{"status":"available","doknr":"OLD286118","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0617.11K7228.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-06-17","aktenzeichen":"11 K 7228/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 0.0. 1982 geborene Kläger stammt nach eigenem Bekunden aus Liberia, \nist muslimischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Mandingo an.\n\n3\n\nEr reiste eigenen Angaben zufolge im Juni 2001 in die Bundesrepublik \nDeutschland ein und beantragte am 18. Juni 2001 die Anerkennung als \nAsylberechtigter.\n\n4\n\nBei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) vom 3. Juli 2001 trug er zur Begründung vor: Er habe mit \nseinen Eltern und Geschwistern in Kakata gewohnt. Als im Jahre 1990 der Krieg \nausgebrochen sei, habe sein Vater ihn nach Guinea geschickt. Während seines \nAufenthalts in Guinea habe er keinen Kontakt zu seinen Eltern gehabt. Dort habe er \nsich bis zu seiner Ausreise ununterbrochen aufgehalten. Zunächst habe er in einem \nFlüchtlingslager in Lola gelebt. 1999 habe er dann das Flüchtlingslager verlassen, sei \nin die Hauptstadt Conackry gegangen und habe dort schließlich einen Mann namens \nMister K kennen gelernt, für den er anschließend Autos gewaschen habe. Als der \nKrieg nach Guinea gekommen sei, habe der dortige Präsident entschieden, alle \nFlüchtlinge zu verhaften und in ihre Heimatländer zurückzubringen. Herr K habe ihn \nmonatelang bei sich versteckt und ihm schließlich zur Ausreise verholfen. Er habe \nihm irgendein Papier besorgt, ihn kurz darauf zum Flughafen in Conackry gebracht \nund dort einem weißen Mann übergeben, mit dem er zusammen geflogen sei und der \nihn nach der Einreise verlassen habe. Er wisse weder, wo er in Deutschland \nangekommen noch mit welcher Fluggesellschaft er geflogen sei. Mit Hilfe eines \nSchwarzen sei er anschließend mit dem Zug nach Trier gefahren und dort von der \nPolizei verhaftet worden. Er habe nicht nach Liberia zurückkehren können, da er \nnicht für Charles Taylor sei, sondern Alhadji Jiwi Kromah unterstützt habe. Sein \nLeben sei dort nicht sicher. Er habe mit elf Jahren begonnen, die ALCOP (All \nLiberian Cooperation Party) zu unterstützen, weil Kromah ein Mandingo sei und \nTaylor nach Amtsantritt viele Mandingos getötet habe. Er habe zwar nicht mit der \nRebellengruppe Kromahs, der Ulimo, gekämpft, sie aber unterstützt. Mitglied der \nALCOP sei er im Jahre 1996 geworden. Auf die Frage, wie er von Guinea aus die \nPartei unterstützt habe, gab der Kläger an, dass im Flüchtlingslager nicht über \nParteien gesprochen worden sei. Es habe in Guinea aber ein Mitglied der Partei \ngegeben, das die Interessen der Flüchtlinge vertreten habe. Auf Nachfrage erklärte \ner, dass sie zum Beispiel jeden Sonntag eine Versammlung abgehalten hätten. Als \nMoslems hätten sie oft für Kromah gebetet. Bei einer Rückkehr nach Liberia wisse er \nnicht, wo er dort leben solle. Sein Leben wäre dort nicht in Sicherheit. Seine \nMitgliedschaft in der ALCOP könne bekannt geworden sein, weil von seinem \nMitgliedsausweis bei Ausstellung Kopien angefertigt worden seien, die von der Partei \nverwahrt würden.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 24. Oktober 2001 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab \nund stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes \nsowie Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht vorliegen. \nZugleich forderte es den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Liberia auf, \ndie Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Eintritt der \nBestandskraft dieser Entscheidung zu verlassen. In den Gründen des Bescheides \nheißt es: Der Kläger könne sich auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren \nDrittstaat nicht auf Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er habe lediglich \neine Einreise auf dem Luftwege behauptet, Feststellungen zu seinem Einreiseweg \njedoch nicht ermöglicht. Auch die Voraussetzungen für die Annahme eines \nAbschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes lägen nicht vor. Der \nKläger habe im Rahmen seiner Anhörung nicht vorgetragen, vor seiner Ausreise aus \nLiberia dort politische Verfolgungsmaßnahmen erlitten zu haben. Er habe auch im \nFalle seiner Rückkehr mit solchen Maßnahmen nicht zu rechnen. Es sei nicht \nglaubhaft, dass ihm auf Grund der behaupteten Unterstützung der ALCOP solche \nMaßnahmen drohten. Es sei bereits zweifelhaft, ob der Kläger tatsächlich Mitglied \ndieser Partei sei und diese unterstützt habe. Jedenfalls sei auf Grund seines Vortrags \nnahezu auszuschliessen, dass seine Sympathien für die Partei Kromahs in Liberia \nüberhaupt bekannt geworden seien.- Der Bescheid wurde laut \nPostzustellungsurkunde am 27. Oktober 2001 einem zur Familie gehörenden \nerwachsenen Hausgenossen bzw. im Dienst der Familie stehenden Erwachsenen \nnamens Q in der L Strasse 00 in L1 übergeben; laut einer von der Deutschen Post \nNiederlassung L2 am 10. November 2001 aufgenommenen Empfängererklärung \nhatte der Kläger das Schriftstück erhalten, konnte jedoch den Tag der Zustellung \nnicht angeben.\n\n6\n\nDer Kläger hat am Montag, dem 12. November 2001 Klage erhoben und im \nLaufe des Verfahrens Kopien seiner Flüchtlingsausweise des UNHCR und des \nsierra-leonisch/liberianischen Flüchtlingskomitees sowie seines Mitgliedsausweises \nder ALCOP überreicht. Er trägt vor: Er müsse alleine auf Grund seiner \nVolkszugehörigkeit mit politischer Verfolgung durch die liberianische Regierung \nrechnen. Sachkundige Stellen hätten in den Jahren 2000 und 2001 berichtet, dass \nDutzende Zivilisten willkürlich hingerichtet und mehr als 100 Personen - meistens \nAngehörige des Mandingo-Volkes - von der berüchtigten Anti-Terror-Einheit der \nRegierung gefoltert worden seien. Zurückkehrende Flüchtlinge seiner Volksgruppe \nwürden feindselig empfangen und seien schwersten Übergriffen ausgesetzt. Seitens \nder Regierung bestehe ein Generalverdacht gegen Mandingo - unabhängig von einer \nVerbindung zu den Oppositionsgruppen. Hinzukomme, dass er Anhänger und \nUnterstützer Kromahs und dessen Partei ALCOP sei. Es könne nicht \nausgeschlossen werden, dass diese Parteimitgliedschaft der Regierung bekannt \ngeworden sei. In diesem Fall müsste er sogar mit an Sicherheit grenzender \nWahrscheinlichkeit mit Verfolgungsmaßnahmen bis hin zum Tode rechnen. Darüber \nhinaus begründe allein seine Flucht nach Deutschland den Verdacht der Regierung, \ndie Opposition zu unterstützen.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 24. Oktober 2001 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten \nanzuerkennen bzw. festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,\n\n9\n\nhilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG vorliegen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nAuf Befragen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, Liberia \n1990 vor dem Tode des früheren Präsidenten Samuel Doe verlassen zu haben.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die der Kammer vorliegenden \nAuskünfte und Erkenntnisse, auf die das Gericht hingewiesen hat, Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n16\n\nDie Klage ist insbesondere nicht wegen Verfristung unzulässig. Die Frist des § 74 \nAbs. 1, 1. Hs. des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) von zwei Wochen nach \nZustellung der Entscheidung des Bundesamtes war im Zeitpunkt der Klageerhebung \nam 12. November 2001 noch nicht abgelaufen. Dabei kann dahinstehen, ob die \nZustellung des Bescheides vom 24. Oktober 2001 bereits mit der Übergabe des \nAblehnungsbescheides an die unter einer anderen Adresse als der Kläger wohnende \nPerson namens Q am Samstag, dem 27. Oktober 2001 ordnungsgemäß bewirkt \nworden ist. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, endigte die Klagefrist gemäß §§ 57 \nAbs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung \n(ZPO), 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 1. Alt. des Bürgerlichen Gesetzbuches, 222 Abs. 2 \nZPO erst mit Ablauf des Montags, des 12. November 2001.\n\n17\n\nDer Kläger hat jedoch in der Sache keinen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigter sowie auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \ndes Ausländergesetzes (AuslG) vorliegen.\n\n18\n\nNach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) genießen politisch Verfolgte \nAsylrecht. Gemäß § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat \nabgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, \nReligion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen \nGruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Anforderungen \nan eine politische Verfolgung im Sinne dieser Norm stimmen mit denen des Art. 16a \nAbs. 1 GG überein, soweit es um geschützte Rechtsgüter, die Verfolgungshandlung \nund den politischen Charakter der Verfolgung geht.\n\n19\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 1992 \n- 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892.\n\n20\n\nEin Anspruch auf Schutz vor politischer Verfolgung besteht, wenn der Betroffene \ndie aus Tatsachen begründete Furcht hegen muss, in dem Land, dessen \nStaatsangehörigkeit er besitzt bzw. in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen \nAufenthalt hat, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt zu \nwerden, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen \ndieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will.\n\n21\n\nNichtstaatliche Maßnahmen können nur dann als beachtliche Verfolgung \nangesehen werden, wenn der Staat Einzelne oder Gruppen zu \nVerfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Maßnahmen unterstützt, billigt oder \ntatenlos hinnimmt und damit dem Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, weil \ner hierzu nicht willens oder nicht in der Lage ist.\n\n22\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 2. Juli 1980 \n- 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (358) zum Asylrecht.\n\n23\n\nDie Fluchtgründe sind schlüssig mit genauen Einzelheiten darzulegen. \nWidersprüchliches oder im Verfahren sich steigerndes Vorbringen genügt diesen \nAnforderungen in der Regel nicht, falls die Unstimmigkeiten nicht überzeugend \naufgelöst werden.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1974 - I B 15.74 -, Buchholz 402.24, \n§ 28 AuslG (a.F.) Nr. 6; BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 - 9 C 864.80 -, \nInfAuslR 1984, 129 f. \n\n25\n\nSoweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge außerhalb der Bundesrepublik \nDeutschland gestützt wird, genügt es, dass die Fluchtgründe glaubhaft gemacht, das \nheißt in hohem Maße wahrscheinlich sind. Ist der Betroffene in seiner Heimat bereits \nverfolgt worden und deshalb ausgereist, so ist ihm die Rückkehr nur dann \nzuzumuten, wenn eine Wiederholungsgefahr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit \nausgeschlossen werden kann (sog. herabgestufter \nWahrscheinlichkeitsmaßstab).\n\n26\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, \n341 (358); BVerwG, Urteil vom 25. September 1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, \n169 ff; BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 72.90 -, BVerwGE 87, 141 \n(143 f.).\n\n27\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen steht dem Kläger der geltend gemachte \nAnspruch nicht zu.\n\n28\n\nDas Asylbegehren des Klägers dürfte bereits an der Drittstaatenregelung des Art. \n16a Abs. 2 Satz 1 und 2 GG, § 26 a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG scheitern. Insoweit \nwird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Ausführungen in dem Bescheid des \nBundesamtes vom 24. Oktober 2001 verwiesen, denen sich das Gericht \nanschließt.