{"status":"available","doknr":"OLD285613","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0714.18K3214.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-07-14","aktenzeichen":"18 K 3214/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23. April 2004 \nverpflichtet, festzustellen, dass eine Abschiebung der Klägerin nach Serbien und \nMontenegro Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG entgegenstehen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Staatsangehörige Serbien und Montenegros albanischer \nVolkszugehörigkeit. Sie reiste mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern 1999 über \nAlbanien in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihre Mutter machte bei der \nAnhörung im Jahre 1999 geltend, sie seien von serbischen Soldaten angegriffen \nworden und seien zunächst nach Gjakovica gegangen. Von dort seien sie ebenfalls \nvertrieben worden. Frauen, Kinder und alte Menschen seien zwölf Stunden lang \nRichtung Albanien getrieben und bedroht worden. Die gegen den ablehnenden \nBescheid vom 28. Oktober 1999 gerichtete Klage nahmen die Eltern der Klägerin \nzurück. Mit Antrag vom 25. März 2004 legten die Eltern der Klägerin eine \nfachärztliche Bescheinigung einer Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und \nPsychotherapie vom 23. März 2004 vor, wonach die Klägerin unter einer \nposttraumatischen Belastungsstörung und damit einhergehend einer \nIntelligenzminderung leide. Es sei eine nicht verbale Therapiemethode gewählt \nworden, um die Störung der Klägerin zu behandeln. Eine Abschiebung bringe \nwesentliche Nachteile für die Klägerin mit sich, weil sie mit einer Umgebung \nkonfrontiert werde, die sie traumatisierte und weil sie diese traumatischen Erlebnisse \nnoch nicht habe bearbeiten können.\n\n3\n\nDas Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 23. April 2004 die Abänderung des \nBescheides vom 28. Oktober 1999 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab und \nverwies zur Begründung auf die Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo. Nach den \nErkenntnissen sei die adäquate Behandlung des Krankheitsbildes im Kosovo sowohl \nin fachärztlicher als auch in medikamentöser Hinsicht in ausreichendem Maße \ngewährleistet.\n\n4\n\nDie Klägerin macht geltend, bei einer Rückkehr in den Kosovo sei von einer \nerheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes auszugehen.\n\n5\n\nSie beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. April \n2004 zu verpflichten, festzustellen, dass ihrer Abschiebung \nnach Serbien und Montenegro Abschiebungshindernisse gemäß \n§ 53 AuslG entgegenstehen.\n\n7\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die \nAuskünfte, auf die die Beteiligten hingewiesen worden sind, und das Protokoll vom \n14. Juli 2004 Bezug genommen.\n\n8\n\nEntscheidungsgründe:\n\n9\n\nDie Klage ist begründet.\n\n10\n\nDie Klägerin hat Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 \nAuslG. Danach kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat \nabgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, \nLeben oder Freiheit besteht. Um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im \nSinne dieser Vorschrift handelt es sich auch bei Gefahren, die sich aus der \nunzureichenden Möglichkeit zur Behandlung eines Leidens im Heimatland ergeben \n(vgl. BVerwG NVwZ 1998, 524 f.). \n\n11\n\nDie Klägerin bedarf ausweislich der ärztlichen Bescheinigungen vom 23. März \n2004 und 13. Mai 2004 einer psychotherapeutischen Behandlung. Ihr wurde eine \nposttraumatische Belastungsstörung attestiert. Diese posttraumatische \nBelastungsstörung erscheint auf Grund der Angaben der Mutter der Klägerin in der \nmündlichen Verhandlung am 14. Juli 2004 glaubhaft. Danach ist die Klägerin \ngemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern Opfer der \nVertreibungsmaßnahmen geworden und musste auf einem längeren Marsch nach \nAlbanien fliehen, wobei sie bedroht und beschossen und auch mit Toten konfrontiert \nwurden. Darüberhinaus hat die Klägerin nach den glaubhaften Angaben ihrer Mutter \ndie Erschießung ihres Onkels im Ort Decani miterlebt. Die Mutter der Klägerin hat \ndas Fluchtgeschehen auch schon bei dem ersten Anhörungsverfahren im Jahre 1999 \nvorgetragen und in der mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2000 bereits die \nTraumatisierung geltend gemacht. Die Atteste beruhen mithin auf einer glaubhaften \ntatsächlichen Grundlage und begründen schlüssig die Therapiebedürftigkeit der \nKlägerin. Eine Psychotherapie erscheint im Kosovo derzeit jedoch nicht \nsichergestellt. Insoweit wird auf die Gründe des Beschlusses vom 02. Juni 2004 im \nVerfahren 18 L 1497/04.A Bezug genommen. Ungeachtet der Frage, ob die in der \nEntscheidung des Bundesamtes angesprochene Ärztin ausgebildete Kinder und \nJugendpsychiaterin ist, was in einer jüngeren Stellungnahme der Frau Dr. T vom 16. \nJuni 2004 im Hinblick auf Auskünfte des deutschen Verbindungsbüros Kosovo in \nPristina bezweifelt wird, sind die Behandlungsmöglichkeiten weitgehend auf \nmedikamentöse Behandlungsformen beschränkt, sodass der Lagebericht des \nAuswärtigen Amtes nach wie vor darauf verweist, dass schwer wiegende psychische \nKrankheiten wie posttraumatische Belastungssyndrome nur unzulänglich \ntherapierbar seien. Dass die Eltern der Klägerin gleichwohl in der Lage seien \nkönnten, eine Therapie für die Klägerin zu ermöglichen und zu finanzieren, ist \ndagegen nicht erkennbar. Angesichts der im ärztlichen Attest vom 13.Mai 2004 \nangesprochenen befürchteten Entwicklungsbeeinträchtigungen wären die zu \nbefürchteten Folgen für die psychische Gesundheit der Klägerin auch erheblich.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285613","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-07-14/18-k-3214-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285613","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285613","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-07-14/18-k-3214-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285613","retrieved":"2026-07-09 03:02:18.290695+00:00"}}