{"status":"available","doknr":"OLD285654","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0713.17K5616.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-07-13","aktenzeichen":"17 K 5616/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 11. November 2002 \r\nüber Euro 22.313,97 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 6. \r\nAugust 2003 werden insoweit aufgehoben, als ein höherer Betrag als Euro 13.388,38 \r\nfestgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig \r\nerklärt.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu \r\n2/3.\n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten für den Kläger und für den Beklagten \r\nvorläufig vollstreckbar. Beiden wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen \r\nSicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, \r\nwenn nicht jeweils der andere vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \r\nleistet.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer Vorausleistung auf\nden Erschließungsbeitrag für den im Bereich der Ortsdurchfahrt I durchgeführten\nAusbau der I Straße im Gemeindegebiet des Beklagten.\n\n3\n\nEr ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung L, Flur 1, Flurstück 207\n(8.780 m²) mit der postalischen Bezeichnung I Straße 59. Die Liegenschaft ist\neingeschossig bebaut und befindet sich mit 2.162 m² im Geltungsbereich der\nSatzung der Stadt N über die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil\n\"I\" gemäß § 34 Abs. 4 Ziff. 1 und 3 des Baugesetzbuches (im Folgenden: BauGB)\nvom 28. Juni 2000 (im Folgenden: Innenbereichssatzung).\n\n4\n\nBei der I Straße handelt es sich um eine Landesstraße (L 0), die in etwa parallel\nzur Bundesautobahn A 57 zwischen dem Autobahnkreuz N und der Anschlussstelle\nL verläuft. Im Norden grenzt sie an die L1 Straße und verläuft in südlicher Richtung\nbis zur L2 Straße und damit bis zur südlichen Grenze des Gemeindegebiets. Im\nersten Drittel bildet sie auf etwa 1,2 km Länge die Ortsdurchfahrt durch die Ortschaft\nI, deren heutige Grenzen mit Wirkung vom 1. September 1980 vom\nLandschaftsverband Rheinland festgesetzt wurden (vgl. Beiakte zu 17 K 5615/03\nHeft 5, Bl. 3),\n\n5\n\nBeiakten ohne gesonderte Verfahrenszuordnung sind solche des\nParallelverfahrens 17 K 5615/03.\n\n6\n\nEtwa 50 m vor Ende der Ortsdurchfahrt zweigt in südöstlicher Richtung der Bweg\nvon der I Straße ab.\n\n7\n\nBevor die Gemeinden S und L im Zuge der kommunalen Neugliederung\n\n8\n\ndurch § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise\ndes Neugliederungsraumes Ruhrgebiet (Ruhrgebiet-Gesetz) vom 9. Juli 1974 -\nSGV NRW, Gliederungsnummer 0000 -\n\n9\n\nzum 1. Januar 1975 mit der Stadt N zusammengeschlossen wurden, war die I\nStraße der ehemals selbstständigen Gemeinde L zuzuordnen. Deren Wegelagerbuch\naus dem Jahre 1857 und das einen Zeitraum über 1902 hinaus umfassende\nVermögenslagerbuch\n\n10\n\n(Lager-Buch über sämtliche vorhandene Gemeinde-Wege der Bürgermeisterei\nL bei N im Kreise N, Regierungsbezirk E, im Folgenden: Wegelagerbuch;\nLagerbuch über das Vermögen der Gemeinde L bei N, im Folgenden:\nVermögenslagerbuch; Archiv der Stadt N, Beiakte Heft 7)\n\n11\n\nweisen die I Straße als ehemalige L1-N-Gemeindechaussee aus. Unter der\nÜberschrift \"Zweck, Gebrauch, Richtung des Weges\" heisst es im\nVermögenslagerbuch:\n\n12\n\n\"Ist der Hauptverbindungsweg von N über L bei N nach L1. Nördlich aus der\nBürgermeisterei N (kommend) durchschneidet dieser Weg die Ortschaften C, C1,\ngeht an M vorbei, durchschneidet überhaupt die ganze Bürgermeisterei L bei N\nund geht dann in die Bürgermeisterei C2 und von da zur Stadt L1.\"\n\n13\n\nIm 2. Abschnitt des 19. Jahrhunderts nutzte die Gemeinde L die Möglichkeit der\nChausseegelderhebung. In einer Bekanntmachung der Königlichen Regierung in E\nvom 7. Juni 1848 (in: Bestand des Hauptstaatsarchivs E für das Landratsamt N Nr.\n750, Beiakte Heft 2, Bl. 62 f.) heisst es hierzu:\n\n14\n\n\"Die Straße ist gegenwärtig bis auf wenige Nacharbeiten vollendet, daher die\nChausseegeld-Erhebung mit dem 1. Julije beginnen soll.\"\n\n15\n\nAusweislich des Wegelagerbuchs und des Wegebau-Etats der Gemeinde L bei N\nfür das Jahr 1895/96 (Beiakte Heft 23) war die L1-N-Gemeindechaussee in voller\nLänge (6.142 m) mit ungereinigtem Kies ausgebaut und mit beidseitigen\nChausseegräben versehen. Eine Beleuchtung gab es nicht (vgl. Beiakte Heft 3, Bl.\n72). Im Jahre 1844 wurde an der Straße die C Schule errichtet. Die übrige Bebauung\nzum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Ortsstatuts der Gemeinde L am\n22. September 1906 lässt sich dem Messtischblatt 2573 der preußischen\nLandesaufnahme von 1894 (Beiakte Heft 19) sowie den Flurkarten der\nBürgermeisterei L um 1900 (Beiakte Heft 3, Bl. 103) entnehmen. Es existieren\nBaugenehmigungsunterlagen aus dem Jahre 1908, in denen die Straßen- und\nBaufluchtlinie sowie Radfahrwege aufgeführt sind (Beiakte Heft 2, Bl. 60). Des\nWeiteren liegt ein Antrag zur Dispenserteilung vom Anbauverbot aus dem Jahre\n1915 vor, in dem die I Straße als noch nicht gemäß den polizeilichen Bestimmungen\nfür den öffentlichen Verkehr und den Anbau hergestellt bezeichnet wird (Beiakte Heft\n3, Bl. 55). Diese Einschätzung des Beklagten findet sich auch im Rahmen von im\nZusammenhang mit der Erteilung von Baugenehmigungen erhobenen\nVorausleistungen im Jahre 1965 wieder (Beiakte Heft 3, Bl. 59 ff.).\n\n16\n\nVor Beginn des nunmehr abgerechneten Ausbaus im April 1999 verfügte die I\nStraße ausweislich des von dem Beklagten vorgelegten Lichtbildmaterials (Beiakte\nHeft 26) über eine 6,50 m breite geteerte Fahrbahn (Schwarzdecke), überwiegend\nohne seitliche Befestigung und ohne Abgrenzung zu den 2 m breiten unbefestigten\nSeitenstreifen. In geringem Umfang waren Bordstein- und Rinnenanlagen mit\nGehwegbefestigung vorhanden. Im Übrigen fehlten Gehwege, Parkstreifen,\nRadwege und eine Entwässerungseinrichtung. Es gab - wie anhand der Lichtbilder\nzu erkennen - bereits auf der gesamten Länge der Ortsdurchfahrt in streckenweise\nunterschiedlicher Bestückungszahl an Holzmasten befestigte und durch Oberleitung\nmiteinander verbundene Ansatzleuchten.\n\n17\n\nIm Jahre 1988 beschloss der Rat der Stadt N die Aufstellung des\nBebauungsplanes Nr. 190, der jedoch nicht rechtsverbindlich wurde. Auf der\nGrundlage von Beschlüssen des Planungs- und Bauausschusses vom 11.\nSeptember 1996 und vom 12. Januar 2001 wurde im April 1999 mit dem Ausbau der\nOrtsdurchfahrt begonnen und wurden die Tiefbaumaßnahmen Ende 2003\nabgeschlossen. Das südliche Ausbauende befindet sich etwa 150 m südlich der\nEinmündung zum Bweg. Die I Straße hat eine betriebsfertige Entwässerungsanlage\n(Trennsystem), beidseitige Geh- und Radwege sowie Parkflächen erhalten. Darüber\nhinaus ist eine neue Beleuchtungsanlage mit Erdverkabelung und einer größeren\nZahl an Beleuchtungskörpern, die in regelmäßigen Abständen angebracht sind,\nerstellt worden. Die Fahrbahn ist im ausgebauten Bereich überwiegend ebenso breit\nwie im Bereich der anschließenden freien Strecken. Östlich des Grafschafter Rad-\nund Wanderweges wurde ein Regenklärbecken errichtet, zu welchem ein Zulaufkanal\nvon der N Straße und der I Straße über den C3weg verläuft. Das hieran\nanschließende vorhandene Gelände wird als Regenrückhaltebecken genutzt (vgl.\nBeiakte Heft 16, Bl. 25, 70 f.). Der vollständige Grunderwerb steht noch aus.\n\n18\n\nVom Beginn der Ortsdurchfahrt bis zum H1 Rad- und Wanderweg liegen die\nVerkehrsflächen und die angrenzende Bebauung im Geltungsbereich der\nInnenbereichssatzung.\n\n19\n\nMit Bescheid vom 11. November 2002 zog der Beklagte den Kläger zur Zahlung\neiner Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die \"Erschließungsanlage I\nStraße von Haus-Nr. 52 bis zum Bweg\" in Höhe von Euro 22.313,97 heran. Seinen\nBerechnungen legte er voraussichtliche beitragsfähige Gesamtausbaukosten in\nHöhe von Euro 1.143.800,00 zu Grunde, die sich wie folgt aufteilen:\nMaßnahme in Berechnung eingeflossen (nach Unterlagen)\nStraßenausbau\n\n20\n\nhiervon\n\n21\n\n- Fahrbahn (Borsteine, Rinnenplatten usw.)