{"status":"available","doknr":"OLD285893","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0629.22K8105.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-06-29","aktenzeichen":"22 K 8105/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 17. Dezember 2002, 19. Februar \n2003, 22. April 2003, 21. Mai 2003 und 20. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n3. November 2003 verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2004 \nGrundsicherungsleistungen ohne Anrechnung von Kindergeld zu bewilligen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 17. September 1969 geborene Klägerin ist geistig und körperlich behindert. Sie lebt im Haushalt ihrer \nEltern; der Vater, der auch Betreuer ist, bezieht das Kindergeld für die Klägerin. Es wird Pflegegeld der Pflegestufe \nIII gezahlt. Die Klägerin erhielt bis einschließlich 31. Dezember 2002 Soziahilfeleistungen. Mit Bescheid vom \n17. Dezember 2002 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen der Grundsicherung ab 1. Januar 2003 unter \nBerücksichtigung des Kindergeldes in Höhe von 154 EUR als Einkommen. Unter dem 19. Februar 2003, dem 22. \nApril 2003 und dem 21. Mai 2003 ergingen weitere, insoweit deckungsgleiche Bescheide über die weitere \nBewilligung von Leistungen der Grundsicherung. Die Klägerin erhob durch ihren Betreuer am 13. Januar 2003 \nWiderspruch gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2002. Sie bat um Überprüfung der Anrechnung des \nKindergeldes als Einkommen, da regelmäßige Ausgaben bestünden, die über die allgemeinen \nLebenshaltungskosten hinaus gingen. Telefonisch wurde zunächst eine Rückstellung der Bearbeitung des \nWiderspruchs vereinbart, bis gerichtliche Entscheidungen vorlägen. Auf Antrag vom 2. Juni 2003 bewilligte die \nBeklagte der Klägerin mit Bescheid vom 20. Juni 2003 Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz für den \nZeitraum von Juli 2003 bis Juni 2004 in Höhe von 237,93 EUR monatlich; dabei rechnete sie das Kindergeld \nwiederum als Einkommen der Klägerin an. Mit Schreiben vom 16. September 2003 kam der Betreuer der Klägerin \nauf den Widerspruch vom Januar 2003 zurück. Er erhob erneut Widerspruch gegen die Anrechnung des \nKindergeldes als Einkommen. Zur Begründung führte er aus, als Einkommen der Eltern könne Kindergeld nur \nberücksichtigt werden, wenn das Elterneinkommen insgesamt 100.000,00 EUR übersteige, und bat um eine \nNeuberechnung des Grundsicherungsanspruchs. Mit Bescheid vom 3. November 2003 wies die Beklagte den \nWiderspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, Kindergeld werde Einkommen des Kindes, wenn der \nKindergeldberechtigte es nicht zur Sicherstellung des eigenen laufenden Lebensunterhaltes benötige. Die Eltern \nder Klägerin seien in der Lage, ihren eigenen Lebensunterhalt auch ohne das Kindergeld sicherzustellen. Darüber \nhinaus könne das Kindergeld nach § 48 SGB I auch direkt an die Klägerin ausgezahlt werden.\n\n3\n\nDie Klägerin hat am 26. November 2003 Klage erhoben. Über das Vorbringen im Widerspruchsverfahren \nhinaus macht sie geltend, es genüge für die Anrechnung des Kindergeldes als ihr Einkommen nicht, wenn das \nKindergeld in den gemeinsamen Topf der Haushaltsgemeinschaft fließe. Aus dem Kindergeld würden auch in \nerster Linie Kosten für Freizeitbetätigungen der Lebenshilfe, Gruppentherapien, Aufwendungen für Hilfsmittel, die \nnicht von der Krankenkasse getragen würden, sowie erhöhte Fahrtkosten für Besuche, Begleitfahrten und \nAufwendungen für Betreuung finanziert, nicht jedoch der allgemeine Lebensunterhalt. \n\n4\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n5\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 17. Dezember 2002, 19. \nFebruar 2003, 22. April 2003, 21. Mai 2003 und 20. Juni 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 3. November 2003 zu verpflichten, ihr \nGrundsicherungsleistungen in dem Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2004 ohne \nAnrechnung des Kindergeldes zu bewilligen.