{"status":"available","doknr":"OLD286274","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0608.6K838.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-06-08","aktenzeichen":"6 K 838/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der \nbeizutreibenden Beträge abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nAuf dem Grundstück der Beigeladenen in S an der B 00 nordwestlich des Ortes S \nund ca. 2 km westlich des Rheins wird seit 1905 eine genehmigte Soda- und \nÄtznatronproduktionsanlage betrieben. Zwischen dem Werk und der Rheinschleife \nliegt der Stadtteil P, in dem sich das Grundstück des Klägers befindet.\n\n3\n\nAm 26. September 1960 erteilte die Beklagte der T2 GmbH die bis zum 25. \nSeptember 1990 befristete Bewilligung, mittels zweier Horizontalfilterbrunnen \n(Brunnen II und III, auch \"Rheinbrunnen\" genannt) bis zu 35.040.000 Kubikmeter/a \nGrundwasser zu fördern und es in der Soda- und Ätznatronfabrik der Beigeladenen \nin S als Kühl- und Brauchwasser zu gebrauchen und teilweise zu verbrauchen. Die \nHorizontalfilterstränge reichen teilweise mehr als 60 m unter den Rhein.\n\n4\n\nZusätzlich erhielt die Beigeladene eine wasserbehördliche Erlaubnis des Kreises \nN vom 28. März 1973 -66-1/654-10/2-, aus dem Brunnen A (G1) bis zu 3.500.000 \nKubikmeter/a Grundwasser zu fördern und es für denselben Zweck zu verwenden. \nDabei wurde festgelegt, dass eine Höchstmenge von 35.040.000 Kubikmeter/a laut \nBewilligung vom 26. September 1960 durch die Brunnen A, II und III nicht \nüberschritten werden durfte. Aus dem Vertikalfilterbrunnen A, der am südwestlichen \nRand eines Naturschutzgebietes liegt, erfolgt seit 1988 keine Wasserentnahme \nmehr.\n\n5\n\nAm 15. März 1990 stellte die T2 GmbH einen Antrag auf Erteilung einer \nwasserrechtlichen Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser aus den Brunnen II, \nIII und A in Höhe von insgesamt 35.000.000 Kubikmetern/a einschließlich der \nZulassung des vorzeitigen Beginns gemäß § 9 a Wasserhaushaltsgesetz (WHG). \nInfolge der Umstrukturierungen im T-Konzern wurde der Antrag ab dem 1. Januar \n1996 von der T3 GmbH und ab dem 1. August 1999 von der T1 GmbH, der jetzigen \nBeigeladenen, weiterverfolgt. Nach Ergänzung der Antragsunterlagen im April 1990 \nerhoben im Mai und Juni 1990 einige Träger öffentlicher Belange natur- und \nlandschaftsrechtliche Bedenken, insbesondere hinsichtlich des Brunnens A. Unter \ndem 17. September 1990 erfolgte die Zulassung des vorzeitigen Beginns für die \nBrunnen II, III und A in Höhe von 30.000.000 Kubikmeter/a. Der Antrag der \nBeigeladenen lag vom 12. November bis zum 12. Dezember 1990 bei der Stadt S zur \nEinsicht aus. Es gingen insgesamt 26 Einwendungen ein. Dabei wurden im \nWesentlichen bereits eingetretene Schäden an Hausbrunnen, Vegetation oder \nGebäuden infolge des gesunkenen Grundwasserspiegels geltend gemacht. Als \nReaktion darauf verzichtete die Beigeladene unter dem 1. September 1992 auf den \nBrunnen A, minderte den Bewilligungsantrag für die in Rheinnähe gelegenen \nBrunnen II und III auf 32.500.000 Kubikmeter/a und führte dazu aus, weitere \nMinderungen kämen nach ihrer Ansicht nicht in Betracht, weil die beantragte \nEntnahmemenge erforderlich sei, um die genehmigte Produktionskapazität der \nSodafabrik nutzen zu können. \nAm 2. Dezember 1992 wurde die vorzeitig zugelassene