{"status":"available","doknr":"OLD285829","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0701.8K9265.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-07-01","aktenzeichen":"8 K 9265/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nUnter Aufhebung des die Klägerin zu 1. betreffenden Versagungsbescheides des Beklagten vom \n21.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 01.12.2003 wird der \nBeklagte verpflichtet, die Klägerin zu 1. einzubürgern. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden geteilt. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger \nvor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 1963 geborene Klägerin zu 1) ist türkische Staatsangehörige. Sie reiste 1979 \nin das Bundesgebiet zur Familienzusammenführung zu ihren Eltern ein. Seit 1988 ist \nsie im Besitz der Aufenthaltsberechtigung. Aus der im Jahre 1998 geschlossenen \nEhe mit dem Kläger zu 2. ist der am 01.07.2000 geborene Sohn S hervorgegangen, \nder mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. \n\n3\n\nDer 1964 geborene Kläger zu 2. reiste 1989 als Asylbewerber in das \nBundesgebiet ein. Seine Asylanträge blieben erfolglos. Die im Erstantrag geltend \ngemachten Vorfluchtgründe (Unterstützung der TKP/ML) waren unglaubhaft (VG \nDüsseldorf, Urteil vom 03.09.1991 - 17 K 750/91.A -). Den Folgeantrag, der auf \nErlebnisse nach angeblicher Rückkehr in die Türkei und auf Nachfluchtaktivitäten \n(Teilnahme an Demonstrationen und Veranstaltungen der verbotenen PKK - \nArbeiterpartei Kurdistans - bzw. ERNK - Nationale Befreiungsfront Kurdistans - sowie \nVerteilung von Flugblättern) gestützt war, lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom \n31.10.1994 ab: Die angeblichen Ereignisse in der Türkei seien unglaubhaft; dass die \ntürkischen Behörden Kenntnis von den Aktivitäten des Klägers in Deutschland \nerhielten, die sich im Rahmen von Massenveranstaltungen abgespielt hätten, sei \nauszuschließen. Die Klage (VG Düsseldorf 20 K 14460/94.A) nahm der Kläger nach \nder am 20.05.1998 erfolgten Eheschließung mit der Klägerin zu 1. zurück; seit dem \n02.02.1999 ist er im Besitz befristeter Aufenthaltserlaubnisse. Er ist in \nstaatsschutzrechtlicher Hinsicht wiederholt aufgefallen. Am 23.03.1990 demonstrierte \ner zusammen mit 12 Landsleuten vor dem türkischen Generalkonsulat in F und \nblockierte dabei für kurze Zeit den Zugang, so dass Besucher das Konsulat weder \nverlassen noch betreten konnten. Mit Strafbefehl vom 30.07.1991 des AG Essen (39 \nLs 29 Js 361/91) wurde deshalb eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen wegen \nNötigung verhängt. Im Jahre 1994 war bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf das \nVerfahren 810 Js 744/94 wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz anhängig. Dem \nKläger wurde vorgeworfen, am 18.07.1994 mit mehreren anderen Personen in T \nPlakate der verbotenen Vereinigung ERNK geklebt zu haben. Das Verfahren wurde \ngem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil das Anheften lediglich eines Plakates \nbeobachtet worden war und sich nicht sicher feststellen ließ, dass das Plakatieren für \ndie weitere Tätigkeit der PKK/ERNK förderlich gewesen sei. Im Gefolge einer \nDurchsuchung des Asylbewerberheims wurde dem Kläger im Verfahren 810 Js \n1105/95 von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf zur Last gelegt, von Februar 1993 \nbis September 1995 Gelder an die PKK gespendet sowie in seinem Zimmer 15 \nAusgaben des offiziellen