{"status":"available","doknr":"OLD286117","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0617.24K7466.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-06-17","aktenzeichen":"24 K 7466/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie in der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 23.05.2002 enthaltene \nAbschiebungsandrohung wird aufgehoben.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wurde am 17. Juni 1974 in B1 geboren und ist türkischer \nStaatsangehöriger. Am 03. Juli 1990 wurde ihm von der Ausländerbehörde der Stadt \nB1 eine Aufenthaltsberechtigung erteilt.\n\n3\n\nDer Kläger wuchs gemeinsam mit seinem Bruder bei den Eltern auf, die 1970 \nbzw. 1973 als Arbeitnehmer aus der Türkei in die Bundesrepublik gekommen waren. \nEr besuchte die Hauptschule bis zur achten Klasse, wobei er eine Klasse \nwiederholen musste. Im Anschluss hieran nahm der Kläger mit dem Ziel der \nErlangung des Hauptschulabschlusses an einem Berufsvorbereitungsjahr teil, das er \nebenfalls wiederholte.\n\n4\n\nDer Kläger kam im Alter von 14 Jahren in den Kontakt mit Haschisch und \nAlkohol. Später konsumierte er auch Kokain und Heroin. Seit 1996 nahm er an einem \nMethadon-Programm teil, begann jedoch nach einigen Monaten, Drogen nebenher \nzu konsumieren.\n\n5\n\nNach der Schulausbildung arbeitete er im Geschäft seines Vaters mit. Die \nTätigkeit wurde beendet, nachdem der Kläger wiederholt Geld aus der Ladenkasse \nzur Finanzierung seines Drogenkonsums genommen hatte. Nachdem er \nanschließend noch bei verschiedenen Firmen beschäftigt war, war er seit 1997 \narbeitslos gemeldet und bezog Sozialhilfe.\n\n6\n\nVon seiner Ehefrau, die er am 17. September 1994 geheiratet hatte, lebt er seit \nEnde 1998 getrennt. Die Ehe ist mittlerweile geschieden. Der Kläger hat die \nVaterschaft für ein im Februar 1999 geborenes Kind deutscher Staatsangehörigkeit \nanerkannt; zu diesem besteht sporadischer Kontakt.\n\n7\n\nMit Urteil des Landgerichts B1 vom 13. September 1999 wurde der Kläger, der \nzuvor mehrfach zu Geldstrafen verurteilt worden war, wegen schweren Raubes in \nzwei Fällen und wegen Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier \nJahren und neun Monaten verurteilt. Dem Urteil lagen vier Überfälle auf Spielhallen \nim Februar/März 1999 zu Grunde, die der Kläger gemeinsam mit einem Mittäter \nbegangen hatte. Mit Urteil desselben Gerichts vom 15. September 2000 wurde ferner \ndie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.\n\n8\n\nDie Verurteilung nahm der Beklagte zum Anlass, den seinerzeit seit dem 05. \nJanuar 2001 im Maßregelvollzug in den S Kliniken C befindlichen Kläger mit \nOrdnungsverfügung vom 23. Mai 2002 nach vorheriger Anhörung und Beiziehung \nder Strafakten unter Anordnung der sofortigen Vollziehung unbefristet aus dem \nBundesgebiet auszuweisen. Ferner ordnete der Beklagte die Abschiebung in die \nTürkei aus der Haft heraus an. Für den Fall vorheriger Haftentlassung drohte der \nBeklagte dem Kläger die Abschiebung in die Türkei an, falls er nicht innerhalb einer \nFrist von zwei Wochen nach Haftentlassung freiwillig ausgereist sei.\n\n9\n\nDen gegen diese Ordnungsverfügung gerichteten Widerspruch des Klägers wies \ndie Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2002, \nzugestellt am 23. September 2002, als unbegründet zurück.\n\n10\n\nAm 21. Oktober 2002 hat der Kläger Klage erhoben und um einstweiligen \nRechtsschutz nachgesucht. Der Antrag im Eilverfahren - 24 L 4146/02 - wurde mit \nBeschluss der Kammer vom 22. November 2002 abgelehnt, die hiergegen gerichtete \nBeschwerde wurde vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \nmit Beschluss vom 08. Dezember 2003 zurückgewiesen (18 B 2435/02).\n\n11\n\nDas Landgericht L hat zuletzt mit Beschluss vom 18. November 2003 die \nFortdauer der Unterbringung angeordnet und die Aussetzung der Vollstreckung der \nReststrafe zur Bewährung abgelehnt, da die Therapie noch nicht erfolgreich \nabgeschlossen sei. \nDerzeit hält sich der Kläger im Rahmen der sog. Dauerbelastungserprobung als \nletzter Phase des Maßregelvollzuges in B1 bei seinen Eltern auf und hat noch einmal \nwöchentlich therapeutische Einzelgespräche. \nDie S Kliniken C haben in einer gutachterlichen Stellungnahme gemäß § 67e StGB \nzur Frage der weiteren Vollstreckung der Unterbringung vom 11. Mai 2004 die \nbedingte Entlassung aus der Maßregel vorgeschlagen.\n\n12\n\nDer Kläger macht zunächst geltend, der Beklagte sei für den Erlass der \nVerfügung nicht zuständig gewesen, da er immer in B1 gelebt habe, wo auch seine \nFamilie lebe, und wohin er zurückkehren wollte.\n\n13\n\nDie Ausweisung sei ferner deshalb rechtswidrig, weil er sich jedenfalls wegen \nseiner zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids gegebenen \nBeschäftigung in der Zentralwäscherei der S Kliniken C auf den Beschluss Nr. 1/80 \ndes Assoziationsrats EWG-Türkei (ARB) berufen könne und eine Ausweisung nach \nden Stand-Still-Klauseln des Assoziationsrechts nur nach Ermessen möglich sei.