{"status":"available","doknr":"OLD286202","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0614.19K1329.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-06-14","aktenzeichen":"19 K 1329/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. Juni 2002 \nund des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2003 verpflichtet, der Klägerin die \nÜbernahme der Kosten für die in der Zeit vom 1. April 2002 bis zum 31. Dezember \n2002 im MLI E durchgeführten Dyskalkulietherapie in Höhe von monatlich \n240,00 Euro, insgesamt 2.160,00 Euro zu bewilligen.\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden. \nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe von 110 % des beizutreibenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor \nder Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 17. Februar 1992 geborene Klägerin lebte zunächst mit ihren Eltern in \nEssen und wechselte nach dem Tod ihrer Mutter 1998 in den Haushalt ihres Onkels - \nmütterlicherseits - und seiner Ehefrau in W. Diese war mit Beschluss vom 6. August \n1998 des Amtsgerichts F zum Vormund bestellt worden, nachdem der Vater der \nKlägerin wegen Totschlags ihrer Mutter/seiner Ehefrau zu einer langjährigen \nFreiheitsstrafe verurteilt worden war, und die Strafe in der Justizvollzugsanstalt D seit \ndem \n18. Juni 1998 - voraussichtliche Entlassung 20. März 2005 - verbüßte.\n\n3\n\nDer Onkel verstarb am 5. August 2001. \n\n4\n\nDie Klägerin war zunächst von 1998 bis Juni 2001 wegen der Umstände um den \nTod ihrer Mutter in Psychologischer Therapie. Die Therapie wurde ausgesetzt, weil \nsie begleitet Kontakt zu ihrem Vater aufnehmen sollte, was auch geschah.\n\n5\n\nDie Klägerin, die zunächst in F einen Kindergarten besucht hatte, wurde trotz des \nAufenthaltes in W zum Schuljahr 1998/1999 in die Grundschule F eingeschult, um sie \nnach dem Tod ihrer Mutter nicht aus dem Kreis der Kinder der Kindergartengruppe \nzu reißen. Die schulischen Leistungen waren jedoch so, dass sie das erste Schuljahr \nwiederholen musste. Dies nahmen die Pflegeeltern zum Anlass, sie in der \nGrundschule E1str. in W einzuschulen. \n\n6\n\nMit zunehmender Dauer der Schulzeit, ab dem 2. Schuljahr, stellten sich bei der \nKlägerin isolierte Lernschwierigkeiten im mathematischen Bereich heraus. Ab dem 3. \nSchuljahr - 2001/2002 - kam es zu psychosomatischen Beschwerden, wie \nmorgendlicher Übelkeit, Erbrechen, Bauchschmerzen bis hin zur \nSchulverweigerung.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragte unter dem 6. Februar 2002, gestützt auf den Bericht des \nMathematisch-Lerntherapeutischen Institutes E - MLI - vom 22. Januar 2002 über \nihre förderdiagnostische Untersuchung am 11. Januar 2002 - BA Heft 1, Bl. 18 bis 20 \n- die Übernahme der Kosten einer Dsykalkulietherapie im vorgenannten Institut.\n\n8\n\nSie besuchte die Therapie im MLI, für die monatlich Kosten in Höhe von 240,00 \nEuro anfielen, ab dem 1. April 2002 zunächst bis zum 31. Dezember 2002. \n\n9\n\nMit Bescheid vom 6. Juni 2002 lehnte der Beklagte die Bewilligung der Therapie \nab, da er örtlich nicht zuständig sei. Der Vater der Klägerin habe seinen \ngewöhnlichen Aufenthalt in D. Das dortige Jugendamt sei der örtlich zuständige \nTräger. Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein, und machte geltend, sie lebe \nbei einer Pflegeperson, so dass sich wegen der Dauer des Zusammenlebens die \nZuständigkeit nach dem Aufenthaltsort der Pflegeperson richte, § 86 Abs. 6 SGB VIII. \nEs handele sich entgegen der Annahme des Beklagten auch um ein \ngenehmigungsfreies Pflegeverhältnis. \n\n10\n\nDer Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass aus seiner Sicht zunächst ein \nAntrag in D zu stellen sei, wenn dieser abgelehnt werde, komme seine Zuständigkeit \nunter dem Gesichtspunkt des § 86 d SGB VIII in Betracht. Der Bürgermeister der \nStadt D lehnte den entsprechenden Antrag ebenfalls wegen fehlender Zuständigkeit \nmit Bescheid vom 29. Juli 2002 ab. Ferner verwies er darauf, dass der Vater der \nKlägerin wegen einer günstigen Sozialprognose voraussichtlich im November 2002 \nentlassen werde, so dass im Hinblick auf die verbleibenden drei Monate nur von \neinem vorübergehenden Aufenthalt gesprochen werden könne.\n\n11\n\nIm Rahmen des Widerspruchsverfahrens legte die Klägerin eine Bescheinigung \nder Schule vor, nach der sie alle von der Schule angebotenen Fördermöglichkeiten \nwahrgenommen habe, diese jedoch nicht zur Behebung der Dyskalkulie ausgereicht \nhätten.\n\n12\n\nDer Beklagte ließ die Klägerin vom Gesundheitsamt des Kreises N begutachten. \nDie Dipl. Medizinerin Frau T1, Ärztin für Kinderheilkunde, befürwortete in ihrer \nStellungnahme vom 2. Dezember 2002 die Behandlung der Klägerin, da ohne diese \ndie Gefahr bestehe, dass die Klägerin eine seelische Behinderung drohe.\n\n13\n\nDer Beklagte wies dennoch den Widerspruch mit Bescheid vom 22. Januar 2003, \nzugestellt am 24. Januar 2003, als unbegründet ab. Ein Anspruch gegen ihn sei nicht \ngegeben, da sich die Zuständigkeit mangels seiner Mitwirkung an der Familienpflege \nnicht nach \n§ 86 Abs. 6 SGB VIII richte, sondern nach § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII und damit \ndem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Vaters der Klägerin. Nach seiner \nHaftentlassung sei er wieder nach Essen gezogen, wo er auch seit \nNovember/Dezember 2002 gemeldet sei. \n\n14\n\nDie Klägerin hat am 24. Februar 2003 Klage erhoben und verfolgt ihr Begehren \nweiter. Ergänzend zur Widerspruchsbegründung macht sie geltend, dass es für die \nAnwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII nicht darauf ankomme, dass die \nFamilienpflege auf Grund einer jugendhilferechtlichen Maßnahme erfolge, es reiche, \ndass faktisch eine Familienpflege vorliege.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. \nJuni 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar \n2003 zu verpflichten, ihr die Übernahme der Kosten für die in \nder Zeit vom 1. April 2002 bis zum 31. Dezember 2002 im MLI \nDüsseldorf durchgeführten Dyskalkulietherapie in Höhe von \nmonatlich 240,00 Euro, insgesamt 2.160,00 Euro zu \nbewilligen.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEr ist weiterhin der Ansicht, seine Zuständigkeit sei nicht gegeben. Wenn nicht \ndas Jugendamt D, so sei doch nunmehr jedenfalls das Jugendamt F nach der \nEntlassung des Vaters zuständig.\n\n20\n\nDie Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorganges des \nBeklagten, Beiakte Heft 1 - Leistungs- und Widerspruchsverfahren - ergänzend \nverwiesen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n24\n\nDie Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf die Bewilligung der \nbegehrten Leistung, die ablehnenden Bescheide sind daher rechtswidrig und \nverletzten die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.\n\n25\n\nDie Voraussetzungen der für eine Bewilligung in Betracht kommenden Vorschrift \ndes § 35 a Abs. 1 SGB VIII in der Fassung vom 19. Juni 2001 - vgl. Art. 8 und 67 des \nSozialgesetzbuchs - Neuntes Buch - (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe \nbehinderter Menschen vom 19. Juni 2001, BGBl. 2001, S. 1046 ff.- sind - was \nzwischen den Beteiligten letztlich auch nicht streitig erscheint - erfüllt.