{"status":"available","doknr":"OLD286205","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0614.21K692.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-06-14","aktenzeichen":"21 K 692/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom \n23. Oktober 2003 sowie seines Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 2003 \nverpflichtet, den Klägern für den Heimplatz der Frau C2 Pflegewohngeld in \ngesetzlicher Höhe für die Zeit vom 8. April 2003 bis zum 7. April 2004 zu \nbewilligen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleisten. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Gesellschafter der C Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die in L \nein Alten- und Pflegeheim betreibt. Am 8. April 2003 wurde Frau C2, die Mutter des \nKlägers zu 2., in das Pflegeheim aufgenommen. \n\n3\n\nDie Pflegekasse der AOK Rheinland bewilligte Frau C2 Leistungen der \nPflegestufe I. Frau C2 verfügt über eine Witwenrente der LVA Rheinprovinz und \nbezieht von dem Kläger zu 2. eine monatliche Leibrente in Höhe von 557,31 Euro. \n\n4\n\nZur Zahlung der Leibrente verpflichtete sich der Kläger zu 2. durch Notarvertrag \nvom 11. Mai 1979. Durch diesen Notarvertrag erwarb der Kläger zu 2. das \nGrundstück, auf dem das Altenheim betrieben wird, von einer Erbengemeinschaft. Zu \ndieser gehörte auch seine Mutter, Frau C2. Auf dem Grundstück befand sich \nseinerzeit das „Hotel C\". Es wurde von dem Kläger zu 2. zunächst fortgeführt. Später \nerfolgte der Umbau zu einem Alten- und Pflegeheim. Neben der monatlichen \nGeldrente räumte der Kläger zu 2. seiner Mutter als Gegenleistung für den Erwerb \ndes Grundstückes das Recht ein, eine Wohnung im 1. Obergeschoss des Gebäudes \nlebenslänglich und unentgeltlich zu nutzen. Er verpflichtete sich außerdem zu freier \nVerköstigung seiner Mutter. Zu Gunsten der Frau C2 wurde ein Altenteilsrecht in das \nGrundbuch eingetragen. Nach dem Umbau des Gebäudes in ein Alten- und \nPflegeheim verliess Frau C2 die ihr zustehende Wohnung im 1. Obergeschoss. \nDiese Räume gehören heute zu dem Alten- und Pflegeheim.\n\n5\n\nAm 24. April 2003 beantragten die Kläger bei dem Beklagten die Bewilligung von \nPflegewohngeld für den Heimplatz der Frau C2.\n\n6\n\nDiesen Antrag lehnte der Beklagte durch den nunmehr angefochtenen Bescheid \nvom 23. Oktober 2003 ab. Zur Begründung wies er darauf hin, Frau C2 zähle nicht \nzum Personenkreis der Bedürftigen, weil sie über ausreichendes Vermögen verfüge. \nZu diesem Vermögen gehörten insbesondere die Ansprüche der Frau C2 gegen \nihren Sohn, den Kläger zu 2., die daher rührten, dass sie ihr lebenslanges \nunentgeltliches Wohnrecht nun nicht mehr wahrnehme. Dies verpflichte den Kläger \nzu 2. zur Zahlung einer weiteren Geldrente in Höhe des Mietwertes der Wohnung \nvon monatlich 350,22 Euro. Dasselbe gelte für das Frau C2 zustehende Recht auf \nfreie Verköstigung. Die Ansprüche auf Zahlung einer weiteren Geldrente seien auf \nder Grundlage der statistischen Lebenserwartung von Frau C2 von noch 6,49 Jahren \nzu kapitalisieren. Demnach bedeute schon der ihr zustehende Ersatz für das \nWohnrecht einen Vermögenswert in Höhe von 27.275,13 Euro. Dieses Vermögen \nübersteige den gesetzlichen Schonbetrag und schliesse damit Ansprüche des \nPflegeheims auf Bewilligung von Pflegewohngeld aus.\n\n7\n\nDagegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 12. November 2003 \nWiderspruch. Zur Begründung führten sie aus, die vorgenommene Kapitalisierung \nder Geldrenten für die statistisch zu erwartende Restlebenszeit der Frau C2 sei \nunzulässig.\n\n8\n\nDen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 30. Dezember 2003 \nzurück.