\n\n6\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. \n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n12\n\nSie ist zulässig. Ein Vorverfahren (§ 68 VwGO) ist auch hinsichtlich des Zeitraumes nach Erlass des \nWiderspruchsbescheides bis zum 30. Juni 2004 durchgeführt. Denn bei objektiver Würdigung der im \nWiderspruchsbescheid getroffenen Regelung ist dieser dahin auszulegen, dass er alle bis dahin ergangenen \nBescheide und deren Regelungszeitraum über Leistungen der Grundsicherung hinsichtlich der zwischen den \nBeteiligten streitigen Frage der Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen erfassen sollte. Mit dem zuletzt vor \nErgehen des Widerspruchsbescheides erlassenen Bescheid vom 20. Juni 2003 ist die Gewährung von Leistungen \nder Grundsicherung bis zum 30. Juni 2004 geregelt worden.\n\n13\n\nDie Klage ist begründet.\n\n14\n\nDie angefochtenen Bescheide der Beklagten sind teilweise rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Bewilligung weiterer \nLeistungen der Grundsicherung in Höhe von 154,00 EUR monatlich für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 30. \nJuni 2004.\n\n15\n\nDie Klägerin ist nach §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter \nund bei Erwerbsminderung (GSiG) dem Grunde nach grundsicherungsberechtigt. Die Anrechnung des \nKindergeldes in Höhe von 154,00 EUR auf den Grundsicherungsbedarf der Klägerin als Einkommen ist zu Unrecht \nerfolgt. \n\n16\n\nNach § 2 Abs. 1 Satz 1 GSiG haben Antragsberechtigte Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung, soweit \nsie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können. Nach § 3 Abs. 2 GSiG \ni.V.m. § 76 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder \nGeldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem BSHG, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz \nund der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an \nKörper oder Gesundheit gewährt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem \nBundesversorgungsgesetz. \n\n17\n\nDas Kindergeld ist danach - in Gestalt von Geld - kein Einkommen der Klägerin. Es wird an den Vater der \nKlägerin als Kindergeldberechtigten gezahlt und ist deshalb grundsätzlich sein Einkommen.\n\n18\n\nso zum Recht der Sozialhilfe BVerwG, Urteil vom 25. November 1993 - 5 C 8/90 -, BVerwGE 94, 326 ff., und Urteil \nvom 29. September 1994 - 5 C 56.92 -, BVErwGE 96, 379 ff.; OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 455/01 -, \nFEVS 53, 273, und Urteil vom 26. September 2002 - 16 A 4104/00 -.\n\n19\n\nDies gilt auch für den Bereich des Grundsicherungsrechts. Denn § 3 Abs. 2 GSiG verweist hinsichtlich der \nAnrechnung von Einkommen und Vermögen ohne Einschränkung auf die Vorschriften der §§ 76 bis 88 BSHG. \n\n20\n\nOVG NRW, Beschluss vom 2. April 2004 - 12 B 1577/03 -; Bayr.VGH, Urteil vom 5. Februar 2004 - 12 BV 03.3282 \n-, und Urteil vom 9. Februar 2004 - 12 B 03.2299 -, juris.\n\n21\n\nEs liegen keine Umstände vor, die das vom Vater der Klägerin bezogene Kindergeld zum Einkommen der \nKlägerin werden lassen. Kindergeld kann nur dadurch zum Einkommen des Kindes werden, dass der \nKindergeldberechtigte diese zweckorientierte Sozialleistung durch einen weiteren Zuwendungsakt an das Kind \nweitergibt. Für die Annahme eines solchen Zuwendungsaktes genügt es nicht, wenn das Kindergeld in eine \ngemeinsame Haushaltskasse einfließt, aus der der notwendige Lebensunterhalt der gesamten Familie sowie \nsonstige Ausgaben bestritten werden.\n\n22\n\nBVerwG, Urteil vom 7. Februar 1980 - 5 C 73.79 -, FEVS 28, 177, 182 f., und Urteil vom 8. Februar 1980 - 5 C \n61.78 -, FEVS 28, 265, 269; OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 455/01 -, FEVS 53, 273, und Urteil vom 26. \nSeptember 2002 - 16 A 4104/00 -; Bayr. VGH, Urteil vom 5. Februar 2004 - 12 BV 03.3282 -, und Urteil vom 9. Februar \n2004 - 12 B 03.2299 -, juris.