Publikationsorgans der PKK „Serxwebun\" und ERNK-\nAufkleber vorrätig gehalten zu haben, um sie der Verbreitung zuzuführen. Im \nHauptverhandlungstermin vom 18.11.1997 wurde das Verfahren gem. § 153 Abs. 2 \nStPO eingestellt. \n\n4\n\nUnter dem 20.11./28.12.2000 beantragten die Kläger ihre Einbürgerung in den \ndeutschen Staatsverband. Ihnen wurde mit Bescheid vom 01.03.2001 die \nEinbürgerung für den Fall zugesichert, dass der Verlust der türkischen \nStaatsangehörigkeit nachgewiesen werde. Die Zusicherung wurde unter dem \nVorbehalt erteilt, dass sich die für die Einbürgerung maßgebliche Sach- und \nRechtslage bis zur Einbürgerung nicht ändere. Den Klägern ist von den türkischen \nBehörden die Erlaubnis zum Austritt aus der türkischen Staatsangehörigkeit erteilt \nworden (Beschluss des Ministerrats vom 02.08.2001); ihnen wird bei Vorlage der \ndeutschen Einbürgerungsurkunde die Entlassungsurkunde aus der türkischen \nStaatsangehörigkeit ausgehändigt. \n\n5\n\nAm 11.06.2001 unterzeichneten die Kläger im Rahmen einer Massenkampagne \nder PKK Selbsterklärungen mit dem Titel „Auch ich bin ein PKK'ler\". Das \nErmittlungsverfahren wegen Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches \nBetätigungsverbot wurde gegen die Klägerin zu 1. (Staatsanwaltschaft Düsseldorf \n810 Js 2493/01) gem. § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. Gegen den Kläger zu 2. wurde \nAnklage erhoben; er wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Düsseldorf \nvom 25.06.2003 - IV-50/02 - 8o Js 4997/02 - (Staatsanwaltschaft Düsseldorf - 810 Js \n2405/01 -) wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz zu einer Geldstrafe von 30 \nTagessätzen verurteilt; die Revision blieb erfolglos (BGH, Beschluss vom 27.11.2003 \n- 3 StR 398/03 -). \n\n6\n\nMit Bescheiden vom 21.10.2003 lehnte der Beklagte die Anträge auf \nEinbürgerung ab: Eine unterschriebene Selbstbekennung zur PKK widerspreche \ndem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung; eine Abwendung \nvon der Unterstützung der PKK sei nicht glaubhaft gemacht. Den Widerspruch wies \ndie Bezirksregierung E mit Bescheid vom 01.12.2003 zurück.\n\n7\n\nMit der am 24.12.2003 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren \nweiter. Sie tragen im wesentlichen vor: Die bloße Tatsache der \nSelbstbekenntniserklärung dürfe nicht als Tatsache dafür gewertet werden, dass sie \ndie demokratische Grundordnung gefährdeten. Die Klägerin zu 1. sei denn auch \nstrafrechtlich nicht belangt und der Kläger zu 2. nur zu einer äußerst geringen \nGeldstrafe verurteilt worden. Sie spielten innerhalb der PKK oder sonstiger \nkurdischer Organisationen auch nicht ansatzweise eine herausragende Rolle; ihre \npolitischen Aktivitäten seien bis auf die Unterzeichnung des besagten Papiers gleich \nnull. Zudem sei die Wandlung der PKK in Zielsetzung und Methoden zu \nberücksichtigen; das weiterhin bestehende Verbot erkenne diese neuere politische \nEntwicklung nicht an.\n\n8\n\nDie Kläger beantragen,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung der Versagungsbescheide \nvom 21.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E vom 01.12.2003 zu verpflichten, sie \neinzubürgern.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr bezieht sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Er hält daran fest, \ndass die Klägerin zu 1. nicht glaubhaft gemacht habe, sich von der Unterstützung der \nPKK abgewandt zu haben; deshalb komme die Miteinbürgerung des Klägers zu 2. \nals Ehegatte nicht in Betracht. Einen eigenen Einbürgerungsanspruch besitze er \nnicht.