{"status":"available","doknr":"OLD286010","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0623.7K431.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-06-23","aktenzeichen":"7 K 431/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt ein Unternehmen für Krankentransport mit Sitz in L. Unter \ndem 9. Februar 2000 beantragte sie bei dem Beklagten die Erteilung einer \nGenehmigung für die Ausübung von Krankentransport mit vier \nKrankentransportwagen (KTW). Zu den vorgesehenen Betriebszeiten gab sie auf \nNachfrage des Beklagten an, drei Fahrzeuge sollten werktags von 08.00 bis \n17.00 Uhr und ein Fahrzeug solle täglich rund um die Uhr in Betrieb sein.\n\n3\n\nIm Juni 2000 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass zurzeit durch ein externes \nUnternehmen ein neuer Rettungsdienstbedarfsplan erstellt werde. Mit der \nFertigstellung sei ungefähr im Oktober des Jahres zu rechnen. Nach dem derzeit \ngeltenden Bedarfsplan müsse der Antrag abgelehnt werden. Daher stelle er die \nBearbeitung des Antrags zurück. Die Klägerin möge sich mit ihm in Verbindung \nsetzen, falls sie mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden sei. Mit Schreiben \nvom 10. Juli 2000 bat die Klägerin um einen rechtsmittelfähigen Bescheid.\n\n4\n\nNach Anhörung der Klägerin lehnte der Beklagte den Antrag mit Bescheid vom \n18. Januar 2001 ab. Ein neuer Rettungsdienstbedarfsplan war bis dahin nicht erstellt \nworden. Zur Begründung seiner Entscheidung berief der Beklagte sich auf eine zu \nerwartende Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen \nRettungsdienst. Hierzu führte er im Wesentlichen aus: Der Krankentransport im \nGebiet der Stadt R werde derzeit durch den Rettungsdienst der Berufsfeuerwehr und \ndurch eingebundene Hilfsorganisationen sichergestellt. Die Eintreffzeiten von fünf bis \nacht Minuten im Bereich der Notfallrettung würden eingehalten. Die Zahl der über die \nLeitstelle der Berufsfeuerwehr abgewickelten Krankentransporte habe sich seit 1991 \nim Schnitt um weniger als 2 % gegenüber den Vorjahren erhöht. Mangels \ngegenteiliger Erkenntnisse sei davon auszugehen, dass die Einsatzzahlen auch \nzukünftig nicht wesentlich steigen würden. Die Genehmigung der vier beantragten \nKTW würde zu einer Erhöhung der Transportkapazitäten um 41,6 % führen. Dies \nstehe in keiner Relation zur Entwicklung der Einsatzzahlen. Die von der Klägerin \ndurchgeführten Transporte würden daher dem Rettungsdienst verloren gehen. Als \nTräger des Rettungsdienstes sei er gleichwohl zur Sicherstellung des \nKrankentransports verpflichtet. Er könne also nicht in dem Umfang, in dem \nGenehmigungen für Unternehmer erteilt würden, KTW stilllegen. Die Vorhaltekosten \nfür Personal und Material würden weiter bestehen, in die Gebührenkalkulation \neinfließen und zu einer massiven Gebührenerhöhung führen. Rechnerisch habe eine \nVerminderung der Einsatzzahlen um 20 % bei unveränderten Kosten eine Erhöhung \nder Einzelgebühr für den Krankentransport um 25 % zur Folge; bei einem Rückgang \nder Transporte um 40 % erhöhe sich die Gebühr sogar um 67 %. Damit werde die \nwirtschaftliche Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes in Frage gestellt. \n\n5\n\nGegen diesen Bescheid, der am 24. Januar 2001 zugestellt wurde, erhob die \nKlägerin am 19. Februar 2001 Widerspruch. Nachdem die im Rahmen der \nBedarfsplanung von dem Beklagten beauftragte Firma G unter dem \n3. September 2001 ein Gutachten zur Organisation des Rettungsdienstes erstellt \nhatte (G-Gutachten), wies die Bezirksregierung E den Widerspruch mit \nWiderspruchsbescheid vom 19. Dezember 2001 zurück.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 21. Januar 2002, einem Montag, Klage erhoben. Zur \nBegründung macht sie im Wesentlichen geltend, in der Versagung der Genehmigung \nliege eine nach Gemeinschaftsrecht unzulässige Wettbewerbsbeschränkung. Die \nVersagungsentscheidung beruhe auf der Zuerkennung von Funktionsschutz zu \nGunsten des Rettungsdienstes. Darin liege der Missbrauch einer \nmarktbeherrschenden Stellung, der den Handel zwischen den Mitgliedstaaten \nbeeinträchtige. Abgesehen davon genieße der Rettungsdienst des Beklagten keinen \nFunktionsschutz, weil im Bereich der Notfallrettung, wie sich aus dem \nWiderspruchsbescheid ergebe, die Hilfsfrist von acht Minuten nur zu 87,7 % (richtig \nlaut G-Gutachten: 83,7 %) eingehalten werde. Mithin habe der Beklagte seine Pflicht \nzur Schaffung eines bedarfsgerechten und flächendeckenden Rettungsdienstes nicht \nerfüllt, was nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) jedoch Voraussetzung für die Anwendung \nder Funktionsschutzklausel sei. Die Annahme des Beklagten, die Erteilung der \nbeantragten Genehmigung führe zu einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit \ndes Rettungsdienstes, treffe auch in der Sache nicht zu. Der Beklagte könne auf die \nBetätigung von privaten Unternehmen reagieren, indem er eigenes Personal sowie \nBetriebsmittel reduziere und dadurch seine Vorhaltekosten senke. Die den Beklagten \ntreffende Sicherstellungsverpflichtung bedeute nicht, dass dieser stets ausreichende \neigene Kapazitäten vorhalten müsse. Vielmehr sei die Funktionsfähigkeit des \nRettungsdienstes auch dann sichergestellt, wenn der Beklagte darüber wache, dass \nüberhaupt ausreichende Kapazitäten, sei es allein durch private Anbieter oder durch \nprivate Anbieter und den Rettungsdienst zusammen, bestünden. Sollte ein privater \nAnbieter ausfallen, müsse der Beklagte dessen Kapazitäten übernehmen. Auch in \nanderen privatisierten Bereichen der Daseinsvorsorge sei ein solches System der \nSicherstellung üblich. Hinzu komme, dass sie, die Klägerin, Leistungen des \nKrankentransports wesentlich günstiger anbiete als der Rettungsdienst. Dies zeige \nsich etwa im F, in dem sie bereits unternehmerisch tätig sei. Die Erteilung der \nbeantragten Genehmigung werde daher nicht zu einer Erhöhung, sondern zu einer \nSenkung der Kosten führen. Ferner hätte der Beklagte rechtzeitig einen \naktualisierten Rettungsdienstbedarfsplan erstellen müssen; die Ablehnung des \nGenehmigungsantrags auf der Grundlage des Bedarfsplans aus dem Jahr 1992 bzw. \ndes G-Gutachtens sei unzulässig.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n18. Januar 2001 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n19. Dezember 2001 zu verpflichten, ihr auf den Antrag \nvom 9. Februar 2000 die Genehmigung zur \nWahrnehmung von Aufgaben des Krankentransports mit \nvier KTW zu erteilen.