\n\n14\n\nDer Kläger macht weiter geltend, dass eine Ausweisung nur aus \nspezialpräventiven Gründen zulässig sei, solche aber nicht (mehr) gegeben seien. \nMaßgeblich sei insoweit der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Dies ergebe \nsich aus dem ARB und aus der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK. \nDurch die Therapie im Rahmen des Maßregelvollzuges habe er sich von seiner \nDrogensucht befreit. Die Aussichten für den endgültig erfolgreichen Abschluss der \nTherapie - die zwischenzeitlich für einige Monate infolge des später \nzurückgenommenen Verzichts der Staatsanwaltschaft auf die weitere Vollstreckung \nnicht in der gebotenen Form habe fortgeführt werden können - seien ausgesprochen \ngünstig. Er habe zudem versucht, das von ihm begangene Unrecht so weit wie \nmöglich wiedergutzumachen. \nSeine Familie unterstütze ihn in jeder Hinsicht, zudem habe er auch eine \nVollzeitstelle im Lebensmittelhandel in Aussicht.\n\n15\n\nFamiliäre Bindungen bestünden ausschließlich in Deutschland, wo er geboren \nund aufgewachsen sei. Zur Türkei habe er keinerlei soziale Beziehungen, da er dort \nkeine Verwandten habe. Ein Leben in der Türkei würde zu seinem sozialen Tod \nführen.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 23.05 2002 \nsowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom \n19.09.2002 aufzuheben.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nZur Begründung bezieht er sich auf die angefochtenen Verfügungen.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte einschließlich des zugehörigen Verfahrens des einstweiligen \nRechtsschutzes (24 L 4146/02) sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \ndes Beklagten und der Bezirksregierung E und den der beigezogenen Strafakten der \nStaatsanwaltschaft B1 Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Klage ist nur hinsichtlich der Abschiebungsandrohung zulässig und \nbegründet, im Übrigen hat sie keinen Erfolg.\n\n24\n\n1. Hinsichtlich der Ausweisung ist die Klage zulässig, aber nicht begründet. Die \nAusweisung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n25\n\na) Die Ausweisung ist zunächst formell rechtmäßig.\n\n26\n\nDer Beklagte war für den Erlass der Ausweisung örtlich zuständig. Maßgeblich \nsind insoweit § 12 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 OBG NW,\n\n27\n\nvgl. OVG NW, Beschluss vom 10. Juli 1997, 18 B 1853/96, NVwZ-RR 1998, \n201,\n\n28\n\nwonach es darauf ankommt, in welchem Bezirk die zu schützenden Interessen \nverletzt oder gefährdet werden. Zuständig kann danach sowohl die Behörde des \nHaftorts (Haftbehörde) als auch diejenige sein, in deren Bezirk der Betroffene \nvoraussichtlich nach einer Entlassung zurückkehren würde (Rückkehrbehörde). \nMaßgeblicher Zeitpunkt ist insoweit der der Bekanntgabe der Verfügung,\n\n29\n\nOVG NW, Beschluss vom 25. März 1996, 18 B 199/95.\n\n30\n\nHier war der Beklagte zwar nicht als Rückkehrbehörde, wohl aber als Haft- bzw. \nUnterbringungsbehörde zuständig. Denn der Kläger war bei Bekanntgabe der \nOrdnungsverfügung in den S Kliniken in C und damit im Zuständigkeitsbereich des \nBeklagten untergebracht.\n\n31\n\nDie nach § 28 Abs. 1 VwVfG NW vor Erlass der Ausweisung als eingreifendem \nVerwaltungsakt grundsätzlich erforderliche Anhörung ist erfolgt.\n\n32\n\nb) In materieller Hinsicht ist die Ausweisung ebenfalls rechtmäßig. Der Kläger \nhat einen Ausweisungsgrund verwirklicht (aa)) und die Tatbestandsvoraussetzungen \nfür die Ausweisung sind auch unter Berücksichtigung des dem Kläger zukommenden \nAusweisungsschutzes erfüllt (bb)). Die gesetzlichen Vorgaben zur Rechtsfolgenseite \neinschließlich des auch hier zu berücksichtigenden Ausweisungsschutzes hat der \nBeklagte gleichfalls beachtet (cc)).\n\n33\n\naa) Der Ausweisungsgrund ergibt sich vorliegend aus § 47 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 \nAuslG.\n\n34\n\n(1) Diese Vorschrift ist nach Auffassung der Kammer dem Grunde nach auch in \nFällen anwendbar, in denen der Betroffene Ausweisungschutz als EU-\nFreizügigkeitsberechtigter oder - dies kommt hier in Betracht - nach Art. 14 Abs. 1 \nBeschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei (ARB) genießt. Denn weder die \nVorschriften über die Freizügigkeit der EU-Bürger noch das Assoziatonsrecht \nverlangen, dass der Ausländerbehörde bei der Entscheidung über die Ausweisung in \ndiesen Fällen zwingend Ermessen eingeräumt sein muss, sodass eine Ausweisung \nnur nach §§ 45, 46 AuslG - und nicht nach § 47 AuslG - möglich wäre,\n\n35\n\nvgl. - jeweils zur Regelausweisung - BVerwG, Beschluss vom 29. September \n1993, 1 B 62/93, InfAuslR 1994, 45; OVG NW, Beschluss vom 02. April 2001, 18 A \n1257/00, AuAS 2001, 149.\n\n36\n\nVielmehr ist erforderlich, aber auch ausreichend, bei der Anwendung des § 47 \nAuslG die gemeinschafts- bzw. assoziationsrechtlichen Vorgaben zu \nberücksichtigen,\n\n37\n\nwobei dies freilich zu einer Modifizierung und teilweisen Überlagerung der \nVorschrift führt, vgl. im Einzelnen nachfolgend.\n\n38\n\nNach Auffassung der Kammer lässt sich der Rechtsprechung des EuGH - \neinschließlich des jüngst ergangenen Urteils in den Sachen Orfanopoulos und \nOliveri,\n\n39\n\nUrteil vom 29. April 2004, Rs. C-482 und 493/01,\n\n40\n\n- nichts Gegenteiliges entnehmen:\n\n41\n\nDie Rechtsprechung des EuGH zu den europarechtlichen Vorgaben für die \nAnforderungen des nationalen Rechts an die Ausweisung von EU-\nFreizügigkeitsberechtigten lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass sowohl \ndie individuelle Gefährlichkeit als auch die der Ausweisung entgegenstehenden \nInteressen im Einzelfall geprüft und gegeneinander abgewogen werden müssen, \nwobei vor allem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit\n\n42\n\n- mit den Topoi: Art und Schwere der Tat, Dauer des Aufenthalts, Zeit seit der \nTat und familiäre Situation -\n\n43\n\nund die Grundrechte zu berücksichtigen sind,\n\n44\n\nvgl. die Ausführungen im Urteil vom 29. April 2004, Rs. C-482 und 493/01 \n(Orfanopoulos und Oliveri), Rn. 62ff. (71), 90ff. (93f., 100) und 95ff. (100) zur Ist-\nAusweisung, zur Regelvermutung des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG und zur \nerforderlichen Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der \nGrundrechte.