{"status":"available","doknr":"OLD285674","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0712.25K3018.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-07-12","aktenzeichen":"25 K 3018/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Aufstellung von Automaten mit und \nohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen.\n\n3\n\nMit Vergnügungssteuerbescheid vom 20. Januar 2003 zog die Beklagte die \nKlägerin für die Zeit ab 1. Januar 2003 zu Vergnügungssteuern in Höhe von \nmonatlich 3.280,-- Euro heran. Dem liegt folgende Berechnung zu Grunde: \n12 Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen x 240,00 Euro/Steuersatz pro \nMonat pro Apparat, 10 Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in \nSpielhallen x 40,00 Euro/Steuersatz pro Apparat pro Monat.\n\n4\n\nDie Klägerin legte gegen die Heranziehung Widerspruch ein, der im \nWesentlichen damit begründet wurde, die Vergnügungssteuer in der jetzt \nveranlagten Höhe habe erdrosselnde Wirkung, da ein durchschnittliches \nAutomatenaufstellunternehmen am Ort weder eine angemessene Kapitalverzinsung \nnoch einen Unternehmerlohn erwirtschaften könne.\n\n5\n\nDer gegen die Heranziehung gerichtete Widerspruch wurde durch den \nWiderspruchsbescheid der Beklagten vom 22. Juni 2004 als unbegründet \nzurückgewiesen; dabei führte die Beklagte aus, es seien keine konkreten \nAnhaltspunkte angegeben, die eine erdrosselnde Wirkung der erhöhten Steuersätze \nfür das in E tätige Automatenaufstellergewerbe zu begründen vermöchten. Es lägen \ninsbesondere keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Erhöhung der \nVergnügungssteuersätze die gewerberechtlich zugelassene Aufstellung von Spiel- \nund Unterhaltungsapparaten in aller Regel wirtschaftlich unmöglich mache. Dagegen \nsprächen insbesondere die durch das Kommunalisierungsmodellgesetz gewonnenen \nErfahrungen. Im E Stadtgebiet habe sich die Anzahl der betriebenen Spielhallen von \n137 (31.12.2002) auf lediglich 135 (1.6.2004) verringert; dies entspreche einem \nRückgang von nur 1,5%. Ein Vergleich dieser Zahlen zeige, dass die Anzahl der \nSpielhallen nur unwesentlich zurückgegangen sei, sich die neuen Steuersätze mithin \nnicht erdrosselnd ausgewirkt hätten.\n\n6\n\nMit der am 4. Mai 2004 erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen \ngeltend, eine Vergnügungssteuer in der durch die Satzung der Beklagten \nfestgesetzten Höhe sei wegen der ihr zukommenden Erdrosselungswirkung mit \nArt. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar und verstoße des Weiteren gegen Art. 105 Abs. 2 a \nGG, § 3 Abs. 1 KAG NRW. Eine solche Form der Besteuerung sei nur zulässig, \nsofern ihr keine erdrosselnde Wirkung zukomme. Ein verfassungswidriger Eingriff in \ndie Berufsfreiheit im Wege der Erdrosselung durch eine kommunale Aufwandsteuer \nliege nicht erst dann vor, wenn die Mehrheit der betroffenen Unternehmen Insolvenz \nanmelden müsse, sondern schon dann, wenn einem durchschnittlichen Unternehmer \nnicht mehr das Minimum dessen gelassen werde, was ihm die Rechts- und \nWirtschaftsordnung zumindest als Ausfluss seiner Betätigung zubillige, nämlich eine \nangemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals und einen angemessenen \nUnternehmerlohn, von dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Der mit der \nKlage angegriffenen Vergnügungssteuer für die Aufstellung von Spielgeräten in \nSpielhallen komme mithin dann erdrosselnde Wirkung zu, wenn es einem durch-\nschnittlichen Betrieb in E verwehrt werde, eine angemessene Kapitalverzinsung und \neinen Unternehmerlohn zu erwirtschaften. Die erhobenen Zahlen bezüglich der im \nGebiet der Beklagten tätigen Unternehmen ließen eine Berechnung zu, die auf dem \nDurchschnitt der Einnahmen und Ausgaben der Unternehmen in den Jahren 2000 \nbis 2002 beruhe; diese Aufstellung weist Erlöse von insgesamt 760.162,54 Euro und \nKosten vor Steuern von 731.835,99 Euro aus - auf die einzelnen