der Antragsteller,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 26. Mai \n2004 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom \n11. Mai 2004 hinsichtlich der Untersagung der Nutzung \nbaulicher Anlagen und sonstiger Einrichtungen zur Haltung \nzweier Hähne auf dem Grundstück N1straße 26 (Gemarkung G1) \nin H wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung des \nZwangsgeldes anzuordnen,\n\n5\n\nbegründet.\n\n6\n\nEine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen \nden noch streitgegenständlichen Teil der Ordnungsverfügung vom 11. Mai 2004 \nkommt nach § 80 Abs. 5 VwGO in Betracht, wenn die angefochtene Maßnahme \noffensichtlich rechtswidrig ist oder wenn auf Grund einer Abwägung das Interesse \nder Antragsteller an der Suspendierung der angegriffenen Maßnahme gegenüber \ndem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig zu bewerten ist. \nDies ist hier der Fall.\n\n7\n\nAuf der Grundlage des vorliegenden Sach- und Streitstandes ist die \nOrdnungsverfügung in dem noch angegriffenen Umfang rechtswidrig; es spricht viel \ndafür, dass sie sich auch im Hauptsacheverfahren insoweit als rechtswidrig erweisen \nwird.\n\n8\n\nDer Antragsgegner hat zwar das besondere Interesse an der sofortigen \nVollziehung des Verwaltungsaktes (§ 80 Abs. 3 VwGO) in noch ausreichender Weise \nbegründet, indem er darauf abgestellt hat, dass Nachbarn durch Hahnengeschrei in \nihrem Recht auf Wohnruhe unzumutbar beeinträchtigt würden und \nLärmbelästigungen möglicherweise über Jahre bis zu einer rechtskräftigen \nEntscheidung der Hauptsache nicht hingenommen werden müssten. Durch diese \nErwägungen hat der Antragsteller zum Ausdruck gebracht, dass die zeitnahe \nUntersagung der Haltung der Hähne gegenüber den Individualinteressen der \nAntragsteller vorrangig sei. Dies genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 \nVwGO.\n\n9\n\nDie Ordnungsverfügung ist in dem noch anhängigen Umfang nach der im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen \nsummarischen Prüfung aber rechtswidrig und es spricht viel dafür, dass sie sich auch \nim Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird.\n\n10\n\nDie Verfügung, nach deren Wortlaut den Antragstellern die Haltung von (zwei) \nHähnen auf ihrem Grundstück untersagt und deren Entfernung aufgegeben wird, ist \ndahingehend auszulegen, dass den Antragstellern die Nutzung der auf dem \nGrundstück N1straße 26 in H vorhandenen baulichen Anlagen und sonstigen \nEinrichtungen zur Haltung von Hähnen untersagt wird; dies umfasst das Gebot der \nEinstellung der ausgeübten Nutzung und der Entfernung der zur Nutzung \neingebrachten Tiere und Sachen und das Verbot, dieselbe Nutzung wieder \naufzunehmen,\n\n11\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Januar 2002 - 10 E 434/01 - und vom 10. \nJuli 2002 - 10 A 2220/02 -, BRS 65 Nr. 73.\n\n12\n\nDie Voraussetzungen für den Erlass dieser Nutzungsuntersagung und der \nAndrohung des Zwangsgeldes sind nach der in diesem Verfahren allein möglichen \nund gebotenen summarischen Prüfung nicht gegeben.\n\n13\n\nNach § 61 Abs. 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden u.a. bei der \nErrichtung, Nutzung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen darüber zu wachen, \ndass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sind, und sie haben in \nWahrnehmung dieser Aufgabe nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen \nMaßnahmen zu treffen. Dies umfasst in Verbindung mit §§ 14 ff. OBG NRW die \nBefugnis, eine formell oder materiell rechtswidrige Nutzung oder Nutzungsänderung \nregelmäßig zu untersagen. \n\n14\n\nDer hier vom Antragsgegner angenommene Verstoß gegen Vorschriften des \nmateriellen Baurechts ist bei summarischer Prüfung jedoch nicht gegeben. Auch \nwenn sich das Grundstück der Antragsteller in einem im Zusammenhang bebauten, \nunbeplanten Ortsteil (§ 34 BauGB) befinden und die Eigenart der näheren \nUmgebung einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB) \nentsprechen sollte - was sich dem der Kammer vorliegenden Kartenmaterial und den \nbeigezogenen Hausakten nicht sicher entnehmen lässt, wofür aber einiges spricht -, \ndürfte die Nutzung baulicher Anlagen zur Haltung von zwei Hähnen auf diesem \nGrundstück angesichts der konkreten Prägung der näheren Umgebung zulässig sein. \n\n15\n\nAuf Grund der ganz überwiegenden Wohnnutzung entlang der N1straße und der \nwohngebietsverträglichen Nutzung der Grundstücke N1straße 27 und 30 durch eine \nKindertagesstätte bzw. einen ca. 50 qm großen Laden (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2, 3 \nBauNVO), spricht vieles dafür, dass die nähere Umgebung einem allgemeinen \nWohngebiet entspricht. Dass sich im rückwärtigen Bereich des Grundstücks \nN1straße 28 ein Stall zur Haltung von vier Pferden befindet, steht dieser Bewertung \nwegen der Singularität der Anlage und der ursprünglich dörflichen Prägung des \nGebiets nicht entgegen.