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Zulassung der Klägerin mit vier \nKTW beeinträchtige die Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes. Zu diesem \nErgebnis seien er und die Widerspruchsbehörde zwar ohne neuen Bedarfsplan, aber \nunter Berücksichtigung und Auswertung der Einsatzzahlen der letzten Jahre zu \nRecht gelangt. Die stets beobachtete und neu beurteilte Entwicklung der \nEinsatzzahlen mit jährlichen Veränderungen von durchschnittlich weniger als 2 % \nließen auch ohne Aufstellung eines neuen Bedarfsplans eindeutig erkennen, dass \ndie Erteilung der beantragten Genehmigung nicht nur zur Deckung eines \nzusätzlichen Bedarfs nicht notwendig sei, sondern darüber hinaus zu einer \nBeeinträchtigung der Versorgung führen werde. Dieses Ergebnis werde zusätzlich \nabgesichert durch das während des Widerspruchsverfahrens erstellte und im \nWiderspruchsbescheid berücksichtigte G-Gutachten. Der Umstand, dass im Bereich \nder Notfallrettung die Eintreffzeiten nicht eingehalten würden, rechtfertige nicht die \nErteilung der beantragten Genehmigung. Die diesbezügliche Rechtsprechung des \nOVG NRW könne nur als Grundsatz verstanden werden. Anders als in den dort \nentschiedenen Fällen liege hier ein detailliertes Organisationsgutachten vor, das im \nEinzelnen die Mängel im Rettungsdienst beschreibe und bestimmte \nÄnderungsvorschläge mache. Zu diesen gehöre indessen nicht eine Ausweitung der \nTransportkapazitäten, sondern, bei verbesserter Organisation im Übrigen und einer \nteilweisen örtlichen Verlagerung von Rettungswachen, im Gegenteil deren \nReduzierung. \n\n12\n\nNachdem im August 2002 ein Entwurf fertig gestellt worden war, hat der Beklagte \nim Februar 2003 einen neuen Rettungsdienstbedarfsplan verabschiedet.\n\n13\n\nIm Erörterungstermin vom 28. April 2004 haben sich die Beteiligten mit einer \nEntscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \neinschließlich der Anlagen (G-Gutachten vom 3. September 2001, Entwurf eines \nRettungsdienstbedarfsplans aus August 2002 und Rettungsdienstbedarfsplan aus \nFebruar 2003) ergänzend Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nGemäß § 101 Abs. 2 VwGO konnte die Kammer im Einverständnis mit den \nBeteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.\n\n17\n\nDer ablehnende Bescheid des Beklagten vom 18. Januar 2001 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 19. Dezember 2001 ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die \nKlägerin hat weder einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung zur \nWahrnehmung von Aufgaben des Krankentransports mit vier KTW noch auf erneute \nBescheidung ihres Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.\n\n18\n\nDer Erteilung der beantragten Genehmigung nach den §§ 18 ff. RettG NRW, die \nhier als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommen, steht die sog. \nFunktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 Satz 1 RettG NRW entgegen, wonach die \nGenehmigung zu versagen ist, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das \nöffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne von § 6 \nRettG NRW beeinträchtigt wird.\n\n19\n\nDas Genehmigungserfordernis und die Einschränkung der \nGenehmigungsfähigkeit durch die Funktionsschutzklausel verstoßen nicht gegen \nhöherrangiges Recht. Sie sind insbesondere mit der Gewährleistung der \nBerufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Dies gilt nicht nur für die \nNotfallrettung,\n\n20\n\nvgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 3. November 1994 \n- 3 C 17.92 -, BVerwGE 97, S. 79 ff. (zum Rettungsdienstgesetz des Landes \nBerlin),\n\n21\n\nsondern auch für den Krankentransport,\n\n22\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1999 - 3 C 20/98 -, DVBl. 2000, S. 124 ff. \n(zur Bedarfsgrenze als Versagungsgrund nach dem hessischen \nRettungsdienstgesetz); OVG NRW, Beschluss vom 2. August 1994 \n- 13 B 1085/94 -, NWVBl. 1995, S. 26 ff., \n\n23\n\nfür den hier eine Genehmigung allein beantragt ist. Zwar führen die genannten \nVorschriften, indem sie die Aufnahme einer Tätigkeit als Krankentransporteur von \neinem staatlichen Zulassungsakt abhängig machen, zu einem Eingriff in die Freiheit \nder Berufswahl. Der Zugang zum Beruf wird von der Erfüllung einer Voraussetzung \n(keine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen \nRettungsdienst) abhängig gemacht, die außerhalb des Einflussbereichs des \nBetroffenen liegt. Diese objektive Zulassungsbeschränkung ist aber gerechtfertigt zur \nAbwehr einer schweren Gefahr für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut, \nnämlich das sachgerechte Funktionieren des Gesundheitswesens, das durch das \nEntstehen zu großer Kapazitäten im Bereich des Rettungsdienstes einschließlich des \nKrankentransports, der wesentlicher Teil der Gesundheitsversorgung der \nBevölkerung ist, beeinträchtigt würde.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1999 - 3 C 20/98 -, a.a.O.; ferner \nOVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Mai 2002 - 7 A 11626/01.OVG -, juris.\n\n25\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin verstoßen die erwähnten Vorschriften des \nRettG NRW über die Zulassung von privaten Anbietern zum Krankentransport auch \nnicht gegen Art. 86 Abs. 1 i.V.m. Art. 82 des Vertrages zur Gründung der \nEuropäischen Gemeinschaft (in der Fassung des Vertrages von Amsterdam - EGV -). \nGemäß Art. 86 Abs. 1 EGV werden die Mitgliedstaaten in Bezug auf öffentliche \nUnternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche \nRechte gewähren, keine diesem Vertrag und insbesondere dessen Artikeln 12 und \n81 bis 89 widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten. Nach Art. 82 \nSatz 1 EGV ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten die \nmissbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen \nMarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere \nUnternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen den \nMitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Ob die Voraussetzungen dieser Vorschriften für \neine gemeinschaftsrechtlich unzulässige Wettbewerbsbeschränkung hier erfüllt sind, \nbedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn der dem Rettungsdienst des Beklagten \ndurch § 19 Abs. 4 RettG NRW eingeräumte Funktionsschutz gegen Art. 86 Abs. 1, 82 \nEGV verstoßen würde,\n\n26\n\nwogegen allerdings spricht, dass die landesrechtliche Regelung keineswegs \nzu einem generellen Ausschluss von Privatunternehmern führt, solche vielmehr, \nwie sich aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin ergibt und dem Gericht aus \nmehreren vergleichbaren Klageverfahren bekannt ist, in zahlreichen Kreisen \nund kreisfreien Städten Nordrhein-Westfalens mit unter der Geltung des \nRettG NRW erteilten Genehmigungen Leistungen des Krankentransports und \n(teilweise) sogar der Notfallrettung anbieten,\n\n27\n\nwäre dies gemäß Art. 86 Abs. 2 Satz 1 EGV gerechtfertigt. Danach gelten die \nVorschriften des Vertrages, insbesondere die Wettbewerbsregeln, für Unternehmen, \ndie mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind \n(nur), soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen \nübertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Hierzu hat \nder Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem ihm vom OVG Rheinland-Pfalz\n\n28\n\ndurch Beschluss vom 23. November 1999 - 7 A 11769/98.OVG - (n.v.)\n\n29\n\nzur Vorabentscheidung vorgelegten Fall festgestellt, dass es sich bei der \nNotfallrettung, die zum Wohl der Allgemeinheit flächendeckend zu jeder Zeit, bei \ngleicher Qualität und bei einheitlichen Benutzungsentgelten den Transport von \nverletzten und kranken Personen sicherstellen muss, unzweifelhaft um eine Aufgabe \nvon allgemeinem wirtschaftlichen Interesse handelt. Weiter hat der EuGH ausgeführt, \nArt. 86 Abs. 2 EGV erlaube es den Mitgliedstaaten, den Sanitätsorganisationen, die \nsie mit derartigen Dienstleistungen betraut hätten (in jenem Fall war die \nDurchführung des Rettungsdienstes gemäß rheinland-pfälzischen Landesrecht \nvollständig auf Sanitätsorganisationen übertragen worden), ausschließliche Rechte \nzu verleihen, die der Anwendung der Wettbewerbsregeln des EGV entgegenstehen \nkönnten, soweit Wettbewerbsbeschränkungen oder sogar der Ausschluss jeglichen \nWettbewerbs seitens anderer Wirtschaftsteilnehmer erforderlich sei, um die Erfüllung \nder den begünstigten Sanitätsorganisationen übertragenen besonderen Aufgaben \nsicher zu stellen. \n\n30\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - C-475/99 -, DVBl. 2002, S. 182 ff. \n(185 f.).\n\n31\n\nWie sich aus der Entscheidung des Gerichtshofs ferner ergibt, darf zur \nVerfolgung dieses Zieles insbesondere auch darauf Rücksicht genommen werden, \ndass die Leistungserbringung sich für den Anbieter im Rahmen des wirtschaftlich \nZumutbaren halten muss. Dies setze regelmäßig die Möglichkeit eines Ausgleichs \nzwischen weniger rentablen (= Notfallrettung) und rentableren (= Krankentransport) \nTätigkeiten voraus. Hieraus folgert der EuGH, dass die Rechtfertigung der \nWettbewerbsbeschränkung nach Art. 86 Abs. 2 EGV für die Notfallrettung sich auf \nden Krankentransport erstrecke, um eine „Quersubventionierung\" im dargelegten \nSinne zu ermöglichen.\n\n32\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - C-475/99 -, a.a.O., S. 186.\n\n33\n\nAllerdings knüpft der EuGH in der genannten Entscheidung die Rechtfertigung \nder Wettbewerbsbeschränkung nach Art. 86 Abs. 2 EGV daran, dass der \nRettungsdienst in der Lage ist, die Nachfrage nach Notfall- und \nKrankentransportleistungen jederzeit zu decken (was im Falle des Rettungsdienstes \ndes Beklagten im Hinblick darauf, dass dort im Bereich der Notfallrettung die \nEintreffzeiten nicht eingehalten werden, derzeit unstreitig nicht der Fall ist). Daraus \nkann die Klägerin indessen nichts für sich herleiten. Der Fall, der dem EuGH zur \nVorabentscheidung vorlag, unterscheidet sich nämlich von dem hier zu \nentscheidenden dadurch, dass dort Genehmigungen für Notfallrettung und \nKrankentransport in Streit standen. \n\n34\n\nVgl. zu jenem Streitgegenstand das auf Grund der Vorabentscheidung des \nEuGH ergangene Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 7. Mai 2002 \n- 7 A 11626/01.OVG -, juris; ferner den die Beschwerde gegen die Nichtzulassung \nder Revision zurückweisenden Beschluss des BVerwG vom 22. Januar 2003 \n- 3 B 116.02 - (n.v.). \n\n35\n\nInsofern war es nur konsequent, dass der EuGH im Rahmen der Frage nach der \nRechtfertigung der Wettbewerbsbeschränkung auf eine Bedarfsdeckung in den \nBereichen Notfallrettung und Krankentransport abgestellt hat. Dagegen lässt sich der \nEntscheidung nicht entnehmen, dass die Rechtfertigung der \nWettbewerbsbeschränkung auch dann von einer Bedarfsdeckung auch bei der \nNotfallrettung abhängen soll, wenn, wie hier, nur eine Genehmigung für den \nKrankentransport beantragt wurde. Dagegen spricht, dass es sich nach Auffassung \ndes EuGH bei dem Markt für Notfallrettung und dem für Krankentransport um zwei \ngetrennte Märkte handelt. Hierzu heißt es in der erwähnten Vorabentscheidung, die \nfraglichen Dienstleistungen seien zwar ähnlich, doch seien sie hinsichtlich ihrer \nEigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks weder \naustauschbar noch substituierbar. Zum einen nämlich könne der Krankentransport \nLeistungen der Notfallrettung, die Tag und Nacht hoch qualifiziertes Personal und \neine besonders hoch entwickelte Ausrüstung erfordere, nicht immer ersetzen; zum \nanderen könne die Notfallrettung, die besonders teuer sei, nicht als Substitut des \nKrankentransports angesehen werden. \n\n36\n\nEuGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - C-475/99 -, a.a.O., S. 184.\n\n37\n\nFerner ist - wozu der EuGH in dem von ihm entschiedenen Fall keinen Anlass \nhatte, sich zu äußern - davon auszugehen, dass es sich auch bei dem \nKrankentransportwesen als solchem, losgelöst von seiner Funktion als Mittel zur \nFinanzierung der Notfallrettung, um eine Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichen \nInteresse im Sinne des Art. 86 Abs. 2 EGV handelt. Nach der obergerichtlichen \nRechtsprechung ist die ordnungsgemäße Abwicklung des Krankentransports ein \naußerordentlich wichtiges Gemeinschaftsgut. Auch wenn die transportierten \nPatienten keiner akuten Lebensbedrohung unterliegen, kann eine unsachgemäße \nAusführung des Transportauftrags leicht beträchtliche Schmerzen hervorrufen und \nsogar zu einer wesentlichen Verschlimmerung des Leidens beitragen. Schätzt der \nTransporteur eine plötzlich eintretende Verschlechterung des Gesundheitszustandes \nnicht richtig ein, können daraus sogar Lebensgefahren resultieren.