{"status":"available","doknr":"OLD285778","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0706.3K2705.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-07-06","aktenzeichen":"3 K 2705/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin nimmt gegen Entgelt mineralische Abfallstoffe ab und verarbeitet sie\nin einer durch Bescheid des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes S vom\n5. November 1990 immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage zu der\nTrockenmischung UTR 8/1; dieses Erzeugnis nimmt die Deutsche T AG - DSK -\ngegen Bezahlung als Versatzmaterial ab. In der Genehmigung vom 5. November\n1990 heißt:\n\n3\n\nII. Umfang der Genehmigung\n\n4\n\n Die Genehmigung erstreckt sich auf den unbefristeten Weiterbetrieb,\ndie Erweiterung der baulichen Anlage und des Stoffkataloges sowie die Erhöhung der Kapazität einer als Versuchsanlage bereits genehmigten\nAnlage zur Umwandlung von Reststoffen in Wirtschaftsgüter bestehend\naus folgenden Betriebseinheiten:\n20. Anlage zur Herstellung von hydraulisch abbindenden Massen, d.h.\nmörtelähnliche Produkte mit einer Kapazität von 42,2 t/h\n...\nmit den dazugehörigen Neben- und Hilfseinrichtungen.\n\n5\n\nIII. Bedingungen und Vorbehalte\n\n6\n\n6. Es dürfen nur Produkte erzeugt werden, deren zweckbestimmter\nEinsatz im Bergbau vorgesehen ist und für die hierzu eine bergrechtliche\noder vergleichbare Zulassung dem Anlagenbetreiber vorliegt (Betriebseinheit\n20).\n\n7\n\nAm 30. Oktober 2002 trat die Versatzverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S.\n2833) in Kraft, die stoffliche Anforderungen an Abfälle regelt, die untertägig als\nVersatzmaterial eingesetzt werden. Diese Anforderungen werden durch die seitens\nder Klägerin angenommenen Abfallstoffe und durch die Trockenmischung UTR 8/1\nnicht erfüllt. § 6 VersatzV enthält folgende Übergangsregelung:\n\n8\n\nWerden auf Grund von vor dem 30. Oktober 2002 geltenden\nbergrechtlichen Zulassungen oder abgeschlossenen rechtsgültigen\nEntsorgungsverträgen Abfälle zur Herstellung von Versatzmaterial oder\nunmittelbar als Versatzmaterial eingesetzt, so sind die Anforderungen der\n§§ 3, 4 und 5 nach Ablauf der Zulassungen und der vertraglichen Bindungen,\nspätestens jedoch ab 1. März 2006 einzuhalten.\n\n9\n\nDurch Zulassungsbescheid der Bezirksregierung B vom 19. Juni 2002 war der\nKlägerin nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 GesBergV eine bis zum 31. Juli 2007 befristete\nallgemeine Zulassung für den untertägigen Umgang mit dem Füller UTR 8/1 erteilt\nworden. Diese Zulassung wurde durch den Zulassungsbescheid vom\n16. September 2003 abgelöst, der ebenfalls bis zum 31. Juli 2007 befristet ist.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 6. November 2002 ordnete die Bezirksregierung N2 unter\nAbänderung der abfallwirtschaftlichen Auflagen des Genehmigungsbescheides vom\n5. November 1990 unter anderem an, dass die Annahme von Abfällen zur\nHerstellung von Versatzmaterialien im Sinne der VersatzV nur zulässig sei, soweit\ndiese Abfälle alle Anforderungen der VersatzV erfüllten. Auf den Widerspruch der\nKlägerin hob die Bezirksregierung N2 mit Bescheid vom 22. Oktober 2003 jenen\nBescheid mit der Begründung auf, dass die Übergangsregelung nach § 6 VersatzV\nanzuwenden sei, da die Genehmigung der Bezirksregierung B für die Abfallmischung\nUTR 8/1 bis zum 31. Juli 2007 gelte. Mit Rundverfügung vom 4. Februar 2004 teilte\ndie Bezirksregierung B den Bergämtern in Nordrhein-Westfalen mit, dass die\nÜbergangsregelung nach § 6 VersatzV wie nachstehend anzuwenden sei:\n\n11\n\n1. Unter dem Begriff der bergrechtlichen Zulassung im Sinne von\n§ 6 VersatzV ist eine vom Bergwerksbetreiber zu beantragende\nBetriebsplanzulassung gemäß Bundesberggesetz zu verstehen, d.h. neben\nder Zulassung nach der Gesundheitsschutzbergverordnung ist für den\nEinsatz eines Versatzstoffes im Bergwerksbetrieb zwingend eine\nBetriebsplanzulassung erforderlich.