\n\n16\n\nIn allgemeinen Wohngebieten sind nach § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauNVO \nsolche untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen für die Kleintierhaltung \nzulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke \noder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Von \nder Vorschrift werden solche Kleintiere erfasst, deren Haltung im jeweiligen \nBaugebiet üblich und ungefährlich ist und - soweit es wie hier um ein Wohngebiet \ngeht - den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht \nsprengt, \n\n17\n\ns. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Oktober 1993 - 4 B 165.93 -, BRS 55 Nr. 51 \nund vom 1. März 1999 - 4 B 13.99 -, BRS 62 Nr. 85; OVG NRW, Beschluss vom \n10. Juli 2002 - 10 A 2220/02 -, a.a.O..\n\n18\n\nDabei ist zunächst davon auszugehen, dass die Haltung eines oder mehrerer \n(ungefährlicher) Kleintiere der Eigenart eines Wohngebiets nicht grundsätzlich \nwiderspricht, weil sie Ausfluss des Begriffs des Wohnens im Sinne einer \nFreizeitgestaltung ist, \n\n19\n\nvgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. 2002, § 4 Rn. 15.1.\n\n20\n\nUm eine nicht mehr dem Wohnen dienende Tierhaltung handelt es sich etwa \nregelmäßig bei der Zucht fast aller Tierarten, \n\n21\n\ns. OVG Saarland, Urteil vom 9. Februar 1990 - 2 R 306/87, BRS 50 Nr. 47; \nErnst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 5, § 14 Rn. 20d; Fickert/Fieseler, BauNVO, \n10. Aufl. 2002, § 4 Rn. 15.1; zur Bedeutung der Verkehrsüblichkeit einer \nTaubenzucht vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 1999 - 4 B 131.98 -, BRS 62 \nNr. 84.\n\n22\n\nIm Übrigen ist eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen, die auf die jeweilige \nörtliche Situation abzustellen sowie Art, Zahl und Störpotenzial der Tiere und die \nBedingungen ihrer Unterbringung zu berücksichtigen hat, \n\n23\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 1999 - 4 B 13.99 -, a.a.O.; OVG NRW, \nBeschluss vom 10. Juli 2002 - 10 A 2220/02 -, a.a.O.; VGH BW, Urteil vom 8. \nFebruar 1991 - 8 S 2208/90 -, BRS 52 Nr. 49; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, \nBd. 5, § 14 Rn. 20d; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. 2002, § 4 Rn. 15.2.\n\n24\n\nDa, wie dargelegt, nach den gegenwärtigen Erkenntnissen einiges dafür spricht, \ndass es sich um ein allgemeines Wohngebiet handelt, besteht bereits eine geringere \nStörempfindlichkeit als in einem reinen Wohngebiet. Es kommt hinzu, dass sich das \nGrundstück der Antragsteller ausweislich der der Kammer vorliegenden Deutschen \nGrundkarte am Rand des Ortsteils H1 befindet, der dort ländlich bzw. dörflich geprägt \nsein dürfte. Auf dem östlich angrenzenden Grundstück werden seit ca. 20 Jahren \nmindestens vier Pferde gehalten; sämtliche Grundstücke an der Südseite der \nN1straße, die Tiefen bis zu 100 m aufweisen, gehen in den landwirtschaftlich \ngenutzten Außenbereich über. \n\n25\n\nAus einer Randlage zum Außenbereich folgt zwar nicht, dass \ngebietsunverträgliche Nutzungen innerhalb des Wohngebiets zulässig wären, \n\n26\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2002 - 10 E 434/01 -,\n\n27\n\neine solche Lage beeinflusst aber die konkrete Eigenart des betroffenen Gebiets \nund damit die Frage der Zulässigkeit der dortigen Kleintierhaltung. \n\n28\n\nIn einer solchen Umgebung widerspricht die Haltung zweier Hähne nicht der \nEigenart des Gebiets. Sie geht nicht über das hinaus, was nach der \nVerkehrsanschauung noch zu einer dem umliegenden Gebiet in seiner konkreten \nAusgestaltung entsprechenden Nutzung gehört. Dies gilt umso mehr, als die Hähne \nnach den unwidersprochenen Angaben der Antragsteller in den Ruhe- und \nNachtzeiten, nämlich zwischen ca. 20 Uhr abends und 8 Uhr morgens, in einem Stall \ngehalten werden, so dass etwaige Lautäußerungen in diesem Zeitraum gemindert \nauftreten. Überdies ist wegen der Größe der Grundstücke im vorliegenden \nEilverfahren nicht von einer unzumutbaren Störung der Nachbarn durch das Krähen \nder Hähne auszugehen.