\n\n45\n\nDanach sind generalpräventiv begründete Ausweisungen ebenso \nunzulässig,\n\n46\n\ns. EuGH, Urteil vom 26. Februar 1975, Rs. 67/74 (Bonsignore), Rn. 5ff. \n(7),\n\n47\n\nwie Ausweisungen, die automatisch aus strafgerichtlichen Verurteilungen wegen \nbestimmter Taten und/oder zu bestimmten Strafen folgen, ohne dass das Vorliegen \nhinreichender spezialpräventiver Gründe individuell geprüft,\n\n48\n\ns. EuGH, Urteil vom 19. Januar 1999, Rs. C-348/96 (Calfa), Rn. 23ff. (25, \n27ff.): das persönliche Verhalten müsse eine tatsächliche und hinreichend schwere \nGefährdung darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre (Rn. \n25),\n\n49\n\nund das Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung mit den berechtigen \nprivaten Interessen des Betroffenen und ggf. seiner Familie abgewogen wird,\n\n50\n\ns. EuGH, Urteil vom 29. April 2004, Rs. C-482 und 493/01 (Orfanopoulos und \nOliveri), Rn. 95ff. (100).\n\n51\n\nDas ARB hat der EuGH in seiner bisherigen Rechtsprechung stets in Anlehnung \nan die Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ausgelegt und \ninsbesondere auch entschieden, dass bei der Bestimmung des Umfangs der in Art. \n14 Abs. 1 ARB vorgesehenen Ausnahme der öffentlichen Ordnung darauf \nabzustellen ist, wie die entsprechende Ausnahme im Bereich der \nArbeitnehmerfreizügigkeit des Gemeinschaftsrechts ausgelegt wird,\n\n52\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 10. Februar 2000, Rs. C-340/97 (Nazli), Rn. 55ff. \nm.N.,\n\n53\n\nsodass die genannten Anforderungen grundsätzlich auch auf Ausländer \nAnwendung finden, die Ausweisungsschutz nach Art. 14 Abs. 1 ARB genießen (im \nFolgenden: Assoziationsberechtigte),\n\n54\n\nvgl. ausdrücklich für den Ausschluss generalpräventiver Gesichtspunkte \nEuGH, Urteil vom 10. Februar 2000, Rs. C-340/97 (Nazli), Rn. 50ff. (64).\n\n55\n\nAus der vorgenannten Rechtsprechung des EuGH wie auch den zu Grunde \nliegenden Vorschriften lässt sich nicht entnehmen, dass die danach erforderliche \nindividuelle Prüfung im Rahmen einer Ermessensentscheidung erfolgen muss. Wenn \neine Vorschrift des nationalen Rechts die Ausweisung in Fällen konkret festgestellter \nindividueller Gefährlichkeit und einem auch bei Berücksichtigung von \nVerhältnismäßigkeit und Grundrechten überwiegenden öffentlichen Interesse an der \nGefahrenabwehr zwingend oder als Regelfolge vorschreibt, so ist nicht ersichtlich, \nwarum Gemeinschafts- oder Assoziationsrecht dem entgegenstehen sollte. Denn \ndessen inhaltliche Vorgaben sind dann erfüllt. Die deutschen Vorschriften über die \nIst-, Regel- und Kann-Ausweisung sind daher auch auf EU-Freizügigkeits- und \nAssoziationsberechtige anwendbar, wenn die erforderliche individuelle Prüfung \nerfolgt,\n\n56\n\nvgl. hier nachfolgend unter bb) und cc).\n\n57\n\nAuch aus dem jüngst ergangenen Urteil des EuGH in den Sachen Orfanopoulos \nund Oliveri ergibt sich nach Auffassung der Kammer insoweit nichts anderes. Der \nEuGH hat zur deutschen Ist-Ausweisung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG zwar \nausgesprochen, dass Gemeinschaftsrecht der Anwendung einer solchen Vorschrift \nauf EU- Freizügigkeitsberechtigte entgegensteht. Er hat dabei aber offensichtlich \nvorausgesetzt, dass die Vorschrift auch für EU-Freizügigkeitsberechtigte angewandt \nwird, ohne dass das Vorliegen spezialpräventiver Gründe individuell geprüft wird. \nDas Erfordernis einer solchen Prüfung ist im deutschen Recht jedoch ausdrücklich \nfestgeschrieben (§§ 2 Abs. 2 AuslG, 12 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 AufenthG/EWG).\n\n58\n\nSchließlich folgt auch nicht aus den Stand-Still-Klauseln des Assoziationsrechts, \ndass eine Ausweisung des Klägers, wie nach dem Ausländergesetz 1965, nur nach \nErmessen erfolgen dürfte. Die Stand-Still-Klausel nach Art. 41 Abs. 1 des \nZusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen betrifft nur Beschränkungen der \nNiederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, nicht Beschränkungen der Freizügigkeit \nder Arbeitnehmer. Insoweit ist Art. 13 ARB einschlägig, der jedoch, wie der gesamte \nAbschnitt 1 des ARB (Art. 6ff.), unter dem Vorbehalt des Art. 14 Abs. 1 ARB steht. \nDaher sind Ausweisungen Assoziationsberechtigter auch nach den Vorschriften über \ndie Ist- und die Regelausweisung zulässig, wenn dabei die assoziationsrechtlichen \nVorgaben beachtet werden,\n\n59\n\nvgl. OVG NW, Beschluss vom 29. Januar 2001, 18 B 116/01, AuAS 2001, 137; \nUrteil vom 13. Juni 2001, 17 A 5552/00, InfAuslR 2001, 424; st. Rspr.\n\n60\n\n(2) Nach der demnach auch bei Assoziationsberechtigten grundsätzlich zur \nAnwendung kommenden Vorschrift des § 47 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 AuslG wird ein \nAusländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten \nrechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. \nDiesen Ausweisungsgrund hat der Kläger mit der Verurteilung zu einer \nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten wegen schweren Raubes in \nzwei Fällen und wegen Raubes in zwei Fällen erfüllt.