{"status":"available","doknr":"OLD286273","ecli":"ECLI:DE:VGD:2004:0608.6K8271.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2004-06-08","aktenzeichen":"6 K 8271/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 2002 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 24. Oktober 2002 werden \naufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid des Beklagten nach § 118 \nLandeswassergesetz (LWG) in Höhe von 30.860,93 Euro. \n\n3\n\nDer Kläger betrieb eine inzwischen stillgelegte Galvanikanlage, die sich über \nzwei Etagen erstreckte. Die alkalische Vorreinigung und das Vernickeln fanden im \nErdgeschoss statt, die Verchromerei und die Endreinigung im Untergeschoss. Es \nhandelte sich dabei um eine Anlage die gemäß § 6 der Verordnung über Anlagen \nzum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe einem \nGefährdungspotenzial der Stufe D einzuordnen war. Auf Grund der fehlenden \nEntsorgungsnachweise über die geordnete Entsorgung der anfallenden \nGalvanikabwässer führten Mitarbeiter des Stadtdienstes Natur und Umwelt des \nBeklagten am 8. Mai 2001 eine Kontrolle durch. Dabei wurde zufällig festgestellt, \ndass Chromsäure über den befestigten Hof des Galvanikbetriebes auf die \nunbefestigte Fläche lief und offensichtlich mit Wasser weggespült wurde. Aus dem \nüber den Chromunfall gefertigten Aktenvermerk vom 30. Mai 2001 folgt, dass nach \nAussagen der Mitarbeiter das in der Galvanik befindliche Chrombecken entleert \nworden war, um eine neue Innenwanne zu installieren. Der Schlamm auf dem Boden \ndes Behälters habe mit Haushaltseimern umgefüllt werden sollen. Dabei sei \nSchlamm daneben gefallen und mit Wasser weggespült worden. Die Mitarbeiter des \nStadtdienstes Natur und Umwelt ordneten im Rahmen der sofortigen Vollziehung an, \ndas mit Chromsäure kontaminierte Erdreich auszukoffern, die Abwassergrube zu \nentleeren und die Abfälle fachgerecht zu entsorgen. Außerdem wurden Proben \nentnommen. \n\n4\n\nDiese am 8. Mai 2001 mündlich angeordneten Maßnahmen wurden mit \nOrdnungsverfügung vom 15. Mai 2001 schriftlich bestätigt. Außerdem wurde dem \nKläger aufgegeben, mindestens drei Rammkernsondierungen zur Erforschung der \nBelastung u.a. durch Chrom zu dulden. Zur Begründung wurde ausgeführt, diese \nMaßnahmen seien zur Ermittlung der vorhandenen Gefahren auf Grund der \nfestgestellten Belastung von 11.500 mg pro kg Boden/Chrom gesamt in der \nTrockensubstanz und 148 mg /l Chrom im Eluat bei der am 8. Mai 2001 \nentnommenen Bodenprobe notwendig.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 17. Mai 2001 an den damaligen Prozessbevollmächtigten des \nKlägers wurde mitgeteilt, dass das Ingenieurbüro N und Partner mit der \nDurchführung von Bodenuntersuchungen am 8. Mai 2001 beauftragt sei. Am \n18. Mai 2001 wurden durch die Firma N und Partner Bohrungen zur Erkundung des \nChromschadens in den Bereichen neben der Chromwanne in der Galvanik, im \nSolenbereich des ausgekofferten Erdreiches vom Unfall vom 8. Mai 2001, im \nAbstrombereich der Abwassergrube und im Standbereich der KTC's im \nAußengelände durchgeführt. Die Firma N und Partner Ingenieurgesellschaft mbH aus \nT1 legte im Juni 2001 das darüber erstellte Gutachten vor. Es wurden demnach \n6 Sondierungen im Bohrdurchmesser von 50 mm zur Erfassung der \nBodenverhältnisse abgetäuft. Auf Grund der chemischen Analyse wurden in den \nBodenproben im Bereich der Böschung überwiegend schwach erhöhte Gehalte an \nChrom, Kupfer und Nickel nachgewiesen. Die Vergleichswerte