\n\n26\n\nNach dieser Vorschrift haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf \nEingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit \nlänger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht \nund daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine \nsolche Beeinträchtigung zu erwarten ist.\n\n27\n\nDie Voraussetzungen haben sich trotz des - gegenüber der bis zum 30. Juni \n2001 geltenden Fassung der Vorschrift - geänderten Wortlautes inhaltlich nicht \ngeändert. \n\n28\n\nDie „seelische Behinderung\" ist in Fällen der vorliegenden Art weiter in drei \nSchritten festzustellen:\n\n29\n\nZunächst muss eine Teilleistungsstörung (z.B. Dyslexie / Legasthenie, \nDyskalkulie oder Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom o. ä.) vorliegen. Diese \nTeilleistungsstörung muss Hauptursache für eine „seelische Störung\" bzw. eine \nAbweichung in der seelischen Gesundheit vom für das Lebensalter typischen \nZustand (Neurose oder sonstige seelische Störung) mit einer Dauer von mindestens \n6 Monaten sein, die ihrerseits zu Beeinträchtigungen bei der „Eingliederung in die \nGesellschaft\" (Störungen des Sozialverhaltens mit dem Ergebnis einer dissozialen \nEntwicklung, einer sog. „sekundären Neurotisierung\") führt,\n\n30\n\nvgl. Vondung in Lehr- und Praxiskommentar zum SGB VIII (LPK-SGB VIII), 2. \nAuflage 2003, § 35a Rdnr. 6 u. 7; zur früheren Rechtslage: BVerwG, Urteil vom \n26. November 1998 - 5 C 38.97 - , FEVS 49, 487; Urteil vom 19. Juni 1984 - 5 C \n125.83 - , FEVS 33, 457; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. April 1996 - 6 S \n827/95 - , FEVS 47, 309.\n\n31\n\nSoweit es um das „Drohen\" einer seelischen Behinderung geht, muss die \nTeilleistungsstörung selbst zweifelsfrei festgestellt werden. Ist infolge der \nTeilleistungsstörung eine „seelische Störung\" entstanden, bedarf es einer Prognose, \ndass deshalb mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad Beeinträchtigungen bei der \n„Eingliederung in die Gesellschaft\" eintreten werden. Diese Anforderungen ergeben \nsich aus § 5 EingliederungshilfeVO, der wegen der Verweisung in § 35a Abs. 3 SGB \nVIII Anwendung findet.\n\n32\n\nvgl. Vondung in LPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2003, § 35a, Rdnr. 8\n\n33\n\nZwischen den Beteiligten war nicht streitig, dass die Klägerin jedenfalls im \nfraglichen Zeitraum unter einer Dyskalkulie litt. Das Gericht hat auch keine Zweifel, \ndass es bei der Klägerin im Schuljahr 2001/2002 auch zu psychosomatischen \nBeschwerden in Form von morgendlicher Übelkeit, Erbrechen und Bauchschmerzen \nbis hin zur Schulverweigerung kam. Dass diese Beschwerden andere Ursachen \nhaben, die etwa durch den Tod der Mutter bedingt sind, lässt sich nicht feststellen. \nDieser lag zum streitigen Zeitpunkt schon gut 5 Jahre zurück, die im Zusammenhang \nmit dem Tod der Mutter begonnene Therapie wurde im Jahre 2001 ausgesetzt, was \nbei entsprechenden Beschwerden sicherlich nicht geschehen wäre. Daher ist für die \nKammer auch die Einschätzung der amtsärztlichen Stellungnahme, der Klägerin \ndrohe im Falle des Ausbleibens einer Therapie auch eine seelische Behinderung im \no.g. Sinne, nachvollziehbar. \n\n34\n\nDer Leistungspflicht für die streitige Maßnahme entfiel auch nicht etwa wegen \ndes Nachrangs der Jugendhilfe gegenüber Maßnahmen aus dem Schulbereich. Die - \nverfügbaren - zusätzlichen schulischen Maßnahmen im angebotenen Umfang \nreichten nicht zur Behebung der Dyskalkulie aus, wie die Schule bescheinigte. \nZumutbarerweise kann die Klägerin jedenfalls heute nicht darauf verwiesen werden, \nsie hätte eine weitere schulische Förderung seinerzeit nachdrücklich - ggf. in einem \nschulrechtlichen Eilverfahren bei Gericht - einfordern müssen,\n\n35\n\nvgl. hierzu Urteil der Kammer vom 22. Januar 2001 - 19 K 11140/98 -\n\n36\n\nu. a. auch, weil der Beklagte nicht zeitgleich auf eine solche Obliegenheit \nhingewiesen hatte. \n\n37\n\nIm Übrigen sieht die Kammer im Hinblick auf die sich aus § 86 Abs. 1 VwGO \nergebenden Mitwirkungspflichten der Beteiligten keine Veranlassung, den \nSachverhalt von amtswegen weiter zu erforschen, nachdem der Beklagte den \nAusführungen des MLI und der Amtsärztin nicht entgegengetreten ist.