{"status":"available","doknr":"OLD286204","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0614.19K3244.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-06-14","aktenzeichen":"19 K 3244/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\nDer Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte \nvor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 11. März 1989 geborene Kläger lebt seit dem 1. Dezember 1998 im \nHaushalt seiner Großeltern väterlicherseits, ohne dass es sich hierbei um eine \nMaßnahme der Jugendhilfe handelt. Seine Eltern sind bereits seit dem 1. April 1993 \ngeschieden; das Sorgerecht steht den geschiedenen Eltern gemeinsam zu.\n\n3\n\nBereits vor der Betreuung des Klägers durch die Großeltern war der Beklagte - \njedoch beratend - für den Kläger und seine Mutter, bei der er zuvor seit der Trennung \nder Eltern bis Dezember 1998 gelebt hatte, tätig. \n\n4\n\nDer Kläger wurde zum Schuljahr 1996/1997 in die Grundschule eingeschult. \nSchon in der ersten Klasse zeigte er nach Angaben des Großvaters große \nLernschwierigkeiten in allen Fächern - BA Heft 2, Bl. 198-.Seit der zweiten Klasse \nwurde für ihn ein sonderpädagogischer Bedarf festgestellt. Er wurde daher im 2. \nSchuljahr in den Fächern Deutsch und Mathematik nach den Richtlinien der Schule \nfür Lernbehinderte unterrichtet. Nach dem Zeugnis für das erste Halbjahr des 3. \nSchuljahres wurde der Kläger in Deutsch - mündlich - und Mathematik - überwiegend \nebenfalls nach den vorgenannten Richtlinien unterrichtet. Im Zeugnis heißt es weiter, \ndas der Kläger am Unterricht nur Teil genommen habe, wenn er persönlich \nangesprochen wurde. Um den Unterricht zu verstehen, habe er ferner \nEinzelunterricht und solchen in einer Kleingruppe benötigt. Im 2. Halbjahr war ein \nArbeiten im Fach Mathematik nach den Förderrichtlinien noch erforderlich. \n\n5\n\nWährend des 3. Schuljahres erhielt der Kläger ferner dienstags und donnerstags \nvon 14.30 bis 15.15 Uhr Nachhilfeunterricht, besuchte an den gleichen Tagen \nabends für 1,5 Stunden das Tambourcorps. Freitags erhielt er Ergotherapie, \nsamstags nahm er am therapeutischen Reiten teil. \n\n6\n\nDer sonderpädagogische Bedarf bestand auch im 4. Schuljahr fort. Mittlerweile \nerhielt er Nachhilfe in einem Institut sowie bei einer Lehrerin. \n\n7\n\nSeit dem Schuljahre 2000/2001 besucht er, anders als es sich zunächst während \ndes 4. Schuljahres abzeichnete (Schule für Lernbehinderte) die Hauptschule. Ein im \nNamen seiner Eltern gestellter Antrag auf sonderpädagogischen Bedarf wurde \nabgelehnt.\n\n8\n\nAm 2. September 1999 sprachen die Großeltern des Klägers beim Beklagten im \nRahmen einer allgemeinen Beratung vor. Hierbei erklärten sie u.a., dass der Kläger \nwegen seiner Rechenschwächen eine Dsykalkulie-Therapie erhalten solle. Die \nKosten hierfür wollten sie tragen.\n\n9\n\nAm 6. Juni 2000 stellten die Großeltern den Kläger im Mathematisch-\nLerntherapeutischen Institut Düsseldorf -MLI - vor.\n\n10\n\nDas MLI bescheinigte für den Kläger, ohne einen allgemeinen Intelligenztest \ndurchgeführt zu haben, Rechenschwierigkeiten schweren Ausprägungsgrades. Auf \nGrund der permanenten Überforderung sei mit psychischen Beeinträchtigungen zu \nrechnen.\n\n11\n\nIm Hinblick hierauf schloss der Großvater im eigenen Namen mit dem MLI einen \nTherapievertrag zur Behandlung der Rechenschwäche/Dsykalkulie für die Zeit ab 19. \nOktober 2000 bei monatlichen Kosten in Höhe von 460,00 DM ab.\n\n12\n\nMit Schreiben vom 7. September 2000 beantragte der Großvater der Klägers \nunter seinem Briefkopf die Übernahme der Kosten der Behandlung im MLI.\n\n13\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag mit an die Eheleute Q, also die Großeltern, \ngerichtetem Bescheid vom 13. November 2000 ab und machte geltend, er sei \nunzuständig, die Kosten seien von der Krankenkasse zu tragen.