\n\n12\n\n2. \n\n13\n\n3. Der in der Übergangsregelung angesprochene Entsorgungsvertrag\nbezieht sich ausschließlich auf die Herstellung von Versatzmaterialien, aber\nnicht auf deren Einsatz im Bergwerksbetrieb.\nSoweit nicht die unter 3. beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, dürfen\ndaher Versatzstoffe, die den Anforderungen der Versatzverordnung nicht\ngenügen, bei Vorliegen eines vor dem in der Verordnung genannten\nStichtag abgeschlossenen Entsorgungsvertrages zwar bis zum Ablauf der\nFrist hergestellt, aber nicht im Bergwerksbetrieb eingesetzt werden.\n\n14\n\n4. \n\n15\n\n5. Für einen nach dem Stichtag 30.10.2002 zugelassenen oder zur\nZulassung anstehenden Betriebsplan kann die Übergangsregelung nur\ndann in Anspruch genommen werden, wenn auf einen bereits vor dem\nStichtag zugelassenen übergreifenden Betriebsplan Bezug genommen\nwird, der den Einsatz des in Frage kommenden Versatzstoffes selbst regelt\noder zumindest eine hinreichende konkrete und auf eine stoffliche\nGleichheit hindeutende Beschreibung der einzusetzenden Materialien\nenthält.\n\n16\n\n6. \n\n17\n\nÜber diese Auslegung der Übergangsregelung unterrichtete die Bezirksregierung\nB die Klägerin mit Schreiben vom 29. Januar 2004.\n\n18\n\nMit der Klage trägt die Klägerin vor: Ihre Klagebefugnis ergebe sich aus der\ndurch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit und dem durch Art. 14 Abs. 1 GG\ngeschützten Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. III.6. des\nGenehmigungsbescheides vom 5. November 1990 sei, sofern nicht unwirksam, so zu\nverstehen und so praktiziert worden, dass allgemeine Zulassungen nach der\nGesBergV genügt hätten. Die VersatzV sei nur auf Abfälle anwendbar; der Füller\nUTR 8/1 sei jedoch ein Produkt. Für die Regelung von stofflichen Anforderungen an\nProdukte fehle der VersatzV die gesetzliche Ermächtigung. Weiter sei bei richtiger\nAuslegung der Vorschrift die Ausnahme nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 VersatzV gegeben.\nZudem besitze sie mit der allgemeinen Zulassung nach der GesBergV eine\nbergrechtliche Zulassung im Sinne des § 6 VersV; auch ihre\nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung sei als bergrechtliche Zulassung nach\njener Bestimmung anzusehen. Außerdem seien ihre Verträge mit den\nAbfallerzeugern und mit der DSK Entsorgungsverträge im Sinne von § 6 VersatzV.\nWegen der in der Rundverfügung vom 4. Februar 2004 vertretenen Rechtsansicht\nreiche die DSK keine Betriebspläne für den Einsatz von UTR 8/1 ein, da mit einer\nZulassung nicht gerechnet werden könne.\n\n19\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n20\n\n1.a) festzustellen, dass die VersatzV vom 24. Juli 2002\n(BGBl. I, S. 2833) dem Herstellen, Inverkehrbringen und\nEinsatz ihres Baustoffes UTR 8/1 nicht entgegenstehe;\n\n21\n\n b) hilfsweise festzustellen, dass die VersatzV vom 24.