{"status":"available","doknr":"OLD285675","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0712.7L4245.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-07-12","aktenzeichen":"7 L 4245/03.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird einschließlich des Prozesskostenhilfegesuchs abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag ist bei verständiger Würdigung\n\n3\n\n— zur Antragsart in Fällen, in denen, wie hier, nur über ein auf § 53 AuslG \ngestütztes Folgeschutzgesuch negativ entschieden wurde, vgl. im Einzelnen \nBeschluss der Kammer vom 5. Oktober 2001, 7 L 2325/01.A —\n\n4\n\ndarauf gerichtet,\n\n5\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung \naufzugeben, die Antragstellerin bis zum rechtskräftigen \nAbschluss des Verfahrens 7 K 7725/03.A so zu behandeln, als \nob in ihrem Fall Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG \nfestgestellt worden wären.\n\n6\n\nMit diesem Ziel ist der Antrag zulässig,\n\n7\n\nzu den (nicht durchgreifenden) Bedenken allgemeiner Art gegen die Zulässigkeit \neines solchen Antrags vgl. den vorgenannten Kammerbeschluss,\n\n8\n\naber nicht begründet.\n\n9\n\nDie Antragstellerin hat den für eine einstweilige Anordnung erforderlichen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, \n294 ZPO). Den zu den Verwaltungs- und Gerichtsakten gelangten ärztlichen \nStellungnahmen lässt sich nicht, was hier allenfalls in Betracht kommt, mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit entnehmen, dass bei der Antragstellerin eine traumatische \nErkrankung vorliegt, die wegen ungenügender Behandlungsmöglichkeiten in der Heimat \neine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben, und damit ein zielstaatsbezogenes \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründet.\n\n10\n\nEs ist schon nicht beachtlich wahrscheinlich, dass bei der Antragstellerin überhaupt \neine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt, sodass es auf die \nBehandlungsmöglichkeiten im Kosovo nicht ankommt. In den beiden jüngsten im \nKlageverfahren überreichten Attesten des Dr. (YU) V. Prascevic vom \n26. November 2003 und 18. Juni 2004 werden zwar Affektlabilität, Schlafstörungen und \nÄngste mit depressiv-resignativer Grundhaltung, Panikattacken, Albträume und \nKopfschmerzen auf eine posttraumatische Belastungsstörung zurückgeführt. Auf welcher \nTatsachengrundlage diese Diagnose beruht, ist den Attesten indessen nicht zu \nentnehmen. Es ist dort nur ganz allgemein von „Situationen und Ereignissen\" (z.B. im \nAttest vom 15. Juli 2003) die Rede, welche die Antragstellerin vor ihrer Ausreise \nerlebte. Für sich gesehen sind die Atteste daher nicht nachvollziehbar. Sie sind es aber \nauch dann nicht, wenn man ihnen, was allenfalls in Betracht kommt, den Sachverhalt \nzugrunde legt, den die Antragstellerin bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) als Grund für ihre Ausreise angab. \nAusweislich der hierüber gefertigten Niederschrift vom 15. September 1998 hatte die \nAntragstellerin dort erklärt, ein serbischer Polizist habe sie bei einer Hausdurchsuchung \nam 25. August 1998 zwei- oder dreimal gegen den Oberschenkel getreten. Außerdem \nhabe er, den sie sprachlich nicht gut verstanden habe, sinngemäß gesagt, wenn sich ihr \nMann nicht auf der Polizeiwache melde, werde man vielleicht ihrer Tochter etwas antun. \nDass dieser Vorfall (der einzige, den die Antragstellerin schilderte) sich vier Jahre \nspäter in einer posttraumatischen Belastungsstörung geäußert haben soll, ist nicht \nbeachtlich wahrscheinlich. Nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft beruht \neine posttraumatische Belastungsstörung auf der Konfrontation mit einem extrem \nbelastenden Ereignis. Das traumatische Ereignis beinhaltet das direkte persönliche \nErleben einer Situation, die mit dem Tod oder der Androhung des Todes, einer \nschweren Verletzung oder einer Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit zu tun hat. \nDie posttraumatische Belastungsstörung ist eine mögliche Folgereaktion eines oder \nmehrerer traumatischer Ereignisse (wie z.B. Erleben von körperlicher und sexualisierter \nGewalt, auch in der Kindheit, Vergewaltigung, gewalttätigen Angriffen auf die eigene \nPerson, Entführung, Geiselnahme, Terroranschlag, Krieg, Kriegsgefangenschaft, \npolitischer Haft, Folterung, Gefangenschaft in einem Konzentrationslager, Natur - oder \ndurch Menschen verursachten Katastrophen, Unfällen oder der Diagnose einer \nlebensbedrohenden Krankheit), die an der eigenen Person, aber auch an fremden \nPersonen erlebt werden.