{"status":"available","doknr":"OLD286049","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0622.16L892.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-06-22","aktenzeichen":"16 L 892/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 106,10 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag der Antragsteller, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den \nHeranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 11. November \n2003 anzuordnen,\n\n4\n\nist unbegründet.\n\n5\n\nNach § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben \nRechtsbehelfe gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben keine aufschiebende \nWirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die \naufschiebende Wirkung anordnen. \n\n6\n\nZwar hat der Antragsgegner dem Antrag der Antragsteller auf Aussetzung der \nVollziehung des angefochtenen Bescheides zunächst insoweit entsprochen, dass er \nmit Schriftsätzen vom 20. Januar 2004 und vom 3. Februar 2004 an das Gericht die \nVollziehung des Gebührenbescheides vom 11. November 2003 ausgesetzt hat. In \nseinem Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2004 hat er die Aussetzung weiterer \nVollziehungsmaßnahmen jedoch inzident wieder aufgehoben, indem er die sofortige \nVollziehung des Gebührenbescheides vom 11. November 2003 angeordnet hat und \ner die Antragsteller gebeten hat, die ursprünglich ausgesetzte Forderung nunmehr \ninnerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Widerspruchsbescheides zu \nbegleichen. \nDies gilt als Ablehnung. Eines erneuten Antrages bedarf es nicht,\n\n7\n\nvgl. Redeker / von Oertzen, VwGO, 13. Aufl. 2000, § 80 Rn. 41.\n\n8\n\nVoraussetzung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist, dass ernstliche \nZweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung \nfür den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche \nInteressen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).\n\n9\n\nErnstliche Zweifel bestehen, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- \nund Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren \nwahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dabei sind regelmäßig nur solche \nEinwendungen zu berücksichtigen, die der Rechtsschutz Suchende selbst geltend \nmacht, es sei denn, sonstige Mängel stellen sich bei summarischer Prüfung als \noffensichtlich dar. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2004 - 11 B 116/04 - m.w.Nachw. \nsowie Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337.\n\n11\n\nErnstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des \nAntragsgegners im oben dargelegten Sinne bestehen nicht, denn nach \nsummarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist ein Erfolg der Klage nicht \nwahrscheinlicher als ein Unterliegen der Kläger.\n\n12\n\nNach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen summarischen \nÜberprüfung drängen sich offensichtliche Bedenken gegen die Gültigkeit der der \nHeranziehung zu Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 1999 bis 2003 zu Grunde \nliegenden Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der \nLandeshauptstadt E vom 14. Dezember 1991 i.d.F. der 6. Änderungssatzung vom \n17. Dezember 1998 (für 1999) bzw. der 7. Änderungssatzung vom \n21. Dezember 1999 (für 2000) bzw. der 8. Änderungs-satzung vom \n20. Dezember 2000 (für 2001) bzw. der 9. Änderungssatzung vom \n10. Dezember 2001 (für 2002) bzw. der 10. Änderungssatzung vom \n16. Dezember 2002 (für 2003) - SRS - unter Berücksichtigung der vom Rat der Stadt \nam 25. März 2004 beschlossenen Ergänzung der Kalkulationen für die \nStraßenreinigungsgebühren 1999 bis 2004 nicht auf, soweit sie die Heranziehung \nder Antragsteller zu Straßenreinigungsgebühren betrifft.\n\n13\n\nDie von den Antragstellern erhobenen Einwände gegen die Heranziehung \n- auch - von sog. Hinterliegern, also gegen den in der SRS bestimmten \nGebührenmaßstab, sind nicht geeignet, die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines \nErfolgs ihrer Klage anzunehmen.