{"status":"available","doknr":"OLD286239","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0609.7L3521.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-06-09","aktenzeichen":"7 L 3521/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom \n14. August 2003 hinsichtlich der Rücknahme der \nAufenthaltserlaubnis sowie der Ausweisung \nwiederherzustellen und im Übrigen anzuordnen,\n\n4\n\nist nicht begründet. \n\n5\n\nDie Kammer sieht keinen Anlass, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \ngegen die Rücknahmeentscheidung und die Ausweisung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 \nAuslG wiederherzustellen, weil sich diese Entscheidungen, die eine den \nAnforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügende Begründung der Anordnung der \nsofortigen Vollziehung enthalten, als offensichtlich rechtmäßig erweisen und sich \nauch sonst ein Überwiegen des Aufschubinteresses des Antragstellers gegenüber \ndem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht feststellen lässt.\n\n6\n\nDie Entscheidung, die dem Antragsteller, einem türkischen Staatsangehörigen, \nam 5. Januar 2001 (nur) zur Herstellung und Wahrung der ehelichen \nLebensgemeinschaft mit Frau S erteilte, zuletzt bis zum 4. Juli 2003 gültige \nAufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, findet ihre \nRechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Danach kann ein rechtswidriger \nVerwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise \nmit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen \nwerden.\n\n7\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Die Erteilung \nund Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis waren rechtswidrig. Die Voraussetzungen \nder §§ 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2, 17 Abs. 1 AuslG lagen nicht vor, weil zwischen \ndem Antragsteller und seiner deutschen Ehefrau keine eheliche Lebensgemeinschaft \nbestand. Über diesen Umstand machte der Antragsteller beim Antragsgegner \nunrichtige Angaben, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, und erfüllte damit \nzugleich den Ausweisungsgrund (= Ausweisungstatbestand) \n\n8\n\n- vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 15. September 1995 \n- 1 PKH 20/95 -,\n\n9\n\n InfAuslR 1996, S. 14 - \n\n10\n\nder §§ 46 Nr. 2, 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG. \n\n11\n\nAls der Antragsteller am 5. Juli 2001 die Verlängerung seiner \nAufenthaltserlaubnis beantragte, unterzeichnete er eine Erklärung mit folgendem \nWortlaut:\n\n12\n\n„Ich erkläre ausdrücklich, dass mein Ehepartner und ich die oben \nbezeichnete Wohnung in ehelicher Gemeinschaft unter Führung eines \ngemeinsamen Hausstandes bewohnen und fortwährend bewohnt haben. \nMeine Eheschließung diente allein dem Zweck, eine auf Dauer angelegte \nLebensgemeinschaft zu begründen. \n\n13\n\nMir ist bekannt, dass ich strafrechtlich verfolgt werde, wenn ich \nwissentlich falsche Angaben mache.\n\n14\n\nIch bin darauf hingewiesen worden, dass ich grundsätzlich nur dann mit \nder Verlängerung meiner Aufenthaltserlaubnis rechnen kann, wenn die Ehe \nweiterhin besteht und ich mit meinem Ehepartner weiterhin \nzusammenlebe.