Kostenpositionen \nwird Bezug genommen. Dieses Zahlenwerk belege bereits, dass die betroffenen \nUnternehmen im Gebiet der Beklagten durch die erhöhte Vergnügungssteuer \nexistenzbedrohend in ihrer gewerblichen Tätigkeit berührt würden. Es verbleibe dem \ndurchschnittlichen Unternehmen ein Überschuss von 28.327,-- Euro. Die \nDurchschnittsberechnung beruhe auf den Erlösen von durchschnittlich 31 \nGeldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit; die Unterhaltungsgeräte würden bei dieser \nBerechnung außen vorgelassen. Alleine für diese 31 Geldspielgeräte erhebe die \nBeklagte Vergnügungssteuer in Höhe von 89.280,-- Euro pro Jahr. Damit müsse \nnicht mehr über eine angemessene Kapitalverzinsung oder einen Unternehmer-lohn \ndiskutiert werden; das maßgebliche Durchschnittsunternehmen sei nicht mehr in der \nLage, die anfallende Vergnügungssteuer aufzubringen. Darüber hinaus habe die \nVergnügungssteuer in der vorliegenden Höhe ihren Charakter als örtliche \nAufwandsteuer verloren. Es bestünden bereits ernsthafte Zweifel, ob die \nVergnügungssteuer auf eine preisregulierte Leistung noch den Charakter einer \nAufwandsteuer aufweise, wenn sie sich zwischenzeitlich nahezu vollständig von dem \nzu Grunde liegenden Element des Aufwands gelöst habe. Die Steuer sei gerade \nnicht am Aufwand des Spielers oder der Gesamtheit der Spieler orientiert, sondern in \nbeträchtlicher Höhe ausschließlich an der Existenz des Automaten. Es müsse ferner \ndie wirtschaftliche Möglichkeit bestehen, eine kalkulatorische Abwälzbarkeit \nvorzunehmen; es müsse in der Kalkulation des Unternehmers noch so viel Freiraum \nsein, dass er diese zusätzlichen Kosten auffangen könne. Vorliegend sei der \nUnternehmer nicht mehr in der Lage, die Steuer auch nur kalkulatorisch abzuwälzen. \nSchließlich habe das Institut für N GmbH, C, in einer Studie vom 24. Mai 2004 auf \nGrund allgemeiner und branchenspezifischer Daten die Werte Kapitalverzinsung und \nUnternehmerlohn ermittelt. Diesem Gutachten lasse sich entnehmen, dass das \ndurchschnittliche Unternehmen in E Erlöse erziele, die leicht über dem \nBundesdurchschnitt lägen. Selbst unter der Zugrundelegung der dortigen Zahlen \nerrechne sich für Betriebe mit einem Jahresumsatz zwischen 500.000,-- Euro und \n750.000,-- Euro ein kalkulatorischer Unternehmerlohn in Höhe von 108.000,-- Euro \npro Jahr. Schon diesen kalkulatorischen Unternehmerlohn könne das \nDurchschnittsunternehmen in E nicht erwirtschaften. Für die gleiche Umsatzklasse \nermittle das Gutachten kalkulatorische Eigenkapitalzinsen in Höhe von 8.400,-- Euro \npro Jahr.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\nden Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom \n20. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 22. Juni 2004 aufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n11\n\nwobei sie sich im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide \nbezieht und ergänzend ausführt, die Vergnügungssteuersätze hätten keine \nerdrosselnde Wirkung; ein Rückgang der aufgestellten Geld- und \nUnterhaltungsspielgeräte habe nicht festgestellt werden können.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n15\n\nDer angefochtene Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom \n20. Januar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom \n22. Juni 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n16\n\nDer Vergnügungssteuerbescheid findet seine Rechtsgrundlage in der Satzung \nüber die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt E \n(Vergnügungssteuersatzung) vom 10. Dezember 2002. Diese Satzung ist formell \nordnungsgemäß zu Stande gekommen; Bedenken sind insoweit weder geltend \ngemacht worden noch von Amts wegen ersichtlich.\n\n17\n\nDie Regelungen der Vergnügungssteuersatzung bilden für die erfolgte \nHeranziehung der Klägerin eine wirksame Rechtsgrundlage.