{"status":"available","doknr":"OLD286120","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0617.4K7958.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-06-17","aktenzeichen":"4 K 7958/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leisten.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit Schreiben vom 19. Februar 2003 wandte sich die Klägerin an den Beklagten \nwegen der Veranstaltung von Trödelmärkten auf dem Parkplatz 00 der I-Universität \nE. Hierzu führte sie aus, sie habe mit der Universität einen entsprechenden Vertrag \ngeschlossen. Die Trödelmärkte seien jeden Samstag sowie sonn- und feiertags nach \nGenehmigung und Terminabsprache des Ordnungsamtes geplant. Die Anbieter \nwürden hauptsächlich private Aussteller sein; gewerbliche Stände müssten sich \ndurch Reisegewerbekarte legitimieren. Als Starttermin sei der 15. März 2003 \nvorgesehen.\n\n3\n\nDer Beklagte beschied die Klägerin unter dem 2. Mai 2003 dahin, dass dem \nVorhaben aus bauplanungsrechtlicher Sicht nicht zugestimmt werden könne, da ihm \ndie textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 5572/07 entgegenständen \nund Gründe für die Gewährung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht zu \nerkennen seien.\n\n4\n\nDen dagegen mit Schreiben vom 8. Mai 2003 eingelegten Widerspruch wies die \nBezirksregierung E durch Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2003 zurück. Zur \nBegründung führte sie unter anderem aus, eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB \nkomme nicht in Betracht, da die Grundzüge der Planung von dem Vorhaben berührt \nseien.\n\n5\n\nAm 22. November 2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Mit ihr macht sie \ninsbesondere geltend, der Bebauungsplan Nr. 5572/07 aus dem Jahre 1972 sei \nunwirksam, da er unter Verstoß gegen § 2 Abs. 4 Nr. 1 der nordrhein-westfälischen \nVerordnung über die Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (BekanntmVO \nNRW) bekanntgemacht worden sei.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\nihr unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom \n2. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E vom 23. Oktober 2003 den mit Schreiben \nvom 19. Februar 2003 beantragten bauplanungsrechtlichen \nBauvorbescheid für die Errichtung eines Trödelmarktes auf dem \nParkplatz 00 der I-Universität E zu erteilen.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Widerspruchsbehörde \nBezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 2. Mai 2003 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n23. Oktober 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten \n(§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).\n\n13\n\n1. Wie die Klägerin in der anwaltlichen Begründung ihres Widerspruchs sowie mit \nSchreiben vom 2. April 2004 klargestellt hat, will sie ihr Schreiben vom \n19. Februar 2003 sowie ihr Klagebegehren auf Erteilung nicht einer \nBaugenehmigung, sondern eines Bauvorbescheides betreffend die \nplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens gerichtet verstanden wissen. Sie hat \naber keinen Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheides.\n\n14\n\n2. Aus der Wendung „vor Einreichung des Bauantrages\" in § 71 Abs. 1 BauO \nNRW ergibt sich, dass die Erteilung eines Vorbescheides nur bei \ngenehmigungsbedürftigen Vorhaben in Betracht kommt. Diese Voraussetzung ist \nallerdings erfüllt. Die Errichtung des Trödelmarktes bedarf der Baugenehmigung \n(§ 63 Abs. 1 BauO NRW). Es handelt sich um die Nutzungsänderung des \nuniversitären Parkplatzes 00. \n\n15\n\n2.1. Dieser ist eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NRW. Dies \nergibt sich, wenn nicht schon aus Satz 1, dann aus Satz 3 Nr. 5 der Vorschrift. Bei \ndem Parkplatz handelt es sich um einen Stellplatz als einer Fläche, die dem \nAbstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche dient (§ 2 \nAbs. 8 BauO NRW). Er ist keine Anlage des öffentlichen Verkehrs, auf die das \nGesetz keine Anwendung fände (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW), da er nicht für den \nöffentlichen Verkehr gewidmet wurde.\n\n16\n\n2.2. Die Errichtung eines Trödelmarktes auf dem Parkplatz ist eine \nNutzungsänderung dieses Parkplatzes. Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn sich \ndie neue Nutzung von der bisherigen dergestalt unterscheidet, dass sie anderen \nAnforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen werden \nkann. Es genügt die Möglichkeit, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens \nnach den Bauvorschriften anders beurteilt werden kann. Diese Voraussetzungen \nsind schon deshalb erfüllt, da sich bei einer Nutzung als Trödelmarkt die Frage nach \nder Vereinbarkeit mit dem Bebauungsplan neu stellt. Die neue Nutzung als \nTrödelmarkt soll zwar die bisherige Nutzung als Parkfläche für Kraftfahrzeuge nicht \nvollständig ersetzen, wohl aber neben sie treten. Dies genügt.\n\n17\n\n2.3. Die Nutzungsänderung des Parkplatzes in eine Trödelmarktfläche ist auch \nnicht ein nach § 65 BauO NRW genehmigungsfreies Vorhaben. Abs. 2 Nr. 3 der \nVorschrift ist nicht erfüllt, da die Errichtung eines Ausstellungsplatzes für einen \nTrödelmarkt nicht genehmigungsfrei wäre. Der Ausstellungsplatz ist kraft der Fiktion \ndes § 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BauO NRW eine bauliche Anlage. Er unterfällt nicht § 65 \nAbs. 1 Nr. 40 BauO NRW, der nur die baulichen Anlagen auf dem Ausstellungsplatz \nbetrifft.\n\n18\n\n3. Der Bauvorbescheid kann nicht erteilt werden, da öffentlich-rechtliche \nVorschriften entgegenstehen, §§ 71 Abs. 1 und 2, 75 Abs. 1 BauO NRW. Das \nVorhaben liegt im Geltungsbereich des (einfachen) Bebauungsplanes Nr. 5572/07, \ndessen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung er widerspricht (§ 30 \nAbs. 3, 1 BauGB).\n\n19\n\n3.1. Der Bebauungsplan ist als wirksam zugrundezulegen. Das Gericht prüft die \nWirksamkeit nicht umfassend, sondern beschränkt auf den von der Klägerin gerügten \nVerstoß. Dieser liegt nicht vor. Die Klägerin hebt darauf ab, dass die Vorschrift des \n§ 2 Abs. 4 Nr. 1 der BekanntmVO NRW in der für den im Jahre 1972 beschlossenen \nBebauungsplan einschlägigen Fassung vom 12. September 1969 (GVBl. NW. \nS. 684) verletzt sei. Diese Bestimmung ist jedoch nicht anwendbar. Sie betrifft die \nBekanntmachung von Satzungen; im Falle von Bebauungsplänen waren jedoch nach \n§ 12 S. 2 des Bundesbaugesetzes in der hier maßgeblichen Fassung von 1960 \n(BBauG 1960) die Genehmigung und Ort und Zeit der Auslegung, nicht jedoch der \nPlan selbst bekanntzumachen,\n\n20\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 1996 - 7a D 122/94.NE -, BRS 58 \nNr. 30.\n\n21\n\nDiese Erfordernisse sind bei der Bekanntmachungsanordnung vom \n19. Dezember 1972 erfüllt (Beiakte H. 2, Bl. 72).\n\n22\n\nIm Übrigen wurde nach § 12 S. 3 BBauG 1960 nicht anders als heute nach § 10 \nAbs. 3 S. 4 BauGB der Bebauungsplan mit der Bekanntmachung in der dort \nvorgesehenen Weise rechtsverbindlich. Die Aufstellung zusätzlicher \nlandesrechtlicher Anforderungen, deren Nichterfüllung entgegen § 12 BauGB 1960 \ndie Wirksamkeit des Bebauungsplans hindern würde, ist damit nicht vereinbar,\n\n23\n\nvgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 10 Rdnr. 135.\n\n24\n\nIm Einklang damit bestimmt § 1 Abs. 1 der BekanntmVO NRW, dass die \nVerordnung nicht anwendbar ist, soweit Bundesrecht besondere Regeln enthält. Ein \nsolcher Fall liegt für § 2 Abs. 4 Nr. 1 BekanntmVO NRW bei der Bekanntmachung \nvon Bebauungsplänen vor.\n\n25\n\n3.2. Die Errichtung eines Trödelmarktes in der den Gegenstand der \nBauvoranfrage bildenden Weise, d.h. jeden Samstag sowie unter Umständen \nzusätzlich an Sonn- und Feiertagen, widerspricht den Festsetzungen des \nBebauungsplans.\n\n26\n\n3.2.1. Ein Trödelmarkt ist in dem Bebauungsplan nicht vorgesehen. Der \nBebauungsplan setzt für das gesamte Plangebiet ein Sondergebiet Universität fest. \nDiese Möglichkeit ist nach § 11 Abs. 2 BauNVO („Hochschulgebiete\") eröffnet. In den \nNrn. 2 und 3 seiner textlichen Festsetzungen regelt der Bebauungsplan die \nZulässigkeit von baulichen Anlagen abschließend enumerativ in dem Sinne, dass er \nallein Einrichtungen und Anlagen zulässt, die dem Universitätsbetrieb dienen und für \nihn notwendig sind. Ein Trödelmarkt gehört nicht zu dem Kreis der dort genannten \nbaulichen Anlagen. Er zählt insbesondere nicht zu den „notwendigen Läden\" (Nr. 2 \nBuchstabe f der textlichen Festsetzungen). Notwendig in diesem Sinne sind nur \nLäden, die für die Erfüllung der universitären Aufgaben erforderlich sind. Dies ist bei \ndem Trödelmarkt nicht der Fall. Er dient weder unmittelbar noch auch nur mittelbar \nder Forschung und Lehre an der Universität oder sonst einer der in § 3 HochschulG \nNRW genannten Aufgaben. Insbesondere ist er nicht dazu bestimmt, Bedürfnisse der \nStudenten oder des Universitätspersonals zu decken, die im Rahmen des \nHochschulbetriebes entstehen. Dies ergibt sich schon daraus, dass er gerade an \nSamstagen sowie Sonn- und Feiertagen betreiben werden soll. An diesen Tagen ruht \nder universitäre Betrieb weitgehend.