\n\n14\n\nGemäß § 5 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 SRS erhebt die Stadt für die von ihr \ndurchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen von den Eigentümern der durch \ndiese Straße erschlossenen Grundstücke Benutzungsgebühren nach § 3 \nStraßenreinigungsgesetz Nordrhein-Westfalen (StrReinG) i.V.m. § 6 Abs. 2 \nKommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW). Maßstab für die \nBenutzungsgebühr sind nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SRS die Grundstücksseiten entlang \nder Straße (Frontlänge), durch die das Grundstück erschlossen ist, und die Zahl der \nwöchentlichen Reinigungen.\n\n15\n\n§ 6 Abs. 2 SRS bestimmt: Grenzt ein Grundstück nicht an die erschließende \nStraße, so werden (ersatzweise an Stelle der Frontlänge) die der Straße \nzugewandten Grundstücksseiten zugrundegelegt. Zusätzlich zur Frontlänge (Abs. 1) \nwerden auch die Teile einer Grundstücksseite zugrundegelegt, die der \nerschließenden Straße zugewandt sind. \n\n16\n\nAls zugewandt gelten die der erschließenden Straße nächstgelegenen \nGrundstücksseiten bzw. Teile von Grundstücksseiten, die parallel oder in einem \nWinkel von weniger als 45 Grad zu der Straße verlaufen. Der demnach von der Stadt \nE gewählte Gebührenmaßstab der Frontlänge bzw. der Länge der der Straße \nzugewandten Grundstücksseite ist ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab.\n\n17\n\nStändige Rechtsprechung; vgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1980 \n- 2 A 2018/80 -, OVGE 35, 80 ff.; Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 - KStZ \n1982, 169 = Gemeindehaushalt 1982, 270; Urteil vom 28. Juli 1987 -\n 22 A 2153/85 - und vom 12. April 1989 - 9 A 134/87 -; BVerwG, Beschluss vom \n19. März 1981 - 8 B 10.81 -, NJW 1981, 2314 = KStZ 1981, 110; \nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. Februar 1982 -\n 1 BvR 863/81 u.a. -, ZKF 1982, 213.\n\n18\n\nDie Heranziehung von Anlieger- und Hinterliegergrundstücken nach demselben \nMaßstab ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Sie führt weder zu einer \nMehrfacherhebung von Gebühren für dieselbe Reinigungsleistung; denn durch die \nEinbeziehung der Hinterlieger- und Teilhinterliegergrundstücke bei der Ermittlung der \nGebührensätze steigt die Gesamtzahl der zu berücksichtigenden \nVeranlagungsmeter, durch die die gesamten ansetzbaren Kosten der \nStraßenreinigung in der Stadt zu teilen sind, mit der Folge, dass sich der \nGebührensatz pro Veranlagungsmeter mindert,\n\n19\n\nvgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 - 9 A 469/87 -, OVGE \n41, 224, und Urteil des VG Düsseldorf vom 30. September 2003 - 16 K 4543/02 -\n,\n\n20\n\nnoch verstößt sie gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes,\n\n21\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1981 - 8 B 10.81 -, a.a.O und \nBVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1982 - 1 BvR 863/81 -, a.a.O.\n\n22\n\nNach der oben zitierten Rechtsprechung besteht auch zwischen einem \nHinterliegergrundstück und einem Anliegergrundstück kein wesentlicher Unterschied \nder Inanspruchnahme der diese Grundstücke erschließenden Straße, der hinsichtlich \nder Hinterliegerfronten zu einer entsprechenden Verminderung der Gebühr führen \nmüsste, da dass Grundstück der Antragsteller den vollen Erschließungsvorteil durch \ndie Straße Gweg genießt.\n\n23\n\nEs ist bei summarischer Prüfung auch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner \ndie Satzung nicht zutreffend auf den Fall der Antragsteller angewandt hätte. Das \nGrundstück Gweg 15, das im Eigentum der Antragsteller steht, wird durch die \nöffentliche Straße Gweg erschlossen, deren Fahrbahn nach dem zu der SRS \ngehörenden Straßenverzeichnis jeweils einmal wöchentlich gereinigt worden ist \n(Reinigungsklasse B 1). \n\n24\n\nIm Sinne des § 3 Abs. 1 StrReinG und damit auch im Sinne des § 4 Abs. 2 SRS \nist ein Grundstück durch eine öffentliche Straße erschlossen, wenn es rechtlich und \ntatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zu der Straße hat und dadurch schlechthin ein \ninnerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche \nGrundstücksnutzung ermöglicht wird,\n\n25\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, NWVl. 1990, \n163.