{"status":"available","doknr":"OLD285694","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0709.26K4163.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-07-09","aktenzeichen":"26 K 4163/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 5. Mai 2003 \nund seines Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2003 verpflichtet, dem Kläger \nEinsicht in den Verwaltungsvorgang „Amtskette des Bürgermeisters der Stadt E\" zu \ngewähren mit der Maßgabe, dass etwa enthaltene personenbezogene Daten \nabzutrennen oder zu schwärzen sind.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der \nVollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nIm Jahre 2002 wurde für den Beklagten eine von Sponsoren finanzierte neue \nAmtskette zum Preise von ca. 5.200,00 Euro beschafft. Bei der Vorstellung der Kette \nund in der Zeit danach teilte der Beklagte der Öffentlichkeit lediglich mit, dass die \nAmtskette den Steuerzahler nichts gekostet habe und das Geld von Sponsoren aus \nder Eer Wirtschafts- und Finanzwelt zur Verfügung gestellt worden sei. \n\n3\n\nUnter dem 3. April 2003 beantragte der Kläger bei dem Beklagten unter Hinweis \nauf die rege Diskussion über die Spender der Amtskette des Bürgermeisters der \nStadt E in der lokalen Presse, ihm gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz NRW \nEinsicht in die entsprechende Akte zu gewähren und/oder ihm mitzuteilen, wer die \nSpender der Amtskette seien. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom \n5. Mai 2003 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Eine Einsicht in den \nVorgang „Amtskette des Bürgermeisters\" sei gemäß § 8 IFG NRW nicht möglich, da \nmit der Einsicht oder Auskunft Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse offenbart \nwürden, durch deren Offenbarung ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde.\n\n4\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger am 9. Mai 2003 Widerspruch ein, zu \ndessen Begründung er im Wesentlichen geltend machte: Die von dem Beklagten \ngegebene Begründung für die Ablehnung seines Antrages stehe in einem krassen \nWiderstreit zu einer ihm schriftlich erteilten Auskunft der Landesbeauftragten für \nDatenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, der zu Folge lediglich die \nNamen natürlicher Personen nicht bekannt gegeben werden dürften. Im Übrigen sei \nauch nicht ersichtlich, welcher wirtschaftliche Schaden bei den Spendern im Falle \nihres Bekanntwerdens überhaupt entstehen könne. Mit der von dem Beklagten \ngegebenen Begründung könne im Übrigen jedes Begehren eines Bürgers auf \nAkteneinsicht einfach so abgelehnt werden, sofern eine Akte Firmendaten enthalte. \nWäre die Auffassung des Beklagten zutreffend, so müsse man zu der Erkenntnis \nkommen, dass das Gesetz seinen Zweck nicht erfülle.\n\n5\n\nDen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \n26. Mai 2003 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Das \nGeschäftsgeheimnis, das es zu schützen gelte, sei die „Hergabe von Finanzmitteln \neines wirtschaftlich tätigen Betriebes\". Es drohe bei Bekanntgabe ein wirtschaftlicher \nSchaden für die Stadt E und die Allgemeinheit. Auch erwarteten die Spender, im \nAnschluss an eine Spende nicht durch zusätzlichen Aufwand - wie zum Beispiel \ndurch weitere Anfragen nach Spenden - belästigt zu werden. Nur durch die \nVerweigerung der Akteneinsicht lasse sich die Spendenbereitschaft erhalten. Dies \ngelte vorliegend in besonderem Maße, weil es sich bei den Spendern um vielfältig \ntätige und großherzige Sponsoren handele.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 25. Juni 2003 die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung er im Wesentlichen geltend macht: Die spendenden natürlichen oder \njuristischen Personen könnten sich nicht auf § 8 S. 1 IFG NRW berufen, weil eine \nSpende keine wirtschaftliche Tätigkeit im wettbewerbsrechtlichen Sinne darstelle. \nEbenso wenig könne sich die Stadt auf § 8 S. 5 IFG NRW berufen. Jedenfalls lägen \ndie Voraussetzungen des § 8 S. 3 IFG NRW vor, da die Allgemeinheit ein \nüberwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszuganges habe und \nder eintretende Schaden nur gering wäre. Das Interesse folge aus der regen \npolitischen Diskussion innerhalb der Ratsfraktionen sowie aus zahlreichen in der \nPresse veröffentlichten Leserbriefen. Nur durch den Zugang zu dem \nBeschaffungsvorgang könne das Vertrauen in die Lauterkeit und Verlässlichkeit der \nöffentlichen Verwaltung wieder hergestellt werden, weil sonst Zweifel an der \nNichtkäuflichkeit der Verwaltung verblieben. Soweit Spender natürliche Personen \nseien, rechtfertige dies nicht die vollständige Verweigerung der Akteneinsicht; in \ndiesem Falle seien vielmehr die betreffenden Namen vor der Einsichtnahme zu \nschwärzen.