\n\n22\n\n- Gehwege, Radwege, Parkstreifen 800.000,00 EUR\n\n23\n\n 908.239,67 EUR\n\n24\n\n 446.163,97 EUR\n\n25\n\n 462.075,70 EUR\nOberflächenentwässerung\n\n26\n\nhiervon\n\n27\n\n- Regenwasserkanal (42 %)\n\n28\n\n- Regenklär- und Regenrückhaltebecken mit Zulauf Kanal (1/3 der Kosten,\ndavon 42 %), hiervon\n\n29\n\nZulauf Kanal\n\n30\n\nRegenklär-/Regenrückhaltebecken 200.000,00 EUR\n\n31\n\n 281.432,87 EUR\n\n32\n\n 204.722,70 EUR\n\n33\n\n 76.710,26 EUR\n\n34\n\n 17.093,12 EUR\n\n35\n\n 59.617,14 EUR\n\n36\n\nStraßenbeleuchtung 36.800,00 EUR 36.869,26 EUR\nGrunderwerb 107.000,00 EUR 107.522,54 EUR\n 1.143.800,00 EUR 1.334.064,34 EUR\nDie Gesamtausbaukosten kürzte der Beklagte um den 10 %-igen Stadtanteil und\nerrechnete einen Beitragsgrundbetrag von 10,32098708 EUR/m². Die\nGrundstücksfläche des Klägers berücksichtigte er in einem Umfang von 2.162\nm².\n\n37\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch vom 3. Dezember 2002 wies der\nBeklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2003 zurück.\n\n38\n\nAm 23. August 2003 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im\nWesentlichen vorträgt, dass die I Straße eine vorhandene Erschließungsanlage i.S.d.\n§ 242 Abs. 1 BauGB, nämlich eine historische Straße i.S.v. § 12 PreußFlG, und\ndaher erschließungsbeitragsfrei sei. Im Zeitpunkt des Erlasses des ersten Ortsstatuts\nhabe es sich bereits um eine fertige innerörtliche Anbaustraße gehandelt. Für einen\nOrtsbering spreche neben dem Kartenmaterial das Vorhandensein öffentlicher\nGebäude (Schule) entlang der Straße. Die Fluchtlinienpläne ließen auf die\nAnbaubestimmung schließen. Darüber hinaus sei die Straße fertig gestellt gewesen,\nda sie in der Bekanntmachung der Königlichen Regierung von 1848 als fast vollendet\nbezeichnet und die anschließende Chausseegelderhebung hiervon abhängig\ngemacht worden sei. Zudem habe ihr Ausbauzustand den vor Inkrafttreten des\nPreußischen Fluchtliniengesetzes von 1875 geltenden Anforderungen des\nPreußischen Reglements für Kommunalwege von 1868 entsprochen. Eine einmal\nfertiggestellte Straße könne weder durch nachträgliche Willensbekundungen noch\ndurch spätere weiterreichende Ausbauanforderungen wieder in einen unfertigen\nZustand versetzt werden. Im Übrigen habe er von mehreren Personen unabhängig\nvoneinander gehört, dass die Stadt N von der T AG im Hinblick auf vorhandene\nBergschäden Zuschüsse für die Fahrbahn der I Straße erhalten habe, was bei der\nPrüfung des umlagefähigen Aufwands zu berücksichtigen sei.\n\n39\n\nDer Kläger beantragt,\n\n40\n\nden Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 11.\nNovember 2002 und den hierzu ergangenen\nWiderspruchsbescheid vom 6. August 2003 insoweit\naufzuheben, als ein höherer Betrag als Euro 8.925,59 festgesetzt\nworden ist.\n\n41\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n42\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n43\n\nEr tritt dem Vorbringen des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht\nentgegen. Zur Zeit des Inkrafttretens des ersten Ortsstatuts habe es an der I Straße\nweder eine geschlossene Ortschaft gegeben noch habe ein Ausbau als Ortsstraße\nvorgelegen. Es habe lediglich eine - überwiegend einseitige - Bebauung am Rande\nder Straße gegeben. Außer einer Gaststätte und einer Schule habe jegliche\nöffentliche Infrastruktur , insbesondere eine Kirche gefehlt. Das Vorhandensein einer\nfertig hergestellten Chaussee bedeute nicht zugleich, dass die Straße als Ortsstraße\neinzustufen sei. Dem habe auch das Vorhandensein von Chausseegräben\nentgegengestanden. Ein Wille der Gemeinde zur Anbaubestimmung sei nicht\nersichtlich; von einem solchen sei vielmehr angesichts des Fehlens von Beleuchtung,\nKanalisation, Pflasterung und Gehwegen und des Ausbauzustandes der Fahrbahn\ngerade nicht auszugehen. Der aus der schriftlichen Ausnahme vom Bauverbot vom\n22. Mai 1915 ersichtliche Wille, die Straße als noch nicht fertig hergestellt\nanzusehen, müsse erst recht für das Jahr 1906 gelten. Dieser Wille komme auch\nnoch in mehreren Vorausleistungsbescheiden aus dem Jahre 1965 zum Ausdruck.\nBergschäden seien an der I Straße vor dem jetzigen Ausbau nicht vorhanden\ngewesen.\n\n44\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den\nInhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des\nBeklagten, auch im Parallelverfahren 17 K 5615/03, ergänzend Bezug\ngenommen.\n\n45\n\nEntscheidungsgründe:\n\n46\n\nDie zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.\nIm Übrigen ist der angefochtene Vorausleistungsbescheid rechtmäßig und verletzt\nden Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der\nVerwaltungsgerichtsordnung - im Folgenden: VwGO -).\n\n47\n\nI.\n\n48\n\nDie Erhebung von Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag findet ihre\nRechtsgrundlage in den Vorschriften der §§ 127 ff. BauGB i.V.m. den Vorschriften\nder Satzung der Stadt N über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen\n\n49\n\nvom 15. Dezember 1994 in der Fassung der Änderungssatzung vom 29. März\n1999, im Folgenden: EBS.\n\n50\n\nNach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB, § 10 EBS können Vorausleistungen auf den\nErschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen\nErschließungsbeitrages u.a. dann verlangt werden, wenn mit der Herstellung der\nErschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung innerhalb\nvon vier Jahren zu erwarten ist.\n\n51\n\n1.) Voraussetzung ist daher zunächst, dass eine endgültige\nErschließungsbeitragspflicht entstehen kann. Dies ist vorliegend der Fall. Entgegen\nklägerischer Auffassung handelt es sich bei der I Straße nicht um eine\nerschließungsbeitragsfreie vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 242\nAbs. 1 BauGB.\n\n52\n\nZu den vorhandenen Erschließungsanlagen im Sinne dieser Bestimmung zählen\nnach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) nur Straßen,\ndie bereits vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (BBauG) am 29. Juni 1961 im\nSinne von § 133 Abs. 4 BBauG hergestellt worden sind. Das sind die \"vorhandenen\"\nStraßen im Sinne des ehemaligen Preußischen Anliegerbeitragsrechts und die unter\nGeltung dieses früheren Rechts \"programmgemäß fertig gestellten Anbau-\nStraßen\",\n\n53\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. September 1979, - 4 C\n22.27 u. - 4 C 29.78 -, BRS 37 Nr. 134; Oberverwaltungsgericht für das Land\nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 29. November 1973 - III A 144/72 -\nund vom 19. Juli 1990 - 3 A 2934/86 -, OVG NRW RSE, § 180 BBauG/§ 242\nBauGB/ Vorhandene Straße und vom 29. Februar 1996 - 3 A 743/92 -,\nOVGE 25, 254; Arndt, Die \"vorhandenen Erschließungsanlagen\" im Sinne von\n§ 180 Abs. 2 BBauG, KStZ 1984, 107 ff. und 121 ff.; Driehaus, NJW-Schriften 42,\n6. Aufl. § 2 Rn. 27.\n\n54\n\nBei der I Straße handelt es sich nicht um eine solchermaßen vorhandene\nStraße.\n\n55\n\na) \"Vorhanden\" im Sinne des Preußischen Anliegerbeitragsrechts ist eine Straße\nnach der Rechtsprechung des OVG NRW, wenn sie vor dem Inkrafttreten des ersten\nOrtsstatuts nach § 15 des Preußischen Fluchtliniengesetzes\n\n56\n\n- Gesetz, betreffend die Anlegung von Straßen und Plätzen in Städten und\nländlichen Ortschaften: Straßen- und Baufluchtengesetz vom 2. Juli 1875, im\nFolgenden: PrFluchtlG -\n\n57\n\nmit dem Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit für ausreichend erachteten\nZustandes dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt\nwar und tatsächlich gedient hat,\n\n58\n\nOVG NRW, Urteile vom 19. Juli 1990 - 3 A 2934/86 - und vom 29. Februar\n1996 - 3 A 746/92 - a.a.O.