{"status":"available","doknr":"OLD285713","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0708.4K3719.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-07-08","aktenzeichen":"4 K 3719/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen, soweit sie auf \ndie Verpflichtung der Beklagten gerichtet ist, den Kläger als Asylberechtigten \nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen; die Klage im Übrigen wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer im Jahre 1961 in Yesilli bei Mardin geborene Kläger ist Staatsangehöriger \nder Türkei kurdischer Volkszugehörigkeit. Er beantragte erstmals im Jahre 1989 in \nDeutschland Asyl, wobei er angab, aus dem Libanon zu stammen. Der Antrag wurde \ndurch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) \nabgelehnt; die dagegen erhobene Klage nahm der Kläger in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf - 5 K 5043/91.A - am \n9. Dezember 1992 zurück.\n\n3\n\nAm 30. März 1995 stellte der Kläger einen Folgeantrag, bei dem er seine \ntürkische Staatsangehörigkeit angab. Er berief sich darauf, wegen Kontakten zur \nPKK in den Jahren 1988 und 1989 mehrmals festgenommen worden zu sein. Das \ngegen den ablehnenden Bescheid vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf geführte \nKlageverfahren wurde mit Beschluss vom 2. April 1996 wegen Nichtbetreibens \neingestellt - 9 K 9187/95.A -. Einen weiteren Folgeantrag lehnte das Bundesamt mit \nBescheid vom 25. Juli 1996 ab. Am 6. August 1996 wurde der Kläger in die Türkei \nabgeschoben.\n\n4\n\nAm 26. November 2002 suchte der Kläger neuerlich in Deutschland um Asyl \nnach. Bei der informatorischen Anhörung gab er zu seinen Gründen insbesondere \nan, sein Cousin habe 2001 einen anderen Mann umgebracht; von dessen Familie, \ndie Blutrache geschworen habe, werde nun er, der Kläger, gesucht. Das Bundesamt \ngriff das Asylverfahren wieder auf, lehnte den Folgeantrag aber mit Bescheid vom \n31. März 2003 ab. Der Kläger erhob Klage; im Klageverfahren legte er ein angeblich \ngegen den Cousin ergangenes Strafurteil des Schwurgerichtes von Batman vom \n25. Oktober 2002 in Kopie nebst Übersetzung vor. In der mündlichen Verhandlung \nvor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 K 861/03.A - am 6. Februar 2004 nahm \nder Kläger die Klage zurück.\n\n5\n\nDen bislang letzten Folgeantrag stellte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben \nvom 4. Mai 2004. Dem Schreiben beigefügt war eine gutachterliche Stellungnahme \ndes S (L) vom 27. April 2004. Nach ihm liegt beim Kläger eine psychotraumatische \nBelastungsstörung vor, die gemeinhin - irreführend - als „posttraumatische \nBelastungsstörung\" bezeichnet werde. Diese sei zurückzuführen „auf die \nBedrohungssituation in der Türkei mit realen Verfolgungsereignissen und \nentsprechenden Bedrohungen seiner Familie einschließlich der Kinder\". Weiter führt \nder Arzt aus, das Thema „Blutrache\" sei nach seinen Informationen „in der Türkei \neine reale ernst zu nehmende Gefahr und durchaus gegenwartsrealistisch\". Für die \nEinzelheiten der ärztlichen Äußerung wird auf die in der Ausländerakte (Beiakte H. 5 \nam Ende) befindliche vollständige Ablichtung verwiesen.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 27. Mai 2004 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines \nweiteren Asylverfahrens sowie die Abänderung der Feststellung zu § 53 AuslG \nab.\n\n7\n\nAm 3. Juni 2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat ein Ergänzungsattest des \nS vom 8. Juni 2004 vorgelegt; für den Inhalt wird auf die Gerichtsakte (Bl. 23) \nverwiesen.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 27. Mai 2004 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten \nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,\n\n10\n\nhilfsweise,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Abänderung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 27. Mai 2004 zu verpflichten, festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, auch des \nVerfahrens 17 K 861/03.A, und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten sowie der Ausländerbehörde, ferner auf die zum Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n17\n\n1. Sie ist offensichtlich unbegründet, soweit sie auf die Verpflichtung der \nBeklagten gerichtet ist, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Beides \nwürde voraussetzen, dass der Kläger Gründe geltend machen könnte, nach denen \ndas insoweit bestandskräftig zu seinen Ungunsten abgeschlossene Verfahren \nwiederaufzugreifen wäre, § 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 VwVfG. An \ndem Vortrag solcher Gründe fehlt es. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus den \nvorgelegten ärztlichen Stellungnahmen. Soweit dort „auf die Bedrohungssituation in \nder Türkei mit realen Verfolgungsereignissen und entsprechenden Bedrohungen \nseiner Familie einschließlich der Kinder\" abgehoben wird, erfüllt dies nicht im Ansatz \ndie Voraussetzungen, die an die Geltendmachung einer geänderten Sachlage oder \neines neuen Beweismittels (§ 51 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 VwVfG) zu stellen sind.\n\n18\n\n2. Der auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG \ngerichtete Hilfsantrag ist ebenfalls nicht begründet, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die \nVoraussetzungen des allein in Betracht kommenden Abs. 6 S. 1 des § 53 AuslG \nliegen nach dem maßgeblichen Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) nicht vor.