{"status":"available","doknr":"OLD286203","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0614.19K2540.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-06-14","aktenzeichen":"19 K 2540/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 23. März 1992 geborene Klägerin wohnt in L und besucht \ninzwischen die Realschule. Sie begehrt vom Beklagten die Übernahme der \nKosten einer Dyskalkulie - Therapie im Mathematisch-Lerntherapeutischen \nInstitut in E - im folgenden MLI genannt. \n\n3\n\nAm 17. Juli 2003 beantragte die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, beim \nSozialamt der Stadt L die Bewilligung der Therapiekosten beim MLI, weil sie an einer \nausgeprägten Rechenschwäche leide. Zur Begründung des Antrags legte sie eine \nStellungnahme des MLI vom 7. Juli 2003 („Ergebnisse der förderdiagnostischen \nUntersuchung\") bei, wonach bei ihr eine sehr schwere Form der Rechenschwäche \nvorliege. Das MLI empfahl eine lerntherapeutische Interventionsmaßnahme für ca. 30 \nbis 36 Monate.\n\n4\n\nDas Sozialamt der Stadt L leitete den Antrag einschließlich der Stellungnahme \nan das Sozialamt des Kreises O - dem Beklagten - weiter, bei dem der Antrag am \n23. Juli 2003 einging. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 12. August 2003 lehnte der Beklagte die Übernahme der \nKosten aus Mitteln der Sozialhilfe nach § 39 BSHG ab, da die Voraussetzungen für \ndas Vorliegen einer Eingliederungshilfe nicht gegeben seien. Vor allem sei die \nGewährung der Sozialhilfe gegenüber der schulischen Förderung nachrangig, \nsodass zunächst die Hilfe der Schule in Anspruch genommen werden müsse.\n\n6\n\nDie Klägerin legte am 11. September 2003 gegen den Bescheid Widerspruch ein \nmit der Begründung, anderweitige schulische Maßnahmen wie etwa das Wiederholen \nder zweiten Klasse oder Förderunterricht der Schule hätten nicht den gewünschten \nErfolg gehabt.\n\n7\n\nNach weiteren Ermittlungen wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit \nWiderspruchsbescheid vom 10. März 2004 als unbegründet zurück. Zwar wurde das \nVorliegen einer Dyskalkulie unterstellt und auch die Gefahr einer seelischen \nBehinderung angenommen. Dieser Sachverhalt sei aber nach § 35a SGB VIII zu \nbeurteilen, daher seien die Jugendämter, hier das Jugendamt der Stadt L, für die \nHilfe zuständig.\n\n8\n\nDie Klägerin hat am 13. April 2004 Klage erhoben. Sie trägt einerseits ausführlich \nvor, dass die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII vorlägen. Zudem könne sich der \nBeklagte nicht darauf berufen, unzuständig zu sein, er habe nämlich durch die Art \nder Verfahrensführung eine unnötige Verzögerung der Sache bewirkt, sodass er \nnunmehr auch die Leistung zu erbringen habe. Die Eltern der Klägerin hätten sich \nauf den Rat des Sozialamtes der Stadt L weiterhin an das Sozialamt gewandt, ohne \nsich auf Vorschriften festzulegen. \n\n9\n\nFerner gab die Klägerseite im Verlauf des Verfahrens an, man habe sich bereits \n2002 an das Sozialamt der Stadt L gewandt und sei seinerzeit an das Jugendamt der \nStadt L und auch an die Schule verwiesen worden, ohne von Sozialamt Hilfe erhalten \nzu haben.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n12. August 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides \nvom 10. März 2004 zu verpflichten, ihr - der Klägerin - \nEingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form der \nÜbernahme der Kosten der von ihr in dem Mathematisch-\nLerntherapeutischen Institut in E durchgeführten \naußerschulischen Dyskalkulie-Therapie für den Zeitraum vom \n1. Januar bis zum 31. Dezember 2004 zu bewilligen und ihr die \nbisher entstandenen Kosten in Höhe des monatlichen Beitrages \nvon Euro 240,00 zu ersetzen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr verweist auf die Zuständigkeit des Jugendamtes der Stadt L.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, \nBeiakte Hefte 1 ergänzend verwiesen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet, denn der hier angegangene Beklagte \nkann nicht zur Leistung der Jugendhilfe verpflichtet werden, weil er nicht zuständig \nist.\n\n18\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Bewilligung der \nDyskalkulie - Therapie im MLI für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004. Der \nangefochtene, ablehnende Bescheid vom 12. August 2003 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 10. März 2004 ist daher rechtmäßig, § 113 Abs. 5 \nVwGO.