\n\n59\n\nEine Straße kann somit nur dann eine \"vorhandene\" im Rechtssinne sein, wenn\nsie zum maßgeblichen Zeitpunkt den objektiven Tatbestand (innerörtliche\nGemeindestraße, zur geschlossenen Ortslage gehörender Anbau, innerörtlicher\nVerkehr) und den subjektiven Tatbestand (nach dem Willen der Gemeinde wegen\ndes hinreichenden Ausbauzustands für den inneren Anbau bestimmt und zur\nBewältigung des innerörtlichen Verkehrs geeignet) erfüllte,\n\n60\n\nDriehaus, NJW-Schriften 42, 6. Aufl. § 2 Rn. 34; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni\n1973 - III A 847/71 - in ZMR 1974, 315.\n\n61\n\nDas erste Ortsstatut der Gemeinde L datiert vom 22. September 1906.\nAusweislich des dem Gericht vorliegenden Kartenmaterials\n\n62\n\n(Messtischblatt von 1894, Beiakte Heft 19, und Flurkarten der Bürgermeisterei\nL um 1900, Beiakte Heft 3, Bl. 103)\n\n63\n\ngab es nach der in den Jahren 1830 und 1869 einsetzenden und sodann um die\nJahrhundertwende gewachsenen Bebauung um 1900 entlang der I Straße zwar eine\n- überwiegend einseitige - Bebauung, die einen gewissen inneren Verkehr ausgelöst\nhaben mag. Ob diese Bebauung bereits den Eindruck einer geschlossenen Ortslage\nvermittelt, erscheint zweifelhaft, kann jedoch dahinstehen.\n\n64\n\nDenn zu diesem Zeitpunkt war die damalige L1-N-Gemeindechaussee und\nheutige I Straße jedenfalls keine Straße, die nach dem Willen der Gemeinde zur\nBewältigung des innerörtlichen Verkehrs geeignet war.\n\n65\n\nEine Straße kann als Ortsstraße bestehen und dem Anbau und dem inneren\nVerkehr tatsächlich dienen, ohne doch eine vorhandene zu sein, wenn sie nach dem\nWillen der Gemeinde noch in der Anlegung begriffen ist, ihr Zustand erst als ein\neinstweiliger und noch nicht als ein den Anforderungen und Bedürfnissen einer\nstädtischen Straße genügender erachtet wird und gewollt ist,\n\n66\n\nvgl. v. Strauß u. Torney und Saß, Straßen- und Baufluchtengesetz, 7. Aufl.\n(1934), § 15 Bem. 4 b (S. 198).\n\n67\n\nEntscheidend ist der Wille der Gemeinde. Die Gemeinde L hat vor Inkrafttreten\nihres ersten Ortsstatuts weder durch ausdrückliche Willenskundgebungen zu\nerkennen gegeben, dass die Straße den Anforderungen des innerörtlichen Verkehrs\ngenüge, noch ist auf eine solche Vorstellung der Gemeinde aus sonstigen Tatsachen\nzu schließen.\n\n68\n\nDie Bekanntmachung der Königlichen Regierung in E vom 7. Juni 1848, in der es\nim Zusammenhang mit der Chausseegelderhebung heisst, dass die Straße bis auf\nwenige Nacharbeiten vollendet sei, stellt - wie auch das Preußische Reglement für\nKommunalwege von 1868 - bereits keine gemeindliche Willensäußerung dar.\n\n69\n\nZwar lassen die vorgelegten, von 1909 datierenden\nBaugenehmigungsunterlagen (Beiakte Heft 59, Bl. 59 ff.) vermuten, dass die\nGemeinde L - möglicherweise bereits vor September 1906 - Fluchtlinien festgestellt\nhatte (neben Straßen- und Baufluchtlinien weisen die Unterlagen indes auch\nRadfahrwege aus, die es vor dem jetzigen Ausbau nachweislich zu keiner Zeit\ngegeben hat). Die Festsetzung von Fluchtlinien kam nur für Ortsstraßen in\nBetracht,\n\n70\n\nvgl. PreußOVG, Urt. v. 18. November 1916 - IV C 49/16 -, PrOVGE 72, 116\n(118).\n\n71\n\nDie Entwicklung zu einer Ortsstraße war jedoch nach dem erkennbaren Willen\nder Gemeinde im Jahre 1906 noch nicht abgeschlossen. Nicht der Plan, eine\nstädtische Straße anzulegen, sondern erst seine Ausführung macht den Weg zu\neiner vorhandenen städtischen Straße,\n\n72\n\nvgl. v. Strauß u. Torney und Saß, Straßen- und Baufluchtengesetz, 7. Aufl.\n(1934), § 15 Bem. 4 b (S. 200) unter Verweis auf die Rechtsprechung des\nPreußischen OVG; OVG NRW, Urt. v. 29. Februar 1996 - 3 A 743/92 -, a.a.O.\n\n73\n\nDafür, dass die heutige Ortsdurchfahrt lediglich zur Umwandlung in eine\nstädtische Straße in Aussicht genommen worden war und es sich allenfalls um eine\nin der Anlegung begriffene Ortsstraße handelte, spricht ihr bei Inkrafttreten des\nersten Ortsstatuts vorhandener Ausbauzustand. Bei dem Ausbauzustand handelt es\nsich - wenn, wie häufig, aus sonstigen Tatsachen auf die Willensmeinung der\nGemeinde geschlossen werden muss - um eine besondere Indiztatsache,\n\n74\n\nvgl. v. Strauß u. Torney und Saß, Straßen- und Baufluchtengesetz, 7. Aufl.\n(1934), § 15 Bem. 4 b (S. 200/201); Driehaus, NJW-Schriften 42, 6. Aufl. § 2 Rn.\n35.\n\n75\n\nFehlt etwa jeder kunstmäßige Ausbau (u.a. Bordsteine, befestigte Fußwege,\nKanalisation) bzw. fehlen wesentliche Teileinrichtungen, die in der Gemeinde\nüblicherweise für eine Anbaustraße gefordert wurden, kann in der Regel kein Zweifel\ndaran bestehen, dass die betreffende Straße keine \"vorhandene\" ist,\n\n76\n\nDriehaus, NJW-Schriften 42, 6. Aufl. § 2 Rn. 35; OVG Lüneburg, Beschl. v.\n6. Dezember 1999 - 9 L 4567/98 -; OVG NRW, Urt. v. 29. Februar 1996 - 3 A\n743/92 -, a.a.O., m.w.N.\n\n77\n\nBei der ehemaligen L1-N-Gemeindechaussee besteht eine Besonderheit darin,\ndass sie ihrem aus dem Vermögenslagerbuch ersichtlichen Zweck entsprechend\nursprünglich als dem Durchgangsverkehr dienende Gemeindeverbindungsstraße\ntypischerweise im Außenbereich angelegt worden war. Eine für den\nDurchgangsverkehr bestimmte Chaussee kann zwar zugleich stellenweise eine\nOrtsstraße sein,\n\n78\n\nvgl. v. Strauß u. Torney und Saß, Straßen- und Baufluchtengesetz, 7. Aufl.\n(1934), § 15 Bem. 4 d (S. 204);\n\n79\n\nfür eine solche - streckenweise - Umwandlung zu einer Ortsstraße bedarf es\njedoch stets einer (positiven) Entschließung der Gemeinde. So kann aus einer fast\nlückenlosen Bebauung und der insbesondere durch Beseitigung der\nChausseegräben und durch Pflasterung den Bedürfnissen des inneren Verkehrs\nangepassten Beschaffenheit der Straße gefolgert werden, dass sie zu einem den\nörtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen entsprechenden Glied des mit dem Willen\nder Gemeinde für den Anbau und den inneren Verkehr bestimmten\nOrtsstraßennetzes geworden ist, wenn im Übrigen durch nichts dargetan ist, dass die\nGemeinde die Straße auf jenem Teil nicht als Ortsstraße behandelt hat,\n\n80\n\nvgl. v. Strauß u. Torney und Saß, Straßen- und Baufluchtengesetz, 7. Aufl.\n(1934), § 15 Bem. 4 d (S. 204).\n\n81\n\nLediglich wenn der Straßenkörper bereits für den Durchgangsverkehr besser\nausgebaut ist, als es der innere Verkehr erfordert, können weitere\nAusbaumaßnahmen nicht ausschlaggebend sein.\n\n82\n\nHiervon kann vorliegend jedoch keine Rede sein. Eine fast lückenlose Bebauung\nlag im Jahre 1906 jedenfalls nicht vor. Die L1-N-Gemeindechaussee verfügte im\nZeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Ortsstatuts weder über Gehwege noch über\neine - nach nur primitive - Straßenbeleuchtungseinrichtung. Eine Straßenbeleuchtung\nwurde erst nach 1909 eingeführt (vgl. Beiakte Heft 3, Bl. 72). Die\nStraßenentwässerung erfolgte über Chausseegräben. Das Vorhandensein von\nChausseegräben ist regelmäßig mit der Eigenschaft einer Ortsstraße nicht\nvereinbar,\n\n83\n\nvgl. v. Strauß u. Torney und Saß, Straßen- und Baufluchtengesetz, 7. Aufl.\n(1934), § 15 Bem. 4 d (S. 205),\n\n84\n\nEine seitliche Begrenzung der Fahrbahn durch Bordsteine war ausweislich der\nvorliegenden Lichtbilder bis zum Ausbaubeginn im Jahre 1999 überwiegend nicht\nvorhanden, sodass auch nicht ansatzweise zu erkennen war, welche Fahrbahnbreite\nund welche Gehwege von der Gemeinde als für eine Anbaustraße erforderlich\nangesehen wurden. Dem ersten Ortsstatut ist indes zu entnehmen, dass die\nGemeinde L - die Regel bestätigend - Gehwege als grundsätzlichen\nEinrichtungsbestandteil von Anbaustraßen ansah. Denn hier heißt es in § 6:\n\n85\n\n\"Die Art der Befestigung der Straße (Chaussierung, Pflasterung) und des\nBürgersteiges (Asphaltierung, Plattenbelag) wird auf Vorschlag der\nGemeindeverwaltung durch den Gemeinderat bestimmt.\"\n\n86\n\nIndem die Gemeinde regelt, wie die Bürgersteige zu befestigen sind, setzt sie\nvoraus, dass Bürgersteige überhaupt angelegt sind.