{"status":"available","doknr":"OLD285919","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0628.19K4062.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-06-28","aktenzeichen":"19 K 4062/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger ist der Vater der am 26. November 1990 geborenen S1. S1 lebt im\nHaushalt ihrer allein sorgeberechtigten Mutter, Frau Dr. med. S2, und ihres\nStiefvaters, Herrn Dr. med. S3.\n\n3\n\nMit seiner Klage erstrebt der Kläger eine Verpflichtung des Beklagten, \"die\nUmstände in der Familie der Kindesmutter bezüglich einer Kindeswohlgefährdung\nder Tochter S1 zu prüfen und zu würdigen.\"\n\n4\n\nDer Kläger und die Kindesmutter hatten bis etwa 1995 zeitweise\nzusammengelebt. Nach der Trennung der Eltern entstanden Differenzen hinsichtlich\ndes Umgangsrechts. In dem diesbezüglichen zivilgerichtlichen Verfahren (53 X\n206/96 Amtsgericht O) kam es am 10. Dezember 1996 zu einem Vergleich. In der\nSitzungsniederschrift heißt es insoweit (Bl. 34/35 der Verwaltungsakten):\n\n5\n\n\"Die Parteien sind sich darüber einig, dass\n\n6\n\n1. der Antragsteller ein Umgangsrecht alle vier Wochen sonntags in der\nZeit von 14.00 bis 18.00 Uhr beginnend am 29.12.1996 hat.\n\n7\n\n2. \n\n8\n\n3. Für den Fall, dass ein Termin wegen Verhinderung des Antragstellers\noder der Antragsgegnerin ausfallen muss, wird dieser am folgenden\nSonntag nachgeholt. Eine sich abzeichnende Verhinderung ist drei Tage\nvor dem Termin mitzuteilen.\n\n9\n\n4. \n\n10\n\n5. Die Antragsgegnerin erklärt, dass sie gegen Telefonate und Briefe im\nüblichen Rahmen keine Einwendungen habe.\n\n11\n\n6. \n\n12\n\n7. An den christlichen Doppelfeiertagen finden zusätzliche Besuche am\n2. Feiertag statt - zu der gleichen Zeit wie sonntags.\n\n13\n\n8. \n\n14\n\nFür das Jahr 96 findet der Weihnachtsbesuch am Montag den 23.12.\nstatt.\n\n15\n\nv.u.g.\n\n16\n\nHerr S betont, dass er diesen Vergleich nur widerwillig schließe, weil\ner seiner Meinung nach nicht weit genug gehe. Er stimme gleichwohl zu,\nweil ihm erklärt worden sei, dass sein Umgangsrecht nach Einholung\neines Sachverständigengutachtens kaum weiter gehend ausfallen\nwerde.\"\n\n17\n\nNach Angaben des Klägers konnte der Vergleich in der Folgezeit nicht\ndurchgeführt werden, weil die Kindesmutter und ihr Ehemann dazu nicht bereit\ngewesen seien; auch der Versuch einer Zwangsvollstreckung habe nicht zum Erfolg\ngeführt.\n\n18\n\nEbenfalls nach eigenen Angaben versuchte der Kläger sodann über einen\nlängeren Zeitraum, mit der Tochter S1 täglich telefonisch in Kontakt zu treten, was\ngleichfalls auf Hindernisse durch die Kindsmutter und ihren Ehemann gestoßen sei.\nAnschließend schickte er der Tochter mindestens einen Brief pro Woche.\n\n19\n\nEtwa im Jahre 1998 zog die Familie der Kindesmutter von O nach l - in den\nZuständigkeitsbereich des Beklagten - um. Seit November 1999 wandte sich der\nKläger - teilweise in erheblichen zeitlichen Abständen - an den Beklagten, weil er\ndurch das Verhalten der Kindesmutter und ihres Ehemannes seine Beziehung zu der\nTochter S1 und das Kindeswohl für gefährdet erachtete.\n\n20\n\nDer Beklagte kam bei einem Hausbesuch nach Gesprächen mit der Kindesmutter\nund der Tochter S1 am 19. Januar 2000 zu dem Ergebnis, dass die Verhältnisse dort\nAnlass zur Besorgnis oder zu einem Eingreifen nicht böten (Bl. 36/37 der\nVerwaltungsakten). Gleiches gilt für ein weiteres Gespräch mit der Tochter S1, der\nKindesmutter und ihrem Ehemann im Mai 2003 in den Räumen der Behörde (Bl. 66-\n68 der Verwaltungsakten). Auch gewann der Beklagte den Eindruck, dass Kontakte\nder Tochter zu ihrem Vater nicht von vornherein hintertrieben würden.\n\n21\n\nAnlässlich der Einladung des Beklagten zu dem Gespräch im Mai 2003 teilte die\nTochter dem Kläger mündlich über seine Mailbox und auch brieflich mit, dass sie \"im\nAugenblick\" keinen Kontakt zu dem Vater wünsche (Bl. 60-61, 62 und 65 der\nVerwaltungsakten). Der Kläger beantragte daraufhin bei dem Beklagten, die Behörde\nsolle ihm ein Gespräch mit seiner Tochter in den Räumen des Jugendamtes\nermöglichen. Das Angebot des Beklagten, zunächst einmal ein Elterngespräch unter\nVermittlung des Jugendamtes zu führen, lehnte der Kläger mehrfach und eindeutig\nab. Andererseits war der Beklagte aus fachlichen Gründen und im Hinblick auf das\nalleinige Sorgerecht der Mutter nicht bereit, dem Anliegen des Klägers ohne das\nvorgeschaltete Elterngespräch näher zu treten.\n\n22\n\nNachdem der Beklagte das Begehren des Klägers durch Schreiben vom 6.\nJanuar 2004 - endgültig - abgelehnt hatte, hat der Kläger am 19. Juni 2004 das\nVerwaltungsgericht mit einem Eilantrag (19 L 1924/04), gerichtet auf das\nvorgenannte Gespräch mit seiner Tochter, und mit der vorliegenden Klage\nangerufen.