{"status":"available","doknr":"OLD286182","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0615.3K7706.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-06-15","aktenzeichen":"3 K 7706/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Träger der Fachklinik M und des Altenpflegeheims „F-Stift\" in W. \nDie im Hauptgebäude des Krankenhauses vorhandene Küche versorgt sowohl das \nKrankenhaus (100 Betten) als auch das Altenpflegeheim (46 Betten). Unter dem 17. \nApril 2002 stellte der Kläger einen Antrag auf Einzelförderung der Neustrukturierung \nder Küche. Er bezifferte die förderungsfähigen Kosten mit 1.363.429,96 Euro, \nerklärte sich mit einer Festbetragsförderung in Höhe von 1.000.000,00 Euro \neinverstanden und führte aus: Die Küche entspreche nicht mehr den heutigen \nAnforderungen, insbesondere müssten Sozialräume, Be- und Entlüftung und \nFettabscheider erstmals geschaffen werden und sei eine vollständige Erneuerung \nder Decke und der Bodenplatte notwendig. Die Küche sei als Betriebsvorrichtung ein \nselbstständig bewertbares Wirtschaftsgut; die Kosten der Baumaßnahme seien \nHerstellungsaufwand, da der Neubau zu einer wesentlichen Verbesserung dieses \nAnlagegutes führe. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 22. Mai 2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab. In den \nGründen des Bescheides heißt es: Die Maßnahme sei nicht förderfähig. Förderfähig \nseien nur Investitionskosten, zu denen der Herstellungsaufwand zähle, während \nErhaltungsaufwand dem Pflegesatzkostenbereich zuzurechnen sei. Die \nNeustrukturierung der Küche sei Instandhaltung eines Gebäudeteils. - Der Kläger \nerhob unter dem 11. Juli 2002 Widerspruch. Die Beklagte wies den Widerspruch mit \nWiderspruchsbescheid vom 23. Oktober 2003 zurück. \n\n4\n\nMit der am 17. November 2003 erhobenen Klage wiederholt und vertieft der \nKläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor: Im \nKüchenbereich blieben nur tragende Wände und Decken bestehen. Die Maßnahme \nwäre selbst dann förderfähig, wenn man als Wirtschaftsgut das \nKrankenhausgebäude ansähe, denn die Erneuerung der Küche führe zu dessen \ndeutlicher Verbesserung über den bestehenden Zustand hinaus. Die Küche sei eine \nBetriebsvorrichtung, da durch sie das Krankenhausgewerbe, zu dem \nkrankenhausrechtlich die Pflege und Betreuung der Patienten zähle, unmittelbar \nbetrieben werde. Überdies diene sie Heilzwecken, weil eine den spezifischen - häufig \ndurch die Krankheit geprägten - Bedürfnissen entsprechende Verköstigung der \nPatienten wesentliche Bedeutung für den Behandlungserfolg habe. Für die \nsteuerrechtliche Beurteilung als Betriebsvorrichtung sei die Behandlung im nach der \nKrankenhausbuchführungsverordnung erstellten Buchführungswerk ohne \nAussagekraft. Soweit Teile baulicher Anlagen Anlagegüter im Sinne der §§ 9 Abs. 1 \nNr. 2 KHG, 21 Abs. 1 Nr. 2 KHG NRW seien, könne dies in der Bilanz nicht zum \nAusdruck gebracht werden. \n\n5\n\nDer Kläger beantragt, \n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Mai \n2002 und des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2003 \nzu verpflichten, den Antrag vom 17. April 2002 auf Bewilligung \nvon Fördermitteln zur Neustrukturierung der Hauptküche, \nerforderlichenfalls unter Feststellung der Aufnahme dieses \nVorhabens in das Investitionsprogramm, unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie bezieht sich auf die Gründe der Verwaltungsentscheidungen und trägt \nergänzend vor: Die Maßnahme bedeute eine Entkernung der vorhandenen \nKüchenräume bis auf die Grundmauern ohne Abbruch tragender Wände. Es seien \neine andere Raumaufteilung und eine der Möblierung angepasste Installation \nvorgesehen; ein Raumgewinn in nennenswertem Umfang sei nicht zu verzeichnen. \nDer an Stelle der den Antragsplänen enthaltenen Laderampe errichtete