\n\n9\n\nDagegen haben die Kläger am 30. Januar 2004 die vorliegende Klage erhoben. \nZur Begründung vertiefen sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.\n\n10\n\nDie Kläger haben schriftsätzlich beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2003 in \nGestalt der Widerspruchsentscheidung vom 30. Dezember 2003 \naufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Klägern ab \ndem 8. April 2003 Pflegewohngeld für die Heimbewohnerin C2 \nzu gewähren.\n\n12\n\nDer Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung nimmt er im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide \nBezug. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nBezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDas Gericht kann nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung \nentscheiden, weil die Parteien ihr Einverständnis mit dieser Verfahrensweise erklärt \nhaben.\n\n18\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n19\n\nDer angefochtene Bescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2003 ist rechtswidrig \nund verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 5, 1 VwGO. Sie haben gegen \nden Beklagten einen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld für den \nHeimplatz der Frau C2 für die Zeit vom 8. April 2003 bis zum 7. April 2004. Frau C2 \nzählt zum Personenkreis der Bedürftigen.\n\n20\n\nFür die Zeit vom 8. April 2003 bis zum 31. Juli 2003 ist Rechtsgrundlage des \nAnspruches § 14 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes \n(Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen) vom 19. März 1996 (GV NW S. 137) \ni.V.m. §§ 1 ff. der Verordnung über Pflegewohngeld (Pflegewohngeldverordnung) \nvom 4. Juni 1996 (GV NW S. 48). \n\n21\n\nFür die Zeit ab dem 1. August 2003 folgt der Anspruch auf das nunmehr \nbewohnerorientierter Aufwendungszuschuss für Investitionskosten vollstationärer \nDauerpflegeeinrichtungen titulierte Pflegewohngeld aus Art 1 § 12 des Gesetzes zur \nÄnderung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Umsetzung des \nPflegeversicherungsgesetzes vom 8. Juli 2003 (GV NW S. 380). Für die Zeit ab dem \n1. November 2003 ergibt sich der Inhalt des Anspruches außerdem aus der \nVerordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und \nKurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten \nAufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld) - \nPflegeeinrichtungsförderungsverordnung - vom 15. Oktober 2003 (GV NW S. 613), \ndurch welche die Pflegewohngeldverordnung vom 19. März 1996 abgelöst worden \nist.\n\n22\n\nZwischen den Parteien ist unstreitig, dass es für die Frage der Bedürftigkeit der \nHeimbewohnerin Frau C2 nicht nur auf ihr Einkommen, sondern auch auf ihr \nVermögen ankommt. Für den Rechtszustand bis zum 31. Juli 2003 folgt dies nach \nder Rechtsprechung des OVG Münster,\n\n23\n\nvgl. Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -,\n\n24\n\naus einer systematischen Auslegung des § 14 Abs. 1 des Landespflegegesetzes \nvom 19. März 1996 i.V.m. den Regelungen der Pflegewohngeldverordnung vom \n4. Juni 1996. Es gilt danach für die Zeit bis zum 31. Juli 2003 die sozialhilferechtliche \nSchonvermögensgrenze von 2.301,- Euro gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 \nPflegewohngeldverordnung a.F. i.V.m. § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz \n1 Nr. 1 Buchstabe b) der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 \nBSHG.\n\n25\n\nFür den Rechtszustand ab dem 1. August 2003 folgt die Abhängigkeit des \nPflegewohngeldes vom Vermögen des Heimbewohners unmittelbar aus § 12 Abs. 3 \nSatz 1 des Landespflegegesetzes n.F.. Nach Satz 4 dieser Vorschrift beträgt die \nneue Schonvermögensgrenze 10.000,- Euro. § 4 Abs. 2 der \nPflegeeinrichtungsförderungsverordnung enthält insoweit inhaltsgleiche \nRegelungen.