für eine Nutzung als \nWohngebiet seien dabei nicht überschritten worden. Im Bereich der Verchromerei \nwurde eine erhebliche Chrombelastung des Untergrundes im Eluat festgestellt. \nAußerhalb der Verchromerei an einem Chromsäuregebindelager wurden deutlich \nerhöhte Chromgehalte im Eluat in 4 bis 5,2 m Tiefe nachgewiesen. Unterhalb des \nGebäudes wurde auch ein erhöhter Nickelgehalt im Eluat festgestellt. Die Gutachter \nführten aus, aus ihrer Sicht müsse es im Bereich der Verchromerei durch die \nUndichtigkeit in der Bodenplatte oder Leckagen eines Abwassersystems zu einer \nVerunreinigung des Bodens mit Chrom in wasserlöslicher Form gekommen sein. Als \nweitere Maßnahme wurde empfohlen, die Chrom- bzw. Nickelverunreinigung in der \nVerchromerei durch zusätzliche Sondierungen einzugrenzen. Gegebenenfalls könne \ndadurch auch der Eintragsherd für Chrom in den Untergrund ermittelt werden. \nAußerdem sei die Chromverunreinigung unterhalb der ehemaligen Abwasseranlage \nin der Böschung durch weitere Sondierungen und Analysen detaillierter zu \nuntersuchen. Zur abschließenden Beurteilung der Grundwassergefährdung sei eine \nGrundwasseruntersuchung im Abstrom der Verchromerei durchzuführen. Hierzu \nseien mindestens eine Grundwassermessstelle einzurichten.\n\n6\n\nDie Ingenieurgesellschaft N und Partner führte mit Schreiben vom 5. Juli 2001 an \nden Stadtdienst Natur und Umwelt aus, dass die vorgesehene \nGrundwasseruntersuchung im Bereich der Firma G folgende Fragen klären solle: \n\n7\n\n- ob auf dem Betriebsgrundstück im Abstrombereich der Verchromerei eine \nVerunreinigung des Grundwassers vorliege, \n\n8\n\n- ob eine mögliche Grundwasserbelastung auf den Betrieb der Galvanik \nzurückzuführen sei bzw. wie hoch die Schadstoffbelastung des anströmenden \nGrundwassers sei,\n\n9\n\n- ob eine mögliche Grundwasserbelastung im Zusammenhang mit den \nbekannten erhöhten Chrom VI-Gehalten im Quellwasser unterhalb des \nBetriebsgeländes zusammenhänge und ob das Grundwasser oberhalb der Quelle \ndurch eine Altablagerung (Deponie I) verunreinigt sei. \n\n10\n\nMit Schreiben vom 23. Juli 2001 teilte der Stadtdienst Natur und Umwelt dem \nProzessbevollmächtigten des Klägers mit, dass er ein Gutachten zur \nGefahrenabwehr auf dem Betriebsgelände der Firma G übersende. Dieses \nGutachten sei auf Grund des Betriebsunfalls auf dem oben genannten Grundstück \nam 8. Mai 2001 in Auftrag gegeben worden. Am 23. Juli 2001 beauftrage der \nBeklagte die Firma N und Partner mit Grundwasseruntersuchungen. \n\n11\n\nAm 18. Februar 2002 erstellte die Firma N und Partner das Gutachten über die \nGrundwasseruntersuchung.\n\n12\n\nMit Schreiben vom 25. Februar 2002 hörte der Beklagte den Kläger zur \nbeabsichtigten Geltendmachung der Kosten für die Errichtung von \nGrundwassermessstellen nach § 118 Landeswassergesetz (LWG) an. Dabei führte \nder Beklagte aus, dass auf Grund des Chromsäurevorfalls vom 8. Mai 2001 und des \ndaraufhin durchgeführten Bodengutachtens eine Chromverunreinigung des \nBetriebsgeländes festgestellt worden sei. Die auffälligsten Chromkonzentrationen \nseien im Bereich der Verchromerei im Bodeneluat nachgewiesen worden. Zur \nErforschung von Art und Ausmaß einer eventuellen Grundwasserbelastung seien \nfünf Grundwassermessstellen erforderlich gewesen. Nach § 118 LWG könnten \ndemjenigen die Kosten der Maßnahmen im Rahmen der Gewässeraufsicht auferlegt \nwerden. Dazu gehörten auch die Ermittlung zur Abschätzung vermuteter bzw. durch \ngewisse Verdachtsmomente belegte Gefährdung für ein Gewässer, die die \nGrundlage für Entscheidungen über eventuelle Sanierungsmaßnahmen bildeten. \nDanach sei die Errichtung von Grundwassermessstellen grundsätzlich eine \nMaßnahme der Gewässeraufsicht.