{"status":"available","doknr":"OLD285971","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0624.4K4506.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-06-24","aktenzeichen":"4 K 4506/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten für die Beigeladenen gegen Sicherheitsleistung \nin Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Für den \nBeklagten ist das Urteil wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig \nvollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, \nwenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer frühere Beigeladene beantragte unter dem 28. August 2001 einen positiven \nbauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Neubebauung des Grundstücks in E, \nS Weg 26, Gemarkung \nG2. Das auf dem Grundstück derzeit befindliche Wohnhaus soll abgerissen werden. \nGeplant ist die Errichtung von zwei Wohngebäuden mit insgesamt neun \nWohneinheiten und Tiefgarage. Wegen der Einzelheiten der Planung und der \nvorhandenen Umgebungsbebauung wird auf die in den beigezogenen \nVerwaltungsvorgängen und den Gerichtsakten befindlichen Pläne und Fotografien \nsowie auf das Ergebnis der Ortsbesichtigung durch den Einzelrichter vom \n17. November 2003 verwiesen.\n\n3\n\nDer Beklagte erteilte dem früheren Beigeladenen den beantragten Vorbescheid \nunter dem 28. September 2001 (Registrier-Nr. 32-BV-001971) unter bestimmten \nVorgaben. Sie beschränkten das straßenseitige Gebäude zum S Weg hin auf zwei \nVollgeschosse und ein nicht als Vollgeschoss ausbaubares Dachgeschoss, das \nrückwärtige Gebäude auf ein Vollgeschoss und ein als Vollgeschoss ausgebautes \nDachgeschoss. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vorbescheid vom \n28. September 2001 Bezug genommen.\n\n4\n\nDer Kläger ist Eigentümer des südlichen Nachbargrundstückes S Weg 30. Er \nerhob gegen den Vorbescheid unter dem 5. April 2002 Widerspruch, den die \nBezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2003 zurückwies.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 9. Juli 2003 Klage erhoben. Er trägt vor: Das Bauvorhaben \nfüge sich mindestens, wenn es überhaupt als in einem Bebauungszusammenhang \ngelegen beurteilt werden könne, in die vorhandene Umgebung nicht ein und sei \ndeshalb der Nachbarschaft gegenüber rücksichtslos. Es sprenge die Eigenart des \nBaugebietes, die durch Einzelhäuser mit großen Gärten oder Parks auf großzügig \ngeschnittenen Grundstücken geprägt sei. Die Bebauung in der vorgesehenen Form \nkönne ohnehin nicht verwirklicht werden, weil das Grundstück mit einer \nGrunddienstbarkeit belastet sei. Diese erlaube die Bebauung nur mit \nherrschaftlichen, allein stehenden Einfamilienhäusern auf Baugrundstücken, die nicht \nkleiner als „25 Ar 53 Meter\" seien. Diese Grunddienstbarkeit sei noch wirksam. Sie \nstehe dem Bauvorhaben unüberwindbar entgegen.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden dem früheren Beigeladenen erteilten \nbauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid vom \n28. September 2001 (Registrier-Nr. 32-BV-001971) in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n10. Juni 2003 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte und die Beigeladenen beantragen,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDer Einzelrichter hat Beweis durch eine Ortsbesichtigung erhoben. Wegen des \nGegenstandes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das \nOrtsterminsprotokoll vom 17. November 2003 verwiesen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nVerwaltungsvorgänge, die beigezogene Akte 4 K 7602/95 und den Inhalt der \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nA.