{"status":"available","doknr":"OLD286009","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0623.25K5233.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-06-23","aktenzeichen":"25 K 5233/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom \n4. September 2002 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n17. Juli 2003 verpflichtet, der Klägerin die Baugenehmigung zur Errichtung einer \nMobilfunkanlage auf dem Grundstück G1, nach Maßgabe des Antrags vom \n29. April/2. Mai 2002 zu erteilen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin beabsichtigt die Errichtung einer Mobilfunkstation auf dem \nGrundstück G1. Bei dem Gebäude AWeg 5 handelt es sich um ein viergeschossiges \nWohnhaus mit Satteldach; die OK First beträgt ca. 14,30 m. Auf dem Dach des \nHauses AWeg 5 befindet sich eine Satellitenanlage mit Satellitenschüssel, des \nWeiteren sind dort Lüftungskamine und Schornsteine vorhanden. Das \nviergeschossige Wohnhaus AWeg 5 liegt östlich des AWeges inmitten eines \nHäuserblocks, der aus den Gebäuden AWeg 3, 5, 7 und 9 gebildet wird. Südlich \nangrenzend folgen zwei Garagenzeilen mit einer größeren Anzahl von Garagen; \nwiederum südlich davon befindet sich das sieben- bzw. achtgeschossige Hochhaus \nTWeg 68, auf dessen Dach deutlich erkennbar mehrere Lüftungskamine angebracht \nsind.\n\n3\n\nDer Standort AWeg 5 befindet sich am Kopf des Geländes; ringsherum ist fast \nausschließlich Wohnbebauung vorhanden - nordöstlich ist eine Grundschule nebst \nTurnhalle sowie ein Kindergarten gelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten der \nBebauung wird Bezug genommen auf die Feststellungen anlässlich des Ortstermins \nvom 17. Mai 2004.\n\n4\n\nMit Bauantrag vom 29. April 2002/2. Mai 2002 beantragte die Klägerin die \nErrichtung einer Mobilfunkanlage auf vorbezeichnetem Gebäude. Ausweislich der \nzugehörigen Ergänzung zur Baubeschreibung ist die Betriebseinheit in einem \nBetriebsraum im Dachgeschoss untergebracht. Das Antennentragrohr ist ca. 9,99 m \nüber OK Dachaustritt geführt und aus verzinktem Stahlrohr gefertigt. An dem \nAntennentragrohr befinden sich die Sektorantennen der Mobilfunkstation.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 14. Juni 2002 übersandte die Klägerin ergänzend zu den \nBauantragsunterlagen einen Antrag auf Ausnahme gemäß §§ 34 Abs. 2 BauGB, 4 \nAbs. 3 Nr. 2 BauNVO, 31 Abs. 1 BauGB, hilfsweise auf Befreiung nach Maßgabe des \n§ 31 Abs. 2 BauGB. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, die geplante Anlage \nsolle vornehmlich dem Ziel dienen, die Anwohner in T-C auch nach dem UMTS-Start \nweiterhin mit Mobilfunkdienstleistungen in der Qualität zu versorgen, die sie bislang \ngewohnt gewesen seien; insoweit sei der Standort aus funktechnischen \nGesichtspunkten wichtig. Eine Alternative für den Standort müsse sich aus \nfunktechnischen Gründen auf die nähere Umgebung beschränken. Bei zwei \nGebäuden (WStraße 1 und C1Straße 210) habe im Zuge der Untersuchungen eine \nEignung festgestellt werden können; bei beiden Standorten hätten die jeweiligen \nEigentümer endgültige Absagen erteilt.\n\n6\n\nAusweislich der Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für \nTelekommunikation und Post vom 18. Juli 2002 wird für die beantragte ortsfeste \nSendefunkanlage die Einhaltung der derzeit gültigen Personenschutzgrenzwerte \nbescheinigt. Für den Standort der ortsfesten Sendefunkanlage AWeg 5 in T wird ein \nSicherheitsabstand festgelegt, jeweils maximal in Hauptstrahlrichtung von 5,72 m, \nmaximal in vertikaler Richtung von 1,66 m. Dieser Sicherheitsabstand berücksichtigt \ndie Feldstärken aller sich am Standort befindlichen Funksysteme unter Einbeziehung \numliegender ortsfester Sendefunkanlagen. Weiter heißt es in der \nStandortbescheinigung vom 18. Juli 2002, bei Einhaltung des festgelegten \nSicherheitsabstandes seien die dem Standortbescheinigungsverfahren zu Grunde \ngelegten Grenzwertanforderungen erfüllt; nach den derzeitigen wissenschaftlich \nanerkannten Grenzwerten, die den heutigen Stand von Forschung und Technik \ndarstellten, könne von keiner Gesundheitsgefährdung ausgegangen werden.