{"status":"available","doknr":"OLD285920","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0628.19L1924.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-06-28","aktenzeichen":"19 L 1924/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antragsteller ist der Vater der am 26. November 1990 geborenen S1. S lebt\nim Haushalt ihrer allein sorgeberechtigten Mutter, Frau Dr. med. S2, und ihres\nStiefvaters, Herrn Dr. med. S3.\n\n3\n\nMit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erstrebt der\nAntragsteller eine Verpflichtung des Antragsgegners, ihm in den Räumen der\nBehörde ein Gespräch mit seiner Tochter ohne ein vorausgegangenes\nElterngespräch zu ermöglichen.\n\n4\n\nDer Antragsteller und die Kindesmutter hatten bis etwa 1995 zeitweise\nzusammengelebt. Nach der Trennung der Eltern entstanden Differenzen hinsichtlich\ndes Umgangsrechts. In dem diesbezüglichen zivilgerichtlichen Verfahren (53 X\n206/96 Amtsgericht O) kam es am 10. Dezember 1996 zu einem Vergleich. In der\nSitzungsniederschrift heißt es insoweit (Bl. 34/35 der Verwaltungsakten):\n\n5\n\n\"Die Parteien sind sich darüber einig, dass\n\n6\n\n1. der Antragsteller ein Umgangsrecht alle vier Wochen sonntags in der\nZeit von 14.00 bis 18.00 Uhr beginnend am 29.12.1996 hat.\n\n7\n\n2. \n\n8\n\n3. Für den Fall, dass ein Termin wegen Verhinderung des Antragstellers\noder der Antragsgegnerin ausfallen muss, wird dieser am folgenden\nSonntag nachgeholt. Eine sich abzeichnende Verhinderung ist drei Tage\nvor dem Termin mitzuteilen.\n\n9\n\n4. \n\n10\n\n5. Die Antragsgegnerin erklärt, dass sie gegen Telefonate und Briefe im\nüblichen Rahmen keine Einwendungen habe.\n\n11\n\n6. \n\n12\n\n7. An den christlichen Doppelfeiertagen finden zusätzliche Besuche am\n2. Feiertag statt - zu der gleichen Zeit wie sonntags.\n\n13\n\n8. \n\n14\n\nFür das Jahr 96 findet der Weihnachtsbesuch am Montag den 23.12.\nstatt.\n\n15\n\nv.u.g.\n\n16\n\nHerr S betont, dass er diesen Vergleich nur widerwillig schließe, weil\ner seiner Meinung nach nicht weit genug gehe. Er stimme gleichwohl zu,\nweil ihm erklärt worden sei, dass sein Umgangsrecht nach Einholung\neines Sachverständigengutachtens kaum weiter gehend ausfallen\nwerde.\"\n\n17\n\nNach Angaben des Antragstellers konnte der Vergleich in der Folgezeit nicht\ndurchgeführt werden, weil die Kindesmutter und ihr Ehemann dazu nicht bereit\ngewesen seien; auch der Versuch einer Zwangsvollstreckung habe nicht zum Erfolg\ngeführt.\n\n18\n\nEbenfalls nach eigenen Angaben versuchte der Antragsteller sodann über einen\nlängeren Zeitraum, mit der Tochter S1 täglich telefonisch in Kontakt zu treten, was\ngleichfalls auf Hindernisse durch die Kindsmutter und ihren Ehemann gestoßen sei.\nAnschließend schickte er der Tochter mindestens einen Brief pro Woche.\n\n19\n\nEtwa im Jahre 1998 zog die Familie der Kindesmutter von O nach L - in den\nZuständigkeitsbereich des Antragsgegners - um. Seit November 1999 wandte sich\nder Antragsteller - teilweise in erheblichen zeitlichen Abständen - an den\nAntragsgegner, weil er durch das Verhalten der Kindesmutter und ihres Ehemannes\nseine Beziehung zu der Tochter Anita und das Kindeswohl für gefährdet\nerachtete.\n\n20\n\nDer Antragsgegner kam bei einem Hausbesuch nach Gesprächen mit der\nKindesmutter und der Tochter S1 am 19. Januar 2000 zu dem Ergebnis, dass die\nVerhältnisse dort Anlass zur Besorgnis oder zu einem Eingreifen nicht böten (Bl.