\n\n29\n\nJedenfalls scheitert der Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie \nauf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, daran, \ndass nicht erkennbar ist, dass der Kläger in seinem Heimatland wegen seiner Rasse, \nReligion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen \nGruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung staatlicherseits bzw. in einer \ndem Staat zurechenbaren Weise bedroht worden ist oder im Falle der Rückkehr \nbedroht werden würde.\n\n30\n\nSeinem Vorbringen lässt sich eine Vorverfolgung seiner Person, die zu einer \nHerabstufung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes bei der Beurteilung der Gefahr \neiner aktuellen politischen Verfolgung führen würde, nicht entnehmen.\n\n31\n\nMaßgeblich sind insoweit die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ausreise aus dem \nHeimatstaat.\n\n32\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, \nBVerfGE, 80, 315 (344).\n\n33\n\nDenn nur dies entspricht dem Sinn und Zweck der Herabstufung, die gemäß dem \nhumanitären Charakter des Asyls einem Menschen, der schon einmal von \nVerfolgungsmaßnahmen betroffen war, nicht wiederum der Zugriffsmöglichkeit des \nVerfolgerstaates aussetzen will, es sei denn, er kann von erneuter Verfolgung \nnunmehr hinreichend sicher sein.\n\n34\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE \n54, 341 (360 f.); BVerwG, Urteil vom 25. September 1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGB \n70, 169 ff.\n\n35\n\nOb der Asylsuchende nach der Ausreise aus seinem Heimatland zwischenzeitlich \nim Fall einer Rückkehr dort politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, ist vor \ndiesem Hintergrund unbeachtlich.\n\n36\n\nAls der Kläger sein Heimatland Liberia verliess, war er dort nicht politisch \nverfolgt. Seine Ausreise erfolgte bereits im Jahre 1990. Seitdem ist er nach eigenen \nAngaben nicht mehr nach Liberia zurückgekehrt; er blieb vielmehr über mehr als 10 \nJahre ununterbrochen im Nachbarland Guinea und reiste von dort nach Deutschland. \nDass er vor seiner Ausreise 1990 in Liberia von Maßnahmen politischer Verfolgung \nbetroffen war, hat der Kläger weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich, zumal \nder Kläger damals mit 8 Jahren noch ein Kind war. Insbesondere war er damals auch \nnicht auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Mandingo von derartiger \nVerfolgung bedroht. Übergriffe auf Angehörige dieser Volksgruppe erfolgten damals \nvon staatlicher Seite aus nicht. Die Mandingos waren vielmehr neben der Ethnie der \nKrahn der wichtigste Bündnispartner der damaligen Regierung von Präsident Samuel \nDoe,\n\n37\n\n- vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe/Peter Hunziker, Gefährdung der \nMandingo (Malinké) in Liberia und in der Elfenbeinküste, Mai 2003, S. 1 - \n\n38\n\nvor dessen Gefangennnahme und unmittelbar anschließender Tötung durch die \nRebellen am 9. und 10. September 1990\n\n39\n\n- vgl. Archiv der Gegenwart vom 10. September 1990; Institut für \nAfrikakunde/Hofmeier (Hrsg.), Afrika Jahrbuch 1990, S. 133 -\n\n40\n\nder Kläger eigenem Bekunden zufolge das Land verlassen hat. Auch die \nAnnahme mittelbarer staatlicher Verfolgung durch zumindest tatenlose Hinnahme \nvon Übergriffen der Rebellen insbesondere derjenigen unter der Führung Charles \nTaylors, des späteren Präsidenten, scheidet aus. Denn die damalige Regierung \nunternahm alles in ihrer Macht Stehende, um die vordringenden Rebellen zu \nbekämpfen und damit auch deren Übergriffe zu verhindern. Auf der anderen Seite \nhatte sich die Herrschaftsgewalt der Rebellen über weite Teile des Landes bis zum \nTode Does noch nicht so weit im Sinne einer übergreifenden Friedensordnung \nverfestigt, dass von ihnen unmittelbar (quasi-)staatliche Verfolgung ausgehen \nkonnte.\n\n41\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260 und 1353/98 \n-, S. 8 f. des Entscheidungsabdrucks.