\n\n23\n\nZur Begründung seiner Klage hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung\nausgeführt:\n\n24\n\nEr sehe einen offensichtlichen Widerspruch zwischen der Beurteilung eines von\nihm seit Jahren befragten anderen Jugendamtes - in Bad T, und zwar dort der\nMitarbeiterinnen Frau U und Frau L21 - und der Beurteilung des Beklagten bezüglich\nder Einschätzung hinsichtlich der Kindeswohlgefährdung seiner Tochter S1 in der\nFamilie der Kindesmutter. \n\n25\n\nMit der Klage möchte er erreichen, dass der Beklagte die maßgeblichen\nUmstände endlich sorgfältig überprüft und würdigt.\n\n26\n\nDer Kläger beantragt,\n\n27\n\nden Beklagten zu verpflichten, die Umstände in der Familie\nder Kindesmutter bezüglich einer Kindeswohlgefährdung der\nTochter S1 zu prüfen und zu würdigen.\n\n28\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n29\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n30\n\nEr sieht nach wie vor keine Gründe für eine Einschreiten, weil sich nach\nsorgfältiger Abklärung kein Anlass zu irgendwelchen Besorgnissen ergeben\nhabe.\n\n31\n\nWegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten\n(19 K 4062/04 und 19 L 1924/04) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des\nBeklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n32\n\nEntscheidungsgründe\n\n33\n\nDie Klage erweist sich bereits als unzulässig.\n\n34\n\nFraglich erscheint schon, ob das Begehren einer nach der VwGO zulässigen\nKlageart entspricht. Der Erlass eines Verwaltungsakts als verbindlicher Regelung\n(§ 31 SGB X) im Wege einer Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO wird\nersichtlich nicht begehrt. Eine sog. Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) oder eine\nFeststellungsklage (§ 43 VwGO) liegen ebenfalls nicht vor. In Betracht kommt\nlediglich eine \"allgemeine Leistungsklage\", mit der ein behördliches Handeln\naußerhalb des Bereichs der Verwaltungsakte erstritten werden soll.\n\n35\n\nDiese Frage kann jedoch dahinstehen.\n\n36\n\nDa der Kläger mit dem Antrag letztlich die Vorbereitung eines Einschreitens von\nAmts wegen im Haushalt der Kindesmutter erstrebt, scheitert das Begehren an der\nBestimmung des § 44 a VwGO, wonach gesonderte Rechtsbehelfe gegen\nbehördliche Verfahrenshandlungen grundsätzlich ausscheiden.\n\n37\n\nDie Unzulässigkeit der Klage ergibt sich ferner daraus, dass der Kläger im\nErgebnis eine Tätigkeit des Beklagten zur Regelung der elterlichen Sorge und seines\nUmgangsrechts erstrebt. Die Zuständigkeit liegt insoweit nicht bei dem\nVerwaltungsgericht, sondern bei den Zivilgerichten, das Jugendamt ist an solchen\nfamilien- und vormundschaftsgerichtlichen Verfahren nur beteiligt, insbesondere\nwegen der besonderen Sachkunde. Eine Einflussnahme auf das Vorgehen der\nBehörde in Verfahren der letztgenannten Art durch das Verwaltungsgericht wäre ein\nunzulässiger Eingriff in den Bereich einer anderen Gerichtsbarkeit. Im Übrigen kann\nder Kläger jederzeit selbst das zuständige Zivilgericht anrufen, für den \"Umweg\" über\ndas Jugendamt fehlt ihm das Rechtsschutzinteresse.\n\n38\n\nDie Klage erweist sich schließlich auch dann als unzulässig, wenn man § 42 SGB\nVIII heranzieht, die einzige Bestimmung des Kinder- und Jugendhilferechts, die\n- wenn auch ganz entfernt - ins Blickfeld genommen werden kann. Die Vorschrift\nregelt die \"Inobhutnahme\" von Kindern und Jugendlichen als vorläufige Maßnahme in\neinem Eil- oder Notfall bis zu der unverzüglich einzuholenden Entscheidung des\nFamiliengerichts.\n\n39\n\nDa die Bestimmung ggf. dem Kind selbst, nicht aber Dritten, einen Anspruch auf\nein Einschreiten gewährt,\n\n40\n\nvgl. Röchling in LPK-SGB VIII, 2. Aufl. (Stand: 1.1.2003), § 42 Rdnr. 34,\n\n41\n\nfehlt dem Kläger die Klagebefugnis i.S. des § 42 Abs. 2 VwGO. Er vermag nicht\ngeltend zu machen, durch die Ablehnung einer \"Inobhutnahme\" in eigenen Rechten\nverletzt zu sein. Unabhängig davon wäre die Klage insoweit auch unbegründet. Die\nVoraussetzungen für eine \"Inobhutnahme\" als aktuell und sofort erforderliche\nNotfallmaßnahme liegen nach Lage der Akten und dem eigenen Vorbringen des\nKlägers nicht vor. \n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285919","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-06-28/19-k-4062-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285919","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285919","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-06-28/19-k-4062-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285919","retrieved":"2026-07-09 03:02:51.391443+00:00"}}