\n\n61\n\nbb) (1) Der Kläger genießt besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 AuslG, weil er bei Erlass der Ausweisungsverfügung im Besitz einer \nAufenthaltsberechtigung war. Er kann damit nur aus schwer wiegenden Gründen der \nöffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden.\n\n62\n\nDes Weiteren genießt der Kläger besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 3 \nAbs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens (ENA), weil er sich bei \nWirksamwerden der Ausweisung bereits seit mehr als zehn Jahren ordnungsgemäß \nin der Bundesrepublik aufhielt, die ebenso wie die Türkei Vertragsstaat des \nAbkommens ist. Nach dieser Vorschrift ist eine Ausweisung nur aus Gründen der \nSicherheit des Staates oder aus besonders schwer wiegenden Gründen der \nöffentlichen Ordnung oder Sittlichkeit zulässig. Damit werden aber keine höheren \nAnforderungen an die Ausweisung gestellt als nach § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG, denn \nein qualitativer Unterschied zwischen den \"besonders schwer wiegenden Gründen\" \ndes Art. 3 Abs. 3 ENA und den \"schwer wiegenden Gründen\" des § 48 Abs. 1 Satz 1 \nAuslG besteht nicht,\n\n63\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996, 1 C 24/94, NVwZ 1997, 297, unter 5. c) \nder Entscheidungsgründe.\n\n64\n\nFerner sei zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass ihm Rechte aus dem \nBeschluss des Assoziationsrates EWG-Türkei Nr. 1/80 (ARB) zustehen, sodass er \nauch Ausweisungsschutz nach Art. 14 Abs. 1 ARB genießt.\n\n65\n\nEs ist zwar nicht ersichtlich, dass der Kläger Rechte aus eigener Erwerbstätigkeit \nnach Art. 6 Abs. 1 ARB in Anspruch nehmen könnte; hinsichtlich der von ihm geltend \ngemachten Beschäftigung in der Zentralwäscherei der S Kliniken fehlt es insoweit \nschon an der erforderlichen Beschäftigungsdauer von mindestens einem Jahr. Auch \nRechte aus Art. 7 Satz 2 ARB scheiden aus, da der Kläger keine Berufsausbildung \nhat. Ihm könnten aber Rechte aus Art. 7 Satz 1 ARB zustehen, denn seine Eltern \nlebten zum Zeitpunkt seiner Geburt - dieser dürfte bei Geburt im Inland dem des \nZuzugs gleichstehen - als Arbeitnehmer in Deutschland und der Kläger hatte bis zu \nder Ausweisung\n\n66\n\nmit einer geringfügigen Unterbrechung\n\n67\n\nseinen ordnungsgemäßen Wohnsitz in Deutschland.\n\n68\n\nAus Art. 14 Abs. 1 ARB folgt, wie bereits dargelegt, dass die Ausweisung - wie im \nFalle von EU-Freizügigkeitsberechtigten - nur auf individuell zu prüfende \nspezialpräventive Gründe gestützt werden darf,\n\n69\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 10. Februar 2000, Rs. C-340/97 (Nazli), Rn. 50ff. \n(64).\n\n70\n\n(2) Die Ausweisung setzt hier nach alledem zunächst voraus, dass schwer \nwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen, wobei es sich \num individuell zu prüfende Gründe der Spezialprävention handeln muss.\n\n71\n\nDiese Anforderungen sind erfüllt, wenn zum einen dem Ausweisungsanlass ein \nbesonderes Gewicht zukommt, das sich bei Straftaten insbesondere aus der Art, \nSchwere und Häufigkeit ergibt. Zum anderen müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, \ndass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung \ndurch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine \nbedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht,\n\n72\n\ns. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996, 1 C 24/94, NVwZ 1997, 297, unter 3. b) \nder Entscheidungsgründe.\n\n73\n\nIm Rahmen der Prüfung der Wiederholungsgefahr bestehen erhöhte \nAnforderungen an die behördliche und gerichtliche Aufklärung des Sachverhalts. \nErforderlich für die Gefahrenprognose ist insbesondere die Beiziehung und \nWürdigung der Strafakten,\n\n74\n\ns. etwa VGH Kassel, Beschluss vom 07. Juli 1992, 12 TH 990/92, NVwZ 1993, \n204,\n\n75\n\nwie sie hier seitens des Beklagten und seitens des Gerichts auch erfolgt ist.\n\n76\n\nBei Anwendbarkeit der Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG lägen \nunabhängig von dem zu gewichtenden Einzelfall bei der hier gegebenen \nVerwirklichung eines Ist-Ausweisungstatbestandes (§ 47 Abs. 1 AuslG) schwer \nwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Regel vor.\n\n77\n\nDiese Vorschrift findet vorliegend allerdings keine Anwendung. Der EuGH hat zu \n§ 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG entschieden, dass für EU-Freizügigkeitsberechtigte keine \nRegelung angewandt werden darf, die eine Vermutung für die Ausweisung aufstellt, \nohne dass das persönliche Verhalten des Betroffenen oder die Gefahr, die er für die \nöffentliche Ordnung darstellt, gebührend berücksichtigt werden,\n\n78\n\nEuGH, Urteil vom 29. April 2004, Rs. C-482 und 493/01 (Orfanopoulos und \nOliveri), Rn. 90ff. (93f.).