\n\n38\n\nDer geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin auch, was letztlich allein \nstreitig ist, gegenüber dem Beklagten zu. \n\n39\n\nLebt ein Kind zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser \nPflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist abweichend von den §§ 86 Abs. 1 bis 5 \nSGB VIII der örtliche Träger der Jugendhilfe zuständig, in dessen Bereich die \nPflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, § 86 Abs. 6 SGB VIII.\n\n40\n\nDiese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin erfüllt, da sie seit 1998 im \nHaushalt der Familie ihres Onkels mütterlicherseits lebt, also zum Zeitpunkt der Hilfe \nmehr als zwei Jahre. Der Verbleib scheint wegen der schweren strafrechtlich \nbewährten Verfehlung des Vaters der Klägerin auch auf Dauer zu erwarten. \n\n41\n\nEntgegen der Ansicht des Beklagten kommt es nach dem Wortlaut der Vorschrift \nnicht darauf an, ob die Pflegeperson eine solche einer im Rahmen einer vom Träger \nder Jugendhilfe bewilligten Hilfe zur Erziehung, Vollzeitpflege, ist. \n\n42\n\nvgl. VG Aachen, Beschluss vom 17. Februar 2004, - 2 L 2405/03; VG \nDarmstadt, Beschluss vom 25. September 2001, 6 E 1879/00; VG Freiburg, Urteil \nvom 24. Juli 2001, \n- 8 K 1273/00-; Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII: Kinder- und \nJugendhilfe, 4. Auflage, § 86 Rdnr. 12; Wiesner, SGB VIII, 2. Aufl., § 86 Rdnr. 34; \nHeilemann, LPK-SGB VIII, § 86 Rdnr. 31; W. Schellhorn in Schellhorn, SGB VIII / \nKJHG, § 86 Rdnr. 50; \n\n43\n\nDer Annahme, dass die Vormünderin Pflegeperson im Sinne des § 86 Abs. 6 \nSGB VIII ist, steht auch nicht entgegen, dass diese - wie vom Beklagten im Rahmen \ndes Verwaltungsverfahrens bemängelt - keine Pflegeerlaubnis besitzt, denn eine \nsolche ist schon nach der gesetzlichen Regelung - § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII \n- nicht erforderlich. \n\n44\n\nDoch selbst wenn der Beklagte nach § 86 Abs. 6 SGB VIII nicht zuständig sein \nsollte, so wäre jedenfalls seine Zuständigkeit zum vorläufigen Tätigwerden im Sinne \nvon \n§ 86 d SGB VIII gegeben, denn die Klägerin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im \nZuständigkeitsbereich des Beklagten und die Stadt D, an die allein der Beklagte die \nKlägerin verwiesen hat, hat eine Leistung abgelehnt. Dass der Vater im November \n2002 aus der Haft entlassen worden ist, ändert an der Zuständigkeit nichts, da der \nbisher zuständige Träger bis zur Übernahme zuständig bleibt, § 86 c SGB VIII.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 11, 711 ZPO.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286202","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-06-14/19-k-1329-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":7},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86d","ref_norm":"86d","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86c","ref_norm":"86c","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286202","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286202","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-06-14/19-k-1329-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286202","retrieved":"2026-07-09 03:03:23.178770+00:00"}}