\n\n18\n\nDie Vergnügungssteuersatzung ist zunächst kompetenzgemäß erlassen worden. \nNach Art. 105 II a GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die \nörtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht \nbundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Das Gleichartigkeitsverbot des \nArt. 105 II a GG erfasst dabei nicht die herkömmlichen Verbrauch- und \nAufwandsteuern, selbst wenn sie dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit \nausschöpfen wie Bundessteuern. Zu diesen traditionellen Kommunalsteuern gehört \ndie Vergnügungssteuer,\n\n19\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001, NVwZ 2001, 1264, 1265.\n\n20\n\nMit dem Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über die Vergnügungssteuer vom \n26. November 2002 (GV. NW. Seite 611 folgende) hat der Landesgesetzgeber NRW \nzum Ende des Jahres 2002 das Gesetz über die Vergnügungssteuer vom \n14. Dezember 1965, zuletzt geändert am 1. Juli 1988, aufgehoben. Die Befugnis zur \nErhebung der Vergnügungssteuer wird nunmehr in verfassungsrechtlich nicht zu \nbeanstandender Weise durch § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW auf die Gemeinden \nübertragen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW können die Gemeinden Steuern \nerheben. Die dem gemeindlichen Satzungsgeber zugewachsene \nBesteuerungsgewalt eröffnet diesem einen weit reichenden Spielraum zur \nAusgestaltung, Veränderung oder auch Fortentwicklung der Steuer. Derartige \nsteuerrechtliche Regelungen sind unter dem Blickwinkel der grundgesetzlichen \nZuständigkeitsverteilung solange verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, als sie \ndie herkömmlichen, die jeweilige Steuer kennzeichnenden Merkmale wahren.\n\n21\n\n§ 8 Abs. 2 Nr. 1 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt E lautet:\n\n22\n\n„Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der \nAufstellung\n\n23\n\n1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei\n\n24\n\nApparaten mit Gewinnmöglichkeit 240,00 Euro\n\n25\n\nApparaten ohne Gewinnmöglichkeit 40,00 Euro.\"\n\n26\n\nDiese Sätze der erhobenen Spielautomatensteuer überschreiten nicht die nach \nArt. 12 I GG zulässige Grenze eines Eingriffs in die Berufsfreiheit. Die \nVergnügungssteuer hat nur dann eine unzulässige erdrosselnde Wirkung, wenn sie \ndazu führt, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in \nAusnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf \ndes Spielautomatenaufstellers ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer \nLebensführung zu machen,\n\n27\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228.97 -, BVerwG, Urteil \nvom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, Seite 936 folgende.\n\n28\n\nDie Kammer folgt dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und \nschließt sich nicht dem Bundesfinanzhof (vgl. Urteil vom 6. Dezember 2000 \n- II R 36/98 -) an, wonach die Spielgerätesteuer einen verfassungswidrigen \nVerbotscharakter bereits dann hat, wenn auf Grund dieser Steuer das Aufstellen von \nSpielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen für einen durchschnittlichen \nBetreiber in aller Regel unwirtschaftlich ist, d.h. keine angemessene \nKapitalverzinsung und keinen Unternehmerlohn mehr abwirft.\n\n29\n\nIn diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Steuererhebung als \nmittelbare Regelung der Berufsausübung durch gewichtige Interessen der \nAllgemeinheit gerechtfertigt ist. Es erscheint angemessen und verhältnismäßig, wenn \ndie Allgemeinheit durch eine Steuer an dem Aufwand für das Vergnügen des \nSpielens beteiligt wird, auch wenn dadurch die Rentabilitätsgrenze der \nGewinnspielapparate herabgesetzt werden sollte. Insbesondere durch die erhöhte \nSteuererhebung für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten in Spielhallen kann der \nVerursachung von Allgemeinlasten vorgebeugt werden.