\n\n27\n\n3.2.2. Ein Widerspruch zu Festsetzungen des Bebauungsplans besteht allerdings \nnicht schon dann, wenn der Plan die in Frage stehende Nutzung nicht positiv \nvorsieht, also nicht ausdrücklich zulässt. Es gibt vielmehr Nutzungsarten, die, obwohl \nnicht festgesetzt, dennoch nicht ausgeschlossen sind. Ausgeschlossen sind aber \nerstens Nutzungen, die die Verwirklichung des Planes verhindern oder wesentlich \nerschweren, zweitens solche, die mit dem Gebietscharakter unter Berücksichtigung \nseiner allgemeinen Zweckbestimmung, seiner planerischen Struktur sowie dem \nStand der Planverwirklichung unvereinbar sind, da durch sie die vorhandene, den \nPlanfestsetzungen entsprechende Situation mehr als nur geringfügig verschlechtert \nwird,\n\n28\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 1973 - IV C 40.71 -, BRS 27 Nr. 4; Urteil vom \n18. September 1981 - 8 C 22.81 -, BRS 43 Nr. 17.\n\n29\n\nDiese Voraussetzungen sind erfüllt.\n\n30\n\nDie Veranstaltung des Trödelmarktes in dem von der Klägerin gewünschten und \nzum Gegenstand der Bauvoranfrage gemachten Umfang ist mit dem dem Plan \nentsprechenden Gebietscharakter nicht vereinbar. Es kann dahinstehen, wie der Fall \nzu beurteilen wäre, wenn eine einmalige Veranstaltung des Trödelmarktes in Rede \nstünde. Unter diesen Umständen käme in Betracht, dass eine solche zwar im Plan \nnicht vorgesehene, aber zeitlich begrenzte Nutzung den Charakter des Gebietes als \nUniversitätsgebiet nicht nachhaltig beeinträchtigen würde. Demgegenüber möchte \ndie Klägerin einen solchen Trödelmarkt jedenfalls jeden Samstag, darüberhinaus \nnach Absprache mit dem Ordnungsamt womöglich auch sonn- und feiertags im \nbeplanten Gebiet veranstalten. Die Verwirklichung dieses Vorhabens würde auf \nGrund seiner Regelmäßigkeit dazu führen, dass die Nutzung der Parkfläche als \nTrödelmarkt zur Gewohnheit erstarken und nahezu gleichberechtigt neben der allein \ndem Plan entsprechenden eigentlichen Nutzung für Zwecke des Universitätsbetriebs \ntreten würde. Damit wäre die jetzt bestehende, dem Plan vollständig entsprechende \nSituation erheblich, jedenfalls mehr als geringfügig, verschlechtert. Von der \nVerschlechterung wäre insbesondere das Ortsbild als ein bei der Aufstellung von \nBauleitplänen zu berücksichtigender Belang (§ 1 Abs. 5 S. 2 Nr. 4 BauGB) und damit \nder Gebietscharakter betroffen.\n\n31\n\n3.2.3. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 31 Abs. 2 \nBauGB) scheidet aus, da die Grundzüge der Planung berührt werden. Die \nGrundzüge der Planung sind nicht berührt, wenn eine Änderung von minderem \nGewicht vorliegt, die noch von dem im jeweiligen Plan zum Ausdruck gekommenen \nplanerischen Willen der Gemeinde umfasst ist, und das planerische Leitbild \nunangetastet gelassen wird. Dies ist bei der Zulassung eines Trödelmarktes nicht der \nFall. Sie wäre im Hinblick auf den planerischen Willen keine Änderung minderen \nGewichts; vielmehr würde sie das planerische Leitbild ändern. Das planerische \nLeitbild des Bebauungsplanes Nr. 5572/07 ist, wie sich aus den textlichen \nFestsetzungen ergibt, die Nutzung der zu dem Geltungsbereich des Planes \ngehörenden Flächen für Zwecke der Universität. Ein Trödelmarkt passt nicht in \ndiesen Rahmen (oben 3.2.1.).\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286120","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-06-17/4-k-7958-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286120","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286120","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-06-17/4-k-7958-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286120","retrieved":"2026-07-09 03:03:14.104024+00:00"}}