\n\n87\n\nDie L1-N-Gemeindechaussee war unbestritten in voller Länge gleichmäßig\n(nämlich unterschiedslos im bebauten und unbebauten Bereich mit ungereinigtem\nKies) ausgebaut. An der noch nicht für den städtischen Verkehr und Anbau, sondern\nfür den Durchgangsverkehr bestimmten Straße war weiter noch nichts verändert\nworden.\n\n88\n\nDa die I Straße die Mindestanforderungen, die erst einen ungefährdeten Haus-\nzu-Haus-Verkehr zulassen,\n\n89\n\nvgl. Driehaus, NJW-Schriften 42, 6. Aufl. § 2 Rn. 35; PreußOVG, Urt. v. 28.\nFebruar 1929 - IV C 2.27 -, Bd. 84, S. 176.\n\n90\n\nbereits vollständig nicht erfüllte, kann nicht zweifelhaft sein, dass sie den\nBedürfnissen des innerörtlichen Verkehrs nicht genügte und nicht als \"vorhandene\"\nStraße anzusehen war.\n\n91\n\nDie Gesamtumstände lassen nur den Schluss zu, dass der damalige\nAusbauzustand (weiterhin) dem einer Außenbereichsstraße entsprach, die - im Zuge\nder wachsenden Bebauung - allenfalls als Provisorium einer Anbaustraße\nangesehen wurde.\n\n92\n\nDem entspricht es, dass der Beklagte im Zusammenhang mit Bauanträgen im\nJahre 1915 darauf hinwies, dass die I Straße noch nicht gemäß den polizeilichen\nBestimmungen für den öffentlichen Verkehr und den Anbau hergestellt sei, und ein\nDispens von dem von ihm angenommenen Anbauverbot beantragt werden musste\n(vgl. Beiakte Heft 3, Bl. 59 ff.). Auch im Rahmen von Vorausleistungserhebungen aus\nAnlass der Erteilung von Baugenehmigungen im Jahre 1965 hat der Beklagte diese\nAnsicht aufrecht erhalten.\n\n93\n\nBesondere Umstände, die eine abweichende Beurteilung gebieten, sind\nentgegen klägerischer Ansicht nicht deshalb gegeben, weil es sich um eine\n\"historische\" Straße im Sinne des § 12 PrFluchtlG handeln soll. Auf den Begriff der\nhistorischen Straße kommt es im Rahmen des Anliegerbeitragsrechts nach § 15\nPrFluchtlG nicht an; Bedeutung hat er nur im Zusammenhang mit der Regelung des\nAnbauverbots nach § 12 PrFluchtlG,\n\n94\n\nvgl. Driehaus, NJW-Schriften 42, 6. Aufl. § 2 Rn. 35.\n\n95\n\nDie Errichtung der Bettenkamper Schule im Jahre 1844 allein besagt nichts über\nden Willen der Gemeinde, die Straße als für den innerörtlichen Verkehr ausreichend\nanzusehen. Es ist vielmehr anhand des Messtischblatts von 1894 feststellbar, dass\ndie eigentliche örtliche Siedlungsstruktur südwestlich der heutigen I Straße in der\nOrtschaft T1 gelegen war. Eine dementsprechende Fortentwicklung bis zur\nGegenwart lässt sich dem heutigen Stadtplan der Stadt N entnehmen.\n\n96\n\nAuch die seitens des Klägers angeführte Entscheidung des Preußischen\nOVG,\n\n97\n\nPreußOVG, Urt. v. 2. Juni 1932, AS 89. Bd., S. 376,\n\n98\n\nführt zu keiner anderen Bewertung. Dieser Entscheidung lag der Sachverhalt zu\nGrunde, dass eine Straße aus einem Dorf heraus zu einem im Außenbereich\nerrichteten Schulgebäude, später Pfarrhaus, führte. Noch vor Erlass des ersten\nOrtsstatuts wurde die Straße außerhalb des Dorfbereiches in gleicher Weise\nbefestigt wie die Dorfstraßen; die Chausseegräben wurden zugeschüttet, später\nBordschwellen verlegt, die Chaussee mit Kopfsteinpflaster versehen und die\nGasbeleuchtung eingeführt. Im vorliegenden Falle sind indes irgendwie geartete\nbauliche Maßnahmen, die einen Teil der L1-N-Gemeindechaussee - in Abgrenzung\nzu der längeren, völlig unbebauten Strecke - für einen inneren Ortsverkehr hätten\nnutzbar machen sollen, gerade nicht zu verzeichnen.\n\n99\n\nDie Auffassung des Klägers, dass die Straße in diesem Ausbauzustand dennoch\nbereits als Anbaustraße gar fertig hergestellt gewesen sein soll, weil sie den\nAnforderungen der Bestimmungen des Preußischen Reglements für Kommunalwege\nvom 10. Juli 1868,\n\n100\n\nveröffentlicht im Amtsblatt der königlichen Regierung zu E (Beiakte Heft 2,\nBl. 65 ff.),\n\n101\n\nentsprochen habe, und dass hieraus der Gemeindewille, die Straße als\n\"vorhandene\" anzusehen, geschlossen werden müsse, vermag das Gericht nicht zu\nteilen. Das Reglement enthält bestimmte Maßgaben zu Ausbau und Unterhaltung\nvon Kommunalwegen, die vorwiegend die Wegbreite und die Beschaffenheit der\nFahrbahn betreffen, nicht aber Bestimmungen über die Merkmale für die\nFertigstellung einer (Anbau-)Straße bzw. ihrer Teilanlagen. Hinsichtlich der\nKommunalwege II. Klasse, zu denen auch die in geschlossenen Ortschaften\nbefindlichen Wege gehören, heisst es in § 6 des Reglements:\n\n102\n\n\"Die Wege II. Klasse müssen zu jeder Jahreszeit sich in demjenigen Zustande\nbefinden, welcher ihrem Zwecke und ihrer Bedeutung entspricht. Was dazu\nerforderlich ist, namentlich die Art und Stärke der Befestigung wird von der Polizei-\nBehörde nach den Verhältnissen festgesetzt. Ein besonderes Augenmerk ist\ndarauf zu richten, dass die Schul- und Kirchen-Wege jeder Art stets trocken zu\npassieren sind.\"\n\n103\n\nDementsprechend trifft das Reglement keine abschließenden Vorgaben zur\nBefestigung von Anbaustraßen, sodass es bereits aus diesem Grunde nicht zur\nÜberprüfung der Fertigstellung oder als Indiz für die vom Gemeindewillen getragenen\nStraßenbaugepflogenheiten herangezogen werden kann. Dessen ungeachtet war\nder Anforderung, dass Schulwege stets trocken zu passieren sein mussten, nicht\ngenüge getan, da Straßenentwässerungsvorrichtungen bis zum Jahr 1999 nicht\nvorhanden waren. Das Versickern des Niederschlagswassers auf Seitenbanketten\noder in Chausseegräben entsprach nicht den Regeln einer ordnungsgemäßen\nEntwässerung bei Anbaustraßen. Hierein fügt sich, dass in § 4 der Verordnung und\nBekanntmachung der Königlichen Regierung vom 2. Juli 1870 zu dem Reglement\nvom 10. Juli 1868 (vgl. Beiakte Heft 2, Bl. 67) bereits im Rahmen der Bestimmungen\nzum Neubau der Kommunalwege I. Klasse die Rede davon ist, dass \"in\ngeschlossenen Ortschaften auf die allmähliche Anlage mindestens 0,78 Meter\nbreiter, gepflasterter Rinnen Bedacht zu nehmen\" ist.\n\n104\n\nEbenso wenig kann aus dem Umstand, dass die Gemeinde in der zweiten Hälfte\ndes 19. Jahrhunderts ein Chausseegeld erhob und die Regierung dies von der\nFertigstellung der Straße abhängig gemacht hatte, auf die Annahme der Gemeinde,\ndie Straße genüge den Bedürfnissen des innerörtlichen Verkehrs, geschlossen\nwerden. Denn eine Straße musste nicht innerörtlichen Bedürfnissen genügen, um\nChausseegeldansprüche zu begründen. Sie musste lediglich die Anforderungen an\neine Chaussee erfüllen. Unter dem aus dem Französischen kommenden Begriff\n\"Chaussee\" ist eine befestigte Landstraße zu verstehen. Mit der Übernahme des\nChausseebaus aus Frankreich ab Mitte des 18. Jahrhunderts wurde auch dieser\nBegriff übernommen, der ursprünglich für die durch Beschotterung (Chaussierung)\nbefestigten Landstraßen stand,\n\n105\n\nvgl. Lexikon-Bautechnik in www.verkehrswerkstatt.de und Universal-Lexikon\n2003 in www.infobitte.de\n\n106\n\nIm Einklang hiermit dient eine Chaussee - wie bereits ausgeführt - in erster Linie\ndem Durchgangsverkehr, auch wenn sie stellenweise eine Ortsstraße sein kann,\n\n107\n\nvgl. v. Strauß u. Torney und Saß, Straßen- und Baufluchtengesetz, 7. Aufl.\n(1934), § 15 Bem. 4 d (S. 204).\n\n108\n\nDie Gemeinden/Städte durften zum Ausgleich dafür, dass die Regierung sie dazu\nanhielt, Mittel für die Unterhaltung der Kommunalwege bereitzustellen, Chausseegeld\n(= Wegegeld) erheben,\n\n109\n\nvgl. http://www.marcelli-krefeld.de/geschichtliches.htm.\n\n110\n\nVor diesem Hintergrund kommt der Bekanntmachung kein über die ausreichende\nNutzbarkeit der Straße für den Durchgangsverkehr hinausgehender Aussagegehalt\nzu. Im Übrigen kommt es für die Beurteilung einer Straße als Ortsstraße\nentscheidend auf den Willen der Gemeinde an, durch deren Gebiet die Straße führt.\nDie Gemeinde musste sich keine Ortsstraße \"aufnötigen\" lassen,\n\n111\n\nvgl. v. Strauß u. Torney und Saß, Straßen- und Baufluchtengesetz, 7. Aufl.\n(1934), § 15 Bem. 4 d (S. 204).