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1999 - 3 C 20/98 -, DVBl. 2000, S. 124 ff. \n(125).\n\n39\n\nAngesichts des besonderen Stellenwerts, der danach dem Krankentransport im \nRahmen der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung zukommt, bedarf es zur \nRechtfertigung der Wettbewerbsbeschränkung nach Art. 86 Abs. 2 EGV keines \nRückgriffs auf seine Funktion als Mittel zur Finanzierung der Notfallrettung im Wege \neiner „Quersubventionierung\". Der Schutz des Krankentransports erfährt seine \nRechtfertigung auch aus sich selbst heraus. Daher ist im Rahmen des Art. 86 Abs. 2 \nEGV nicht auf die Notfallrettung, sondern auf den Krankentransport abzustellen, \nwenn, wie hier, allein eine Genehmigung für Krankentransport beantragt ist. Dass es \nim Bereich des Krankentransports des Beklagten nennenswerte Versorgungsmängel \ngibt, lässt sich nicht feststellen. Dies gilt selbst dann, wenn, wie der Vertreter der \nKlägerin im Erörterungstermin geltend gemacht hat, die im \nRettungsdienstbedarfsplan vorgesehene Wartezeit von bis zu 30 Minuten nicht \ndurchgehend eingehalten wird, sondern bis zum Eintreffen des KTW beim Patienten \nteilweise bis zu 45 Minuten vergehen. Bei der Wartezeit von 30 Minuten handelt es \nsich nicht um eine zwingende, aus medizinischen Gründen gebotene Vorgabe, \nsondern lediglich um eine vom Beklagten zwecks Optimierung der Organisation \nfestgelegte Planungsgröße. Da Krankentransporte, anders als Notfalleinsätze, \nmangels eines lebensbedrohlichen Zustandes der zu befördernden Personen nicht \nbesonders eilbedürftig sind und in der Regel von dem anfordernden Arzt \nvorausschauend disponiert werden können, ist, anders als bei der Notfallrettung,\n\n40\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2004 - 13 B 16/04 -, juris,\n\n41\n\nein Zielerreichungsgrad von 90 % nicht zu verlangen. Dem trägt der \nRettungsdienstbedarfsplan des Beklagten Rechnung, indem er (auf Seite 65 unter \n9.1.3) eine Wartezeit von nicht mehr als 30 Minuten nur „in der Regel\" vorsieht und \ninsoweit von einem bloßen „Richtwert\" spricht. Mithin kann, selbst wenn im Einzelfall \ntatsächlich Wartezeiten von bis zu 45 Minuten entstehen sollten, von einem \nVersorgungsmangel keine Rede sein. \n\n42\n\nVgl. Urteil der Kammer vom 31. März 2004 - 7 K 7982/02 -, n.v., in dem eine im \nRettungsdienstbedarfsplan des dortigen Beklagten vorgesehene Wartezeit von \n60 Minuten als ausreichend angesehen wird. \n\n43\n\nDer sinngemäß erhobene Einwand der Klägerin, das Vorhandensein eines \nVersorgungsmangels zeige sich jedenfalls daran, dass der Beklagte sich gezwungen \nsehe, in nicht unbeträchtlichem Umfang Krankentransporte auch mit RTW \ndurchzuführen, geht fehl. Soweit teilweise - täglich zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr \nsowie an Wochenenden - RTW für Krankentransporte zum Einsatz kommen, beruht \ndies nicht darauf, dass zu wenig KTW vorhanden wären, sondern allein auf dem \nUmstand, dass zu diesen Zeiten die KTW personell nicht besetzt sind. Dies \nwiederum findet seine Ursache in dem im allgemeinen Interesse an einem \nwirtschaftlichen Gesundheitswesen liegenden Bestreben des Beklagten, überflüssige \nPersonalkosten zu vermeiden und vorhandene Transportkapazitäten möglichst \nsinnvoll und effektiv zu nutzen. Es liegt auf der Hand, dass es unwirtschaftlich und \nmit dem Gebot einer sparsamen Mittelverwendung nicht zu vereinbaren wäre, wenn \nauch in den genannten „Randzeiten\" für Krankentransporte gesondertes Personal \nvorgehalten würde.\n\n44\n\nSteht nach alledem die Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG NRW mit \nhöherrangigem Recht in Einklang, gibt es zur Überzeugung der Kammer auch sonst \nkeinen Grund, sie hier nicht zur Anwendung kommen zu lassen.\n\n45\n\nAllerdings kann sich nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW eine \nBehörde gegenüber Privatunternehmern nur dann auf die Funktionsschutzklausel \nberufen, wenn sie selbst ihre Pflicht zur Schaffung eines bedarfsgerechten und \nflächendeckenden Rettungsdienstes erfüllt hat, ein funktionsfähiger Rettungsdienst \nalso bereits existiert.\n\n46\n\nVgl. Beschluss vom 15. März 2004 - 13 B 16/04 -, juris; Beschluss vom \n5. Juli 2001 - 13 B 452/01 -, NZV 2001, S. 444; Beschluss vom 22. Oktober 1999 \n- 13 B 5617/98 -, NWVBl. 2000, S. 103 ff.; Beschluss vom 26. März 1996 \n- 13 B 1975/95 -, NZV 1996, S. 335; Beschluss vom 2. August 1994 \n- 13 B 1085/94 -, NWVBl. 1995, S. 26 ff.\n\n47\n\nHierfür ist als wesentliches Kriterium (u.a.) auf die sog. Eintreffzeiten abzustellen \n(vgl. § 19 Abs. 4 Satz 3 RettG). Im Rahmen der Notfallrettung soll - wie sich aus den \nMaterialien zum RettG NRW,\n\n48\n\nvgl. Landtags-Drucksache 11/3181, S. 51,\n\n49\n\nergibt - jeder an einer Straße gelegene Notfallort in einer Eintreffzeit von fünf bis \nacht Minuten innerörtlich und zwölf Minuten im ländlichen Bereich erreichbar sein. \nErst wenn diese Eintreffzeiten erreicht werden, kommt nach der Rechtsprechung des \nOVG NRW die Funktionsschutzklausel zum Tragen, weil anderenfalls ein \nfunktionsfähiger und damit schützenswerter, den Ausschluss privater Unternehmer \nrechtfertigender Rettungsdienst nicht besteht. Im Gebiet der Stadt E wird, wie \ndargelegt, die für die Notfallrettung geltende Eintreffzeit von acht Minuten \ngegenwärtig nicht erreicht. \n\n50\n\nDie Klägerin begehrt indessen keine Genehmigung für Notfallrettung, sondern für \nKrankentransport. Zu der damit aufgeworfenen Frage, ob der Träger des \nRettungsdienstes sich auch dann nicht auf das Eingreifen der \nFunktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG berufen kann, wenn zwar, wie hier, im \nBereich der Notfallrettung Defizite bestehen, der Privatunternehmer aber gar nicht \nNotfallrettung, sondern Krankentransport betreiben möchte, hat das OVG NRW in \nseinem Beschluss vom 22. Oktober 1999 ausgeführt:\n\n51\n\n„Werden die Hilfsfristen in der Notfallrettung nicht erreicht, steht dies der \nAnwendung der Funktionsschutzklausel auch dann entgegen, wenn ein Privater \neine Genehmigung zum Krankentransport beantragt hat. In diesem Bereich \nbestehen zwar keine exakten Hilfsfristen. Jedoch ist die einheitliche \nBetrachtungsweise des öffentlichen Rettungsdienstes geboten, nachdem der \nGesetzgeber Notfallrettung und Krankentransport selbst zu einer medizinisch-\norganisatorischen Einheit der Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr \nausgestaltet hat (so schon § 6 Abs. 1 RettG 1992). Deshalb ist auch der Teil \nNotfallrettung zu beurteilen, wenn es aus Anlass der Beantragung einer \nGenehmigung zum Krankentransport darum geht, ob es sich um einen \nfunktionsfähigen Rettungsdienst handelt, der in den Genuss des Schutzes des \n§ 19 Abs. 4 RettG kommen kann.