\n\n42\n\nBeides ergibt sich aus einer Analyse der damaligen Verhältnisse im Lande: Am \n24. Dezember 1989 fiel Charles Taylor mit etwa 200 bewaffneten Gefolgsleuten \nseiner „National Patriotic Front of Liberia\" (NPFL) von der Elfenbeinküste her in die \nNimba-Region im Nordosten Liberias ein. Dort fand er großen Zulauf von \nAngehörigen der Volksgruppen der Gio und Mano, die schwer unter den brutalen \nStrafsanktionen der von der Ethnie der Krahn beherrschten Armee gelitten hatten, \ndie nach einem gescheiterten Putschversuch Ende 1985 in Nimba, der Heimat des \nAnführers der Putschisten vollzogen worden waren. Sah auch die Invasion Taylors \nzunächst nur wie ein erneuter Putschversuch aus, so führte sie schon bald zu einem \ndas ganze Land überziehenden Bürgerkrieg, in dessen Verlauf es auf beiden Seiten \nzu einer Vielzahl ethnisch motivierter Übergriffe kam. Anfang des Jahres 1990 \nüberwarf sich ein Truppenführer der Rebellen, Prince Yormie Johnson, mit Taylor auf \nGrund von Meinungsverschiedenheiten über grundsätzliche Fragen der Zukunft des \nLandes und stellte eine eigene Kampftruppe auf. Bis Mai 1990 beschränkte sich der \nBürgerkrieg im wesentlichen auf die Nimba-Region, die die Regierung trotz \nerheblicher Anstrengungen nicht wieder unter Kontrolle bringen konnte und letztlich \nbis Juni verlor. Die NPFL Einheiten schritten weiter voran und erreichten Ende Mai, \nAnfang Juni die Atlantikküste. In der letzten Maiwoche fiel die zweitgrößte Stadt des \nLandes, die Hafenstadt Buchanan in die Hand der Rebellen, die nun auf Kakata \nvorrückten, der 65 km nordöstlich der Hauptstadt Monrovia gelegenen Heimat des \nKlägers. Am 5. Juni erlangten die NPFL-Truppen zeitweise die Kontrolle über den \neinzigen internationalen Flughafen Liberias in Robertsfield. Nach vorübergehend \naufgenommenen Friedensgesprächen der Konfliktparteien eroberten die \nRegierungstruppen Mitte Juni 1990 zwischenzeitlich den internationalen Flughafen \nund auch Buchanan zurück. In der Folgezeit kam es zu weiteren heftigen \nZusammenstößen in Cestos City (190 km östlich von Monrovia) sowie um \nCareysburg (30 km nordöstlich von Monrovia), das Ende des Monats in die Hand der \nRebellen fiel, die sich anschließend weiter der Hauptstadt näherten, sich schließlich \nin den Vororten festsetzten und die Zufahrtswege zum Zentrum kontrollierten. \nSowohl der Polizeichef wie auch einige wichtige Kabinettsmitglieder Does verliessen \ndaraufhin dass Land. Anfang Juli rückten die Rebellen bis in das Stadtzentrum vor. \nAm 20. Juli flammten die Kämpfe insbesondere um den Hafen erneut auf. Eine \nWoche später erklärte Taylor über Radio, die Macht im Lande übernommen zu \nhaben. Ende des Monats gelang es den Regierungstruppen jedoch in einer \nüberraschenden Offensive die Rebellen zurückzuschlagen und Teile der Hauptstadt \nwieder unter ihre Kontrolle zu bringen. Nachdem Johnson kurzzeitig 16 Ausländer als \nGeisel festnehmen und bis Anfang August in einem Hotel der Hauptstadt festsetzen \nliess, kam es zu einer Gipfelkonferenz der sieben Mitgliedsländer der \nwestafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS, die letztlich zur Entsendung \neiner Friedenstruppe (ECOMOG) führte, die gegen den Widerstand Taylors mit einer \nStärke von rund 3000 Mann am 24. August 1990 in Liberia eintraf. Es kam zu \nheftigen Kämpfen mit den Einheiten Taylors. Den Soldaten der Friedenstruppe \ngelang es jedoch, kurzfristig die Stadt Clara, wenige Kilometer außerhalb Monrovias \nzu erobern und später die Rebellen Taylors zunächst aus Teilen der Innenstadt, bis \nNovember des Jahres letztlich bis 50 km außerhalb der Hauptstadt zurückzudrängen. \nTaylor liess sich am 21. September 1990 in seinen provisorischen Hauptstadt \nGbarnga von einer vor ihm einberufenen Nationalversammlung als Präsident \nbestätigen. Am 22. Oktober 1990 setzte er ein Interimsparlament ein, dem 24 \nMitglieder angehörten. Unterdessen stellte sich der Zustand des Landes nach \nEinschätzung von Hilfsorganisationen als katastrophal dar: Insbesondere in den von \nder NPFL kontrollierten Gebieten hatte sich eine Hungersnot ausgebreitet. Die \nKrankenhäuser waren seit Wochen und Monaten geschlossen. Es gab weder Ärzte \nnoch Medikamente noch Strom und Wasser.