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Strafakten \nBezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. \n\n16\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen des von der Klägerin zu 1. gem. §§ 85 ff \nAuslG geltend gemachten Anspruchs auf Einbürgerung als Ausländerin mit längerem \nAufenthalt liegen vor. Zu Recht ist zwischen den Beteiligten lediglich der \nAusschlussgrund nach § 86 Nr. 2 AuslG strittig, der jedoch - darin ist der Klägerin zu \nfolgen - in ihrem Fall nicht mehr greift.\n\n17\n\nDie Klägerin hat mit der Unterschrift unter die Selbsterklärung für die PKK \nallerdings den nach der genannten Vorschrift grundsätzlich zum Ausschluss des \nEinbürgerungsanspruchs führenden tatsächlichen Anhaltspunkt dafür geliefert, dass \nsie Bestrebungen unterstützt hat, die gegen die freiheitlich demokratische \nGrundordnung gerichtet sind. Dass es sich bei der PKK um eine derartige \nBestrebung handelt, steht aufgrund des mit rechtskräftig bestätigter Verfügung des \nBundesministers des Innern vom 22.11.1993 gem. § 3 VereinsG verhängten \nBetätigungsverbots fest. Die politischen Positionsänderungen, die die PKK \nzwischenzeitlich vorgenommen hat, haben nicht zur Aufhebung des Verbots geführt; \nvielmehr ist die PKK mit Beschluss vom 02.05.2002 von der Europäischen Union in \ndie Liste der terroristischen Organisationen aufgenommen und das \nBetätigungsverbot auf ihre Nachfolgeorganisation KADEK (Kongrya Azadi u \nDemokrasiya Kurdistan) erstreckt worden. Welche Bedeutung für die weitere \nEntwicklung der am 26.10.2003 vollzogenen Selbstauflösung des KADEK und der \nanschließenden Gründung des „Volkskongresses Kurdistan\" - KONGRA-GEL - \nzukommen wird, ist noch unklar. \n\n18\n\nVerfassungsschutzberichte des Landes Nordrhein-Westfalen 2002, Seite 219 \nff., und 2003, S. 171 ff.\n\n19\n\nDie Klägerin hat die PKK unterstützt. Insofern gilt für sie nichts anderes als für \nihren Ehemann. Auf die einschlägigen Passagen des landgerichtlichen Urteils vom \n25.06.2003 (S. 8 f) wird Bezug genommen. Die Bedeutung der von der Klägerin \ngeleisteten, für sich genommen zunächst eher geringfügig erscheinenden Teilnahme \nan der Unterschriftenaktion ergibt sich aus dem Gesamtkonzept der zentral \ngesteuerten Kampagne. Der PKK-(General-)Präsidialrat hatte die PKK-\nAnhängerschaft aufgefordert, sich ab dem 31. Mai 2001 an deutsche Behörden zu \nwenden, um sich als PKK-Sympathisant zu bekennen und seine Identität offen zu \nlegen. Die auf Breitenwirkung und damit auf Erschwerung der Sanktionierung des \nVerstoßes gegen das vereinsrechtliche Betätigungsverbot angelegte Kampagne \nbegann mit der Demonstration vom 13.06.2001 vor dem Oberlandesgericht E, wo zu \ndiesem Zeitpunkt unter großer Beachtung kurdischer Sympathisanten gegen den \nhohen PKK-Funktionär I verhandelt wurde; im Gerichtsgebäude wurden ca. 1470 \nSelbsterklärungen abgegeben; bundesweit wurden mehr als 31.000 \nSelbsterklärungen den Justizbehörden übergeben.