\n\n79\n\nDemnach muss bei EU-Freizügigkeitsberechtigten die Prüfung, ob hinreichende \nspezialpräventive Gründe für eine Ausweisung vorliegen, ohne Anwendung der \nRegelvermutung des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG erfolgen. \nOb dies auch für Ausländer gilt, denen Ausweisungsschutz nach Art. 14 Abs. 1 ARB \nzugute kommt, hat der EuGH bisher zwar nicht ausdrücklich entschieden. Für eine \nsolche Übertragung spricht aber die oben bereits erwähnte Auslegung des ARB in \nAnlehnung an die Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, \ninsbesondere auch gerade zum Punkt der Erforderlichkeit des tatsächlichen \nVorliegens einer individuellen Wiederholungsgefahr,\n\n80\n\nEuGH, Urteil vom 10. Februar 2000, Rs. C-340/97 (Nazli), Rn. 50ff. (64).\n\n81\n\n(3) Hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der \nWiederholungsgefahr hat der EuGH entschieden, dass bei EU-\nFreizügigkeitsberechtigten auch nach der letzten Behördenentscheidung \neingetretene Tatsachen, die den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung \nder gegenwärtigen Gefährdung mit sich bringen können, zu berücksichtigen \nsind,\n\n82\n\nUrteil vom 29. April 2004, Rs. C-482 und 493/01(Orfanopoulos und Oliveri), \nRn. 77ff. (82).\n\n83\n\nOb daraus zu folgern sein wird, deshalb sei bei der Ausweisung von EU-\nFreizügigkeitsberechtigten entgegen der systematisch im deutschen \nVerwaltungsprozessrecht an sich üblichen Maßgeblichkeit der letzten \nBehördenentscheidung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des \nGerichts abzustellen, kann hier dahinstehen.\n\n84\n\nDenn jedenfalls wäre dies nach Auffassung der Kammer auf \nAssoziationsberechtigte angesichts der strukturellen Unterschiede in der \nKonstruktion der Aufenthaltsrechte beider Gruppen nicht übertragbar. Deshalb \nverbleibt es zumindest für Assoziationsberechtigte bei dem nach nationalem Recht \ngeltendem Grundsatz, dass maßgeblicher Zeitpunkt der der letzten behördlichen \nEntscheidung ist, d.h. der des Erlasses des Widerspruchsbescheids,\n\n85\n\nBVerwG, Beschluss vom 17. November 1994, 1 B 224/94, InfAuslR 1995, 150 \nm.w.N.; Urteil vom 29. September 1998, 1 C 8/96, InfAuslR 1999, 54, unter 2. a) \nder Entscheidungsgründe.\n\n86\n\nDenn sachlicher Grund für die Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts auf den \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Falle der Ausweisung von EU-\nFreizügigkeitsberechtigten kann nur der besondere Status von EU-Bürgern sein, der \nanderen Ausländern nicht zukommt: Erstere dürfen qua EU-Bürgerschaft \ngrundsätzlich\n\n87\n\n- d.h. vorbehaltlich der im EG-Vertrag und den Durchführungsvorschriften \nvorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen (vgl. Art. 18 Abs. 1 EGV) -\n\n88\n\nin jedes EU-Land einreisen und sich dort aufhalten. Eine ihnen dort gewährte \nAufenthaltsgenehmigung hat nur deklaratorische, keine konstitutive Bedeutung. EU-\nFreizügigkeitsberechtigte verfügen damit stets über ein „latentes Aufenthaltsrecht\". \nIhnen kann lediglich vorübergehend untersagt werden, hiervon Gebrauch zu \nmachen; endgültig beseitigt werden kann es nicht. Nach Aufhebung einer \nAusweisungsverfügung (auch) ex nunc oder nach Ablauf der Befristung der \nWirkungen der Ausweisung sind sie ohne weiteres wieder zu Einreise und Aufenthalt \nberechtigt. Die Ausübung des Aufenthaltsrechts kann bei EU-\nFreizügigkeitsberechtigten nur solange untersagt werden, wie die Voraussetzungen \nfür eine Ausweisung vorliegen,\n\n89\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 07. Dezember 1999, 1 C 13/99, BVerwGE 110, 140 = \nInfAusR 2000, 176, dazu, dass bei Wegfall der Voraussetzungen die Befristung \nverlangt werden kann, und zwar entgegen § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG auch ohne \nvorherige Ausreise.\n\n90\n\nDies mag es rechtfertigten, die Ausweisung von EU-Freizügigkeitsberechtigten \nwie einen Dauerverwaltungsakt zu behandeln und dementsprechend den Zeitpunkt \nder gerichtlichen Entscheidung als maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt \nanzusehen.\n\n91\n\nÜber ein „latentes Aufenthaltsrecht\" auf Grund der Staatsangehörigkeit verfügen \ntürkische Staatsangehörige und andere Drittstaatsangehörige hingegen nicht, auch \nwenn es sich um Assoziationsberechtigte handelt. Ihnen kann - lediglich - unter den \nVoraussetzungen und nach Maßgabe des ARB oder nach nationalen \nausländerrechtlichen Vorschriften ein Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat \nzukommen. Die Aufenthaltsgenehmigung wird durch die Ausweisung, wie bei allen \nNicht-EU-Ausländern, endgültig zum Erlöschen gebracht (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG), \nd.h. die Ausweisung beseitigt das erworbene Aufenthaltsrecht. Wird die Ausweisung \n(ex nunc) aufgehoben oder läuft die Befristung ihrer Wirkungen ab, besteht daher \nnicht wieder ein Aufenthaltsrecht. Ein solches muss vielmehr neu begründet werden, \nwas voraussetzt, dass - zu diesem Zeitpunkt - die Voraussetzungen eines \nAufenthaltstitels gegeben sind. Aus dem ARB ergibt sich nichts anderes: Es kennt \nkein allgemeines Einreise- und Aufenthaltsrecht, sondern nur einzelne Tatbestände, \nnach denen ein anderweitig begründetes Aufenthaltsrecht verlängert werden kann. \nEs belässt den Mitgliedstaaten das Recht, Vorschriften über die Einreise und über \nden Aufenthalt bis zum Erwerb von Ansprüchen nach dem ARB zu erlassen,\n\n92\n\ns. EuGH, Urteil vom 17. April 1997, Rs. C-351/95 (Kadiman), Rn. 31f.\n\n93\n\nDem ARB lässt sich auch nicht entnehmen, dass erworbene Ansprüche nur \nvorübergehend nach Art. 14 Abs. 1 beseitigt werden dürften.