{"status":"available","doknr":"OLD286096","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0618.26K6685.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-06-18","aktenzeichen":"26 K 6685/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie an die Klägerin und an ihren verstorbenen Ehemann gerichteten \nGebührenbescheide des Beklagten vom 29. Juli 2002, 30. Juli 2002 und \n31. Juli 2002 sowie der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 23. August 2002 \nwerden aufgehoben. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,00 Euro \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nZum 1. Januar 2000 wurde das Gebührensystem der Stadt O die \nAbwasserbeseitigungsgebühr betreffend von der modifizierten Einheitsgebühr auf die \nTrenngebühr umgestellt, d.h. ab diesem Zeitpunkt wurde die \nAbwasserbeseitigungsgebühr differenziert nach Schmutzwasser einerseits und \nNiederschlagswasser andererseits abgerechnet. Nachdem sich für das Jahr 2002 \nbezogen auf das Vorjahr für die Niederschlagswasserbeseitigungsgebühr eine \nErhöhung um 25,44 % und für die Schmutzwasserbeseitigungsgebühr eine solche in \nHöhe von 18,82 % ergeben hatte, wandten sich die Klägerin und ihr verstorbener \nEhemann (im Folgenden: Eheleute L) erstmals mit Schreiben vom 31. Mai 2002 \nunter Bezugnahme auf das Informationsfreiheitsgesetz NRW an den Beklagten und \nbaten um Erteilung bestimmter Auskünfte, die ihnen sodann auch gebührenfrei erteilt \nwurden.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 23. Mai 2002, 10. Juni 2002 sowie 13. Juni 2002 erbaten die \nEheleute L sodann die Beantwortung im Einzelnen aufgelisteter Fragen im \nZusammenhang mit der Abwasserbeseitigung und der Berechnung der \nAbwasserbeseitigungsgebühren im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Unter dem \n25. Juni 2002 bestätigte der Beklagte, dass „nunmehr ... auch Ihr Schreiben vom \n13. Juni 2002 hier eingegangen\" ist; desweiteren führte er aus: „Die von Ihnen \naufgeworfenen Fragen sind ähnlicher Art wie bereits in Ihren vorangegangenen \nSchreiben vom 23. Mai und 10. Juni 2002. Um eine vollständige und richtige \nBeantwortung meinerseits zu gewährleisten, sind auch hier wieder umfangreiche \nErmittlungen, auch bei anderen Dienststellen, notwendig\". \n\n4\n\nDas Schreiben der Eheleute L vom 23. Mai 2002 beantwortete der Beklagte \nsodann mit Schreiben seines Steueramtes vom 9. Juli 2002. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 29. Juli 2002 - bei dem Beklagten eingegangen am selben \nTage - teilten die Eheleute L dem Beklagten mit, dass sie nicht bereit seien, für \nderartig nichts sagende und in wesentlichen Teilen falsche Auskünfte wie die ihnen \nbereits erteilten Geld zu bezahlen. Auf Grund der bereits eingereichten Klage werde \nder Beklagte alle Fragen zum Thema Entwässerung umfassend beantworten und die \nUnterlagen vor dem Verwaltungsgericht offen legen müssen. Es bleibe dem \nBeklagten an Heim gestellt, vorab die von ihnen erbetenen Kopien gegen \nBerechnung der Kopierkosten zur Verfügung zu stellen.\n\n6\n\nMit weiteren Schreiben vom 30. Juli 2002 und 31. Juli 2002 beantwortete der \nBeklagte sodann die Schreiben der Kläger vom 10. Juni 2002 bzw. 13. Juni 2002. \n\n7\n\nFür die Antwort vom 9. Juli 2002 erhob der Beklagte mit Gebührenbescheid vom \n29. Juli 2002 eine Verwaltungsgebühr nach der Verwaltungsgebührenordnung zum \nInformationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen für die Erteilung einer schriftlichen \nAuskunft mit erheblichem Vorbereitungsaufwand in Höhe von 250,00 Euro. Für seine \nAntwort vom 30. Juli 2002 erhob er mit Gebührenbescheid vom 30. Juli 2002 eine \nVerwaltungsgebühr in Höhe von 100,00 