\n\n11\n\nVgl. Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen \nFachgesellschaften (www.awmf-online.de) Leitlinien Psychotherapie und \nPsychosomatik, Leitlinie Posttraumatische Belastungsstörung (AWMF-Leitlinien-\nRegister Nr. 051/010).\n\n12\n\nFür das Vorliegen einer derart massiven tatsächlichen Erlebnisgrundlage ergeben \nsich konkrete Anhaltspunkte weder aus dem Vorbringen der Antragstellerin noch aus \nden Attesten des Dr. (YU) V. Prascevic. Wohl nicht zuletzt deshalb wurde der \nfluchtauslösende Vorfall von den früheren Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in \nder Begründung der im Erstverfahren erhobenen Asylklage (zunächst 2 K, dann \n15 K 1403/99.A) vom 6. April 1999 wesentlich dramatischer dargestellt als von der \nAntragstellerin im Rahmen ihrer Anhörung durch das Bundesamt. Danach hat die \nPolizei bei dem Vorfall vom 25. August 1998 nämlich nicht nur das Haus der \nAntragstellerin durchsucht, wobei die Antragstellerin zwei- bis dreimal gegen den \nOberschenkel getreten wurde. Nach der Klagebegründung wurde vielmehr „die gesamte \nWohnung inclusive Mobiliar zerstört\" und die Antragstellerin erlitt „am ganzen Körper \nPrellungen\". Hätte sich der Vorfall in der zuletzt beschriebenen Weise abgespielt, wäre \nzu erwarten gewesen, dass die Antragstellerin dieses bedeutsame Erlebnis bereits bei \nihrer Anhörung durch das Bundesamt so schilderte. Dies tat sie nicht. Sie und ihr Mann \nnahmen in der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2000 in dem bereits \ngenannten Asylklageverfahren 15 K 1403/99.A nach Erörterung der Sach- und \nRechtslage und nach Einräumung einer verlängerten Ausreisefrist von drei Monaten die \nKlage sogar zurück. Erst nach Beauftragung ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten \nwurde der Vorfall vom 25. August 1998 psychotherapeutisch „angereichert\". Der \nWiederaufgreifensantrag, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, wurde vom \nProzessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 10. April 2002 gestellt. Am 23. April 2002 \nbegab sich die Antragstellerin ausweislich der Atteste des Dr. (YU) V. Prascevic vom \n25. April 2002 und 15. Juli 2003 erstmals in dessen nervenärztliche (nicht \npsychiatrische oder psychotherapeutische) Behandlung. Dazu passend bescheinigte \nauch der Amtsarzt des Sozialpsychiatrischen Dienstes der Stadt Oberhausen in seinem \nGutachten vom 9. Januar 2003 der Antragstellerin zwar ein Beschwerdebild, das mit \ndem von Dr. (YU) V. Prascevic beschriebenen übereinstimmt. Die Genese dieser \nBeschwerden sieht er aber nicht wie dieser in Erlebnissen der Antragstellerin im \nKosovo, sondern in der „eher unerfreulichen Lebensperspektive\", die die Antragstellerin \nbei einer Rückkehr in ihre Heimat für sich befürchtet. Seine Diagnose lautete deshalb \nnicht „posttraumatische Belastungsstörung\", sondern „gemischt depressives und \nangstneurotisches Syndrom im Rahmen einer länger andauernden \nAnpassungsstörung\". Die Diagnose „posttraumatische Belastungsstörung\" sei, so der \nAmtsarzt, „zu verwerfen\". Die Erkrankung der Antragstellerin ist damit lediglich Ausdruck \nderen (menschlich verständlicher) Sorge, das soziale und wirtschaftliche Umfeld in \nDeutschland in Kürze verlassen und einer möglicherweise ungewissen Zukunft im \nHerkunftsland entgegensehen zu müssen. Dies ist indessen eine Situation, in der sich \ndie meisten ehemaligen Asylbewerber befinden, deren oft langjähriger Aufenthalt in \nDeutschland sich nach negativem Abschluss der Asylverfahren dem Ende nähert. Indem \ndas Gesetz die Vollziehung abschlägiger asylrechtlicher Entscheidungen vorsieht, \nnimmt es generell deren regelmäßig zu erwartende Auswirkungen auf den psychischen \nZustand des Betroffenen in Kauf, ohne diese als Duldungsgrund gelten zu lassen. \nAnsonsten trüge jede Vollziehung abschlägiger asylrechtlicher Entscheidungen zugleich \nden Grund für ein Absehen von der Aufenthaltsbeendigung in sich und führte die \nVollziehung ad absurdum.