\n\n14\n\nUnter dem 21. November 2000 wurde von dem heutigen \nProzessbevollmächtigten unter Hinweis auf eine von dem Großvater unterschriebene \nVollmacht Widerspruch gegen die Ablehnung eingelegt. Im Nachgang zum \nWiderspruch wurde der Widerspruchsbescheid der AOK vorgelegt, worin auch diese \ndie Kostenübernahme wegen Unzuständigkeit abgelehnt hatte. Ferner wurde darauf \nhingewiesen, dass der Kläger die am 19. Oktober 2000 begonnen Therapie zum 31. \nOktober 2001 beendet habe. Das Begehren beschränke sich daher auf die \nÜbernahme von 12 Monatsbeiträgen und der Diagnose - Gebühr von \n340,00 DM.\n\n15\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 12. März 2002 als \nunbegründet zurück und machte geltend, er sei nicht zuständig. Es sei die \nZuständigkeit der Krankenkasse oder der Schule gegeben. Allein der Umstand, dass \ndie AOK den Widerspruch unter Hinweis auf ihre Unzuständigkeit zurückgewiesen \nhabe, bedeute nicht die Richtigkeit der Entscheidung. Klage wurde daraufhin nicht \nerhoben.\n\n16\n\nMit vom Großvater des Klägers unterzeichneten Schreiben vom 21. Oktober \n2002 stellte die E GmbH, Büro X, den Antrag auf Überprüfung des zwischenzeitlich \nrechtskräftig gewordenen Widerspruchsbescheides über die Ablehnung der \nEingliederungshilfe. Hierbei verwies er auf das Urteil der Kammer im Verfahren \n19 K 11140/98. \n\n17\n\nMit Schreiben vom 8. November 2002 wies der Beklagte darauf hin, dass das \nVerwaltungsverfahren mangels Klageerhebung bestandskräftig abgeschlossen sei. \nDaran ändere auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem anderen \nFalle nichts. Dagegen wandte sich der Großvater des Klägers unter Bezugnahme auf \ndie Vorschrift des § 44 Abs. 1 SGB X.\n\n18\n\nMit an die E GmbH, Büro X gerichtetem Bescheid vom 28. Januar 2003 lehnte \nder Beklagte den Antrag ab und führte aus, der Bescheid vom 11. November 2000 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2002 sei rechtmäßig ergangen, \nsodass eine Abänderung/Rücknahme auch nicht im Lichte des § 44 SGB X möglich \nsei. Ergänzend zur Begründung der bestandskräftigen Bescheide sei anzumerken, \ndass der Enkel auch nicht an einer Dsykalkulie leide. Die Rechenschwäche beruhe \nauf einem allgemeinen Intelligenzdefizit. Diese ergebe sich schon aus den \nschulischen Leistungen des Kindes und der über einen langen Zeitraum nach den \nGrundsätzen der Schule für Lernbehinderte erfolgten Beschulung. Es seien auch zu \nkeinem Zeitpunkt Symptome von Verhaltensauffälligkeiten geltend gemacht worden, \ndie als Hinweise auf psychosomatische Beschwerden gewertet werden könnten. \n\n19\n\nMit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Großvater geltend, dass \nbeim Kläger allein eine Teilleistungsstörung gegeben sei. So sei auch \nzwischenzeitlich ein Antrag auf sonderpädagogische Förderung während des \nBesuchs der Hauptschule abgelehnt worden, weil ein solcher Bedarf nicht mehr \ngegeben sei. Auch das Versorgungsamt Düsseldorf habe eine Teilleistungsstörung \nfestgestellt. \n\n20\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 9. Mai 2003 als \nunbegründet zurück. Wegen der Begründung der Widerspruchsentscheidung wird \nauf die Gründe des Bescheides, Bl. 11 und 12 der GA, verwiesen.\n\n21\n\nAm 12. Mai 2003 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und \nvertieft er die Ausführungen, die im Verwaltungsverfahren gemacht wurden. Ferner \nmacht er geltend, die Eltern hätten seinerzeit seinen Großvater mit der Einleitung \nentsprechender Schritte mündlich beauftragt. Eine schriftliche Bevollmächtigung des \nGroßvaters zu seiner Vertretung gebe es nicht. \n\n22\n\nDer Kläger beantragt,\n\n23\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n28. Januar 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides \nvom 9. Mai 2003 zu verpflichten, seinen Bescheid vom 13. \nNovember 2000 sowie den Widerspruchsbescheid vom 12. März \n2002 aufzuheben und ihm Eingliederungshilfe gem. § 35 a SGB \nVIII durch Übernahme der Kosten zu bewilligen, die durch die \nTherapie im Mathematisch-Lerntherapeutischen-Institut zu \nDüsseldorf in der Zeit von Oktober 2000 bis Oktober 2001 \nentstanden sind.