\"\n\n15\n\nDiese Erklärung entsprach nicht den Tatsachen. Die Kammer ist vielmehr davon \nüberzeugt, dass der Antragsteller und Frau S zu jenem Zeitpunkt nicht \nzusammenlebten und dies auch zu keinem Zeitpunkt getan haben, es sich vielmehr \num eine bloße „Scheinehe\" zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts handelt. Dies folgt \naus den vom Antragsgegner getroffenen Feststellungen, die in ihrer Gesamtschau \nnur die Schlussfolgerung zulassen, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft \nzwischen dem Antragsteller und Frau S niemals bestanden hat (und auch \ngegenwärtig nicht besteht). So war der Antragsteller, als er am 26. Mai 2003 zwecks \nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis in den Räumen der Ausländerbehörde des \nAntragsgegners vorsprach und bei dieser Gelegenheit eine Besichtigung der \nangeblichen Ehewohnung durchgeführt werden sollte, nicht im Besitz eines \nWohnungsschlüssels; vielmehr musste erst die Ehefrau bei ihrer Arbeitsstelle \naufgesucht und um Überlassung des Schlüssels gebeten werden. Nachdem der \nAntragsteller dann zusammen mit Bediensteten der Ausländerbehörde zu seiner \nAnschrift B1 00 in X gefahren war, konnte er die angebliche Ehewohnung in dem \nHaus nicht auf Anhieb finden, sondern versuchte zunächst, eine Wohnung auf einer \nanderen Etage aufzuschließen. Nachdem er die richtige Wohnung gefunden hatte, \nwurde diese von den Mitarbeitern der Ausländerbehörde in Augenschein genommen; \nin dem hierüber gefertigten Aktenvermerk heißt es:\n\n16\n\n„Die Wohnung machte einen sehr sauberen, fast unbewohnten, \nsterilen Eindruck. Herr H. (= Antragsteller) konnte uns in der Wohnung bis \nauf eine Hose, ein Hemd und zwei bis drei Unterhosen keine persönlichen \nSachen zeigen, d.h. keine Schuhe, keine Papiere, keine Fotos, keine \nHygieneartikel bis auf eine Zahnbürste. Auch sonst machte Herr H. einen \nsehr unbeholfenen Eindruck und vermittelte uns das Gefühl, sich in der \nWohnung nicht auszukennen. Fragen von uns, wo sich alltägliche Sachen \nwie Kaffee, Tee, Brot, Zucker oder Salz befinden, konnte er uns nicht \nspontan zeigen.\"\n\n17\n\nEs besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln, \nzumal der Antragsteller sie nicht bestreitet. Hinzu kommt, dass der Antragsteller in \ndem Haus B1 00 gänzlich unbekannt ist. Anlässlich der erwähnten \nWohnungsbesichtigung konnte kein Nachbar angetroffen werden, der ihn gekannt \nhätte; bei der Hausverwaltung erinnerte man sich nur an Frau S, bezogen auf die \nVergangenheit auch an deren Tochter und Enkelin, nicht jedoch an einen Ehemann. \nAuch bei früheren und späteren Überprüfungen durch den Außendienst kannte in \ndem Haus B1 00 niemand den Antragsteller. So heißt es in einem Aktenvermerk \nbetreffend eine Überprüfung am 6. November 2001, nach Auskunft von \nHausbewohnern sei der Antragsteller nicht bekannt; vielmehr sei nur die Ehefrau mit \nihrer Tochter und dem Enkelkind dort wohnhaft. Bei der letzten \nWohnungsbesichtigung am 4. Juli 2003 gab der Etagennachbar D auf Befragen nach \nVorlage eines Fotos des Antragstellers an, in der Nachbarwohnung keinen \nmännlichen Bewohner zu kennen oder gesehen zu haben. Nicht nur den Nachbarn \nund der Hausverwaltung ist der Antragsteller unbekannt; auch der am 4. Juli 2003 \nvon den Bediensteten der Ausländerbehörde aufgesuchte Ex-Ehemann der Frau S \nzeigte sich erstaunt und erklärte, nicht gewusst zu haben, dass seine geschiedene \nFrau wieder verheiratet ist.\n\n18\n\nDie Erklärungen, die der Antragsteller für die meisten dieser Ungereimtheiten \njeweils zu geben versucht hat (Übermüdung und durch „Überrumpelung\" \nverursachter Stress bei der Wohnungsbesichtigung vom 26. Mai 2003; durch seine \nBerufstätigkeit in L bedingtes Auslagern von Kleidungsstücken in die dortige \nWohnung seiner Schwester; Nichtmitnahme des Wohnungsschlüssels nach L wegen \nGefahr des Verlustes; fehlende Bekanntheit in dem Haus B1 00 wegen seiner auf \ndas Wochenende beschränkten Anwesenheit; Unkenntnis des Ex-Ehemanns von \nFrau S mangels Kontaktes zur geschiedenen Frau) sind schon für sich gesehen \nwenig überzeugend. So erschließt sich nicht, aus welchen Gründen jemand, der \nunter Stress und Anspannung steht (auch wenn er übermüdet ist), nicht in der Lage \nsein sollte, auf Anhieb seine eigene Wohnung zu finden. Ferner macht die \nBerufstätigkeit in L nicht plausibler, dass der Antragsteller bei der \nWohnungsbesichtigung am 26. Mai 2003, abgesehen von Kleidungsstücken, auch \nsonst keine Gegenstände (etwa Dokumente, andere persönliche Unterlagen, Fotos, \netc.) vorzeigen konnte, die auf ein Bewohnen der Räumlichkeiten durch ihn hätten \nschließen lassen. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass das Vorhandensein eines \nmännlichen Mitbewohners weder der Hausverwaltung noch den befragten Nachbarn \nbekannt war, obwohl der Antragsteller sich nach eigenen Angaben jedenfalls an den \nWochenenden (Gleiches müsste etwa auch für Urlaubs- und Krankheitszeiten gelten) \nin der Wohnung B1 00 aufhält. Insoweit geht es weniger darum, dass niemand den \nAntragsteller persönlich näher kannte (was angesichts der weit gehenden Anonymität \ngrößerer Wohnhäuser in einer Großstadt nicht weiter verwundert); befremdlich \nerscheint vielmehr, dass sämtliche Befragten noch nicht einmal wussten, dass die \nWohnung überhaupt von (irgend-) einem Mann bewohnt sein soll. Schließlich \nleuchtet nicht ein, dass fehlender Kontakt zwischen den früheren Eheleuten der \nGrund dafür sein soll, dass der Ex-Ehemann von Frau S, von den Bediensteten der \nAusländerbehörde mit der Wiederverheiratung konfrontiert, sichtlich überrascht war. \nNach seinem Bekunden war ihm immerhin bekannt, dass seine geschiedene Frau \neine neue Arbeitsstelle angetreten hatte. Ein gewisses Mindestmaß an Austausch \nvon Neuigkeiten wird also nach wie vor stattgefunden haben. Dass der Ex-Ehemann \nausgerechnet von der Wiederverheiratung nichts wusste (was ihn offenbar selbst in \nErstaunen versetzte), deutet daher weniger auf fehlenden Kontakt als vielmehr \ndarauf hin, dass Frau S aus nachvollziehbaren Gründen kein Interesse daran hatte, \ndiese Tatsache unnötig publik zu machen. Sind somit die Erklärungsversuche des \nAntragstellers schon für sich gesehen nicht geeignet, die vom Antragsgegner jeweils \nermittelten Indiztatsachen durchgreifend in Frage zu stellen, lassen sie erst recht \nnicht das sich aus einer wertenden Zusammenschau dieser Tatsachen ergebende \naussagekräftige Gesamtbild einer „Scheinehe\" in einem anderen Licht erscheinen. \nZwar mag es im Einzelfall aus vielfältigen Gründen denkbar sein, dass ein Ehegatte \nnicht im Besitz eines eigenen Wohnungsschlüssels ist, oder dass er beim Auffinden \nseiner Wohnungstür unsicher ist, oder dass er den Nachbarn und der \nHausverwaltung unbekannt ist, oder dass er keine bzw. nur wenige persönliche \nSachen in seiner Wohnung vorzeigen kann, etc. Hier kommen aber alle diese \nUmstände (und noch mehr) zusammen; sie stehen nicht isoliert nebeneinander, \nsondern fügen sich überzeugend zu einem Ganzen, dem Bild einer „Scheinehe\". Vor \ndiesem Hintergrund kann den vom Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen \nVersicherungen (ausgestellt von ihm selbst, seiner Ehefrau und dem Ehemann \nseiner Schwester) keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Angesichts \nobiger Feststellungen spricht alles dafür, dass diese Versicherungen in konsequenter \nFortführung des bisherigen Täuschungsverhaltens allein zu dem Zweck abgegeben \nwurden, dem Antragsteller ein ihm nicht zustehendes Aufenthaltsrecht zu \nverschaffen. \n\n19\n\nWar dem Antragsteller daher die Aufenthaltserlaubnis mangels Bestehens einer \nehelichen Lebensgemeinschaft zu Unrecht erteilt und verlängert worden, ist die \nRücknahmeentscheidung in das Ermessen des Antragsgegners gestellt. Das Gericht \nkann diese Entscheidung gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur daraufhin überprüfen, ob \nder Antragsgegner sein Ermessen entsprechend dem Zweck der gesetzlichen \nErmächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten \nhat (vgl. § 40 VwVfG NRW). Diese Prüfung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Der \nAntragsgegner hat gesehen, dass er zur Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis nicht \nverpflichtet ist, sondern diese Entscheidung in seinem Ermessen liegt. Dass er bei \nAbwägung des öffentlichen Interesses an der Rücknahme der rechtswidrigen \nAufenthaltserlaubnis mit dem persönlichen Interesse des Antragstellers am Bestand \nseines durch Täuschung erlangten Aufenthaltsrechts dem öffentlichen Interesse den \nVorrang eingeräumt hat, ist nicht zu beanstanden; damit hat er dem Grundsatz der \nGesetzmäßigkeit der Verwaltung Geltung verschafft. Auch im Übrigen lässt die \nEntscheidung Ermessensfehler nicht erkennen. Insbesondere erweist sie sich nicht \ndeshalb als unverhältnismäßig, weil dem Antragsteller die Aufenthaltserlaubnis aus \neinem anderen Rechtsgrund zu belassen bzw. unverzüglich wieder zu erteilen wäre. \nEin Aufenthaltsrecht gemäß Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80, das insoweit allenfalls in \nBetracht kommt, hat der Antragsteller nicht erworben, da seine Beschäftigung nicht, \nwie von der genannten Vorschrift vorausgesetzt, ordnungsgemäß war. Eine \nAufenthaltserlaubnis, die, wie hier, auf Grund einer Täuschungshandlung erteilt bzw. \nverlängert wurde, begründet keine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des \nArt. 6 Abs. 1 ARB 1/80. Unerheblich ist dabei, ob der Täuschende wegen seines \nVerhaltens bestraft worden ist.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1998 - 1 C 27/96 -, BVerwGE 107, 58 ff. \n(71f.)\n\n21\n\nAuch die Ausweisungsentscheidung ist offensichtlich rechtmäßig. Die Kammer \nfolgt insoweit der zutreffenden Begründung der angegriffenen Ordnungsverfügung. \nInsbesondere trifft es zu, dass der Antragsteller einen nicht nur geringfügigen \nVerstoß gegen Rechtsvorschriften, nämlich gegen die Strafvorschrift des § 92 Abs. 2 \nNr. 2 AuslG, begangen und dadurch den Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 1 AuslG \nerfüllt hat. Der Umstand, dass er, soweit ersichtlich, nur über die Strafbarkeit von \nFalschangaben und die Auswirkungen des Nichtbestehens der ehelichen \nLebensgemeinschaft auf den Fortbestand seiner Aufenthaltsgenehmigung, nicht \njedoch über die Möglichkeit einer Ausweisung belehrt wurde, ändert daran nichts. \nEine solche Belehrung ist allein in § 46 Nr. 1 AuslG als Voraussetzung für die \nErfüllung eines Ausweisungsgrundes vorgesehen. Dort heißt es, dass ausgewiesen \nwerden kann, wer in Verfahren nach dem Ausländergesetz oder zur Erlangung eines \neinheitlichen Sichtvermerks nach Maßgabe des Schengener \nDurchführungsübereinkommens falsche Angaben zum Zwecke der Erlangung einer \nAufenthaltsgenehmigung oder Duldung gemacht oder trotz bestehender \nRechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes \nzuständigen Behörden im In- und Ausland mitgewirkt hat, wobei die Ausweisung auf \ndieser Grundlage nur zulässig ist, wenn der Ausländer vor der Befragung \nausdrücklich auf die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben hingewiesen \nwurde. Demgegenüber stellt § 46 Nr. 2 AuslG lediglich auf einen nicht nur \nvereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften (oder gerichtliche \noder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen) ab. Die Anwendbarkeit der \nletztgenannten Vorschrift wird hier nicht durch § 46 Nr. 1 AuslG (als lex specialis) \ngesperrt. Die aktuelle Fassung des § 46 Nr. 1 AuslG beruht auf dem am \n1. Januar 2002 in Kraft getretenen Art. 11 Nr. 7 des Gesetzes zur Bekämpfung des \ninternationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz) vom 9. Januar 2002 \n(BGBl. I 363 ff.). Mit diesem Gesetz wollte der Gesetzgeber auf die Terroranschläge \nvom 11. September 2001 reagieren und (auch) das Ausländergesetz an die neue \nBedrohungslage anpassen.