\n\n14\n\nDie dem früheren Beigeladenen erteilte Bebauungsgenehmigung durfte trotz der \ndem Bauvorhaben, wie der Kläger vorträgt, entgegenstehenden Grunddienstbarkeit \nerteilt werden. Ein Vorbescheid ergeht wie eine Baugenehmigung unbeschadet \nprivater Rechte Dritter. Es ist auch nicht von vornherein und unter jeder denkbaren \nrechtlichen Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass das Bauvorhaben an der \nGrunddienstbarkeit scheitert. Der Kläger ist aus ihr nicht berechtigt. Die noch \nverbliebenen begünstigten Grundstücke liegen westlich des S Wegs außerhalb der \nWohnsiedlung. Ihre Situation wird durch das Bauvorhaben nicht berührt. Das eröffnet \ndem Bauherrn Chancen, entweder durch eine vergütete Vereinbarung oder auf dem \nRechtsweg wegen veränderter Verhältnisse oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage \nbis zum Baubeginn nach Erteilung der Baugenehmigung eine Aufhebung der \nGrunddienstbarkeit zu erreichen. Es ist nicht Sache der Bauaufsicht, diese für den \nBauherrn nicht aussichtslosen zivilrechtlichen Entwicklungen zu bewerten.\n\n15\n\nB.\n\n16\n\nBauplanungsrechtliche Vorschriften, die (auch) dem Schutz der Nachbarschaft \ndienen, werden durch das Bauvorhaben nicht verletzt.\n\n17\n\n1. Das Baugrundstück und das Hausgrundstück des Klägers liegen innerhalb \neines durch einen qualifizierten Bebauungsplan nicht erfassten zusammenhängend \nbebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB, 3 Abs. 1 BauNutzVO. Das \nergibt sich aus schon dem zu den Gerichtsakten gereichten Luftbild. Der daraus \ngewonnene Eindruck hat sich in der Ortsbesichtigung bestätigt. Das südlich der \nBergischen Landstraße gelegene Baugebiet am S Weg, Am H, An E1 und am T1 ist \njedenfalls bis zu den Häusern an der südlichen Seite des West-Ost-Stranges der \nStraße An E1 durchgehend bebaut. Auch die sich nach Süden hin auflockernde \nBebauung im Bereich der Grundstücke des Klägers und des früheren Beigeladenen \nvermittelt noch den Eindruck der Geschlossenheit. Deren Grundstücke werden durch \ndie Häuser nördlich davon am S Weg, die Häuser entlang des Nord-Süd-Strangs der \nStraße An E1 und entlang deren westlich davon abknickenden West-Ost-Stranges \numklammert. Die Straßenführung und die entlang der Straßen gelegenen Häuser \nbetonen den engen Zusammenhang. Erst die westlich (jenseits des S Wegs) und \nöstlich (Viertelkreis vom S Weg bis zum T1) der Siedlung jeweils vorhandenen \nBaumstreifen bilden eine optische Grenze zum Außenbereich. Das vorhandene Haus \ndes früheren Beigeladenen gehört wegen des unmittelbaren Anschlusses an das \nnördlich davon stehende Haus auf dem Grundstück S Weg 24 jedenfalls zum \nInnenbereich. Daran ändert sich nichts durch den Abriss der vorhandenen Gebäude, \nwenn sie, was nach dem Vorbescheidantrag zu erwarten steht, alsbald durch \nNeubauten ersetzt werden. Das Grundstück des Klägers erscheint trotz der sehr \ngroßen Freiflächen wegen des darauf stehenden, großzügig dimensionierten \nWohnhauses und wegen der südlich angrenzenden, nur durch die sehr schmale \nStraße An E1 getrennte Häuserkette nicht als Übergang in den Außenbereich oder \nals Außenbereich im Innenbereich, sondern als Teil des in einer Villengegend \nlockerer zu verstehenden Bebauungszusammenhangs. Selbst bei einer an dem \nMaßstab der umliegenden, immer noch großzügig aber doch kleiner geschnittenen \nGrundstücke und Häuser orientierten Betrachtungsweise stellen sich die unbebauten \nTeile des Grundstücks des Klägers als Baulücke im Innenbereich, nicht als \nUnterbrechung des Bebauungszusammenhangs dar.\n\n18\n\nDie Bebauung am S Weg südlich der C Landstraße hat nach der Zahl der \nmittlerweile vorhandenen Bauten ein hinreichendes Gewicht und ist Ausdruck einer \norganischen Siedlungsstruktur (reine Wohnsiedlung am Stadtrand).