\n\n13\n\nAm 21. Mai 2002 erging der im Verfahren angefochtene Kostenbescheid nach \n§ 118 LWG über 30.860,93 Euro. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass am \n8. Mai 2001 durch Mitarbeiter des Stadtdienstes Natur und Umwelt eine Kontrolle im \nRahmen der Gewässeraufsicht stattgefunden habe. Dabei sei festgestellt worden, \ndass Chromsäure ausgelaufen sei. Zur Feststellung der Ausbreitung der Gefahr \ndurch die weggespülte Chromsäure seien im Rahmen der Gefahrenabwehr einer \nunmittelbaren Gefahr die mit bestandskräftigen Verfügungen vom 8. und \n15. Mai 2001 erforderlichen Sofortmaßnahmen durchgeführt und zwischenzeitlich mit \nbestandskräftigen Leistungsbescheiden in Rechnung gestellt worden. Nach den \nErgebnissen des durch die Firma N und Partner erstellten Bodengutachtens vom \nJuni 2001 sei auf Grund der erheblichen Überschreitung des Prüfwertes des \nParameters Chrom VI im Erdreich, oberflächennah eine Grundwassergefährdung \nnicht auszuschließen gewesen. Zur Feststellung des Ausmaßes einer eventuellen \nGrundwassergefährdung sei eine Grundwasseruntersuchung durch die Errichtung \nvon Grundwassermessstellen notwendig geworden. Dabei sei die \nGrundwassermessstelle 1 unmittelbar vor dem durch Rammkernsondierung 106 \nermittelten Schadenszentrums der Verchromerei, die Grundwassermessstelle 2 im \nAbstrom zur Verchromerei errichtet worden. Mit der Grundwassermessstelle 3 habe \nabgeklärt werden sollen, inwieweit durch das Abwassersystem unter \nBerücksichtigung der Chrombelastung der Mehrkammerklärgrube des Betriebs eine \nGrundwasserverunreinigung verursacht worden sei und die \nGrundwassermessstellen 4 und 5 hätten zum Ausschluss von eventuellen \nVerunreinigungen durch Altablagerung aus der Deponie auf Grundwasser und Quelle \ngedient.\n\n14\n\nDer Bescheid wurde dem Kläger am 25. Mai 2002 zugestellt. Dagegen legte er \nam 14. Juni 2002 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung E vom 24. Oktober 2002 zurückgewiesen wurde. \n\n15\n\nDer Kläger hat am 25. November 2002 die vorliegende Klage erhoben. \n\n16\n\nZur Begründung führt der Kläger aus, dass die unter Ziffer 1. und 4. \nKostenbescheides aufgeführten Kosten auf nicht der Verhältnismäßigkeit \nentsprechenden Überlegungen beruhten. Es sei keineswegs zwingend anzunehmen \ngewesen, dass auf Grund der Feststellung vor Ort eine Grundwasserverunreinigung \nzu besorgen gewesen sei. Auch aus dem Schreiben des Beklagten vom \n30. September 2002 an die Bezirksregierung E ergebe sich, das seinerzeit nur die \nErrichtung von mindestens einer Grundwassermesstelle für erforderlich gehalten \nworden sei. Tatsächlich seien fünf Grundwassermessstellen errichtet worden. Der \nUmfang der durchgeführten Maßnahmen habe nicht mehr dem Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit entsprochen. Aus diesem Grunde sei die Höhe der verlangten \nBeträge nicht gerechtfertigt.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\nden Kostenbescheid des Beklagen vom 21. Mai 2002 und \nden Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom \n24. Oktober 2002 aufzuheben.