\n\n112\n\nSchließlich folgt aus dem Umstand, dass die I Straße ausweislich des\nWegelagerbuchs als ehemalige Gemeindechaussee zu den Gemeindestraßen der\nGemeinde L gehörte und laut Wegebauetat 1895/96 (Beiakte Heft 23) auch von der\nGemeinde unterhalten wurde, nicht zugleich, dass es sich um eine Ortsstraße\nhandelte. Zu den Gemeindestraßen zählen vielmehr auch deren\nAußenbereichsstraßen. Für die Feststellung, ob eine Straße den Bedürfnissen des\ninnerörtlichen Verkehrs genügt, gibt die (bloße) Einordnung als Gemeindestraße erst\nrecht nichts her.\n\n113\n\nb) Bei der I Straße handelt es sich auch nicht um eine vor Inkrafttreten des\nBBauG \"programmgemäß fertig gestellte (Anbau-) Straße\".\n\n114\n\nEine im innerörtlichen Bereich verlaufende Straße war nach preußischem\nAnliegerbeitragsrecht (§ 15 PrFluchtlG) dann im Rechtssinne insgesamt fertig\ngestellt, wenn ihre \"erste Einrichtung\" den in einer Ortssatzung (Ortsstatut)\nfestgelegten Merkmalen für die Fertigstellung einer Straße, einem Plan für die Art\nund Weise des technischen Ausbaus (Bauprogramm) oder - wenn weder eine\nSatzung mit einer Merkmalsregelung noch ein spezielles Bauprogramm vorlag - den\nörtlichen Straßenbaugepflogenheiten entsprach,\n\n115\n\nvgl. Driehaus, NJW-Schriften 42, 6. Aufl. § 2 Rn. 29.\n\n116\n\nDas erste Ortsstatut der Gemeinde L aus dem Jahre 1906 enthält lediglich\nVorschriften über den Umfang der zu erstattenden Kosten, nicht aber über die\nFertigstellungsmerkmale. Da es auch nicht ausdrücklich Bezug nimmt auf die\nPolizeiverordnung\n\n117\n\nbetreffend die Beschaffenheit derjenigen Straßen und Straßenteile, welche für\nden öffentlichen Verkehr und den Anbau fertig gestellt anzusehen sind, vom 9. Mai\n1906,\n\n118\n\nkann aus deren Bestimmungen ebenfalls nicht darauf geschlossen werden, was\ndie Gemeinde als Herstellungsmerkmale einer Anbaustraße angesehen hat. Wie\ndargelegt, ist aus § 6 des Ortsstatuts von 1906 jedoch zu schließen, dass eine\nAnbaustraße jedenfalls über Gehwege verfügen sollte, und da solche bis zum\nAusbaubeginn im Jahre 1999 ganz überwiegend nicht angelegt waren und auch der\nsonstige Ausbauzustand nicht einmal die Einordnung als \"vorhandene\" Straße\nzulässt, kann erst recht nicht von Fertigstellung einer Anbaustraße im Jahre 1906 die\nRede sein.\n\n119\n\nEs ist nichts dafür ersichtlich, dass die Gemeinde L in der Folgezeit bis zum\nInkrafttreten des BBauG im Jahre 1961 geringere Anforderungen an das\nVorhandensein bestimmter Teileinrichtungen für eine Anbaustraße gestellt hätte.\nVielmehr hat die Ortsdurchfahrt der I Straße auch den erstmals von der Gemeinde in\nder Anlage zu der Ortssatzung der Gemeinde L vom 1. April 1939 - Richtlinien für die\nStraßenherstellung im Gebiet des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk -, auf die in\n§ 5 der Satzung verwiesen wird, aufgestellten Fertigstellungsmerkmalen nicht\nentsprochen. Diese umfassen - wie bereits die Polizeiverordnung - grundsätzlich\nKanalisation, Bordsteine und Gehwege. Damit steht außer Zweifel, dass die I Straße\nkeine bereits einmal programmgemäß hergestellte Straße war.\n\n120\n\nEs mag zutreffen, dass die I Straße angesichts ihrer Einsteinung auf ganzer\nLänge und der Aussagen zu ihrer Verwendung als (Haupt-)Verbindungsweg bereits\nfrühzeitig als Außenbereichsstraße endgültig ausgebaut worden war. Der Kläger\nverkennt jedoch, dass aus diesem Umstand nicht gefolgert werden kann, dass sie\nauch als innerörtliche Anbaustraße endgültig fertig gestellt ist. Das\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG),\n\n121\n\nvgl. Urt. v. 10. November 1995 - 8 C 13.94 - in DVBl. 1996, 379,\n\n122\n\nhat hierzu Folgendes ausgeführt:\n\n123\n\n\"Wird eine nach dem Willen der Gemeinde endgültig hergestellte und ihre\nAufgabe in vollem Umfang erfüllende Außenbereichsstraße infolge des\nInkrafttretens eines sie erfassenden B-Plans zu einer Anbaustraße, ist ihr Zustand\nunter dem Blickwinkel einer erschließungsbeitragsrechtlichen erstmaligen\nendgültigen Herstellung erneut zu beurteilen. Denn eine als Außenbereichsstraße\nendgültig hergestellte Verkehrsanlage kann als beitragsfähige\nErschließungsanlage durchaus eine unfertige Anbaustraße sein (vgl. etwa Urteil\nvom 21.10.1968 - IV C 94.67 -, Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 4 S. 8, 11). Für\ndiese erneute Beurteilung ist abzustellen auf die Anforderungen, von deren\nErfüllung die endgültige Herstellung einer beitragsfähigen Anbaustraße in dem\nZeitpunkt abhängig ist, in dem die betreffende Verkehrsanlage zur beitragsfähigen\nAnbaustraße wird. Diese Anforderungen ergeben sich regelmäßig nicht nur aus\nder Merkmalsregelung der einschlägigen Erschließungsbeitragssatzung und aus\nallgemeinen erschließungsrechtlichen Gesichtspunkten über die Eignung einer\nVerkehrsanlage, den anliegenden Grundstücken eine ausreichende wegemäßige\nErschließung (§§ 30 ff. BauGB) zu vermitteln, sondern mit Blick auf die Aufteilung\nder Fläche des - nach den tatsächlichen Feststellungen des OVG im Jahre 1967\nca. 8 bis 9 m breiten - Straßengrundstücks ausschlaggebend aus dem konkreten\nBauprogramm.\n\n124\n\nAn diese Rspr. anknüpfend hat das BVerwG im Urteil vom 18. 1. 1991\n(8 C 14.89 -, BVerwGE 87, 288, 298 f.) erkannt, der Verzicht auf eine\nsatzungsmäßige Festlegung bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen\nbedeute allerdings nicht, dass insoweit keinerlei Festlegungen erforderlich seien.\nDenn andernfalls fehlt es an Anhaltspunkten für die Beantwortung der Frage,\nwann eine bestimmte Straße endgültig hergestellt i. S. des § 133 Abs. 2 Nr. 1\nBBauG/BauGB sei. Vielmehr trete bei Anbaustrassen hinsichtlich der\nflächenmäßigen Teileinrichtungen an die Stelle der Satzung (oder genauer: des\nsatzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramms) das auf eine konkrete Einzelanlage\nbezogene Bauprogramm, das bestimme, welche flächenmäßigen\nTeileinrichtungen in welchem Umfang die gesamte Breite der jeweiligen Straße in\nAnspruch nehmen sollen. Dem Bundesrecht genüge, wenn ein solches\nBauprogramm formlos aufgestellt werde; es könne sich sogar (mittelbar) aus\nBeschlüssen des Rates oder seiner Ausschüsse sowie den solchen Beschlüssen\nzu Grunde liegenden Unterlagen und selbst aus der Auftragsvergabe\nergeben.\n\n125\n\nDaraus folgt, dass eine Anbaustraße - (...) - erstmalig endgültig hergestellt erst\ndann ist, wenn sie erstmals die nach dem satzungsmäßigen\nTeileinrichtungsprogramm (für die nicht flächenmäßigen Teileinrichtungen) und\ndem (dieses Teileinrichtungsprogramm bezüglich der flächenmäßigen\nTeileinrichtungen ergänzenden) Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen\naufweist und diese dem jeweils für sie aufgestellten technischen Ausbauprogramm\nentsprechen.\"\n\n126\n\nAus dieser Rechtsprechung ergibt sich für den hier zu beurteilenden Sachverhalt\nFolgendes: aus dem Ausbauzustand der I Straße vor Beginn der Baumaßnahmen im\nJahre 1999 ist zu folgern, dass die Straße, die ursprünglich die Funktion einer\nAußenbereichsstraße ausfüllen sollte, mit zunehmender Bebauung und letztlich der\nAnlegung von Bordstein- und Rinnenanlagen mit Gehwegbefestigung in\ngeringfügigem Umfang im Bereich der Ortsdurchfahrt als Provisorium einer\nAnbaustraße anzusehen war, aber als solche niemals fertig gestellt war, da sie zu\nkeiner Zeit den Ausbauanforderungen an eine Anbaustraße entsprach.\n\n127\n\nc) Indes ist davon auszugehen, dass die I Straße hinsichtlich der Teileinrichtung\n\"Beleuchtung\" vor dem nunmehr zur Abrechnung anstehenden Ausbau bereits\nerstmalig hergestellt war. Das Gericht stützt sich bei dieser Annahme auf die\nvorgelegten Lichtbilder zum Altzustand der Ortsdurchfahrt im Jahre 1999, die\nbelegen, dass es eine betriebsfertige Beleuchtungseinrichtung durch an Holzmasten\nbefestigte Ansatzleuchten gegeben hat. Die Leuchten waren zwar in\nunregelmäßigen, jedoch den Anforderungen der jeweiligen Bebauung genügenden\nAbständen angebracht, sodass von einer innerörtlichen Bedürfnissen\nentsprechenden Beleuchtung im Altzustand auszugehen ist. Der Beklagte hat nicht\ndarlegen können, wann diese Beleuchtung installiert worden ist. Jedoch führt selbst\nder Umstand, dass einzelne der angelegten Teilanlagen vor Inkrafttreten des BBauG\nprogrammgemäß fertig gestellt waren, nicht dazu, dass es sich insgesamt um eine\n\"vorhandene\" Erschließungsanlage i.S.d. § 242 Abs. 1 BauGB handelt,\n\n128\n\nvgl. Driehaus, NJW-Schriften 42, 6. Aufl. § 2 Rn. 31.