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 4. September 2002 lehnte der Beklagte die von der Klägerin \nbeantragte Erteilung einer Baugenehmigung ab, eine Ausnahme und Befreiung \ngemäß § 31 BauGB könne nicht zugelassen werden. Zur Begründung wird \nausgeführt, die Bebauung der näheren Umgebung entspreche einem reinen \nWohngebiet gemäß § 3 BauNVO. Die beantragte Bebauung und Nutzung entspreche \nweder dem in § 3 BauNVO grundsätzlich genannten Zweck Wohnen noch einem der \nnach § 3 Abs. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vorhaben. Die \nVoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB seien zu verneinen; die betroffenen \nNachbarn hätten sich ausdrücklich gegen die Zulassung des Vorhabens gewandt. \nDie Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB seien nicht erkennbar und nicht \nschlüssig vorgetragen. Es fehle in jedem Fall an der Vereinbarkeit mit den \nöffentlichen Belangen unter Würdigung der nachbarlichen Interessen.\n\n8\n\nMit ihrem dagegen gerichteten Widerspruch begründete die Klägerin \ninsbesondere die funktechnische Notwendigkeit des Standorts AWeg 5. Insoweit \nwurde ausgeführt, der Standort T-C 300, AWeg 5 sei ein Standort für das GSM-Netz \nund für das neu entstehende UMTS-Netz; der Standort solle dabei das umliegende \nGebiet mit einem ungefähren Radius von ca. 1,2 Kilometer versorgen. Des Weiteren \nverbinde der Standort T-C 300 die Standorte T 107 (SStraße), T-X 103 und T-I 88 \n(OStraße). Der Standort sei zur flächendeckenden Versorgung und Sicherung eines \nqualitativ hochwertigen GSM- und UMTS-Netzes vorgesehen. Beigefügt sind die \nAnlagen 2 und 3: Die Anlage 2 zeigt den vorausgesagten Empfangspegel in dBm, \nden ein mobiles Endgerät mit der derzeitig angedachten Konfiguration an \nBasisstationen zu erwarten hätte, das umliegende Gebiet wird als versorgt \ndargestellt. Die Anlage 3 zeigt die Situation ohne den Standort T-C 300; es ist zu \nerkennen, dass die Flächenversorgung nicht in ausreichendem Maße gegeben ist; \ndie dargestellte weiße Fläche wird nicht ausreichend versorgt.\n\n9\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2003 wies die Bezirksregierung E den \nWiderspruch der Klägerin als unbegründet zurück; auf die diesbezüglichen Gründe \nwird Bezug genommen.\n\n10\n\nDie Klägerin hat am 7. August 2003 Klage erhoben, die sie mit umfänglichen \nrechtlichen Erwägungen begründet.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nVersagungsbescheides vom 4. September 2002 und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n17. Juli 2003 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung \nzu erteilen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n15\n\nwobei er sich zur Begründung im Wesentlichen auf die angefochtenen \nVerwaltungsentscheidungen stützt und diese ergänzt sowie vertieft.\n\n16\n\nGemäß Beweisbeschluss vom 16. März 2004 ist die Örtlichkeit in Augenschein \ngenommen worden; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das \nProtokoll über die durchgeführte Ortsbesichtigung vom 17. Mai 2004 verwiesen.\n\n17\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n20\n\nDer Versagungsbescheid des Beklagten vom 4. September 2002 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 17. Juli 2003 sind rechtswidrig \nund verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die \nKlägerin hat einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baugenehmigung zur \nErrichtung einer Mobilfunkstation auf dem Grundstück G1 gemäß dem Bauantrag \nvom 29. April 2002/2. Mai 2002, denn dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche \nVorschriften nicht entgegen.\n\n21\n\nAuf Verlangen der Klägerin ist das Verfahren nach den Verfahrensvorschriften \nweiterzuführen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der \nLandesbauordnung vom 22. Juli 2003 Geltung beanspruchten (vgl. Artikel 2 dieses \nGesetzes). Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist die Baugenehmigung zu \nerteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen; \ndiese Voraussetzungen sind erfüllt.