\n\n30\n\nWie oben dargelegt, folgt die Kammer nicht der Rechtsprechung des \nBundesfinanzhofs, der darauf abstellt, dass keine angemessene Kapitalverzinsung \nund kein Unternehmerlohn mehr erzielt wird; vielmehr sieht die Kammer die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als überzeugend an. Infolge dieses \nunterschiedlichen rechtlichen Ansatzes ist das von der Klägerin überreichte \nGutachten des Instituts für N GmbH von Mai 2004 „Unternehmerlohn und \nEigenkapitalzinsen als Kosten in der Wirtschaftlichkeitsberechnung von \nAutomatenunternehmen\" rechtlich nicht erheblich, weil Überlegungen zur \nAngemessenheit der Höhe des Unternehmerlohns und der Eigenkapitalzinsen \ndargelegt werden, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nnicht rechtsmaßgeblich sind. Insofern waren die in der mündlichen Verhandlung vom \n12. Juli 2004 gestellten Beweisanträge zu 4. und 5. abzulehnen, weil sie an die \nKalkulation eines Mindestunternehmerlohns bzw. an die Kalkulation von Zinsen für \ndas Eigenkapital anknüpfen; der Vortrag zu den Beweisanträgen zu 4. und 5. ist \nmithin rechtlich nicht erheblich, weil der Vortrag an die Rechtsprechung des \nBundesfinanzhofs anschließt, welcher die Kammer nicht folgt. Zudem liegt zu dem \nVortrag zu diesen Beweisanträgen bereits das von der Klägerin eingereichte \nGutachten des Instituts für N GmbH von Mai 2004 vor. Wenn auch nicht \nrechtserheblich, so soll dennoch nicht unerwähnt bleiben, dass beträchtliche Zweifel \nbestehen, ob bei den derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen ein Unternehmerlohn \nin der ausgeworfenen Höhe bzw. der zu Grunde gelegte Zinssatz von 8% als \nangemessen betrachtet werden kann.\n\n31\n\nWie vorstehend ausgeführt, setzt erdrosselnde Wirkung nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass die betroffenen \nBerufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht \nmehr in der Lage sind, den gewählten Beruf des Spielautomatenaufstellers ganz \noder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. Dem Vorbringen der \nKlägerin lässt sich nicht entnehmen, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer es \nunmöglich werden ließe, den gewählten Beruf allgemein in E ganz oder teilweise zur \nwirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen. Mit der Klageschrift hat \ndie Klägerin Zahlen eingereicht, die auf dem Durchschnitt der Einnahmen und \nAusgaben der Unternehmen in E in den Jahren 2000 bis 2002 beruhen, wobei die \nDurchschnittsberechnung auf die Erlöse von durchschnittlich 31 Geldspielgeräten mit \nGewinnmöglichkeit abstellt, die Unterhaltungsgeräte wurden bei dieser Berechnung \nzunächst außen vorgelassen. Die von der Klägerin aufgestellte \nDurchschnittsberechnung führt zu Gesamterlösen von 760.162,54 Euro, denen \nKosten vor Steuern von 731.835,99 Euro gegenüberstehen. Ohne weitere sachliche \nAufklärung könnte die Aufstellung einer rechtlichen Würdigung nicht zu Grunde \ngelegt werden, denn die Kammer hat zum einen beträchtliche Zweifel an dem Ansatz \neinzelner Rechnungspositionen, zum anderen an deren Höhe. Bezüglich des \nAnsatzes der einzelnen Kostenpositionen gilt dies insoweit, als Personalkosten (incl. \nFremdgeschäftsführer) neben Geschäftsführergehältern (nur für geschäftsführende \nGesellschafter) geltend gemacht worden sind; die gleichen Bedenken tauchen auf, \nwenn neben Abschreibungen Kosten für Leasing und Miete angesetzt werden. \nHinsichtlich der Höhe der Rechnungsposten fällt auf, dass die Personalkosten incl. \nGeschäftsführergehälter 37,45% der dargestellten Gesamtkosten ausmachen und \ndesgleichen die nicht aufgeschlüsselten sonstigen Kosten von 122.837,33 Euro \n(= 16,78% der dargestellten Gesamtkosten) als sehr hoch erscheinen. Die \nNotwendigkeit dieser hohen Aufwendungen müsste geklärt werden, desgleichen, ob \ndie Kosten und ggf. in welchem Umfang reduziert werden können. Des Weiteren \nbedürfte genauerer Überprüfung, ob die Berechnung auf Zahlen zurückgeht, die den \nRegelfall der in E ansässigen Spielhallenbetreiber widerspiegeln; das \nBundesverwaltungsgericht stellt darauf ab, dass die betroffenen Berufsangehörigen \nin aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich betroffen sind. \nGegebenenfalls wäre die Aufstellung demgemäß daraufhin zu überprüfen, ob \nunwirtschaftliche Standorte in die Berechnung eingeflossen sind, an denen es kaum \nmöglich ist, eine Spielhalle wirtschaftlich zu betreiben. Gegebenenfalls müssten \nunwirtschaftliche Standorte geschlossen werden, um Kosten zu sparen bzw. um die \nWirtschaftlichkeit der anderen Standorte zu erhöhen, wobei auch die \nSpielhallendichte im Stadtgebiet in den Blick zu nehmen wäre.\n\n32\n\nDie Kammer kann die aufgeworfenen Fragen dahinstehen lassen, da sich diese \nletztendlich als nicht streitentscheidend erweisen; insofern bedurfte es auch nicht der \nAufklärung der Erklärungen, die die Klägerin in der mündlichen Verhandlung \nabgegeben hat, um die Rechnungspositionen zu erläutern bzw. zu rechtfertigen. \nInsofern konnte der Vortrag aus den Beweisanträgen zu 1., 2., 3., 7. und 8. als wahr \nunterstellt werden.\n\n33\n\nAls entscheidungserheblich, erdrosselnde Wirkung im Sinne der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts zu verneinen, erweisen sich folgende Erwägungen: \nLegt man den von der Klägerin in der Aufstellung ausgewiesenen Erlös von \n760.162,54 Euro zu Grunde und teilt diesen durch die ebenfalls von der Klägerin \nangegebenen 31 Geldspielgeräte, so ergibt sich ein Erlös pro Geldspielgerät in \nSpielhallen pro Monat von 2.043,45 Euro. Der derzeitige Steuersatz von 240,-- Euro \nstellt bezogen auf den Einspielerlös pro Gerät 11,74% dar. Der \nVergnügungssteuersatz von monatlich 240,-- Euro je Geldspielgerät entspricht im \nVerhältnis zu monatlichen Einspielergebnissen von 2.043,45 Euro einem \nprozentualen Anteil von 11,74%. Mithin verbleiben 88,26% der Einspielergebnisse \nzum Bestreiten der sonstigen finanziellen Verpflichtungen wie in der Berechnung \naufgeführt und zur Gewinnerzielung. Ein Prozentsatz von 11,74% an dem \nmonatlichen Einspielergebnis beinhaltet keine unzulässige erdrosselnde Wirkung \ndurch eine solche Vergnügungssteuer, weil noch 88,26% des Erlöses für andere \nKostenpositionen und Gewinn verwendet werden können. Maßgeblich für eine \neventuelle Verlustsituation ist der weit überwiegende prozentuale Anteil von 88,26% \n- der ggf. in einzelnen Positionen reduziert werden muss - sowie die allgemeine \nwirtschaftliche Konjunktur und Lage, die auch zum Umfang der Kosten beitragen, \nnicht aber ein prozentualer Anteil von - nur - 11,74%. Der Vergnügungssteuersatz \nbelässt dem Unternehmer 88,26% der erzielten Einnahmen zur Finanzierung des \nBetriebs und Erwirtschaftung eines Gewinns. Vorstehende Erwägungen \nbeanspruchen umso mehr Geltung, wenn man für die Frage der erdrosselnden \nWirkung auf die Differenz zwischen geltendem und zuvor gültigem Steuersatz \nabstellt, dies macht einen Betrag von 102,-- Euro aus. Der Differenz-Steuersatz von \nmonatlich 102,-- Euro je Geldspielgerät im Verhältnis zu monatlichen \nEinspielergebnissen von 2.043,45 Euro entspricht einem prozentualen Anteil von nur \n4,99%. Ein Anteil von nur 4,99% zeigt deutlich, dass diesem erdrosselnde Wirkung \nnicht zukommen kann. Demgemäß war in diesem Zusammenhang der Beweisantrag \nNr. 6 abzulehnen, weil er die Rechtsfrage der erdrückenden Wirkung nur in einer \nanderen Formulierung betrifft und zudem einen unzulässigen Ausforschungsbeweis \ndarstellt.\n\n34\n\nAuch weitere Gesichtspunkte sprechen dagegen, erdrosselnde Wirkung \nanzunehmen.