\nJuli 2002 (BGBl. I, S. 2833) dem Herstellen, Inverkehrbringen\nund Einsatz ihres Baustoffes UTR 8/1 bis zum 28. Februar\n2006 nicht entgegenstehe;\n\n22\n\n c) äußerst hilfsweise festzustellen, dass die VersatzV\nvom 24. Juli 2002 (BGBl. I, S. 2833) dem Herstellen,\nInverkehrbringen und Einsatz ihres Baustoffes UTR 8/1 für\ndie Dauer der Gültigkeit von Entsorgungs- beziehungsweise\nLieferverträgen, die sie mit Erzeugern über die Entsorgung von\nfür die Herstellung des Baustoffes UTR 8/1 benötigten\nAbfällen beziehungsweise Bergwerken über die Lieferung des\nBaustoffes UTR 8/1 vor dem 30. Oktober 2002\nabgeschlossen habe, längstens jedoch bis zum\n28. Februar 2006, nicht entgegenstehe;\n\n23\n\nsowie\n\n24\n\n2.a) festzustellen, dass die Genehmigung bergrechtlicher Betriebspläne nicht deswegen versagt werden dürfe, weil\ndiese den Einsatz ihres Baustoffes UTR 8/1 vorsähen;\n\n25\n\n b) hilfsweise festzustellen, dass die Genemigung\nbergrechtlicher Betriebspläne bis zum 28. Februar 2006 nicht\ndeswegen versagt werden dürfe, weil diese den Einsatz\nihres Baustoffes UTR 8/1 vorsähen;\n\n26\n\n c) äußerst hilfsweise festzustellen, dass für die Dauer\nder Gültigkeit von Entsorgungs- beziehungsweise\nLieferverträgen, die sie mit Erzeugern über die Entsorgung von\nfür die Herstellung ihres Baustoffes UTR 8/1 benötigten\nAbfälle beziehungsweise Bergwerken über die Lieferung des\nBaustoffes UTR 8/1 vor dem 30. Oktober 2002\nabgeschlossen habe, längstens jedoch bis zum\n28. Februar 2006, Genehmigungen bergrechtlicher\nBetriebspläne nicht deswegen versagt werden dürften, weil\ndiese den Einsatz des Baustoffes UTR 8/1 vorsähen.\n\n27\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n28\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n29\n\nEs trägt vor: Fälle, in denen eine bergrechtliche Betriebsplanzulassung oder\nsonstige Genehmigung vorlägen und der Einsatz des Materials UTR 8/1 gleichwohl\nan der VersatzV scheitere, seien nicht bekannt. Vielmehr bestehe seitens der\nBetreiber nordrhein-westfälischer T keine Bereitschaft, das Versatzmaterial UTR 8/1\nauf der Grundlage dafür erforderlicher Betriebsplanverfahren einzubringen. Es lägen\nBergämtern inzwischen keine Anträge mehr vor auf Zulassung von Betriebsplänen\nfür die untertägige Verwendung von UTR 8/1 und es sei auch nicht mehr zu\nerwarten, dass dahingehende Anträge durch die Bergwerksbetreiber gestellt würden.\nAllgemeine Zulassungen nach der GesBergV seien nicht bergrechtliche oder\nvergleichbare Zulassungen im Sinne der Bestimmung III.6. der Genehmigung vom 5.\nNovember 1990, da sie keine Freigabe des Stoffes für den untertägigen Einsatz im\nBergbau regelten; vielmehr sei die allgemeine Zulassung nach GesBergV zusätzlich\nzu der bergrechtlichen Zulassung des Betriebsplans erforderlich. Die VersatzV sei\nrechtswirksam und auf den Füllter UTR 8/1 anwendbar; die in der Rundverfügung\nvom 4. Februar 2004 vertretene Rechtsauffassung treffe zu.\n\n30\n\nWegen des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der\nAkten 3 L 1264/04 sowie der Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung B Bezug\ngenommen.\n\n31\n\nEntscheidungsgründe:\n\n32\n\nDie Klage ist unzulässig.\n\n33\n\nNach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage - unter anderem - die Feststellung\ndes Bestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein\nberechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Nach § 42 Abs. 2 VwGO\nsind Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen, soweit gesetzlich nichts andes\nbestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt\noder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein; die\nBestimmung ist auf Feststellungsklagen entsprechend anwendbar (BVerwGE 99, 64\n(65f.)). Die Klägerin ist nach ihrem Vorbringen durch die Anwendung der VersatzV\nnicht in ihren Rechten verletzt. Eine solche Rechtsverletzung könnte sich nur\nergeben, wenn die Anwendung der Verordnung in ein eigenes Recht der Klägerin\neingriffe. Das ist weder hinsichtlich des Klageantrages zu 1. noch hinsichtlich\ndesjenigen zu 2. der Fall.