\n\n22\n\nDas Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen, da das \nGebiet sich nicht im Bereich eines Bebauungsplanes befindet. Wenn die Eigenart der \nnäheren Umgebung einem der Baugebiete entspricht, die in der auf Grund des § 2 \nAbs. 5 BauGB erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich gemäß § 34 \nAbs. 2 BauGB die Zulässigkeit eines Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es \nnach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der \nVerordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB, im Übrigen \nist § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden. Wie anlässlich der \nOrtsbesichtigung vom 17. Mai 2004 festgestellt und der Kammer vermittelt worden ist \nsowie sich aus den von dem Beklagten eingereichten Plänen deutlich ergibt, \nentspricht die Umgebung einem Reinen Wohngebiet gemäß § 3 BauNVO. In einem \nsolchen Reinen Wohngebiet ist die von der Klägerin geplante Errichtung einer \nMobilfunkanlage weder allgemein (§ 3 Abs. 2 BauNVO) noch ausnahmsweise (§ 3 \nAbs. 3 BauNVO) zulässig. Sendeanlagen eines Mobilfunkbetreibers, die nicht nur \ndem Nutzungszweck des Baugebiets dienen, in dem sie errichtet werden sollen, sind \ngewerbliche Nutzungen; selbst in einem Allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 \nBauNVO sind sie nicht allgemein zulässig,\n\n23\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2004 - 7 B 2482/03 -.\n\n24\n\nEine Genehmigungsfähigkeit lässt sich nicht aus § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO \nherleiten, wonach außer den in den §§ 2 bis 13 BauNVO genannten Anlagen auch \nuntergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig sind, die dem \nNutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets \nselbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Es ist in der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass \nZulässigkeitsvoraussetzung für eine dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet \ngelegenen Grundstücke oder des Baugebiets dienenden Nebenanlage ihre \nfunktionale Zu- und Unterordnung zum Nutzungszweck einzelner Grundstücke oder \ndes gesamten Baugebiets selbst ist. Das bedeutet, dass in § 14 Abs. 1 Satz 1 \nBauNVO 1977 - im Unterschied zu § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 - nur solche \nNebenanlagen gemeint sind, deren Hilfsfunktion sich auf einzelne Baugrundstücke \noder auf das konkrete Baugebiet beschränkt,\n\n25\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 1999, BRS 62 Nr. 82; OVG NRW, \nUrteil vom 8. Oktober 2003 - 7 A 1397/02 -.\n\n26\n\nDie von der Klägerin geplante Mobilfunkstation soll \nTelekommunikationsdienstleistungen für den gesamten Bereich darstellen, der sich \naus den Anlagen 2 und 3 (Versorgungssituation) der mit Schriftsatz vom 1. April 2003 \nüberreichten Unterlagen ergibt.\n\n27\n\nDie Kammer kann ferner die Frage dahinstehen lassen, ob eine Mobilfunkanlage \nin einem Reinen Wohngebiet als fernmeldetechnische Nebenanlage im Sinne von \n§ 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 ausnahmsweise zulässig ist,\n\n28\n\nvgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2004 - 7 B 2482/03 -.\n\n29\n\nDie Klägerin hat nämlich einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von der \nNutzungsart Reines Wohngebiet gemäß § 31 Abs. 2 BauGB. Danach kann befreit \nwerden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des \nWohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung \nstädtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu \neiner offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die \nAbweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen \nBelangen vereinbar ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB \nsind gegeben.\n\n30\n\nZunächst ist die Errichtung einer Mobilfunkanlage mit den Grundzügen der \nPlanung vereinbar. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt \nentscheidend davon ab, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept \nzuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, \ndesto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die \nnur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die Grundzüge der Planung werden \ndurch das Vorhaben nicht berührt. Die Mobilfunkanlage beeinträchtigt die mit der Art \nder Nutzung als Reines Wohngebiet verbundene Zielsetzung, ruhiges Wohnen zu \nermöglichen, nicht in irgendeiner Weise. Gemäß § 3 Abs. 3 BauNVO können in \nReinen Wohngebieten durchaus gewerbliche, nicht störende Nutzungen \nausnahmsweise zugelassen werden, weshalb vor dem Hintergrund dieser durch den \nGesetzgeber vorgenommenen Typisierung das Nebeneinander von schutzwürdiger \nWohnnutzung und nicht störender gewerblicher Nutzung nicht grundsätzlich \nplanerischen Grundzügen widerspricht. Die zur Genehmigung gestellte Nutzung ist \nmit keinerlei Störungen verbunden, die sich auf die umliegende Wohnnutzung \nauswirken könnten. Die Erwägung, dass die von der Klägerin geplante Nutzung dem \nGebietscharakter fremd ist, genügt nicht, weil § 31 Abs. 2 BauGB letztlich leer laufen \nwürde, wenn allein darauf abgestellt würde, dass die Zulassung eines mit § 3 \nBauNVO nicht übereinstimmenden Vorhabens die Grundzüge der Planung berühren \nwürde.\n\n31\n\nDie Klägerin kann sich ferner auf einen Befreiungsgrund stützen, denn Gründe \ndes Wohls der Allgemeinheit erfordern die Befreiung (vgl. § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). \nDie Klägerin nimmt eine öffentliche Versorgungsfunktion wahr und kann deshalb \ngrundsätzlich das Wohl der Allgemeinheit für ihr Vorhaben reklamieren. Die \nflächendeckende angemessene und ausreichende Versorgung mit \nTelekommunikationsdienstleistungen steht im öffentlichen Interesse (vgl. Artikel 87 f \nGG sowie die Mobilfunkvereinbarung für Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 2003). \nDas Interesse an der störungsfreien Teilnahme am Mobilfunk ist jedenfalls im \nHinblick auf die Möglichkeit, auch ohne einen nicht immer erreichbaren \nFestnetzanschluss Polizei und Notdienste zu erreichen, von beachtlichem \nGewicht,\n\n32\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2003 - 7 A 1397/02 -.\n\n33\n\nDie flächendeckende angemessene und ausreichende Versorgung mit \nTelekommunikationsdienstleistungen steht mithin im öffentlichen Interesse. Dieses \nAllgemeinwohlinteresse kann je nach Lage des Einzelfalles die Befreiung von \nBaugebietsarten rechtfertigen, die der Errichtung eines Antennenträgers für \nMobilfunkanlagen entgegenstehen. Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern \neine Befreiung nicht erst dann, wenn den Belangen der Allgemeinheit auf keine \nandere Weise als durch eine Befreiung entsprochen werden könnte, sondern nach \ndem Sinn und Zweck der Vorschrift schon dann, wenn es zur Wahrnehmung des \njeweiligen öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der \nBefreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen. Die Befreiung \nmuss nicht schlechterdings das einzige denkbare Mittel für die Verwirklichung des \njeweiligen öffentlichen Interesses sein; dessen Erfüllung muss also nicht mit der \nErteilung der Befreiung „stehen und fallen\". Auch dann, wenn andere - auch weniger \nnahe liegende - Möglichkeiten zur Erfüllung des Interesses zur Verfügung stehen, \nkann eine Befreiung zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses in dem \nvorstehend erläuterten Sinne „vernünftigerweise geboten\" sein. Dass die Befreiung \ndem Gemeinwohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist, reicht allerdings nicht aus. \nMaßgebend dafür, ob die Befreiung „vernünftigerweise geboten\" ist, sind die \nUmstände des Einzelfalls; dabei kann es auch auf - nach objektiven Kriterien zu \nbeurteilende - Fragen der Zumutbarkeit und Wirtschaftlichkeit ankommen. Daraus \nergibt sich, dass zum einen der angestrebte Standort nicht der Einzige sein muss, mit \ndem die ausreichende Netzversorgung „stehen oder fallen würde\". Andererseits kann \nder Netzbetreiber nicht einseitig seine technischen Belange und wirtschaftlichen \nInteressen durchsetzen. Vielmehr hat die Baurechtsbehörde die einander \nentgegenstehenden Belange der Wahrung der mit der Gebietsart angestrebten Ziele \neinerseits und der entgegenstehenden öffentlichen Belange einer flächendeckenden \nVersorgung (vgl. Artikel 87 f GG) mit Einrichtungen des Mobilfunks andererseits \nbezogen auf die Standortbedingungen im Einzelfall zu gewichten und zueinander \nabwägend in ein angemessenes Verhältnis zu setzen,\n\n34\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2004 - 4 B 110.03 -.