Euro und für seine Antwort vom \n31. Juli 2002 mit Gebührenbescheid vom selben Tage eine Verwaltungsgebühr in \nHöhe von 200,00 Euro. Gegen diese Gebührenbescheide legten die Eheleute L unter \ndem 14. August 2002 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid \nvom 23. August 2002 als unbegründet zurückwies. \n\n8\n\nAm 13. September 2002 haben die Eheleute L die vorliegende Klage erhoben, zu \nderen Begründung sie im Wesentlichen geltend gemacht haben: Der Beklagte werde \nin der Mehrzahl der von ihm erteilten Antworten der ihm obliegenden Amtspflicht, die \ngestellten Fragen wahrheitsgemäß, umfassend und nicht irreführend zu beantworten, \nnicht gerecht. Der von ihm angegebene Zeitaufwand von 67 Stunden für die \nErmittlung der Daten zur Beantwortung der gestellten Fragen werde bestritten. Im \nÜbrigen handele es sich, soweit konkrete Aussagen gemacht worden seien, in allen \nPunkten um die bloße Abschrift von Zahlen, die ohne jeden zusätzlichen \nErmittlungsaufwand jederzeit vorliegen müssten. Wenn der Beklagte einen \nerheblichen Zeitaufwand investiert haben sollte, um diese Zahlen zu ermitteln, so sei \ndies auf eine fehlerhafte Organisation zurückzuführen. Desweiteren hätten sie mit \nihrem Brief vom 29. Juli 2002, dessen Eingang noch am selben Tage vom Beklagten \nbestätigt worden sei, eindeutig erklärt, auf die weitere Beantwortung der Fragen zu \nverzichten. Schließlich handele es sich bei den mit Schreiben vom 23. Mai, 10. Juni \nund 13. Juni 2002 gestellten Fragen um einen einheitlichen Vorgang. \n\n9\n\nMit Schriftsatz vom 28. Oktober 2002 teilte die Klägerin mit, dass ihr Ehemann \nam 12. Oktober 2002 verstorben sei und sie das Verfahren fortsetzen werde. \n\n10\n\nDie Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,\n\n11\n\ndie Gebührenbescheide des Beklagten vom 29. Juli 2002, \n30. Juli 2002 und 31. Juli 2002 sowie den Widerspruchsbescheid \ndes Beklagten vom 23. August 2002 aufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Für die Erstellung der den \nangefochtenen Gebührenbescheiden vorausgegangenen Antwortschreiben auf die \nentsprechenden Anfragen der Eheleute L sei in drei Verwaltungsbereichen \n(Kämmerer, Stadtentwässerung und Steueramt) ein Zeitaufwand von insgesamt \n67 Stunden geleistet worden. Der Vorwurf, unvollständige, irreführende und falsche \nAuskünfte erteilt zu haben, sei auf das Schärfste zurückzuweisen. Darauf, ob die \nKlägerin mit den Antworten in allen Fällen etwas habe anfangen können, komme es \nim Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes nicht an. Als das Fax der Eheleute L \nvom 29. Juli 2002 beim Beklagten eingegangen sei, seien im Übrigen die \nAntworschreiben vom 30. und 31. Juli 2002 bereits fertiggestellt und im Postlauf zur \nUnterschrift beim zuständigen Dezernenten gewesen. Damit sei der nach der \nVerwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz NRW abzugeltende \nVerwaltungsaufwand mithin bereits entstanden gewesen. Außerdem sei der \nVorbereitungsaufwand nach Nr. 1.2 des Gebührentarifs der \nVerwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz NRW Teil der \ngebührenpflichtigen Amtshandlung. Schließlich sei er auch berechtigt gewesen, die \nAnfragen der Eheleute L getrennt zu beantworten und dementsprechend auch für \njede Antwort eine eigenständige Verwaltungsgebühr zu erheben. Dies gelte um so \nmehr, als sich die Anfragen nicht zu einem identischen Fragenkomplex verhalten \nhätten. \n\n15\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2004 haben die \nVerfahrensbeteiligten zunächst auf Vorschlag des Gerichtes zur \nVerfahrensbeendigung einen Vergleich geschlossen, der unter dem Vorbehalt des \nWiderrufes bis zum 11. Juni 2004 stand. Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte \nhaben von der vorbehaltenen Möglichkeit des Widerrufes rechtzeitig Gebrauch \ngemacht. \n\n16\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des \nSachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagen (Beiakte Heft 1 des vorliegenden Verfahrens \nsowie Beiakte Heft 2 des Verfahrens VG Düsseldorf 5 K 4179/02) Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. \n\n19\n\nDie an die Klägerin und ihren verstorbenen Ehemann gerichteten \nGebührenbescheide des Beklagten vom 29. Juli 2002, 30. Juli 2002 und \n31. Juli 2002 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin (zugleich in ihrer \nEigenschaft als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes) in ihren \nRechten. Sie waren daher ebenso wie der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom \n23. August 2002 aufzuheben (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).\n\n20\n\nZwar war der Beklagte grundsätzlich berechtigt, für die Beantwortung der \nAnfragen der Eheleute L vom 23. Mai 2002, 10. Juni 2002 und 13. Juni 2002 \nVerwaltungsgebühren zu erheben. Denn gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 IFG NRW werden \nfür Amtshandlungen, die auf Grund dieses Gesetzes vorgenommen werden, \nGebühren erhoben. Der maßgebliche Gebührentarif ist der Anlage der auf der \nGrundlage des § 11 Abs. 2 S. 1 IFG NRW ergangenen \nVerwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz NRW vom \n19. Februar 2002 (SGV.NRW.2011) zu entnehmen. Die genannten Bestimmungen \nsind vorliegend anwendbar, da die Eheleute L in ihren an den Beklagten gerichteten \nSchreiben präzise formulierte und untergliederte Fragen an den Beklagten gerichtet \nund - wie sie in ihrem Schreiben vom 23. Mai 2002 an dessen Ende selbst angeführt \nhaben - präzise Antworten (Informationen) erwartet haben. Die Klägerin kann daher \nnicht mit dem Argument gehört werden, der Beklagte sei ohnehin im Rahmen des \nanhängigen gegen den die Entwässerungsgebühren festsetzenden Bescheid \ngerichteten Klageverfahrens verpflichtet, die begehrten Auskünfte zu erteilen. Denn \nweder im Widerspruchs- noch im Klageverfahren besteht ein Anspruch des \nWiderspruchsführers/Klägers darauf, dass der Beklagte die Argumente im Einzelnen \nabhandelnde Stellungnahmen abgibt. Ebenso wenig kann die Klägerin mit Erfolg \ngeltend machen, die Antworten des Beklagten seien in der Mehrzahl weder \nwahrheitsgemäß noch umfassend und zudem irreführend. Abgesehen davon, dass \nder Akteninhalt für diese Behauptung keine greifbaren Anhaltspunkte liefert, ist \ngemäß § 5 Abs. 2 S. 2 IFG NRW die inhaltliche Richtigkeit der Information nicht zu \nüberprüfen. Wie die Klägerin selbst aber zu zahlreichen Antworten eingeräumt hat, \nhat der Beklagte in seinen Antwortschreiben Daten aus vorhandenen Unterlagen \nlediglich herausgesucht und mitgeteilt. Der Rechtmäßigkeit der Gebührenbescheide \nvom 30. und 31. Juli 2002 steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Beklagte \nim Anschluss an das Schreiben der Eheleute L vom 29. Juli 2002 nicht mehr \nberechtigt gewesen wäre, seine Antwortschreiben vom 30. und 31. Juli 2002 an die \nEheleute L zu senden. Denn gemäß § 15 Abs. 2 des Gebührengesetzes NRW, \ndessen Bestimmungen gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 IFG NRW im Übrigen unberührt \nbleiben, ermäßigt sich im Falle der Zurücknahme eines Antrages auf Vornahme einer \nAmtshandlung nach dem Beginn mit der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor der \nBeendigung der Amtshandlung, die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis \nzu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer \nErhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Vorliegend liegen \nbereits die Voraussetzungen für die Ermäßigung um ein Viertel nicht vor, weil der \nBeklagte am 29. Juli 2002 die Antwortschreiben vom 30. und 31. Juli 2002 inhaltlich \nbereits fertig gestellt und damit die erbetene Amtshandlung abgeschlossen hatte. \n\n21\n\nDie Gebührenbescheide des Beklagten vom 29. Juli 2002, 30. Juli 2002 und \n31. Juli 2002 sind jedoch rechtswidrig (und verletzen die Klägerin deshalb auch in \nihren Rechten), weil der Beklagte nicht berechtigt war, für seine an die Eheleute L \ngerichteten Antwortschreiben vom 9. Juli 2002, 30. Juli 2002 und 31. Juli 2002 \ngetrennte Gebührenbescheide zu erlassen. Denn die Anfragen der Eheleute L \nbetrafen sämtlich das Thema „Zustandekommen der im Gebiet der Stadt O \nerhobenen Schmutzwasserbeseitigungsgebühren\", wenn auch in den einzelnen \nAnfragen der Eheleute L verschiedene Teilbereiche dieses Fragenkomplexes \nangesprochen wurden. Hiervon ist im Übrigen auch der Beklagte ausgegangen, wie \nsich aus seiner im Tatbestand angeführten Eingangsbestätigung vom 25. Juni 2002 \nzwanglos ergibt. Darüberhinaus stehen die Anfragen der Eheleute L nicht nur in \neinem unmittelbaren thematischen, sondern darüberhinaus auch in einem \nunmittelbaren zeitlichen Zusammenhang, da sie in einem Zeitraum von lediglich drei \nWochen bei dem Beklagten eingegangen sind. Damit handelt es sich aber in der \nSache um lediglich eine - wenn auch im Sinne des Gebührentarifs einen erheblichen \nVorbereitungsaufwand auslösende - Anfrage, die der Beklagte, für den stets sein \nSteueramt gehandelt hat, zumindest in gebührenrechtlicher Hinsicht als eine Sache \nhätte behandeln müssen. Dann hätte sich der Gebührenrahmen gemäß Ziffer 1.2 \ndes Gebührentarifes zur Verwaltungsgebührenordnung zum \nInformationsfreiheitsgesetz NRW aber in dem Bereich von 10,00 Euro bis \n500,00 Euro bewegt. Da der Beklagte ausgehend von der gebotenen rechtlichen \nBetrachtung die Gesamtheit seiner Antworten in diesen Gebührenrahmen \neinzuordnen hatte, waren alle vorliegend angefochtenen Gebührenbescheide \naufzuheben, da diesen die jeweiligen Antwortschreiben als jeweils eigenständig in \nden Gebührenrahmen einzuordnende Amtshandlungen zu Grunde liegen. Es ist nicht \nSache des Gerichts, etwa die von dem Beklagten erteilten Auskünfte einer eigenen \nBewertung in dem Sinne zuzuführen, dass von den drei angefochtenen Bescheiden \neiner oder gar zwei in einem Umfang aufgehoben werden, dass eine aus Sicht des \nGerichts zutreffende Gebührenschuld verbleibt. Der Beklagte ist vielmehr gehalten, \ninsoweit eine neue Gebührenfestsetzung zu treffen. Der Beklagte kann der \nvorstehenden Betrachtung nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass diese einem \nMissbrauch durch Informationssuchende gewissermaßen Tür und Tor öffne. Denn \nsobald ein Auskunftsersuchen abschließend bearbeitet ist, handelt es sich bei einem \nerneuten Auskunftsersuchen - auch wenn dieses das selbe Thema betrifft - \nselbstverständlich um ein auch im Rechtssinne neues Ersuchen, dessen Bearbeitung \nggf. erneut eine Verwaltungsgebühr auslöst. \n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n23\n\nDie Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 \nNr. 11, 711 ZPO.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286096","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-06-18/26-k-6685-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286096","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286096","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-06-18/26-k-6685-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286096","retrieved":"2026-07-09 03:03:11.572423+00:00"}}