\n\n94\n\n(4) Im danach maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheids waren schwer wiegende spezialpräventive Gründe hier zu \nbejahen. Dies ist in den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen \nBeschlüssen der Kammer vom 22. November 2002 (24 L 4146/02) und des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 08. Dezember 2003 \n(18 B 2435/02) bereits dargelegt worden, auf die zunächst verwiesen wird.\n\n95\n\nAusgangspunkt ist hierbei, dass die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit \ndes Eintritts eines Schadens für die öffentliche Sicherheit und Ordnung umso \nniedriger sind, je höher das Schutzbedürfnis des gefährdeten Rechtsguts \nanzusiedeln ist und umso größere Schäden diesem drohen,\n\n96\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 17. März 1998, 18 A 4002/96, InfAuslR 1998, \n236.\n\n97\n\nDanach sind hier vergleichsweise niedrige Anforderungen an die \nWiederholungsgefahr zu stellen. Denn bei den zu befürchtenden Straftaten handelt \nes sich um Raubdelikte, mithin um Straftaten, die sich nicht nur gegen das Eigentum, \nsondern auch gegen die persönliche Freiheit und die körperliche Unversehrtheit und \ndamit gegen hochrangige Rechtsgüter richten.\n\n98\n\nDie vom Kläger infolge seiner Drogensucht ausgehende Gefahr der Begehung \nweiterer Straftaten dieser Art konnte zum maßgeblichen Zeitpunkt, d.h. dem der \nZustellung des Widerspruchsbescheids am 23. September 2002, nicht als \nausgeräumt oder als auf das bei Suchtkranken unvermeidliche Restrisiko reduziert \nangesehen werden. Denn der Ausgang der Therapie war damals trotz nach \nanfänglichen Schwierigkeiten positiven Verlaufs noch ungewiss. Dass neben der \nGefahr des Scheiterns auch eine realistische Möglichkeit eines positiven \nAbschlusses der Therapie bestand - wie er sich nunmehr abzeichnet -, führt nicht \nschon dazu, dass eine relevante Wiederholungsgefahr zu verneinen wäre. \nOb nach heutigem Stand davon auszugehen wäre, dass nur noch das bei \nSuchtkranken unvermeidliche Restrisiko besteht,\n\n99\n\ndahingehend wohl die gutachterliche Stellungnahme der S Kliniken C vom 11. \nMai 2004; auch das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung einen positiven \nEindruck gewonnen,\n\n100\n\nist vorliegend nicht entscheidungserheblich.\n\n101\n\ncc) In Anbetracht dessen, dass der Kläger besonderen Ausweisungsschutz \ngenießt, stellt sich die Ausweisung nach § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht als \nzwingende Rechtsfolge der Verwirklichung des Ist-Ausweisungstatbestandes des \n§ 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG dar, sondern als Regelfolge. Bei der Anwendung dieser \nVorschrift auf EU-Freizügigkeitsberechtigte und auf Ausländer, die \nAusweisungsschutz nach Art. 14 Abs. 1 ARB genießen, sind die gemeinschafts- bzw. \nassoziationsrechtlichen Vorgaben zu beachten. Dies bedeutet, dass bei der Prüfung, \nob eine Ausnahme von der Regel vorliegt, alle Umstände des Falles umfassend \ngewürdigt werden müssen. Es müssen, wie bereits oben dargelegt, sowohl die \nindividuelle Gefährlichkeit als auch die der Ausweisung entgegenstehenden \nInteressen im Einzelfall geprüft und gegeneinander abgewogen werden.\n\n102\n\nIm vorliegenden Fall ergibt sich bei Betrachtung aller Umstände, dass ein \nRegelfall gegeben ist, wie dies bereits in den Beschlüssen der Kammer vom 22. \nNovember 2002 (24 L 4146/02) und des Oberverwaltungsgerichts vom 08. Dezember \n2003 (18 B 2435/02) im Eilverfahren ausgeführt worden ist. Auf diese sei zunächst \nBezug genommen.\n\n103\n\nWesentlich ist insoweit zum einen, dass - im maßgeblichen Zeitpunkt des \nErlasses des Widerspruchsbescheids - davon auszugehen war, dass von dem Kläger \nangesichts seiner Drogensucht und der noch nicht erfolgreich abgeschlossenen \nTherapie weiterhin die Gefahr der Begehung erheblicher Straftaten ausging. \n\n104\n\nZum anderen ist im Hinblick auf die gegen eine Ausweisung sprechenden \nBelange (vgl. § 45 Abs. 2 AuslG) zwar zu berücksichtigen, dass der Kläger in \nDeutschland geboren und aufgewachsen, also ein sog. Ausländer der zweiten \nGeneration ist. Da seine Eltern erst wenige Jahre vor seiner Geburt - 1970 der Vater \nund 1973 die Mutter - nach Deutschland kamen, ist aber davon auszugehen, dass \nder Kläger die türkische Sprache beherrscht\n\n105\n\n- dies geht auch aus den Strafakten hervor: mit Schreiben vom 14. Dezember \n1999 (Bl. 443) bat der Kläger, bei den Besuchen seiner Mutter mit ihr Türkisch \nsprechen zu dürfen, weil sie nicht so gut Deutsch spreche -\n\n106\n\nund ihm (auch) der türkische Kulturkreis nicht fremd ist. \nIn wirtschaftlicher Hinsicht hat der Kläger in der Bundesrepublik - wohl wegen der \nSuchtproblematik - nicht Fuß fassen können, sodass insoweit keine relevanten \nBindungen zu verzeichnen sind. \nIm Hinblick auf die familiären Bindungen ist zunächst zu berücksichtigen, dass, auch \nwenn das Verhältnis zu den Eltern und dem Bruder hier wohl vergleichsweise eng ist, \ndiesem nicht dasselbe Gewicht zukommt wie den Bindungen zwischen Ehegatten \noder zwischen Eltern und minderjährigen Kindern. \nZu seinem 1999 kurz vor der Inhaftierung geborenen Sohn deutscher \nStaatsangehörigkeit hatte der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen \nVerhandlung bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt kaum Kontakt; der Kläger gab an, \nin der gesamten Zeit des Maßregelvollzugs vor der Phase der \nDauerbelastungserprobung hätte er vier Mal von seinem Sohn und dessen Mutter \nBesuch bekommen, in der davor liegenden Zeit der Untersuchungs- und Strafhaft gar \nnicht. \nSeine damalige Verlobte, ebenfalls eine deutsche Staatsangehörige, hatte der Kläger \nerst kurz vor Erlass des Widerspruchsbescheids und bereits nach Ergehen der \nAusgangsverfügung kennen gelernt, was im Hinblick auf das Maß der \nSchutzwürdigkeit dieser Bindung zu berücksichtigen ist.