\"\n\n52\n\nDiese Einschränkung des Anwendungsbereichs der Funktionsschutzklausel, die \ndazu führt, dass der Bereich Krankentransport selbst dann von vornherein keinen \nSchutz genießt, wenn er, wie hier, funktionsfähig ist, hält die Kammer nicht für \nüberzeugend. Aus Wortlaut und Bedeutungszusammenhang des § 19 Abs. 4 \nRettG NRW lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin für eine solche \nEinschränkung nichts herleiten. Zwar trifft es zu, dass die Vorschrift explizit auf einen \n„funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne von § 6\" abstellt, und dass gemäß § 6 \nAbs. 1 Satz 2 RettG NRW der Rettungsdienst die Notfallrettung und den \nKrankentransport als medizinisch-organisatorische Einheit umfasst. Dieser Einheit ist \naber nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 19 Abs. 4 Satz 1 RettG NRW \n(„Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren \nGebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im \nSinne von § 6 beeinträchtigt wird\") nicht in der Weise Rechnung zu tragen, dass die \ngesetzliche Vorschrift nicht zur Anwendung kommt, sondern im Gegenteil dadurch, \ndass ihr Regelungsgehalt umgesetzt wird, indem nämlich die Behörde prognostiziert, \nwie sich die Erteilung der beantragten Genehmigung auf den Rettungsdienst \ninsgesamt (in seinen Bereichen Notfallrettung und Krankentransport) auswirken wird. \nAuch im Übrigen ergibt eine Auslegung des § 19 Abs. 4 RettG NRW nach den \nüblichen Methoden keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Vorschrift in \nFällen wie dem hier zu entscheidenden nicht anwendbar ist. Eine Orientierung an der \nRegelungsabsicht des Gesetzgebers, wie sie aus Entstehungsgeschichte und \nBegründung der Vorschrift erkennbar wird, spricht eher gegen die Annahme, dass \nein funktionsfähiger Rettungsdienst bereits bestehen muss, bevor § 19 Abs. 4 \nRettG NRW zur Anwendung kommt. So lautete Satz 1 der Vorschrift in dem \nGesetzentwurf der Landesregierung: „Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine \nflächendeckende Versorgung in Notfallrettung oder Krankentransport im \nGenehmigungsbereich gewährleistet ist und durch die Erteilung der Genehmigung \ndas öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes \nbeeinträchtigt würde\". \n\n53\n\nVgl. Landtags-Drucksache 11/3181, S. 20,\n\n54\n\nDer Umstand, dass in der dann Gesetz gewordenen Fassung für eine Versagung \nder Genehmigung nicht mehr das Vorhandensein einer flächendeckenden \nVersorgung, sondern nur noch eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an \neinem funktionsfähigen Rettungsdienst vorausgesetzt wird, deutet nach Auffassung \nder Kammer darauf hin, dass der Gesetzgeber die Frage, ob eine flächendeckende \nVersorgung gewährleistet ist, aus dem „Prüfprogramm\" der Vorschrift herausnehmen \nwollte,\n\n55\n\na.A. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 1999 - 13 A 5617/98 -, NWVBl. \n2000, S. 103 ff. (104),\n\n56\n\nwas dagegen sprechen dürfte, ihr über den Umweg einer Einschränkung des \nnormativen Geltungsbereichs (Anwendung der Funktionsschutzklausel nur, wenn ein \nfunktionsfähiger Rettungsdienst besteht) doch wieder Entscheidungsrelevanz \nzukommen zu lassen. Letztlich kann dies aber dahinstehen. Denn jedenfalls lässt \nsich der Entstehungsgeschichte der Vorschrift nichts dafür entnehmen, dass - was \nhier allein in Streit steht - das Vorhandensein einer funktionsfähigen Notfallrettung \nauch dann Voraussetzung für die Anwendung der Funktionsschutzklausel sein soll, \nwenn lediglich eine Genehmigung für den Krankentransport beantragt wurde. \n\n57\n\nFür den Bereich der Notfallrettung hat die Kammer sich der Rechtsprechung \ndes OVG NRW angeschlossen, vgl. Beschlüsse vom 7. September 2001 \n- 7 L 876/01 und 888/01 - und vom 26. April 2002 - 7 L 3745/01 -.\n\n58\n\nIm Gegenteil lässt die Verwendung des Wortes „oder\" im Entwurf der \nLandesregierung („ ... ist zu versagen, wenn eine flächendeckende Versorgung in \nNotfallrettung oder Krankentransport im Genehmigungsbereich Gewähr leistet ist\") es \nals nahe liegend erscheinen, dass nach der Regelungsabsicht des Gesetzgebers die \nGenehmigung nicht erst dann zu versagen ist, wenn in beiden Bereichen des \nRettungsdienstes keine flächendeckende Versorgung besteht. Zu keinem anderen \nErgebnis gelangt man unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es dem \nGesetzgeber (u.a.) darum ging, die Einheit von Notfallrettung und Krankentransport \nbesonders zu betonen. Zwar trifft es zu, dass in § 19 Abs. 4 Satz 1 RettG NRW, der \nauf § 6 verweist (nach dessen Abs. 1 Satz 2 beide Aufgabenbereiche eine \nmedizinisch-organisatorische Einheit der Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr \nbilden), der Gesichtspunkt der Einheit deutlich zum Ausdruck kommt. Daraus lässt \nsich aber keine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 19 Abs. 4 \nRettG NRW herleiten. Vielmehr realisiert sich die Einheit, wie dargelegt, gerade \ndurch Anwendung der Vorschrift, indem im Rahmen der zu treffenden \nPrognoseentscheidung, ob eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses zu \nerwarten ist, der Rettungsdienst als Ganzes in den Blick genommen wird. Schließlich \nführt auch eine Auslegung, die sich von Sinn und Zweck der Vorschrift leiten lässt, \nnicht auf eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Funktionsschutzklausel in \nFällen, in denen, wie hier, zwar die Eintreffzeiten bei der Notfallrettung nicht \neingehalten werden, jedoch eine Genehmigung für Krankentransport begehrt wird. \nDurch § 19 Abs. 4 RettG NRW soll eine Steuerung der Zulassung von Unternehmern \nermöglicht werden. Die Vorschrift hat das Ziel, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen \nRettungsdienstes zu gewährleisten und diesen wichtigen Teil der medizinischen \nVersorgung der Bevölkerung zu sichern. Durch sie soll ausgeschlossen werden, dass \nunkoordiniert zusätzliche Vorhaltungen geschaffen werden, die eine sinnvolle \nAuslastung der für den Rettungsdienst eingesetzten Fahrzeuge und Personen \neinschränken.