\n\n26\n\nEine fußläufige Verbindung zur Straße ist dabei ausreichend. \nDas Grundstück der Antragsteller grenzt nicht unmittelbar an den Hauptzug der \nStraße Gweg sondern ist von diesem aus über die im Eigentum der Stadt E \nstehenden Fußwege (Flurstücke 355 und 356) zu erreichen, von denen mangels \nentgegenstehender Anhaltspunkte bei summarischer Prüfung davon auszugehen ist, \ndass sie als Teil der öffentlichen Verkehrsfläche Gweg im Sinne des § 60 \nStraßenwegegesetzes Nordrhein-Westfalen (StrWG) gewidmet sind. Diese \nStichwege dürften nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen auf Grund ihrer geringen Länge und ihrer nur dem \nFußgängerverkehr dienenden Funktion als unselbstständige Bestandteile der \nöffentlichen Straße Gweg anzusehen sein,\n\n27\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 1989 - 9 A 1718/88 - OVGE 42, 30 \n(38 f.) und vom 25. August 1995 - 9 A 147/93 -,\n\n28\n\nsodass sie mit dem Hauptzug der Straße Gweg eine einheitliche \nErschließungsanlage bilden. Danach ist das Grundstück der Antragsteller \ngrundsätzlich mit allen an die Straße, also auch an die Stichwege, angrenzenden \noder zugewandten Frontlängen heranzuziehen. Die an die Stichwege angrenzenden \nFrontlängen dürfen hier jedoch nicht zur Veranlagung herangezogen werden, da der \nAntragsgegner insoweit keine Reinigungsleistung erbringt, da er laut \nStraßenverzeichnis die Reinigung der selbstständigen Gehwege des Gweges auf die \nAnlieger übertragen hat. \nAls die der Erschließungsstraße „zugewandte\" Grundstücksseite hat der \nAntragsgegner in dem angefochtenen Bescheid deshalb zu Recht nur die der Straße \nGweg zugewandte hinterliegende Seite des Grundstückes der Antragsteller mit 29,44 \nm, abgerundet 29 m (§ 6 Abs. 6 SRS) zu Grunde gelegt, denn diese Seite verläuft \nannähernd parallel zu der Straßenbegrenzungslinie der Straße Gweg.\n\n29\n\nGegen die nachträgliche Heranziehung der Antragsteller zu Gebühren für die \nJahre 1999 bis 2003 bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken, insbesondere \nsind die Gebührenforderungen nicht verjährt. \n\n30\n\nNach der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG auf Gebühren entsprechend \nanwendbaren Vorschrift des § 169 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) beträgt die \nVerjährungsfrist 4 Jahre und beginnt nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des \nKalenderjahres, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist. Die Verjährungsfrist \nwar demnach bei Erlass des Heranziehungsbescheides im November 2003, mit der \ndie Antragsteller rückwirkend zu Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 1999 - \n2003 herangezogen worden sind, noch nicht abgelaufen.\n\n31\n\nDie Gebührenansprüche des Antragsgegners sind auch nicht verwirkt. Bei \nsummarischer Prüfung fehlt es bereits an der für eine Verwirkung erforderlichen \nVertrauensgrundlage dergestalt, dass der Verpflichtete infolge eines bestimmten \nVerhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass das Recht nicht mehr \nausgeübt würde. Grundsätzlich kann niemand darauf vertrauen, dass bestehende \nAnsprüche vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr geltend gemacht werden. Es \nbedarf eines besonderen Verhaltens des Berechtigten, aus dem der Schluss auf das \nGegenteil gezogen werden kann; das schlichte Schweigen reicht nicht aus. Der \nAntragsgegner hat durch die bloße Tatsache, dass er in der Vergangenheit das \nGrundstück der Antragsteller nach der Übertragung der Reinigungspflicht des \nselbstständigen Gehweges des Gweges auf die Anlieger nicht mehr zu \nStraßenreinigungsgebühren veranlagt hat, bei den Antragstellern nicht den \nberechtigten Eindruck erwecken können, dass mit einer nachträglichen \nHeranziehung nicht zu rechnen sei. Ein solcher