\n\n43\n\nVgl. amnesty international, Die aktuelle Menschenrechtssituation in Liberia \n(Stand: Juli 1992); dies., Jahresbericht 1986, S. 72 ff.; Archiv der Gegenwart vom \n1. August, 10. September und 18. November 1990; Institut für \nAfrikakunde/Hofmeier (Hrsg.), Afrika Jahrbuch 1990, S. 130 ff.\n\n44\n\nAus alledem wird zum einen ersichtlich, dass die damalige Regierung Doe die \nÜbergriffe der Rebellen, insbesondere Taylors keineswegs tatenlos hinnahm. Zum \nanderen wird deutlich, dass Taylor bis zum Tode Does Anfang September 1990 zwar \nden überwiegenden Teil Liberias unter seine militärische Kontrolle gebracht hatte, er \njedoch seine Herrschaftsgewalt dort noch nicht so gefestigt hatte, dass er diese \nGebieten auch politisch hätte führen können, was indes Voraussetzung für die \nAnnahme einer „übergreifenden Friedensordnung\" ist. Eine Verfestigung war bis \nSeptember 1990 vor allem deshalb noch gar nicht möglich, da er die meisten \nLandesteile erst in den drei Monaten zuvor militärisch in seine Gewalt gebracht hatte \nund dabei immer wieder den erbitterten Widerstand der Regierungstruppen \nüberwinden musste. Zudem richtete sich sein Augenmerk nach Einnahme dieser \nGebiete immer weiter auf den Kampf um Monrovia, bei dem sich ihm schließlich \nsogar eine westafrikanische Friendenstruppe erfolgreich entgegenstellte. Soweit \nersichtlich fehlte es Taylor bis Herbst 1990 auch noch an zusammenhängenden \nStrukturen, die ihm eine politische Führung der eingenommenen Gebiete und der \ndort lebenden Bevölkerung überhaupt erst ermöglicht hätten. Dies lässt sich bereits \ndaran ablesen, dass er erst nach dem Tode Does mit der „Nationalversammlung\", die \nihn als Präsident bestätigte, und dem Übergangsparlament erste staatsähnliche \nOrgane einsetzte. Für die weit gehende politische Führungslosigkeit der von ihm \nmilitärisch kontrollierten Gebiete spricht auch die damals dort festzustellende \nkatastrophale Versorgungslage.\n\n45\n\nIst der Kläger somit unverfolgt ausgereist, so ist weiterhin nicht ersichtlich, dass \nihm im Falle einer Rückkehr nach Liberia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \npolitische Verfolgung droht. \n\n46\n\nLiberia war bis Mitte 2003 ein vom Bürgerkrieg geschütteltes Land. Der jüngste \nWaffenstillstand vom 17. Juni 2003, der zwischen der Regierung des \nzwischenzeitlich zum Präsidenten gewählten Taylor und den ihn nunmehr \nbekämpfenden Rebellengruppen ausgehandelt worden war, blieb zunächst brüchig. \nUnter dem Eindruck der durch den weiteren Krieg verursachten katastrophalen \nhumanitären Lage begann am 4. August 2003 eine erneute Intervention von Truppen \nder ECOWAS. Am 11. August 2003 trat Präsident Taylor von seinem Amt zurück und \nverließ Liberia. Am 18. August 2003 unterzeichneten die Bürgerkriegsgruppen sowie \nalle politischen Parteien des Landes eine Friedensvereinbarung, die das sofortige \nEnde des Bürgerkrieges vorsah.\n\n47\n\nVgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 5. August 2003; Neue Zürcher \nZeitung vom 12. und 20. August 2003.\n\n48\n\nAm 1. Oktober 2003 mündete der Einsatz der ECOWAS-Soldaten in eine \nBlauhelm-Mission der Vereinten Nationen (UNMIL). Die Friedenstruppe hat sodann \nbegonnen, zunächst die Hauptverkehrsstraßen und einige große Städte zu \nkontrollieren.\n\n49\n\nVgl. Frankfurter Rundschau vom 9. Oktober 2003; Die Welt vom 15. Oktober \n2003; Generalsekretär der Vereinten Nationen, Erster Zwischenbericht über die \nMission der Vereinten Nationen in Liberia vom 15. Dezember 2003 (S/2003/1175) \nin der zusammenfassenden Übersetzung des dortigen deutschen \nÜbersetzungsdienstes.