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nZur Begründung führt der Beklagte aus, dass der angefochtenen Kostenbescheid \nzu Recht auf § 118 LWG gestützt worden sei. Das am 8. Mai 2001 festgestellte \nVerschütten des Schlammes stelle ein unbefugtes Handeln im Sinne des § 118 LWG \ndar. Da vorliegend offenbar eine Gefahr für das Grundwasser bestanden habe, habe \nder Beklagte in seiner Eigenschaft als Gewässeraufsicht sofort die erforderlichen \nMaßnahmen veranlasst. Im Rahmen der sofortigen Vollziehung sei das mit \nChromsäure kontaminierte Erdreich ausgekoffert und weitere \nSanierungsmaßnahmen durchgeführt worden. Die Kosten für so genannte \nGefahrerforschungsmaßnahmen wie z.B. Bodenproben und \nGrundwassermessungen könnten demjenigen, der zu entsprechenden Maßnahmen \nder Gewässseraufsicht Anlass gegeben habe, in Rechnung gestellt werden, selbst \nwenn sich später herausstellen sollte, dass tatsächlich keine akute Gefahr bestehe. \nAuch seien die Kosten für die Anlegung und den Betrieb der fünf \nGrundwassermessstellen sowohl erforderlich als auch verhältnismäßig gewesen. \n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung E \nBezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom \n21. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E \nvom 24. Oktober 2002 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § \n113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n25\n\nDer Beklagte kann seinen Kostenerstattungsbescheid nicht auf § 118 LWG \nstützen. Nach § 118 LWG können demjenigen, der zu Maßnahmen der \nGewässeraufsicht dadurch Anlass gibt, dass er unbefugt handelt oder Auflagen nicht \nerfüllt, die Kosten der Maßnahme auferlegt werden. Diese Voraussetzungen liegen \nhier nicht vor.\n\n26\n\nDie Einrichtung der Grundwassermesstellen war keine Maßnahme der \nGewässeraufsicht i.S. des § 118 LWG.\n\n27\n\n§ 118 LWG knüpft an die den Wasserbehörden durch § 116 LWG zugewiesenen \nAufgaben der Gewässeraufsicht an. Die Beschreibung der behördlichen Aufgabe mit \ndem Begriff „Überwachung\" übernimmt den Wortlaut des § 21 \nWasserhaushaltsgesetz (WHG). Eine Überwachung im Sinne dieser Vorschrift \nbesteht in gezielten Maßnahmen zur Erlangung von Kenntnissen von bestimmten \nGegebenheiten; die Ermächtigung der Wasserbehörden zum repressiven \nEinschreiten auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse unterliegt der \nRegelung durch Landesrecht. Dementsprechend zählen zur Überwachung im Sinne \ndes § 116 LWG insbesondere auch Ermittlungen zur Abschätzung vermuteter oder \ndurch gewisse Verdachtsmomente belegter Gefährdungen für ein Gewässer, die die \nGrundlage für Entscheidungen über etwa erforderliche zusätzliche Maßnahmen zur \nSachverhaltsaufklärung oder zur Sanierung bilden sollen. Allerdings führt das nicht \ndazu, dass die als Folge der Überprüfung erforderlich werdenden Maßnahmen auch \nunter § 116 LWG fallen. Ergeben die als durch die Überprüfung erlangten \nFeststellungen zum Sachverhalt einen dem Zuständigkeitsbereich der \nWasserbehörden unterfallenden Missstand, haben die Behörden schon wegen ihres \nCharakters als Sonderordnungsbehörden die Aufgabe, in ihrem Bereich Gefahren für \ndie öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Dafür stehen ihnen die \nEingriffsbefugnisse nach allgemeinem Ordnungsrecht zur Verfügung,\n\n28\n\nso OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 1995 - 20 B 3405/93 -, NWVBl. 1996, \n27 und Urteil vom 21. August 1997 - 20 A 6979/95 -.