\n\n29\n\nDass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner \nEntscheidung vom 10. Juli 2002 (a.a.O.) die Haltung nur eines Hahns in einem \nreinen Wohngebiet für zulässig gehalten hat, steht der hier getroffenen Einschätzung \nnicht entgegen. Dies gilt schon deshalb, weil es sich hier nicht um ein reines \nWohngebiet handeln dürfte. Darüber hinaus beurteilt sich die Zulässigkeit der \nKleintierhaltung, wie dargelegt, nach den Umständen des Einzelfalls, die sich hier \nvon dem durch das Oberverwaltungsgericht entschiedenen Sachverhalt deutlich \nunterscheiden. Die Kammer weist aber auch daraufhin, dass die Haltung von mehr \nals zwei Hähnen der Eigenart auch des hier maßgeblichen Baugebiets \nwidersprechen dürfte. \n\n30\n\nVor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass die Nutzung der baulichen \nAnlagen zur Haltung der zwei Hähne nach § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig wäre. \nDanach sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen \nAnlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder \nZweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen oder wenn von ihnen \nBelästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des \nBaugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Diese \nVoraussetzungen liegen aus den vorgenannten Gründen nach dem Erkenntnisstand \ndes Eilverfahrens nicht vor.\n\n31\n\nAbgesehen davon, dass nach dem oben Gesagten entgegen der Annahme des \nAntragsgegners die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BauNVO gegeben sind, hat \nder Antragsgegner bei Erlass der Ordnungsverfügung auch das ihm nach § 61 Abs. \n1 BauO NRW zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Er ist insoweit von einem \nfalschen Sachverhalt ausgegangen, als er den Antragstellern auch die Nutzung des \nGrundstücks zur Haltung von zwei Schafen untersagt hat, obwohl dort ausweislich \neines Aktenvermerks vom 14. April 2004 nach Auskunft eines Nachbarn nur noch \nzwei Hähne vorhanden waren. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der \nAntragsgegner sein Entschließungsermessen anders ausgeübt hätte, wenn er diese \nÄnderung der Sachlage vor Erlass der Ordnungsverfügung bei deren Erlass \nberücksichtigt hätte. Dies gilt insbesondere, weil sich Nachbarn der Antragsteller \ngegenüber dem Antragsgegner ausweislich des Anhörungsschreibens vom 18. \nFebruar 2004 noch gegen die Haltung von zwei Schafen und sechs Hähnen gewandt \nhatten.\n\n32\n\nDie Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller \nhinsichtlich der Androhung des Zwangsgeldes ergibt sich daraus, dass die \nNutzungsuntersagung, deren Durchsetzung die Zwangsgeldandrohung dient, nach \ndem derzeitigen Erkenntnisstand rechtswidrig ist. Vor diesem Hintergrund überwiegt \ndas Interesse der Antragsteller an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres \nWiderspruchs das öffentliche Vollzugsinteresse.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO. Soweit das \nVerfahren in der Hauptsache erledigt ist, trägt der Antragsgegner die Kosten, weil er \ndie Ordnungsverfügung hinsichtlich der Haltung der Schafe für gegenstandslos \nerklärt und insoweit dem Antragsbegehren entsprochen hat. Im Übrigen trägt der \nAntragsgegner die Verfahrenskosten als unterliegender Beteiligter.\n\n34\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.. \nBei dem Verbot der Nutzung baulicher Anlagen zur Kleintierhaltung erscheint ein \nStreitwert von 2.000,-- Euro als angemessen (vgl. Nr. 10 i) des Streitwertkatalogs der \nBausenate des OVG NRW, NWVBl. 11/2003, S. III). Im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren ermäßigt sich dieser Wert auf die Hälfte.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285614","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-07-14/9-l-1692-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285614","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285614","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-07-14/9-l-1692-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285614","retrieved":"2026-07-09 03:02:18.384429+00:00"}}