\n\n19\n\nDie allein als Anspruchsgrundlage für eine Bewilligung in Betracht kommende \nVorschrift des § 35 a Abs. 1 SGB VIII ergibt für den hier maßgeblichen Zeitraum \nunter Umständen einen Anspruch der Klägerin gegenüber dem örtlichen Jugendamt \n(hier wohl der Stadt L), nicht jedoch gegenüber dem angegangenen Beklagten. \n\n20\n\nDie Zuständigkeit für die Hilfe nach § 35a SGB VIII folgt aus §§ 85 Abs. 1 und 2 , \n86 SGB VIII, danach kommt hier nur die Stadtverwaltung L, die über ein eigenes \nJugendamt verfügt, in Betracht. Diese örtliche Zuständigkeit ergibt sich, weil die \nEltern der Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in L haben und das Jugendamt der \nStadt L für diese Hilfen sachlich zuständig ist. \n\n21\n\nIn Fällen, in denen die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht - hier nicht \neinschlägig - oder in denen der zuständige örtliche Träger nicht tätig wird, ist der \nörtliche Träger vorläufig zum tätig werden verpflichtet, in dessen Bereich sich das \nKind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält, vgl. § 86d \nSGB VIII. Dies wäre im vorliegenden Fall ebenfalls die Stadt L, denn dort hielt sich \ndie Klägerin auf.\n\n22\n\nNach § 43 Absatz 1, Satz 1 und 2 SGB I ist ebenfalls ein Anspruch gegenüber \ndem Beklagten nicht gegeben. Danach hat auf Antrag der zuerst angegangene \nLeistungsträger eine Sozialleistung zu erbringen, wenn ein Anspruch auf diese \nLeistung besteht und zwischen mehreren Leistungsträgern streitig ist, wer zur \nLeistung verpflichtet ist. \n\n23\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor. Ein Streit zwischen zwei \nLeistungsträgern ist nicht ersichtlich, da das zuständige Jugendamt der Stadt L zu \nkeiner Zeit mit dem Antrag befasst wurde. Das Sozialamt der Stadt L hatte allem \nAnschein nach im Jahre 2002 - auch wohl zutreffend - auf das Jugendamt und die \nSchule verwiesen. Im Jahre 2003 ging es auf den erneuten Antrag beim Sozialamt \nder Sache nach wohl fälschlich von der Zuständigkeit des Sozialamtes aus, \nallerdings wegen der Einordnung als Eingliederungshilfe gemäß § 39 BSHG. Da \ndiese Zuständigkeit nicht an die örtlichen Sozialhilfeträger delegiert wurde, nahm das \nSozialamt die instantielle Zuständigkeit des Beklagten an. Ungeachtet dieser Frage, \nob ein Streit über die Zuständigkeit vorliegt, wäre aber auch hier bei Vorliegen der \nVoraussetzungen die Rechtsfolge, dass der zuerst angegangene Träger, also auch \nim Jahre 2003 die Stadt L gewesen wäre, denn dort hat die Klägerin ihren Antrag \nzunächst abgegeben. \n\n24\n\nEine Zuständigkeit des Beklagten, die Leistung nach § 35a SGB VIII zu \nerbringen, ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt begründbar, dieser habe die \nVerzögerung der Angelegenheit durch das Verhalten seiner Mitarbeiter verursacht. \n\n25\n\nDie oben genannten Vorschriften haben gerade den Zweck, dem Hilfeempfänger \nin Fällen, in denen die Hilfe aus Gründen der streitigen Zuständigkeit oder fehlenden \ntätig werdens ausbleibt, beim örtlichen Träger einen Anspruch auf vorläufige Hilfe zu \nverschaffen, ohne dass er sich auf diverse andere Träger verweisen lassen muss. \nWer letztlich der Träger der Kosten sein wird, ist dann unabhängig von der Leistung \nder Hilfe gegebenenfalls im Erstattungsverfahren auszutragen. Damit konnte sich die \nKlägerin also jederzeit gegenüber der Stadt L als zuerst angegangenen Träger \nberufen und kann auch heute noch eine Entscheidung zu ihrem Antrag erwarten.\n\n26\n\nAnderes ergibt sich auch nicht auch aus §§ 14 und 15 SGB IX. Danach können \nsich Leistungsberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen „die erforderliche \nLeistung selbst beschaffen\" und „Erstattung der Aufwendungen\" verlangen. \nGemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 SGB IX gilt dies aber nicht für die Träger der Sozialhilfe \nund der öffentlichen Jugendhilfe, also den hier vorliegenden Fall.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286203","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-06-14/19-k-2540-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":6},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86d","ref_norm":"86d","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286203","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286203","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-06-14/19-k-2540-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286203","retrieved":"2026-07-09 03:03:23.269521+00:00"}}