Küchenraum \nsei nicht Gegenstand der Baumaßnahme, da er im Zusammenhang mit der \nMehrzweckhalle errichtet worden sei. Im Übrigen wäre - unter Zugrundelegung der \nRechtsauffassung, es handele sich um Herstellungsaufwand - ohnehin lediglich eine \nanteilige Förderung möglich, da die Küchenleistung nur zu 68,49 % auf das \nKrankenhaus, im Übrigen aber auf das Altenpflegeheim entfalle. Die Küche diene \nnicht unmittelbar wie eine Betriebsvorrichtung dem auf Heilbehandlung \nausgerichteten Krankenhausbetrieb. Es handele sich vielmehr um eine normale \nGroßküche, die sich in einem Krankenhaus befinde. Eine eigene Krankenhausküche \nsei im Übrigen nicht betriebsnotwendig (vgl. Catering). Auch eine Erweiterung oder \nwesentliche Verbesserung des Krankenhausgebäudes trete nicht ein, da die \nMaßnahme nicht eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten des Gebäudes zur \nFolge habe und das Haus nicht einer höherwertigen Nutzung zugeführt werde. \n\n10\n\nWegen des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und \nder Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie Klage ist nicht begründet. \n\n13\n\nDer Bescheid vom 22. Mai 2002 und der Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober \n2003 sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf \nNeubescheidung seines Antrages vom 17. April 2002 auf Bewilligung von \nFördermitteln für die Neustrukturierung der Hauptküche des Krankenhauses.\n\n14\n\nNach § 8 Abs. 1 S. 1 KHG haben die Krankenhäuser nach Maßgabe dieses \nGesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan \neines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das \nInvestitionsprogramm aufgenommen sind. Nach § 9 Abs. 1 KHG fördern die Länder \nauf Antrag des Krankenhausträgers Investitionskosten, die entstehen insbesondere \n1. für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den \nfür den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern, 2. für die \nWiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer \nvon mehr als drei Jahren. Für die - seitens des Klägers angestrebte - Einzelförderung \nbestimmt § 21 Abs. 1 KHG NRW, dass Investitionskosten im Rahmen der zur \nVerfügung stehenden Haushaltsmittel gefördert werden für 1. die Errichtung von \nKrankenhäusern (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) einschließlich der \nErstausstattung mit den für en Betrieb der Krankenhäuser im Rahmen ihrer \nAufgabenstellung nach den Feststellungen im Krankenhausplan notwendigen \nAnlagegütern, 2. die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer \ndurchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren. Diese Voraussetzungen \nliegen nicht vor. Die Kosten der Neustrukturierung der Hauptküche sind keine \nInvestitionskosten. Der Rechtsbegriff der Investitionskosten im Sinne von § 9 Abs. 1 \nKHG, auf den die Vorschriften über die Förderung abstellen, ist in § 2 KHG \nabschließend definiert. Investitionskosten sind nach § 2 Nr. 2 KHG nur die Kosten \nder Anschaffung und Herstellung bewertungsfähiger Anlagegüter, nicht aber die \nKosten ihrer Erhaltung, sodass Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten nicht zu \nden Investitionskosten gehören können (BVerwGE 91, 363 (374 f.). Bei der \nNeustrukturierung der Hauptküche handelt es sich nicht um die Anschaffung oder \nHerstellung des Wirtschaftsgutes Krankenhausgebäude, sondern um dessen \nErhaltung; als Herstellungsaufwand der Hauptküche kann die Maßnahme nicht \nbetrachtet werden, weil eine Krankenhausküche kein selbstständig bewertbares \nWirtschaftsgut ist.\n\n15\n\nDie Neustrukturierung der Hauptküche stellt in Bezug auf das Wirtschaftsgut \nKrankenhausgebäude keinen Herstellungsaufwand dar. Nachträgliche \nHerstellungskosten sind anzunehmen, wenn das Wirtschaftsgut in seiner Substanz \nvermehrt, seinem Wesen verändert oder - von der üblichen Modernisierung \nabgesehen - über seinen bisherigen Zustand hinaus verbessert wird (BVerwGE \na.a.O. S. 372). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Vielmehr erfüllt das \nGebäude nach der Neustrukturierung der Küche seine Funktion in vergleichbarer \nWeise wie bisher. Die Entkernung der Küchenräume und abschließende \nNeugestaltung und -einrichtung stellen eine bauliche und technische Modernisierung \ndar, nämlich eine Instandsetzung durch Ersatz unbrauchbarer Teile und eine \nAnpassung an die geltenden rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen \nAnforderungen, wie sie irgendwann bei einem Gebäude und seinen Teilen anfallen. \nTatsächliche Veränderungen gegenüber dem bisherigen Zustand (wie in den \nSchriftsätzen vom 4. Oktober 2001 und 22. Dezember 2003 genannt) stellen keine \nVerbesserung im Rechtssinne dar, wenn der unselbstständige Teil des \nWirtschaftsgutes - wie es hier der Fall ist - seine Funktion für das Wirtschaftsgut \nGebäude nicht ändert (BVerwGE ebda.). Die Krankenhausküche erfüllt nach der \nNeustrukturierung ihre Funktion in vergleichbarer Weise; es werden dort weiter \nSpeisen für Personen, die sich im Krankenhaus befinden, zubereitet. \n\n16\n\nDie Kosten der Neustrukturierung der Hauptküche sind auch nicht \nHerstellungsaufwand für die Küchenanlage; denn die Küche stellt kein selbstständig \nbewertbares Wirtschaftsgut dar. Betriebsvorrichtungen als selbstständig bewertbare \nWirtschaftsgüter dürfen nicht primär der Gebäudenutzung dienen, sie müssen in \neiner besonderen und unmittelbaren Beziehung zu dem gegenwärtig ausgeübten \nBetrieb stehen (BFH/NV 2002, 228 und 2002, 782). Küchenräume eines \nKrankenhauses dienen, wie Patientenzimmer, Büros und Behandlungsräume, dem \nAufenthalt von Menschen, in diesem Falle dem des Küchenpersonals. Wie stets bei \nRäumen, die zum Aufenthalt von Menschen geeignet sind, steht damit die \nGebäudeeigenschaft im Vordergrund. Ein Ausnahmefall, in dem zum Aufenthalt von \nMenschen geeignete Räume als Betriebsvorrichtung bewertet werden können (z. B. \nSpritzboxen in Karosseriewerken, vgl. Abschn. 3.2 der gleich lautenden Erlasse der \nObersten Finanzbehörden der Länder betreffend Abgrenzung des Grundvermögens \nvon den Betriebsvorrichtungen vom 31. März 1992 (BStBl. I S. 342)), liegt nicht vor, \nda der Aufenthalt des Küchenpersonals nicht nur vorübergehend möglich ist. Davon \nzu trennen ist, ob Einrichtungsgegenstände (wie Waagen, Kühlschränke und Herde \noder die gesamte, nicht dem Bauwerk zugehörige Kücheneinrichtung) einer \nKrankenhausgroßküche Betriebsvorrichtungen sind oder nicht. Unabhängig davon, \nob für diese Gegenstände nach ihrer Nutzungsdauer und dem Kostenbetrag die \nEinzelförderung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 KHG NRW in Betracht kommt oder nicht, gibt \nihre Qualifizierung als Betriebsvorrichtung nicht einmal für eine teilweise Förderung \ndes Antragsvorhabens etwas her, da sie nur zusammen mit der Erstellung der \nBaumaßnahme angeschafft werden sollen, die ihrerseits nicht gefördert werden \nkann.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n18\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.\n\n19\n\nDie Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 124a Abs. 1 \nS. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3. und 4. VwGO nicht vorliegen.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286182","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-06-15/3-k-7706-03","cited_norms":[{"jurabk":"KHG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286182","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286182","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-06-15/3-k-7706-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286182","retrieved":"2026-07-09 03:03:21.284018+00:00"}}