\n\n23\n\nDer Klägerin wird das Kindergeld nicht in Gestalt von Geld, etwa als Taschengeld, weitergegeben. Es wird ihr \naber auch nicht in sonstiger Weise - zur Deckung des Grundsicherungsbedarfs nach § 3 Abs. 1 GSiG - durch einen \nkonkretisierten Zuwendungsakt zugewendet. Denn es fließt nach der glaubhaften Darstellung des Vaters der \nKlägerin lediglich in den „gemeinsamen Topf\" der Haushaltsgemeinschaft ein, über dessen Verwendung die Eltern \nder Klägerin entscheiden.\n\n24\n\nDie Klägerin muss sich das Einkommen ihres Vaters in Form des Kindergeldes auch nicht aus anderen \nGründen anrechnen lassen. \n\n25\n\nEs kann dahinstehen, ob gemäß § 16 BSHG erwartet und deshalb vermutet werden kann, dass Eltern, die das \nKindergeld nicht zur Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts benötigen, dieses ihrem (erwachsenen) \nKind zuwenden.\n\n26\n\nVgl. etwa Hess. VGH, Beschluss vom 17. Februar 2000 - 1 TG 444/00 -, FEVS 52, 114 ff.\n\n27\n\nDenn § 16 BSHG gilt im Bereich des GSiG nicht. Ein geplanter Verweis des Grundsicherungsgesetzes auf § 16 \nBSHG (vgl. BT Drucks. 14/5150) ist vom Gesetzgeber nicht in das GSiG übernommen geworden. \n\n28\n\nEine Anrechnung ist auch nicht im Hinblick auf die Regelungen der §§ 48 Abs. 1 Sätze 2 und \n3 Sozialgesetzbuch (SGB) Allgemeiner Teil (I), 74 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1997 (EStG 1997) \nvorzunehmen. Nach den genannten Vorschriften kann das Kindergeld in Höhe des jeweils pfändbaren Betrages \n(§ 54 Abs. 5 Satz 2 SGB I, § 76 EStG 1997) an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte \nseiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt oder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. \n\n29\n\nEs ist nichts dafür erkennbar, dass der Vater der Klägerin seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht \nnachkommt. Dabei kann dahinstehen, inwieweit er nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen \nüberhaupt zum Unterhalt durch Entrichtung einer Geldrente (§ 1612 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-) \nverpflichtet ist; die Beklagte führt in ihrem Widerspruchsbescheid lediglich aus, der Vater könne nach § 16 BSHG \neinen geringfügigen Unterhaltsbeitrag leisten. Denn die Mehreinnahmen aus dem Kindergeld werden vom Vater \noffensichtlich für den Unterhalt der Klägerin verwendet. Nach § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt den \ngesamten Lebensbedarf. Hierzu zählt auch ein krankheits- oder behinderungsbedingter Mehrbedarf im Bereich der \nGesundheitsfür- und vorsorge, der Freizeitgestaltung und der Erholung.\n\n30\n\nVgl. Köhler, in: Münchner Kommentar zum BGB, 3. Auflage 1992, § 1610 Rdnr. 11; Erman, BGB, 10. Auflage \n2000, § 1610 Rdnr. 4 f..\n\n31\n\nNach dem nachvollziehbaren Vortrag der Klägerin werden mit Hilfe des Kindergeldes vorrangig Kosten für \nFreizeitbetätigungen der Lebenshilfe, Gruppentherapien und Hilfsmittel, die nicht von Dritten, etwa der Kranken- \noder Pflegekasse, getragen werden, sowie Aufwendungen für erhöhte Fahrtkosten für Besuche, Begleitfahrten und \nBetreuung abgedeckt. Die Klägerin wird darüber hinaus im Haushalt ihrer Eltern versorgt und gepflegt. \n\n32\n\nDem Anspruch der Klägerin auf Grundsicherungsleistungen steht auch nicht der Gedanke der Bedarfsdeckung \ndurch tatsächliche Unterhaltsgewährung in Höhe des Kindergeldes,\n\n33\n\nvgl. hierzu OVG NRW; Beschluss vom 2. April 2004 - 12 B 1577/03 -, \n\n34\n\nentgegen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin soll mit dem Kindergeld nicht \nvorrangig ihr allgemeiner Lebensunterhalt, also der Grundsicherungsbedarf nach § 3 Abs. 1 GSiG, sichergestellt \nwerden; vielmehr sollen die bereits genannten, darüber hinausgehenden behinderungsbedingten Aufwendungen \nfinanziert