Entnahmemenge auf \n32.500.000 Kubikmeter/a erhöht, gleichzeitig wurde die Entnahme aus dem Brunnen \nA bis zur endgültigen Entscheidung über die Bewilligung ausdrücklich untersagt. \nDas im Juni 1994 auf Aufforderung der Beklagten von der Beigeladenen übergebene \nGutachten der U GmbH (N) kommt zu dem Schluss, dass keine wesentlichen \nBeeinträchtigungen durch die Entnahme von Grundwasser aus den Brunnen II und III \nzu besorgen seien. Veränderungen der Vegetation und der Brunnenwasserstände \nsowie festgestellte Gebäudeschäden seien vielmehr auf jährlich schwankende \nRheinwasserstände, den jährlich unterschiedlich verteilten Niederschlag und andere \nEinflussgrößen wie z. B. Grundwasserbewirtschaftungsmaßnahmen der M-\nGenossenschaft (M G) sowie die Entnahme von Grundwasser durch die \nLandwirtschaft und andere industrielle Grundwasserförderungen zurückzuführen. Für \ndas Grundstück des Klägers sei von einer durch die beantragte Entnahme \nverursachten Grundwasserabsenkung von bis zu 15 cm im Extremfall (vollständige \nAusnutzung der beantragten Menge bei Niedrigwasser) auszugehen.\n\n6\n\nAnfang 1998 gab der Kläger seinerseits ein Gutachten in Auftrag, die geplante \nEntnahme von Grundwasser zu bewerten. Das daraufhin erstellte Gutachten der C \nGmbH (E1) wurde in der Folgezeit mehrfach ergänzt. Ferner wurden auf dem \nGrundstück des Klägers Bohrungen durchgeführt, um die Bodenbeschaffenheit zu \nermitteln.\n\n7\n\nDie Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für \nAgrarordnung Nordrhein-Westfalen (LÖBF) kommt in ihrer Stellungnahme vom 29. \nSeptember 1998 an die Beklagte zu dem Ergebnis, dass auf dem klägerischen \nGrundstück lediglich zeitweise Grundwasser bis in die Auelehmschicht aufgestiegen \nund für die dort vorhandenen Bäume erreichbar gewesen sei. Da das Grundwasser \nunregelmäßige Schwankungen von drei bis vier Metern aufweise, sei es sehr \nunwahrscheinlich, dass die abgestorbenen Bäume auf dem Grundstück des Klägers \nüber die gesamte Lebensdauer dieses Grundwasser nutzen konnten. Zudem sei \nnicht zu erkennen, dass diese Schwankungen durch die Grundwasserförderung \nverursacht bzw. verstärkt worden sei. Zu einem ähnlichen Ergebnis gelangt das \nStaatliche Umweltamt E2 (StUA) in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 1998 an die \nBeklagte.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 10. Dezember 2001, dem Kläger am 9. Januar 2002 zugestellt, \nwurde der Beigeladenen die bis zum 31. Oktober 2021 befristete Bewilligung erteilt, \nGrundwasser aus den Horizontalfilterbrunnen (\"Rheinbrunnen\") II und III in S-P zur \nVersorgung des Werkes S mit Betriebs- und Kühlwasser in beantragter Menge zu \nentnehmen. Die Fördermengen für den Brunnen II auf dem Grundstück in der G2 (Nr. \n0000 in der topographischen Karte M 1 : 25.000, Rechtswert 25 41 267, Hochwert 57 \n16 430) wurden dabei auf 1.500 Kubikmeter/Stunde, 36.000 Kubikmeter/Tag bzw. \n13.140.000 Kubikmeter/Jahr begrenzt. Aus dem Brunnen III auf dem Grundstück in \nder G3 (Nr. 0000 in der topographischen Karte M 1 : 25.000, Rechtswert 25 41 330, \nHochwert 57 17 140) dürfen nach der Bewilligung 2.500 Kubikmeter/Stunde, 60.000 \nKubikmeter/Tag bzw. 21.900.000 Kubikmeter/Jahr gefördert werden. Die \nFördermengen der Brunnen II und III zusammen wurden auf 3.800 \nKubikmeter/Stunde, 91.200 Kubikmeter/Tag bzw. 32.500.000 Kubikmeter/Jahr \nbegrenzt. Zugleich wurde die wasserbehördliche Erlaubnis des Kreises N vom \n28. März 1973 -66-1/654-10/2- für die Grundwasserentnahme aus dem Brunnen A \nwiderrufen.