Eindruck konnte sich auch nicht aus \ndem von den Antragstellern im Klageverfahren überreichten Informationsblatt der \nStadt Düsseldorf (Anlage 9) ergeben. Denn es betrifft zum einen nur Eigentümer von \nGrundstücken, die an selbstständigen, von der Stadt gereinigten Gehwegen liegen, \nwas auf das Grundstück der Antragsteller nicht zutrifft. Zum anderen muss der Weg \neine eigenständige Erschließungsfunktion haben, was bei summarischer Prüfung \nnach der räumlichen Ausdehnung und der Funktion der Stichwege des Gweges, an \ndenen das Grundstück der Antragsteller liegt, aus den oben dargestellten Gründen \nnicht der Fall sein dürfte.\n\n32\n\nDie von den Antragstellern monierte abweichende Fassung von § 2 Abs. 1 SRS \ngegenüber der Fassung des § 4 Abs. 1 S. 1 StrReinG, die der Satzungsgeber erst \nzum \n1. Januar 2004 beseitigt hat, war auf die Veranlagung der Antragsteller zu \nStraßenreinigungsgebühren ohne Einfluss. Im Übrigen hat bei einer derartigen \nDivergenz zwischen gesetzlicher und Satzungsregelung die gesetzliche Regelung \nVorrang.\n\n33\n\nOb der Antragsgegner die nachveranlagten Beträge und Frontmeter nunmehr in \nseiner nachträglich geänderten Gebührenbedarfsberechnung berücksichtigen \nmusste und angemessen berücksichtigt hat, kann im vorliegenden summarischen \nVerfahren ohne weitere Aufklärung nicht entschieden werden und muss daher der \nPrüfung im Verfahren zur Hauptsache vorbehalten bleiben. \nDas nachträgliche Nachschieben einer Neuberechnung zur Rechtfertigung der \nGebührensätze ist jedenfalls grundsätzlich zulässig. Der Gebührensatz muss \nlediglich im Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen Gebührenvorschriften \nentsprechen und demzufolge nicht auf einer vom Rat beschlossenen stimmigen \nGebührenkalkulation beruhen,\n\n34\n\nvgl. ständige Rechtsprechung des 9. Senats des OVG NRW, siehe Urteil vom \n24. Juli 1995 - 9 A 2251/93 -, NVwZ-RR 1996, 695, m.w.Nachw.\n\n35\n\nDas bedeutet, dass überhöhte Kostenansätze ggfs. keine Auswirkung auf die \nGültigkeit der Gebührensätze und der Satzung insgesamt haben, wenn sich im \nRahmen einer umfassenden Prüfung herausstellt, das zulässige Kostenansätze \nunterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind. Die Prüfung im \nHauptsacheverfahren wird ergeben, ob dies hinsichtlich des vom Antragsgegner zur \nRechtfertigung der erhobenen Gebührensätze nachträglich reduzierten Anteils des \nAllgemeininteresses an der Straßenreinigung der Fall ist. Nachträgliche \nGebühreneinnahmen können zudem in dem betreffenden Kalkulationszeitraum \naufgetretene Unterdeckungen - deren Bestehen vom Antragsgegner behauptet wird - \nkompensieren, sodass tatsächlich kein Gewinn erzielt wird. Ob dies der Fall ist, muss \nebenfalls der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.\n\n36\n\nDamit ist aber ein Erfolg der Klage insgesamt allenfalls ebenso wahrscheinlich \nwie ein Misserfolg, und es bleibt bei der in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO getroffenen \nRegel, dass Rechtsbehelfe gegen Abgabenbescheide grundsätzlich keine \naufschiebende Wirkung haben.\n\n37\n\nGründe, aus denen die sofortige Zahlung der umstrittenen Gebühren vor der \nEntscheidung in der Hauptsache für die Antragsteller eine besondere Härte bedeuten \nwürden, haben die Antragsteller nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. \n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n39\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und \nentspricht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen einem Viertel der streitigen Gebühren in Höhe von \ninsgesamt 424,41 Euro.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286049","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-06-22/16-l-892-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286049","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286049","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-06-22/16-l-892-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286049","retrieved":"2026-07-09 03:03:05.707516+00:00"}}