\n\n35\n\nAus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der \nbetroffene Bereich derzeit unzureichend versorgt ist. Die Anlage 3 zum Schriftsatz \nvom 1. April 2003 zeigt die Situation ohne den Standort T-C 300; daraus ist zu \nerkennen, dass die Flächenversorgung nicht in ausreichendem Maße gegeben ist. \nDie grafische Darstellung Anlage 2 zeigt den betreffenden Bereich nach der \nErrichtung der von der Klägerin geplanten Mobilfunkanlage; daraus ergibt sich, dass \nsowohl die zuvor unversorgte Fläche ausreichend versorgt wird sowie dass die \nÜbergänge zu den anderen Mobilfunkanlagen eingehalten werden. Anlässlich des \nOrtstermins ist erkennbar geworden, dass die Standortauswahl durch zutreffende \nKriterien bestimmt worden ist: Es handelt sich bei dem Gebäude AWeg 5 um ein \nmehrgeschossiges Haus, auf dem sich Antennen so montieren lassen, dass sie die \numliegende Bebauung und Vegetation weit überwiegend überragen. Zudem befindet \nsich das Gebäude zentral in dem zu versorgenden Gebiet, noch dazu am Kopf des \nGeländes. Des Weiteren sind die Standortalternativen anlässlich des Ortstermins am \n17. Mai 2004 unter Zugrundelegung der Deutschen Grundkarte erörtert worden. \nDanach ergibt sich, dass - abgesehen von dem fehlenden Einverständnis der \nEigentümer dieser Grundstücke - sich in der Umgebung der Standortalternativen \nebenfalls reine Wohnbebauung befindet, sodass sich planungsrechtlich im Hinblick \nauf die Alternativstandorte keine rechtliche Unterschiedlichkeit ergeben dürfte.\n\n36\n\nDie Abweichung ist unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den \nöffentlichen Belangen vereinbar. Nach den vorliegenden Erkenntnissen kann nicht \ndavon ausgegangen werden, dass die Nachbarn durch den Betrieb der \nMobilfunkanlage eine gesundheitliche Beeinträchtigung erfahren werden. Den § 22 \nAbs. 1 BImSchG zu entnehmenden Anforderungen des Nachbarschutzes gegenüber \nden von einer Mobilfunkanlage erzeugten elektromagnetischen Feldern wird nach \nderzeitigem Erkenntnisstand bei Beachtung der entsprechenden, in die \n26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom \n16.12.1996 (26. BImSchV) eingeflossenen Grenzwertempfehlungen der \nWeltgesundheitsorganisation, der Internationalen Kommission zum Schutz vor nicht \nionisierender Strahlung und der beim Bundesamt für Strahlenschutz \n(Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt) angesiedelten Deutschen \nStrahlenschutzkommission entsprochen. Bei Einhaltung der \nPersonenschutzgrenzwerte der 26. BImSchV kann nach dem heutigen Stand von \nForschung und Technik nicht von einer Gesundheitsgefährdung ausgegangen \nwerden,\n\n37\n\nvgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. April 2002, BRS 65 \nNr. 196.\n\n38\n\nDie nach der 26. BImSchV bestehenden Anforderungen werden durch die \nKlägerin beim Betrieb der Mobilfunkstation beachtet. Nach der \nStandortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post \nvom 18. Juli 2002 sind die Personenschutzgrenzwerte eingehalten, wenn der \nSicherheitsabstand von 5,72 m in Hauptstrahlrichtung und 1,66 m in vertikaler \nRichtung gegeben ist; dieser Sicherheitsabstand wird gewahrt. Die Schutzpflicht aus \nArtikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG verlangt von den Gerichten nicht, den Verordnungsgeber \nauf einer wissenschaftlich ungeklärten Tatsachengrundlage zur Herabsetzung der \nGrenzwerte zu verpflichten, weil nachteilige Auswirkungen von Immissionen auf die \nmenschliche Gesundheit nicht ausgeschlossen werden können. Den Nachbarn steht \nkein Anspruch darauf zu, dass die Klägerin einen Nachweis fehlender schädlicher \nUmwelteinwirkungen über die Anforderungen der 26. BImSchV hinaus erbringt,\n\n39\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2003 - 7 B 1717/02 -\n\n40\n\nZwar hat der Verordnungsgeber den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit \ngeeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um \ngegebenenfalls weiter gehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Eine \nVerletzung der Nachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber kann gerichtlich \njedoch erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige \nRegelung zum Schutz der Gesundheit auf Grund neuerer Erkenntnisse oder einer \nveränderten Situation untragbar geworden ist,\n\n41\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2002, BRS 65 Nr. 178.