\n\n9\n\nAm 8. Februar 2002 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er geltend macht, die \nbisherige Grundwasserentnahme der Beigeladenen habe bereits nachweisbar zu \nSchäden an seinem Grundstück geführt; er befürchte weitere Schäden, \ninsbesondere an Vegetation und Bebauung seines Grundstückes. Die Absenkungen \nauf seinem Grundstück betrügen bis zu 70 cm. Das von ihm eingeholte Gutachten \nder C GmbH kritisiere das zweidimensionale Untersuchungsmodell der M G und \nfordere ein dreidimensionales Untersuchungsmodell, um die Strömungsverhältnisse \nzu den Horizontalfilterbrunnen darzustellen. Die zweidimensionale Modellrechnung \nder M G sei mit den Infiltrationsbeschränkungen des Baggersees und des Rheins \nungeeignet, die Wechselwirkungen zwischen Rhein und Grundwasserleiter im \nBereich der Brunnen zu quantifizieren. Zudem werde in dem Gutachten die \nBerechnung des Grundwasseranteils an der Entnahme beanstandet und die \nfehlende Berücksichtigung einer möglicherweise vorhandenen Auelehmschicht und \nderen Auswirkung auf die Vegetation bemängelt. Der Kläger bestreitet zudem, dass \ndie jetzige Beigeladene Rechtsnachfolgerin der T2 GmbH sei.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden Bewilligungsbescheid der Beklagten vom \n10. Dezember 2001 aufzuheben.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie macht geltend, dass keine nachteiligen Auswirkungen im Sinne des § 8 \nAbs. 3 WHG auf eigene Rechte des Klägers zu erwarten seien. Das \nzweidimensionale Grundwassermodell der M G sei seit Jahren generell bei Fragen \nzu Grundwasserentnahmen eingesetzt und geeignet, um ausreichend genaue \nAussagen für die Abschätzung von Grundwasserabsenkungen zu ermöglichen. Das \nGutachten der C GmbH aus November 2003 beziehe auch den Vertikalbrunnen A \nein, der aber nicht mehr Bestandteil des beantragten Wasserrechts sei.\n\n15\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nSie trägt vor, primären Einfluss auf den Grundwasserstand hätten Niederschlag \nund Rheinwasserspiegel; der Einfluss der Rheinbrunnen sei demgegenüber gering: \nDie Absenkung des Grundwassers in der Nähe der Rheinbrunnen betrage sieben bis \nacht Meter. In P sei selbst bei Zugrundelegung der maximalen Fördermenge nur mit \neiner Absenkung des Grundwassers im Bereich zwischen 0,1 bis 0,2 Meter zu \nrechnen. Bei dem streitgegenständlichen Bewilligungsbescheid handele es sich um \neinen Nachfolgebescheid des Bescheides aus den 1960er Jahren. Die Brunnen \nseien identisch; die Fördermenge sei sogar herabgesetzt worden.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der dazu beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten einschließlich der zur Gerichtsakte gelangten \nGutachten.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n21\n\nÜber sie konnte auch ohne Gewährung der in der mündlichen Verhandlung von \nder Klägerseite beantragten Schriftsatzfrist entschieden werden. Für eine Verletzung \ndes rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz - GG) ist nichts ersichtlich. \nAlle entscheidungserheblichen Aspekte, insbesondere die Frage nach der Kausalität \nzwischen der Grundwasserförderung durch die Beigeladene und der Absenkung des \nGrundwasserspiegels auf dem Grundstück des Klägers (vgl. nur Seite 6 des \nSchreibens der Beigeladenen vom 17. Juli 2002 an das Gericht), sind bereits \nschriftsätzlich angesprochen worden.