\n\n26\n\nSowohl für den Zeitraum vom 8. April 2003 bis zum 31. Juli 2003 (alte \nSchonvermögensgernze) als auch für die Zeit vom 1. August 2003 bis zum 7. April \n2004 (neue Schonvermögensgrenze) ist festzustellen, dass Frau C2 nicht über \nVermögenswerte verfügte, welche die jeweilige Schonvermögensgrenze \nüberschritten haben. Wie eine Test-Berechnung des Beklagten am 24. November \n2003 (Blatt 73 der Beiakte Heft 1) ergeben hat, reichte das Einkommen der Frau C2 \nallein jedoch nicht aus, um die Investitionskosten selbst zu zahlen. Die Kläger haben \ndaher einen Anspruch auf Pflegewohngeld für den Heimplatz der Frau C2 in \ngesetzlicher Höhe.\n\n27\n\nDie allein zwischen den Parteien streitige Frage, ob Frau C2 über einsetzbares \nVermögen verfügte, weil sie gegen den Kläger zu 2. einen auf ihre statistische \nLebenserwartung hochzurechnenden Anspruch auf Zahlung einer Geldrente hatte, \nist im Sinne der Kläger zu beantworten.\n\n28\n\nOb die Voraussetzungen eines Anspruches auf Zahlung einer Geldrente gemäß \nArt. 96 EGBGB i.V.m. Art. 15 § 9 Abs. 3, 2 des preußischen Ausführungsgesetzes \nzum Bürgerlichen Gesetzbuch (Preuß.AGBGB) vom 20. September 1899 \n(Fundstelle: SGV NW Nr. 40) tatsächlich vorliegen, weil Frau C2 ein ihr eingeräumtes \nlebenslanges Wohnrecht für eine Wohnung im ersten Geschoss des Gebäudes \nsowie die ihr versprochene freie Verköstigung nicht mehr wahrnehmen kann, ist \nbereits zweifelhaft. Art. 15 § 9 Abs. 3, 2 Preuß.AGBGB gewährt dem Berechtigten \neines Altenteilsvertrages einen Anspruch auf Zahlung einer Geldrente für den Fall, \ndass er durch andere Umstände als das Verschulden des Verpflichteten genötigt ist, \ndas Grundstück dauernd zu verlassen. Der Verpflichtete hat in diesem Fall dem \nAltenteilsberechtigten eine Geldrente zu gewähren, die nach billigem Ermessen dem \nWerte der Vorteile entspricht, welche er durch die Befreiung von der Pflicht zur \nGewährung der Wohnung und zu Dienstleistungen erlangt. Der Vorteil des \nverpflichteten Klägers zu 2. liegt darin, dass er die seiner Mutter versprochene \nWohnung für den Heimbetrieb nutzt. Der Nutzungsänderung und damit dem Verlust \nihrer Wohnung hatte Frau C2 noch vor Eintritt ihrer Pflegebedürftigkeit zugestimmt. \nDieser Umstand könnte einem Anspruch auf Zahlung einer Geldrente ebenso \nentgegen stehen, wie die Tatsache, dass Frau C2 bisher nicht genötigt war, das \nGrundstück dauernd zu verlassen. \n\n29\n\nAuch bei Unterstellung des Anspruches auf Zahlung einer Geldrente nach Art. 15 \n§ 9 Abs. 3, 2 Preuß.AGBGB ergibt sich jedoch, dass Frau C2 nicht vermögend war. \n\n30\n\nZwar gehören unbefriedigte, durchsetzbare Forderungen grundsätzlich zu den \nanrechenbaren Vermögenswerten nach § 1 Abs. 2 Satz 2 \nPflegewohngeldverordnung a.F. i.V.m. § 88 Abs. 1 BSHG, bzw. § 12 Abs. 3 Satz 2 \nLandespflegegesetz n.F. i.V.m. § 88 Abs. 1 BSHG. Die von dem Beklagten \nvorgenommene Kapitalisierung der Geldrente für die gesamte Zeit der statistischen \nLebenserwartung der Frau C2 widerspricht jedoch den Grundsätzen des vierten \nAbschnitts des Bundessozialhilfegsetzes, auf den § 12 Abs. 3 Satz 2 des \nLandespflegegesetzes n.F. verweist, und ist deshalb unzulässig.