\n\n42\n\nNachbarliche Interessen sind mithin bei der Abweichung gewahrt.\n\n43\n\nDesgleichen stehen öffentliche Belange der Befreiung nicht entgegen. Unter \nöffentlichen Belangen sind nur städtebaulich relevante Belange zu verstehen, die im \nInteressengeflecht eines Bebauungsplans eine Rolle spielen können; zu den \nBelangen kann gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 4 BauGB das Ortsbild der Gemeinde \nzählen,\n\n44\n\nvgl. zu diesem Gesichtspunkt OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2003 \n- 7 A 1397/02 -.\n\n45\n\nWie anlässlich des Ortstermins vom 17. Mai 2004 durch die Berichterstatterin \nfestgestellt und der Kammer vermittelt worden ist, kann eine solche Beeinträchtigung \ndes Ortsbildes in Anbetracht der vorhandenen Umgebungsbebauung nicht bejaht \nwerden. Auf dem Dach des viergeschossigen Gebäudes AWeg 5 befinden sich eine \nvorhandene Satellitenanlage mit Satellitenschüssel sowie kleinere Lüftungskamine \nund Schornsteine. Zwischen der Gebäudegruppe und dem Hochhaus TWeg 68 sind \nzwei Garagenzeilen mit einer erheblichen Anzahl von Garagen gelegen. Bei dem \nGebäude TWeg 68 handelt es sich um ein sieben- bzw. achtgeschossiges \nHochhaus; auf dem Dach sind deutlich erkennbar mehrere Lüftungskamine \nangebracht. Das Hochhaus weist einschließlich der Höhe der Lüftungskamine eine \ngrößere Höhe auf als das Gebäude AWeg 5 nebst Antennenträger. Die Örtlichkeit \nstellt sich so dar, dass die Errichtung des Antennenträgers nicht so empfunden \nwerden kann, dass angesichts der hier vorhandenen Bebauung das Ortsbild \nbeeinträchtigt bzw. verschandelt werde.\n\n46\n\nDie Befreiungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB sind nach alledem zu \nbejahen. Obgleich dem Beklagten gemäß § 31 Abs. 2 BauGB Ermessen zusteht, hat \ndie Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. \nErforderlich für eine negative Ermessensentscheidung ist, dass der Befreiung \ngewichtige Interessen entgegenstehen,\n\n47\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002, BVerwGE 117, 50 folgende.\n\n48\n\nZwar müssen nicht ausschließlich städtebauliche Gründe der \nErmessensbetätigung der Bauaufsichtsbehörde in diesem Zusammenhang zu \nGrunde liegen, zu fordern ist allerdings ein städtebaulicher Bezug der für die \nErmessensausübung maßgeblichen Überlegungen; des Weiteren müssen \nsachgerechte Erwägungen die Ermessensbetätigung bestimmen,\n\n49\n\nvgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. August 2003 - 1 A 10196/03 -; \nbestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2004 - 4 B 110.03 -.\n\n50\n\nSolcherlei Ermessenserwägungen, die der Erteilung einer Baugenehmigung \nentgegenstehen könnten, hat der Beklagte nicht vorgebracht, sondern sich auf die \nVerneinung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung beschränkt; dies \nauch, nachdem bereits in dem Ortstermin vom 17. Mai 2004 erkennbar wurde, dass \ndie Kammer dazu neigen würde, der Klage stattzugeben. In diesem Zusammenhang \nist letztlich auch zu berücksichtigen, dass für die Ausübung des Ermessens häufig \nnur wenig Raum besteht, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer \nBefreiung gegeben sind.\n\n51\n\nDer Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 \nNr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286009","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-06-23/25-k-5233-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":12},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87f","ref_norm":"87f","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286009","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286009","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-06-23/25-k-5233-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286009","retrieved":"2026-07-09 03:03:00.137394+00:00"}}