\n\n22\n\nDie Klage ist allerdings zulässig.\n\n23\n\nSoweit der Kläger geltend macht, durch die auf Grund der bewilligten \nWasserentnahme eintretende Grundwasserabsenkung sei sein im \nAbsenkungsbereich befindlicher Baumbestand abgestorben bzw. seien Schäden an \ndem Gebäude zu besorgen, beruft er sich auf eine Rechtsverletzung im Sinne des \n§ 8 Abs. 3 WHG (des Eigentums), jedenfalls aber auf Nachteile im Sinne des § 8 \nAbs. 4 WHG i.V.m. § 27 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) - mithin auf Vorschriften, \ndenen grundsätzlich drittschützende Wirkung beizumessen ist.\n\n24\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschluss vom 5. April 2001 - 20 B 16/01 -, unter Hinweis auf das Urteil vom \n21. August 1989 - 20 A 1629/88 -, ZfW 1990, 417 ff. m.w.N.; Sieder/Zeitler/Dahme, \nWasserhaushaltsgesetz, Abwasserabgabengesetz, Stand: März 2002, § 8 WHG \nRdnr. 21a; Czychowski, Wasserhaushaltsgesetz, 7. Aufl. 1998, § 8 Rdnr. 40.\n\n25\n\nDie Klage ist aber unbegründet.\n\n26\n\nDer angefochtene Bewilligungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO).\n\n27\n\n§ 8 Abs. 3 WHG bestimmt, dass dann, wenn zu erwarten ist, dass die Benutzung \nauf das Recht eines anderen nachteilig einwirkt und dieser Einwendungen erhebt, \ndie Bewilligung nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen und gegebenenfalls \nnur gegen Entschädigung erteilt werden darf. Nach § 8 Abs. 4 WHG, § 27 Abs. 1 \nLWG kann ferner derjenige Einwendungen gegen die Erteilung der Bewilligung \nerheben, der dadurch Nachteile zu erwarten hat, dass durch die Benutzung u. a. der \nWasserstand (Nr. 2) verändert wird, ohne dass dadurch ein Recht beeinträchtigt \nwird.\n\n28\n\nOb es sich bei den durch den Kläger geltend gemachten Schäden bzw. \nGefährdungen infolge einer eintretenden Grundwasserabsenkung um eine zu \nerwartende nachteilige Einwirkung auf ein Recht i.S.d. § 8 Abs. 3 WHG handelt oder \num zu erwartende Nachteile i.S.d. § 8 Abs. 4 WHG, § 27 Abs. 1 LWG, ist zweifelhaft. \nDagegen spricht, dass das WHG das Grundwasser einer vom Grundeigentum \nlosgelösten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung unterstellt, die dem \nGrundstückseigentümer prinzipiell kein Recht gibt, auf das unterirdische Wasser \nzuzugreifen, sondern es der Allgemeinheit zuordnet. Die Rechtsstellung des \nGrundstückseigentümers endet daher in der Tiefe prinzipiell dort, wo er mit dem \nGrundwasser in Berührung kommt.\n\n29\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 15. Juli 1981 -\n 1 BvL 77/78 -, BVerfGE 58, 300 ff.\n\n30\n\nUmfasst das durch Artikel 14 Abs. 1 GG gewährleistete Eigentumsrecht an \nGrundstücken demzufolge nicht die Befugnis, auf das im Untergrund vorhandene \nWasser einzuwirken, so bleiben das Eigentum an Grundstücken und die daraus \nfolgenden Befugnisse durch die einem Dritten erteilte Bewilligung, Grundwasser zu \nfördern und zu bestimmten Zwecken (hier zur Brauch- und Kühlwasser) zu \ngebrauchen, unberührt. Letztendlich kann diese Frage aber offen bleiben. Denn die \nzum Tatbestand des § 8 Abs. 3 Satz 1 WHG gehörenden nachteiligen Einwirkungen \nliegen ebenso wenig vor wie das weitere Merkmal des Erwartens dieser \nEinwirkungen.