\n\n59\n\nVgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, Landtags-Drucksache 11/3181, \nS. 55 f.\n\n60\n\nEs droht eine Verfehlung dieses Regelungsziels, wenn der Träger des \nRettungsdienstes keine rechtliche Möglichkeit hat, das Entstehen erheblicher \nÜberkapazitäten im Bereich des Krankentransportes zu verhindern. Daran ändert \nsich nichts, wenn bei der Notfallrettung die Eintreffzeiten nicht eingehalten werden. \nIm Gegenteil liegt es auf der Hand, dass durch die Schaffung erheblicher \nÜberkapazitäten die Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes - abgesehen von dem \nbereits bestehenden Defizit im Bereich der Notfallrettung - zusätzlich beeinträchtigt \nwürde, indem im Bereich Krankentransport unveränderte Vorhaltekosten anfielen, \ndenen jedoch bei stagnierenden oder sogar sinkenden Einsatzzahlen keine \nentsprechenden Einnahmen mehr gegenüber stünden. Dies gilt umso mehr, als die \nBehörde keine Möglichkeit zur Begrenzung der Zahl zuzulassender KTW hätte, wenn \nihr die Prüfung des § 19 Abs. 4 RettG NRW verwehrt wäre. Private Anbieter könnten, \nnur durch eigene betriebswirtschaftliche Interessen gelenkt und beschränkt, mit \nbeliebig vielen KTW auf den Markt drängen, solange in der Notfallrettung die \nEintreffzeiten nicht eingehalten sind. Jede Möglichkeit zur Steuerung der Kapazitäten \nwäre der Behörde aus der Hand genommen. Letztlich würde auf diese Weise ein \n„Teufelskreis\" geschaffen, der es dem Träger des Rettungsdienstes immer schwerer \nund letztlich unmöglich machen würde, den ihm gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 \nRettG NRW obliegenden Sicherstellungsauftrag zu erfüllen.\n\n61\n\nAuch spricht wenig für die Annahme, dass die Nichtanwendung der \nFunktionsschutzklausel geeignet ist, die vom OVG NRW betonte positive Wirkung, \ndass nämlich bei Verfehlung der Eintreffzeiten der private Unternehmer zur \nZielerreichung zumindest hilfreich sein kann, \n\n62\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 1999 - 13 A 5617/98 -, a.a.O., \nS. 104,\n\n63\n\ntatsächlich zu erreichen. Gerade der hier zu entscheidende Fall, in dem die \nVerfehlung der Eintreffzeiten ausweislich des Rettungsdienstbedarfsplans nicht etwa \nauf einer zu geringen Zahl von RTW, sondern auf einer ungünstigen Verteilung der \nRettungswachen beruht (weshalb der Beklagte gemäß dem „Soll-Konzept\" des \nBedarfsplans zur Einhaltung der Eintreffzeiten nicht weitere Fahrzeuge in Dienst \nstellen, sondern Rettungswachen verlagern wird), zeigt in aller Deutlichkeit, dass die \nSchaffung zusätzlicher Fahrzeugkapazitäten im Bereich des Krankentransports zur \nZielerreichung bei der Notfallrettung nichts beiträgt. \n\n64\n\nDer in diesem Zusammenhang von der Klägerin erhobene Einwand, der Träger \ndes Rettungsdienstes müsse Fahrzeuge und Personal nicht im bisherigen Umfang \nvorhalten, wenn ein Unternehmer Leistungen des Krankentransports anbiete, \nvielmehr könne die Behörde auf private Betätigung reagieren, indem sie ihre \nOrganisation entsprechend reduziere, beruht auf einer Verkennung der Rechtslage. \nDie Tätigkeit von Unternehmern kann den öffentlichen Rettungsdienst nicht (ganz \noder teilweise) ersetzen; ansonsten würde der Träger des Rettungsdienstes den \nSicherstellungsauftrag (§ 6 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW) verfehlen. Dieser gesetzliche \nAuftrag besteht unabhängig davon, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auch \nUnternehmer Leistungen der Notfallrettung oder des Krankentransports anbieten. Es \ngeht nicht um ein Mit-, sondern um ein Nebeneinander von Rettungsdienst einerseits \nund unternehmerischer Tätigkeit andererseits. Dies folgt aus der Systematik des \nRettG NRW. Der Rettungsdienst (einschließlich der Sicherstellungsverpflichtung) ist \nGegenstand von dessen zweitem Abschnitt. Dem stellt das Gesetz die Betätigung \nvon Unternehmern in einem eigenen (dritten) Abschnitt gegenüber. Eben dieses \nNebeneinander war für den Gesetzgeber, wie dargelegt, der Grund dafür, die \nFunktionsschutzklausel in das RettG NRW aufzunehmen. Einer solchen Regelung \nhätte es nicht bedurft, wenn der Träger des Rettungsdienstes seine Organisation an \ndie Tätigkeit von Unternehmern (bis hin zu einem völligen Rückzug) anpassen \nkönnte. Die Zulassung privaten Krankentransports (ebenso wie privater \nNotfallrettung) führt daher zwingend zu höheren Kapazitäten (wobei die Frage, ob \ndiese Kapazitätserhöhungen so erheblich sind, dass sie das öffentliche Interesse an \neinem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtigen, dann Gegenstand des § 19 \nAbs. 4 RettG NRW ist). Nur in dem Fall, dass private Hilfsorganisationen oder \nUnternehmer gemäß (dem zum zweiten Abschnitt des Gesetzes gehörenden) § 13 \nRettG NRW in den Rettungsdienst eingegliedert, also selbst Teil des \nRettungsdienstes sind, kann dessen Träger eigene Kapazitäten (seiner \nBerufsfeuerwehr) reduzieren. Um eine solche Eingliederung der Klägerin in den \nRettungsdienst des Beklagten geht es hier jedoch nicht. \n\n65\n\nNach alledem ist festzuhalten, dass in Fällen, in denen es, wie hier, um eine \nGenehmigung für die Ausübung von Krankentransport bei bestehenden Mängeln im \nBereich der Notfallrettung geht, für die Frage, ob der Anwendungsbereich der \nFunktionsschutzklausel eröffnet ist, nicht auf die Notfallrettung abzustellen ist, \nsondern allein darauf, ob ein funktionierendes Krankentransportwesen besteht.\n\n66\n\nVgl. rechtskräftigen Beschluss der Kammer vom 27. September 2002 im \nzugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 7 L 167/02 -; in diese \nRichtung gehend bereits rechtskräftiger Beschluss der Kammer vom \n7. September 2001 - 7 L 888/01 -.