\n\n29\n\nAus dem Wortlaut der Vorschrift, der im Präsens gefasst ist, folgt zudem, dass \ndie Maßnahmen der Gewässeraufsicht eine zeitnahe Reaktion auf ein unbefugtes \nHandeln sein müssen. Mit dem Begriff „Anlass\" knüpft die Kostenerstattungspflicht \ndaran an, dass durch ein rechtswidriges Verhalten ein Bedarf an Aufklärung durch \nbehördliche Ermittlungstätigkeit ausgelöst worden sein muss. § 118 LWG stellt eine \nAusprägung des umweltrechtlichen Verursachungsprinzips dar. Derjenige, der die \nMaßnahme der Gewässeraufsicht durch rechtswidriges Tun oder Unterlassen \nveranlasst, soll auch mit den hierdurch anfallenden Kosten belastet werden können, \n\n30\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 1998 - 20 A 5446/96 -.\n\n31\n\nDas OVG NRW geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass die Kosten der \nMaßnahmen, die zur Feststellung des unbefugten Handelns führen oder die \nFeststellung bestätigen oder gutachterlich belegen sollen, von vornherein nicht nach \n§ 118 LWG erstattungsfähig sind,\n\n32\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 1998 - 20 A 5446/96 -.\n\n33\n\nNach diesen Grundsätzen kann der Beklagten seinen Kostenerstattunganspruch \nnicht aus § 118 LWG herleiten.\n\n34\n\nHier hatte der Kläger zunächst am 8. Mai 2001 verschiedene Maßnahmen des \nBeklagten dadurch veranlasst, dass seine Mitarbeiter nicht sachgemäß mit dem \nUmfüllen von chromsäurehaltigen Schlamm umgingen. Das dekontaminierte Erdreich \nwurde sofort entsorgt, die Abwassergrube entleert und die Abfälle fachgerecht \nentsorgt. Damit waren die unmittelbaren Folgen des Handelns des Klägers beseitigt \nworden. Außerdem gab der Beklagte ein Gutachten in Auftrag. Aus dem von der N \nund Partner GmbH erstellten Gutachten aus Juni 2001 folgt, dass nach den \nErgebnissen der Feldarbeiten und der chemischen Analytik im Bereich der \nAuskofferungsmaßnahmen keine Überschreitungen der Chromgehalte im Feststoff \nund Eluat festgestellt worden sind. Gleiches gelte für die zwei \nSondierungsmaßnahmen, die in der vermuteten Abstromrichtung der Auskofferung \nangesetzt worden seien. Die Sofortmaßnahme sei daher aus gutachterlicher Sicht als \nerfolgreich einzustufen. Im Bereich der Verchromerei liege eine erhebliche \nChrombelastung des Untergrundes im Eluat vor. Aus gutachterlicher Sicht müsse es \nim Bereich der Verchromerei durch Undichtigkeiten in der Bodenplatte und Leckagen \neiner Abwassersystems zu einer Verunreinigung des Bodens mit Chrom in \nwasserlöslicher Form gekommen sein.\n\n35\n\nDamit war eine zeitnahe Überprüfung des Chromunfalls vom 8. Mai 2001 erfolgt \nund dabei Kenntnisse über den Unfall und seine Folgen erlangt worden. Die \ndurchgeführten Maßnahmen könnten dabei auch durch § 118 LWG gedeckt \ngewesen sein, was hier aber offen bleiben kann, da es darauf nicht ankommt.\n\n36\n\nDie weiteren Maßnahmen des Beklagten, die zu der in Streit stehenden \nKostenforderung führten, dienten jedoch nicht mehr der Erlangung von \nErkenntnissen von bestimmten Gegebenheiten, sondern waren Folge der aus den \nbereits erfolgten Maßnahmen (Rammkernsondierungen, chemische Untersuchung \nvon Bodenproben) gewonnenen Erkenntnisse. Diese ergaben u.a., dass im Bereich \nder Verchromerei Chrombelastungen gefunden wurden, die die Gutachter auf \nUndichtigkeiten der Bodenplatte oder Leckagen im Abwassersystem zurückführten. \nAuch die von den Gutachtern im Schreiben vom 5. Juli 2001 aufgeworfenen Fragen \nzeigen, dass einer Verunreinigung des Grundstücks durch den Betrieb allgemein \nnachgegangen werden sollte, und es nicht mehr vorrangig um die Prüfung der durch \ndas Auslaufen der Chromsäure am 8. Mai 2001 verursachten Schäden ging. \n\n37\n\nDamit war die Einrichtung von Grundwassermessstellen zur Erforschung des \nAusmaßes der Chrombelastung keine Maßnahme mehr, die auf § 118 LWG gestützt \nwerden konnte. Vielmehr hatte der Beklagte auf Grund der bereits erfolgten \nÜberprüfung Kenntnis von einem Missstand erlangt, den er mit den Mitteln des \nOrdnungsrechts abwehren konnte.