\n\n31\n\nDie nachteiligen Einwirkungen müssen von der Benutzung des Gewässers \nadäquat verursacht worden sein.\n\n32\n\nCzychowski, WHG, 7. Aufl. 1998, § 8 Rdnr. 42.\n\n33\n\nZu erwarten sind nachteilige Einwirkungen nicht schon dann, wenn nur die bloße \nMöglichkeit oder Besorgnis einer Gefährdung besteht. Andererseits ist eine an \nGewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit oder eine konkrete Gefahr im \nordnungsrechtlichen Sinne nicht erforderlich. Die Beeinträchtigung ist vielmehr zu \nerwarten, wenn sie nach allgemeiner Lebenserfahrung oder anerkannten fachlichen \nRegeln wahrscheinlich in dem Sinne ist, dass überwiegende Gründe für ihren Eintritt \nsprechen.\n\n34\n\nCzychowski, a.a.O., § 6 Rdnr. 17 m.w.N. zur Rspr., s. auch \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 2. August 1996 \n- 4 B 129/96 -, Buchholz 445.4 § 10 WHG Nr. 5.\n\n35\n\nDer Schluss auf einen adäquaten Verursachungszusammenhang bzw. eine \nhinreichende Wahrscheinlichkeit der vom Kläger geltend gemachten Schädigung der \nBäume auf seinem Grundstück sowie der befürchteten Schädigung an seinem \nGebäude gerade durch die bewilligte Grundwasserförderung lässt sich nach \nÜberzeugung der Kammer nicht ziehen. Ausschlaggebend ist insofern nicht, ob nach \nderzeitigem Erkenntnisstand eine Grundwasserabhängigkeit der abgestorbenen \nBäume mit naturwissenschaftlicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann, sondern \nob die Grundwasserabhängigkeit positiv in dem Sinne festgestellt werden kann, dass \nein durch die bewilligte Grundwasserentnahme bedingtes Absinken des \nGrundwassers mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen - unter Einbeziehung des \nkapillaren Grundwasseraufstiegs - gegebenen Kontakt zum Grundwasser \nunterbrochen und deshalb eine Schädigung der Bäume verursacht hat. In Bezug auf \ndas Gebäude muss ein entsprechender Kausalzusammenhang zwischen bewilligter \nGrundwasserentnahme und Absinken des Grundwassers bestehen und dadurch mit \nhinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden zu besorgen sein.\n\n36\n\nVgl. allgemein zum vorstehenden Maßstab: OVG NRW, Beschluss vom \n13. November 2002 - 20 B 2357/02 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks.\n\n37\n\nEin derartige positive Feststellung haben weder die vorhandenen Gutachten \nnoch die Stellungnahmen der beteiligten Fachbehörden getroffen.\n\n38\n\nDie kommt unter dem 29. September 1998 zu dem Ergebnis, es sei sehr \nunwahrscheinlich, dass die auf dem Grundstück des Klägers abgestorbenen Bäume \nüber die gesamte Lebensdauer Grundwasser nutzen konnten. Begründet wird dies \nmit unregelmäßigen Schwankungen des Grundwassers von drei bis vier Metern, \nwobei nicht zu erkennen sei, dass diese Schwankungen durch die Wasserförderung \nverursacht bzw. verstärkt worden seien. Vielmehr seien im Zeitraum 1930-1950 \ngemessene Grundwassertiefstände um ca. zwei Meter gesunken und hätten seit \ndieser Zeit nicht wesentlich abgenommen. Ein ähnlicher Trend liege auch für die \nRheinwasserstände vor. Die wechselnden Wasserstände bedeuteten einen \nerheblichen Stress für die Bäume, weil sie ihr Wurzelsystem an die jeweils \ngeänderten Bedingungen anpassen müssten, und könnten insbesondere bei \ngleichzeitigem Auftreten weiterer Stressfaktoren (z. B. Trockenperiode, Pilze, \nInsekten) ein Absterben von Bäumen bewirken.