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n5. Mai 2003 und seines Widerspruchsbescheides vom \n26. Mai 2003 zu verpflichten, ihm Einsicht in den \nVerwaltungsvorgang „Amtskette des Bürgermeisters der Stadt E\" \nzu gewähren.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung verweist er auf die Gründe der mit der vorliegenden Klage \nangegriffenen Verwaltungsentscheidungen. \n\n12\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des \nSachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des \nbeigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten verwiesen. \n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n15\n\nDie Ablehnung des Beklagten, dem Kläger auf seinen Antrag vom 3. April 2003 \nhin Einsicht in den die Beschaffung der Amtskette betreffenden Verwaltungsvorgang \nzu gewähren, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten \n(§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).\n\n16\n\nDer Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Akteneinsicht nach § 4 Abs. 1 \nIFG NRW. Nach dieser Vorschrift hat jede natürliche Person nach Maßgabe des \nInformationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen gegenüber den in § 2 des \nGesetzes genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle \nvorhandenen amtlichen Informationen. Informationen i. S. des IFG NRW sind gemäß \n§ 3 dieses Gesetzes alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf \nsonstigen Informationsträgern vorhandenen Informationen, die im dienstlichen \nZusammenhang erlangt wurden. Damit sind sämtliche dienstlichen Zwecken \ndienende Unterlagen gemeint, die dazu bestimmt sind, zu einem Vorgang zu \ngehören.\n\n17\n\nvgl. Beckmann, Informationsfreiheitsgesetz des Landes NRW, DVP 2003, \nS. 142.\n\n18\n\nDa der Kläger als natürliche Person von dem Beklagten, einer Gemeindebehörde \nund damit einer Stelle i. S. des § 2 Abs. 1 IFG NRW, Informationen über die \nBeschaffung einer Sache im Verwaltungsgebrauch (Amtskette) durch Einsicht in den \nhierüber geführten Verwaltungsvorgang begehrt, sind die \nTatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 IFG NRW erfüllt. Dass die Beschaffung \nder Amtskette auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages mit dem Hersteller \nder Kette erfolgt ist, steht der Anwendbarkeit des IFG NRW nicht entgegen. Denn der \nBegriff der Verwaltungstätigkeit (§ 2 Abs. 1 S.1 IFG NRW) ist nicht beschränkt auf ein \nHandeln der Exekutive in den Formen des öffentlichen Rechts. \n\n19\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2002 - 21 B 589/02 - .NWVBl 2002, \nS. 441, 442; Beckmann, a.a.O., S. 144; Bischopink, Das Gesetz über die Freiheit \ndes Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27.11.2001, \nNWVBl 2003, S. 245, 246; a. A. Stollmann, das Informationsfreiheitsgesetz NRW, \nNWVBl 2002, S. 216, 217.\n\n20\n\nSchließlich hat der Kläger den gem. § 5 Abs. 1 S. 1 erforderlichen Antrag auf \nGewährung von Akteneinsicht auch hinreichend bestimmt i. S. des Satzes 3 des § 5 \nAbs. 1 IFG NRW gestellt.\n\n21\n\nDem nach alledem auf der Grundlage des § 4 IFG NRW gegebenen Anspruch \ndes Klägers steht schließlich auch nicht die - vorliegend allein in Betracht zu \nziehende - Schutzvorschrift des § 8 IFG NRW entgegen. Nach dieser Vorschrift ist \nder Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der \nInformation ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein \nwirtschaftlicher Schaden entstehen würde (S. 1). Entsprechendes gilt für \nInformationen, die wegen ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung im öffentlichen \nInteresse geheim zu halten sind (S. 2). Die Sätze 1 und 2 gelten jedoch nach Satz 3 \ndes § 8 IFG NRW nicht, wenn die Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der \nGewährung des Informationszuganges hat und der eintretende Schaden nur \ngeringfügig wäre. Im Zweifelsfalle ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur \nStellungnahme zu geben (S. 4). Betroffen sein kann auch eine öffentliche Stelle \n(S. 5).\n\n22\n\nDie vorliegend von dem Beklagten vertretene Auffassung, bei der „Hergabe von \nFinanzmitteln eines wirtschaftlich tätigen Betriebes\" in Form einer Spende handele es \nsich um ein Geschäftsgeheimnis, begegnet durchgreifenden Bedenken. \n\n23\n\nDas IFG NRW enthält keine eigenständige Definition des Betriebs- und \nGeschäftsgeheimnisses, sondern setzt diesen Begriff so voraus, wie er in der \nRechtsprechung entwickelt worden ist.\n\n24\n\nvgl. Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 13/1311 zu § 8 IFG NRW.