\n\n35\n\nIn der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2002 haben auf der Grundlage \ndes Kommunalisierungsmodellgesetzes insgesamt 23 nordrhein-westfälische \nKommunen von der eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, von den \nvorgegebenen Steuersätzen des Vergnügungssteuergesetzes NRW abzuweichen; \ndies führte zu Steuersätzen für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen in \nDortmund von 230,00 Euro, Essen 240,00 Euro, Köln 245,00 Euro, Düsseldorf \n250,00 Euro. Bei den am Modellversuch beteiligten Kommunen konnte ein Rückgang \nder aufgestellten Geld- und Unterhaltungsspielgeräte durchgängig nicht festgestellt \nwerden. Der geringfügige Rückgang der Geräte bei einer Gesamtbetrachtung der \nModellkommunen unterschied sich nicht signifikant von der Entwicklung der Zahlen \nentsprechender Spielapparate bei den nicht am Modellversuch beteiligten \nGemeinden. Die Anzahl der Geldspielgeräte in Spielhallen ist von Anfang 1998 bis \n31. Dezember 2001 in den an dem Modellversuch beteiligten Kommunen lediglich \num 5,1% zurückgegangen; die Anzahl der Unterhaltungsgeräte in Spielhallen nur um \n4,7%.\n\n36\n\nGegen erdrosselnde Wirkung der Steuersätze in der festgesetzten Höhe spricht \nauch die hierzu bislang ergangene Rechtsprechung: Der Hess. VGH hat in seinem \nBeschluss schon vom 14. März 1996 - ZKF 1996, 232 folgende - ausgeführt, \nSteuersätze für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit von 400,00 DM je \nKalendermonat und Gerät bei Aufstellung in Spielhallen und von 160,00 DM bei \nAufstellung in Gaststätten begegneten im Hinblick auf das Erdrosselungsverbot \nkeinen durchgreifenden Bedenken. Mit Urteil vom 22. Dezember 1999 hat das \nBundesverwaltungsgericht - 11 CN 1/99 - (NVwZ 2000, 936 folgende) eine Steuer je \nKalendermonat für Automaten in Spielhallen mit Gewinnmöglichkeit in Höhe von \n600,00 DM als nicht erdrosselnd erachtet und ausgeführt, die Voraussetzungen, \ndass die Besteuerung es unmöglich werden lasse, den gewählten Beruf ganz oder \nteilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, seien nicht \ngegeben. Das Bundesverfassungsgericht hat durch seinen Beschluss vom \n3. Mai 2001 - NVwZ 2001, 1264 folgende - betont, der Charakter der Steuer als einer \nAufwandsteuer werde nicht dadurch geändert, dass diese als Pauschsteuer mit \neinem monatlichen Betrag von 500,00 DM je Gerät erhoben werde.\n\n37\n\nEine weitere Vergleichsberechnung indiziert, dass den in der \nVergnügungssteuersatzung festgesetzten Beträgen für Apparate - insbesondere mit \nGewinnmöglichkeit - in Spielhallen keine erdrosselnde Wirkung zukommt: Geht man \nvon den von der Forschungsstelle für den Handel, C, erhobenen repräsentativen \nDaten für ein Automatenunternehmen in Nordrhein-Westfalen aus, so ergibt sich für \nein einzelnes Geldspielgerät in einer Spielstätte pro Monat als Kasse 1.732,00 Euro. \nBei Berücksichtigung der vorgeschriebenen Mindestquote von 60% Spielergewinn \nfolgt, dass die Spieler mindestens 4.330,00 Euro pro Gerät im Monat als Einsatz \naufbringen. Ein monatlicher Steuersatz von 240,00 Euro macht 13,86% des Erlöses \nund 5,54% des gesamten Spieleinsatzes aus. Dem Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts vom 1. April 1971 (BVerfGE 31, 8 folgende) lagen \nerheblich höhere Werte von 22,05% bzw. 8,82% zu Grunde. Zudem bedeutet ein \nmonatlicher Erlös von 1.732,00 Euro gegenüber dem damals Festgestellten von \n69,54 Euro eine Erhöhung um das 24,9-fache, während die Steigerung des \nSteuersatzes von damals 15,34 Euro auf jetzt 240,00 Euro dahinter mit dem 15,65-\nfachen zurückbleibt.\n\n38\n\nZu den die Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer kennzeichnenden Merkmalen \ngehört ferner, dass sie auf den Benutzer der Veranstaltung abwälzbar sein muss. Die \nÜberwälzbarkeit einer Steuer bedeutet jedoch nicht, dass dem Steuerschuldner die \nrechtliche Gewähr geboten wird, er werde den als Steuer gezahlten Geldbetrag \n- etwa wie einen durchlaufenden Posten - von der vom Steuergesetz der Idee nach \nals Steuerträger gemeinten Person auch ersetzt erhalten. Die Steuerüberwälzung ist \nein wirtschaftlicher Vorgang; das Gesetz überlässt es dem Steuerschuldner, den \nSteuerbetrag in die Kalkulation einzubeziehen und die Wirtschaftlichkeit seines \nUnternehmens auch dann zu wahren,\n\n39\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001, NVwZ 2001, 1264 folgende.