{"status":"available","doknr":"OLD286181","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0615.3K4463.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-06-15","aktenzeichen":"3 K 4463/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin als Träger des Evangelischen Krankenhauses N meldete unter dem \n28. Januar 2002 den Einbau von Sanitärzellen mit Erneuerung der Pflegebereiche für \ndie Aufnahme in das Investitionsprogramm 2002 an. Sie bezifferte die \nförderungsfähigen Kosten mit 3.317.000,00 Euro für den Pflegebereich Gartenseite \nund mit 2.713.000,00 Euro für den Pflegebereich Straßenseite und führte aus: Die in \ndiesen Pflegebereichen vorhandenen Drei-Bett-Zimmer verfügten über 1 Toilette \n(ohne Handwaschbecken im Toilettenraum) für jeweils zwei Zimmer und je Station \nüber eine Badewanne und zwei Duschen; in jedem Zimmer befinde sich ein \nHandwaschbecken. Dieser Zustand sei nach Auffassung des Gesundheitsamtes aus \nhygienischer Sicht nicht tragbar. Geplant seien Zwei-Bett-Zimmer mit jeweils \nabgetrennter Sanitärzelle (Toilette, Handwaschbecken, Dusche).\n\n3\n\nMit Bescheid vom 20. Juni 2002 lehnte die Beklagte den Antrag auf \nEinzelförderung der Erneuerung der Pflegebereiche ab. In den Gründen des \nBescheides heißt es: Die Maßnahme sei nicht förderfähig. Förderfähig seien nur \nInvestitionskosten, zu denen der Herstellungsaufwand zähle, während \nErhaltungsaufwand dem Pflegesatzkostenbereich zuzurechnen sei. Bei dem \nAntragsvorhaben handele es sich lediglich um die Modernisierung vorhandener \nNasszellen und damit um Erhaltungsaufwand. - Die Klägerin erhob unter dem 2. Juli \n2002 Widerspruch. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid \nvom 25. Juni 2003 zurück. \n\n4\n\nMit der am 8. Juli 2003 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor: Der jetzige \nZustand unterliege aus pflegerischer und hygienischer Sicht Bedenken, da die \nToilettenräume selbst kein Waschbecken aufwiesen, die Toiletten würden, je nach \nBelegung der beiden angrenzenden Zimmer, von Frauen und Männern benutzt, die \nhohe Zahl der Benutzer der Stationsduschen führe zu zeitlichen Verzögerungen und \nvergrößere die Infektionsgefahr; die Toilette zwischen den Zimmern könne nicht \ndurch Patienten, die auf einen Krankenstuhl angewiesen wären, benutzt werden. Die \nbeabsichtigte Baumaßnahme bewirke eine wesentliche Verbesserung des \nursprünglichen Zustandes des 1968 errichteten Krankenhausgebäudes, da sie neue, \nbisher nicht vorhandene Einrichtungen schaffe, nämlich den einzelnen \nPatientenzimmern zugeordnete abgetrennte Sanitärräume und - als \nSubstanzmehrung des Gebäudes - für jedes Zimmer eine eigene Dusche und eine \neigene Toilette. Die Pflegestationen seien zudem als Betriebsvorrichtungen \nselbstständige Wirtschaftsgüter. Sie würden durch die geplanten Maßnahmen über \nihren bisherigen Zustand hinaus wesentlich verbessert, weil der \nUnterbringungsstandard entscheidend verändert und ein Zustand hergestellt werde, \nder den heutigen pflegerischen und hygienischen Anforderungen entspreche. Außer \nder Einrichtung von Nasszellen je Zimmer würden weitere wesentliche bauliche \nVeränderungen vorgenommen, und zwar der Einbau zentraler Zu- und Abluftanlagen \nin den Sanitärzellen mit Brandschutzklappen und Brandschutzabschottungen, die \nVergrößerung der Krankenzimmer-Zugangstüren, die Erneuerung der \nSchwesternrufanlage, bauliche Veränderungen zur Gewährleistung des \nBrandschutzes, die Einrichtung von behindertengerechten Stationsbädern und die \nEinrichtung von Pflegearbeitsräumen in den