\n\n25\n\nEs ist daher auf die allgemein geltende zu § 17 UWG entwickelte \nBegriffsbestimmung zurück zu greifen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse \numfassen danach nur einem begrenztem Personenkreis bekannte und damit nicht \noffenkundige Tatsachen, die sich auf einen bestimmten Gewerbebetrieb beziehen \nund an deren Geheimhaltung der Unternehmer ein schutzwürdiges wirtschaftliches \nInteresse hat.\n\n26\n\nvgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1995 - 1 StR 764/94 -, in Juris.\n\n27\n\nHiervon ausgehend ist bereits nicht ersichtlich, dass es sich bei der Hergabe von \nSpendengeldern an eine Kommune um ein Unternehmensgeheimnis in dem \nvorstehend beschriebenen Sinne handelt. Denn hierdurch ist weder die technische \nSeite eines Unternehmens, die z. B. Produktionsverfahren sowie den Bereich der \nProduktentwicklung und der Forschung erfasst, noch etwa der kaufmännische \nBereich eines Unternehmens, zu dem z. B. die Geschäftsverbindungen, \nHandelsstrategien aber auch seine wirtschaftliche Situation gehören, angesprochen. \nHinzu kommt, dass durch den Beklagten noch nicht einmal im Ansatz aufgezeigt \nworden ist, dass im Falle der Herausgabe der von dem Kläger begehrten Information \nden Spendern überhaupt ein wirtschaftlicher Schaden i. S. des § 8 S. 1 IFG NRW \nentstehen könnte. Denn soweit der Beklagte darauf hingewiesen hat, dass die \nSpender nicht durch weitere Spendenanfragen belästigt werden wollten, handelt es \nsich hierbei bereits nicht um einen wirtschaftlichen Schaden. Auch für den Beklagten \nsind die Namen der Spender kein Geschäftsgeheimnis. Die Behauptung des \nBeklagten, durch die Nennung der Spender in Zukunft weniger Spenden zu erhalten, \nbegründet ein solches nicht. Die Entgegennahme von Spenden gehört nämlich \nweder dem Bereich der Verwaltung im materiellen Sinne noch etwa demjenigen der \nwirtschaftlichen Betätigung einer Gemeinde an. \n\n28\n\nSelbst wenn man jedoch das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses und einen \naus dessen Offenbarung resultierenden wirtschaftlichen Schaden bejahen würde, so \nwäre jedenfalls i. S. des § 8 S. 3 IFG NRW ein überwiegendes Interesse der \nAllgemeinheit an der Gewährung des Informationszuganges zu bejahen, wobei ein \n(allerdings nicht ernstlich in Betracht zu ziehender) geringfügiger Schaden \nhinzunehmen wäre. Das „Interesse der Allgemeinheit\" ist dabei entsprechend dem \nZweck des Gesetzes - nämlich interessierten Personen Zugang zu einer bestimmten \nInformation zu verschaffen - anhand des Kreises der von einem Verwaltungshandeln \nim weitesten Sinne Betroffenen zu bestimmen. Damit bilden vorliegend jedenfalls die \nEinwohner der Stadt E die „Allgemeinheit\" im Sinne des Gesetzes. Das \nüberwiegende Interesse der so verstandenen Allgemeinheit ergibt sich vorliegend \ndaraus, dass - worauf der Kläger zutreffend hingewiesen hat - die Beschaffung der \nAmtskette nicht nur seit geraumer Zeit in der lokalen Presse Gegenstand der \nBerichterstattung und von Leserbriefen ist, sondern sich auch die Ratsfraktionen des \nRates der Stadt E mit diesem Thema befasst haben. Zudem sind Spenden \nLeistungen ohne Gegenleistung. Wenn die Person des Spenders nicht bekannt ist, \nso kann der öffentliche Eindruck entstehen, dass doch auf irgendeine Weise eine \nGegenleistung erbracht wurde. Allein dieser mögliche Zweifel in der Öffentlichkeit an \ndem rechtmäßigen Handeln der Verwaltung und der damit einhergehende \nVertrauensverlust sind ein größerer Schaden, als eine eventuelle finanzielle Einbuße \nz.B. durch den Ausfall potenzieller Spender. Es ist gerade Sinn und Zweck des \nGesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen, das Vertrauen in die \nRechtmäßigkeit der Verwaltung zu erhöhen. \n\n29\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 \n- 2 BvE 11,15/83 - BVerfGE 67, 100 (142 f)\n\n30\n\nAllerdings war der Klage nur mit der aus dem Tenor ersichtlichen Einschränkung \nstatt zu geben. Sollten nämlich einzelne Spender natürliche Personen sein, so wäre \nauf Grund der fehlenden Einwilligung gem. § 10 Abs. 1 IFG NRW dem Antrag nur \nnach Abtrennung oder Schwärzung der personenbezogenen Daten - vgl. \ndiesbezüglich die Legaldefinition in § 3 DSG NRW - statt zu geben. \n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285694","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-07-09/26-k-4163-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285694","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285694","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-07-09/26-k-4163-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285694","retrieved":"2026-07-09 03:02:26.816943+00:00"}}