\n\n129\n\nHieraus folgt, dass die Kosten für die Einrichtung einer neuen\nBeleuchtungseinrichtung nach Maßgabe der ausbaubeitragsrechtlichen Vorschriften\nzu decken sind. Bei der Erhebung von Vorausleistungen auf den\nErschließungsbeitrag können sie nicht berücksichtigt werden, weil insoweit eine\nendgültige Erschließungsbeitragspflicht nicht mehr entstehen kann. Die\nBaumaßnahme kann allenfalls zu einer Verbesserung oder (nachmaligen)\nHerstellung geführt haben.\n\n130\n\nVgl. Driehaus, NJW-Schriften 42, 6. Aufl. § 2 Rn. 31.\n\n131\n\n2.) Soweit nach alledem eine endgültige Erschließungsbeitragspflicht entstehen\nkann, war der Beklagte dem Grunde nach berechtigt, Vorausleistungen zu\nerheben.\n\n132\n\nDie Vorausleistungserhebung ist auf Grund formell ordnungsgemäß zu Stande\ngekommener und auch materiell rechtmäßiger EBS erfolgt. Hierbei hat der Beklagte\nzutreffend den Straßenzug \"I Straße von Haus Nr. 52 bis Bweg\" zu Grunde gelegt. In\nder so bezeichneten Ausdehnung handelt es sich um eine jeweils durch den\nAußenbereich begrenzte Erschließungsanlage. Südlich des Bweges lässt der\nKatasterplan zwar noch weitere Bebauung erkennen. Die östlich an die Straße\nangrenzenden Grundstücke - nur hinsichtlich dieser stellt sich die Frage - werden\njedoch durch den Bweg, nicht durch die I Straße erschlossen.\n\n133\n\nDie Beitragspflicht ist bislang noch nicht zur Entstehung gelangt, da zumindest\nnoch der vollständige Grunderwerb aussteht. Die Vertreter des Beklagten haben in\nder mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass mit dem Abschluss des Grunderwerbs\nEnde 2006 gerechnet wird. Da die baulichen Maßnahmen bereits abgeschlossen\nsind und der Beklagte grundsätzlich auch die Möglichkeit hat, hinsichtlich des nach §\n8 Abs. 1 lit. a) EBS als Herstellungsmerkmal ausgestalteten Grunderwerbs eine\nAbweichungssatzung zu erlassen, ist die endgültige Herstellung absehbar im Sinne\ndes § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB, in dessen Rahmen es nur auf den Abschluss der\nkostenverursachenden Erschließungsmaßnahmen ankommt,\n\n134\n\nvgl. BVerwG, Urt. v. 8. November 1991 - 8 C 89.89 - BVerwGE 89, 177 (181);\nDriehaus, NJW-Schriften 42, 6. Aufl. § 21 Rn. 19.\n\n135\n\nDie Heranziehung zu Vorausleistungen setzt nicht die Erfüllung der\nAnforderungen des § 125 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB voraus, da dem\nBeitragspflichtigen im Gegenzug zu seiner Vorausleistung noch kein - ausschließlich\ndurch eine rechtmäßige endgültige Herstellung der beitragsfähigen\nErschließungsanlage vermittelbarer - voll ausgebildeter und makelfreier Sondervorteil\nzukommen muss,\n\n136\n\nvgl. Driehaus, § 21 Rn. 31; OVG NRW, Urt. v. 14.06.1995 - 3 A 1698/91 -,\nGemHH 97, 230 unter Abkehr von seiner früheren Rspr.\n\n137\n\nMithin kommt es im Rahmen der Vorausleistungserhebung nicht darauf an, ob\nder Abwägungsvorgang nach § 125 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 6 BauGB bei der Planung\nder Erschließungsanlage insbesondere auch den jüngst durch das BVerwG,\n\n138\n\nvgl. BVerwG, Urt. v. 26. November 2003 - 9 C 2/03 -, NVwZ 2004, 483 f.,\n\n139\n\nfestgelegten Anforderungen genügt.\n\n140\n\n3.) Ist die Heranziehung zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag somit\ndem Grunde nach - mit Ausnahme hinsichtlich der Kosten für die\nBeuchtungseinrichtung - nicht zu beanstanden, ergeben sich insoweit auch bei der\nvon dem Beklagten in Ansatz gebrachten Verteilfläche keine Bedenken. Allerdings\nsind hinsichtlich des eingestellten Erschließungsaufwands Korrekturen\nvorzunehmen.\n\n141\n\nDer Beklagte ist nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB gehalten, Vorausleistungen\nnur bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags zu\nerheben. Dementsprechend darf er nur die Kosten in seine Berechnungen einstellen,\ndie auch bei endgültiger Heranziehung beitragsfähig sind. Maßgeblich für die\nRechtmäßigkeit der für die Berechnung der Vorausleistung getroffenen\nKostenschätzung ist die Anwendung einer sachgerechten Schätzungsgrundlage,\n\n142\n\nvgl. Driehaus, NJW-Schriften 42, 6. Aufl. § 21 Rn. 33.\n\n143\n\nDer Beklagte hat zwar im Rahmen der Erhebung von Vorausleistungen nicht die\nvollen, anhand seiner Abrechnungsunterlagen ermittelten voraussichtlichen\nGesamtausbaukosten in Höhe von Euro 1.334.064,34 angesetzt, sondern nur einen\nBetrag von Euro 1.143.800,00. Auch ein Aufwand in dieser Höhe kann der\nVorausleistungserhebung jedoch nicht berechtigterweise zu Grunde gelegt werden,\nweshalb der Beitragssatz von 10,32098708 EUR/m² nach folgenden Abzügen zu\nkorrigieren ist:\n\n144\n\na) Zunächst sind die Kosten für die neue Beleuchtungseinrichtung von dem\nvoraussichtlichen Erschließungsaufwand in Abzug zu bringen, da sie ausschließlich\nnach Maßgabe des Straßenbaubeitragsrechts zu decken sind.\n\n145\n\nb) Hinsichtlich der eingestellten Kosten für den Straßenausbau sind die\nFahrbahnkosten in Höhe von Euro 446.163,97 (Beiakte Heft 13, Bl. 1) vollständig aus\nder Berechnung des Vorausleistungsbetrages herauszunehmen. Es soll sich\nausweislich eines Zusatzes des Beklagten um Kosten für \"Bordsteine, Rinnenplatten\nusw.\" handeln. Es ist indes auch nicht ansatzweise nachvollziehbar, dass diese\nPosten in etwa gleich hohe Kosten wie die Gehwege, Radwege und Parkstreifen\nzusammen verursacht haben sollen. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 23. Juni\n2004 schließlich eingeräumt und auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass\nder Ausbau der Fahrbahn im Gesamtkomplex der Rechnungslegung für die I Straße\nenthalten ist und erst bei Vorlage der Schlussrechnung von dem Ausbauaufwand in\nAbzug gebracht werden soll. Dieses Vorgehen ist jedoch im Hinblick auf die klare\nVorgabe, dass nur die Kosten in die Berechnung der Vorausleistung eingestellt\nwerden dürfen, die auch die endgültige Erschließungsbeitragspflicht begründen, nicht\nlegitim. Gemäß § 128 Abs. 3 Ziff. 2 BauGB umfasst der Erschließungsaufwand nicht\ndie Kosten für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Landesstraßen, soweit die\nFahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien\nStrecken erfordern. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beklagte hat trotz\nAufforderung durch das Gericht nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, wie\nsich der beanstandete Betrag genau zusammensetzt. Dies geht nach allgemeinen\nBeweislastregeln zu seinen Lasten, sodass voraussichtliche Kosten für Bordsteine\nund Rinnenplatten, die u.U. den Teileinrichtungen Gehweg und Entwässerung\nzugeordnet werden können,\n\n146\n\nvgl. zu den Bordsteinen: Driehaus, NJW-Schriften 42, 6. Aufl. § 20 Rn. 9,\n\n147\n\nmangels Bezifferung (noch) nicht berücksichtigt werden können.\n\n148\n\nc) Die voraussichtlichen Kosten für die Herstellung der Oberflächenentwässerung\nenthalten ausweislich der von dem Beklagten auf gerichtliche Anfrage vorgelegten\nAbrechnungs- und Ausschreibungsunterlagen Kosten für die Erstellung eines\nRegenklär- und Regenrückhaltebeckens (vgl. Beiakte Heft 4, Bl. 232; Beiakte Heft\n13, Bl. 24; Beiakte Heft 16, Bl. 1 ff.). Während die Aufwendungen für das\nRegenrückhaltebecken zu den beitragsfähigen Erschließungskosten zählen, gilt dies\nnicht für die Kosten des Regenklärbeckens. Ein solches ist dazu bestimmt, den\nVorfluter vor Schmutzstoffen zu schützen, und trägt nicht dazu bei, die Straße vor\nÜberflutungen zu bewahren und fahr- und gehbereit zu halten,\n\n149\n\nvgl. Driehaus, NJW-Schriften 42, 6. Aufl. § 13 Rn. 68.