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2002, 13 A 25/02.A, n.v.\n\n14\n\nDavon abgesehen ist eine medikamentöse Behandlung auch im Kosovo möglich. \nAntidepressiva und andere für die Behandlung psychischer Beschwerden erforderliche \nMedikamente sind, wenn auch nicht jederzeit, an jedem Ort und unter den hier üblichen \nHandelsbezeichnungen, im Kosovo erhältlich.\n\n15\n\nVgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Pristina, Auskünfte vom \n4. Dezember 2003 an das VG Freiburg, vom 19. November 2003 an das \nVG Düsseldorf und vom 16. Januar 2003 an das VG Regensburg. \n\n16\n\nZudem bestehen In Pristina, Prizren, Gjakove, Peje, Gjilan, Ferizaj und Mitrovica so \ngenannte „Mental Health Care Centers\", in denen Personen, die an psychischen \nProblemen leiden, ambulant behandelt werden.\n\n17\n\nVgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Pristina, Auskunft vom \n19. November 2003 an das VG Düsseldorf.\n\n18\n\nDie Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen \ndes Kosovo ist zwar seit 2003 für den Patienten nicht mehr gänzlich kostenfrei. Für \neinen Behandlungstermin sind zwischen 2,- und 3,- Euro zu zahlen; für Medikamente, \ndie auf der „essential drug list\" der UNMIK aufgeführt sind und bislang kostenfrei \nbezogen werden konnten, wird nun eine Eigenbeteiligung von 0,50 bis 1,- Euro \nerhoben.\n\n19\n\nVgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo) vom \n10. Februar 2004, S. 15.\n\n20\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin nicht in der Lage sein wird, diese \nBeträge aufzubringen, sind aber nicht ersichtlich, insbesondere nicht vorgetragen. Eine \nsolche Annahme drängt sich im Hinblick darauf, dass sie nicht auf sich allein gestellt ist, \nsondern außer ihrem Ehemann weitere Angehörige im Kosovo hat, auch nicht auf. \nAbgesehen davon sind Empfänger sozialhilfeähnlicher Leistungen von den \nBehandlungskosten befreit.\n\n21\n\nVgl. den zuvor genannten Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (Kosovo).\n\n22\n\nDass die im Kosovo bestehenden Behandlungsmöglichkeiten hinter denen in \nDeutschland zurückstehen und möglicherweise für eine Heilung der Antragstellerin nicht \nausreichen, ist rechtlich unerheblich. Es ist nicht Aufgabe des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, \nAusländern mit gesundheitlichen Beschwerden welcher Art auch immer in Deutschland \nHeilungschancen zu eröffnen. Eine so weit gehende, aus humanitären Gründen \nmöglicherweise wünschenswerte Hilfe will und kann § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht \nleisten. Er ermöglicht es allein, von der Abschiebung eines Ausländers abzusehen, \nwenn die Gefahr besteht, dass sich dessen Krankheit im Heimatstaat wesentlich \nverschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997, a.a.O.\n\n24\n\nBestehen demgegenüber Behandlungsmöglichkeiten und sind diese ausreichend, \nder Gefahr einer wesentlichen Verschlimmerung zu begegnen, muss sich der Ausländer \nin medizinischer und therapeutischer Hinsicht auf den im Heimatstaat allgemein \nüblichen Standard verweisen lassen, auch wenn dieser zu einer Heilung nicht \nausreicht.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2000, 18 B 1520/00.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG i.d.F. des \nArt. 4 Abs. 14 KostRMoG vom 5. Mai 2004. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Satz 2 \nRVG.\n\n27\n\nDas Prozesskostenhilfegesuch war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den \ndargelegten Gründen nicht, wie von §§ 166 VwGO, 114 ZPO vorausgesetzt, \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bot.\n\n28\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285675","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-07-12/7-l-4245-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285675","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285675","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-07-12/7-l-4245-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285675","retrieved":"2026-07-09 03:02:24.772226+00:00"}}