\n36/37 der Verwaltungsakten). Gleiches gilt für ein weiteres Gespräch mit der Tochter\nS1, der Kindesmutter und ihrem Ehemann im Mai 2003 in den Räumen der Behörde\n(Bl. 66-68 der Verwaltungsakten). Auch gewann der Antragsgegner den Eindruck,\ndass Kontakte der Tochter zu ihrem Vater nicht von vornherein hintertrieben\nwürden.\n\n21\n\nAnlässlich der Einladung des Antragsgegners zu dem Gespräch im Mai 2003\nteilte die Tochter dem Antragsteller mündlich über seine Mailbox und auch brieflich\nmit, dass sie \"im Augenblick\" keinen Kontakt zu dem Vater wünsche (Bl. 60-61, 62\nund 65 der Verwaltungsakten). Der Antragsteller beantragte daraufhin bei dem\nAntragsgegner, die Behörde solle ihm ein Gespräch mit seiner Tochter in den\nRäumen des Jugendamtes ermöglichen. Das Angebot des Antragsgegners,\nzunächst einmal ein Elterngespräch unter Vermittlung des Jugendamtes zu führen,\nlehnte der Antragsteller mehrfach und eindeutig ab. Andererseits war der\nAntragsgegner aus fachlichen Gründen und im Hinblick auf das alleinige Sorgerecht\nder Mutter nicht bereit, dem Anliegen des Antragstellers ohne das vorgeschaltete\nElterngespräch näher zu treten.\n\n22\n\nNachdem der Antragsgegner das Begehren des Antragstellers durch Schreiben\nvom 6. Januar 2004 - endgültig - abgelehnt hatte, hat der Antragsteller am\n19. Juni 2004 das Verwaltungsgericht mit einer Klage, gerichtet auf die Verpflichtung\ndes Antragsgegners, die Umstände in der Familie der Kindesmutter bezüglich einer\nKindeswohlgefährdung der Tochter S1 zu prüfen und zu würdigen (19 K 4062/04),\nund mit dem vorliegenden Eilantrag angerufen.\n\n23\n\nZur Begründung seines Antrags hat der Antragsteller in der mündlichen\nVerhandlung ausgeführt:\n\n24\n\nDie Mutter habe Zusagen in der Vergangenheit nicht eingehalten. Das habe eine\ngrundsätzliche Ablehnung seinerseits zur Folge gehabt, mit ihr vorab noch in das von\nder Behörde für erforderlich gehaltene Gespräch einzutreten.\n\n25\n\nAusgangspunkt für sein Begehren sei der im Tatbestand genannte Brief seiner\nTochter. Er möchte dem Mädchen das ganze Geschehen einmal darlegen können,\ninsbesondere seine Bemühungen, in der Vergangenheit mit ihr Kontakt zu\nhalten.\n\n26\n\nDas von der Behörde so in den Vordergrund gestellte Elterngespräch würde nur\nzu Verzögerungen führen, nicht aber zu irgendeinem sinnvollen Ergebnis. Im Übrigen\nbefürchte er dann im Umfeld dieses Elterngesprächs eine falsche Darstellung durch\ndie Kindsmutter. Er möchte in die Angelegenheit endlich eine klare Linie bringen.\nDas ginge nur durch ein Gespräch mit der Tochter so wie er das beantragt habe.\n\n27\n\nNoch in O hätten - unter Mitwirkung des Jugendamtes - mehrere Versuche von\nElterngesprächen stattgefunden, die aber zu nichts geführt hätten. Auf Grund dieser\nErfahrungen könne er sich mit einem neuen Versuch dieser Art nicht einverstanden\nerklären, zumal im Laufe der Zeit eine Änderung der Einstellung und Haltung der\nKindsmutter nicht zu erkennen sei.\n\n28\n\nDer Antragsteller beantragt ausdrücklich,\n\n29\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung\nzu verpflichten, ihm im Kreisjugendamt ein Gespräch mit seiner\nTochter S1 zu ermöglichen.\n\n30\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n31\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n32\n\nNach seiner Auffassung ist ein vorangehendes Elterngespräch aus fachlichen\nGründen zwingend erforderlich.