\n\n150\n\nAnteilige Kosten für das Regenklärbecken können daher nicht über § 128 Abs. 1\nSatz 1 Ziff. 2 BauGB in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand eingehen.\n\n151\n\nDer erstmals in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Stellungnahme der\nVertreter des Beklagten, es handele sich nicht um ein Regenklärbecken, sondern\nvielmehr um ein Regenrückhalte- und Versickerungsbecken ohne\nReinigungsfunktion, war in diesem Verfahren der Vorausleistungserhebung\nangesichts der vorgelegten Ausschreibungsunterlagen, in denen ausdrücklich von\neinem \"Regenklärbecken\" die Rede ist, und dem Umstand, dass detailliertere\nAngaben von Seiten des Beklagten wegen Abwesenheit eines Technikers nicht\ngemacht werden konnten, nicht weiter nachzugehen. Da die anteiligen Kosten für\ndas Regenklärbecken nicht beziffert werden konnten, ist der Posten in Höhe von\nEuro 59.617,14 vom Gesamtaufwand abzusetzen. Die Kosten für den\nRegenwasserkanal und für den Zulauf zum Regenklär- und Regenrückhaltebecken\nsind hingegen jedenfalls in der berechneten Höhe nicht zu beanstanden. Der\nBeklagte hat nur 42 % der Kosten als beitragsfähig zu Grunde gelegt sowie durch\nKostenteilung dem Umstand Rechnung getragen, dass das Regenrückhaltebecken,\nwelchem der - aufgrunddessen beitragsfähige - Zulauf dient, Niederschlagswasser\nmehrerer Straßen aufnimmt.\n\n152\n\nd) Ferner stimmt das südliche Ausbauende nicht mit der Begrenzung der ca. 1,2\nkm langen Anlage überein, sondern reicht etwa 150 m (= 11 %) darüber hinaus.\nSeinen Berechnungen zur Ermittlung des voraussichtlichen Erschließungsaufwands\nhat der Beklagte jedoch ungekürzt die 27. Abschlagsrechnung der Firma T2 GmBH\nvom 17. Juli 2002 zu Grunde gelegt, die sich auf den Gesamtausbaubereich bezieht.\nEin Abschlag von 10 % bei den Kosten für Geh-/Radwege, Parkstreifen und die\nStraßenentwässerung erscheint im Hinblick auf den voraussichtlich etwas geringeren\nAusbauaufwand durch den nur einseitigen Geh- und Radweg kurz vor Ausbauende\nangemessen. Der Beklagte wird hier im Rahmen der endgültigen Beitragserhebung\ngenaue Berechnungen anstellen müssen. Grunderwerb ist in diesem Bereich nicht in\nnennenswertem Umfang getätigt worden (vgl. Beiakte Heft 12, Bl. 3) und findet\nzudem unter Punkt e) noch Berücksichtigung.\n\n153\n\ne) Schließlich ist im Hinblick auf die teilweise nur einseitige Anbaubarkeit auf\neiner Länge von etwa ¼ der gesamten Anlage der sog. Halbteilungsgrundsatz zu\nberücksichtigen. Hiernach erfüllt bei einer Straße, an der ein Anbau nur von einer\nStraßenseite her zulässig ist, lediglich die den bebaubaren Grundstücken\nzugewandte Straßenhälfte den Begriff der beitragsfähigen Anbaustraße im Sinne des\n§ 127 Abs. 2 Ziff. 1 BauGB,\n\n154\n\nvgl. hierzu Driehaus, NJW-Schriften 42, 6. Aufl. § 12 Rn. 40 ff.\n\n155\n\nDieser Grundsatz ist auch auf den Fall teilweise einseitiger Anbaubarkeit\nübertragbar. Denn hinter dem Halbteilungsgrundsatz steckt die Überlegung, dass es\nnicht interessengerecht ist, die Eigentümer der an die bebaubare Straßenseite\nangrenzenden Grundstücke vollständig mit den Kosten der gesamten Straße\neinschließlich ihrer nicht zum Anbau bestimmten Teile zu belasten, während ihnen\nGrundstücke gegenüberliegen, die zwar einem Anbau nicht auf Dauer schlechthin\nentzogen sind, derzeit jedoch etwa deshalb im Grundsatz unbebaubar sind, weil sie\nsich im Außenbereich befinden,\n\n156\n\nvgl. BVerwG, Urt. v. 3. März 2004 - 9 C 6/03 -, BauR 2004, 1047 (LS).\n\n157\n\nDieser Gedanke greift auch dann durch, wenn die Anlage in nicht lediglich\nuntergeordneter Ausdehnung einseitig anbaubar ist. Für die Beantwortung der Frage,\nwann von einer in diesem Sinne erheblichen Ausdehnung gesprochen werden kann,\nist die Rechtsprechung des BVerwG heranzuziehen, wonach bei einer bei natürlicher\nBetrachtungsweise einheitlichen Straße eine jedenfalls 1/5 der Ausdehnung der\ngesamten Verkehrsanlage ausmachende Teilstrecke, die beidseitig nicht zum Anbau\nbestimmt ist, im Verhältnis zu der Verkehrsanlage insgesamt nicht von lediglich\nuntergeordneter Bedeutung ist,\n\n158\n\nvgl. BVerwG, Urt. v. 6. Dezember 1996 - 8 C 32/95 -, DVBl. 1997, 429-\n432.\n\n159\n\nHieraus kann gefolgert werden, dass eine fehlende Anbaubarkeit auf mindestens\n1/5 der Länge einer bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Straße\nerschließungsbeitragsrechtlich ins Gewicht fällt. Der Beidseitigkeit kommt in der\nzitierten Entscheidung vornehmlich im Zusammenhang mit der Bestimmung der\nAnlage Bedeutung zu (die beidseitig fehlende Anbaubestimmung in nicht nur\nunerheblicher Ausdehnung bedingt nämlich sogar die Teilung der gesamten\nVerkehrsanlage in mehrere - selbstständige - Erschließungsanlagen).\n\n160\n\nFür die vorliegende Fallgestaltung ergibt sich hieraus Folgendes: die einseitige\nAnbaubarkeit der I Straße auf etwa ¼ der Länge der Gesamtanlage ist von nicht nur\nuntergeordneter Bedeutung. Ihr ist durch Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes\nRechnung zu tragen. Dies hat zur Folge, dass die Kosten für die Herstellung der im\nvorgenannten Bereich der I Straße gelegenen Geh- und Radwegflächen sowie die\nhierfür angefallenen Grunderwerbskosten außer Ansatz bleiben müssen. Demnach\nist die Position Gehwege/Radwege/Parkstreifen (Beiakte Heft 13, Bl. 1) um 1/8 zu\nkürzen. Hinsichtlich des Grunderwerbs entnimmt das Gericht den Unterlagen\n(Beiakte Heft 4, Bl. 235; Beiakte Heft 12, Bl. 3) einen im maßgeblichen Bereich\naufgewendeten Betrag von Euro 2.760,81. Bei den Teileinrichtungen Entwässerung\nund Beleuchtung hat sich der Beklagte auf das zur Erschließung der im Übrigen\ndurchgehend anbaubaren Anlage Unerlässliche beschränkt, weshalb die hierfür\nangefallenen Kosten nicht am Halbteilungsgrundsatz teilnehmen.\n\n161\n\nf) Für das vorliegende Verfahren kommt es nicht darauf an, ob es - wie der\nKläger meint - Bergschäden an der I Straße gegeben hat und insoweit Zuschüsse\nDritter hätten eingefordert werden müssen. Bergschäden können sich allenfalls im\nBereich der Fahrbahn und/oder des bereits zuvor vorhandenen\nSchmutzwasserkanals ausgewirkt haben, nicht aber an den vor dem Ausbau noch\ngar nicht vorhandenen Teileinrichtungen Gehwege/Radwege/Parkstreifen und\nStraßentwässerung. Weder Fahrbahn noch Schmutzwasserkanal sind hier\nAbrechnungsgegenstand.\n\n162\n\nNach alledem hat der Beklagte folgende beitragsfähige, voraussichtliche\nErschließungskosten substantiiert:\nStraßenausbau\n\n163\n\n(Gehwege/Radwege/\n\n164\n\nParkstreifen) 462.075,70 EUR\n\n165\n\n- 46.207,57 EUR\n\n166\n\n415.868,13 EUR\n\n167\n\n- 51.983,52 EUR\n\n168\n\n363.884,61 EUR \n\n169\n\n10 % (Ausbau über Anlage hinaus)\n\n170\n\n1/8 (Halbteilungsgrundsatz) \n\n171\n\n363.884,61 EUR\n\n172\n\nOberflächen-\n\n173\n\nentwässerung \n\n174\n\n204.722,70 EUR\n\n175\n\n+17.093,12 EUR\n\n176\n\n221.815,82 EUR\n\n177\n\n-22.181,58 EUR\n\n178\n\n199.634,24 EUR \n\n179\n\nRW-Kanal und Zulauf zum Regenrückhaltebecken\n\n180\n\n10 % (Ausbau über Anlage hinaus) \n\n181\n\n199.634,24 EUR\n\n182\n\nGrunderwerb \n\n183\n\n107.522,54 EUR\n\n184\n\n-2.760,81 EUR\n\n185\n\n104.761,73 EUR \n\n186\n\n(Halbteilungsgrundsatz) \n\n187\n\n104.761,73 EUR\n\n188\n\n668.280,58 EUR\n\n189\n\nNach Kürzung um den 10%-igen Stadtanteil ergibt sich unter Zugrundelegung der\nVerteilfläche von 99.740,46 m² ein Beitragsgrundbetrag von 6,030175939 EUR/m².\nDies entspricht 58 % des ursprünglich von dem Beklagten errechneten Betrages.\n\n190\n\nII.\n\n191\n\nHinsichtlich der Beleuchtungskosten ist der Bescheid teilweise auf Grund des § 8\ndes Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden:\nKAG NRW) i.V.m. den Vorschriften der Satzung der Stadt N über die Erhebung von\nBeiträgen nach § 8 KAG NW\n\n192\n\nvom 3. Januar 2000, im Folgenden: SBS,\n\n193\n\naufrecht zu erhalten. Die Pflicht zur Prüfung, ob und ggfs. inwieweit der\nVorausleistungsbescheid auf den Erschließungsbeitrag als solcher auf den\nStraßenbaubeitrag aufrecht erhalten werden kann, folgt aus § 113 Abs. 1 Satz 1\nVwGO.