\n\n34\n\nVon der mit dem Klageantrag zu 1. begehrten Feststellung, dass die VersatzV\ndem Herstellen, Inverkehrbringen und Einsatz des Baustoffes UTR 8/1 nicht\nentgegenstehe, hängen keine eigenen Recht der Klägerin ab. Entscheidend ist die\nBefugnis zur Herstellung; denn nur das, was die Klägerin herstellen darf, kann in\nVerkehr gebracht und eingesetzt werden. Dabei ist selbst das Herstellungsrecht nicht\nin Streit, soweit bergrechtliche Betriebsplanzulassungen, die den Einsatz des Füllers\nUTR 8/1 regeln, vorliegen; denn insoweit wird die weitere Herstellung auf Grund\ndieses auslaufenden Sachverhaltes durch Behörden des Beklagten nicht in Frage\ngestellt. Sollte sich der Klageantrag zu 1. auch auf diesen Fall erstrecken, würde es\nan einem berechtigten Interesse der Klägerin an der Feststellung fehlen. Nicht in\nStreit ist auch, wie zu verfahren wäre, wenn künftig bergrechtliche\nBetriebsplanzulassungen für den Einsatz des Baustoffes UTR 8/1 erteilt würden.\nDerartige Betriebsplanzulassungen wird es nicht geben; sie werden durch\nBergwerksbetreiber auf dem Gebiet des Beklagten nicht beantragt und würden durch\nBergbehörden des Beklagten auch nicht genehmigt. Sollte der Klageantrag zu 1.\nauch diesen Fall einschließen, fehlte es am allgemeinen Rechtschutzbedürfnis; die\nerstrebte Feststellung ginge ins Leere und würde der Klägerin mithin keinen Vorteil\nbringen. Das verbleibende Interesse der Klägerin, UTR 8/1 trotz Fehlens seines\nEinsatzes regelnder Betriebsplanzulassungen herzustellen, genießt keinen\nrechtlichen Schutz, auch nicht durch die Art. 12 und 14 GG. Die Herstellung in der\nmit der erforderlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung errichteten Anlage\nder Klägerin würde außerhalb der Reichweite der Genehmigung erfolgen und damit\ngegen das gesetzliche Verbot der §§ 4 Abs. 1 S. 1 BImschG, 327 Abs. 2 StGB\nverstoßen. \n\n35\n\nDie Genehmigung vom 5. November 1990 erlaubt im Bereich Betriebseinheit 20\nnur die Erzeugung von Produkten, die im Bergbau auf Grund einer bergrechtlichen\nBetriebplanzulassung eingesetzt werden sollen. Das ergibt sich aus III.6. der\nGenehmigung. Dabei kommt es auf die seitens der Klägerin aufgeworfene Frage der\nRechtswirsamkeit jener Regelung nicht an. Unwirksam wäre jene Bestimmung\nnämlich nur im Falle ihrer Nichtigkeit (vgl. § 43 Abs. 3 VwVfG NRW). Diese\nNichtigkeit hätte aber die Nichtigkeit und damit die Unwirksamkeit der Genehmigung\nvom 5. November 1990, soweit sie die Betriebseinheit 20 betrifft, zur Folge, da - wie\nschon der Wortlaut von III.6. zeigt (?nur\") ohne eine Verbleibsregelung die\nGenehmigung insoweit nicht erlassen worden wäre (vgl. § 44 Abs. 4 VwVfG NRW).\nDie Klägerin wäre bei Nichtigkeit von III.6. also erst Recht nicht im Besitze einer\nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung . Inhaltlich fordert die Regelung in III.6.\nder Genehmigung, dass der Baustoff UTR 8/1 nur hergestellt werden darf, wenn eine\nbergrechtliche Betriebsplanzulassung für seinen Einsatz besteht. Dieses Ergebnis\nfolgt bereits aus dem Worlaut der Regelung. Das Erfordernis der bergrechtlichen\noder vergleichbaren Zulassung ?hierzu\" bezieht sich auf den zweckbestimmten\nEinsatz im Bergbau, der grundsätzlich nur durch eine Betriebsplanzulassung\ngestattet sein kann. Allgemeine Zulassungen nach der GesBergV berechtigen nicht\nzum Einsatz in einem Abbaubetrieb, sondern betreffen nur den Umgang mit Stoffen\nunter dem Gesichtspunkt einer gesundheitlichen Vorsorge für Beschäftige und Dritte;\ndarüber, ob diese Stoffe überhaupt in einem bestimmten Bergwerk verbleiben\nkönnen