\n\n67\n\nDies ist bei dem Rettungsdienst des Beklagten, wie oben bereits im Einzelnen \nausgeführt, der Fall, sodass die Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG NRW \nzur Anwendung kommt. \n\n68\n\nAuf der Grundlage dieser Vorschrift hat der Beklagte die von der Klägerin \nbeantragte Genehmigung für vier KTW in nicht zu beanstandender Weise versagt. \nWie dargelegt, ist die Genehmigung gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 RettG NRW zu \nversagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse \nan einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne von § 6 beeinträchtigt wird. \nHierbei sind insbesondere die Pflicht zur flächendeckenden Vorhaltung und die \nAuslastung des öffentlichen Rettungsdienstes im vorgesehenen Betriebsbereich zu \nberücksichtigen. Die Einsatzzahlen, die Eintreffzeit und die Dauer der Einsätze sowie \ndie Entwicklung der Kosten- und Ertragslage sind dabei zu Grunde zu legen (Sätze 2 \nund 3 der Vorschrift). Aus der Formulierung „wenn zu erwarten ist\" ist zu folgern, \ndass die Behörde bei der Entscheidung einen gerichtlichen nur eingeschränkt \nüberprüfbaren Prognosespielraum hat. Es handelt sich um eine prognostische \nEntscheidung mit wertendem Charakter und einem Einschätzungsfreiraum, die \ngerichtlich nur daraufhin überprüfbar ist, ob die Behörde den maßgeblichen \nSachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt, die entscheidungserheblichen \nGesichtspunkte erkannt und den möglichen Verlauf der Entwicklung nicht \noffensichtlich fehlerhaft eingeschätzt hat.\n\n69\n\nVgl. (noch nicht rechtskräftiges) Urteil der Kammer vom 31. März 2004 \n- 7 K 7982/02 -, n.v.; ferner (jeweils zu einem ähnlichen Wortlaut des Gesetzes): \nBVerwG, Urteil vom 17. Juni 1999 - 3 C 20/98 -, DVBl. 2000, S. 124 ff. (126 f.); \nOVG Niedersachsen, Beschluss vom 19. Juni 2000 - 11 M 1026/00 -, juris; \nVGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Februar 1997 - 10 S 3346/96 -, \nDÖV 1997, S. 694 ff. und BayVGH, Urteil vom 8. November 1995 - 4 B 95.1221 -, \nBayVBl 1996, S. 176 ff.\n\n70\n\nHiervon ausgehend ist die von dem Beklagten bei der Ablehnung des Antrags \nder Klägerin auf Zulassung zum Krankentransport mit vier KTW getroffene \nPrognoseentscheidung frei von Rechtsfehlern. Der Beklagte hat seine Entscheidung \nim Wesentlichen darauf gestützt, dass die Zulassung der vier KTW zu einer \nSteigerung der vorhandenen Transportkapazitäten um rund 41,6 % führen würde, die \nin keiner Relation zur Entwicklung der Einsatzzahlen stünde, sodass sich erhebliche \nÜberkapazitäten ergäben, die voraussichtlich massive Gebührenerhöhungen zur \nFolge hätten. Diese Erwägungen vermögen die ablehnende Entscheidung zu tragen. \nNach der Rechtsprechung des BVerwG, die die Kammer teilt, ist die vom Beklagten \nzur Begründung seiner Entscheidung vorgebrachte Verhinderung von \nÜberkapazitäten im Bereich des Rettungsdienstes einschließlich des \nKrankentransports ein wichtiges öffentliches Anliegen, dessen Verfehlung die \nsachgerechte Funktion des Gesundheitswesens insgesamt schädigt. Zu große \nKapazitäten verursachen überflüssige Investitions- und Vorhaltekosten, die im \nWesentlichen von den gesetzlichen Krankenkassen getragen werden müssen. \nÜberhöhte Preise, die sich aus der Vorhaltung von Überkapazitäten ergeben, stellen \ndaher eine massive Belastung der Allgemeinheit dar.\n\n71\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1999 - 3 C 20/98 -, a.a.O., S. 126; ferner \nOVG Niedersachsen, Beschluss vom 19. Juni 2000 - 11 M 1026/00 -, juris.\n\n72\n\nIm Unterschied zu dem der zitierten Entscheidung des BVerwG zu Grunde \nliegenden Hessischen Rettungsdienstgesetz, das eine Beteiligung am \nRettungsdienst nur im Rahmen des vorhandenen Bedarfs zulässt,\n\n73\n\n„faktisches Eingliederungsmodell\", vgl. hierzu Schulte, Rettungsdienst durch \nPrivate, Berlin 1999, S. 48 ff.,\n\n74\n\nsieht das RettG NRW allerdings ein Nebeneinander des Rettungsdienstes und \ndes Krankentransports durch Unternehmer vor („Trennungsmodell\"). Dabei ist der \nRettungsdienst gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW so zu bemessen, dass die \nbedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen \nder Notfallrettung und des Krankentransports sichergestellt ist. Demnach wäre, wenn \nbereits jede Beeinträchtigung der Auslastung und jede Minderung der Erträge des \nRettungsdienstes für die Annahme einer Beeinträchtigung des öffentlichen \nInteresses im Sinne des § 19 Abs. 4 RettG NRW ausreichten, für die Genehmigung \nprivater Leistungserbringung nur dann Raum, wenn der Träger des Rettungsdienstes \ndie ihm gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW obliegende \nSicherstellungsverpflichtung nicht erfüllte, sodass der private Unternehmer „in die \nBresche springen\" könnte. Im Übrigen, bei Erfüllung des Sicherstellungsauftrags, \nliefen die Vorschriften über die Genehmigung von Notfallrettung \nund Krankentransport durch Unternehmer leer; das vom Gesetzgeber gewollte \n„duale\" System der Leistungserbringung hätte keine praktische Realisierungschance. \nAus diesen Gründen ist im Rahmen der behördlichen Prognoseentscheidung des \n§ 19 Abs. 4 RettG NRW nicht auf eine Bedarfsdeckung, sondern auf das \nÜberschreiten der sog. Verträglichkeitsgrenze abzustellen.\n\n75\n\nVgl. (rechtskräftigen) Beschluss der Kammer vom 27. September 2002 im \nzugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 7 L 167/02 - und (noch \nnicht rechtskräftiges) Urteil der Kammer vom 31. März 2004 - 7 K 7982/02 -, n.v.; \nferner VG Düsseldorf, Urteil vom 28. September 1998 - 25 K 2309/94 -, n.v., \nS. 12 des Entscheidungsabdrucks; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom \n19. Juni 2000 - 11 M 1026/00 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom \n21. Februar 1997 - 10 S 3346/96 -, DÖV 1997, S. 694 ff.; BayVGH, Urteil vom \n8. November 1995 - 4 B 95.1221 -, BayVBl. 1996, S. 176 ff.\n\n76\n\nDanach ist das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst \nbeeinträchtigt, wenn zu erwarten ist, dass die durch Erteilung der Genehmigung \nentstehenden finanziellen Einbußen in irgendeiner Weise auf den Kernbereich des \nRettungsdienstes durchschlagen.\n\n77\n\nVgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 28. September 1998 - 25 K 2309/94 -, n.v., \nS. 12 des Entscheidungsabdrucks.\n\n78\n\nHiervon ist indessen nicht erst dann auszugehen, wenn bei Zulassung der \nTätigkeit privater Unternehmer der Rettungsdienst „zusammenbräche\". Zur Erfüllung \nder ihm übertragenen Aufgabe einer bedarfsgerechten und flächendeckenden \nVersorgung der Bevölkerung bedarf der Rettungsdienst einer hinreichenden \nFinanzierungsgrundlage. Einer beliebigen Erhöhung der Entgelte zur Deckung der \nKosten sind Grenzen gesetzt. Angesichts der Bedeutung des Rettungsdienstes \neinschließlich des Krankentransportes als besonders wichtigem Gemeinschaftsgut \nund der Notwendigkeit, überflüssige (letztlich von den öffentlichen Kassen zu \ntragende) Kosten zu vermeiden, ist vielmehr die Feststellung einer ernstlichen und \nschwer wiegenden Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem - auch in \nwirtschaftlicher Hinsicht - funktionsfähigen Rettungsdienst als Voraussetzung für die \nAblehnung eines Antrags nach §§ 18 ff. RettG NRW ausreichend (aber auch \nerforderlich).