\n\n19\n\n2. Die Umgebung des streitigen Bauvorhabens und des Grundstücks des Klägers \nstellt sich der Art nach als reines Wohngebiet dar. Die Ortsbesichtigung hat eine \nBebauung des Ortsteils ausschließlich mit Wohngebäuden ergeben.\n\n20\n\n3. Der Kläger hat keinen aus dem Nachbarrechtsverhältnis folgenden \nAbwehranspruch wegen Gebietsunverträglichkeit. Gebietsunverträglich sind solche \nBauten, die, obwohl sie unter die einschlägigen Tatbestandsmerkmale der \nBaunutzungsverordnung subsumiert werden können, mit der spezifischen \nZweckbestimmung des Baugebietes nicht in Einklang zu bringen sind (BVerwG, \nBeschluss vom 15. Juli 1996, 4 NB 23.96, BauR 1996, 816). Das Erfordernis der \nGebietsverträglichkeit bestimmt die regelhafte Zulässigkeit ebenso wie die in der \nBaunutzungsverordnung zugelassenen Ausnahmen (vgl. BVerwG, Urteil vom \n21. März 2002, 4 C 1.02, BRS 65, 309). Prägend für ein (faktisches) Wohngebiet ist \ndie Bebauung mit Wohnhäusern. Damit stimmt das Bauvorhaben überein. Der \nZu- und Abgangsverkehr liegt innerhalb der Bandbreite des in Wohngebieten der \nNachbarschaft Zumutbaren. Die im Vergleich zu anderen Grundstücken des \nBaugebietes intensivere Nutzung mit einer größeren Anzahl von Wohnung pro \nEinheit Grundstücksfläche macht das Bauvorhaben nicht unverträglich. Das \nBaugrundstück ist so groß, dass auch nach Errichtung der geplanten Objekte noch \ngenügend Freiflächen bleiben. Von einer unverträglichen Verdichtung der Bebauung \nkann keine Rede sein. Auf eine Erhaltung der von dem Klägers als schützenswert \nreklamierten Prägung der Umgebung durch eine Villenbebauung (mit entsprechend \nbaulich weniger stark ausgenutzten Grundstücken und reinen Einfamilienhäusern) \nbesteht kein Anspruch (OVGNW, Beschluss vom 29. Juli 1997, 7 A 439/97).\n\n21\n\n4. Das Bauvorhaben ist dem Kläger als Eigentümer des Nachbargrundstückes \ngegenüber nicht rücksichtslos. Das Grundstück des früheren Beigeladenen liegt in \ndem insgesamt leicht welligen Gelände größtenteils tiefer als das des Klägers. \nDessen Haus ist nach dem Eindruck in der Ortsbesichtigung auf einem erhöhten \nGeländepunkt errichtet worden. Das Bauvorhaben wird nach den dem \nVorbescheidantrag beigefügten und mit Grünstempel versehenen \nSchnittzeichnungen in der Höhe deutlich hinter der Höhe des Hauses des Klägers \nzurückbleiben. Die seitlichen Abstände zum Wohnhaus des Klägers werden \nbeträchtlich sein. Der hintere Baukörper des Vorhabens nimmt die durch die \nGebäude auf dem Nachbargrundstück S Weg 24 (Flurstücke 314, 315) \nvorgezeichnete faktische rückwärtige Baugrenze auf. Er wird nach dem Ergebnis des \nOrtstermins vom Grundstück des Klägers aus zwar zu sehen sein (und umgekehrt). \nDer Neubau wird aber auf dem Baugrundstück in einer Geländevertiefung errichtet. \nDas und die durch den Beklagten verfügte Höhenbegrenzung auf ein Vollgeschoss \nund ein (nicht als Vollgeschoss ausgebautes) Dachgeschoss schränken den \nentfernungsbedingt ohnehin nicht intensiven Sichtkontakt merklich ein. Eine völlige \nAbschottung jeden Einblicks aus der Nachbarschaft in das eigene Grundstück ist \nnicht Inhalt des Rücksichtnahmegebotes.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 VwGO, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n23\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 \nZPO.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285971","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-06-24/4-k-4506-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285971","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285971","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-06-24/4-k-4506-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285971","retrieved":"2026-07-09 03:02:56.707348+00:00"}}