\n\n22\n\nVgl. BT-Drucks. 14/7386, S. 1.\n\n23\n\nDementsprechend ist mit Art. 11 Nr. 7 des Terrorismusbekämpfungsgesetzes \nkeine Einschränkung, sondern eine Ausweitung der bereits bestehenden, vom \nGesetzgeber als unzureichend empfundenen Möglichkeiten zur \nErmessensausweisung bezweckt. Über die geltenden Ausweisungsgründe hinaus \nsollen „nun auch\" falsche Angaben im Verfahren zur Erlangung einer \nAufenthaltsgenehmigung oder einer Duldung bzw. im Visumsverfahren berücksichtigt \nwerden.\n\n24\n\nVgl. BT-Drucks. 14/7386, S. 56.\n\n25\n\nDieser Regelungszweck des Terrorismusbekämpfungsgesetzes würde in sein \nGegenteil verkehrt, wenn man in Fällen, in denen, wie hier, wegen eines Verstoßes \ngegen eine Strafnorm bereits der (weiter gefasste) Ausweisungstatbestand des § 46 \nNr. 2 AuslG erfüllt ist, diese Vorschrift gleichwohl mit Blick auf den (enger gefassten) \nAusweisungstatbestand des § 46 Nr. 1 AuslG für nicht anwendbar hielte. Eine \ndahingehende Annahme erscheint umso fern liegender, als gegenüber Ausländern, \ndie gegen Strafvorschriften verstoßen, eine Belehrung über die \nausweisungsrechtlichen Folgen ihres Verhaltens regelmäßig überflüssig ist. \nTypischerweise ist jedem ausländischen Straftäter die Möglichkeit seiner Ausweisung \nals Folge von Delinquenz geläufig. Dass (jedenfalls) in derartigen Fallkonstellationen \n§ 46 Nr. 1 AuslG keine spezielle, den § 46 Nr. 2 AuslG verdrängende Vorschrift ist, \nfolgt auch aus der Gesetzesbegründung. Dort ist zwar zunächst ganz allgemein \nausgeführt:\n\n26\n\n„Die Neufassung des § 46 Nr. 1 berücksichtigt als Ermessensausweisung \nnun auch falsche Angaben im Verfahren zur Erlangung einer \nAufenthaltsgenehmigung oder einer Duldung bzw. im Visumverfahren\" \n(BT-Drucks. 14/7386, S. 56).\n\n27\n\nAuf die Belehrungspflicht wird in der Gesetzesbegründung aber allein im \nZusammenhang mit den Sichtvermerksfällen abgestellt. Hierzu heißt es (in einem \neigenständigen Absatz):\n\n28\n\n„Außerdem wird klargestellt, dass ein Ausweisungsgrund auch dann \nvorliegen kann, wenn bei Erschleichung eines einheitlichen Sichtvermerks \ndie Täuschung nicht gegenüber einer deutschen Auslandsvertretung, \nsondern gegenüber der Auslandsvertretung eines anderen \nSchengenanwenderstaates erfolgte, da nach der erfolgten Einreise ein \nWiderruf durch die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden \nVerkehrs beauftragten Behörden nicht mehr möglich ist. Voraussetzung ist \njedoch, dass der Ausländer auf die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger \nAngaben hingewiesen wurde.\"\n\n29\n\nIn solchen Fällen von falschen Angaben gegenüber ausländischen Behörden im \nAusland ist gemäß §§ 3 ff. StGB eine Strafbarkeit nach deutschem Recht nicht \ngegeben, sodass entsprechend dem Regelungsziel des § 46 Nr. 1 AuslG die \nAusweisungsmöglichkeit insoweit gegenüber § 46 Nr. 2 AuslG erweitert wird und \neine Belehrung sinnvoll ist. Dagegen folgt aus der oben wiedergegebenen \nGesetzesbegründung im Umkehrschluss, dass eine Belehrung über die \nausweisungsrechtlichen Folgen falscher Angaben zur Erlangung einer \nAufenthaltsgenehmigung nicht erforderlich ist, wenn diese, wie hier, gegenüber einer \ndeutschen Behörde gemacht wurden (und dadurch der Straftatbestand des § 92 Abs. \n2 Nr. 2 AuslG erfüllt ist).