\n\n39\n\nDen Bewertungen der LÖBF (Bl. 1100 bis 1102 der Verwaltungsakte, Bd. 3) \nschließt sich die Kammer an. Sie stimmen mit den Ergebnissen überein, die die U \nGmbH in ihrem Gutachten aus Juni 1994 und ihrer ergänzenden Stellungnahme vom \n23. November 1999 niedergelegt hat. Die diesem Gutachten (Beiakte, Bd. 6) und der \nergänzenden Stellungnahme (Bl. 1411 ff. der Verwaltungsakte, Bd. 3) zu Grunde \nliegenden Messreihen der M G schließen einen Kausalzusammenhang zwischen \nGrundwasserförderung und dem Absterben der Bäume aus. Die Ganglinie der dem \nklägerischen Grundstück nächstgelegenen Grundwassermessstelle (GWMSt) 49 \n(Bl. 1416 der Verwaltungsakte, Bd. 3) zeigt seit Mitte der 1920er Jahre ein \nkontinuierliches Absinken des Grundwasserstandes bis etwa Mitte der 1970er Jahre. \nIm Mittelwert lässt sich in diesem Zeitraum ein Unterschied zwischen drei und vier \nMetern ausmachen (Bl. 1419 der Verwaltungsakte, Bd. 3). Bis Mitte der 1980er Jahre \nstieg das Grundwasser im Mittel um ca. eineinhalb Meter an, fiel allerdings danach \nerneut. Dieser Befund wird durch die Übersicht zu den Fünf-Jahres-Mittelwerten der \nGWMSt 49 bestätigt (Bl. 1417 der Verwaltungsakte, Bd. 3).\n\n40\n\nDaneben sind die Schwankungen des Grundwasserspiegels um den langjährigen \nMittelwert herum ebenfalls beträchtlich und betragen mehrere Meter nach unten bzw. \noben. Dazu kann ebenfalls auf die Ganglinie für den Zeitraum 1910 bis etwa 2000 \nverwiesen werden (Bl. 1419 der Verwaltungsakte, Bd. 3). Exemplarisch verdeutlicht \nder Ausschnitt der gespreizten Ganglinie für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis \netwa November 1999 den Schwankungsbereich von ca. 2,30 m (nach oben) bis ca. \n1,3 m (nach unten) um den Mittelwert 17,0033 mNN (Bl. 1418 der \nVerwaltungsakte).\n\n41\n\nDieser Befund ist nicht auf die weitestgehend kontinuierliche Wasserentnahme \ndurch die Beigeladene zurückzuführen. Zum einen hat der allgemeine Trend der \nGrundwasserabsenkung bereits deutlich vor Erteilung der Bewilligung im Jahre 1960 \neingesetzt. Zum anderen ist ein kausaler Zusammenhang zwischen der \nkontinuierlichen Grundwasserentnahme durch die Beigeladene und den starken \nSchwankungen des Grundwasserspiegels um den Mittelwert herum nicht erkennbar. \nBeide Phänomene sind nach Überzeugung der Kammer auf andere, dem \nEinflussbereich der Beigeladenen nicht unterliegende Ursachen zurückzuführen.\n\n42\n\nDen gutachtlichen Unterlagen der U GmbH (Beiakte, Bd. 6) liegen Diagramme \nmit Rheinwasserständen der Rheinmesspegel S1, X und S2 von 1900 bis 1992 bei \n(Anlage 5 Blatt 3), die an allen drei Messpegeln im Mittel einen stetigen Rückgang \ndes Wasserstandes um zwei Meter dokumentieren, wobei auch hier starke \nSchwankungen nach unten und oben um die Mittellage (gemessen in mNN) herum \nfestzustellen sind. Der Rheinwasserspiegel als primäre Einflussgröße auf den \nGrundwasserspiegel wurde bereits unter dem 29. September 1998 von der LÖBF \n(Bl. 1101 der Verwaltungsakte, Bd. 3) herausgearbeitet, was durch die fachliche \nStellungnahme des StUA vom 25. Mai 1998 untermauert wird (Bl. 1104 bis 1107 der \nVerwaltungsakte, Bd. 3). Danach wird als wesentliche Ursache für eine Absenkung \ndes Grundwasserspiegels eine Rheinerosion infolge von Rheineindeichung und \nVeränderung der Rheinvorländer verantwortlich gemacht; mit dem Fallen des \nWasserspiegels im Vorfluter Rhein (vgl. dazu auch M G vom 17. September 1998, \nBl. 1082 der Verwaltungsakte, Bd. 3) würden auch die Grundwasserstände im \nBinnenland sinken, selbst in 7 km Entfernung könne man den negativen Einfluss \nnoch feststellen. Neben Diagrammen zum Absinken des Rheinwasserspiegels und \nzur Abnahme der Jahresmittelwerte zweier Grundwassermessstellen (in Abständen \nvon 4 bzw. 7 km vom Rhein) sind der Stellungnahme des StUA u. a. eine detaillierte \nGangliniendarstellung zur (Repräsentativ-)GWMSt 49 einschließlich Stammdatei mit \nverkürzter Haupttabelle beigefügt (Bl. 1108 f. und 1111 bis 1137 der \nVerwaltungsakte, Bd. 3), die die Bewertungen der beteiligten Fachbehörden, denen \nsich die Kammer anschließt, eindeutig bestätigen.\n\n43\n\nAls weitere Größe, die Grundwasserspiegelschwankungen (mit-)verursacht, \nbenennt das StUA den Niederschlag (Bl. 1104 der Verwaltungsakte, Bd. 3). Es liegt \nauf der Hand und bedarf keiner weiteren (gutachtlichen) Aufklärung, dass die \nunterschiedliche Verteilung der Niederschlagsmengen sowohl im engen Umfeld des \nklägerischen Grundstücks als auch im Einflussbereich des gesamten Rheinverlaufs \neinen unmittelbaren Einfluss auf den jeweiligen Grundwasserstand haben. Dieser \nFaktor ist nach Auffassung des Gerichts maßgeblich für den Schwankungsbereich \num die Mittelachsen der Diagramme von GWMSt 49 und Rheinmesspegeln. Die \nunterschiedliche Verteilung der Jahresniederschlagsmengen ist anhand der Station \nN-S3 verdeutlicht (Bl. 1075 der Verwaltungsakte, Bd. 3).\n\n44\n\nAus den vorstehenden Gründen sind auch nachteilige Einwirkungen auf das \nGebäude des Klägers nicht zu erwarten.\n\n45\n\nDas wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot\n\n46\n\n- dessen normative Grundlage von der obergerichtlichen und \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung und einem Teil der Literatur in § 4 Abs. 1 \nSatz 2 WHG gesehen wird und das die Berücksichtigung der individuellen \nInteressen Dritter unter anderem bei wasserrechtlichen Bewilligungen verlangt, vgl. \nunter anderem BVerwG, Urteile vom 15. Juli 1987 - 4 C 56/83 -, DÖV 1987, \n1017 ff., vom 3. Juli 1987 - 4 C 41/86 -, ZfW 1988, 337 ff. mit Anmerkung \nSalzwedel und vom 19. Februar 1988 - 4 C 27/85 - sowie OVG NRW, Urteil vom \n21. August 1989 - 20 A 1629/88 -, ZfW 1990, 417 ff. -\n\n47\n\nist durch den angegriffenen Bewilligungsbescheid vom 10. Dezember 2001 \ngegenüber dem Kläger ebenfalls nicht verletzt worden. Seine Belange werden, wie \nsich aus obigen Ausführungen zur Verneinung eines Drittschutzes aus § 8 Abs. 3 \nWHG bzw. § 8 Abs. 4 WHG i.V.m. § 27 Abs. 1 LWG ergibt, durch den \nBewilligungsbescheid nicht berührt.\n\n48\n\nDer Forderung im vom Kläger beigebrachten Gutachten der C GmbH nach einem \ndreidimensionalen Untersuchungsmodell ist schon deshalb nicht nachzugehen, weil \ndieses Gutachten trotz seiner Kritik, insbesondere an der Begutachtung durch die U \nGmbH und den Messunterlagen der M G, zum selben Ergebnis gelangt. Die im \nKlageverfahren als Anlage (Heft 8) übersandten Grundwassermodellrechnungen vom \n19. November 2003 zu den Auswirkungen der Grundwasserentnahme der T-Werke \nin S beziehen - entgegen den Ausführungen im Textteil - nach den beigefügten \nDiagrammen den Vertikalbrunnen