\n\n194\n\nIn Betracht kommt insoweit auch die Umdeutung des Vorausleistungsbescheides\nauf den Erschließungsbeitrag in einen solchen auf den Straßenbaubeitrag, da der\nBeklagte zum Zeitpunkt des Erlasses des Vorausleistungsbescheides auf den\nErschließungsbeitrag auf Grund der seinerzeit bestehenden sachlichen und\nrechtlichen Gegebenheiten zur Vorfinanzierung der Beleuchtungseinrichtung\nrechtmäßigerweise einen Vorausleistungsbescheid auf den Straßenbaubeitrag hätte\nerlassen können. Dementsprechend hat die Frage, ob eine Umdeutung erforderlich\nist, hier nur theoretische Bedeutung und kann dahinstehen,\n\n195\n\nvgl. zur Frage der Umstellung eines Bescheides vom\nErschließungsbeitragsrecht auf das Straßenbaubeitragsrecht oder der\nNotwendigkeit der Umdeutung: BVerwG, Urt. v. 9. Dezember 1988 - 8 C 72.87 -,\nDVBl. 1989, 420; Driehaus, NJW-Schriften 42, 6. Aufl. § 2 Rn. 60; a.A.: OVG NRW,\nUrt. v. 19. Juli 1990 - 3 A 2934/86 -, NWVBl. 1991, 296.\n\n196\n\nNach § 8 Abs. 8 KAG NRW können angemessene Vorausleistungen auf die\nkünftige Beitragsschuld verlangt werden, sobald mit der Durchführung der\nMaßnahme begonnen worden ist. Von einer künftigen Beitragsschuld war im Hinblick\nauf die Beleuchtungskosten auszugehen, da die Teileinrichtung Beleuchtung\nbeitragsfähig verbessert worden ist.\n\n197\n\nNach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung liegt eine verkehrstechnische\nVerbesserung der Straßenbeleuchtung vor, wenn eine bessere Ausleuchtung der\nStraße erreicht wird,\n\n198\n\nvgl. OVG NRW, Urt. v. 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, NVwZ-RR 2002, 299;\nUrt. v. 5. Juni 1985 - 2 A 1864/83 -; Urt. v. 25. Oktober 1990 - 2 A 1623/86 -;\nDietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des\nKommunalabgabengesetzes NRW, 5. Aufl. (2002), Rn. 98.\n\n199\n\nIndem die Beklagte die Zahl der Leuchtkörper sowie deren Leuchtkraft im\nBereich der Ortsdurchfahrt erhöht und ihre Abstände zueinander verringert hat, hat\ndies zu einer besseren und gleichmäßigeren Ausleuchtung der Straße geführt. Eine\nVerbesserung ist auch bereits deshalb anzunehmen, weil die bisherige\nBeleuchtungsanlage lediglich den Mindestanforderungen entsprach und jede positive\nVeränderung über diese Mindestanforderungen hinaus die Sicht verbessert und die\nVerkehrssicherheit erhöht,\n\n200\n\nvgl. OVG NRW, Urt. v. 22. März 1982 - 2 A 1502/80 -;\nDietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des\nKommunalabgabengesetzes NRW, 5. Aufl. (2002), Rn. 99.\n\n201\n\nDie durch den Ausbau erzielte Verbesserung der Anlage ist auch mit\nwirtschaftlichen Vorteilen verbunden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW). Solche werden\nden Grundstückseigentümern geboten, wenn sich die Erschließungssituation der\nGrundstücke durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der verbesserten Anlage\nvorteilhaft verändert, d.h. wenn der Gebrauchswert der Grundstücke\nmaßnahmebedingt steigt,\n\n202\n\nvgl. OVG NRW, Urt. v. 27. Juli 1976 - 2 A 805/75 -, VerwRspr. Bd. 28,\n463.\n\n203\n\nVorliegend ist durch die Verbesserung der Beleuchtung eine solche\nGebrauchswertsteigerung des klägerischen Grundstücks festzustellen. Die\nMaßnahme führt zu einer nachhaltigen Qualitätssteigerung, die sich positiv auf die\nVerkehrssicherheit auswirkt.\n\n204\n\nZweifelhaft kann allenfalls sein, ob hier - anders als bei der Erhebung einer\nVorausleistung auf den Erschließungsbeitrag - auch Außenbereichsgrundstücken\n(hier den im südlichen Teil westlich der I Straße gelegenen Grundstücken) eine\nvorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit geboten wird mit der Folge, dass\ndiese an der Aufwandsverteilung zu beteiligen sind und sich durch die größere\nVerteilfläche ein geringerer Beitragssatz ergibt. Dies ist dann zu bejahen, wenn eine\nInanspruchnahme der jeweils ausgebauten Teileinrichtung von den betreffenden, an\ndie Straße angrenzenden Grundstücken aus \"erfahrungsgemäß jedenfalls nicht\nschlechthin als völlig unwahrscheinlich auszuschließen\" ist,\n\n205\n\nvgl. OVG Lüneburg, Beschl. V. 30. März 1988 - 9 A 164/86; Driehaus, NJW-\nSchriften 42, 6. Aufl. § 35 Rn. 26.\n\n206\n\nSo liegt es bei im Außenbereich gelegenen landwirtschaftlichen Hofstellen mit\nbestandsgeschützter Wohnbebauung, denen im Wesentlichen dieselben gesicherten\nwirtschaftlichen Vorteile zukommen wie Wohngrundstücken im Innenbereich,\n\n207\n\nvgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des\nKommunalabgabengesetzes NRW, 5. Aufl. (2002), Rn. 126.\n\n208\n\nDagegen werden nicht - zumindest auch - Wohnzwecken dienende\nAußenbereichsgrundstücke in aller Regel nur tagsüber genutzt, sodass sich die\nFrage stellt, ob die Beleuchtungseinrichtung von diesen Grundstücken aus jemals in\nAnspruch genommen wird. Das Gericht kann diese Frage hier dahinstehen lassen,\nda es sich bei der I Straße um eine Hauptverkehrsstraße handelt und der Anteil der\nBeitragspflichtigen am Aufwand (Euro 42.789,53; vgl. Beiakte Heft 13, Bl. 8)\nsatzungsgemäß (§ 3 Abs. 3 Ziff. 3 lit. e)) ohnehin nur 10 % (= Euro 4.278,95) beträgt.\nOb nun die Außenbereichsgrundstücke mangels wirtschaftlichen Vorteils\nunberücksichtigt bleiben oder - im Falle der Bejahung einer Inanspruchnahme - dem\nunterschiedlichen Maß der Inanspruchnahme im Rahmen der Verteilungsregelung\nRechnung zu tragen und gemäß § 4 lit. A Abs. 2 SBS eine Vorverteilung des\numlagefähigen Aufwands auf nur land- und forstwirtschaftlich nutzbare Grundstücke\neinerseits und andere bebaubare, bebaute und gewerblich nutzbare Grundstücke\nandererseits vorzunehmen ist, fällt hier praktisch nicht ins Gewicht. Im Rahmen der\nstreitgegenständlichen Vorausleistungserhebung bedarf es hierzu keiner genauen\nBerechnungen, da etwa die nicht berücksichtigten Kosten des\nRegenrückhaltebeckens den eventuellen Abzug bei den umlagefähigen\nBeleuchtungskosten auf Grund größerer Verteilfläche bei weitem übersteigen.\n\n209\n\nIII.\n\n210\n\nNach alledem hält das Gericht es für sachgerecht, die geltend gemachte\nVorausleistungsforderung des Beklagten um 40 % zu reduzieren. Hierbei wird\nberücksichtigt, dass zu dem unter I. 3. ermittelten voraussichtlichen Gesamtaufwand\nnoch die - allerdings verhältnismäßig geringfügigen - Kosten für die\nStraßenbeleuchtung hinzukommen und dass erhebliche Abzüge bei den Positionen\nStraßenausbau und vor allem Oberflächenentwässerung gemacht wurden, die\nteilweise allein darauf beruhen, dass der Beklagte seine Forderung nicht hinreichend\nsubstantiieren konnte. Bei der Überprüfung der Schätzgrundlage im Verfahren der\nErhebung von Vorausleistungen kann es sich nur um eine überschlägige Rechnung\nhandeln. Die Klägerin wird daher damit zu rechnen haben, dass der Beklagte im\nRahmen der endgültigen Beitragserhebung - etwa durch die hier nicht\nberücksichtigten Kosten des Regenrückhaltebeckens und der Bordsteine - einen\nüber die Vorausleistung hinausgehenden Betrag fordern kann.\n\n211\n\nHiernach ist der Klage, soweit mit ihr ein insgesamt Euro 13.388,38 (= 60 %)\nübersteigender Vorausleistungsbetrag angegriffen wurde, stattzugeben, im Übrigen\naber mit der sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VwGO ergebenden\nKostenfolge abzuweisen.\n\n212\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und\n1 VwGO i.V.m. §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285654","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-07-13/17-k-5616-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285654","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285654","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-07-13/17-k-5616-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285654","retrieved":"2026-07-09 03:02:22.294709+00:00"}}