\n\n30\n\nVgl. VG Düsseldorf, (noch nicht rechtskräftiges) Urteil vom 31. März 2004 \n- 7 K 1315/03 -, n.v.; a.A. OVG Bremen, Beschluss vom 31. März 2003 \n- 1 B 348/02 -, NordÖR 2003, 211, wonach ein Rückgriff auf den Tatbestand des \n§ 46 Nr. 2 AuslG nicht (mehr) zulässig sei.\n\n31\n\nAus diesen Gründen kann dahinstehen, ob die Belehrung, die der Antragsteller, \nwie dargelegt, erhalten hat, nicht ohnehin den Anforderungen des § 46 Nr. 1 AuslG \ngenügt.\n\n32\n\nEs liegen auch sonst keine Gründe vor, das öffentliche Interesse an der \nVollziehung der Rücknahmeentscheidung und der Ausweisung hinter das private \nAussetzungsinteresse des Antragstellers zurücktreten zu lassen. Das öffentliche \nInteresse, aus dem Nichtbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft möglichst \numgehend aufenthaltsrechtliche Konsequenzen zu ziehen, ist erheblich. Sowohl den \nim Bundesgebiet lebenden als auch den einreisewilligen Ausländern muss zeitnah \ndeutlich vor Augen geführt werden, dass der grundgesetzliche Schutz der Ehe nicht \nzu ehefremden ausländerrechtlichen Zwecken ge- bzw. missbraucht werden darf und \ndass solche Versuche nicht hingenommen werden. \n\n33\n\nHinsichtlich der Versagungsentscheidung und der Abschiebungsandrohung \nbestehen keine Gründe, entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 72 Abs. \n1 AuslG bzw. §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 8 Satz 1 AG VwGO die aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs anzuordnen. Auch diese Entscheidungen sind \noffensichtlich rechtmäßig. Für die Versagungsentscheidung folgt dies bereits aus § 8 \nAbs. 2 Satz 2 AuslG, wonach einem Ausländer, der ausgewiesen wurde, keine \nAufenthaltsgenehmigung erteilt wird; ungeachtet dessen ist aber, da, wie ausgeführt, \neine eheliche Lebensgemeinschaft zu keinem Zeitpunkt bestand und der \nAntragsteller nicht in den Genuss des ARB 1/80 kommt, auch eine rechtliche \nGrundlage für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht ersichtlich. Die \nAbschiebungsandrohung beruht auf § 50 AuslG. Der Antragsteller ist gemäß § 42 \nAbs. 1 AuslG zur Ausreise verpflichtet, da er nicht (mehr) im Besitz der nach § 3 Abs. \n1 Satz 1 AuslG erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist. Der Zielstaat der \nAbschiebung (Türkei) ist eindeutig benannt (§ 50 Abs. 2 AuslG). Die eingeräumte \nAusreisefrist von sechs Wochen ab Zustellung der Ordnungsverfügung ist \nangemessen und ausreichend, um eine geordnete Ausreise zu ermöglichen, und im \nÜbrigen längst abgelaufen. Abschiebungshindernisse, die gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 \nAuslG zu einer Einschränkung der Abschiebungsandrohung führen könnten, sind \nweder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Andere Abschiebungshindernisse und \nauch Duldungsgründe haben hier außer Betracht zu bleiben; sie stehen nach der \ngesetzlichen Anordnung in § 50 Abs. 3 AuslG der Rechtmäßigkeit der \nAbschiebungsandrohung nicht entgegen.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Die Kammer bewertet das Interesse des \nAntragstellers an der Außervollzugsetzung der Rücknahme-, der Versagungs- und \nder Ausweisungsentscheidung jeweils mit der Hälfte des für ein Klageverfahren \ndieser Art festzusetzenden Auffangwertes des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Die \nAbschiebungsandrohung fällt daneben streitwertmäßig nicht ins Gewicht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286239","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-06-09/7-l-3521-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286239","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286239","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-06-09/7-l-3521-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286239","retrieved":"2026-07-09 03:03:26.432090+00:00"}}