\n\n20\n\nIm Fall der Klägerin ist jedoch glaubhaft gemacht, dass sie sich von der \nUnterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat; damit ist der Weg aus dem \nAusschlusstatbestand eröffnet. Der Begriff der Abwendung zielt auf die innere \nHaltung des Einbürgerungsbewerbers. Insofern muss eine Änderung festgestellt \nwerden können, die die Wiederholung von Unterstützungshandlungen mit \nhinreichender Sicherheit ausschließt. Da innere Tatsachen der Beobachtung und \nFeststellung nicht unmittelbar zugänglich sind, bedeutet dies, dass die erforderliche \nRisikobewertung anhand aller zugänglichen Fakten vorzunehmen ist. Dabei wird es \ninsbesondere auf die erkennbare Motivationslage für die Unterstützungshandlung \nund die Umstände ankommen, die für deren Fortdauer, Änderung oder Wegfall \nsprechen. Die Motivationslage der Klägerin, deren Fall bereits von den \nStrafverfolgungsbehörden als geringfügig (§ 153 Abs. 1 StPO) eingestuft worden ist, \nist als im eigentlichen Sinne unpolitisch zu qualifizieren. Dafür spricht zunächst, dass \nsie sich weder allgemein noch sonst im Rahmen der PKK politisch vor und auch nach \nder Selbsterklärung betätigt hat. Ersichtlich steht hinter dem unterschriebenen \nSelbstbekenntnis in ihrem Fall nicht die Offenlegung einer tatsächlich bestehenden \ninneren oder äußeren Zugehörigkeit zu dieser Organisation. Man wird ihr vielmehr \nnicht zu nahe treten, wenn die Unterschrift in den Zusammenhang ihrer ehelichen \nVerbindung mit dem Kläger zu 2. und einer gewissen Bereitschaft gestellt wird, sich \ndessen Vorstellungen oder Handlungsanweisungen unterzuordnen. Den Äußerungen \nder Klägerin in der mündlichen Verhandlung, mit denen sie auf verschiedenen, \nüberwiegend weniger überzeugenden Wegen die geleistete Unterschrift zu \nbagatellisieren versucht hat, hat das Gericht jedenfalls entnehmen können, dass die \nKlägerin, hätte sie die Strafbarkeit ihrer Handlungsweise gekannt, von der Teilnahme \nan der Unterschriftenaktion abgesehen hätte. Da sie ersichtlich nicht aus politischer \nÜberzeugung heraus tätig geworden ist, ist ihr ohne weiteres abzunehmen, dass sie \nein derartiges Risiko, das ihr durch die Verurteilung ihres Mannes zusätzlich vor \nAugen geführt worden ist, nicht mehr eingehen wird. Auch ein derartiges \n„Klügerwerden\" genügt als Einstellungsänderung; dass sich die Klägerin daran hält, \nwird durch ihre vollständige Unauffälligkeit seit nunmehr wieder drei Jahren in \nstaatsschutzrechtlicher Hinsicht belegt. Die vom Beklagten als Hinweis auf \nGegenteiliges herangezogene Wendung auf S. 3 des landgerichtlichen Urteils \n(„„Wenngleich er nach seiner Eheschließung sein intensives politisches Engagement \nverringert hat, nahm er auch mit seiner Ehefrau an prokurdischen Veranstaltungen \nteil\") bezieht sich zum einen nicht auf die Zeit nach Abgabe der \nSelbstbekenntniserklärung und ist zum andern mangels Präzisierung des genaueren \nCharakters dieser prokurdischen Veranstaltungen, deren angeblicher Besuch durch \ndie Klägerin keinen staatsschutzrechtlichen Niederschlag gefunden hat, im \nvorliegenden Zusammenhang nicht aussagekräftig. Dass die Klägerin als Kurdin \nSympathie für kurdische Angelegenheiten besaß und besitzt, versteht sich von \nselbst, bietet als solches aber kein Indiz dafür, sie sei bereit, dieser Sympathie \nfolgend verfassungsfeindliche Bestrebungen zu unterstützen.\n\n21\n\nHinsichtlich des Klägers zu 2. ist der Versagungsbescheid in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides rechtmäßig und verletzt ihn deshalb nicht in seinen \nRechten; er hat keinen Anspruch auf Einbürgerung (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die \nmangels achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalts im Inland allein in Betracht \nkommende Miteinbürgerung mit der Klägerin zu 1. gem. § 85 Abs. 2 Satz 1 AuslG \nscheitert am Ausschlusstatbestand des § 86 Nr. 2 AuslG.