\n\n79\n\nVon diesen Maßstäben hat der Beklagte sich leiten lassen. Er hat nicht etwa auf \neine Bedarfsdeckung, sondern darauf abgestellt, dass bei der sich aus einer \nGenehmigung der vier beantragten KTW ergebenden Erhöhung der vorhandenen \nTransportkapazitäten um rund 41,6 % bei nur leicht steigenden Einsatzzahlen die \nwirtschaftliche Existenz seines Rettungsdienstes in Frage stünde. Diese Prognose ist \nnicht offensichtlich fehlerhaft. Im Gegenteil erscheint es nahe liegend, dass eine \nKapazitätsausweitung in dem von der Klägerin erstrebten Ausmaß zu einem so \nerheblichen Rückgang der Transportaufträge zu Lasten des Rettungsdienstes des \nBeklagten führen würde, dass ein den Sicherstellungsauftrag gefährdender \nVerdrängungswettbewerb ernsthaft zu befürchten wäre. Dies gilt umso mehr, als die \nKlägerin nach eigenem Bekunden Leistungen des Krankentransports wesentlich \npreisgünstiger anbieten kann als der Rettungsdienst des Beklagten (was darauf \nberuhen dürfte, dass sie nicht dem Sicherstellungsauftrag unterliegt, insbesondere \nkeine - besonders kostenintensive - Notfallrettung betreiben muss). Auch ist es \nnachvollziehbar, dass der Beklagte eine ins Gewicht fallende Erhöhung der \nEinsatzzahlen, die geeignet wäre, die Ausweitung der Transportkapazitäten \n(zumindest teilweise) zu kompensieren, für wenig wahrscheinlich hält. Im Zeitraum \nvon 1993 bis zum Erlass des Versagungsbescheides im Januar 2001 schwankten die \nEinsatzzahlen zwischen 49.603 im Jahr 1993 (niedrigster Stand) und 56.596 im \nJahr 1996 (höchster Stand); im Jahr 2000 fanden 53.293 Krankentransporte statt. In \ndiesen acht Jahren (von 1993 bis 2000) stiegen die Einsatzzahlen insgesamt nur um \nrund 7,4 %, mithin in einem Umfang, der weit hinter der beantragten Ausweitung der \nTransportkapazitäten um rund 41,6 % zurückbleibt. In der Zeit nach Erlass des \nVersagungsbescheides sind die Einsatzzahlen sogar gesunken (auf 48.794 im \nJahr 2001 und 44.615 im Jahr 2002). Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung die \nZahl der vorhandenen KTW nicht zu reduzieren, sondern, wie von der Klägerin \nangestrebt, massiv zu erhöhen, wäre eine Strategie, die der Rettungsdienst des \nBeklagten voraussichtlich nicht verkraften könnte. Dessen Auslastung im Bereich \nKrankentransport, die laut Rettungsdienstbedarfsplan ohnehin nur bei rund 69,5 % \nliegt, würde sich aller Wahrscheinlichkeit nach rapide weiter verschlechtern. Darauf \nkönnte der Beklagte, wie oben dargelegt, nicht mit einem (teilweisen) Rückzug aus \ndem Krankentransportwesen reagieren, weil er dann den gesetzlichen \nSicherstellungsauftrag nicht erfüllen würde. Daher entstünden erhebliche \nÜberkapazitäten mit entsprechenden Vorhaltekosten, die wiederum entweder zu \nerheblichen Gebührenerhöhungen oder (bei Subventionierung durch den Beklagten) \nzu einer zusätzlichen Belastung der städtischen Finanzen führen müssten; in jedem \nFall hätte die Allgemeinheit die Kosten zu tragen. Aus diesen Gründen ist die \nAnnahme des Beklagten, bei Zulassung der von der Klägerin beantragten vier KTW \nsei die Verträglichkeitsgrenze überschritten, nicht zu beanstanden. Die Frage, ob bei \nZulassung von weniger als vier KTW eine Beeinträchtigung des öffentlichen \nInteresse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst (noch) nicht zu erwarten wäre, \nist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Über sie hat der Beklagte nicht entschieden. \nEs bestand für ihn hierzu auch keine Veranlassung. Denn die Erteilung von weniger \nals vier Genehmigungen ist nicht als Minus in dem im Verwaltungsverfahren \ngestellten Antrag enthalten. Die Zahl der Fahrzeuge, die mindestens zum Einsatz \nkommen soll, hängt maßgeblich von betriebswirtschaftlichen Erwägungen der \nKlägerin ab. Diese kann der Beklagte nicht durch eigene Überlegungen ersetzen. So \nmag es etwa sein, dass sich die Durchführung von Krankentransport mit nur einem \noder zwei KTW im Gebiet der Stadt E für die Klägerin nicht lohnt. Daher durfte der \nBeklagte nicht einfach unterstellen, dass die Klägerin zumindest eine Genehmigung \nfür die Zahl von KTW haben möchte, bei der die Verträglichkeitsschwelle (noch) nicht \nerreicht ist. \n\n80\n\nSoweit die Klägerin schließlich geltend macht, der Beklagte habe die \nPrognoseentscheidung nicht auf der Grundlage eines aktuellen \nRettungsdienstbedarfsplans getroffen, ändert dies nichts daran, dass die Prognose \n- worauf es im Rahmen des § 19 Abs. 4 RettG NRW allein ankommt - \nnachvollziehbar ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das zu Grunde liegende \nZahlenmaterial über (niemals zu vermeidende) kleinere Ungereimtheiten hinaus in \neinem die Richtigkeit der Prognose in Frage stellenden Ausmaß unzutreffend wäre, \nsind nicht ersichtlich (und werden auch von der Klägerin nicht substanziiert \nvorgetragen). Insbesondere lassen sich dem im Februar 2003 verabschiedeten \nRettungsdienstbedarfsplan keine Zahlen entnehmen, die der Entscheidung des \nBeklagten nachträglich die Grundlage entziehen würden. Im Übrigen sei angemerkt, \ndass es die Klägerin war, die auf eine Bescheidung ihres Antrags vor Erlass eines \nneuen Rettungsdienstbedarfsplans gedrängt hat.\n\n81\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 \nZPO.\n\n82\n\nDie Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil das \nUrteil, wie dargelegt, von der Rechtsprechung des OVG NRW zur Anwendung der \nFunktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG NRW abweicht und auf dieser \nAbweichung beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).\n\n83","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286010","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-06-23/7-k-431-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286010","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286010","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-06-23/7-k-431-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286010","retrieved":"2026-07-09 03:03:00.240728+00:00"}}