\n\n40\n\nFür die gebotene kalkulatorische Abwälzbarkeit genügt es, dass der \nSteuerpflichtige nach Einstellung der Steuer in seine Selbstkosten durch geeignete \nMaßnahmen - Umsatzsteigerung oder Senkung sonstiger Kosten - die \nWirtschaftlichkeit seines Unternehmens aufrechterhalten kann,\n\n41\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228.97 -.\n\n42\n\nDiese Voraussetzung ist zumindest solange gegeben, wie der Spielereinsatz \nnicht nur den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb \ndes Spielgerätes deckt, sondern in der Regel sogar noch Gewinn abwirft,\n\n43\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971, BVerfGE 31, 8, 20.\n\n44\n\nDie Steuer ist grundsätzlich auf die Spieler abwälzbar; dies ergibt sich im \nEinzelnen aus den Erwägungen, die dazu geführt haben, erdrosselnde Wirkung zu \nverneinen. Zwar stehen bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit die zulässige Höhe \ndes Einsatzes und die statistische Gewinnchance fest, der Unternehmer kann die \nWirtschaftlichkeit seines Unternehmens aber durch andere Maßnahmen aufrecht \nerhalten; so ist der Kammer nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom \n17. März 2004 z.B. bekannt, dass die Geldspielgeräte zum Teil nur zu 27% der \nÖffnungszeiten benutzt werden. Die in der mündlichen Verhandlung vom \n12. Juli 2004 zur Begründung zusätzlich herangezogene Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 führt zu keinem anderen rechtlichen \nErgebnis, weil für den Unternehmer durch die Möglichkeit der Senkung anderer \nKosten zugleich die Möglichkeit besteht, die erhöhte Vergnügungssteuer in die \nPreisbildung einzubeziehen; dies gilt zumindest dann, wenn - wie oben ausgeführt - \ndie Vergnügungssteuer nur einen Prozentsatz von 11,74%, die übrigen Kosten den \nweit überwiegenden Anteil von 88,26% ausmachen.\n\n45\n\nDie Erhebung nach dem Steuermaßstab der Stückzahl an Spielautomaten mit \nGewinnmöglichkeit ist auch im Hinblick darauf nach wie vor verfassungsgemäß, dass \nheute durch den Einbau von entsprechenden Zählwerken eine exakte Erfassung der \nEinspielergebnisse möglich ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Form der \nSteuererhebung vor dem Hintergrund, dass die Spielautomatensteuer historisch als \neine am Maßstab der Apparatestückzahl orientierte Pauschalsteuer entstanden ist \nund angesichts des weiten Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber bei der \nBeachtung des Grundsatzes der Steuergerechtigkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG zusteht, \nim Hinblick auf die Einfachheit der Steuererhebung aus Gründen der Praktikabilität \nfür zulässig erachtet,\n\n46\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1/99 -, NVwZ 2000, 936 \nfolgende.\n\n47\n\nDie Kammer folgt dieser Rechtsauffassung, wonach die Erhebung der \nSpielautomatensteuer nach dem Steuermaßstab einer Stückzahl an Automaten auch \nin Ansehung heute bestehender Möglichkeiten zur exakten elektronischen Erfassung \nder Einspielergebnisse nach wie vor dem Prinzip der Steuergerechtigkeit \nentspricht,\n\n48\n\nvgl. zur Zulässigkeit der Pauschsteuer auch BVerfG, Beschluss vom \n3. Mai 2001, NVwZ 2001, 1264 folgende; VG Hannover, Urteil vom \n13. Februar 2002, ZKF 2002, 275; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom \n14. November 2001, ZKF 2002, 108.\n\n49\n\nDie Klage war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \n§§ 167 Abs. 1, 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285674","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-07-12/25-k-3018-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285674","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285674","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-07-12/25-k-3018-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285674","retrieved":"2026-07-09 03:02:24.070357+00:00"}}