\n\n107\n\nInsgesamt haben die berechtigten Interessen an einem Verbleib im \nBundesgebiet, insbesondere auch die familiären Bindungen des Klägers, damit nicht \nsolch ein Gewicht, dass sie in Abwägung mit der im maßgeblichen Zeitpunkt \nbestehenden Gefahr der Begehung erheblicher, auch gegen die körperliche \nUnversehrtheit gerichteter Straftaten zur Annahme eines Ausnahmefalles führen \nwürden. \nOb die Beurteilung anders ausfallen würde, wenn man auf den Zeitpunkt der \nEntscheidung des Gerichts abstellen und für diesen Zeitpunkt nur noch von einer \ngeringfügigen Wiederholungsgefahr ausgehen würde, ist vorliegend nicht zu \nentscheiden.\n\n108\n\nDazu, dass die Ausweisung des Klägers auch nicht gegen den Schutz der \nFamilie nach Art. 6 Abs. 1, 2 GG und Art. 8 EMRK verstößt, sei zunächst auf die im \nVerfahren des einstweiligen Rechtssschutzes ergangenen Beschlüsse \nverwiesen.\n\n109\n\nDie Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK steht nach Auffassung der \nKammer dabei nicht der Annahme entgegen, es sei (auch) für die Prüfung des Art. 8 \nEMRK auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen, soweit \ndiese Norm als Maßstab für die Rechtmäßigkeit schon der Ausweisung (nicht erst \nder tatsächlichen Aufenthaltsbeendigung) herangezogen wird.\n\n110\n\nDer EGMR hat zwar entschieden, dass es für die Frage, ob der Betroffene ein \nPrivat- und Familienleben i.S.d. Art. 8 EMRK hatte, auf den Zeitpunkt ankomme, in \ndem die auf Aufenthaltsbeendigung gerichtete Maßnahme endgültig wurde, und er \nhat auch die Prüfung des Art. 8 Abs. 2 EMRK auf diesen Zeitpunkt bezogen,\n\n111\n\nEGMR, Urteil vom 30. November 1999, Beschwerde Nr. 34374/97 \n(Baghli./.Frankreich), InfAuslR 2000, 53, Rn. 36 m.w.N., und insbs. Urteil vom 31. \nOktober 2002, Beschwerde Nr. 37295/97 (Yildiz./.Österreich), InfAuslR 2003, 126, \nRn. 34f., 43f.\n\n112\n\nZu berücksichtigen ist insoweit aber, dass die einschlägigen Entscheidungen des \nEGMR, soweit ersichtlich, in keinem Fall zu einer Ausweisung nach oder i.S.d. \ndeutschen Rechts ergangen sind. Dieses weist gegenüber anderen \nRechtsordnungen die Besonderheit auf, dass mit der Ausweisung zunächst (nur) die \nAufenthaltsgenehmigung erlischt (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG), also die Legalität des \nAufenthalts mit sofortiger Wirkung (§ 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG) \"gekappt\" wird. Damit \nist aber noch nicht über die Beendigung des Aufenthalts entschieden. Denn zwar \nbegründet der Verlust der Aufenthaltsgenehmigung die Ausreisepflicht (§ 42 Abs. 1 \nAuslG). Die Vollstreckung der Ausreisepflicht kann aber im Wege der Duldung \nausgesetzt werden bzw. muss dies, wenn ein Fall des § 55 Abs. 2 AuslG vorliegt - \netwa bei Asylberechtigten oder nach § 51 Abs. 1 AuslG Anerkannten oder wegen \ndes Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1, 2 GG. Damit ist ein geregelter, wenn \nauch zunächst (vgl. aber §§ 30 ff. AuslG) nicht rechtmäßiger, tatsächlicher Aufenthalt \ntrotz Verlustes der Aufenthaltsgenehmigung durch die Ausweisung möglich und ggf. \nauch gerichtlich einklagbar. Dies unterscheidet die Ausweisung von den vom EGMR \nuntersuchten auf Aufenthaltsbeendigung gerichteten Maßnahmen nach anderen \nRechtsordnungen, wo ein einklagbarer nachfolgender Aufenthalt rechtlich nicht \nmöglich ist\n\n113\n\n- das österreichische Recht (Fall Yildiz) kennt zwar einen \n„Durchsetzungsaufschub\", jedoch nur für eine Frist von maximal 3 Monaten \nzwecks Regelung der persönlichen Verhältnisse vor der Ausreise (§ 40 Abs. 1 Satz \n3 Fremdengesetz 1997) -\n\n114\n\nund damit mit der jeweiligen Maßnahme endgültig über den weiteren Aufenthalt \nentschieden wird.\n\n115\n\nDen Anforderungen der deutschen Systematik wie der Rechtsprechung des \nEGMR genügt daher eine Lösung, wonach es hinsichtlich der Prüfung der \nRechtmäßigkeit der Ausweisung dabei verbleibt, dass maßgeblicher Zeitpunkt der \ndes Erlasses des Widerspruchsbescheids ist, während etwaige nachfolgende \nÄnderungen des Sachverhalts, die zu einer abweichenden Beurteilung der \nVerhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK \nführen können\n\n116\n\n- zu denen es überhaupt nur kommen kann, weil zwischen Ausweisung und \nAbschiebung entgegen der Intention des Gesetzgebers häufig eine lange \nZeitspanne liegt -,\n\n117\n\ngegen die Abschiebung bzw. die Versagung einer Duldung eingewandt werden \nmüssen,\n\n118\n\nvgl. zum Ganzen ausführlich Sennekamp, ZAR 2002, 136 (141ff.);\n\n119\n\ndie Rechtsprechung des EGMR zum maßgeblichen Zeitpunkt auf die \nAusweisung beziehend hingegen VGH BaWü, Urteil vom 27. Januar 2004, 10 S \n1610/03, InfAuslR 2004, 189; wohl auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 12. März \n2004, 7 K 2007/03; die Frage war jedoch in beiden Fällen nicht \nentscheidungserheblich.