Stationen. Im Übrigen fördere das Land \nnach dem Investitionsprogramm 2004 in neun Krankenhäusern den Einbau, in drei \nKrankenhäusern den Anbau und in jeweils einem Krankenhaus die Nachrüstung \nbeziehungweise den Umbau von Nasszellen. Die Pflegestationen befänden sich in \neinem eigenen Gebäude, das in der Bilanz und im Jahresabschluss ausgewiesen \nsei. Die in der Bilanz nach der Krankenhausbuchführungsverordnung \nvorgenommene Ausweisung einer Einrichtung erlaube es nicht, jene als Gebäudeteil \noder als Betriebsvorrichtung zu qualifizieren. \n\n5\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Juni \n2002 und des Widerspruchbescheides vom 6. Januar 2003 zu \nverpflichten, den Antrag vom 28. Januar 2002 auf Bewilligung \nvon Fördermitteln für den Einbau von Sanitärzellen mit \nErneuerung der Pflegebereiche, erforderlichenfalls unter \nFeststellung der Aufnahme dieses Vorhabens in das \nInvestitionsprogramm, unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts zu bescheiden.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie bezieht sich auf die Gründe der Verwaltungsentscheidungen und trägt \nergänzend vor: Es treffe zu, dass die Sanitärsituation nicht mehr den pflegerischen \nund hygienischen Anforderungen entspreche. Eine Erweiterung des \nKrankenhausgebäudes durch Erhöhung der Anzahl der Duschen und Toiletten je \nStation liege nicht vor, da keine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten des \nGebäudes daraus folge. Eine wesentliche Verbesserung des Gebäudes sei nicht \ngegeben, da die Ausstattung 1968 dem damaligen mittleren Standard entsprochen \nhabe und nach den aktuellen Maßstäben dieser Standard gehalten werden solle. Die \ngute Auslastung des Krankenhauses spreche dagegen, dass die bauliche \nPflegesituation entscheidend für seinen Zuspruch wäre. Das Land fördere die \nEinrichtung von Nasszellen in Patientenzimmern nur dann, wenn ein WC nicht \nvorhanden sei. \n\n10\n\nWegen des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und \nder Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. \n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie Klage ist nicht begründet. \n\n13\n\nDer Bescheid vom 20. Juni 2002 und der Widerspruchsbescheid vom 6. Januar \n2003 sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf \nNeubescheidung ihres Antrages auf Bewilligung von Fördermitteln für den Einbau \nvon Sanitärzellen mit Erneuerung der Pflegebereiche des Krankenhauses. \n\n14\n\nNach § 8 Abs. 1 S. 1 KHG haben die Krankenhäuser nach Maßgabe dieses \nGesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan \neines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das \nInvestitionsprogramm aufgenommen sind. Nach § 9 Abs. 1 KHG fördern die Länder \nauf Antrag des Krankenhausträgers Investitionskosten, die entstehen insbesondere \n1. für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den \nfür den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern, 2. für die \nWiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer \nvon mehr als drei Jahren. Für die - seitens der Klägerin angestrebte - \nEinzelförderung bestimmt § 21 Abs. 1 KHG NRW, dass Investitionskosten im \nRahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gefördert werden für 1. die \nErrichtung von Krankenhäusern (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) einschließlich \nder Erstausstattung mit den für den Betrieb der Krankenhäuser im Rahmen ihrer \nAufgabenstellung nach den Feststellungen im Krankenhausplan notwendigen \nAnlagegütern, 2. die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer \ndurchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren. Diese Voraussetzungen \nliegen nicht vor. Die Kosten für den Einbau von Sanitärzellen und die Erneuerung der \nPflegebereiche sind keine Investitionskosten. Der Rechtsbegriff der \nInvestitionskosten im Sinne von § 9 Abs. 1 KHG, auf den die Vorschriften über die \nFörderung abstellen, ist in § 2 KHG abschließend definiert. Investitionskosten sind \nnach § 2 Nr. 2 KHG nur die Kosten der Anschaffung und Herstellung \nbewertungsfähiger Anlagegüter, nicht aber die Kosten ihrer Erhaltung, sodass \nInstandhaltungs- und Instandsetzungskosten nicht zu den Investitionskosten gehören \nkönnen (BVerwGE 91, 363 (374f.)). Bei dem Einbau von Sanitärzellen und der \nErneuerung der Pflegebereiche handelt es sich nicht um die Anschaffung oder \nHerstellung des Wirtschaftsgutes Krankenhausgebäude (Bettentrakt), sondern um \ndessen Erhaltung; als Herstellungsaufwand der Pflegestationen kann die Maßnahme \nnicht betrachtet werden, weil eine Pflegestation kein selbstständig bewertbares \nWirtschaftsgut ist. \n\n15\n\nDer Einbau von Sanitärzellen mit Erneuerung der Pflegebereiche stellt in Bezug \nauf das Wirtschaftsgut Bettentrakt keinen Herstellungsaufwand dar. Nachträgliche \nHerstellungskosten sind anzunehmen, wenn das Wirtschaftsgut in seiner Substanz \nvermehrt, seinem Wesen verändert oder - von der üblichen Modernisierung \nabgesehen - über seinen bisherigen Zustand hinaus verbessert wird (BVerwGE \na.a.O. S. 372). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Eine Substanzvermehrung \nist mit der Baumaßnahme nicht verbunden. Sie würde eine Erweiterung der \nNutzungsmöglichkeiten erfordern (BFH, BStBl.II 1997, 802). In dem Bettentrakt \nsollen zwar Wände eingezogen und Sanitäreinrichtungen installiert werden; er war \naber bereits zuvor - wie andere Häuser mit dieser Ausstattung - als \nKrankenhausgebäude nutzbar und verfügte für die Patienten über Toiletten sowie \nWasch- und Badeeinrichtungen. In der Rechtsprechung ist demgemäß nicht einmal \nbei einem Wohngebäude der Ersatz von auf den Treppenpodesten gelegenen \nToiletten durch in der Wohnung eingerichtete Badezimmer als Erweiterung anerkannt \nworden (vgl. BFH, BStBl.II 1996, 630 (632)). Soweit der Einbau eines Gäste-WC \noder Badezimmers im Keller und Dachgeschoss eines Einfamilienhauses als \nErweiterung des Wohnhauses angesehen worden ist (BFH, BStBl. II 2003, 596 \n(598)), wurde von einer Substanzmehrung, die eine Erweiterung der \nNutzungsmöglichkeiten des Gebäudes zur Folge hatte, ausgegangen. Bei einem \nKrankenhaus werden durch solche Maßnahmen nicht die vorhandenen \nNutzungsmöglichkeiten vermehrt, namentlich wird die Bettenkapazität nicht \nvergrößert. Auch eine wesentliche Verbesserung des Gebäudes tritt nicht ein. Sie \nverlangt, dass nach objektiven Maßstäben über die zeitgemäße Erneuerung hinaus \nder Gebrauchswert des Gebäudes im Ganzen deutlich erhöht wird; denn nach dem \nGebrauchswert entscheidet es sich, ob für die Zukunft ein höheres Nutzungspotential \ngeschaffen worden ist; unerheblich ist, ob die Instandsetzungs- und \nModernisierungsmaßnahmen objektiv oder subjektiv erforderlich waren (BFH, \nBStBl.II 1996, 632 (635)). Dabei kann die deutliche Steigerung des Gebrauchswertes \nin einer deutlichen Verlängerung der Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes liegen, \nund zwar in der Regel auf Grund einer Veränderung derjenigen Substanz, die im \nWesentlichen die Lebensdauer des Bauwerks bestimmt. Davon kann bei \nInnenausbaumaßnahmen keine Rede sein. Bei Wohngebäuden