\n\n31\n\nEntsprechend den sozialhilferechtlichen Grundsätzen ist vielmehr eine \nzeitabschnittsweise Betrachtung erforderlich, d.h. für die Bewilligung von \nPflegewohngeld für regelmäßig 12 Monate kommt es nur auf diejenigen \nVermögenswerte an, die dem Pflegebedürftigen während dieser Zeit tatsächlich zur \nVerfügung stehen, um davon den Investitionskostenanteil an den Heimkosten zu \nzahlen. Hat der Pflegebedürftige Anspruch auf Zahlung einer laufenden Geldrente, \nstellen die monatlichen Zahlungen grundsätzlich Einkommen des Pflegebedürftigen \ndar. Wird der bestehende und realisierbare Anspruch nicht erfüllt, stellt die Geldrente \neinen Vermögenswert dar, der auf den Bewilligungszeitraum hochzurechnen ist, d.h. \ndas Vermögen mehrt sich Monat für Monat. Die Einbeziehung von Ansprüchen für \ndie Zukunft ist dagegen unzulässig, weil diese Ansprüche regelmäßig nicht \ndurchsetzbar sind und damit auch kein verwertbares Vermögen darstellen. Da Frau \nC2 - ihren Anspruch auf Zahlung einer Geldrente als wahr unterstellt - von dem \nKläger zu 2. während der Zeit vom 8. April 2003 bis zum 7. April 2004 nur die \nZahlung einer Geldrente für 12 Monate verlangen konnte, kann ihr auch nicht mehr \nals Vermögen für diese Zeit angerechnet werden. Eine Vorauszahlung der Geldrente \nfür den Rest ihrer statistischen Lebenserwartung konnte Frau C2 von dem Kläger zu \n2. nicht verlangen. Dies widerspräche auch den Regelungen des Altenteilsvertrages. \nDeshalb stellen ihre zukünftigen Ansprüche kein Vermögen i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 1 \nLandespflegegesetz n.F. dar.\n\n32\n\nDie vermeintlichen Geldrentenansprüche der Frau C2 überschritten während der \nstreitigen Zeit die Schonvermögensgrenzen nicht. Nach der Berechnung des \nBeklagten betrug die Geldrente für das Wohnrecht 350,22 Euro monatlich, diejenige \nfür den Anspruch auf freie Verköstigung 195,80 Euro monatlich. Daraus folgte ein \nmonatlicher Gesamtanspruch in Höhe von 546,02 Euro. Dies ergäbe für die Zeit von \nApril bis Juli 2003 ein Vermögen in Höhe von 2.184,08 Euro. Dieses Vermögen wäre \nzu schonen, da es den Schonbetrag in Höhe von seinerzeit 2.301,- Euro nicht \nüberstieg. \n\n33\n\nIn dem Zeitraum von August 2003 bis März 2004 wären die Ansprüche auf \nZahlung einer Geldrente auf letztlich 6.552,24 Euro angewachsen (12 Monate zu je \n546,02 Euro). Dieses Vermögen wäre ebenfalls in voller Höhe zu schonen, weil für \ndie Zeit nach dem 1. August 2003 die Schonvermögensgrenze auf 10.000,- Euro \nangehoben worden ist. \n\n34\n\nBei Betrachtung allein der Geldrentenansprüche während des \nBewilligungszeitraumes ergibt sich einsetzbares Vermögen nicht.\n\n35\n\nDie von dem Beklagten gehegte Befürchtung, diese Betrachtungsweise führte zu \neiner ständigen Folge von Bewilligungs- und Rücknahmebescheiden, teilt das \nGericht nicht. Sollten die Ansprüche der Frau C2 die Schonvermögensgrenze \nzukünftig überschreiten, verlören die Kläger ihren Anspruch auf Bewilligung von \nPflegewohngeld, solange Frau C2 ihre Ansprüche nicht durchsetzt und das erzielte \nBarvermögen für ihre Pflege aufwendet. Zwar könnten die Vermögenswerte der Frau \nC2 die Schonvermögensgrenze auch wieder unterschreiten, wenn sie ihr Vermögen \nfür die Heim-unterbringung aufwendete. Dies führte aber nicht zwangsläufig dazu, \ndass die Bewilligung von Pflegewohngeld wieder aufzunehmen wäre. Setzt Frau C2 \nihre Ansprüche durch, wird sie nicht nur eine Nachzahlung der aufgelaufenen \nGeldrentenansprüche erhalten, sondern auch monatliche Zahlungen der Geldrente, \ndie wiederum als Einkommen zu bewerten sind und den Anspruch auf \nPflegewohngeld ausschliessen.\n\n36\n\nDie Klage hatte nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO \nErfolg. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286205","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-06-14/21-k-692-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286205","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286205","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-06-14/21-k-692-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286205","retrieved":"2026-07-09 03:03:23.452807+00:00"}}