\n\n50\n\nMittlerweile hat sie ihre Sollstärke von 15.000 Soldaten fast erreicht und ist in 13 \nder 15 liberianischen Verwaltungseinheiten präsent. Im April 2004 hat sie nunmehr \nauch erfolgreich die Entwaffnung der schätzungsweise 45.000 Kämpfer der Rebellen \nund der ehemaligen Regierungstruppen aufgenommen.\n\n51\n\nVgl. Neue Zürcher Zeitung vom 20. April 2004.\n\n52\n\nIn einer Übergangsregierung sind die Bürgerkriegsparteien, die politischen \nParteien und weitere relevante soziale Gruppen des Landes vertreten.\n\n53\n\nVgl. Neue Zürcher Zeitung vom 20. August 2003; Frankfurter Allgemeine \nZeitung vom 15. Oktober 2003.\n\n54\n\nAngesichts des in Liberia unter Überwachung durch UN-Truppen eingekehrten \nrelativen Friedens, welcher nur noch durch Scharmützel marodierender Truppen \ngestört wird, ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Kläger, der dazu auch \nkeinen besonderen Anlass gibt, aus politischen Gründen bei einer Rückkehr \nVerfolgung zu befürchten hat. Insbesondere ist der Kläger derzeit in Liberia auch \nnicht auf Grund seiner Mitgliedschaft in einer früheren Oppositionspartei, der ALCOP, \nsowie deren Unterstützung gefährdet. Die Einschätzung der derzeitigen \nNachkriegssituation steht in Übereinstimmung mit der jüngeren Rechtsprechung \nanderer Verwaltungsgerichte, \n\n55\n\n- vgl. Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 5. \nFebruar 2004 - 2 K 2557/02.A -; Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 13. \nNovember 2003 - 7 A 3693/01 -; im Zusammenhang mit \nAbschiebungshindernissen auch Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, \nUrteil vom 28. April 2004 - 4 A 475/02 -\n\n56\n\nohne dass seitdem Anhaltspunkte für eine negative Veränderung der Situation \nerkennbar geworden sind.\n\n57\n\nDie Voraussetzungen für die mit dem Hilfsantrag begehrte Verpflichtung der \nBeklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG, von \ndenen hier nur Abs. 1, Abs. 4 i.V.m. Art. 3 EMRK sowie Abs. 6 in Betracht kommen, \nsind gleichfalls nicht gegeben. \n\n58\n\nNach der im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Sach- und \nRechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) droht dem Kläger bei Rückkehr nach Liberia \ndie konkrete Gefahr der Folterung i.S.d. § 53 Abs. 1 AuslG oder einer anderen von \nstaatlichen Stellen verursachten unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung \ni.S.d. § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK mit der erforderlichen beachtlichen \nWahrscheinlichkeit, \n\n59\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 9 C 77/95 -, NVwZ - Beilage 8/1996, \n58. f; BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289 f. -\n\n60\n\nebenso wenig wie eine politische Verfolgung. Auf die obigen Ausführungen wird \nBezug genommen.\n\n61\n\nIm Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen die Voraussetzungen für die \nFeststellungen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 AuslG ebenfalls \nnicht vor. \n\n62\n\nEin individueller Gefährdungsgrund ist nicht ersichtlich.\n\n63\n\nDie allgemeine Situation in Liberia, die die gesamte Bevölkerung betrifft, ist indes \ngemäß § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nicht im Rahmen der Entscheidung des \nBundesamtes zu berücksichtigen. Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nmüssen konkret und individuell drohen, allgemeine Gefahren für die Bevölkerung \noder eine Bevölkerungsgruppe sind nur durch einen Erlass nach § 54 AuslG zu \nberücksichtigen.\n\n64\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, S. 6 f. des \nEntscheidungsabdrucks.\n\n65\n\nGerade in der Person des Klägers muss demzufolge eine singuläre Gefährdung \nvorliegen, um ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bejahen zu \nkönnen. Es darf sich also insoweit nicht um eine Gefährdung handeln, die einer \nVielzahl anderer Personen in gleicher Weise droht.\n\n66\n\nVgl. Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, Stand: Dezember 2003, \n§ 53 Randnr. 238.\n\n67\n\nDemzufolge gehören beispielsweise Hungersnöte, Bürgerkriegswirren, \nallgemeine Anarchie und weit verbreitete Gewalt in einem Land nicht zu den \nAbschiebungshindernissen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, sondern zu den von § 53 \nAbs. 6 Satz 2 AuslG erfassten Gefahren, auf die sich der Kläger aber gegenüber der \nBeklagten nicht berufen kann.\n\n68\n\nEine Ausnahme von den vorgenannten Grundsätzen gilt im Hinblick auf Art. 1 \nAbs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG allerdings dann, wenn der Ausländer im Falle seiner \nRückkehr sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerster Verletzung \nausgeliefert würde. Erforderlich ist, dass eine besonders gravierende Gefährdung der \nbetroffenen Rechtsgüter mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit unmittelbar, \nd.h. ohne wesentliche Zwischenschritte nach der Ankunft, eintreten wird.\n\n69\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001, a.a.O..\n\n70\n\nDiese engen Ausnahmevoraussetzungen können hier allerdings nicht (mehr) \nangenommen werden. Seit dem Ende der Kämpfe in Liberia sind die humanitären \nHilfsorganisationen wieder im Land. Über den Hafen von Monrovia treffen ständig \nneue Hilfsgüter und Lebensmittel ein. Auch wenn die Not noch groß ist, haben sich \ndie Lebensbedingungen für die Menschen deutlich verbessert.\n\n71\n\nVgl. Die Welt vom 15. Oktober 2003.\n\n72\n\nAußerhalb der Hauptstadt und in ländlichen Gebieten bestand zwar bis zuletzt \nnur begrenzter Zugang zu humanitären Hilfsgütern, in Monrovia können sie jedoch \nschon seit einigen Monaten verbessert ausgeliefert werden.\n\n73\n\nVgl. Generalsekretär der Vereinten Nationen, Erster Zwischenbericht über die \nMission der Vereinten Nationen in Liberia vom 15. Dezember 2003 (S/2003/1175), \na.a.O.\n\n74\n\nDie Sicherheitslage hat sich insoweit verbessert, dass jedenfalls im Stadtgebiet \nvon Monrovia und im engeren Umland der im Juni 2003 abgeschlossene \nWaffenstillstand von den ehemaligen Bürgerkriegsparteien auch weitgehend \neingehalten wird. Deshalb hat das Auswärtige Amt in seiner Warnung vom \n23. Januar 2004 zwar noch vor Reisen nach Liberia gewarnt, Monrovia jedoch \nausdrücklich ausgenommen. Dabei ist allgemeine Einschätzung, dass mit der \ngeplanten Sollstärke der Blauhelme von 15.000 Soldaten und knapp 1.200 Polizisten \ndie \"Operation Liberia\" unmöglich scheitern kann. Dazu stehen über 500 Millionen \nDollar für den Wiederaufbau des Landes zur Verfügung.\n\n75\n\nVgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 7. Februar 2004; Radio Vatikan vom \n7. Februar 2004 - Nachrichtenarchiv.\n\n76\n\nBei alledem kann nicht angenommen werden, dass der Kläger im Falle der \nRückkehr nach Liberia unmittelbar dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen \nausgeliefert sein würde.- Für den Fall, dass der Kläger nicht in seinen Heimatort \nzurückkehren kann, ist es ihm zuzumuten, sich zunächst vorübergehend in Monrovia \nniederzulassen.\n\n77\n\nSchließlich sind die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung \nrechtmäßig. Sie finden ihre Grundlage in §§ 34 AsylVfG, 50 AuslG. Die Ausreisefrist \nist in nicht zu beanstandender Weise auf einen Monat festgesetzt worden (§ 38 \nAbs. 1 AsylVfG).\n\n78\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n79\n\nDer Gegenstandswert folgt aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.\n\n80","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286118","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-06-17/11-k-7228-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286118","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286118","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-06-17/11-k-7228-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286118","retrieved":"2026-07-09 03:03:13.906371+00:00"}}