\n\n38\n\nDabei war der Beklagte nicht ermächtigt, im Wege des Sofortvollzugs nach § 55 \nAbs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) vorzugehen. Die Voraussetzungen \ndes § 55 Abs. 2 VwVG lagen hier nicht vor, da es nicht mehr um die Abwehr einer \ngegenwärtigen Gefahr ging, sondern darum, das Ausmaß der festgestellten \nChrombelastung zu erforschen. Die Regeln des Verwaltungsvollstreckungsrechts, \ninsbesondere die Anforderungen der Androhung und Festsetzung der \nErsatzvornahme haben materielle Schutzfunktionen zu Gunsten des Betroffenen, \n\n39\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 21. August 1997 - 20 A 6979/95 - (UA S. 11).\n\n40\n\nDiese Regelungen dürfen daher nicht durch die Anwendung von § 118 LWG \numgangen werden. Dieser beinhaltet zwar eine Ausdehnung der \nKostentragungspflicht über den durch die allgemeinen Vorschriften vorgegebenen \nRahmen hinaus, da die Tätigkeit der Wasserbehörden grundsätzlich aus öffentlichen \nMitteln finanziert wird. § 118 LWG dient aber nicht dazu, die nach allgemeinem \nVollstreckungsrecht gegebenen Erstattungsansprüche zu ersetzten (z.B. § 59 Abs. 2 \n, § 77 VwVG, § 11 Abs. 2 Nr. 7 KostO NW), \n\n41\n\nso ausdrücklich, OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 1995, s.o.\n\n42\n\nEine andere rechtliche Würdigung ist auch nicht auf Grund des vom Beklagten \nangeführten Urteils des OVG Schleswig,\n\n43\n\nvgl. OVG Schleswig, Urteil vom 26. Mai 1999 - 2 L 231/96 -, NVwZ 2000, \n1196\n\n44\n\ngeboten. Das Urteil verhält sich zum einen zum schleswig-holsteinischen \nLandesrecht, das eine anders lautende Vorschrift als § 118 LWG enthält und deshalb \nnicht unmittelbar vergleichbar ist. Außerdem war der Sachverhalt anders gelagert, da \nes darum ging, im Rahmen eines landesweiten Untersuchungsprogramms zur \nPrüfung von Altablagerungen u.a. auch alte Mülldeponien zu prüfen. Die in dem \nangegebenen Fall überprüfte Mülldeponie war jedoch ohne die erforderlich \nwasserrechtliche Erlaubnis betrieben worden, sodass das OVG Schleswig feststellte, \ndass das Tätigwerden der Behörde durch ein wasserrechtswidriges Verhalten \nveranlasst worden war. Dieses Verhalten unterfiel dem in § 85 Abs. 2 SchlHWassG \nausdrücklich geregelten Tatbestand (wasserrechtswidriges Verhalten), das § 118 \nLWG nicht vergleichbar geregelt hat. Im vorliegenden Fall geht es zudem nicht um \neinen Betrieb, der als Anlage einer wasserrechtlichen Genehmigung bedarf. Es \nhandelt sich bei dem Betrieb des Kläger auch nicht um eine Anlage nach § 116 \nAbs. 1 Nr. 7 LWG. Vor diesem Hintergrund sind schon die zur Entscheidung \ngestellten Fälle nicht vergleichbar.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m § 708 Nr. 11, § 711 \nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286273","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-06-08/6-k-8271-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/286273","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/286273","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2004-06-08/6-k-8271-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/286273","retrieved":"2026-07-09 03:03:29.419895+00:00"}}