oder nicht, trifft eine derartige Erlaubnis keine Aussage. Die Zulassung nach\nder GesBergV ersetzt auch nicht die für die Verwendung des Baustoffes erforderliche\nBetriebsplanzulassung; darauf wird in den Bescheiden, die die Klägerin besitzt,\nhingewiesen (Nr. 5 der Zulassungsbescheide vom 19. Juni 2002 und 16. September\n2003). Des Weiteren beinhaltet die Verwendungsbeschränkung der Mischung UTR\n8/1 auf die Verfüllung von Grubenbauten (Nr. 1.3 der Zulassungsbescheide) keine\nErlaubnis für die untertägige Verwendung des Baustoffs; denn die Einschränkung\neiner Erlaubnis erweitert nicht ihre Regelungswirkung. Namentlich ist Gegenstand\nder Zulassungsbescheide nach der GesBergV nicht, ob der Baustoff UTR 8/1\nüberhaupt in untertägigen Abbaubetrieben verbleiben darf oder nicht, also\nnamentlich seine Eignung zur Stabilisierung ds Gebirgskörpers. - Neben dem\nWortlaut folgt aus dem Sinn von III.6. des Genehmigungsbescheides, dass nur\nsolche bergrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungen gemeint sind, die die\nuntertägige Verwendung des Baustoffes UTR 8/1 einschließlich seines Verbleibs\ngestatten. Der Bescheid vom 5. November 1990 ist eine immissionsschutzrechtliche\nGenehmigung für eine Abfallverarbeitungsanlage. Bei einer solchen Genehmigung\nist es essenziell, durch die Genehmigung selbst sicherzustellen, dass wirklich ein\nProdukt erzeugt wird und nicht nur eine Vermischung des Abfalls mit anderen Stoffen\nstattfindet. Ein Produkt ist der Füller UTR 8/1 aber nicht schon deswegen, weil die\nKlägerin ihn als Baustoff einsetzen möchte, sondern erst dann, wenn diese\nVerwendung objektiv Gewähr leistet ist. Das ist der Fall, wenn die Füllermischung auf\nGrund einer bergrechtlichen Betriebsplanzulassung eingesetzt wird; denn nur dann\nsteht fest, dass das Abfallverarbeitungsergebnis zur Stabilisierung des\nGebirgskörpers unter Aspekten der Grubensicherheit, also als Baustoff, verwendet\nwerden darf und wird. Gegen diese - nach Worlaut und Sinn auf der Hand liegende -\nAuslegung von III.6. der Genehmigung kann schließlich nicht eine Praxis der\nBehörden angeführt werden, derzufolge Zulassungen nach der GesBergV (oder ihr\nvorangegangener Vorschriften) genügt hätten. Zwar mag es zutreffen, dass seitens\nder Klägerin nur solche allgemeinen Zulassungen vorgelegt worden waren. Dieser\nVorgang besagt für sich genommen jedoch lediglich, dass die Klägerin aus\nselbstständigen rechtlichen Gründen, die mit der immissionsschutzrechtlichen\nGenehmigung nichts zu tun haben, allgemeine Zulassungen nach der GesBergV\nbeibringen musste. Der Schluss, dass die für den Anlagebetrieb der Klägerin\nzuständigen Überwachungs- und die Genehmigungsbehörden jene\nZulassungsbescheide als Erfüllung von III.6. des Genehmigungsbescheides\nangesehen hätten, lässt sich aus diesem Sachverhalt nicht ziehen. Der Umstand,\ndass die Klägerin nie eine bergrechtliche Betriebsplanzulassung vorgelegt hatte,\nfindet vielmehr seine Erklärung in der verständigen Auslegung und Handhabung der\nRegelung durch die beteiligten Behörden und damals möglicherweise auch durch die\nKlägerin. III.6. soll sicherstellen, dass bereits bei Erzeugung des Produktes feststeht,\ndass es später befugt (auf Grund einer bergrechtlichen oder vergleichbaren\nZulasung) im untertägigen Bergbau eingesetzt wird. Diese Bedingung ist nicht nur\ndann erfüllt, wenn schon im Zeitpunkt der Herstellung die den Einsatz gestattende\nBetriebsplanzulassung vorhanden ist, sondern auch dann, wenn zu jenem Zeitpunkt\nes sicher ist, dass sie bei der untertägigen Verwendung vorliegt. Für alle Beteiligten\nwar auf Grund der ständigen Praxis der Bergbehörden klar, dass III.6. der Zulassung\nin diesem Sinne bereits bei der Erzeugung des Baustoffes UTR 8/1 erfüllt ist. Eine\nbergrechtliche Betriebsplanzulassung zum Nachweis der Einhaltung von III.6. der\nGenehmigung einzufordern macht daher erst Sinn, seit die Gewissheit ihrer Erteilung\nderjenigen ihres Fehlens gewichen ist.