A durchgängig mit ein und gelangen unter der \nPlanbezeichnung „Grundwasserabsenkung\" im Bereich des rot markierten \nGrundstücks des Klägers zu einem Wert von 1,00 m. Dieser Wert stimmt mit den \nAuswirkungen überein, die das StUA in der genannten Stellungnahme bei Entnahme \nvon Grundwasser durch den Brunnen A für das klägerische Grundstück \nangenommen hat (Bl. 1106 der Verwaltungsakte, Bd. 3). Dabei wird jedoch \nübersehen, dass aus dem Brunnen A seit 1988 kein Grundwasser mehr gefördert \nwird, mithin dieser Faktor als Einflussgröße auf den Grundwasserspiegel vollständig \nausscheidet. In dem Modell der C GmbH erscheint Brunnen A aber nicht als bloßer \nhistorischer Bezugspunkt. Vielmehr sind um den Brunnen A herum eigene \nGanglinien dargestellt. Die Ganglinie 1,00 m, auf der auch das klägerische \nGrundstück liegt, wird dabei maßgeblich durch den Brunnen A beeinflusst. Denn die \nletzten Ganglinien, die allein um die Rheinbrunnen verlaufen, weisen als Wert jeweils \n1,50 m aus. Dabei muss einerseits berücksichtigt werden, dass diese Ganglinien sich \nin Höhe des Baggersees befinden, mithin eine erhebliche Entfernung sowohl vom \nBrunnen „A\" als auch vom Grundstück des Klägers aufweisen. Zum anderen ist auf \nGrund der zeichnerischen Darstellung ein isolierter Einflussbereich der betroffenen \nRheinbrunnen von 50 cm, gemessen von den Ganglinien 1,50 m bis zur Ganglinie \n1,00 m, auszuschließen. Denn der enge Verlauf der Ganglinien, die allein um die \nRheinbrunnen zu sehen sind, zeigt, dass der Einfluss der Grundwasserentnahme \naus den Rheinbrunnen schon nach kurzer Wegstrecke von 4 bzw. 5 m auf 1,50 m \nfällt. Angesichts der Entfernungen der Ganglinien 1,50 m zum Grundstück des \nKlägers, die ein Vielfaches der Entfernung der Rheinbrunnen zu den Ganglinien 1,50 \nm betragen, ist der Unterschiedsbetrag von 0,50 m nur nachvollziehbar, wenn eine \nweitere Einflussgröße Berücksichtigung findet. Dies ist hier in Form des Brunnens A \ngeschehen, der aber - wie bereits ausgeführt - nicht mehr benutzt wird und für den \nkeine Erlaubnis mehr besteht.\n\n49\n\nDie Einwände des Klägers zur Rechtsnachfolge innerhalb des T-Konzern sind \nebenfalls nicht geeignet, der Klage zum Erfolg zu verhelfen. Aus Bl. 1441 der \nVerwaltungsakte, Bd. 3, sowie den im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen der \nBeigeladenen ist zunächst der Rechtsübergang des im Werk S geführten Betriebes \nvon der T2 GmbH über die T3 GmbH auf die jetzige Beigeladene nachvollziehbar \nbelegt worden. Im Übrigen ist die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nach \nder rechtlichen Ausgestaltung in § 8 WHG von der Zuverlässigkeit des Nutzers \nunabhängig.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der \nKlägerin als der unterliegenden Partei waren auch die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit am \nKostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat.\n\n51\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286274","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-06-08/6-k-838-02","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286274","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286274","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-06-08/6-k-838-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286274","retrieved":"2026-07-09 03:03:29.512507+00:00"}}