\n\n24\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n26\n\nDer Beklagte verweist auf die Gründe der angefochtenen Entscheidungen und \nmacht ferner geltend, der Umstand, dass es sich im Falle des Klägers nicht um eine \nTeilleistungsstörung sondern eine allgemeine Intelligenzminderung handele, werde \ndurch das Schulpsychologische Gutachten belegt, welches anlässlich des Verfahrens \nauf Feststellung eines sonderpädagogischen Bedarfs während des Besuchs der \nHauptschule erstellt worden sei. Nach dem Gutachten habe der Kläger einen \nallgemeinen IQ von 72. Gleichzeitig gebe das Gutachten auch nicht ansatzweise \neinen Hinweis darauf, dass dem Kläger eine seelische Behinderung drohe.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, \nBeiakten Hefte 1 und 2 verwiesen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n30\n\nDa der Kläger zwischenzeitlich das 15. Lebensjahr vollendet hat, ist er auch ohne \ndas Mitwirken seiner gesetzlichen Vertreter prozessfähig, § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § \n36 SGB I. Er hat insoweit auch die Klageerhebung nachträglich genehmigt.\n\n31\n\nZu seinen Gunsten kann, mangels gegenteiligen Vortrags des Beklagten, auch \nunterstellt werden, dass er Adressat der angefochtenen Bescheide vom 28. Januar \n2003 und 9. Mai 2003 sein sollte, auch wenn die Prozessbevollmächtigten des \nKlägers im Schreiben vom 21. Oktober 2002 nicht offenbarten, wer der von ihnen \nVertretene sein sollte.\n\n32\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet, denn der Kläger hat gegen den Beklagten \nkeinen Anspruch auf Aufhebung des an die Eheleute Q gerichteten Bescheides vom \n13. November 2000 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 12. \nMärz 2002 und nachfolgende Bewilligung von Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB \nVIII wegen der Dsykalkulietherapie im MLI für die Zeit vom 19. Oktober 2000 bis \n31. Oktober 2001, sodass die angefochtenen Bescheide vom 28. Januar 2003 und 9. \nMai 2003 rechtmäßig sind.\n\n33\n\nNach der allein für das Begehren des Klägers in Betracht kommenden Vorschrift \ndes § 44 Abs. 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines \nVerwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt \nausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb \nSozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch \nnachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit \nzurückzunehmen. Nach Abs. 4 der Vorschrift werden Sozialleistungen nach \nRücknahme des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit nach den \nVorschriften des besonderen Teils des Sozialgesetzbuches längstens für einen \nZeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht.\n\n34\n\nDie Anwendbarkeit der Vorschrift ist schon nicht gegeben.\n\n35\n\nNach § 37 Satz 1 SGB I gelten zwar das Erste und Zehnte Buch für alle \nSozialbereiche des Sozialgesetzbuches, allerdings nur soweit sich aus den übrigen \nBüchern nichts abweichendes ergibt. Eine solche Abweichung ist jedoch für den \nBereich der Kinder- und Jugendhilfe, also des SGB VIII gegeben. Wie die Sozialhilfe \nbezwecken die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe die Deckung eines aktuellen \n/ gegenwärtigen Bedarfs, im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe in der Regel \nzunächst sogar durch Sachleistungen der Jugendämter. Dieser aktuelle Bedarf kann \nnach Jahren regelmäßig nicht rückwirkend in der Vergangenheit gedeckt werden. Die \nspätere Bewilligung kann die frühere Bedarfslage nicht decken.Dass letztlich in \ngerichtlichen Verfahren über Hilfe für in der Vergangenheit liegende Zeiträume \nentschieden wird, ist nur ein Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 \nGG. Diese Gebot