ist eine Steigerung \ndes Gebrauchswertes angenommen worden bei einer funktionserweiternden \nErgänzung wesentlicher Bestandteile der Wohnungsausstattung, wenn das Gebäude \nbisher nicht nutzbar war oder auf Grund der Baumaßnahme einem höheren \nWohnstandard zuzuordnen ist (BFH, BStBl.II 2003, 569 (576)). So ist in der \nRechtsprechung der Einbau von Bädern in Wohnungen (an Stelle von Toiletten auf \nden Treppenpodesten und in einigen Wohnungen installierter Dusch-Nasszellen) als \nwesentliche Verbesserung bewertet worden (BFH, BStBl.I 1996, 630 (632)). Hierbei \nhandelt es sich jedoch nicht um einen auf einen anderen Sachverhalt übertragbaren \nRechtsgrundsatz, sondern um eine tatsächliche Feststellung, die für Wohngebäude \nzutrifft. Für ein Wohngebäude wird bei seiner Errichtung (und entsprechend bei einer \nspäteren wesentlichen Verbesserung) eine Zweckbestimmung getroffen, zu der auch \ndie Entscheidung gehört, welchem Standard es entsprechen soll (sehr einfacher, \nmittlerer oder sehr anspruchsvoller Standard); diese Wahl bestimmt den \nNutzungswert des Gebäudes (vgl. BFH, BStBl. 2003, 596 (598)). Eine solche \nAusrichtung an einem Unterbringungsstandard ist bei der Errichtung von \nKrankenhäusern nicht bekannt und würde auch den Nutzungswert des \nKrankenhauses nicht prägen. Abzustellen ist zudem auf einen Vergleich mit dem \nNutzungwert des Gebäudes zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Herstellung (BFH, \nBStBl. II 2003, 569 (572)). Die seitens der Klägerin beabsichtigten Baumaßnahmen \npassen lediglich den 1968 nach den damaligen Maßstäben ausreichenden und \nüblichen Zustand an die heutigen pflegerischen, hygienischen und wirtschaftlichen \nAnforderungen an. \n\n16\n\nDie Kosten der Baumaßnahme sind auch nicht Herstellungsaufwand für die \nPflegestationen; denn die Pflegestationen stellen kein selbstständig bewertbares \nWirtschaftsgut dar. Betriebsvorrichtungen als selbstständig bewertbare \nWirtschaftsgüter dürfen nicht primär der Gebäudenutzung dienen; sie müssen in \neiner besonderen und unmittelbaren Beziehung zu dem gegenwärtig ausgeübten \nBetrieb stehen (BFH/NV 2002, 228 und 2002, 782). Pflegestationen dienen dem \nAufenthalt von Menschen, nämlich der Patienten und des Personals. Wie stets bei \nRäumen, die zum Aufenthalt von Menschen geeignet sind, steht damit die \nGebäudeeigenschaft im Vordergrund. Ein Ausnahmefall, in dem zum Aufenthalt von \nMenschen geeignete Räume als Betriebsvorrichtung bewertet werden können (z. B. \nSpritzboxen in Karosseriewerken, vgl. Abschn. 3.2 der gleich lautenden Erlasse der \nObersten Finanzbehörden der Länder betreffend Abgrenzung des Grundvermögens \nvon den Betriebsvorrichtungen vom 31. März 1992 (BStBl.I S. 342)), liegt nicht vor, \nda der Aufenthalt der Patienten und des Personals nicht nur vorübergehend möglich \nist. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n18\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.\n\n19\n\nDie Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 124a Abs. 1 \nS. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3. und 4. VwGO nicht vorliegen.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286181","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-06-15/3-k-4463-03","cited_norms":[{"jurabk":"KHG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286181","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286181","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-06-15/3-k-4463-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286181","retrieved":"2026-07-09 03:03:21.183427+00:00"}}