\n\n33\n\nWegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (19 L\n1924/04 und 19 K 4062/04) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des\nAntragsgegners ergänzend Bezug genommen.\n\n34\n\nII.\n\n35\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n36\n\nDas zu Protokoll erklärte Begehren des Antragstellers ist nach seinem zum Teil\nin die Niederschrift aufgenommenen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung\neinschränkend dahingehend zu verstehen, dass es ihm ausschließlich um ein\nGespräch mit der Tochter in den Amtsräumen des Jugendamtes ohne\nvoraufgegangenes Elterngespräch geht. Denn das von ihm abgelehnte Verfahren hat\nder Antragsgegner - unter Zurückweisung der weitergehenden Wünsche des\nAntragstellers - ausdrücklich angeboten. Einer gerichtlichen Entscheidung bedürfte\nes insoweit nicht.\n\n37\n\nDer so ausgelegte Antrag erweist sich bereits als unzulässig.\n\n38\n\nBei zutreffender Würdigung seines Begehrens erstrebt der Antragsteller nämlich\neine Regelung seines Umgangsrechts. Insoweit kommt es nicht auf die äußere\n\"Einkleidung\" des Antrags in die Bitte um Beratung und Unterstützung bei der\nAusübung des Umgangsrechts an, wofür der Antragsgegner nach der öffentlich-\nrechtlichen Vorschrift des § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII zuständig ist.\nMaßgeblich ist vielmehr das tatsächliche Ziel des Verfahrens. Danach geht es dem\nAntragsteller aber darum, ein Gespräch mit seiner Tochter durchzusetzen, ohne\nzuvor mit der Kindesmutter eine diesbezügliche - persönliche - Absprache getroffen\nzu haben, d.h. eine konkrete Ausgestaltung seines Umgangsrechts zu Lasten des\nPersonensorgeberechtigten. Hierfür ist die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte\nnicht gegeben, sondern vielmehr ausschließlich die der Zivilgerichte. Das Jugendamt\nist an solchen familien- und vormundschaftsgerichtlichen Verfahren nur beteiligt,\ninsbesondere wegen der besonderen Sachkunde. Eine Einflussnahme auf das\nVorgehen der Behörde in Verfahren der letztgenannten Art durch das\nVerwaltungsgericht wäre ein unzulässiger Eingriff in den Bereich einer anderen\nGerichtsbarkeit. Im Übrigen kann der Kläger jederzeit selbst das zuständige\nZivilgericht anrufen, für den \"Umweg\" über das Jugendamt fehlt ihm das\nRechtsschutzinteresse.\n\n39\n\nUnabhängig davon ist der Antrag auch unbegründet.\n\n40\n\nNach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung\neines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur\ngetroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies\nsetzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass\ndas Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere\nEilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden.\n\n41\n\nDas Gericht lässt die Frage des Anordnungsgrundes ausdrücklich offen. Denn\ndem Antragsteller steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu.\n\n42\n\nAls Anspruchsgrundlage kommt ausschließlich die bereits genannte Regelung in\n§ 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII in Betracht, wonach Eltern, andere\nUmgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet,\nAnspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts\nhaben. Danach kann der Antragsteller ein Gespräch mit seiner Tochter in den\nAmtsräumen ohne voraufgegangenes Elterngespräch nicht verlangen.\n\n43\n\nDurch den Wunsch des Antragstellers wird die Personensorge der Mutter in\nerheblichem Umfang berührt. Sie bestimmt zunächst einmal, wie Kontakte zu dem\nVater des Kindes geknüpft werden, soweit nicht verbindliche Vereinbarungen\nvorliegen. Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Antragsgegners versuchen\nwürde, ein Vater-Tochter-Gespräch ohne fachlich einwandfreie Einbeziehung der\nMutter herbeizuführen.\n\n44\n\nDas Ansinnen des Vaters ist fachlich nicht zu rechtfertigen. Bei der gesetzlich\nvorgesehenen Vermittlung durch das Jugendamt (\"behördliche Mediation\") müssen\nalle Beteiligten in geeigneter Weise einbezogen werden. Das geschieht regelmäßig\ndurch Gespräche mit abschließenden Vereinbarungen, deren Einhaltung sodann von\ndem Jugendamt auch nachdrücklich eingefordert werden kann, bevor - in\nhartnäckigen Fällen - ggf. eine Entscheidung des Zivilgerichts herbeizuführen wäre,\ndie zudem in der Regel ebenfalls nach einem \"Gespräch\" mit allen Beteiligten in einer\nSitzung ergeht.\n\n45\n\nVorliegend kommt noch Folgendes hinzu:\n\n46\n\nZwar mag die Kindesmutter in der Vergangenheit Absprachen nicht eingehalten\nhaben (objektive Feststellungen liegen dem Gericht hierzu nicht vor, lediglich\nAngaben des Antragstellers). Der Antragsteller scheint aber die Grenzen seines\nUmgangsrechts insbesondere in Bezug auf Umfang und Intensität nicht zu\nakzeptieren. Schon mit der - üblichen - Regelung in dem gerichtlichen Vergleich war\ner nicht einverstanden, weil er weiter gehende, intensivere Kontakte wünschte.\nAußerdem hat er damals beanstandet, nicht über - kürzere - Abwesenheitszeiten\nseiner Tochter unterrichtet worden zu sein. Auch hat er zeitweise täglich während der\nfrühen Abendstunden im Haushalt der Kindesmutter angerufen, um mit seiner\nTochter zu sprechen. Wie die Reaktionen der Kindsmutter und ihres Ehemannes\nzeigen, ist dieses unter Berufung auf das Umgangsrecht nicht zu rechtfertigende\nVerhalten als Eindringen in den familiären Schutzraum und wie eine unerwünschte\nständige Anwesenheit eines Dritten im Familienkreis empfunden worden. Zudem\nscheint die übermäßige Zahl der später versandten Briefe (mehr als einer pro\nWoche) von der Tochter als eher lästig, wenn nicht sogar - in Verbindung mit der\nSchreibung des Namens S2-3 in Anführungszeichen - als belastend gewertet worden\nzu sein.\n\n47\n\nDer Antragsgegner müsste im Wege der \"behördlichen Mediation\" zunächst\neinmal versuchen können, die weit auseinanderliegenden Positionen der Eltern\nanzunähern, um eine gemeinsame Plattform zu finden. Dazu gehört insbesondere,\ndass sich der Antragsteller von seinen bisher viel zu weit gehenden Vorstellungen\nabbringen lässt und sich in der Zukunft - in Anerkennung der mütterlichen\nPersonensorge - auf ein echtes Umgangsrecht beschränkt, das dann durch die\nunterstützende Hilfe des Jugendamtes abzusichern wäre und wohl auch abgesichert\nwerden könnte.\n\n48\n\nDas von dem Antragsteller gewünschte Gespräch mit der Tochter S1 kann\njedenfalls nicht am Anfang des skizzierten Geschehens stehen, sondern müsste\n- dann mit ausdrücklicher Billigung der Mutter und mit vollem Einverständnis des\nKindes - in einer späteren Phase der Entwicklung stattfinden.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285920","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-06-28/19-l-1924-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285920","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285920","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-06-28/19-l-1924-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285920","retrieved":"2026-07-09 03:02:51.493689+00:00"}}