\n\n22\n\nDer Kläger ist mit seinen Unterstützungshandlungen für die PKK nicht nur - \nzuletzt - durch die Teilnahme an der Identitätskampagne, sondern auch schon \nmehrfach zuvor aufgefallen. Dass er damit vielleicht vorwiegend seinem letztlich \ngescheiterten Asylbegehren durch Nachfluchtgründe größere Schubkraft verleihen \nwollte, ändert daran nichts. Er hat nicht, worauf es hier ankäme, glaubhaft gemacht, \ndass er sich von der früheren Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt \nhat.\n\n23\n\nDer Kläger hat sich nicht nur in den Asylverfahren, sondern auch noch im \nStrafverfahren als ein seit früher Jugend politischer Mensch beschrieben. Mag auch \ndie Unterstützung der marxistisch-leninistischen TKP/ML schon in der Türkei \nunglaubhaft sein, so erweisen ihn sowohl die Selbstbeschreibung, die er von sich \ngegeben hat, als auch die verschiedenen Vorfälle, die von staatsschutzrechtlicher \nRelevanz waren, als einen fest in der PKK bzw. ERNK und deren Gedankengut \nverankerten Menschen. Dafür spielt es keine Rolle, dass er nicht zum \nFührungspersonal gehört (hat) oder sonst in besonderer Weise hervorgetreten ist. \nAuf ihn konnte jedenfalls gerechnet werden, wenn Aktionen für die PKK und ihre \nNebenorganisationen durchzuführen waren. In diesen Zusammenhang ist auch \neinzuordnen, dass er sich an der Identitätskampagne beteiligt hat. Seine \nUnterschriftsleistung erwuchs ersichtlich aus seiner zumindest immer noch inneren \nNähe zu dieser Kampforganisation. Als Ansatz für die Glaubhaftmachung der \nbehaupteten Abwendung kann der Kläger nur vorzuweisen, dass er seit dem Jahre \n2001 wieder, wie schon zuvor sechs Jahre lang seit dem letzten Vorfall, \nstaatsschutzrechtlich unauffällig geblieben ist. Zur Änderung der Motivationslage hat \ner lediglich den Hinweis auf die Eheschließung und das danach nachlassende \npolitische Engagement anzubieten. Letzteres überzeugt nicht; die politische \nBeruhigung nach der Eheschließung hat ihn an der Teilnahme an der \nIdentitätskampagne der PKK nicht gehindert. Es ist nach der bisherigen Entwicklung \nvielmehr kein überzeugender Grund ersichtlich, weshalb es der PKK oder einer ihrer \nNachfolgeorganisationen bei - von ihr stets vorbehaltener - Änderung der politischen \nStrategie und Rückkehr zur Gewalt,\n\n24\n\nvgl. Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 2003 S. \n172,\n\n25\n\nnicht gelingen sollte, den Kläger „im Bedarfsfalle\" wieder zur Teilnahme an ihren \nAktionen oder sonstigen Unterstützungshandlungen zu veranlassen. Das Gericht \nverkennt nicht, dass es auch eine Form der letztlich als dauerhaft zu beurteilenden \nDistanzierung durch Nichtaktivität geben kann, die die Bejahung einer Abwendung \ni.S.d. Gesetzes ermöglichen würde. Im Falle des Klägers wird der Zeitraum, der \nhierfür zu fordern wäre, nicht gering angesetzt werden können. Jedenfalls reichen die \nbisher verstrichenen drei Jahre seit der Identitätskampagne nicht aus. Es wird daran \nzu denken sein, sich an dem Achtjahreszeitraum zu orientieren, den das Gesetz in § \n85 Abs. 1 AuslG als grundsätzlich ausreichend für die geforderte Integration ansieht. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285829","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-07-01/8-k-9265-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285829","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285829","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-07-01/8-k-9265-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285829","retrieved":"2026-07-09 03:02:42.080412+00:00"}}