rechtfertigt es jedoch nicht, unter Durchbrechung der \nGesetzesintention, der Deckung eines aktuellen Bedarfs, bestandskräftige \nVerwaltungsentscheidungen, nachdem hier vom Betroffenen auf gerichtlichen \nRechtsschutz verzichtet wurde, wieder aufzugreifen. Die mit den im SGB VIII \ngeregelten Leistungen verfolgte Zielsetzung kann so, anders als im von vornherein \nauf eine Geldleistung gerichtetem Recht der gesetzlichen Renten- oder \nArbeitslosenversicherung, im Falle einer Jahre später erneut vorzunehmenden \nÜberprüfung nicht erreicht werden. Zwar ist vorliegend der Klageantrag letztlich auf \neine Geldleistung gerichtet. Das Jugendamt schuldet aber vom rechtlichen Ansatz \nher stets die konkrete Hilfeleistung, mag sich auch der Anspruch in Fällen zulässiger \n„Selbstbeschaffung\" auf die (nachträgliche) Finanzierung verengen. Für solche \nverengten Restansprüche kann nichts anderes gelten als für die (zeitgebundene) \nHilfeleistung selbst. \n\n36\n\nDies bedingt die Unanwendbarkeit der Regelung des § 44 Abs. 1 SGB X bei \nLeistungen nach dem SGB VIII.\n\n37\n\nDoch selbst wenn die Regelung des § 44 SGB X im Bereich der Kinder- und \nJugendhilfe anwendbar wäre, stünde dem Kläger der geltend gemachte Anspruch \nnicht zu.\n\n38\n\nDer Bescheid vom 13. November 2000 war nicht etwa an den Kläger gerichtet, \nsondern an die Eheleute „Q\", also seine Großeltern, die nicht seine gesetzlichen \nVertreter waren und sind, denn die elterliche Sorge hatten und haben die Eltern des \nKlägers gemeinsam auszuüben. Dass der Bescheid an die Großeltern als \nBevollmächtigte des Klägers gerichtet war, lässt sich ebenfalls nicht erkennen. Dies \nist auch schon deshalb auszuschließen, als am 7. September 2000 der Großvater \ndes Klägers nicht etwa unter Hinweis auf eine Vertretung des Klägers den Antrag auf \nÜbernahme der Therapiekosten gestellt hatte, sondern unter seinem eigenen \nBriefkopf und mit dem Begehren „.. ich beantrage...\". Hiervon ausgehend konnte der \nWiderspruch, der nicht explizit benennt, in wessen Namen er eingelegt werden sollte, \nauch zulässiger Weise nur von den Adressaten des Bescheides eingelegt werden, \nfolglich sich der Widerspruchsbescheid auch wieder nur an die Großeltern richten. \nZwischen den Adressaten des Bescheides der zurückgenommen werden soll, und \ndem Antragsteller muss jedoch Identität bestehen. Eine solche ist hier nicht \ngegeben.\n\n39\n\nEin Anspruch der Klägers auf Aufhebung des Bescheides vom 13. November \n2000 wäre aber selbst nicht gegeben, wenn der Großvater den Antrag vom 7. \nSeptember 2000 im Namen des Klägers als dem für Leistungen nach § 35 a SGB \nVIII Leistungsberechtigten gestellt hätte. \n\n40\n\nDer Gewährung der hier streitigen Leistung der Kinder- und Jugendhilfe setzt \nnach der für das Sozialrecht allgemein geltenden Regelung des § 28 SGB X einen \nrechtzeitigen Antrag voraus.\n\n41\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. September 2000, -5 C 29.99 - \n\n42\n\nDer Antrag ist vom Anspruchsberechtigten zu stellen. Zum fraglichen Zeitpunkt \nwar der Kläger als potentieller Anspruchsberechtigter erst 11,5 Jahre alt und damit \nnicht beteiligtenfähig, auch nicht nach der oben genannten Vorschrift des § 36 SGB I. \nEs bedürfte mithin für eine wirksame Antragstellung der Vertretung durch seine \ngesetzlichen Vertreter, hier seine geschiedenen Eltern, da diesen das Sorgerecht zur \ngemeinsamen Ausübung übertragen wurde. Dass die Eltern jedenfalls den Antrag \ngebilligt hätten, lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen. Nicht einmal \nVollmachten wurden von ihnen, anders als später im Zusammenhang mit dem \nwährend des Hauptschulbesuchs geführten Verfahrens auf Feststellung eines \nsonderpädagogischen Bedarfs, ausgestellt. Zwar hat der Großvater des Klägers in \nder mündlichen Verhandlung erklärt, die Eltern seien damit einverstanden gewesen, \ndass er alles für die Hilfe des Klägers erforderliche veranlasse.Diese Erklärung \nüberzeugt aber vor dem Hintergrund des Akteninhalts wenig.