\n\n19\n\n§ 53 Abs. 6 S. 1 AuslG setzt eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben \noder Freiheit des Klägers voraus. Eine drohende Gesundheitsgefahr ist im Sinne der \nVorschrift „erheblich\", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer \nIntensität zu erwarten ist. Das ist der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des \nKlägers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. „Konkret\" ist \ndie Gefahr, wenn diese Verschlechterung „alsbald\" nach der Rückkehr des Klägers in \nden Heimatstaat einträte, weil er dort auf unzureichende Möglichkeiten zur \nBehandlung seiner Leiden angewiesen ist und anderswo wirksame Hilfe nicht in \nAnspruch nehmen könnte,\n\n20\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, \n383; vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973; OVG NRW, Beschluss \nvom 25. Juli 2003 - 21 A 1315/01.A -.\n\n21\n\nErforderlich ist dabei, dass eine Prognose eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für \ndas Eintreten der Gefahr ergibt. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne \nist gegeben, wenn die für den Eintritt der Gefahr sprechenden Umstände ein \ngrößeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden \nTatsachen überwiegen. Diese Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit \nentsprechen dem Maßstab, den die Rechtsprechung bei der Beurteilung der Gefahr \npolitischer Verfolgung aufstellt,\n\n22\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 - 9 C 32.87 -, BVerwGE 79, 143, \n150 f., und vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162, 169 f.\n\n23\n\nFür die Beurteilung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG gilt \nderselbe Maßstab,\n\n24\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2001 - 1 B 83.01 - und vom \n18. Juli 2001 - 1 B 71.01 - m.w.Nachw.\n\n25\n\nZusammengefasst müsste also dem Kläger mit einer im bezeichneten Sinne \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in die Türkei eine \ngesundheitliche Beeinträchtigung von besonderer Intensität drohen. \n\n26\n\nDies kann nicht festgestellt werden.\n\n27\n\n2.1. Soweit der Kläger durch Blutrache der Familie des von seinem Cousin \nermordeten Mannes bedroht sein sollte, ist nicht erkennbar, dass es sich um eine \nlandesweit in der Türkei bestehende Gefahr handeln könnte. Im Übrigen hat der \nKläger selbst nicht geltend gemacht, dass sich die Sachlage insoweit seit dem letzten \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren geändert hätte. Dort hat er die Klage \nzurückgenommen und so zu erkennen gegeben, dass er sein Begehren unter dem \nGesichtspunkt der Blutrache bei dem gegebenen Stand nicht weiterverfolgen \nwolle.\n\n28\n\n2.2. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung \nbeim Kläger bestehen nach dem derzeitigen Sachstand nicht. Die ärztlichen \nStellungnahmen des S bieten keine tragfähige Grundlage für die Annahme einer \nsolchen psychischen Erkrankung. Die Annahme einer posttraumatischen \nBelastungsstörung setzt nach den maßgeblichen Diagnosekriterien,\n\n29\n\nvgl. ICD-10, F 43.1; im Ergebnis nicht anders nach DSM III bzw. IV \n(A-Kriterium), \n\n30\n\ndie Feststellung eines traumaauslösenden Ereignisses voraus. Daran ändert sich \nnichts, wenn die Bezeichnung der Krankheit in „psychotraumatische \nBelastungsstörung\" oder noch anders geändert wird. Ein solches traumaauslösendes \nEreignis ist aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht ersichtlich.\n\n31\n\nDas Gutachten vom 27. April 2004 überlässt es dem Leser, Überlegungen dazu \nanzustellen, auf welchem vergangenen Ereignis die bei dem Kläger diagnostizierte \nKrankheit beruhen könnte. Die - in der Zukunft liegende - Gefahr der Blutrache dürfte \nhierfür von vornherein ausscheiden. Soweit das Gutachten „auf die \nBedrohungssituation in der Türkei mit realen Verfolgungsereignissen und \nentsprechenden Bedrohungen seiner Familie einschließlich der Kinder\" Bezug \nnimmt, ist dies zu unbestimmt. Sofern das von dem Kläger vorgetragene \nVerfolgungsgeschehen in den bereits abgeschlossenen vier Asylverfahren gemeint \nsein sollte, kommt hinzu, dass er dieses bisher nicht hat glaubhaft machen können. \nDie Feststellung eines traumaauslösenden Ereignisses ist dem Gericht im \nAsylfolgeverfahren nicht ohne weiteres möglich, wenn die ärztliche Bescheinigung \nsich auf Behauptungen des Klägers stützt, die in den vorangegangenen \nAsylverfahren als unglaubhaft angesehen worden sind. In einem solchen Fall muss \ndie ärztliche Bescheinigung nachvollziehbar darlegen, dass sich Widersprüche und \nUngereimtheiten der Schilderung des Klägers in den vorangegangenen \nAsylverfahren aus dem Krankheitsbild erklären,\n\n32\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2004 - 15 A 4757/03.A -.\n\n33\n\nHieran fehlt es.\n\n34\n\nDie aufgezeigten Mängel der Bescheinigung vom 27. April 2004 werden durch \ndas Ergänzungsattest vom 8. Juni 2004 nicht ausgeräumt. Dort sind die Angst des \nKlägers - offenbar vor Abschiebung - und sein Wunsch, in Deutschland zu bleiben, \nbeschrieben; Anhaltspunkte für das Vorliegen einer posttraumatischen \nBelastungsstörung bieten diese Angaben nicht.\n\n35\n\nVor diesem Hintergrund war der in der mündlichen Verhandlung gestellte \nBeweisantrag auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gerichtet; ihm brauchte \ndas Gericht nicht nachzukommen.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.\n\n37\n\nDieses Urteil ist unanfechtbar, § 78 Abs. 1 S. 2 AsylVfG.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285713","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-07-08/4-k-3719-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285713","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285713","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-07-08/4-k-3719-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285713","retrieved":"2026-07-09 03:02:29.190675+00:00"}}