\n\n120\n\n2. Soweit die Klage gegen die Abschiebungsregelung, d.h. die \nAbschiebungsanordnung (a))\n\n121\n\n- mit diesem Ausdruck bezeichnet das Gericht die Anordnung einer \nAbschiebung aus der Haft nach den §§ 49 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 50 Abs. 5 \nAuslG ohne Belassung einer Frist zur freiwilligen Ausreise; \neine solche Anordnung liegt hier der Sache nach vor, auch wenn die Abschiebung \naus der Haft dem Wortlaut der Verfügung nach „angedroht\" wird -\n\n122\n\nund die hilfsweise erfolgte Abschiebungsandrohung (b)) gerichtet ist, hat sie im \nHinblick auf letztere Erfolg, während sie im Hinblick auf erstere unzulässig ist.\n\n123\n\na) Die Unzulässigkeit der Klage im Hinblick auf die Abschiebungsanordnung \nfolgt daraus, dass diese sich - jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - \nerledigt hat. Denn der Kläger befindet sich nicht mehr in Haft oder in sonstigem \nöffentlichem Gewahrsam (§§ 49 Abs. 2 Satz 1, 50 Abs. 5 Satz 1 AuslG). Der im \nHinblick auf den Gewahrsam an körperlichen Gegenständen auch aus dem Straf- \nund dem Zwangsvollstreckungsrecht bekannte Begriff des „Gewahrsams\" beschreibt \nein Herrschaftsverhältnis im Sinne der Innehabung der tatsächlichen Gewalt über \neine Sache oder Person. „Gewahrsam\" i.S. der genannten Vorschriften setzt die \nMöglichkeit des tatsächlichen Zugriffs auf eine Person, dem diese sich grundsätzlich \nnicht entziehen kann, voraus. Als „öffentlicher\" Gewahrsam muss es sich um den \neines Hoheitsträger handeln. Diese Voraussetzungen sind hier jedenfalls zum \njetzigen Zeitpunkt nicht mehr erfüllt.\n\n124\n\nZwar befindet sich der Kläger im Maßregelvollzug in Gestalt der Unterbringung in \neiner (öffentlichen) Entziehungsanstalt (§ 64 StGB). Die konkrete Ausgestaltung der \nUnterbringung lässt es jedoch nicht zu, darin einen öffentlichen „Gewahrsam\" zu \nsehen. Denn der Kläger hält sich durchgängig zu Hause bei seinen Eltern in B1 auf \nund übernachtet auch dort. Er hat lediglich einmal wöchentlich stundenweise in der \nKlinik in C zu therapeutischen Einzelgesprächen und zur Abstinenzkontrolle zu \nerscheinen, ferner wird er zu für ihn nicht vorhersehbaren Terminen zu \nAbstinenzkontrollen einbestellt,\n\n125\n\ns. zur derzeitigen Phase der Therapie die gutachterliche Stellungnahme der S \nKliniken C vom 11. Mai 2004.\n\n126\n\nUnabhängig davon, wo genau die Grenze für die Annahme eines „öffentlichen \nGewahrsams\" zu ziehen ist,\n\n127\n\nob z.B. die Unterbringung auf einer offenen Station einer Entziehungsanstalt \nnoch hierunter fiele,\n\n128\n\ngenügen jedenfalls diese Verpflichtungen des Klägers hierfür nicht. Sie \nbegründen keine nennenswerte Zugriffsmöglichkeit eines Hoheitsträgers (hier der \nStaatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde) auf seine Person.\n\n129\n\nEs sei dahingestellt, ob aus der Anordnung der Abschiebung „am Tage Ihrer \nHaftentlassung\" überhaupt je hätte vollstreckt werden können, weil sie erst erlassen \nwurde, nachdem der Kläger aus der Strafhaft in den Maßregelvollzug überstellt \nworden war und sich damit gar nicht mehr in „Haft\" befand.\n\n130\n\nb) Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung ist die Klage zulässig und \nbegründet. Diese ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n131\n\nDie Androhung verstößt hier gegen das Bestimmtheitsgebot, § 37 Abs. 1 VwVfG \nNW. Denn auch durch Auslegung lässt sich nicht ermitteln, wann die in der \nAbschiebungsandrohung gesetzte Ausreisefrist in Lauf gesetzt werden soll. Der \nWortlaut „innerhalb von 2 Wochen nach Ihrer Haftentlassung\" könnte zunächst \ndahingehend verstanden werden, dass die Frist bereits mit der - freilich vor Erlass \nder Ordnungsverfügung erfolgten - Überstellung des Klägers aus der Strafhaft in den \nMaßregelvollzug begonnen haben könnte, weil er sich ab diesem Zeitpunkt nicht \nmehr in Strafhaft befand. Er könnte aber auch so ausgelegt werden, dass mit der \n„Haftentlassung\" trotz des Wortlauts die Entlassung aus dem Maßregelvollzug \ngemeint sein sollte, wobei dies wiederum so verstanden werden könnte, dass dabei \nauf den Zeitpunkt abzustellen wäre, ab dem der Kläger nicht mehr in der Klinik, \nsondern extern bei seinen Eltern wohnte, oder auf den, zu dem gerichtlich die \nAussetzung der weiteren Vollstreckung der Maßregel und des Strafrestes zur \nBewährung angeordnet wird. Diese vermeidbaren Unklarheiten gehen zu Lasten der \nBehörde.\n\n132\n\n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Teilerfolg \nhinsichtlich der Abschiebungsandrohung bleibt ohne Auswirkungen auf die \nKostenverteilung, weil er sich auf einen Teil des Klageantrags bezieht, dem das \nGericht bei der Festsetzung des Streitwerts keine eigenständige Bedeutung neben \nder Ausweisung zugemessen hat.\n\n133\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz \n1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n134","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286117","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-06-17/24-k-7466-02","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67e","ref_norm":"67e","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286117","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286117","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-06-17/24-k-7466-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286117","retrieved":"2026-07-09 03:03:13.797976+00:00"}}