\n\n43\n\nDer Antrag kann auch nicht rückwirkend etwa durch nachträgliche Genehmigung \ngestellt werden.\n\n44\n\nSchließlich wäre aber selbst dann, wenn man eine wirksame Antragstellung \nunterstellen würde, ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Bewilligung \nder Übernahme der Kosten der Dyskalkulietherapie im MLI für den streitigen \nZeitraum nicht gegeben gewesen, sodass der die Leistung versagende Bescheid \nvom 13. November 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. März \n2002 im Ergebnis nicht rechtswidrig und damit vom Beklagten aufzuheben war.\n\n45\n\nDie Voraussetzungen der allein als Anspruchsgrundlage für eine Bewilligung in \nBetracht kommenden Vorschrift des § 35 a Abs. 1 SGB VIII, welche wegen des \nBeginns der Maßnahme vor dem 1. Juli 2001 - vgl. Art. 67 des Sozialgesetzbuchs - \nNeuntes Buch - (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom \n19. Juni 2001, BGBl. 2001, S. 1139 - in der Fassung vom 23. Juli 1996 anzuwenden \nist, waren nicht erfüllt.\n\n46\n\nNach dieser Vorschrift haben Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert \noder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf \nEingliederungshilfe.\n\n47\n\nOb der Kläger die Voraussetzungen der Norm erfüllt, ist schon fraglich.\n\n48\n\nDie „seelische Behinderung\" ist in Fällen der vorliegenden Art in drei Schritten \nfestzustellen:\n\n49\n\nZunächst muss eine Teilleistungsstörung (z.B. Dyslexie / Legasthenie, \nDyskalkulie oder Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom) vorliegen. Diese \nTeilleistungsstörung muss Hauptursache für eine „seelische Störung\" (Neurose oder \nsonstige seelische Störung) sein, die ihrerseits zu Beeinträchtigungen bei der \n„Eingliederung in die Gesellschaft\" (Störungen des Sozialverhaltens mit dem \nErgebnis einer dissozialen Entwicklung, einer sog. „sekundären Neurotisierung\") \nführt,\n\n50\n\nvgl. Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 2. Aufl. 2000, vor § 35a, Rdnr. 34; \nVondung in Lehr- und Praxiskommentar zum SGB VIII (LPK-SGB VIII), 1998, § \n35a Rdnr. 6 u. 7; BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 - , FEVS 49, \n487; Urteil vom 19. Juni 1984 - 5 C 125.83 - , FEVS 33, 457; VGH \nBaden-Württemberg, Urteil vom 24. April 1996 - 6 S 827/95 - , FEVS 47, 309.\n\n51\n\nSoweit es um das „Drohen\" einer seelischen Behinderung geht, muss die \nTeilleistungsstörung selbst zweifelsfrei festgestellt werden. Ist infolge der \nTeilleistungsstörung eine „seelische Störung\" entstanden, bedarf es einer Prognose, \ndass deshalb mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad Beeinträchtigungen bei der \n„Eingliederung in die Gesellschaft\" eintreten werden. Diese Anforderungen ergeben \nsich aus § 5 EingliederungshilfeVO, der wegen der Verweisung in § 35a Abs. 2 Nr. 1 \nund 3 SGB VIII Anwendung findet.\n\n52\n\nvgl. Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 2. Aufl. 2000, § 35a, Rdnr. 8b; \nVondung in LPK-SGB VIII, § 35a, Rdnr. 8; BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 \n- 5 C 38.97 - , FEVS 49, 487;Beschluss vom 5. Juli 1995 - 5 B 119.94 - , Buchholz \n436.0 § 39 BSHG Nr. 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. November 1994 \n- 9 S 1462/96 - (Berufungsurteil zu der erstgenannten Entscheidung); Urteil vom \n13. November 1996 - 6 S 1350/94 - , FEVS 47, 342.\n\n53\n\nEine Teilleistungsstörung in Form der Dyskalkulie ist schon nicht erwiesen.\n\n54\n\nIn der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der WHO - ICD 10 - \nwird die Dyskalkulie als „umschriebener Entwicklungsrückstand\" unter der \nTeilüberschrift „Entwicklungsstörungen\" mit der Nr. F 81.2 geführt. Das \nHauptmerkmal ist eine umschriebene Beeinträchtigung der Entwicklung von \nRechenfertigkeiten, die nicht allein durch einen allgemeine Intelligenzminderung oder \neine eindeutig unangemessene Beschulung erklärbar ist. Bei der Rechenstörung - \nDyskalkulie - dürfen in der Vorgeschichte keine anderen ausgeprägten Lese- oder \nRechtschreibschwierigkeiten bestehen, da nach ICD 10, Nr. F 81.3 sonst von einer \nkombinierten Störung schulischer Fertigkeiten gesprochen wird.