werden. Im Hinblick auf die Schwere der Behinderung und den Grad der Pflegebedürftigkeit der Klägerin \nfehlt es an jedem Anhaltspunkt dafür, diese Aufwendungen erreichten in der Höhe nicht die des Kindergeldes. \nSoweit im Zeitraum seit 1. Januar 2003 der Grundsicherungsbedarf der Klägerin durch die Eltern mangels \nentsprechender Leistungen der Beklagten in Höhe des als Einkommen angerechneten Betrages von 154,00 EUR \ntatsächlich finanziert worden ist, steht dies dem Anspruch auf (höhere) Grundsicherungsleistung nicht entgegen. \nEs ist bereits zweifelhaft, ob die sozialhilferechtliche Rechtsprechung zur Bedarfsdeckung durch Dritte und damit \nim Wege der Selbsthilfe und zum Charakter der Sozialhilfe als Hilfe in gegenwärtiger Not,\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1993 - 5 C 50.91 -, NDV 1994, 106, 108, und Urteil vom 23. Juni 1994 - 5 C \n26.92 -, FEVS 45, 138 ff., \n\n36\n\nauf das Recht der Grundsicherung übertragen werden kann. So ist etwa § 2 Abs. 1 BSHG auf den Anspruch \nauf Grundsicherungsleistung mangels Verweis im GSiG nicht anwendbar. Jedenfalls liegen aber die \nVoraussetzungen für einen Anspruchsausschluss nach diesen Grundsätzen nicht vor. Denn die Eltern der Klägerin \nhaben die entsprechenden Leistungen an die Klägerin nur deshalb erbracht, weil der Grundsicherungsträger ein \nEingreifen abgelehnt hat. Mangels Anwendbarkeit des § 16 BSHG,\n\n37\n\nzu diesem Fall vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 - 5 B 36/98 -, FEVS 49, 529, 530, \n\n38\n\nsteht diesem Ergebnis vor dem Hintergrund der in § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG zum Ausdruck gelangten \ngesetzgeberischen Wertung auch nicht das eventuelle Bestehen einer Unterhaltspflicht entgegen. \n\n39\n\nOVG NRW, Beschluss vom 2. April 2004 - 12 B 1577/03 -.\n\n40\n\nDarin ist keine ungerechtfertigte Besserstellung der Klägerin gegenüber Antragsberechtigten zu sehen, die \nnach §§ 48 SGB I, 74 EStG 1997 das Kindergeld unmittelbar erhalten. \n\n41\n\nSo aber OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2004 - 12 B 1577/03 -.\n\n42\n\nUngeachtet der Tatsache, dass die Klägerin nach den Feststellungen der Kammer eine Auszahlung des \nKindergeldes an sich selbst mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht erreichen könnte, stünde eine solche \nAuslegung auch im Widerspruch zu der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG, wonach Unterhaltsansprüche der \nAntragsberechtigten grundsätzlich, das heißt bei Nichterreichen der Einkommensgrenze von 100.000,00 EUR \ndurch die Eltern, außer Betracht bleiben. Wertete man die tatsächliche Bedarfsdeckung durch die Eltern eines \nAntragstellers in Höhe des von diesen bezogenen Kindergeldes als endgültige, nicht nur an Stelle des Trägers der \nGrundsicherung erbrachte und damit bedarfsvernichtende Leistung, verwiese man den Antragsteller über den \nUmweg der §§ 48 SGB I, 74 EStG 1997 auf die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gegen seine Eltern. \nDass es Personen gibt, die freiwillig ihren Anspruch auf Unterhalt jedenfalls in Höhe des Kindergeldes zu Lasten \nihrer Eltern durchsetzen, begründet können Wertungswiderspruch. Denn ebenso wie diese Handlungsweise \nunterliegt es der freien Entscheidung jedes Grundsicherungsberechtigten, den Anspruch nach dem GSiG \nüberhaupt geltend zu machen oder stattdessen einen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern zu erheben und \ndurchzusetzen. \n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285893","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-06-29/22-k-8105-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285893","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285893","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-06-29/22-k-8105-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285893","retrieved":"2026-07-09 03:02:48.259612+00:00"}}