\n\n36\n\nAuch von der mit dem Klageantrag zu 2. begehrten Feststellung, das die\nGenehmigung bergrechtlicher Betriebspläne nicht deswegen versagt werden dürfe,\nweil sie den Einsatz des Baustoffes UTR 8/1 vorsähen, hängen keine eigenen Recht\nder Klägrin ab. Ein - allein in Betrachtr zu ziehender - Eingriff in den ausgeübten und\neingerichteten Gewerbebetrieb der Klägerin findet nicht statt. Geschützt ist nur der\nBetrieb in seinem gegenwärtigen sachlichen Bestand (BGHZ 92, 34 (46)).\nEntsprechend erstreckt sich der Schutz des Anlagenbetriebs der Klägerin nur auf den\ndurch die Genehmigung vom 5. November 1990 gedeckten Umfang; Fälle, in denen\nbergrechtliche Genehmigungen nicht vorliegen, z. B. weil sie versagt werden,\ngehören nicht dazu. Dass die Betriebseinheit 20 wirtschaftlich wertlos sein wird,\nwenn bergrechtliche Zulassungen im Bereich des Steinkohlebergbaus nicht mehr\nerteilt werden, ist auf Grund des Inhaltes der Genehmigung vom 5. November 1990\neine vom ersten Betriebstag an feststehende Tatsache, die die Klägerin bei Erteilung\nder Genehmigung akzeptiert hatte. Auf die Vermeidung wirtschaftlicher Wechselfälle,\ndenen der Geschäftsbetrieb der Art nach von vornherein ausgesetzt ist, erstreckt sich\nder Schutz des ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetriebs nicht. Im Übrigen\nmüsste der Eingriff nach seiner objektiven Stoßrichtung sich gegen den betrieblichen\nOrganismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und geeignet\nsei, den Betrieb in empfindlicher Weise zu beeinträchtigen (BGHZ 138, 311 (317f.).\nEinen solchen unmittelbaren betriebsbezogenen Eingriff stellt die Rundverfügung\nvom 4. Februar 2004 nicht dar. Sie richtet sich nicht gegen die unternehmerische\nEntscheidung der Klägerin, den Baustoff UTR 8/1 Bergwerksbetreibern anzubieten,\nsondern regelt die Anwendung der VersatzV im Verhältnis der Bergbehörden zu\nBergwerksbetreibern. Diesem Personenkreis gehört die Klägerin nicht an. Dass\nBergwerksbetreiber der Rechtsauffassung der Bergbehörden folgen und keine\nrechtlichen Schritte in Richtung einer fortdauernden Befugnis, den Füller UTR 8/1\neinzusetzen, unternehmen, begrenzt zwar die geschäftliche Tätigkeit der Klägerin.\nDieses Ergebnis ist jedoch nicht die unmittelbare Folge der Rundverfügung vom 4.\nFebruar 2004, sondern tritt - mittelbar - dadurch ein, dass die Personen, die durch die\nder Rundverfügung folgende Rechtsanwendung betroffen sind, sich danach richten\nwollen.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n38\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167\nAbs. 1 S. 1 VwGO, 709 S. 1 ZPO.\n\n39\n\nDie Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2\nNrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285778","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-07-06/3-k-2705-04","cited_norms":[{"jurabk":"VersatzV","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"GesBergV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VersatzV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285778","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285778","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-07-06/3-k-2705-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285778","retrieved":"2026-07-09 03:02:36.774922+00:00"}}