\n\n55\n\nVon dieser Definition geht auch das MLI und der Beklagte aus. \n\n56\n\nHiernach ist zunächst festzustellen, dass das MLI in seiner Testung den Kläger \nkeinem allgemeinen Intelligenztest unterzogen hat, sodass nicht feststellbar ist, ob \ndie für das Rechnen ermittelten Werte nicht etwa auf einer allgemeinen \nIntelligenzminderung, verbunden mit schulischer Überforderung beruhen. Hierfür \nsprechen nicht nur die dem Kläger von der Schule im Rahmen der Zeugnisse der 2. \nund 3. Klasse auch im Bereich der Rechtschreibung attestierten Schwächen, als der \nKläger in diesen Klassen nicht nur in Mathematik, sondern auch in Deutsch auf \nGrund sonderpädagogischen Bedarfs nach den Richtlinien einer Schule für \nLernbehinderte unterrichtet wurde.\n\n57\n\nEine solche Annahme wird auch gestützt durch den späteren \nSchulpsychologischen Test des Schulpsychologischen Dienstes des Kreises O vom \n17. April 2003, wonach für den Kläger auf Grund verschiedener Tests lediglich ein \nallgemeiner Intelligenzquotient von 72 ermittelt wurde. Der Bericht spricht ferner von \ndeutlich unterdurchschnittlichen intellektuellen Fähigkeiten und davon, dass der \nKläger in Mathematik an die Grenzen seiner intellektuellen Möglichkeiten stoße.\n\n58\n\nEine nachträgliche Begutachtung der Klägers ist wegen der zwischenzeitlich \ndurchgeführten Behandlung nicht mehr angezeigt, da hiermit nicht mehr der \ndamalige Zustand ermittelt werden könnte.\n\n59\n\nDoch selbst wenn eine Dyskalkulie vorgelegen haben sollte, lässt sich nicht \nfeststellen, dass diese Störung Hauptursache für eine drohende oder bereits \nvorhandene seelische Behinderung war. \n\n60\n\nDie Ausführungen des MLI sind hier nicht fallbezogen, sondern geben nur die \nallgemeinen Folgen/Möglichkeiten einer Dyskalkulie wider. Auch nach dem Inhalt der \nVerwaltungsvorgänge lässt sich nicht feststellen, dass dem Kläger wegen schulischer \nLeistungen, insbesondere im Fach Mathematik als Hauptursache im streitigen \nZeitraum Oktober 2000 bis Oktober 2001 eine seelische Behinderung drohte oder \nbereits vorhanden war. \n\n61\n\nSoweit es beim Kläger Belastungen solcher Art gab, ergibt sich schon aus den in \nVermerken niedergelegten Schilderungen der Großeltern, dass dies auf dem \nVerhältnis zwischen den Großeltern und der leiblichen Mutter beruhte, so etwa der \nFurcht des Klägers, nach Ablauf eines Jahres vom Haushalt der Großeltern wieder in \nden der Mutter wechseln zu müssen. \n\n62\n\nAuch nach dem o.g. schulpsychologischen Bericht, der in diesem Bereich auf \nden Angaben des Großvaters, letztlich dem Prozessbevollmächtigten des Klägers \nberuht, hat der Kläger auch heute keine psychosomatischen Beschwerden und klagt \nnicht über Ängste. Er habe gute Kontakte zu seinen Klassenkameraden und ein \ngutes Verhältnis zu den Lehrpersonen. Die Richtigkeit dieser Feststellungen hat der \nKläger nicht in Frage gestellt, obwohl auch der Beklagte im Laufe auf den Bericht \nschon verweisen hat.\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO, die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, \n711 ZPO.\n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286204","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-06-14/19-k-3244-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":4},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286204","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286204","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-06-14/19-k-3244-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286204","retrieved":"2026-07-09 03:03:23.359926+00:00"}}